W229 2004093-1•BVwG W229 2004093-1
W229 2004093-1Federal Administrative CourtJun 24, 2015
Beschwerdevorentscheidung, Rechtskraft, Revision zulässig,<br/>Verfahrenseinstellung, Verspätung, Zurückweisung
W229 2004093-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 19.12.2013, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2014, GZ: 2014-0566-9-000117, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Esteplatz vom 19.12.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 25.11.2013 bis 05.01.2014, verloren hat. Es wurde keine Nachsicht erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.12.2013 fristgerecht Beschwerde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS Wien Esteplatz mit Bescheid vom 31.01.2014, zugestellt am 05.02.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
4. Mit E-Mail vom 03.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Aktenvermerk am 04.03.2014 dokumentiert. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2015, W229 2004093-1/4Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sein Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Die Beschwerdevorentscheidung wäre ihm mit Zustellnachweis am 05.02.2014 zugestellt worden. Aus der Übernahmebestätigung ergäbe sich, dass der Bescheid vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen wurde. Gemäß § 15 VwGVG könne jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages habe am 19.02.2014 geendet. Der Vorlageantrag weise als Datum den 03.03.2014 auf und wurde vom AMS als Aktenvermerk am 04.03.2014 dokumentiert und wäre damit verspätet eingelangt. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis am 19.05.2015 zustellt. Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der Bescheid vom Mitbewohner der Abgabestelle (des Beschwerdeführers) entgegengenommen wurde.
6. Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 26.12.2013 gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 19.12.2013, wurde ausweislich des Rückscheins am 05.02.2014 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Der Vorlageantrag weist als Datum den 03.03.2014 auf und wurde vom AMS Wien Esteplatz als Aktenvermerk am 04.03.2014 dokumentiert.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie insbesondere dem Zustellnachweis. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
3.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
3.3.2. § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 2000/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: "Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers."
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm. § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (Hinweis E 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243; E 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher ausgehend von der Aktenlage zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag verspätet gestellt hat.
3.3.3. Da das AMS Wien Esteplatz den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG nunmehr die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 26.12.2013 zu prüfen.
Aus Anlass dieser Beschwerde hat das AMS Wien Esteplatz - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 31.01.2014, zugestellt am 05.02.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der dargelegten Versäumung der Frist von zwei Wochen zur Stellung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen. Damit steht die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung nunmehr der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie verspätet gestellte Vorlageanträge, die entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde nicht zurückgewiesen werden und denen somit trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, zu beurteilen sind.
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