W224 2106884-1•BVwG W224 2106884-1
W224 2106884-1Federal Administrative CourtJun 24, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W224 2106884-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, Zl. 1029972601/14915491/BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 26.08.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 27.08.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juni 2012 mit dem PKW in die Türkei gereist sei. Dort habe er sich etwa ein Jahr aufgehalten. Über Griechenland, Mazedonien und Serbien sei er nach Österreich gereist, wo er gestern angekommen sei. Seine Reise sei von Schleppern organisiert worden und habe 3.500 Euro gekostet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Aufgrund eines EURODAC-Treffers zu Zypern wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Dublin-Konsultationen mit Zypern geführt, die keine Zuständigkeit Zyperns ergaben.
3. Am 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX-Land gelebt habe. Er habe dort mit seiner Frau und den vier Kindern im eigenen Haus gelebt. Im Juni 2012 habe er seinen Wohnsitz verlassen. Seine Familie sei im August 2012 in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 27.05.2014 [gemeint: 2004] und in Zypern am 14.12.2004 um Asyl angesucht. Wegen seiner damals sehr schlechten wirtschaftlichen Situation sei er 2004 nach Zypern gereist, um dort zu arbeiten. Mit dem erwirtschafteten Geld habe er in Syrien ein Haus bauen und heiraten können. In Syrien habe er bis zum Ausbruch der Revolution als Maler gearbeitet und auch Sanitäranlagen montiert. Seine Ausreise habe er mit Ersparnissen und Geld, das er sich von Verwandten geliehen habe, finanziert. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Syrien im Juni 2012 wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Er komme aus einem Ort, der stark beschossen worden sei. Viele seiner Verwandten und Bekannten seien getötet worden. Er habe sich Österreich ausgesucht, da er seine Kinder auch hier haben wolle. Sie sollten in Frieden aufwachsen und eine Zukunft haben. Nach konkreten Problemen befragt gab er an, dass er einmal bei einem Kontrollposten aufgehalten worden sei. Er sei dort beschimpft worden, weil er aus einem Ort stamme, wo die Revolution seinen Ursprung habe. Viele Leute würden somit einen großen Hass auf die dortigen Bewohner hegen. Dies sei Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2012 passiert. Man habe ihn und seine Kinder damals beschimpft, einfach nur weil sie aus diesem bestimmten Ort stammen würden. Für ihn sei das eine große Beleidigung gewesen. Danach habe er seine Ausreise geplant. Weitere solche Vorfälle habe es nicht gegeben. Er habe nicht persönlich gegen das Regime demonstriert, weil er so etwas nicht mache. Auch in Österreich habe er nicht demonstriert. Es bestünde auch kein Problem, vom Militär eingezogen zu werden, da er schon 40 Jahre alt sei. Außerdem sei er nie beim Militär gewesen, da er der einzige Sohn seiner Eltern sei und in diesem Fall müsse man nicht zum Militär. Er möchte nicht in Syrien leben, weil es dort Krieg gebe. Er denke dabei auch an seine Kinder. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Seine Frau lebe mit den beiden Söhnen und den beiden Töchtern in der Türkei. Der Beschwerdeführer legte Kopien seiner Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Zivilregister und einen Auszug aus dem Familienregister vor. Diese habe er über WhatsApp erhalten. Sein Sohn arbeite in der Türkei als Schuhputzer. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zu Syrien erörtert. Er fürchte einen ewigen Bürgerkrieg in Syrien und dass es immer weiter gehe. Er möchte, dass seine Kinder hier [in Österreich] die Schule besuchen und eine Zukunft haben. Er wolle hier auch arbeiten und seine Familie selbst erhalten.
4. Das BFA wies mit Bescheid vom 14.04.2015, Zl. 1029972601/14915491/BFA_STM_RD, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe behauptet. Er habe sich entschieden, sein Herkunftsland wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs zu verlassen. Individuelle Verfolgungshandlungen gegen seine Person habe er verneint. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Sein Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige daher die Gewährung von Asyl nicht. Eine im Heimatland des Asylantragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziere nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshofe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuellen drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer eine derartige Gefahr nicht glaubhaft machen können bzw. nicht geltend gemacht. Das BFA gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der gegenwärtigen Lage in Syrien begründet.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass er die Vorfälle am Kontrollposten ausführlich geschildert habe. Der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BFA habe jedoch nicht alle Angaben des Beschwerdeführers hierzu übersetzt. Auch die Rückübersetzung sei sehr schnell gewesen und nicht wortwörtlich erfolgt, sodass dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen sei, dass nicht alle seine Angaben protokolliert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Rückübersetzung zudem nicht auf die Worte des Dolmetschers konzentrieren können, da der zuständige Referent während der Rückübersetzung dem Beschwerdeführer ebenfalls Informationen auf Englisch betreffend den weiteren Verbleib in Österreich mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer führe daher ergänzend Folgendes aus: Der Vorfall am Kontrollposten habe ungefähr vier Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer sei mehrmals geschlagen worden, da ihm vorgeworfen worden sei, aus XXXX zu stammen. Da der Ausweis des Beschwerdeführers gebrochen gewesen sei, sei ihm vorgehalten worden, gegen die Regierung zu seien. Er sei auf den Mund geschlagen worden, wodurch Teile seiner Zähne ausgebrochen seien. Die Länderberichte der Behörde seien teilweise unvollständig bzw. unrichtig ausgewertet worden. Zudem würden ausführliche Berichte zu den Ereignissen aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers fehlen. Auch dadurch stelle sich die Entscheidungsbasis für die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unzureichend dar. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, einschlägige Berichte im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht in das Verfahren einzuführen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Syrien aus Angst vor Verfolgung durch das Regime verlassen habe. Das Haus des Beschwerdeführers habe sich in der Provinz XXXX-Land in einem Ort befunden, wo die Revolution ihren Ursprung habe. Dieser Ort sei daher stark von der Regierung beschossen worden und es seien auch chemische Waffen zum Einsatz gekommen. Wie auch am Verhalten der Personen am Kontrollposten gegenüber dem Beschwerdeführer deutlich werde, stünden Personen dieser Gegend unter Generalverdacht, eine regimefeindliche Einstellung zu haben. Der Beschwerdeführer sei deshalb festgehalten, geschlagen und beschimpft worden. Er sei somit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. In der Einvernahme seien eindeutig Sachverhalte hervorgekommen, die auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nähere Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, in welcher Form der Herkunftsort des Beschwerdeführers von Angriffen des Regimes betroffen gewesen sei. Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Verwiesen wurde auf die Risikoprofile der UNHCR Protection Considerations vom 22.10.2013. Aus diesen ergebe sich, dass Zivilisten, die in einer Gegend wohnten, wo es zu Widerstand gegen das Regime gekommen sei, generell eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Sie würden allein schon aufgrund ihres Wohnortes wegen einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung von der syrischen Regierung verfolgt. Zudem führe auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, dazu, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Somit wäre dem Beschwerdeführer seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 18.06.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"[...]
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das BFA und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Nein.
R: Auf Seite 19 des Verwaltungsaktes ist verzeichnet, dass Ihnen die Niederschrift vor der Polizei verständlich rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Auf Seite 167 des Verwaltungsaktes ist verzeichnet, dass Ihnen die Niederschrift vor dem BFA wörtlich vom Dolmetscher rückübersetzt worden sei und dass Ihre Angaben vollständig und richtig wiedergegeben worden wären. Was sagen Sie dazu?
BF: Es wurde mir eine Zusammenfassung meiner Aussage rückübersetzt. Sowohl bei der Polizei, als auch beim BFA.
R: Es wurde nicht wörtlich und Satz für Satz rückübersetzt?
BF: Der Dolmetscher bei der Polizei hat mir wenig übersetzt und hat mich betrogen.
R: Was meinen Sie mit "er hat mich betrogen"?
BF: Ich habe Namen angegeben von einem Halbbruder. Der Dolmetscher hat gesagt, dass er das nicht aufschreiben wird, denn dieser hat in diesem Verfahren keine Bedeutung. Das heißt ich war vom Dolmetscher abhängig bezüglich dessen, was ich angebe oder nicht angebe.
R: Haben Sie vor dem BFA und der Polizei die Wahrheit gesagt?
BF: Ja, aber ich habe viel mehr zu erzählen.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem BFA und der Polizei gut verstanden?
BF: Ja, aber der Dolmetscher beim BFA hat nicht alle meine Angaben übersetzt.
[...]
R: Sind Sie legal aus Ihrem Heimatstaat ausgereist?
BF: Illegal.
R: Im Protokoll auf Seite 13 steht, dass Sie legal aus Syrien ausgereist sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist falsch, was darin steht. Ich habe mein Heimatland Syrien illegal verlassen aber bin legal in die Türkei eingereist.
[...]
R: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Es kann sein, dass es am 17.08.2013 war aber wenn ich in den Pass hineinschaue, kann ich dieses Datum als Grenzübertritt zur Türkei entnehmen.
R: Sie haben im bisherigen Verfahren angegeben, dass Sie im Juni 2012 Syrien verlassen hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist das Datum, an dem meine Kinder Syrien verlassen haben. Den Monat Juni habe ich nie angegeben, ich nehme an, dass der Referent hat das ausgerechnet. Ich habe gesagt, dass meine Kinder 2012 das Land verlassen haben.
R: Sie haben das Land 2013 verlassen?
BF: Ja.
R: Im Protokoll steht, dass Sie im Juni 2012 das Land verlassen hätten und dass Ihre Familie im August 2012 "knapp nach mir" das Land verlassen hätte (AS 159). Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist ein Durcheinander. Das stimmt nicht. Der Dolmetscher hat ein Durcheinander verursacht. Das ist nicht richtig, richtig ist, was ich vorhin angegeben habe.
R: Wiederholen Sie bitte konkret, wer wann das Land verlassen hat.
BF: Ich habe Syrien am 17.08.2013 verlassen. Meine Frau und meine Kinder haben meine Heimat 5 Monate vor mir verlassen.
R: Auch 2013?
BF: Vielleicht war es auch Ende 2012, ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Wo haben Sie sich zwischen dem Verlassen Ihres Herkunftsstaates und Ihrer Ankunft in Österreich aufgehalten?
BF: Ich bin in die Türkei gefahren, dort habe ich mich ca. 1 Jahr aufgehalten. Dann bin ich nach Griechenland gefahren. In Griechenland habe ich mich 2 oder 3 Monate lang aufgehalten. Dann bin ich von Griechenland mit einem Lkw nach Österreich gereist. Ich kam dann am 27.08.2014 in Österreich an.
[...]
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend.
BF: Seit Anfang der Kriegshandlungen in Syrien wurde unsere Ortschaft von allen Seiten von verschiedenen kriegshandelnden Gruppen beschossen. Dadurch hat es kaum mehr Lebensmittel gegeben. Dieser Umstand herrscht auch heute noch, obwohl zurzeit nicht geschossen wird. Außerdem habe ich einen Bruder, der umgekommen ist. Eine meiner Schwestern wurde derart verletzt, dass das rechte Bein amputiert werden musste. Viele von meinen Cousins haben ihr Leben durch die Kriegshandlungen eingebüßt. Zum Beispiel gibt es dort Straßensperren, wo ich gewohnt habe, einmal wurde ich angehalten, nachdem ich meinen Personalausweis gezeigt habe, und verhaftet. Ich wurde derart heftig geschlagen, dass ich einige meiner Zähne verloren habe. Nach einem Tag wurde ich frei gelassen. Ich musste mir auch Beschimpfungen anhören. Andere Personen, die angehalten wurden, wurden einfach erschossen. Ich habe auch bereits erwähnt, dass meine Ortschaft eingekreist war, daher hat es auch keine Lebensmittel gegeben. Es hat zwei Mal Waffenstillstände gegeben. Zurzeit eines Waffenstillstandes wollte ich aus unserer Gegend hinausgehen, um nach Damaskus zu gelangen, um Lebensmittel einzukaufen. Ich geriet an eine Straßensperre, wo ich einen syrischen Alewiten getroffen habe. Obwohl wir uns kannten ließ er mich erst durch, nachdem ich 50.000 syrische Lira bezahlte. Damals waren das 1.000 USD. Dann durfte ich nach Damaskus weiterfahren. Auf dem Weg nach Damaskus sah ich Vögel, die sich von vielen herumliegenden Leichen ernährt haben.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Alle Bewohner meiner Ortschaft werden vom syrischen Regime verfolgt. Wenn irgendjemand aus unserer Region vom Regime erwischt wird, wird er eingesperrt. Einmal hat es einen Angriff mit chemischen Waffen auf unsere Gegend gegeben. Wobei innerhalb von Minuten ca. 500 Leute gestorben sind.
R: Wenn Sie sagen, dass alle Bewohner Ihrer Ortschaft vom syrischen Regime verfolgt werden, wie kann es Ihrem Schwiegervater dann gelingen, immer noch in Ihrem Heimatort zu leben?
BF: Mein Schwiegervater bewohnt ursprünglich eine kleine Ortschaft neben unserer Ortschaft (ca. 500 m entfernt). Nachdem das Haus meines Schwiegervaters zerstört wurde, ist er in unser Haus gezogen. Mein Schwiegervater verlässt die Ortschaft nicht.
R: Und das Regime kommt auch nicht hinein.
BF: Zurzeit gibt es einen Waffenstillstand.
R: Wann genau war der Vorfall mit der Straßensperre? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?
BF: Es war 2012, aber den genauen Monat kann ich nicht nennen.
R: Wie konnten Sie zwischen 2012, also dem Zeitpunkt an dem Sie bei der Straßensperre angehalten wurden, und 2013, also dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Land verlassen haben, in Syrien ohne konkrete Gefährdung leben?
BF: Natürlich habe ich nicht in Frieden gelebt, es hat immer Explosionen und Feuerwechsel gegeben. Es gab auch genug Scharfschützen.
R: Gab es irgendwelche konkret gegen Sie gerichtete Angriffe in der Zeit zwischen dem Vorfall bei der Straßensperre und Ihrer Ausreise aus Syrien?
BF: Wir haben Hunger gelitten, wir haben keinen Strom gehabt und kein Wasser gehabt.
R: Aus welchem Grund ist Ihre Familie vor Ihnen aus Syrien ausgereist?
BF: Ich habe Angst gehabt, dass meine Frau oder meine Tochter vergewaltigt werden. Darüber hinaus hatten wir Angst, dass meine Tochter entführt wird und für Ihre Freilassung Lösegeld verlangt wird.
R: Aus welchem Grund war gerade Ihr Heimatdorf besonders von der syrischen Armee bedrängt?
BF: Die syrische Revolution begann in der Stadt XXXX und meine Ortschaft ist ganz in der Nähe und zugleich in der Nähe von Damaskus und vom Flughafen. Sowohl die Bewohner von XXXX als auch von XXXX haben heftig gegen das Regime gekämpft. Daher werden die Bewohner vom Regime verhasst und verfolgt.
[...]
R: Schildern Sie mir konkret, wie Sie jetzt aus Syrien ausgereist sind.
BF: Mit einem Pkw habe ich meine Ortschaft verlassen. Von dort gelangte ich nach Damaskus. Dort bin ich mit einem öffentlichen Bus nach XXXX dann nach XXXXdann nach XXXX dann nach XXXX (Grenze zur Türkei) gefahren. Ich zahlte damals einem Schlepper 40.000 syrische Lira, damit er mich illegal aus Syrien bringt. Nachdem ich den türkischen Grenzposten erreichte, reiste ich legal in die Türkei ein. Dann bin ich mit dem Bus zu meiner Familie weiter gefahren.
R: Bekommt man, im Falle einer legalen Ausreise aus Syrien, einen Stempel in den Pass?
BF: Ja.
R fordert BF auf, seinen syrischen Reisepass abermals vorzuweisen. Die R stellt fest, dass im Reisepass des BF kein Ausreisestempel aus Syrien verzeichnet ist. Es ist lediglich ein Stempel mit dem Datum 17.08.2013 von den türkischen Grenzposten verzeichnet. Der Reisepass des BF wurde am 06.01.2013 ausgestellt.
R: Nahmen Sie an Demonstrationen in Ihrer Heimat teil?
BF: Nein.
R: Nahmen Sie an Demonstrationen in Österreich teil?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Syrien ihren Militärdienst abgeleistet?
BF: Nein, weil ich der einzige Sohn bin.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Das Erste, das mir passieren würde, wäre, dass man mich zum Militärdienst einziehen würde.
R: Aus welchem Grund? Sie sind immer noch der einzige Sohn.
BF: Diese Regelung wurde zurzeit aufgehoben.
R: Wenn Sie die Probleme mit dem geschilderten Vorfall nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja.
[...]
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist illegal aus Syrien ausgereist. Er wäre verpflichtet gewesen, seine Ausreise genehmigen zu lassen. Ihm droht diesbezüglich potentiell eine Haftstrafe bis zu drei Jahren; ein Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers wäre potentiell mit Misshandlungen und Folter verbunden.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nämlich dass er an einer Straßensperre angehalten und misshandelt worden wäre, weil er aus er der Opposition zugeschriebenen Gegend komme, asylrelevant ist, da dieses für die gegenständliche Beurteilung nicht maßgeblich ist.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung):
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)
Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".
Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.
Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.
Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.
Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.
palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten und aus den Angaben des Beschwerdeführers, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich aus einer am heutigen Tag in das Verfahren eingeführten negativen Strafregisterauskunft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aus dem unbedenklichen syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, in dem kein Ausreisestempel der syrischen Grenzbehörden verzeichnet ist. Der im Vergleich zu Erstbefragung entstandene Widerspruch, ob nun eine legale oder eine illegale Ausreise aus Syrien erfolgt ist, ist nunmehr insoweit aufgeklärt, als der Beschwerdeführer mittels seines syrischen Reisepasses glaubhaft machen konnte, dass er aus Syrien illegal ausgereist, in der Türkei jedoch legal eingereist sei. Dies weist ein entsprechender Stempel der türkischen Einreisebehörde aus.
Die Feststellung zur objektiven Nachvollziehbarkeit der subjektiven Rückkehrbefürchtung ergibt sich schon aus Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr nach Syrien, auch wenn sich diese auf die Zeit vor Beginn der Krise fokussieren. Aus den allgemeinen Länderberichten und diesen Feststellungen ergibt sich weiters, dass zwar nicht jedermann, der nach Syrien (auch zwangsweise) zurückgebracht wird, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, jedoch Personen mit besonderen (nicht unbedingt herausragenden) Eigenschaften wohl insbesondere befürchten müssen mit Verhören, in deren Rahmen körperliche Misshandlungen angewandt werden, konfrontiert zu sein. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer rechtswidrig aus Syrien ausgereist. Es besteht auf Grund dessen und der dem Parteiengehör unterzogenen Länderberichten zumindest die objektiv nachvollziehbare Befürchtung des Beschwerdeführers, dass dieser nach seiner Rückkehr nach Syrien, weil ihm eine oppositionell-politischen Gesinnung unterstellt wird, einer Verfolgung in Form von mit Misshandlungen verbundenen Verhören ausgesetzt sein würde.
Weder ist eine innerstaatliche Fluchtalternative zu erkennen noch finden sich Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe; dies auch im Lichte einer eingeholten Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers.
Die Feststellung hinsichtlich des allfälligen Reiseweges im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergibt sich aus dem Amtswissen und dass eine andere legale und hinsichtlich des Reiseweges (also des Weges außerhalb Syriens) zumutbare Heimreiseroute nicht ersichtlich ist. Dass der Flughafen in Damaskus sich in der Hand der Regierung befindet ist notorisch. Dass einreisende Personen zumindest im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Bezug auf die hier maßgeblichen Umstände zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Ansicht, dass in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise aus Syrien vorgesehenen Sanktionen ein Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass dem von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268).
Im vorliegenden Fall befürchtet der Beschwerdeführer subjektiv und objektiv nachvollziehbar, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Syrien, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihm diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen. Daher droht dem Beschwerdeführer potentiell eine Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung.
Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" und asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Es sprechen bereits aus den genannten Umständen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht2, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für die Beschwerdeführer nicht. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass den Beschwerdeführern die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, den Beschwerdeführern bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der "derzeitigen Lage" in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.