W106 2106143-1•BVwG W106 2106143-1
W106 2106143-1Federal Administrative CourtJun 25, 2015
Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Ruhestandsversetzung, Schlüssigkeit,<br/>Verweisungsarbeitsplatz
W106 2106143-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN sowie Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 23.02.2015, GZ PAS-002341/14-A03, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(25.06.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz eines Fachberaters Bank Code 4051 zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt.
Der BF befindet sich seit 23.01.2014 durchgehend im Krankenstand. Am 16.09.2014 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet.
Das von der Pensionsversicherungsanstalt (Gesamtgutachter FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX) am 03.09.2014 erstellte Gesamtgutachten stellte unter Pkt. 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" fest:
unfallchirurgisch/orthopädisch: siehe Fachgutachten
neurologisch/Psychiatrisch:
Der Antragsteller leidet unter eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eingehend mit Ein- als auch Durchschlafstörungen, Zukunftsängsten finanziell existentieller Natur und morgendlichem Pessimum und Gefühl der Wertlosigkeit bei dringendem Arbeitswunsch.
Weiter leidet der Patient unter einer Dorsolumbalgie ohne sensomotorisch radikulären Defiziten.
In der neurologischen Untersuchung sind keine zentralen Halbseitenzeichen, keine sensomotorischen Defizite erfassbar.
In der Untersuchungssituation sind weder Halluzinationen noch Wahnbildungen, noch Suizidalität explorierbar.
Es imponiert ein auf die gegenwärtige Situation bezogenes Zustandsbild, einhergehend mit dem Wunsch einer Veränderung des Arbeitsplatzes.
Der Antragsteller steht gegenwärtig in quartalsmäßigen Abständen in fachärztlicher Betreuung, nimmt sporadisch Psychopharmakotherapie ein. Eine psychotherapeutische Betreuung findet gegenwärtig nicht statt.
Aus den erhobenen Befunden sind daher vollschichtige Tätigkeiten bei fallweise besonderem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, schwierigem geistigen Leistungsvermögen, die üblichen Arbeitspausen und ein Anmarschweg von mindestens 500m ohne Pause zumutbar.
Nachtarbeit ist nicht mehr zumutbar.
Unter Pkt. 14 "Prognose" wurde eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten, abhängig von Verlauf und Therapie für möglich gehalten, wobei eine Veränderung des Arbeitsplatzes durchaus indiziert erscheine. Weiters Fortsetzung physikalischer Maßnahmen unter adäquater Schmerztherapie.
Der Pkt. 16 lautet: "Bei Nachuntersuchung: trifft nicht zu."
Unter Pkt. 17 Leistungskalkül werden ua. folgende Anforderungen bei vollschichtiger Tätigkeit angegeben:
Körperliche Belastbarkeit: leicht und mittel : ständig
Hebe- u. Trageleistungen: leicht, mittelschwer: überwiegend
Nachtarbeit: nein
Schichtarbeit: ja bis 22.00 Uhr
Kundenkontakt: ja
Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck
Psychische Belastbarkeit: durchschnittlich
Geistiges Leistungsvermögen: schwierig
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 09.09.2014 werden folgende Diagnosen angeführt:
1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-10: F43.2, ICD 10: M54.5
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Lumbalgie ohne sensomotorisch radikuläre Defizite
Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der unter Pkt. 1 angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht erforderlich.
Es wird Nachuntersuchung nicht empfohlen.
Anmerkungen:
Das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspricht noch den aktuellen Anforderungen.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 18.11.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 am 16.09.2014 eingeleitet worden sei und ihm eröffnet, dass er nach der in Ablichtung angeschlossenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 09.09.2014 zu den ärztlichen Gesamtgutachten und den sonstigen ärztlichen Aussagen seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne und ihm ein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne.
In seiner Stellungnahme vom 04.12.2014 führte der BF aus, dass die Feststellung der Behörde, wonach er seine dienstlichen Aufgaben nicht mehre erfüllen könne, dem im Gesamtgutachten der PVA vom 09.09.2014 widerspreche, wonach seine Dienstfähigkeit auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz gegeben sei.
Der BF ersuchte entsprechend den zwischen Unternehmensleitung und dem ZA getroffenen Vereinbarungen, bei Arbeitsplatzverlust / Rückgabe von BAWAG/PSK - Bankberater vorzugehen und seine Dienstzuteilung auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einzurichtenden Arbeitspatz im internen Postarbeitsmarkt zu veranlassen, damit seine berufliche Weiterentwicklung geplant bzw. er zwischenzeitlich in der Projektarbeit - PAM verwendet werden könne.
I.3. Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ausgeführt:
"Seit 23.01.2014 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und es wurde am 16.09.2014 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.
Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.09.2014 und aller vorhandenen Unterlagen sind Sie nicht mehr in der Lage die Anforderungen Ihres zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Fachberater Bank Code 4051, zu erfüllen, weil Ihnen überdurchschnittliche psychische Belastung unter besonderem Zeitdruck nicht mehr möglich sind.
Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem.§ 45 Abs. 3 AVG 1991 und von der Absicht, Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen in Kennntis gesetzt. Innerhalb der offenen Frist wurde am 9.12.2014 eine Stellungnahme abgegeben.
In dieser wird ausgeführt, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA Ihr gesundheitliches Gesamtleistungskalkül den aktuellen Anforderungen entspricht, zudem weder eine Nachuntersuchung noch eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Pkt 1 angeführten Hauptursache der Minderung Ihrer Dienstfähigkeit erforderlich und somit Ihre Dienstfähigkeit auf den zugewiesenen Arbeitsplatz gegeben sei. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihnen entsprechend den zwischen Unternehmensleitung und dem Zentralausschuss getroffenen Vereinbarungen vorzugehen und eine Dienstzuteilung auf Grund der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einzurichtenden Arbeitsplatz im internen Postarbeitsmarkt zu veranlassen sei.
Dazu wird erwogen:
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus dem festgestellten Leiden oder Gebrechen für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen
Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit wird die Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 4051 Fachberater Bank" herangezogen. Diese Tätigkeit ist mit sehr verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbunden und unter dauerndem besonderen Zeitdruck zu erbringen. Nach dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ist nur fallweise besonderer Zeitdruck, durchschnittliche psychische Belastbarkeit und schwierig geistiges Leistungsvermögen zumutbar.
Der klare Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG ergibt, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes besteht nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert sind, können schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Der Beamte habe jederzeit die Möglichkeit, durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at) nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen.
Betreffend der Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes ist festzuhalten, dass nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle spielt. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt ist. Sie sind in der Verwendungsgruppe PT4 ernannt.
Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung sind unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeits-plätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Salzburg als Dienstbehörde liegen berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen wird. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung sind nur mehr folgende Ihrer dienst-rechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden:
Code Bezeichnung
0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst
0418 Sachbearbeiter/Distribution
0419 Sachbearbeiter/Logistik
4044 Steuertechniker
4050 Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte.
Der Arbeitsplatz
0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst
scheidet als Verweisungsarbeitsplatz aus, da er überdurchschnittlichen Zeitdruck erfordert.
Bei den Arbeitsplätzen
0418 Sachbearbeiter/Distribution
0419 Sachbearbeiter/Logistik
wird mitunter Nachtdienst gefordert und somit sind Ihnen auch diese Arbeitsplätze daher nicht mehr zumutbar.
Der Arbeitsplatz
4050 Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte
erfordert Arbeitshaltung ständig Stehen, Tätigkeiten mit fallweise schwer Hebe- und Trageleistung unter überdurchschnittlichem Zeitdruck.
Somit verbleibt der Arbeitsplatz
4044 Steuertechniker
den Sie unter Berücksichtigung Ihres Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben könnten.
Bei dem am 03.02.2015 durchgeführten Informationsgespräch mit Ihnen und dem Geschäftsfeld im Bereich des Regionalzentrums Salzburg hat ergeben, dass die fachliche Voraussetzung für diesen Arbeitsplatz nicht gegeben ist.
Ein Ihrer dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz dessen Aufgaben Sie noch erfüllen können, kann Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden.
Beiliegend übermitteln wir Ihnen Kopien von den Anforderungsprofilen der angeführten Arbeitsplätze. Eine Kopie von den uns vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen wurde Ihnen mit Schreiben vom 18.11.2014 bereits übermittelt.
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen festzustellen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Code 4051 - Fachberater Bank" zu erfüllen. Ein anderer Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht nicht zur Verfügung und kann Ihnen daher auch nicht zugewiesen werden. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979. Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Sowohl die chefärztliche Stellungnahme des FA für innere Medizin Dris. XXXX als auch das Gesamtrestleistungskalkül seien vom falschen Facharzt erstellt worden. Der BF sei von Dr. XXXX nie untersucht worden. Abgesehen davon lägen beim BF keine Gesundheitsbeeinträchtigungen aus diesem Fachbereich vor. Der das Gutachten vom 20.09.2011 (Anm.: richtig wohl gemeint das aktuelle Gutachten vom 03.09.2014) erstellende Unfallchirurg Dr. XXXX könne nicht im Fachbereich der Orthopädie gutachten, zudem liege dem gegenständlichen Verfahren kein Unfall zugrunde.
Im Gesamtrestleistungskalkül werde auch angegeben, dass der BF schwierige Tätigkeiten mit durchschnittlicher Belastung unter fallweise besonderem Zeitdruck ausüben könne. Die Einschätzung des geistigen Leistungsvermögens des BF falle sicherlich nicht in den Fachbereich der Inneren Medizin. Es habe keine Tests durch den Neurologen gegeben, welche diese Rückschlüsse zulassen würden, sondern gab es lediglich ein Gespräch. Das Gutachten von Dr. XXXX sei daher nicht nach dem Stand der Medizin und der Wissenschaft erstellt worden.
Um objektiv beurteilen zu können, ob der BF infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne, wäre es notwendig gewesen, das von der Behörde der PVA zur Verfügung gestellte Anforderungsprofil gemäß § 4 ASchG zu evaluieren. Die vom BF vorgelegte Planstellenbeschreibung unterscheide sich maßgeblich vom Anforderungsprofil, welches von der Behörde subjektiv erstellt worden sei und nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entspreche. Nach der Planstellenbeschreibung erfülle der BF jedenfalls die Anforderungen seines zuletzt eingezogenen Arbeitsplatzes. Diese Vorgehensweise der Behörde stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wie ebenso das Abgehen der Behörde von der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes.
Der angefochtene Bescheid stützte auf "alle vorhandenen Unterlagen", ohne dass näher dar auf hingewiesen werden, welche Unterlagen das sein sollten. Dem BF sei damit die Möglichkeit genommen worden, in diese Unterlagen Einsicht zunehmen und zu diesen Stellung zu nehmen. Somit sei auch gegen das Parteiengehör verstoßen worden.
Ferner sei dem BF keine evaluierte Arbeitsplatzbeschreibung zur Verfügung gestellt worden, aus der ersichtlich wäre, welches Gesamtleistungskalkül er tatsächlich erfüllen müsste.
Es habe nicht besetzte Arbeitsplätze gegeben, die mit dem BF hätten besetzt werden können und dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande sei und welche ihm billigerweise hätten zugemutet werden können.
Zur unrichtigen Beweiswürdigung:
Aufgrund des vom BF eingeholten Sachverständigengutachtens sei er in der Lage, geistig sehr schwierige, unter außergewöhnlicher psychischer Belastung und unter häufigem besonderem Zeitdruck, Tätigkeiten durchzuführen. Aufgrund des tatsächlich vorliegenden Leistungskalküls sei der BF durchaus in der Lage, seine bisherige Tätigkeit nach wie vor auszuüben. Selbiges gelte für die Verweisungstätigkeiten.
Beweis: SV-Gutachten, unter Punkt 1 angeführte Urkunden
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der chefärztliche Dienst der PVA komme zum Ergebnis, dass das erstellte Gesamtleistungskalkül des BF noch den aktuellen Anforderungen entspreche, womit seine Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht vorliege. Die Entscheidung der Behörde sei daher medizinisch nicht indiziert und finde sich im Bescheid auch keine transparente nachvollziehbare Begründung dafür.
Der BF könne seine dienstlichen Aufgaben sowohl für seinen zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz als auch für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz in PT 4 erfüllen. Er befinde sich nicht im Krankenstand, er werde lediglich von der Behörde - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht zum Dienst zugelassen.
Die Voraussetzungen des § 14 BDG lägen nicht vor.
Zum subjektiv von der Behörde erstellten Anforderungsprofil 4051 Fachberater Bank (PT 4, Stand März 2014) läge keine Evaluierung nach § 4 ASchG vor, auch sei § 5ff ASchG nicht berücksichtigt worden. Selbiges gelte für die angegebenen Verweisungsarbeitsplätze 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst, 0418 Sachbearbeiter/Distribution, 0419 Sachbearbeiter/Logistik, 4044 Steuertechniker, 4050 Spezialverkäufer Telekom, Post Produkte.
Es fehlten auch Feststellungen über die dem BF auf seinem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten. In Bezug auf die Tätigkeiten sei lediglich die Funktionsbezeichnung herangezogen worden. Die bloße Unmöglichkeit bestimmter Tätigkeiten reiche nicht aus, um eine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit könne immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Auch aus diesem Grund liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Der BF habe die Tätigkeit "4051 Fachberater Bank" 4 Jahre lang ausgeübt und könnte diese auch weiterhin ausüben, wäre der Arbeitsplatz nicht eingezogen worden und hätte die Behörde nicht die Absicht, den BF aus dem Erwerbsleben zu drängen.
Betreffend § 14 Abs. 5 BDG sei die Personalvertretung vom BF ersucht worden, nach angebotenen Arbeitsplätzen Ausschau zu halten. Es habe auch solche Arbeitsplätze gegeben. Diese seien jedoch - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - dem BF seitens der Behörde nicht zugänglich gemacht worden (zB ausgeschriebener Arbeitsplatz in der Wertlogistik).
Zur Sekundärprüfung wird zusammengefasst ausgeführt, dass Feststellungen über die dem BF auf den Verweisungsarbeitsplätzen konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht getroffen worden seien. In Bezug auf die Tätigkeiten sei lediglich die Funktionsbezeichnung herangezogen und behauptet worden, dass aufgrund von überdurchschnittlichem Zeitdruck, wegen mitunter Nachtdiensten, oder wegen fehlender fachlicher Voraussetzungen diese vom BF nicht ausgeübt werden könnten. Ferner habe es kein Parteiengehör zu den angegebenen Verweisungstätigkeiten gegeben.
Die bloße Unmöglichkeit bestimmter Tätigkeiten reiche nicht aus, um eine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit könne immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibe eine solche Feststellung, liege schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (VwGH 20.05.2008, 2008/12/0082, mwN).
Zu keinen der angeführten Verweisungsarbeitsplätzen (Code 0401, 0418, 0419, 4050, 4044) lägen Arbeitsplatzbeschreibungen vor, die nachvollziehbar, transparent und genau angeben, wie sich die Tätigkeiten genau darstellen und welche Aufgaben der BF genau zu bewältigen hätte.
Was die Behauptungen zu den Verweisungstätigkeiten betrifft, nämlich dass überdurchschnittlicher Zeitdruck und mitunter Nachtdienste gefordert würden, oder die fachlichen Voraussetzungen fehlten, werde darauf hingewiesen, dass hiezu weder neurologische Tests gemacht worden wären, dass der BF keinem überdurchschnittlichen Zeitdruck standhalten würde noch mit Tests überprüft worden wäre, ob der BF Nachtdienste verrichten könne. Zum Arbeitsplatz Code 4044 habe es zwar ein Gespräch gegeben, die genauen Aufgaben und Tätigkeiten seien jedoch nicht besprochen worden, vielmehr sei nur kurz und bündig argumentiert worden, dass der BF für diese Tätigkeit nicht geeignet sei. Der BF könnte aber nach einer angemessenen Einschulungsphase und in Ansehung seiner bisher erworbenen Qualifikationen auch diese Tätigkeit ausüben. Die Vorgehensweise der Behörde entspreche daher nicht dem Gesetz.
Es habe mehrfach nicht besetzte Arbeitsplätze in der unmittelbaren Nähe des BF gegeben, die mit ihm hätten besetzt werden können und dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande sei und welche ihm zugemutet hätten werden können. 77 Voll- und Zeitzeitstellen seien im Verteilerzentrum sowie in der Brief- und Paketzustellung frei. Dass nur die im Bescheid aufgezählten Verweisungsarbeitsplätze in Betracht kämen, sei so nicht nachvollziehbar.
In der Folge werden vom BF eine Vielzahl von in der Post-Zuordnungsverordnung 2002 angeführten Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 und PT 4 aufgelistet, die der BF aufgrund seiner Ausbildung und seines "wirklichen Leistungskalküls" ausüben könnte.
Weitwendig und wiederholend wird weiter ausgeführt, dass die Anforderungsprofile/Leistungskalküle der Verweisungsarbeitsplätze offensichtlich ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zustande gekommen seien und als Beweis hiefür der Zeuge Kurt FRIEDL, PA Vorsitzender des Personalausschusses Salzburg genannt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
a) den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
b) in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen;
c) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 10.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 16.04.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Der BF ist seit 23.01.2014 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.
Der BF zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht mehrere relevante Verfahrensmängel auf.
Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs:
Nach § 45 Abs. 3 AVG ist der Partei das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh. welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen. Damit soll gewährlesitet werden, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden (= Überraschungsverbot). Daraus folgt, dass das Parteiengehör jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren ist; zu einem entscheidenden Gutachten ist daher der Partei vor der Entscheidung Parteiengehör zu gewähren (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 45, S 473, FN 27 und die dort zit. Rechtsprechung des VwGH).
Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde dem BF zwar eine Kopie der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 09.09.2014 zu den ärztlichen Gesamtgutachten und den sonstigen ärztlichen Aussagen übermittelt und lapidar ausgeführt, dass er diesen zufolge seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Das ärztliche Gesamtgutachten des FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 03.09.2014, welcher Arzt den BF auch untersucht hatte, sowie die sonstigen ärztlichen Aussagen, auf die sich die Behörde beruft, wurden jedoch nicht beigeschlossen.
Nun übernimmt die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zwar das in Tabellenform ausgefüllte Gesamtrestleistungskalkül des Gesamtgutachters Dr. XXXX und stellt kurz gefasst fest, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit nicht erforderlich sei, eine Nachunteruntersuchung nicht empfohlen werde und bemerkt weiter, dass das erstellte Gesamtleistungskalkül noch den aktuellen Anforderungen entspreche, eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gesamtgutachten erfolgte jedoch nicht.
Zu Nachvollziehbarkeit der zusammenfassenden Feststellungen des chefärztlichen Dienstes, auf welches sich die Behörde in ihrem Vorhalt vom 18.11.2014 sowie nachfolgend im angefochtenen Bescheid wesentlich beruft, wäre es aber essentiell gewesen, dem BF dieses Gesamtgutachten vollständig zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die sonstigen vorhandenen Unterlagen (ärztlichen Aussagen), auf welche die Behörde ihre (beabsichtigte) Entscheidung stützen will bzw. gestützt hat.
Zur Frage der dauernden Dienstfähigkeit:
Vom BF wird auch zu Recht gerügt, dass sich die Behörde berufend auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes und "aller vorhandenen Unterlagen" feststellt, dass der BF nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Fachberater Bank Code 4051 zu erfüllen, weil ihm überdurchschnittliche psychische Belastung unter besonderem Zeitdruck nicht mehr möglich sei, während der chefärztliche Dienst jedoch festhielt, dass das erstellte Gesamtrestleistungskalkül noch den aktuellen Anforderungen entspreche und keine Nachuntersuchung empfohlen wurde.
Unter diesen Umständen wäre es jedenfalls geboten gewesen, entweder ein ergänzendes Gutachten der PVA einzuholen, jedenfalls aber sich um eine Klärung des aufgezeigten Widerspruchs zu bemühen und sich nicht bloß darauf zu berufen, dass dem BF überdurchschnittliche psychische Belastung unter besonderem Zeitdruck (lt. Gesamtrestleistungskalkül) nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang wird vom BF auch berechtigt vorgebracht, dass es zur Beurteilung seiner psychischen Belastbarkeit noch entsprechender Tests durch einen Neurologen bedurft hätte. Dass solche Tests durchgeführt wurden, kann dem Gesamtgutachten des Dr. XXXX nicht entnommen werden.
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Daraus folgt - umgekehrt -, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.12.2012, 2012/12/0036).
Vorliegendenfalls ist der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gesamtgutachten (Pkt. 14) davon ausgegangen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei und wird als Zeitraum "in Monaten" und abhängig von Verlauf und Therapie angeführt, während der chefärztliche Dienst sogar eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit nicht für erforderlich hielt.
Nach diesen gutachterlichen Feststellungen kann daher nicht von einer Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Die Annahme der Behörde, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit beim BF vorliegt, konnte sie daher nicht nachvollziehbar mit den zitierten Gutachten untermauern. Sollten bei der Behörde Zweifel in dieser Richtung bestehen, wird im weiteren Verfahren auch insoweit auf eine Vervollständigung des Gutachtens zu dringen sein. In diesem Zusammenhang wird auch eine Auseinandersetzung mit dem vom BF vorgelegten psychiatrischen und neurologischen Gutachten des Prim. Univ. Doz. Dr. Christian Geretsberger vom 17.03.2015 geboten sein.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vor. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer ergänzenden ärztlichen Begutachtung eine fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF vorzunehmen haben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen im Detail eingegangen werden müsste. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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