L503 2017527-1•BVwG L503 2017527-1
L503 2017527-1Federal Administrative CourtJun 26, 2015
Beitragsrückstand, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Verzugszinsen, VwGH
L503 2017527-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von RA XXXX , vertreten durch RA. XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.11.2014 zur Beitragskontonummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 19.01.2007 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der OÖGKK vom 30.05.2005 - fest, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber verpflichtet sei, auf Grund der Beschäftigung eines näher bezeichneten Dienstnehmers allgemeine Beiträge in der Höhe von € 15.554,69 und Sonderbeiträge in der Höhe von € 2.578,58 zu entrichten; gleichzeitig wurde ihm gemäß § 113 Abs. 1 Z 3 ASVG ein Beitragszuschlag von € 1.245.- (in Höhe der Verzugszinsen) vorgeschrieben. Eine dagegen erhoben Beschwerde wies der VwGH mit Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0045, ab.
2. Mit Schriftsatz vom 28.06.2012 beantragte der BF, 1. bescheidmäßig festzustellen, dass die Einforderung der mit Bescheid vom 30. Mai 2005 festgestellten Beitragsschulden verjährt sei (diesbezüglich gelangte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, ZI. 2013/08/0036, zum Ergebnis, dass keine Verjährung eingetreten sei), und 2. bescheidmäßig festzustellen, dass vom Beitragsrückstand gemäß Bescheid vom 30.05.2005 keine Verzugszinsen zu entrichten seien. Außerdem beantragte er, gemäß § 59 Abs. 2 ASVG die Verzugszinsen nachzusehen bzw. herabzusetzen, da durch die Einhebung der eingemahnten Verzugszinsen in voller Höhe seine wirtschaftlichen Interessen gefährdet seien.
3. Mit Bescheid vom 11.07.2012 verpflichtete die OÖGKK den BF, für die mit Wert 10.02.2005 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 18.133,27 für den Zeitraum 11.02.2005 bis 30.06.2012 Verzugszinsen in Höhe von€ 9.318,12 zu begleichen.
Begründend führte die OÖGKK im Wesentlichen aus, die mit Schreiben vom 25.01.2005 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hätten die Beitragszeiträume 01.07.2002 bis 30.06.2004 betroffen und seien daher nach § 58 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 18 der Kassensatzung jedenfalls bereits fällig gewesen. Der mit Bescheid vom 30. Mai 2005 vorgeschriebene Beitragszuschlag habe den Zeitraum von der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge bis zum 04.01.2005 (dem Abschluss der kasseneigenen Erhebungen) betroffen. Für diesen Zeitraum könnten daher nicht zusätzliche Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden.
Da der BF jedoch die fälligen Beiträge bis dato nicht einbezahlt habe, seien seit 11.02.2005 bis laufend regelmäßig Verzugszinsen angefallen. Es würden daher für die Zeit vom 11.02.2005 bis zumindest 30.06.2012 (letzter aktueller Abrechnungszeitraum) Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 9.318,12 vorgeschrieben.
Dem Antrag auf Herabsetzung bzw. Nachsicht werde nicht Folge geleistet, weil kein besonders berücksichtigungswürdiger Härtefall vorliege.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Einspruch. Er brachte darin vor, dass der GKK bei der Frage, ob sie Verzugszinsen im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG oder einen Beitragszuschlag im Sinn des § 113 Abs. 1 ASVG vorschreibe, kein Wahlrecht zukomme. Vielmehr sei der Sozialversicherungsträger verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen. Mit Bescheid vom 30.05.2005 (bestätigt durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.01.2007) spreche die GKK aus, dass ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.245 zu entrichten sei. Es sei der GKK daher verwehrt, dem BF Verzugszinsen im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG vorzuschreiben. Darüber hinaus werde der BF mit der "bescheidmäßigen Vorschreibung der Einhebung der Verzugszinsen" in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gefährdet, sodass er in eventu sein Begehren auch auf § 59 Abs. 2 ASVG stütze. Er stelle daher den Antrag, es möge dem Einspruch Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben werden; in eventu stelle er den Antrag, die Verzugszinsen in der Höhe von € 9.318,12 nachzusehen bzw. herabzusetzen.
5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 beantragte der BF gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
6. Mit Bescheid vom 12.09.2013, GZ: BMASK-323120/0003/-II/A/32013, bejahte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz seine Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrags. Er wies den Einspruch ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der BF verpflichtet sei, für den Zeitraum 11.02.2005 "bis laufend" € 11.141,51 an Verzugszinsen zu entrichten. Den Antrag auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen wies er als unzulässig zurück.
Begründend führte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach der Darstellung des Verfahrensgangs aus, die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen hänge davon ab, ob die GKK für den Zeitraum, für den sie schon einen Beitragszuschlag auferlegt habe, auch Verzugszinsen vorgeschrieben habe, oder ob der Beitragszuschlag und die Verzugszinsen unterschiedliche Zeiträume beträfen. Nur im letzteren Fall wären Verzugszinsen zu entrichten. Der Bescheid der GKK vom 30.05.2005 schreibe den Beitragszuschlag für den Zeitraum 01.07.2002 bis 30.06.2004 vor. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 11.07.2012 schreibe Verzugszinsen für den Zeitraum 11.02.2005 bis 30.06.2012 vor. Diese beiden Bescheide beträfen also zwei verschiedene Zeiträume, weshalb die Vorschreibung der Verzugszinsen zu Recht erfolgt sei. Die Verzugszinsen seien mit jenem Betrag festzusetzen, der zum Entscheidungszeitpunkt im EDV-Beitragskonto der GKK ersichtlich sei. Daraus habe sich der im Spruch ersichtliche Betrag ergeben.
Die Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen begründete der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz damit, dass dies nur vom zuständigen Versicherungsträger, also von der GKK, gewährt werden könne.
7. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0235, als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der VwGH zum einen aus, dass die Vorschreibung der Verzugszinsen durch die GKK nicht rechtswidrig gewesen sei, zumal der BF nach dem Zeitraum, auf den sich der Beitragszuschlag bezogen habe, weiterhin mit den Beitragszahlungen in Verzug gewesen sei. Nur für diesen Zeitraum, hinsichtlich dessen noch kein Beitragszuschlag verhängt worden sei, seien dem BF mit dem angefochtenen Bescheid Verzugszinsen vorgeschrieben worden, was somit zulässig sei.
Zum anderen führte der VwGH im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrages des BF auf Nachsicht bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen gem. § 59 Abs 2 ASVG wörtlich aus:
"Der Beschwerdeführer hat einen derartigen Antrag erstmals mit seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2012 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerichtet. Diese hat den Antrag mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juli 2012 (wenn auch nicht in einem gesonderten Spruchpunkt) abgewiesen. Die belangte Behörde hat diese Abweisung bestätigt, indem sie dem - den erstinstanzlichen Bescheid vollumfänglich bekämpfenden - Einspruch insgesamt keine Folge gegeben hat. Insoweit hat sie über den Antrag eine negative Sachentscheidung getroffen. Diese wurde zwar nicht eigens begründet, kann aber im Ergebnis dennoch nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - als Voraussetzung für die Stattgebung des Antrags - konkretisiert wurde."
Weiters führte der VwGH aus, dass auch dann, wenn der BF in seinem Einspruch an den Landeshauptmann auf eine erstinstanzliche Entscheidung durch den Landeshauptmann abgezielt haben sollte, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im bekämpften Bescheid richtig darauf hingewiesen habe, dass dafür ausschließlich der Versicherungsträger zuständig wäre; angesichts dessen, dass der BF bereits am 28.06.2012 einen gleichlautenden Antrag bei der GKK eingebracht habe, habe dieser Antrag auch nicht weitergeleitet werden müssen und sei der BF auch nicht in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt worden.
8. Mit Schreiben der OÖGKK vom 09.09.2014 wurde der BF unter anderem darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0036, ausgesprochen habe, dass im Fall des BF keine Einhebungsverjährung eingetreten sei. Mittlerweile habe der VwGH zudem mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0235, ausgesprochen, dass die Anlastung der Verzugszinsen für den Zeitraum ab 11.02.2005 bis zur Begleichung der Beitragsschuld zulässig sei und eine Herabsetzung bzw. Nachsicht nicht gebühre.
Der Rückstand auf dem Beitragskonto des BF betrage € 32.282,10; dieser setze sich zusammen aus den mit Bescheid vorgeschriebenen Beiträgen für XXXX in Höhe von € 19.378,27, den vom BMASK rechtskräftig festgestellten Verzugszinsen in Höhe von € 11.141,51 für den Zeitraum 11.02.2005 bis 31.08.2013 sowie den seither weiter angefallenen Verzugszinsen und Gerichtsgebühren.
Der BF werde ersucht, den Beitragsrückstand binnen 14 Tagen auszugleichen, widrigenfalls umgehend exekutive Maßnahmen ergriffen werden müssten.
9. Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 antwortete der BF auf das Schreiben der OÖGKK vom 09.09.2014. Eingangs wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann die Richtigkeit der Berechnung der Verzugszinsen in Frage gestellt und beantragt, diese exakt aufzuschlüsseln. In diesem Zusammenhang ersuchte der BF, weder ein Exekutionsverfahren einzuleiten, noch die Exekution fortzusetzen, da er innerhalb der 14-tägigen Frist des Schreibens vom 09.09.2014 die allgemeinen Beiträge, die Sonderbeiträge und den Beitragszuschlag bezahlt habe.
Bezugnehmend auf seinen Antrag vom 28.06.2012, die Verzugszinsen wegen der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachzusehen bzw. herabzusetzen, führte der BF aus, dass die OÖGKK seinerzeit im Bescheid vom 11.07.2012 darüber gar nicht abgesprochen habe. Folglich sei - "auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 31.7.2014, Zl. 2013/08/0235-7" - über diesen Antrag gem. § 59 Abs 2 ASVG noch nicht meritorisch entschieden worden. Er wiederhole somit den Antrag, "die Verzugszinsen für den Zeitraum 11.2.2005 bis dato nachzusehen oder herabzusetzen" und sei dieser Antrag folglich auch zulässig.
Nach Ansicht des BF würden in seinem Fall diesbezüglich auch alle inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine vorgelegte Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2013 weise lediglich einen Gewinn von €
7. 626,03 auf. Aus den vorgelegten vier Nachweisen über den Schuldenstand der Kredite bei seinen Bankinstituten sei ersichtlich, dass die Verzugszinsen in Höhe von € 12.903,83 durch einen weiteren Kredit finanziert werden müssten, was wiederum seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret gefährden würde. Darüber hinaus sei er für seine Gattin und seine Tochter XXXX , die in Wien Jus studiere, zur Gänze sorgepflichtig.
Dass im gegenständlichen Fall ein besonders berücksichtigungswürdiger Härtefall vorliege, habe er bereits in den verschiedenen Rechtsmitteln ausgeführt. Er sei von XXXX in die Irre geführt worden, indem dieser dem BF seine Sozialversicherungspflicht verschwiegen hätte. Hätte der BF diesen Umstand gewusst, hätte er das Dienstverhältnis sofort gelöst, bzw. hätte er die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Beigelegt wurden vom BF eine von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellte "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" für das Jahr 2013 samt Erläuterungen, diverse Kontoauszüge der XXXX sowie ein Einzelbeleg über die Überweisung des Beitragsrückstandes von €
10. Mit Schreiben vom 01.10.2014 übermittelte die OÖGKK dem BF eine umfassende monatliche Aufstellung der Verzugszinsen und bekräftigte deren rechnerische Richtigkeit. Die unterschiedlichen Verzugszinsenanlastungen seien auf die Veränderlichkeit des Basiszinssatzes bzw. der Sekundärmarktrendite zurückzuführen.
Über den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 2 ASVG habe der VwGH mit Erkenntnis vom 31.07.2014, 2013/08/0235, bereits entschieden, in dem er unmissverständlich festgehalten habe, dass sowohl mit Kassenbescheid vom 11.07.2012 als auch mit Bescheid des BMASK vom 12.09.2013 über den Nachsichts- bzw. Herabsetzungsantrag des BF abgesprochen worden sei. Dem mit Schreiben vom 22.09.2014 neuerlich eingebrachten Antrag stehe daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Der BF werde daher erneut aufgefordert, die ausstehenden Verzugszinsen binnen 14 Tagen zu begleichen.
11. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 wies der BF auf das oben angeführten VwGH-Erkenntnis vom 31.07.2014 hin, worin der VwGH wörtlich ausgeführt habe, dass die seinerzeitige negative Sachentscheidung des Antrags auf ein Herabsetzen oder Nachsehen der Verzugszinsen deshalb nicht rechtswidrig gewesen sei, "weil weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Stattgebung des Antrages konkretisiert wurde".
Der BF sei seinerzeit nicht aufgefordert worden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und hätten insofern Versäumnisse der Behörde bestanden; nunmehr sei jedenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen. Mit Eingabe vom 22.09.2014 habe er ein Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 59 Abs 2 ASVG erstattet, sodass seinem nunmehrigen Antrag keinesfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.
Um entsprechende Rechtsmittel ergreifen zu können, werde eine Formal- oder Sachentscheidung über den Antrag vom 22.09.2014 um Nachsicht der Verzugszinsen für den Zeitraum 11.02.2005 bis dato beantragt. Bis dahin möge mangels Begleichung der ausstehenden Verzugszinsen weder ein Exekutionsverfahren eingeleitet noch die Exekution fortgesetzt werden.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.2014 zur Beitragskontonummer XXXX , wurde der Antrag des BF vom 22.09.2014 auf Nachsicht bzw. Herabsetzung der auf seinem Beitragskonto im Zeitraum vom 11.02.2005 bis 24.09.2014 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von € 12.690,78 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Eingangs wird in der Begründung der Sachverhalt wiederholt. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A werden zunächst die verfahrensrelevanten Normen angeführt und sodann auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0235 verwiesen, in welchem ausdrücklich festgestellt worden sei, dass über den Nachsichts- bzw. Herabsetzungsantrag des BF bereits negativ entschieden worden sei.
Im Übrigen habe der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 22.04.1997, 95/08/0243, bezüglich der Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen zwar klargestellt, dass dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen sei und damit keine übliche zeitraumbezogene Beurteilung, wie dies bei der Feststellung von Pflichtversicherungen üblich sei, stattfinde. Dies bedeute allerdings nicht, dass - wie der BF vermeine - die Entscheidung der Kasse vor zwei Jahren ein neuerliches Ansuchen mit der Begründung nicht ausschließe, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse im seinerzeitigen Verfahren nie konkretisiert habe bzw. dass auch mehrere zeitliche nachgeordnete Anträge gem. § 59 Abs 2 ASVG möglich seien.
Es habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei mangels konkreten Vorbringens zu Recht verneint worden. Der Einwand des BF, wonach ihn die Behörde zu einem konkreten Vorbringen und zur Vorlage von Beweisen auffordern hätte müsse, gehe ins Leere und hätte überdies bereits seinerzeit zur Behebung durch den VwGH geführt. Beweise und Vorbringen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gefährdung in einem neuerlichen Verfahren erstmals darzutun, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 AVG, dieselbe Verwaltungssache mehrmals zu behandeln. Vor allem sei im gegenständlichen Fall mit Entscheidung des VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0325, über Verzugszinsen abgesprochen worden, die aus jahrelang nicht beglichenen Beiträgen stammen würden; mit dem neuerlichen Antrag auf Herabsetzung dieser Verzugszinsen sei ein identes Parteibegehren eingebracht worden; es handle sich um dieselben Verzugszinsen, die aus dem gleichen Kapitalbetrag resultieren würden.
Hinsichtlich Spruchpunkt B wird nach Wiedergabe des § 13 Abs. 1 VwGVG auf die beharrliche Weigerung der Begleichung der spätestens mit Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0045, definitiv festgestellten Beitragsschulden und der Heranziehung des Instituts der Einforderungsverjährung durch den BF hingewiesen. Auch zur Begleichung der Beitragsschuldigkeiten am 24.09.2014 hätte es einer neuerlichen Aufforderung durch die Kasse bedurft. Die Höhe der Verzugszinsen resultiere daher aus eigenem Verschulden.
Aus der auf diese Weise offenbarten Nichtakzeptanz rechtsstaatlich getroffener Entscheidungen könne daher ein Verhalten des BF abgeleitet werden, welches auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Verzugszinsen gerichtet sei. Überdies habe der BF auch in der letzten Korrespondenz angekündigt, bei neuerlicher Einleitung eines Exekutionsverfahrens neuerlich eine Aufschiebung beim zuständigen Bezirksgericht bewirken zu wollen. Durch immerwährende neue Vorbringen und Einwände werde versucht, den exekutiven Vollzug der geschuldeten Verzugszinsen fortlaufend zu vereiteln, womit Gefahr in Verzug im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG gegeben sei.
13. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 26.11.2014.
Nach Wiedergabe des Sachverhalts wird bezüglich des abweisenden Bescheides des BMASK vom 12.09.2013 hinsichtlich des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen moniert, dass die Bedeutung des Hinweises auf § 66 Abs. 4 AVG unklar sei. Unklar sei auch, ob diese Entscheidung den Eventualantrag des BF vom 16.08.2012 oder den Antrag vom 28.06.2012 betreffe.
Das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2014 beziehe sich auf den Antrag vom 28.06.2012, nicht jedoch auf den Eventualantrag im Einspruch vom 16.08.2012.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 habe der BF begründet, warum keine entschiedene Rechtssache vorliege und eine Sachentscheidung beantragt. Die Begründung hierfür verschweige der angefochtene Bescheid. Auch liege hinsichtlich des Antrages vom 16.08.2012 keine formelle Sachentscheidung vor.
Sofern sich die Kasse auf ein Judikat des VwGH vom 22.04.2007, Zl. 95/08/0243, beziehe, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des § 59 Abs. 2 erster Satz ASVG nach jener Sach- und Rechtslage zu prüfen seien, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehen, wäre der dafür maßgebliche Zeitpunkt der 29.11.2014.
Von einer Identität der Sache könne nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Eine ausreichende Prüfung des Sachverhalts dazu unterlasse der angefochtene Bescheid und zitiere hierzu auch keine Judikatur.
In weiterer Folge wird Judikatur zu § 68 AVG wiedergegeben und sodann ausgeführt, dass das Vorbringen des BF - vor allen Dingen die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse -begründe, dass durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefährdet wären. Dies zeige eindeutig, dass keine entschiedene Rechtssache vorliege, zumal eine meritorische Entscheidung über ein Nachsichts- bzw. Herabsetzungsersuchen gem. § 59 Abs. 2 ASVG bis dato fehle. Auch habe der BF zwischenzeitlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie überhaupt sämtliche Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 ASVG, konkretisiert und bewiesen, sodass entgegen dem angefochtenen Bescheid sich nach der Judikatur die zur Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände wesentlich geändert hätten und daher keine Identität der Rechtssache vorliege.
Erfreulich sei, dass die Kasse die Verpflichtung anerkenne, den Beitragsschuldner aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt offenzulegen, um so bei der Entscheidung über die Nachsicht der Verzugszinsen auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht nehmen zu können.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei anzumerken, dass der BF die Beitragsschuldigkeiten bezahlt habe und damit die rechtsstaatlich getroffene Entscheidung respektiere. Die belangte Behörde habe eine Interessenabwägung unterlassen.
Beantragt werde, Spruchteil B des angefochtenen Bescheides der OÖGKK vom 26.11.2014 dahingehend abzuändern, dass dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, bzw. die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes B; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verzugszinsen der Bezahlung der Beitragsschuldigkeiten nachgesehen oder herabgesetzt werden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde eine meritorische Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.
14. Am 19.01.2105 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab.
Darin wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, es sei richtig, dass im Bescheid der Kasse vom 11.07.2012 im Spruch zwar nicht konkret auf den Antrag gem. § 59 Abs. 2 ASVG Bezug genommen worden sei, doch ergebe sich dessen Abweisung indirekt aus der ungeschmälerten Feststellung der Höhe der Verzugszinsen. Auch habe die Kasse über den Herabsetzungsantrag entschieden, was dem BF insofern bewusst gewesen sei, als er den Antrag im Einspruch gegen den Kassenbescheid vom 11.07.2012 wiederholt habe. Diese Rechtsansicht sei auch vom VwGH mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0235, vertreten worden. In Bezug auf eine Nachsicht bzw. Herabsetzung von Verzugszinsen liege sehr wohl eine meritorische Entscheidung seitens der Kasse bzw. des BMASK auch ohne einen diesbezüglich ausdrücklichen Abspruch vor.
Die Kasse sowie das BMASK hätten in ihren Bescheiden mangels Konkretisierung der wirtschaftlichen Gefährdung des BF bei Einbringung der Verzugszinsen zu Recht eine solche verneint. Der BF hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, sowohl bei der Kasse als auch der Rechtsmittelbehörde entsprechende Beweismittel beizubringen, was er unterlassen habe. Die nachträglich vorgelegten Beweismittel vermögen die Identität der Rechtssache nicht zu ändern.
Sofern der BF beharrlich auf "Versäumnisse" der Kasse bzw. des BMASK hinweist - diese hätten ihn zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern müssen - und daraus einen Verfahrensfehler erblickt (den der VwGH offenkundig verneinte), so sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG selbst dann vorliege, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden habe (VwGH 8.4.1992, 88/12/0169). Diese Rechtsprechung belege folglich, dass selbst verspätet vorgelegte Beweise nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren die res judicata nicht durchbrechen könnten. Dies habe im Größenschluss daher erst recht im konkreten Fall zu gelten, bei dem zufolge der Entscheidung des VwGH vom 31.07.2014, 2013/0/0235, das nunmehr rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren an keinem Verfahrensfehler gelitten habe.
Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach der BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens die Absicht erkennen lasse, die Begleichung der Verzugszinsen mittels einer Kaskade an Anträgen endlos hinauszuzögern. Mit jedem neuen Antrag und jedem gegen die Entscheidung der Kasse erhobenen Rechtsmittel könne im Exekutionsverfahren ein Exekutionsaufschub bewirkt werden. Wenn aber jedem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuteil werde, würden die Verzugszinsen faktisch uneinbringlich. Der Schaden für die Kasse bzw. die Gefährdung der Einbringlichkeit der gegenständlichen Verzugszinsen sei daher in der fehlenden rechtlichen Exekutionsfähigkeit gegeben und nicht in der wirtschaftlichen Gefährdung des BF.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid der OÖGKK vom 11.07.2012 wurde der BF auf Grund seines gestellten Antrags vom 28.06.2012 auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Einforderung der mit Bescheid vom 30.05.2005 festgestellten Beitragsschulden verjährt sei, und auf bescheidmäßige Feststellung, dass vom Beitragsrückstand gemäß Bescheid vom 30.05.2005 keine Verzugszinsen zu entrichten seien, verpflichtet, für die mit Wert 10.02.2005 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 18.133,27 für den Zeitraum 11.02.2005 bis 30.06.2012 Verzugszinsen in Höhe von € 9.318,12 zu begleichen. Begründend führte die OÖGKK aus, die mit Schreiben vom 25.01.2005 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hätten die Beitragszeiträume 01.07.2002 bis 30.06.2004 betroffen und seien daher nach § 58 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 18 der Kassensatzung jedenfalls bereits fällig gewesen. Der mit Bescheid vom 30.05.2005 vorgeschriebene Beitragszuschlag habe den Zeitraum von der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge bis zum 04.01.2005 (dem Abschluss der kasseneigenen Erhebungen) betroffen. Für diesen Zeitraum könnten daher nicht zusätzliche Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden.
Da der BF jedoch die fälligen Beiträge bis dato nicht einbezahlt habe, seien seit 11.02.2005 bis laufend regelmäßig Verzugszinsen angefallen. Es würden daher für die Zeit vom 11.02.2005 bis zumindest 30.06.2012 (letzter aktueller Abrechnungszeitraum) Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 9.318,12 vorgeschrieben. Dem Antrag auf Herabsetzung bzw. Nachsicht werde nicht Folge geleistet, weil kein besonders berücksichtigungswürdiger Härtefall vorliege.
Ein dagegen vom BF erhobener Einspruch wurde letztlich vom BMASK mit Bescheid vom 12.09.2013 abgewiesen und wies der VwGH eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0235, ab.
1.2. Am 22.09.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Nachsicht bzw. Herabsetzung der im Zeitraum vom 11.02.2005 bis dato angefallenen Verzugszinsen. Als Grund nannte er, dass durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefährdet seien und übermittelte als Beweis eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 und diverse Kontoauszüge seiner Bankkonten vom September 2014. Weiters wies er auf Sorgepflichten für seine in Wien studierende Tochter hin.
1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der OÖGKK vom 26.11.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; begründend führte die OÖGKK aus, dass über den Antrag des BF vom 28.06.2012 auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen bereits rechtskräftig entschieden worden sei; seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.
1.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass sich das VwGH-Erkenntnis vom 31.07.2014 auf den Antrag des BF vom 28.06.2012 beziehe, nicht jedoch über den Eventualantrag des BF im Einspruch vom 16.08.2012. Über diesen Antrag liege formell keine Sachentscheidung vor. Durch die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse habe der BF begründet, dass durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefährdet wären, was eindeutig zeige, dass keine entschiedene Rechtssache vorliege, sondern dass sich die zur Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände wesentlich geändert hätten und daher keine Identität der Rechtssache vorliege.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in unstrittiger Weise.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der angefallenen Verzugszinsen wegen entschiedener Sache durch die OÖGKK im bekämpften Bescheid:
3.2.1. Zur "Sache" des Verfahrens vor dem BVwG:
Da die OÖGKK mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der bis dato angefallenen Verzugszinsen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Das BVwG hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das BVwG darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3.2.2. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:
3.2.2.1. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen (sog. "nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").
3.2.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.2.2.2.1. Zunächst ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zu prüfen. Einem Antrag des BF vom 28.06.2012 (unter anderem) auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen wurde bereits mit Bescheid der OÖGKK vom 11.07.2012 nicht Folge geleistet, weil kein besonders berücksichtigungswürdiger Härtefall vorliege. Ein dagegen vom BF erhobener Einspruch wurde letztlich vom BMASK mit Bescheid vom 12.09.2013 abgewiesen und wies der VwGH eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0235, ab.
Insofern liegt unbestritten ein rechtskräftiger Bescheid vor.
Freilich wird vom BVwG nicht verkannt, dass der BF bestreitet, dass damit (auch) über seinen Antrag auf Herabsetzung bzw. Nachsicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, zumal ein derartiger Ausspruch im Spruch des seinerzeitigen Bescheids gefehlt habe.
Dieser Ansicht sind jedoch die unmissverständlichen Aussagen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0235, entgegenzuhalten:
"Der Beschwerdeführer hat einen derartigen Antrag erstmals mit seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2012 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerichtet. Diese hat den Antrag mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juli 2012 (wenn auch nicht in einem gesonderten Spruchpunkt) abgewiesen. Die belangte Behörde hat diese Abweisung bestätigt, indem sie dem - den erstinstanzlichen Bescheid vollumfänglich bekämpfenden - Einspruch insgesamt keine Folge gegeben hat. Insoweit hat sie über den Antrag eine negative Sachentscheidung getroffen. Diese wurde zwar nicht eigens begründet, kann aber im Ergebnis dennoch nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - als Voraussetzung für die Stattgebung des Antrags - konkretisiert wurde."
Nach Ansicht des VwGH wurde damit folglich sehr wohl (auch) über den Antrag des BF vom 28.06.2012 auf Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen abgesprochen, sodass das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere geht. Daran vermag auch der Einwand des BF nichts zu ändern, es sei über seinen (gleichlautenden) Antrag im Einspruch an den Landeshauptmann vom 16.08.2012 nicht formell abgesprochen worden, zumal vom BMASK diesbezüglich eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit erfolgt sei. Selbst wenn man nämlich diesen Antrag nicht als Teil des Rechtsmittels, sondern als eigenständigen, (nochmaligen), bei einer unzuständigen Behörde eingebrachten Antrag betrachten würde, so ist aber nach Ansicht des VwGH jedenfalls über den Antrag des BF vom 28.06.2012 mit Bescheid des BMASK vom 12.09.2013 im Wege der Abweisung des Einspruchs inhaltlich rechtskräftig entschieden worden.
3.2.2.2.2. Zur Identität der Rechtslage:
Eine Änderung der Rechtslage ist seit Erlassung des Bescheids des BMASK vom 12.09.2013 im Hinblick auf § 59 Abs 2 ASVG nicht erfolgt.
3.2.2.2.3. Zur Identität in der Sachlage:
Eingangs ist zu betonen, dass das Erstverfahren durch die Zustellung des Bescheids des BMASK vom 12.09.2013 an den BF am 19.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde (wenngleich daran noch ein Verfahren vor dem VwGH anschloss). Weiters ist eingangs anzumerken, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage ist, ob die OÖGKK mit dem bekämpften Bescheid vom 26.11.2014 (im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids) zu Recht den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass bei der Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen ist (VwGH 22.04.1997, Zl. 95/08/0243), so könnten gegenständlich als "neuer Sachverhalt" vorweg überhaupt nur solche Umstände angesehen werden, die zwischen Erlassung des Bescheids des BMASK (somit dem 19.09.2013) und der Erlassung des angefochtenen Bescheids der OÖGKK (somit dem 01.12.2014) entstanden sind (sog. "nova producta"), zumal sämtliche davor eingetretene, für eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen relevante Umstände jedenfalls von der Rechtskraft des Erstbescheids erfasst sind.
In objektiver Hinsicht hat sich der Sachverhalt in den Monaten zwischen Erlassung des Bescheids des BMASK und dem nunmehr bekämpften Bescheid der OÖGKK insofern "geändert", als die Verzugszinsen (bis zur Begleichung der geschuldeten Beiträge durch den BF im September 2014) weiterhin aufliefen. Nach Ansicht des BVwG stellt allein dies aber noch keine neu entstandene Tatsache dar, die zu einem weiteren inhaltlichen Verfahren hätte führen müssen. Gegenständlich muss man sich nämlich vor Augen halten, dass es hier um Verzugszinsen geht, die bereits seit Februar 2005 anfallen, sodass die in den Monaten zwischen Erlassung des Bescheids des BMASK und dem nunmehr bekämpften Bescheid der OÖGKK angefallenen Zinsen lediglich als "Fortwirkung" des rechtskräftig festgestellten Verzugs des BF und nicht als entscheidungswesentlicher, neuer Sachverhalt anzusehen sind.
Was den BF selbst anbelangt, so hat dieser nunmehr im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 (Gewinn: € 7.626,03) vorgelegt. Diese bezieht sich somit auf einen Zeitraum, der zum überwiegenden Teil von der Rechtskraft des Bescheids des BMASK umfasst ist, sodass damit keine relevante Sachverhaltsänderung belegt werden kann.
Zudem legte der BF nunmehr vier Kontoauszüge vom September 2014 seine (Kredit)Konten betreffend vor, wobei sämtliche Konten mit Beträgen zwischen ca. € 49.000 und ca. € 59.000 im Minus sind. Diesbezüglich hat der BF aber niemals vorgebracht, dass diese Verbindlichkeiten erst in den Monaten zwischen Erlassung des Bescheids des BMASK und dem nunmehr bekämpften Bescheid der OÖGKK entstanden wären, sodass auch in diesen Verbindlichkeiten nur ein "Fortwirken" von Umständen zu erblicken ist, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Schließlich brachte der BF in seinem Antrag vom 22.09.2014 vor, er sei für seine Ehegattin und für seine studierende Tochter sorgepflichtig. Allerdings sind diese Sorgepflichten ganz offensichtlich nicht erst nach Erlassung des Bescheids des BMASK entstanden, sodass auch diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt.
3.2.3. Folglich war die OÖGKK nicht zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt bzw. verpflichtet und erfolgte die Zurückweisung des neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache zu Recht, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
3.2.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf den Antrag des BF, Spruchteil B. des bekämpften Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.