L515 2107215-1•BVwG L515 2107215-1
L515 2107215-1Federal Administrative CourtJun 24, 2015
Identität, Mitwirkungspflicht, rechtliche Verhinderung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument, Staatsangehörigkeit
L515 3136238-2/11E
L515 1316242-2/9E
L515 1316239-2/5E
L515 1316237-2/5E
L515 1400005-2/5E
L515 2107215-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.6.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (Identität steht nicht fest und ist ungeklärt) gegen den Bescheid Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 15.04.2015, Zl. 770073408-150199241, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (Identität steht nicht fest und ist ungeklärt) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 15.04.2015, Zl. 400188701-150199411, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (Identität steht nicht fest und ist ungeklärt) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 15.04.2015, Zl. 770073604-150199551, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (Identität steht nicht fest und ist ungeklärt) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 15.04.2015, Zl. 770073702-150199667, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (Identität steht nicht fest und ist ungeklärt) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 15.04.2015, Zl. 565382207-150199772, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (Identität steht nicht fest und ist ungeklärt) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 15.04.2015, Zl. 648048007-150199926, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Bescheid als "bP1 - bP6" bezeichnet), stellten am 23.2.2015 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
I.1.2. Die bP führten aus, staatenlos zu sein. Sie legten eine Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien vor, wonach in Bezug auf die von den bP angegebenen Identitäten keine Angaben über die Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Demgemäß verfügen die Genannten über keinen armenischen Pass.
I.1.3. In Bezug auf die bP wurde ein Asylverfahren geführt, welches mit 28.7.2011 rechtskräftig negativ beendet wurde. Im Asylverfahren wurde ausdrücklich -und von den Verfahrensparteien nicht widersprochen- festgestellt, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien sind.
In Bezug auf bP1 und bP2 wurde ausdrücklich behauptet, über Reisepässe verfügt zu haben, welche ihnen von den Schleppern abgenommen worden wären. Ebenso wäre es den bP hinsichtlich der für die in Armenien geborenen Kinder ausgestellten Geburtsurkunden ergangen.
Ebenso brachte bP1 im Asylverfahren ausdrücklich vor, in Armenien den Militärdienst abgeleistet zu haben, dies wäre jedoch noch zu Zeiten der Existenz der UdSSR der Fall gewesen.
Im Jänner 2002, also mehr als 10 Jahre nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens hätten die bP1- bP4 Armenien verlassen und sich bis zur Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2007 in der Russischen Föderation aufgehalten.
I.1.4. Nach dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren kamen die bP ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach und hielten sich in weiterer Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
I.1.5. Bei aus der Aktenlage sich ergebenden im Wesentlichen gleichgebliebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkten, wie sie bereits während des Asylverfahrens bestanden, wurde den bP vom Stadtmagistrat Innsbruck am 2.12.2011 eine Aufenthaltsberechtigung Plus ausgestellt.
Die bP sind nunmehr im Besitz einer Rot-Weiss-Rot-Pluskarte, gültig vom 29.10.2014 - 28.10.2015.
In den entsprechenden Verfahren nach dem NAG stellten die zuständigen Behörden stets -und von den bP sichtlich unwidersprochen- fest, dass die bP Staatsbürger der Republik Armenien sind.
I.2. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen. Dies wurde seitens der bB damit begründet, dass die bP armenische Staatsangehörige sind und weder von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft, noch von der Staatenlosigkeit der bP ausgegangen werden kann. Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" mangels entsprechender zeitlicher Komponente, noch ein entsprechendes Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vor.
I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB tatsachenirrig davon ausging, die bP wären armenische Staatsbürger. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Staatsbürgerschaft der bP als ungeklärt anzusehen ist.
I.4. Nach Vorlage der Beschwerdeakte wurden seitens des ho. Gerichts Recherchen vor Ort durch einen armenischen Vertrauensanwalt veranlasst, welche zum einen Erhebungen in den seitens der bP genannten armenischen Herkunftsorten, sowie eine Überprüfung der seitens der bP1 vorgelegten Geburtsurkunde umfasste. Das Ermittlungsergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:
Personen mit den genannten Namen sind nicht im armenischen Wählerregister [Anm.: Verzeichnis sämtlicher armenischen wahlberechtigten Staatsbürger, öffentlich einsehbar] eingetragen.
XXXX (jezidisch) und XXXX (armenisch) sind monoethnische, kleine Dörfer. Bis vor ca. 20 Jahren lebten einige nicht registrierte jezidische Familien in XXXX als Kuhhirten. Seither wäre in XXXX kein Jezide mehr gesehen worden.
Familienangehörige eines XXXX , am XXXX geb., welche aus dem Dorf XXXX stammen, konnten verifiziert werden.
In Bezug auf die von P1 vorgelegte Geburtsurkunde, ausgestellt für XXXX , am XXXX geb., ist festzuhalten, dass XXXX , am XXXX geb., im Jahre XXXX verstarb und im Dorf XXXX begraben ist. Der Vater des XXXX , am XXXX geb., gab im Andenken an diesem Sohn einem wesentlich später geborenen Sohn ebenfalls wieder den Namen XXXX .
Eine Person, welche den Namen der P2 führen soll, ist in beiden Dörfern nicht bekannt.
Am 23.6.2015 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:
"....
RI: Sie beantragten die Ausstellung eines Fremdenpasses. Wozu benötigen Sie diesen?
P1 und P2: Wir möchten als normale Bürger reisen können. Außerdem verlangt die GKK von uns die Vorlage eines Passes für die Auszahlung von Karenzgeld. Wenn wir uns eine Arbeit suchen, wird von uns ein Pass verlangt. Auch für die Abschließung eines Mietvertrages wird ein Pass verlangt.
P1: Ich wollte mich ummelden am Meldeamt, weil wir unsere Adresse gewechselt haben. Mir wurde gesagt, dass ich den Pass sofort nach dessen Ausstellung vorlegen solle.
RI beginnt mit der Befragung der P1. P2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
...
R: Führten Sie einmal einen anderen Namen?
P: Nein.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
P: Als ich Armenien verlassen habe, hatte ich einen roten sowjetischen Pass. Ich weiß nicht, ob ich mit diesem Pass als armenischer Staatsbürger oder als Staatsbürger eines anderen Landes gelte.
RI: Haben Sie jemals eine andere Staatsbürgerschaft erworben?
P: Nein.
R: Haben Sie Geschwister?
P: Nein.
...
R: Wie lautet der Name Ihres Vaters?
P: XXXX .
R: Wann und wo haben Sie P2 kennen gelernt?
P: Ich habe im Nachbardorf als Hirte gearbeitet.
R: Soweit aus der vorliegenden Asylakte ersichtlich ist, legten Sie im Asylverfahren eine Geburtsurkunde vor. Wie gelangten Sie in deren Besitz (Kopie ist Aktenbestandteil)?
P: In Form einer E-Mail. Als ich Armenien verlassen habe, lebte ich in den Jahren 2000 - 2007 in Russland. Als wir von Russland geflüchtet sind, habe ich nicht gedacht, dass ich meine Geburtsurkunde brauchen werde. Später habe ich dann meinen Arbeitskollegen ersucht, mir die Geburtsurkunde nachzuschicken. Ich habe diese samt Kuvert während meiner ersten Einvernahme in Innsbruck der Asylbehörde übergeben. Mein Arbeitskollege ist in die Wohnung gegangen, in der Wohnung hatten wir Sachen zurückgelassen. Von dort hat er diese genommen und mir geschickt.
R: Auf wen ist diese Geburtsurkunde ausgestellt?
P: XXXX . Ja, auf mich.
R: Wo befindet sich diese Geburtsurkunde jetzt?
P: In Salzburg in meiner Wohnung. Ich habe das Original nicht mitgenommen.
R: Was beweist diese Geburtsurkunde?
P: Es ist meine Geburtsurkunde.
RI beginnt mit der Befragung der P2. P1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
...
RI: Sie verfügen über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus?
P: Ja.
RI: Sind Ihre bisherigen Angaben, die Sie vor den österreichischen Behörden, insbesondere vor den Asyl- NAG- und Fremdenbehörden in Bezug auf Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum machten, richtig?
P: Ja.
...
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
P: Wir hatten die armenische Staatsbürgerschaft.
RI: Woher wissen Sie, dass Sie armenische Staatsbürgerin sind?
P: Jetzt weiß ich es nicht. Früher hatten wir Pässe. Später sind wir nach Sochi gefahren.
RI: Welche Pässe hatten Sie?
P: Rote armenische Pässe.
RI: Waren diese ausgestellt von der Republik Armenien oder der UdSSR?
P: Es waren Sowjetpässe.
RI: Haben Sie jemals eine andere Staatsbürgerschaft erworben?
P: Nein.
RI: Haben Sie Geschwister?
P: Sie waren in Armenien. Ich habe keinen Kontakt mit ihnen.
...
R befragt P1 zur Identität und StA von P2. ...
R: Welchen Namen führte P2 als Sie sie kennen lernten?
P: XXXX . Sie hat ihren Namen nicht geändert.
R: Wann und wo ist P2 geboren?
P: Sie ist am XXXX geboren im Bezirk XXXX , Dorf XXXX .
R: Welche Staatsbürgerschaft hatte P2 damals?
P: So wie ich. Als ich sie geheiratet habe, hatte sie einen sowjetischen roten Pass, mit denen wir auch ausgereist sind.
R: Welche Staatsbürgerschaft hat P2 jetzt?
P: Das weiß ich nicht. So wie ich. Ich kann es nicht genau sagen. Bei unserer Einvernahme sagten wir, dass wir von Armenien kommen. Jetzt weiß ich nicht, ob wir mit unseren sowjetischen Pässen als armenische Staatbürger gelten.
R: Woher kennen Sie den Namen der P2?
P: Ich habe ihren Pass gesehen. Ich habe im Nachbardorf gearbeitet und bin seit 1997 mit ihr verheiratet, haben 4 gemeinsame Kinder. Wie sollte es sein, dass ich den Namen meiner Frau nicht kenne.
...
R befragt P2 zur Identität und StA von P1. ...
R: Welchen Namen führte P1 als Sie ihn kennen lernten?
P: XXXX .
R: Wann und wo ist P1 geboren?
P: Er ist am XXXX geboren. Den Geburtsort (P denkt nach)...weiß ich nicht.
R: Hat P1 Geschwister?
P: Nein.
R: Welchen Namen führt der Vater von P1?
P: XXXX . Die Mutter heißt XXXX .
R: Welche Staatsbürgerschaft hatte P1 damals?
P: Er ist Jeside. Er hatte so einen Pass wie ich.
R: Welche Staatsbürgerschaft hat P1 jetzt?
P: So wie ich.
R: Woher kennen Sie den Namen der P1?
P: Ich habe seinen Pass gesehen, auch die Geburtsurkunde. Wir haben standesamtlich geheiratet.
...
RI setzt mit gemeinsamer Befragung der P fort.
RI: Wozu benötigen Ihre Kinder einen Fremdenpass?
P1 und P2: Manchmal fahren die Kinder von der Schule auf Ausflüge, sie können aber ohne Pass nicht mitfahren. Auch als Identitätsdokument, oder zur Vorlage beim Meldeamt. Die Schule plant auch nach Annahof zu fahren.
R: Können Sie Ihre Identität und die fehlende armenische Staatsbürgerschaft durch die Vorlage von unbedenklichen und echten Dokumenten bescheinigen?
P1: Ich habe nur eine Geburtsurkunde, welche ich zu Hause habe.
R erörtert die einschlägigen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien anhand einer englischsprachigen Arbeitsübersetzung von der Internetseite (www.legislationline.org), welche unter Federführung der OSCE betrieben wird, insbesondere die Art. 9 - 11 leg.cit., ebenso wie die Übergangsbestimmungen nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens anhand des Erk. d. AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013/16E)
P1 und P2: Wir hatten rote sowjetische Pässe. Wir wissen nicht, ob wir als armenische Staatbürger gelten.
R erörtert mit den P die Auskunft eines armenischen Vertrauensanwaltes (Qualifikationsprofil wird erörtert), ...
P1: Ich habe meine Geburtsurkunde, wenn ich aber nicht diese Person bin, woher habe ich dann diese Geburtsurkunde.
...
RI fragt die RV um ihre Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
RV: Wir verweisen auf die Bestätigung der armenischen Botschaft vom 30.01.2015. Wenn es tatsächlich der Fall wäre, dass Hr. XXXX gestorben wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, dass die armenische Botschaft eine solche Auskunft erteilt. Der Auskunft der Botschaft kommt sicher ein höherer Beweiswert zu, als der Auskunft des armenischen Anwalts. Dazu kommt, dass die P bereits im Jahr 2000 Armenien verlassen haben und daher einer Auskunft eines Bürgermeisters zum heutigen Zeitpunkt untergeordneter Beweiswert zukommt.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Staatsbürger der Republik Armenien.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2007 hielten sich bP1 - bP4 als Asylwerber im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss im Juli 20011 des Asylverfahrens auf. Danach folgte bis Dezember 2011 eine Phase des unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Seither halten sich die bP1 - bP4, bP5 und bP6 seit ihrer Geburt legal im Bundesgebiet auf.
Die bP halten sich unter falschen Identitäten im Bundesgebiet auf und wäre es ihnen bei Bekanntgabe ihre wahren Identität möglich und zumutbar, armenische Identitätsdokumente bzw. Reisepässe zu erhalten.
Die bP benötigen die Fremdenpässe ausschließlich zu privaten Zwecken.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten und ergab sich auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren seitens des ho. Gericht kein Sachverhalt, aus welchen sich ableiten ließe, dass die bP keine armenischen Staatsbürger wären.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.
Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).
Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer "Propiska" in Armenien oder mit dem Nationaleintrag Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".
Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs armenischen Statsbürgerschaft der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen:
http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 (im Wesentlichen gleichlautend der Bericht des dt. AA vom 25.04.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien) auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), und würde man davon ausgehen, dass nicht der Titularethnie angehörige Bewohner Armeniens die Staatsbürgerschaft nicht erhalten hätten und somit diese als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, -was jedoch nicht der Fall ist- würde diese Auffassung den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.
Aufgrund der oa. Bestimmungen erhielten jene bP, welche zum Zeitpunkt der Erlangung der Eigenstaatlichkeit der Republik Armenien als ehemalige Bürger der ArSSR in Armenien aufhältig waren, was in Bezug auf bP1 und bP2 zweifelsfrei der Fall war, die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.
bP1 und bP2 sind daher zweifelsfrei als Staatsbürger der Republik Armenien.
Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt.
(vgl. Erk. d. AsylGH vom 11.9.2003, E10 426783-2/2013/16E)
Da die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Armenien geborenen bP3 - bP6 die Kinder der armenischen Staatsbürger bP1 und bP2 sind, sind sie ebenfalls zweifelsfrei als armenische Staatsbürger anzusehen.
Aufgrund der oa. Ausführungen, sowie des Umstandes, dass die bP bisher ständig vor den Asyl- und Fremden- und NAG-Behörden vorbrachten, armenische Staatsbürger zu sein, sowie ihrer Sprach- und Ortskenntnisse und aufgrund des nicht widerlegten Vorbringens in Bezug auf den behaupteten Ausreisezeitpunkt aus der Republik Armenien steht es für das ho. Gericht zweifelsfrei fest, dass die bP1 - bP6 Staatsbürger der Republik Armenien sind.
Der Inhalt der Auskunft der Botschaft der Republik Armenien ist dadurch zu erklären, dass die bP dort unter falscher Identität auftraten. Dies zeigt sich in Bezug auf die bP1 und bP2 insbesondere aufgrund des Rechercheergebnisses vor Ort, indem die Existenz von Personen mit deren Namen dort einerseits nicht verifiziert werden konnte und indem sich bP1 im Verfahren offensichtlich mit einer Geburtsurkunde auswies, welche sich auf eine längst verstorbene Person bezieht.
Da die Identität von bP1 und bP2 somit nicht feststeht ergibt sich daraus, dass auch die Identität derer Kinder, bP3 - bP6, nicht feststeht.
Aufgrund des festgestellten Umstandes, dass die bP in Österreich und auch vor der Botschaft der Republik Armenien sichtlich unter falscher Identität auftreten und unter dieser falschen Identität sichtlich am Rechtsverkehr teilnehmen, kommt der Auskunft der Botschaft der Republik Armenien, welche sich auf diese falschen Identitäten bezieht, kein relevanter Beweiswert zu und belegt viel mehr, dass sie bP ihre wahre Identität verschweigen.
Dass die Auskunft in Bezug auf bP1 ebenso ausfiel ist leicht erklärbar, zumal der wahre XXXX , am XXXX geb., sichtlich noch zu Sowjetzeiten als Bürger der ArSSR bzw. Staatsbürger der UdSSR ums Leben kam und daher mit der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens die Staatsbürgerschaft dieses neuen Staates nicht mehr erwerben konnte.
Um von einer feststehenden Identität ausgehen zu können, wird es an den bP, insbesondere von bP1 und bP2 liegen, deren wahre Identität bekannt zu geben und diese durch die Vorlage von unbedenklichen nationalen, armenischen Identitätsdokumenten zu bescheinigen.
Wie bereits erwähnt, stützt das ho. Gericht seine Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu einem wesentlichen Teil auf die Ausführungen des bereits mehrmals genannten Vertrauensanwaltes (dessen Qualifikationsprofil wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht) und geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der Vorsitzende des erkennenden Senats anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.
Aufgrund des Ergebnisses seitens des Ländersachverständigen vorgenommenen Recherche vor Ort zeigt sich zweifelsfrei, dass sich das Vorbringen der bP zur behaupteten Identität als falsch darstellt und die bP in Österreich unter falscher Identität auftreten.
Soweit der AsylGH in seinem Erkenntnis noch im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung (§38 AVG) vom Feststehen der Identität in Bezug auf bP1 und bP5 ausging ist festzuhalten, dass diese Feststellung aufgrund der im ergänzenden Ermittlungsverfahren und sich der daraus ergebenden Sachlage hervorgekommenen Umstände nicht mehr haltbar ist. Anderes ist jedoch in Bezug auf die bereits vom AsylGH und in weiterer Folge auch vom Stadtmagistrat Innsbruck, sowie des Magistrat Salzburg angenommenen armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Hier ergaben sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Umstände, welche die rechtskräftigen Feststellungen zur armenischen Staatsbürgerschaft nunmehr anders beurteilen ließen.
Dass die bP die Fremdenpässe zu anderen als ausschließlich privaten Zwecken benötigen, wurde von diesen weder vorgebracht, noch ergaben sich im Verfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände hierauf kein Hinweis, weshalb über dieses Private Interesse kein Bedarf in Bezug auf die Ausstellung von Fremdenpässen ergab.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 89. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger."
§ 45 NAG lautet:
"Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder, eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."
Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung.
Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässen entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe § 14 Passgesetz ("Passversagung") anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von § 14 Passgesetz erweitert werden können.
In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).
Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).
Auch wenn -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall § 14 Passgesetz und somit auch Abs. 1 Z 1 leg cit ("Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, 1. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert") nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, ist im Ergebnis dennoch davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt- voraussetzt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkreter Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).
Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildauseises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG 1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren trifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen entbunden, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, dass es an den bP gelegen wäre, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und ihre Identität nachzuweisen und es aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen.
Auch kamen im Verfahren keine weiteren Interessen der Republik an einer Ausstellung von Fremdenpässen in Bezug auf die bP hervor, welche im Lichte der oa. Ausführungen es gebieten würden, einer Person -deren Identität nicht feststeht- einen Fremdenpass auszustellen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich hieran nichts ändern würde, wenn die Identität der bP feststehen würde. Gerade das von der bP beschriebene Bestreben zu Reisen und der Schaffung von klaren passrechtlichen Verhältnissen stellen keine Interessen der Republik im Sinne des Einleitungssatzes des § 88 Abs. 1 FPG dar (Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070; Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070.
Des Weiteren werden abgesehen vom Fehlen der Interessen der Republik keine der Tatbestände der Ziffern 1 - 5 des § 88 Abs. 1 erfüllt. Zum einen sind die bP weder staatenlos oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit (Z. 1), noch verfügen sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, bzw. kann nicht festgestellt werden, sie wären nicht in der Lage ein gültiges Reisedokument der Republik Armenien zu beschaffen (Z. 2), noch liegen zudem nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" vor (Z 3), noch sind die bP nicht in der Lage sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument zu beschaffen (Z 4), noch bestätigte der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von den bP erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund der Abs. 2 bzw. 2a des § 88 FPG kommt ebenso nicht in Betracht, weil die Staatsbürgerschaft der bP nicht als ungeklärt anzunehmen ist bzw. nicht von deren Staatenlosigkeit auszugehen ist (Abs. 2), sondern steht deren armenische Staatsbürgerschaft fest und sind diese nicht als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig (Abs. 2a).
Aufgrund der oa. Erwägungen waren die Anträge zur Gänze abzuweisen.
II.3.5. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der Sprachkenntnisse der bP unterbleiben.
B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses, sowie zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch anwendbar sind (z. B. in Bezug auf § 88 FPG die entsprechenden Bestimmungen des § 76 FPG bzw. § 55 FPG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.