W145 2002457-1•BVwG W145 2002457-1
W145 2002457-1Federal Administrative CourtJun 25, 2015
Dienstverhältnis, Notstandshilfe, Rückzahlung
W145 2002457-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf Petschenig und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR:
XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Hauffgasse vom 16.07.2013 in nicht öffentlicher Sitzung hinsichtlich Spruchpunkt A) I. beschlossen, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgeführt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird sowie gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF XXXX , SVNR: XXXX , zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Gesamthöhe von € 16.505,52 verpflichtet ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 16.07.2013 des Arbeitsmarktservices Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.01.2011 bis 30.06.2013 (abzüglich der Tage des Krankengeldbezuges) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR: XXXX , zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 18.840,90 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 02.01.2011 bis 30.06.2013 zu Unrecht bezogenen (abzüglich der Tage des Krankengeldbezuges) habe, weil er sich laut Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) seit 02.01.2011 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH befinde.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2013 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde (vormals: Einspruch) und führte im Wesentlichen aus, dass er im Zeitraum 02.01.2011 bis 30.06.2013 kein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH gehabt habe bzw. habe und keinen Gehalt bzw. Lohn in diesem Zeitraum bezogen habe bzw. beziehe. Weiters beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.08.2013, Zl. XXXX , hat das AMS Wien, Landesgeschäftsstelle, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2013 seiner Beschwerde (vormals: Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen keine Folge gegeben.
1.4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.09.2013, Zl. XXXX , hat das AMS Wien, Landesgeschäftsstelle, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der WGKK über das Vorliegen einer Versicherungspflicht bzw. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX GmbH ausgesetzt.
1.5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Aktes des Verfahrens vom AMS am 04.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Mit rechtskräftigem (neuerlichem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2014, Zl. W 223 2002457-1/3E, wurde das gegenständliche, arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im zwischenzeitig ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren, Zl. W 145 2003117-1, betreffend Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG, ausgesetzt.
1.7. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 30.10.2014, Zl. W 145 2003117-1/6E, und vom 26.11.2014, Zl. W145 2003117-1/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX GmbH ab 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG idgF und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ASVG idgF unterliegt.
Die gegen diese beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes seitens des Dienstgebers eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden mit Beschlüssen vom 08.01.2015 (Zl. Ra 2014/08/0064-3) und 20.01.2015 (Zl. Ra 2015/08/0002-3) vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
1.8. Mit Eingabe vom 17.04.2015 hat die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin XXXX GmbH nach dem 12.03.2013 nicht mehr fortgeführt wurde.
1.9. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurde das AMS aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht eine (nachvollziehbare) Neuberechnung der Rückzahlung der unberechtigt vom Beschwerdeführer empfangenen Notstandhilfe für den (rechtskräftig entschiedenen) Zeitraum 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 zu übermitteln.
1.10. In Entsprechung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015 wurde mit Schreiben des AMS vom 27.05.2015 die Neuberechnung der Notstandshilfe-Rückforderung betreffend den Zeitraum 02.01.2011 bis 12.03.2013 vorgelegt. Es ergibt sich wie folgt:
von
bis
Tage
bezogen
gebührend
Differenz
bez. Ges.
geb. ges.
Differenz ges.
21
23,28
0,00
23,28
488,88
0,00
488,88
16
23,28
0,00
23,28
372,48
0,00
372,48
13
23,28
0,00
23,28
302,64
0,00
302,64
17
23,28
0,00
23,28
395,76
0,00
395,76
104
23,28
0,00
23,28
0,00
2421,12
32
23,28
0,00
23,28
744,96
0,00
744,96
88
23,28
0,00
23,28
0,00
2048,64
418
23,28
0,00
23,28
0,00
9731,04
1
0,00
0,00
0,00
0
1
0,00
0,00
0,00
0
1
0,00
0,00
0,00
0
709
0,00
Die gesamte Rückforderung für den Zeitraum 02.01.2011 bis 11.02.2013 (im Zeitraum 12.02.2013 bis 12.03.2013 wurde keine Leistung bezogen) beträgt sohin € 16.505,52.
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. An der vom AMS durchgeführten Neuberechnung der Notstandshilfe-Rückforderung betreffend den Zeitraum 02.01.2011 bis 12.03.2013 besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel.
Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevante Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum von 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 ergibt sich aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, Zl. W 145 2003117-1/6E, und vom 26.11.2014, Zl. W145 2003117-1/8E.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht und hinreichend geklärt erscheint. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) I.: Fortsetzung des Verfahrens:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 30.10.2014, Zl. W 145 2003117-1/6E, und vom 26.11.2014, Zl. W145 2003117-1/8E, die für das vorliegende Verfahren relevante Vorfrage hinsichtlich das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG infolge eines Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX GmbH im Zeitraum vom 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 entschieden. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig, zumal die dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 08.01.2015 (Zl. Ra 2014/08/0064-3) und 20.01.2015 (Zl. Ra 2015/08/0002-3) zurückgewiesen wurden.
Daher ist gegenständliches arbeitslosenversicherungsrechtliches Verfahren fortzuführen.
3.5. Zu A) II.: Abweisung der Beschwerde:
Zwischen den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist umstritten, ob die Rückforderung der bezogenen Notstandshilfe zu Recht erfolgt ist.
Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 25 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007 enthält dazu folgende Regelung:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG reicht weiter als die Bestimmung des § 12 Abs. 8 AlVG betreffend den besonderen Kündigungsschutz. Eine Ersatzpflicht ist demnach nicht nur bei gerichtlicher Feststellung bzw. Entscheidung über das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses gegeben, sondern in allen Fällen, in denen - egal ob gerichtlich oder außergerichtlich - rückwirkend der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht Kurzkommentar [2014], Anm. 2.4 zu A § 25 AlG)
Im Hinblick darauf, dass - wie festgestellt - das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG aufgrund eines Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX GmbH im Zeitraum vom 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 gerichtlich rechtskräftig entschieden wurde, lag im Bezugszeitraum 02.01.2011 bis einschließlich 12.03.2013 daher Arbeitslosigkeit (unabhängig von der Höhe des Entgeltes) nicht vor. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, soweit sie sich auf die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes beziehen, sind daher erfüllt. (vgl. VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2003/08/0236)
Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG kommt es nicht darauf an, dass der Bezug schuldhaft herbeigeführt worden ist oder, dass der Arbeitslose hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Voraussetzung für die Rückforderung nach dieser Gesetzesstelle ist lediglich, ob das Beschäftigungsverhältnis in der gegenständlichen Zeit nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht (vgl. dazu das VwGH-Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 97/08/0624; VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2003/08/0236).
Nicht von Bedeutung ist es auch, ob der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdevorbringen angemerkt - sämtliche Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis bereits befriedigt erhalten hat. Selbst dann, wenn er Unentgeltlichkeit vereinbart hätte, würde dies nämlich nichts an der Zulässigkeit der Rückforderung ändern, da Arbeitslosigkeit nicht eingetreten wäre (vgl. VwGH vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0037; VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2003/08/0236).
Aufgrund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde wie im Spruch ausgeführt abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Punkt 3.5.) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Zudem ist die anzuwendende Norm von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her klar und eindeutig bestimmt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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