L502 1437013-1•BVwG L502 1437013-1
L502 1437013-1Federal Administrative CourtJun 25, 2015
Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt
L502 1437013-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien am 26.07.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.07.2012 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er stamme aus XXXX , wo er zwischen 1993 und 2005 die Grund- und eine höhere Schule besucht habe, zwischen 2005 und 2010 habe er dort eine Lehrerausbildungsanstalt besucht. Zuletzt habe er aber an genannter Adresse in XXXX gewohnt. Seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder würden weiterhin im Irak leben.
Am 25.07.2012 habe er den Irak ausgehend von XXXX auf dem Luftweg nach Amman verlassen und sei er anschließend von dort schlepperunterstützt auf dem Luftweg nach Wien gereist.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe schon 2003 den Entschluss zur Ausreise aus dem Irak gefasst, nachdem zwei namentlich genannte Personen, darunter ein Cousin seines Vaters, getötet worden waren und "die irakische Regierung" vom BF und seinem Vater "verlangt" habe, dass sie in dieser Angelegenheit vor Gericht als Zeugen aussagen. Die "Jaish al Mahdi" habe ihnen aber für diesen Fall mit dem Tod gedroht. Der BF habe sich daher bis zur Ausreise versteckt gehalten. Im Falle der Rückkehr befürchte er ermordet zu werden.
3. Das Verfahren wurde sodann mit 02.08.2012 zugelassen.
4. Am 04.03.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Als Beweismittel legte er dabei einen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen Personalausweis, ein Abschlusszeugnis einer Lehrerausbildungsanstalt, Kopien der Personalausweise der Eltern und Geschwister, einen PKW-Zulassungsschein, eine polizeiliche Ladung vom 29.05.2012, einen Drohbrief, eine Broschüre mit einer Abbildung seines Vater und einer der ermordeten Personen, eine "Verleihungsurkunde" seine Mutter betreffend, eine Kopie der Zeugenaussage eines Bruders des BF vor Gericht sowie verschiedene Fotos vor.
Seinen Reisepass betreffend gab er an, er sei mit seinem Originalpass aus dem Irak aus- und nach Österreich eingereist, diesen habe er aber nach Ankunft in Wien dem Schlepper übergeben.
In der Folge gab er auf Befragen an, er sei in XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen, er habe zwischen 1994 und 2010 die Schule sowie eine pädagogische Lehranstalt besucht und in der Folge bis Dezember 2011 an einer Volksschule als Englischlehrer gearbeitet, ab Mai 2011 sei er ein Jahr lang auch als Spielwarenverkäufer im Geschäft eines Bruders tätig gewesen. In der Folge berichtigte der BF, dass er von April 2010 bis Oktober 2011 als Lehrer und von November 2011 bis Mai 2012 als Spielwarenverkäufer in XXXX tätig gewesen sei. Ab Mai 2012 sei er mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern in XXXX wohnhaft gewesen, ehe er ausreiste. Seine Eltern und die Schwester würden sich aktuell im Iran aufhalten, die übrigen Geschwister seien weiterhin im Irak wohnhaft, einer der Brüder besitze dort zwei Spielwarengeschäfte und ein Mietshaus, der zweite Bruder sei ebenfalls im Geschäft des einen Bruders engagiert.
Zu seinen Ausreisegründen befragt legte er dar, dass sein Vater an der Grabstätte des Imam Ali, dem wichtigsten Heiligtum der Schiiten, in XXXX beschäftigt gewesen sei. Nach dem Sturz von Saddam Hussein, am 10.04.2003, hätten sich dort sein Vater, der zuvor genannte Cousin seines Vaters und jener auf der vorgelegten Broschüre abgebildete Mann getroffen, auch der BF selbst und zwei weitere Personen seien anwesend gewesen. Plötzlich seien 30 bis 40 Personen aufgetaucht und hätten diese Rache für den Tod von Mohamad Bakr Al Sadr gefordert und Parolen gegen die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei gerufen. Der Besucher seines Vaters habe versucht die Eindringlinge zu beruhigen, einer von diesen sei aber auf ihn mit einem Säbel losgegangen und habe ihm zwei Finger der linken Hand abgetrennt. Der Verletzte habe eine Pistole gezogen und damit in die Luft geschossen, daraufhin seien ein Tumult und Panik entstanden. Es seien Bewaffnete in das Grabmal eingedrungen und hätten begonnen um sich zu schießen, dabei sei eine Person getötet worden. Der BF sei sodann von seinem Vater in einem Umhang versteckt in Sicherheit gebracht worden, sie seien mit dem Taxi nach Hause gefahren und danach zu einer Tante. Dies alles habe sich mittags zugetragen, abends seien sodann "Leute" dort erschienen, die Angehörigen des BF hätten aber unerkannt zu einer anderen Tante fliehen können. Nachdem sie dort eine Nacht verbracht hätten, seien sie am nächsten Tag nach XXXX geflüchtet, wo sie sich 10 Tage lang aufgehalten hätten, von dort seien sie mit einem PKW in den Iran weitergereist, wo sie ein Jahr lang in XXXX aufhältig gewesen seien, danach seien sie wieder in den Irak zurückgekehrt, nach fünf Monaten des Aufenthalts in XXXX seien sie wieder nach XXXX gezogen. Der BF und sein Vater hätten am 01.08.2003 eine Ladung zur Zeugenaussage erhalten, dieser seien sie aber nicht gefolgt. Die beiden vom BF zuvor genannten Personen, der Cousin des Vaters und der Besucher vom Tag des Vorfalls am 09.04.2003, hätten später eine Beschwerde an das Justizministerium gerichtet, weil die Polizei den Vorfall nicht entsprechend aufgeklärt habe.
Am 28.05.2012 sei schließlich eine unbekannte Person am Wohnsitz der Familie erschienen und habe eine Schwester des BF nach ihm und seinem Vater gefragt. Auf die Frage der Schwester nach seiner Identität warnte diese Person nur, dass sie beide nicht als Zeugen aussagen sollten, ansonsten sie mit dem Tod zu rechnen hätten. Sie seien sodann am Folgetag zu einer Tante gezogen, an diesem Tag seien auch polizeiliche Ladungen zur Zeugenaussage eingegangen, die ein Bruder des BF in Empfang genommen habe. Sie seien sodann weiter nach XXXX geflüchtet, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten hätten. Auch in diesem Zeitraum seien zwei polizeiliche Ladungen zugestellt worden, später sei auch ein Haftbefehl gegen den BF und seinen Vater erlassen worden. Deshalb sei der BF ausgereist, seine Eltern seien wiederum in den Iran verzogen.
Ein weiteres Problem für den BF und seine Familie sei der Umstand gewesen, dass sie ehemals der Baath-Partei angehörten und man dieser vorwerfe für den Tod von Al Sadr verantwortlich zu sein.
Auf Nachfrage, wer beim Vorfall im Grabmal im Jahr 2003 getötet worden sei, erwiderte der BF, dass drei Personen ums Leben gekommen seien, nämlich der Cousin des Vaters und der erwähnte Besucher sowie ein Sekretär, aber keiner der damaligen Angreifer. Auch der Vater des BF hätte getötet werden sollen.
Befragt, weshalb erst 2012 wieder die alten Probleme wegen des Vorfalls im Jahr 2003 aufgetaucht seien, verwies der BF auf ein Ersuchen der Angehörigen eines der Getöteten an den irakischen Staatspräsidenten, das Ermittlungsverfahren zu diesem Vorfall wiederaufzunehmen. Zwei Zeugen des Vorfalls seien nach London geflohen und hätten dort eine Aussage gemacht, diese hätten möglicher Weise auch angegeben, dass der BF seinerzeit ein Zeuge gewesen sei. Zudem sei der Vorfall aus dem Jahr 2003 nun ein Konfliktpunkt zwischen dem Staatspräsidenten und dem Premierminister geworden.
Auf Vorhalt, dass er zum einen angegeben habe, er sei zwischen 2000 und 2005 in XXXX zur Schule gegangen, und zum anderen vermeinte, er sei von 2003 bis 2004 im Iran gewesen, verwies der BF darauf, dass er die höhere Schule wegen dieses Auslandsaufenthalts ein Jahr länger besucht habe.
Im Übrigen seien nach dem Vorfall im Jahr 2003 in XXXX Plakate erschienen, auf denen zur Tötung ehemaliger Baath-Parteimitglieder, darunter des Vaters des BF, aufgefordert worden sei.
Zuletzt wurden dem BF länderkundliche Informationen des Bundesasylamtes ausgefolgt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt.
5. Mit 10.04.2013 langten beim Bundesasylamt amtswegig veranlasste Übersetzungen der vom BF vorgelegten Beweismittel in die deutsche Sprache ein.
6. Mit 24.04.2013 gab der anwaltliche Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes ab.
7. Mit 24.05.2013 wurde über Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zum BF erstellt, das beim BF das Vorliegen einer "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Episode" diagnostizierte.
8. Mit 25.05.2013 erstellte Berichte über die urkundentechnische Untersuchung der vom BF vorgelegten Identitätsurkunden gaben die Unverfälschtheit derselben wieder.
9. In Stellungnahmen seines Vertreters vom 12.06.2013 sowie 17.06.2013 verwies der BF auf verschiedene Internet-Fundstellen als Beweise für die Ereignisse vom 10.04.2003 und legte er von einem Bruder übermittelte Kopien von Fotos des Familienwohnsitzes in XXXX , der mit einer Todesdrohung versehen und in welchen eingebrochen worden sei, als Beweismittel vor.
10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - verneint, dass er in seiner Heimat einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Mitglieder der "Al Mahdi Milizen" ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Dazu wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen insgesamt widersprüchlich, nicht plausibel und daher nicht glaubhaft gewesen sei. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung das Asylbegehren abzuweisen war. Für den BF bestehe jedoch eine Gefahr als Zivilperson im Rahmen des im Irak vorliegenden innerstaatlichen Konfliktes, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den dem Vertreter des BF am 12.07.2013 zugestellten Bescheid wurde von diesem mit 25.07.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I an den Asylgerichtshof erhoben.
In dieser wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegen getreten, darüber hinaus wurde behauptet, dass 2012 "der Prozess im Zusammenhang den erwähnten Mordfällen wiederaufgenommen wurde". Auch habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF ehemals "Assistent" seines Vaters und Aktivist der Baath-Partei gewesen sei. Ebenso seien die als Beweismittel vorgelegten Internetfundstellen außer Acht gelassen worden.
8. Die Beschwerdevorlage langte mit 07.08.2013 beim vormaligen AsylGH ein.
9. Mit Eingabe vom 17.06.2013 legte der BF verschiedene Fotos vor und zitierte mehrere Internetfundstellen als Beweise für sein bisheriges Vorbringen.
10. Mit 01.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) anhängig und der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
11. Am 11.06.2014 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF durchgeführt.
Dabei legte der BF Nachweise für seine Ausbildung und Tätigkeit als Lehrer im Irak und andere Beweismittel für sein Vorbringen vor.
12. Mit Eingabe vom 23.06.2014 legte der BF Kopien von Fotos seines Vaters aus der Zeit seiner früheren Tätigkeit, auf denen zum Teil auch der BF zu sehen war, und auszugsweise verschiedene Medienberichte vor. Ergänzend führte er an, dass "aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Irak" auch die Brüder des BF nunmehr den Irak in den Iran verlassen hätten.
13. Mit Aufträgen vom 23.01.2015 und 25.03.2015 ließ das BVwG vom BF vorgelegte Medienberichte aus der arabischen in die deutsche Sprache übersetzen.
14. Einer Aufforderung des BVwG folgend, die mit Eingabe vom 17.06.2013 erwähnten Medienberichte aufgrund ihres Umfangs hinsichtlich ihrer Relevanz einzugrenzen, erstattete der BF mit 20.03.2015 eine ergänzende Stellungnahme und verwies darüber hinaus darauf, dass ein Geschäft der Herkunftsfamilie des BF am 14.02.2015 im Rahmen einer Demonstration von Anhängern Al Sadrs beschädigt worden sei.
15. Zuletzt erstellte das BVwG noch aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend und nahm ergänzend in den jüngsten verfügbaren länderkundlichen Bericht zur allgemeinen Lage im Irak.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus der südirakischen Stadt XXXX , wo er zwischen 1993 und 2005 - zwischen 2003 und 2004 hielt er sich mit seinen Angehörigen für ca. ein Jahr im Iran auf - die Grund- und eine höhere Schule besuchte, zwischen 2005 und 2010 absolvierte er dort eine Ausbildung als Englischlehrer, die er im September 2010 erfolgreich abschloss. In der Folge war er für ein Schuljahr bis Sommer 2011 als Englischlehrer an einer Grundschule in XXXX tätig, beendete diese Tätigkeit aber aus eigenem Entschluss und betätigte sich danach bis Mai 2012 in XXXX in einem Spielwarengeschäft eines seiner Brüder. Danach hielt er sich für ca. zwei Monate in XXXX auf, ehe er am 25.07.2012 den Irak ausgehend von XXXX auf dem Luftweg nach Amman verließ und anschließend von dort schlepperunterstützt auf dem Luftweg nach Wien reiste, wo er nach der Ankunft am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern des BF lebten bis Ende 2012 in XXXX , die Eltern und eine der Schwestern reisten sodann in den Iran aus, die beiden Brüder verließen 2014 XXXX und den Irak in den Iran, eine Schwester lebt weiterhin mit ihrer Familie in XXXX , die dritte Schwester lebt in Schweden.
Der BF befand sich beginnend mit seiner Einreise bis Ende 2013 in Grundversorgung und absolvierte einen Deutschkurs. Seit Dezember 2013 ist er unselbständig erwerbstätig. Er bewohnt eine Mietwohnung und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Feststellbar war, dass der Vater des BF, einer alten Familientradition entsprechend, ehemals in XXXX am Grabmal des schiitischen Imam Ali mit der Aufsicht über und der Pflege desselben beschäftigt war, der BF selbst besuchte dort, soweit er nicht die Schule besuchte, regelmäßig seinen Vater.
Unmittelbar nach dem Sturz von Saddam Hussein kam es im April 2003 zur Erstürmung des Grabmahls durch Anhänger des Schiitenführers Muktadr al Sadr. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Übergriffen durch Letztere. Eine strafgerichtliche Verfolgung dieser Übergriffe war nicht feststellbar.
Nicht feststellbar war, dass der BF, der zum Zeitpunkt dieses Vorfalls sechzehn Jahre alt war, im Zusammenhang damit bis zur Ausreise aus dem Irak im Juli 2012 einer staatlichen Verfolgung oder einer solchen durch Dritte, im Genaueren durch Anhänger von Al Sadr, ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in den Irak ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.
Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten:
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2014), vom 23. Dezember 2014)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung sowie durch Einsichtnahme in die Beschwerdeergänzungen des BF und die dabei unter einem vorgelegten bzw. dort genannten weiteren Beweismittel. Das BVwG erstellte abschließend Auszüge aus den relevanten Datenbanken (Strafregister, zentrales Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem) den BF betreffend.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden persönlichen Angaben und der damit inhaltlich übereinstimmenden Identitätsurkunden des BF als glaubhaft festgestellt werden.
Ebenso glaubhaft, weil gleichlautend waren auch die Angaben zu seiner Schulbildung und seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak und zum Reiseweg bis Österreich. Seine berufliche Ausbildung wies er darüber hinaus zuletzt mit einem Ausbildungsnachweis nach.
Sein persönlicher Werdegang in Österreich war den verfügbaren Informationen der vom Gericht eingesehenen Datenbanken sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen.
2.3. Der BF legte vor der erstinstanzlichen Behörde dar, dass es am 09.04.2003 beim Grabmal des Imam Ali in XXXX in seiner und seines Vaters Anwesenheit anläßlich eines Besuchs Dritter zur plötzlichen Erstürmung des Grabmahls durch bewaffnete Schiiten gekommen sei, im Zuge einer daraufhin erfolgten gewaltsamen Auseinandersetzung seien mehrere Personen zu Tode gekommen. Er selbst sei dem Geschehen dadurch entkommen, dass ihn sein Vater in Sicherheit gebracht habe.
Er vermochte durch seine Aussagen und die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos zum einen glaubhaft darzutun, dass sein Vater ehemals eine angesehene Stellung im Zusammenhang mit der Aufsicht über und der Pflege dieses Grabmals innehatte (vgl. die am 23.06.2014 vorgelegten Fotos sowie die darauf bezogene Darstellung des BF in der Beschwerdeverhandlung).
Zum anderen war es für das Gericht als plausibel anzusehen, dass es im unmittelbaren Gefolge des Sturzes von Saddam Hussein im schiitischen Süden des Irak zu Aggressionsausbrüchen von Schiiten gekommen ist, bedenkt man, dass es nicht nur zur allgemein bekannten blutigen Niederschlagung eines schiitischen Aufstandes im Südirak im Gefolge der ersten kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den USA und Saddam Hussein, sondern auch zur - vom BF erwähnten - Tötung des ehemaligen Schiitenführers Al Bakr, jeweils unter Saddam Hussein, gekommen war.
Nicht erkennbar wurde für das Gericht, dass es nach dem Ende des Regimes von Saddam zu einer Verfolgung des Vaters oder anderen Angehörigen des BF durch Schiiten in XXXX gekommen wäre.
Zwar war dem - durch die vom BF vorgelegten Fotos gestützten - Vorbringen auch zu entnehmen, dass sein Vater, aufgrund seiner damaligen Stellung beim Grabmal des Imam Ali, die ihn für die Öffnung und Schließung sowie die Reinhaltung des Ortes und die Betreuung von Besuchen verantwortlich machte, in den Jahren vor 2003 dort mit früheren Systemvertretern zusammengetroffen war, es war jedoch dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er über seine "geistliche" Aufgabe hinaus in irgendeiner Form unter dem alten Regime tätig gewesen wäre, die ein individuelles Verfolgungsinteresse auf Seiten der Schiiten bewirkt haben sollte. Dass unter Saddam Hussein grundsätzlich auch zahlreiche Schiiten der früheren Baath-Partei oder deren Vorfeldorganisationen angehört hatten, war im Übrigen als notorisch anzusehen, eine solche Zugehörigkeit weitester Bevölkerungskreise war systemimmanent, nicht zuletzt hat der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung darauf verwiesen, dass sich seine Familie deshalb der Baath-Partei angeschlossen hatte um ihre historische Aufgabe am Grabmal weiter ausüben zu können, die bloße vormalige Zugehörigkeit zur Partei als solche hat nach dem Sturz Saddams den Informationen des BVwG nach jedoch grundsätzlich nie zu einer individuellen Verfolgung geführt.
Auch aus der Darstellung des Vorfalls im April 2003 durch den BF war nicht zu gewinnen, dass der Vater des BF damals Ziel eines gezielten Anschlags gewesen wäre. Ob es sich damals überhaupt um einen gezielten Angriff auf bestimmte Personen oder bloß einen Ausbruch von Aggression gehandelt hat, war aus den Aussagen des damals im Übrigen erst sechzehnjährigen BF ebenso nicht zu gewinnen, wiewohl seine Schilderung vor dem Bundesasylamt aus Sicht des Gerichtes eher für die zweite Version sprach.
Im Hinblick auf die Frage, wer beim genannten Vorfall zu Tode gekommen sei, hat der BF in der Erstbefragung vorgetragen, es seien ein gewisser XXXX sowie ein gewisser XXXX , letzterer sei ein Cousin seines Vaters gewesen, getötet worden (AS 21). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der BF aus, diese beiden Personen hätten am besagten Tag das Grabmal besucht, XXXX habe versucht die Aggressoren zu beruhigen und sei diesen entgegen getreten, er sei durch einen Säbelhieb an der linken Hand schwer verletzt worden, er habe sodann in die Luft geschossen und sei daraufhin ein Tumult und eine Schießerei entstanden, eine Person sei dabei getötet worden, der BF sei während dessen von seinem Vater in Sicherheit gebracht worden (AS 69). In der Folge behauptete der BF, er habe später erfahren, dass beide oben genannten Personen sowie der Sekretär des XXXX getötet worden seien. Im Gegensatz dazu legte er zuvor dar, dass diese beiden, XXXX und XXXX , eine Beschwerde beim Justizministerium eingelegt hätten, weil die Polizei den Mordfall beim Grabmal nicht gehörig aufgeklärt habe, was sich naturgemäß nicht mit der anderen Behauptung der Ermordung der beiden Genannten bei diesem Vorfall im Grabmal vereinbaren ließ. Als ein Beweismittel legte der BF aber auch eine Kopie einer Sterbeurkunde eines XXXX (Nachname laut Übersetzung unleserlich) vom 19.06.2003 vor, der am 10.04.2003 in XXXX an den Folgen des starken Blutverlustes aufgrund von multiplen Stich- und Schnittverletzungen verstorben sei (AS 101), was wiederum zur Behauptung des gewaltsamen Todes des Cousins väterlicherseits namens XXXX passte. Im Beschwerdeverfahren legte der BF darüber hinaus verschiedene Medienberichte vor, diesen war u. a. zu entnehmen, dass die Familie eines XXXX die gerichtliche Verfolgung des (Schiitenführers) Moqtada Al Sadr wegen dessen Ermordung durch Anhänger Al Sadrs verlangt habe (OZ 15), was die Aussage des BF vor dem Bundesasylamt, ein XXXX sei am 09.04.2003 getötet worden, stützte. Der gleichen Beweismittelvorlage war u.a. auch zu entnehmen, dass ein (laut Übersetzung aus dem Arabischen) XXXX verantwortlicher Leiter der Bewachung des Grabmals des Imam Ali gewesen sei und dieser mutmaßlich mit dem "früheren Regime" (gemeint wohl: des Saddam Hussein) kollaboriert habe. Nachdem zum einen - im Lichte der Erfahrungen des BVwG in dieser Hinsicht - XXXX nur eine etwas abweichende Transkription des Namens XXXX , also des Stammesnamens des BF, aus dem Arabischen in die lateinische Schrift darzustellen scheint und zum anderen, der Erzählung des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge, die weitere Familie bzw. der Stamm des BF seit Generationen den Beinamen XXXX als "Schlüsselwächter" des Grabmals des Imam Ali innehatte, lag die Annahme nahe, dass dieser XXXX der vom BF im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte XXXX war. In einer Gesamtsicht war aus diesen Indizien daher der Eindruck zu gewinnen, dass dem Vorbringen des BF entsprechend die beiden schon ursprünglich genannten Personen vom Vorfall im Grabmal des Imam Ali im Jahr 2003 persönlich betroffen waren.
Für das weitere Geschehen nach diesem Vorfall war daraus mitzunehmen, dass die Familie bzw. der Stamm der XXXX ein nachvollziehbares Interesse an der strafgerichtlichen Verfolgung des Vorfalls bzw. der späteren Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungen hatte, wofür der BF vor allem im Beschwerdeverfahren als Belege verschiedene Medienberichte aus dem Jahr 2012 vorlegte und worauf er auch in der Beschwerdeverhandlung hinwies.
Nachvollziehbar war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die Darstellung des BF, sein Vater habe im unmittelbaren Gefolge des Vorfalls im April 2003 seine Angehörigen in Sicherheit gebracht, indem sie erst von XXXX nach XXXX und von dort in den Iran reisten, wo sie sich etwa ein Jahr lang aufhielten, ehe sie wieder in den Irak nach XXXX und sodann nach XXXX zurückkehrten. Diese vor dem Hintergrund der gesamten Umwälzungen im Irak nach dem Fall des Regimes von Saddam Hussein verständliche Vorsichtsmaßnahme mündete sodann in 2004 in die Wiederansiedlung der Familie des BF in XXXX , wo sie in den Folgejahren insbesondere auch wieder ihren wirtschaftlichen Interessen in Form von Geschäften und Mietshäusern nachging. Der BF selbst schloss 2005 dort seine schulische Ausbildung ab und absolvierte von 2005 bis 2010 eine Ausbildung zum Englischlehrer, danach übte er für ein Schuljahr diese Tätigkeit auch aus.
Wie schon die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung betonte, war dieser weitere Verlauf ein maßgebliches Indiz dafür, dass die Familie des BF ganz offenkundig in diesen Jahren seit der Rückkehr aus dem Iran keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte unterlag.
Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Verfolgungsgefahr für den BF und seine Angehörigen war auch auf die von ihm vorgelegten Urkunden einzugehen, hatte er doch schon erstinstanzlich ins Treffen geführt, dass im Gefolge des Vorfalls vom April 2003 sein Vater eine polizeiliche Vorladung für den 01.08.2003 zu einer Zeugenaussage den Vorfall betreffend erhalten habe, die auch den BF selbst betroffen habe. Dieser Vorladung seien sie jedoch nicht nachgekommen. Zwar behauptete der BF im Zusammenhang damit, sie hätten befürchtet, für den Fall, dass sie der Ladung nachgekommen wären, getötet zu werden, doch entbehrte diese Aussage jeder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Nicht nur, dass nicht klar wurde, durch wen genau sie getötet hätten werden sollen, sondern ergab sich aus dem vorhergehenden Vorbringen des BF, dass die Familie ja schon seit April den Irak in den Iran verlassen hatte. Aus diesem Sachverhalt war somit ebenso nicht auf eine Verfolgungsgefahr für den BF und seinen Vater zu schließen. Darüber hinaus legte der BF im Zusammenhang damit jeweils eine Kopie einer Mitteilung eines Polizeioffiziers vom 01.08.2003 und eines Aussageprotokolls vom 03.08.2003 vor (vgl. AS 93 bis 99), denen zufolge der Vater des BF nicht am Wohnsitz angetroffen worden sei und der Bruder des BF im Hinblick auf die behauptete Vorladung des Vaters des BF einem Untersuchungsrichter mitgeteilt habe, dass der Vater derzeit nicht anwesend sei. Auch aus diesen Urkunden ergaben sich - ungeachtet der Frage der Authentizität dieser Beweismittel - schon aus inhaltlichen Gründen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr zu diesem Zeitpunkt.
Dass das Faktum des jahrelangen unbehelligten Aufenthalts der Familie in der Heimatstadt XXXX nach der Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2004 bis 2012 ein maßgebliches Indiz gegen eine mögliche Verfolgungsgefahr darstellte, wurde oben bereits erwähnt.
Nun behauptete der BF darüber hinaus, dass es vor dem Hintergrund der ebenfalls schon erwähnten Bestrebungen der Familie XXXX , eine Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungen wegen der Todesfälle im Grabmal des Imam Ali im Jahr 2003 herbeizuführen, viele Jahre später plötzlich zu weiteren polizeilichen Vorladungen des BF und seines Vaters zu einer Zeugenaussage für den 29.05.2012 gekommen sei. Als Beweismittel legte er diesbezüglich ein polizeiliches Schreiben vom 29.05.2012 vor (vgl. AS 115, 117 sowie die Beweismittelvorlage in der Beschwerdeverhandlung).
Was Inhalt und Form dieses Dokuments betrifft, erweckten diese Aspekte maßgeblichen Zweifel an der Authentizität desselben. So war seinem Inhalt zu entnehmen, dass der BF zum Erscheinen an einer Polizeidienststelle aufgefordert worden sei, am Ende desselben findet sich sodann der - offenbar von einem Beamten vorgenommene - Eintrag, dass der Bruder des BF, dem nach Aussage des BF die Ladung in Abwesenheit des BF übergeben worden sei, repliziert habe, der BF sei abwesend, er werde ihm aber diese Mitteilung zukommen lassen. Für das erkennende Gericht wurde insofern aber nicht nachvollziehbar, weshalb dann das Original der Ladung vorliegen sollte, wenn sich dort ein solcher innerbehördlicher Vermerk findet, wobei sich dieser Vermerk auf der Ladung selbst per se schon nicht als plausibel darstellte. Zum anderen handelte es sich bei diesem Beweismittel ganz offenkundig nicht um ein behördliches Schriftstück, sondern um einen, am oberen Rand mit einer Schere ungerade abgeschnittenen Streifen einfaches Papier ohne jede urkundlichen bzw. behördlichen Merkmale. Diese Erwägungen ließen das erkennende Gericht insgesamt zum Ergebnis gelangen, dass dem vorgelegten, jedoch aus eben dargestellten Gründen nicht als authentisch zu bewertenden Beweismittel auch keine Beweiskraft hinsichtlich einer behaupteten polizeilichen Vorladung des BF im Jahr 2012 zuzubilligen war, wobei grundsätzlich zu derartigen Vorlagen anzumerken ist, dass den ständigen länderkundlichen Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage im Irak (siehe oben) nicht nur zu entnehmen ist, jedwedes behördliche Schriftstück sei im Irak in verfälschter Form erhältlich, sondern sei auch eine verläßliche Überprüfung solcher Dokumente vor Ort in der Regel nicht möglich, weshalb das erkennende Gericht im gg. Fall die Regeln der freien Beweiswürdigung anzuwenden hatte.
Im Übrigen wäre selbst für den Fall der - hier nur hypothetischen - Annahme, dass der BF tatsächlich zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2012 zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen worden wäre, noch nicht zu folgern gewesen, dass dies eine Form staatlicher Verfolgung dargestellt hätte.
Im Zusammenhang mit dieser behaupteten Vorladung gab der BF auch an, schon am Vortag vor dem Ladungstermin sei am Wohnsitz der Familie eine unbekannte Person erschienen und habe - ohne ihre Identität darzulegen - der anwesenden Schwester des BF mitgeteilt, dass der BF und sein Vater "vogelfrei" bzw. in Lebensgefahr wären, wenn sie als Zeugen aussagen würden. Erst am Folgetag sei sodann dort die entsprechende Ladung eingegangen. Die lapidare Darstellung dieses Hergangs wie auch der behauptete Ablauf desselben waren für das Gericht aber ebenso nicht nachvollziehbar und insofern auch nicht glaubhaft.
Darüber hinaus behauptete der BF, in der Zeit danach seien zwei weitere Vorladungen bei der Schwester eingegangen und zuletzt sei sogar ein Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater erlassen worden. War der Vorbringenssteigerung in der Form weiterer Vorladungen schon im Hinblick auf die Beweiswürdigung die erste Vorladung betreffend nicht zu folgen, so stellte sich der Vortrag des BF einen angeblichen Haftbefehl betreffend ebenso in keiner Weise als glaubhaft dar. Als einzige Beweisquelle diente diesbezüglich die persönliche Aussage des BF, weshalb er auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals dazu befragt wurde. Dabei kam hervor, dass der BF "telefonisch von einem Nachbarn erfahren" habe, dass er mangels seines Erscheinens zur zeugenschaftlichen Aussage bei der Polizei festgenommen werden sollte. Auf Nachfrage vermeinte der BF noch, es sei im Irak üblich, dass dies die Polizei den jeweiligen Nachbarn erzähle. Aus Sicht des erkennenden Gerichts stellte sich ein solcher Ablauf aber als vollkommen sinnwidrig dar, sodass diesem Vorbringen des BF ebenso keine Glaubhaftigkeit zukam.
Schließlich legte der BF sowohl vor der belangten Behörde (AS 185) als auch in der Beschwerdeverhandlung Fotos vor, auf denen der familiäre Wohnsitz zu sehen sei, der wiederum nach seiner Ausreise mit einer Todesdrohung beschmiert worden sei, was nach Meinung des BF mit dem sonstigen Vorbringen in Zusammenhang stehe. Nachdem jedoch weder nachvollziehbar wurde, um welches Haus es sich dabei tatsächlich handelte, noch aus dem Inhalt dieser Schmähschrift, die "Tod den Baathisten" heißen sollte, erkennbar wurde, ob es sich dabei überhaupt um eine Beschimpfung der Familie des BF handelte und ob diese darüber hinaus auch noch in konkretem Zusammenhang mit den Vorfällen in 2003 stehen könnte, kam diesen Fotos kein maßgeblicher Beweiswert zu.
Was jenseits dieser beweiswürdigenden Erwägungen die Frage einer Verbindung der Herkunftsfamilie des BF zu den Ambitionen der Familie XXXX im Jahr 2012, eine Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungen wegen des Vorfalls im Jahr 2003 zu erwirken, angeht, indem diese den vorgelegten Medienberichten zufolge versucht habe auch über internationalen Druck und mit Unterstützung des vormaligen Premierministers Maliki Ermittlungen gegen Moqtadr Al Sadr und unbekannte Anhänger desselben zu erwirken, war für das BVwG nicht erkennbar geworden, dass die Herkunftsfamilie des BF unmittelbar in diese Vorgänge involviert gewesen wäre, sodass sich auch daraus kein Bedrohungsszenario gewinnen ließ. Im Übrigen legte der BF in der Beschwerdeverhandlung dar, dass diese Ambitionen der Familie XXXX bis dato ohne wesentlichen Erfolg blieben.
Zuletzt hat der BF hinsichtlich möglicher asylrelevanter Gefährdungsmomente ins Treffen geführt, dass schon alleine der Umstand der früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei Anhänger von Moqtadr Al Sadr zu Verfolgungshandlungen gegen den BF und seine Familie bewegen könnte. Diesbezüglich wurde oben bereits darauf hingewiesen, dass eine bloße Mitgliedschaft bei der früheren Baath-Partei angesichts ihrer damaligen Omnipräsenz als sogen. "Staatspartei" unter Saddam Hussein und der völligen Durchdringung der früheren irakischen Gesellschaft durch diese und deren Vorfeldorganisationen nach dem Sturz Saddams per se zu keiner individuellen Verfolgung geführt hat, außer es gab im Einzelfall darüber hinaus gehende Gründe, die zu allfälligen Vergeltungsmaßnahmen geführt hätten. Insoweit war aus Sicht des BVwG den BF selbst betreffend, der am Ende des Regimes von Saddam gerade erst 16 Jahre alt war und seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung nach daher auch nur bloßes Parteimitglied - gemeint wohl: im Rahmen von Jugendorganisationen - gewesen sei, eine Verfolgungsgefahr für ihn schon aus grundsätzlichen Erwägungen auszuschließen. Dies äußerte sich daher nicht zuletzt auch darin, dass er - aus dem Iran mit seiner Familie zurückgekehrt - ab 2004 bis 2012 ungehindert seine Ausbildungen absolvieren und den Lehrerberuf ergreifen konnte.
Seine Verwandten betreffend vermeinte der BF durch die Vorlage von zwei allgemeinen Schriftstücken (vgl. AS 85, 91) und einer undatierten Namensliste darstellen zu können, dass seine Familie, im Fall der Namensliste konkret sein Vater (vgl. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), durch Al Sadr bedroht gewesen sei. Den Übersetzungen der beiden erstgenannten Schriftstücke war für das Gericht aber entgegen der Behauptung des BF nicht zu entnehmen, dass sich dort ein konkreter Bezug zur unmittelbaren Herkunftsfamilie des BF gefunden hätte oder gar eine konkrete Drohung ausgesprochen worden wäre. Darüber hinaus stammen dieselben offenbar aus dem Jahr 2005, hätte die behauptete Bedrohung tatsächlich bestanden, wäre es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den Jahren bis 2012 zu allfälligen Verfolgungshandlungen gekommen. Dass sich demgegenüber erst jetzt eine solche Gefährdungslage ergeben würde, stellte sich für das BVwG als vollkommen unplausibel dar. Auf der vorgelegten und der Aussage des BF zufolge ebenso schon in der Zeit unmittelbar nach dem Sturz Saddams verfassten und publizierten Namensliste fand sich der Name seines Vaters. Aber auch diesbezüglich war festzustellen, dass der Vater nach 2004 aus dem Iran zurückgekehrt jahrelang in XXXX weiterlebte, ohne dass es offenbar zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn gekommen wäre.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das Gericht zum Ergebnis, dass es dem BF weder mit seinen Aussagen noch mit seinen Beweismittelvorlagen gelang glaubhaft zu machen, dass er, wie von ihm behauptet wurde, einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war, der er sich nur durch eine Ausreise entziehen habe können, oder der er für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
2.4. Aus der aktuellen allgemeinen Lage im Irak waren keine stichhaltigen Hinweise darauf abzuleiten, dass der BF allenfalls aus anderweitigen Gründen bei einer Rückkehr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre, und hat der BF dergleichen auch nicht substantiiert dargetan. Soweit der Vertreter des BF zuletzt in einer Stellungnahme vermeinte, die Brüder des BF hätten nunmehr im Jahr 2014 den Irak "wegen der allgemeinen Ereignisse dort" verlassen, bezog er sich damit erkennbar auf die notorische Entwicklung im Zentralirak nach dem Eindringen des IS, woraus sich aber keine maßgeblichen Aspekte für den gg. Fall ergaben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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