W199 1221078-2•BVwG W199 1221078-2
W199 1221078-2Federal Administrative CourtJun 23, 2015
Gutachten, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W199 1221078-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006, 221.078/13-II/06/06, abgeschlossen worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2010, am 4.4.2011 und am 8.4.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Bangladesh', welcher der religiösen Minderheit der Hindus angehört, stellte am 25.10.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 28.11.2000 gab er an, er habe seinen Heimatort XXXX im Feber 1999 verlassen und sich dann etwa zwei Monate in XXXX, 30 km von XXXX entfernt, aufgehalten. Dann sei er zu seiner Schwester nach XXXX, 20 bis 30 km von XXXX entfernt, gefahren und habe sich dort etwa sieben Monate aufgehalten; er sei im Geschäft seines Schwagers in XXXX gesessen. Etwa im November 1999 sei er zu seinem Onkel nach XXXX, nach weiteren etwa zwei Monaten nach XXXX, in der Nähe der indischen Grenze, gefahren und nach wieder etwa vier Monaten, im April 2000, nach Indien ausgereist.
Er sei seit 1990 Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) und habe dort in einem Klub gearbeitet, Mitglieder geworben und Plakate aufgehängt. 1995 hätten "die beiden Parteien" - gemeint offenbar die BNP und die Awami League (in der Folge: AL) - begonnen, einander zu bekämpfen. In dem Klub in XXXX sei Feuer gelegt worden. Seit 1996 sei die Gegenpartei an der Regierung; er habe seither nur von zu Hause aus für die BNP arbeiten können. Er sei (in der Parteiorganisation) gleich nach dem Vorsitzenden und dem Sekretär gekommen. Sein Problem sei, dass er Hindu und noch dazu "in einer anderen Partei" sei. Die Hindus unterstützten meist die "Amelique-Partei" (gemeint vermutlich die AL); er aber sei in der Gegenpartei gewesen und nach dem Regierungswechsel Ende 1995 an der Ausübung seiner Religion gehindert worden. Die Gegenpartei "Awmalque" (gemeint vermutlich wieder die AL) habe Mitte oder Ende XXXX falsche Anklagen gegen ihn und ein paar andere erhoben, weil in XXXX bei einer Schlägerei zwischen den beiden Parteien im XXXX ein Mann getötet worden sei. Die Gegenpartei (bzw., wie der Antragsteller kurz danach sagte, die Polizei) habe, als sie ein Geschäft zerstört habe, nach ihm gefragt; das habe er in XXXX, wo er zu dieser Zeit gewesen sei, von seinem Bruder erfahren. Es werde ihm weiter zu Unrecht noch vorgeworfen, dass er eine Bombe geworfen und dass er jemanden am Körper verletzt habe. Er wisse das von dem Familienanwalt, von dem sein Bruder alles erfahren habe. Er habe im Feber 1999 XXXX verlassen, weil die Gegenpartei "hinter ihm her" gewesen sei. Er habe dann erfahren, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und in einer Art Klinik behandelt werde, in der auch seine Schwester gearbeitet habe. Der Antragsteller habe sie heimlich besuchen wollen. Er sei erst auf dem Weg gewesen, da habe die andere Partei bereits davon erfahren, die Schwester geschlagen und die Klinik zerstört. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis fünf Monate nach der ersten Anklage vom XXXX zugetragen. Er sei daraufhin nach XXXX zu seiner anderen Schwester gegangen. Außerhalb von XXXX habe er keine Probleme gehabt, weil die Gegenpartei seinen Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Er habe versteckt gelebt; als ihm vorgehalten wurde, er habe sich doch die Zeit im Geschäft seines Schwagers vertrieben, erwiderte der Antragsteller, dort habe er sich nur kurz aufgehalten und dann wieder versteckt.
Am 12.12.2000 langten beim Bundesasylamt zwei - in englischer Sprache gehaltene - Schriftstücke ein. Das erste vom 13.11.2000 stammt nach seinem Inhalt vom "Familienanwalt" des Antragstellers, der ihm rät, bis auf Weiteres im Ausland zu bleiben. Da er ein Anführer der BNP sei und nun die AL regiere, komme die Polizei des Öfteren ins Haus der Familie, um ihn zu verhaften. Bei einem Zusammenstoß beim XXXX XXXX am XXXX sei ein Aktivist der Chattra League namens XXXX getötet worden, dessen Vater den Antragsteller beschuldige, der nun des Mordes angeklagt sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in Abwesenheit zur Todesstrafe verurteilt werde. Das zweite Schreiben vom 21.11.2000 stammt nach seinem Inhalt aus dem Büro eines Lokalpolitikers XXXX Parishad"/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person), der bestätigt, dass der Antragsteller ein Führer der BNP und in einem politischen Mordfall angeklagt sei. Die Polizei versuche des Öfteren, ihn zu verhaften.
1.1.2. Mit Bescheid vom 25.1.2001, 00 14.756-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II).
1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.5.2006, 221.078/13-II/06/06, "gemäß §§ 7, 8" AsylG 1997 abwies, nachdem er am 14.9.2004 und am 29.3.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Im Bescheid vom 16.5.2006 wird das Vorbringen des Antragstellers wie folgt wiedergegeben:
"Der Asylberufungswerber hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name XXXX, Sohn des XXXX, laute. Der Asylberufungswerber sei am XXXX im Dorf XXXX, XXXX XXXX, Bangladesh, geboren. Der Asylberufungswerber gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Der Asylberufungswerber sei ledig und hätte keine Kinder. Der Asylberufungswerber hätte sieben Geschwister, vier Brüder und drei Schwestern. Der Asylberufungswerber sei ein Mitglied der BNP sowie deren Pressesekretär in der Gemeinde XXXX gewesen. Der Asylberufungswerber hätte diese Tätigkeit von 1992 bis 1998 ausgeübt. Ende Juni 1998 gab es Streitereien mit der Oppositionspartei Awami League in XXXX. Ende Juni 1998, als der Asylberufungswerber zusammen mit anderen Mitgliedern der BNP plakatiert hätte, hätten 30 bis 35 Mitglieder der AL den Asylberufungswerber und die anderen Mitglieder attackiert und geschlagen. Der Asylberufungswerber sei mit einem Stock am rechten Fuß, am zweiten Zeh getroffen worden, wodurch dieser gebrochen wurde. Der Asylberufungswerber sei im Spital medizinisch behandelt worden. Danach hätte der Asylberufungswerber sich bei seinen Parteifreunden versteckt. Glaublich Anfang November 1998 seien die Mitglieder der Awami League im elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers eingedrungen und hätten den leiblichen Bruder des Asylberufungswerbers geschlagen. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte den AL-Mitgliedern versichert, dass der Asylberufungswerber in Zukunft nicht für die BNP arbeiten würde. Die AL-Mitglieder hätten trotzdem Gegenstände entweder zerstört oder mitgenommen. Der Bruder des Asylberufungswerbers hätte dementsprechend eine Anzeige beim Gemeindevorsitzenden in XXXX erstattet. Dieser XXXX hätte die Anzeige an das Polizeikommissariat XXXX weitergeleitet. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte dem Asylberufungswerber mitgeteilt, dass die AL-Mitglieder mehrmals zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers gekommen seien und den Asylberufungswerber gesucht hätten. Im XXXX sei ein Mitglied der Jamat-e Islami vor dem XXXX XXXX von Unbekannten ermordet worden. Die Mitglieder der AL hätten eine Mordanzeige gegen [den] Asylberufungswerber beim Polizeikommissariat XXXX erstattet. Die Mitglieder der AL hätten den Asylberufungswerber beschuldigt, dass er eine Bombe gebastelt hätte. Die Mitglieder der AL kamen nachwievor zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers, und hätten seine Mutter nach dem Aufenthaltsort des Asylberufungswerbers gefragt. Der Asylberufungswerber sei von Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX sowie von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden, und wollte sich nicht mehr in Bangladesh aufhalten. Der Asylberufungswerber hätte Angst vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX gehabt und sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX sowie vor den Mitgliedern der Awami League in Bangladesh in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen."
Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Antragsteller aus der Gemeinde "XXXX" stammt; seine Familie wohnte nach wie vor dort. Am 13.2.2006 habe "der Duty Officer des Polizeikommissariates XXXX nach Durchsicht der polizeilichen Akten dieses Polizeikommissariates XXXX [...] bestätigt", dass beim Polizeikommissariat XXXX keine Anzeige oder Beschwerde gegen den Antragsteller erstattet worden sei. Der Antragsteller sei von diesem Kommissariat niemals gesucht worden, es sei gegen ihn in Bangladesh kein Gerichts- oder Strafverfahren anhängig. Der Duty Officer habe den vom Antragsteller vorgelegten Brief seines Rechtsvertreters (aus Bangladesh) widerlegt. Bei der Bestätigung des "XXXX" seien Unterschrift und Stempel echt, das Schreiben selbst aber eine Gefälligkeitsbestätigung. Der Aussteller gehöre selbst der AL an und habe auch den Antragsteller dieser Partei zugeordnet. Die Mutter des Antragstellers habe angegeben, dass der Antragsteller nicht der BNP angehöre oder dort Pressesekretär gewesen sei und dass er nicht von Mitgliedern der AL oder von Sicherheitsorganen verfolgt worden sei. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Familienstand und zu seinen Geschwistern hätten sich als zutreffend herausgestellt.
Gestützt iW auf dieses Gutachten versagte die Berufungsbehörde dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit und wies dementsprechend die Berufung ab.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.5.2006 persönlich zugestellt.
1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 28.11.2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 16.5.2006 "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 5.12.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3.3. Mit Beschluss vom 15.10.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den Berufungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) gerichteten Beschwerde ab, nachdem er ihr mit Beschluss vom 6.11.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
1.2.1. Am 16.11.2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am 16.11.2009 führte er aus, er gebe "[a]ls neuen Fluchtgrund an, den letzten Bescheid des [unabhängigen Bundesasylsenates] für nichtig zu erklären". Im Zuge dieses Verfahrens sei sein Fall von einem pakistanischen Sachverständigen und einem Dolmetscher recherchiert worden, die durch den Vorsitzenden des Gemeindeverbandes von seiner Familie Schmiergeld in der Höhe von zwei Mio. bengalischen Taka (20.000 Euro) verlangt hätten. Als seine Familie diese Forderung nicht erfüllt habe, seien die Erhebungen "negativ abgeschlossen" worden. Der Antragsteller habe sich seinerzeit beim damaligen Verhandlungsleiter beschwert, der seine Äußerungen aber nicht protokolliert habe. Der damalige Dolmetscher sei Vorsitzender einer bengalischen Moschee in Wien gewesen und fundamentalistisch gegenüber Hindus eingestellt. Auch der Sachverständige, ein Pakistani, sei gegen Hindus voreingenommen. Der Antragsteller ersuche deshalb, seinen "damaligen Asylantrag im vorigen Stand" neu aufzurollen. Überdies habe sich die politische Lage in Bangladesh zu seinen Ungunsten geändert. Seine Gegner, die AL, seien mittlerweile in der Regierung und im Parlament am stärksten vertreten. Daher sei eine neue politische Situation entstanden. Der "Gemeinderatsvorsitzende" in Bangladesh habe ihm eine Visitenkarte des damaligen Dolmetschers zukommen lassen, die er vorlege; dieser Dolmetscher sei an den Erhebungen in Bangladesh beteiligt gewesen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.11.2009 gab der Antragsteller an, sein Problem sei bisher nicht gelöst. Seine beiden Brüder lebten in Indien, weil sie in Bangladesh nicht leben könnten. Wenn er nach Hause zurückkehrte, würde er umgebracht. Hin und wieder kämen Mitglieder der Partei "Jamat-i-Islam", aber auch Mitarbeiter der jetzt regierenden AL zu seiner Familie und belästigten sie, weil sie den Antragsteller nicht fänden. Ein Grund sei, dass er, obwohl Hindus in Bangladesh zumeist Anhänger der AL seien, der BNP angehöre, die jetzt in der Opposition sei. Auf die Frage, ob zu den bestehenden weitere Fluchtgründe hinzugekommen seien oder ob sich die Fluchtgründe geändert hätten, gab der Antragsteller an, er habe die gleichen Fluchtgründe "wie damals". Er legte zwei Schreiben vor, und zwar ein Schreiben des Generalsekretärs der "XXXX", mit dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied dieser Organisation sei und dass zwei "inquire officer" aus Österreich vor kurzem XXXX besucht und mit dem Aussteller des Schreibens gesprochen hätten. Sie hätten ihn über die Bestätigung befragt, die er am 29.4.2006 für den Antragsteller ausgestellt habe. Er habe sie über die Auseinandersetzungen von 1992 zwischen den Religionsgemeinschaften ("communal violence") und über die Leiden informiert, welche die Familie des Antragstellers dabei erlitten habe. Das Schreiben ist nicht datiert; die notarielle Bestätigung stammt vom 13.5.2008. Das zweite Schreiben vom 22.2.2008 stammt vom XXXX Parishad"/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und bestätigt, dass der Aussteller den Antragsteller persönlich kenne. Zwei "inquire officer" aus Österreich hätten im Feber 2007 den Aussteller getroffen und ihn über den politischen Hintergrund des Antragstellers befragt. Der Aussteller habe sie informiert, dass der Antragsteller aktives Mitglied einer politischen Partei sei und dass gegen ihn ein politischer Prozess geführt werde. Die Familie des Antragstellers sei in einer schwierigen Situation; von seinen fünf Brüdern lebe nur einer mit der Mutter im Dorf.
Mit Bescheid vom 27.11.2009, 09 14.321-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) "idgF" - dh. idF BG BGBl. I 29/2009 - aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).
1.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 14.12.2009 eine Beschwerde, in der er vorbrachte, ihm drohe in Bangladesh asylrelevante Verfolgung. Er könne wegen seiner Probleme mit Angehörigen der AL und der "Jamiat-I-Islam" nicht zurückkehren. Er sei Angehöriger der BNP, die nicht mehr in der Regierung sei. Seine Familie werde noch immer von seinen politischen Gegnern belästigt, sie suchten nach ihm. Er sei bei seiner Einvernahme nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden, die von ihm vorgelegten neuen Beweismittel seien nicht überprüft worden, die Länderfeststellungen seien sehr einseitig.
Mit Erkenntnis vom 8.2.2010, C5 221.078-3/2009/3E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den Bescheid. Begründend führte er - soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant - aus, zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens (22.5.2006) und dem vom Bundesasylamt angenommenen Zeitpunkt (6.11.2009) lägen beinahe dreieinhalb Jahre. In diesem Zeitraum sei es zu - näher dargestellten - Änderungen in der politischen Landschaft Bangladesh' gekommen. Es fehle somit an Feststellungen dazu, ob sich die "allgemeine maßgebliche Lage" in Bangladesh, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer auswirke (dh. auf den Antragsteller), auch dann geändert habe, wenn man dafür den ganzen Zeitraum seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens im Mai 2006 zugrundelege.
1.2.3.1. Im fortgesetzten Verfahren über den Asylantrag vom 16.11.2009 wurde der Antragsteller am 6.5.2010 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) niederschriftlich vernommen. Er wiederholte iW seine ursprünglichen Fluchtgründe und bejahte die Frage, ob es zutreffe, dass sich an seinen Gründen nichts geändert habe. Es habe auch eine Anzeige gegeben, er könne aber nicht sagen, ob sie noch aktuell sei, denn bei Regierungswechseln würden die politisch motivierten Anzeigen normalerweise bereinigt. Er habe sich aber nicht darum gekümmert. Seine Fluchtgründe seien zwar dieselben wie seinerzeit, aber inzwischen habe sich die Situation in Bangladesh geändert, es regiere die AL.
Bei einer weiteren Einvernahme am 12.5.2010 gab der Antragsteller an, bei den Erhebungen, die im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates in Bangladesh durchgeführt worden seien, sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die er ausführlich schilderte. Auf die Frage, ob seine Probleme dieselben wie seinerzeit seien, erklärte er, er sei Mitglied der BNP und habe mehr Probleme denn je.
In der Folge ließ das Bundesasylamt über seine Staatendokumentationsstelle durch den Asylattaché bei der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi Erhebungen zu den Umständen durchführen, unter denen jene Erhebungen stattgefunden hatten, die der unabhängige Bundesasylsenat in Auftrag gegeben hatte. Die Botschaft beauftragte eine Detektei in Neu Delhi mit der Untersuchung. Die Detektei erstellte am 12.7.2010 einen Untersuchungsbericht, welcher der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.9.2010 zugrundegelegt wurde. Die Untersuchung ergab iW, dass die Vorwürfe des Antragstellers nicht zutrafen, ebenso nicht seine seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen. Den Erhebungen waren auch die Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren zugrundegelegt worden, das in der Zwischenzeit eingeleitet worden war (su.)
1.2.3.2. Mit Bescheid vom 21.10.2010, 09 14.321 BAW, wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag nochmals gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das Verfahren über den ersten Antrag sei am 6.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine neuen bzw. zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht; er habe Vorwürfe erhoben, die sich als nicht haltbar erwiesen hätten. Die ihn "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend bezog sich das Bundesasylamt ua. auf die Gutachten, die der unabhängige Bundesasylsenat eingeholt hatte. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe. Er habe keinen neuen Fluchtgrund vorgebracht. Das Bundesasylamt habe nun, "wie es der AGH monierte" (mit dem "AGH" ist offenbar der Asylgerichtshof gemeint), weitere Erhebungen durchgeführt und auch die vom Antragsteller vorgebrachten Vorwürfe durch Ermittler der Botschaft überprüfen lassen. Es habe sich ergeben, dass alle Vorwürfe unhaltbar seien. Der Antragsteller habe daher keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern versuche "durch offensichtliches Lügen", einen neuen Sachverhalt zu konstruieren bzw. die bereits ergangene Entscheidung in Frage zu stellen.
In der rechtlichen Beurteilung hieß es ua., die vom Asylgerichtshof "angeregten" zusätzlichen Erhebungen bestätigten die erste Entscheidung und ebenso, dass der Antragsteller in allen Belangen die Unwahrheit gesagt habe.
1.2.3.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 18.11.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte am 24.11.2010 eine Beschwerdeergänzung ein.
1.2.4. Mit Erkenntnis vom 22.2.2011, C5 221.078-4/2010/3E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des dort angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008; in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ab; gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 gab er ihr hinsichtlich Spruchpunkt II statt und behob diesen Spruchpunkt. Begründend führte er ua. aus:
"Anders als das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid meint, hatte der Asylgerichtshof [...] keinen Auftrag gegeben, die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen diese Ermittlungen erhoben hatte, zu überprüfen; seine Aufträge bezogen sich nur darauf zu prüfen, ob sich die allgemeine maßgebliche Lage in Bangladesh, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer auswirke, geändert habe, wenn man dafür den ganzen Zeitraum seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens im Mai 2006 (und nicht im November 2009) zugrunde lege. (Die Erhebungen, die das Bundesasylamt hat durchführen lassen, werden jedoch im Verfahren über den - noch offenen - Wiederaufnahmsantrag verwertet werden können.)"
1.3.1. Schon am 4.7.2006 hatte der Antragsteller beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht (und zwar offenkundig jenes Verfahrens, das mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 abgeschlossen worden war); dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Begründend erklärt er, er lege ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vor, das die Richtigkeit des vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen (nämlich des vom Sachverständigen recherchierten) Sachverhaltes in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheinen lasse. Weiters lege er drei Bestätigungsschreiben vor, die ihm alle erst nach dem 26.6.2006 zugegangen seien. Beigelegt ist diesem Antrag ein - in englischer Sprache gehaltenes - Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vom 15.6.2006, der Anwalt bezeichnet sich als den neuen Familienanwalt des Antragstellers. Er bezieht sich darauf, dass die Polizei den Antragsteller zur Zeit der Regierung der AL habe verhaften wollen, da er ein Anführer der BNP und angeklagt worden sei. Das Verfahren schwebe nun vor dem "District Session Court" in XXXX. Derzeit sei zwar die BNP an der Macht, die Regierung habe aber neue Polizeieinheiten namens RAB (Rapid Action Battalion) eingerichtet. Das Gericht habe einer solchen Einheit angeordnet, den Antragsteller zu verhaften; Beamte hätten dies auch versucht. Sollte der Antragsteller zurückkehren, könnte er Opfer einer Tötung durch diese Einheit werden, wie sie häufig vorkämen. Es wäre auch möglich, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt werde, da die AL während seiner Abwesenheit Zeugen genannt habe, die gegen ihn aussagten. In einem Begleitschreiben dazu (an eine Mitarbeiterin einer österreichischen Nicht-Regierungsorganisation) gleichfalls vom 15.6.2006 erklärt der Anwalt, der Antragsteller sei ein politischer Führer gewesen und in einem Mordfall angeklagt. Obwohl nun die BNP regiere und der Antragsteller diese Partei unterstütze, sei die Situation für ihn ungünstig.
Weiters sind dem Antrag drei Bestätigungsschreiben - gleichfalls in englischer Sprache - beigelegt; nach dem ersten gehöre der Antragsteller einer Organisation namens "XXXX" an; in einem anderen vom 7.5.2006 schreibt der bereits erwähnte "XXXX", zwei "inquire officers from Austria" hätten am 13.2.2006 das Haus des Antragstellers besucht und auch den "XXXX" getroffen. Sie hätten ihn gefragt, ob der Antragsteller mit einer politischen Partei verbunden sei und ob gegen ihn ein Verfahren schwebe. Der "XXXX" habe angegeben, dass der Antragsteller verurteilt und mit einer Partei verbunden sei. Der Name der Partei wird in diesem Schreiben nicht angegeben. In einer weiteren Bestätigung desselben Ausstellers (des "XXXX") gleichfalls vom 7.5.2006 heißt es, der Antragsteller sei dem Aussteller persönlich bekannt; die Dokumente, die der Aussteller zu seinen Gunsten ausgestellt habe, seien alle echt und korrekt ("genuine and correct").
Am 10.7.2006 legte das Bundesasylamt diesen Antrag dem unabhängigen Bundesasylsenat vor.
1.3.2.1. Am 25.10.2006 bestellte der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen, der am 28.5.2007 ein Gutachten vorlegte, in dem er - zT in englischer Sprache - zunächst die "[d]erzeitige politische Lage in Bangladesh" schilderte und sodann ausführte, er sei am 10.1.2007 (gemeint offenbar: am 25.10.2006) zum Sachverständigen bestellt worden. In diesem Verfahren sei bereits ein Gutachten vorgelegt und das Asylverfahren auf Grund der Recherchen und Überprüfungen in der Heimatregion des Antragstellers negativ entschieden worden. Der Antragsteller habe am 4.7.2006 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und "so genannte neue Beweismittel" vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass er von den Sicherheitsorganen und Justizbehörden Bangladesh' verfolgt werde. Es handle sich um ein Schreiben des Rechtsanwalts XXXX, aus dem ersichtlich sei, dass der Antragsteller auf Grund seiner Tätigkeit für die BNP asylrelevant verfolgt worden sei bzw. gegen ihn beim Polizeikommissariat XXXX ein Strafverfahren mit der Nummer XXXX gemäß §§ 326/307/302/34 anhängig sei, weiters ein Schreiben des "XXXX" des Gemeindeamtes XXXX XXXX, der den Besuch des Sachverständigen vom 13.2.2006 und die politische Tätigkeit des Antragstellers bestätige, sodann ein Schreiben desselben "XXXX", in dem er die Personalien bzw. die Identität (gemeint offenbar: des Antragstellers) sowie die Echtheit der von seinem Amt ausgestellten Dokumente bestätige, und schließlich ein Schreiben des Generalsekretärs der XXXX, XXXX, XXXX, in dem die Personalien und die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Hindu-Religion bestätigt würden. Es sei auch ersichtlich, dass die Familie des Antragstellers 1992 auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei.
Um das Vorbringen des Antragstellers überprüfen zu können, habe der Sachverständige "eine in Bangladesh zuständige, als auch rechtlich befugte Person (im gegenständlichen Fall ein Rechtsanwalt), die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Bangladesh rechtliche Informationen überhaupt einholen und auch überprüfen kann und darf", beauftragen und heranziehen müssen. Der Sachverständige habe mit Personen in der Heimatregion des Antragstellers Kontakt aufgenommen, insbesondere an seiner Wohnanschrift in seinem Heimatort, dem Dorf XXXX in XXXX, XXXX, Distrikt XXXX. Es habe sich ergeben, dass das Schreiben des Rechtsanwalts XXXX inhaltlich als nicht richtig und echt bestätigt worden sei. (In diesem Schreiben habe der Rechtsanwalt ausgeführt, dass der Antragsteller vom Polizeikommissariat XXXX in einem Verfahren mit der Nummer XXXX XXXX gemäß §§ 326/307 302/34 des Strafgesetzbuches von Bangladesh angezeigt worden sei. Er habe weiter ausgeführt, dass ein weiteres Strafverfahren beim XXXX, XXXX, mit der Nummer XXXX noch immer anhängig sei.) Wie bereits im Gutachten vom 13.2.2006 angegeben, sei beim zuständigen Polizeikommissariat XXXX kein Gerichts- oder Strafverfahren gegen den Antragsteller anhängig. Ebenso habe der "Duty Officer" nach genauer Durchsicht der Akten bestätigt, dass der Fall XXXX XXXX "mit ganz anderen Paragraphen" andere Leute betreffe. Während der Recherchen am 13.2.2006 habe der Sachverständige im Beisein eines Dolmetschers Einsicht in die Polizeiunterlagen genommen. Hinsichtlich des Falles 392(02)17 (06) 02 seien nochmals Recherchen durchgeführt worden. Während dieser Recherchen beim zuständigen Strafgericht in XXXX habe sich ergeben, dass der Fall XXXX vom Polizeikommissariat XXXX am 24.11.2000 gemäß §§ 114/223/379/506/385 des Strafgesetzbuches von Bangladesh gegen fünf - im Gutachten namentlich genannte - Personen "ausgestellt" worden sei, die nach einer Verhandlung am 15.3.2003 freigesprochen worden seien. Der Name des Antragstellers tauche in diesem Fall nicht auf. Daher entspreche der Inhalt des vorgelegten Schreibens des Rechtsanwalts XXXX nicht der Wirklichkeit und Wahrheit. Es handle sich nur um eine Gefälligkeitsbestätigung. Es sei in Bangladesh üblich, für ausländische Behörden solche Bestätigungen auszustellen; dies sei zwar ein Strafdelikt, habe aber in Wirklichkeit keine Konsequenzen.
Das vorgelegte Schreiben des "XXXX" XXXX sei insofern bestätigt worden, als Unterschrift und Stempel des zuständigen Gemeindevertreters richtig und echt seien. Auch dieses Schreiben sei aber nur eine Gefälligkeitsbestätigung. Der Gemeindevertreter habe, wie in Bangladesh üblich, versucht, die Angaben des Antragstellers zu bestätigen, habe jedoch nicht nachvollziehbar angeben können, wann, wo, wie und durch wen der Antragsteller verfolgt worden sei. Der Gemeindevertreter, der selbst Mitglied der AL sei und zum dritten Mal zum Gemeindevorsitzenden in XXXX gewählt worden sei, habe den Antragsteller "klar, eindeutig und unmissverständlich" der AL zugeordnet. Daher stelle der Sachverständige fest, dass der Inhalt dieser Bestätigung nicht der Wirklichkeit entspreche und sie eine Gefälligkeitsbestätigung sei.
Die Bestätigung XXXX, des Generalsekretärs der XXXX, XXXX, XXXX, habe "mangels eines existierenden Büros der genannten Organisation" nicht verifiziert werden können. In der Heimatregion des Antragstellers hätten weder die Gemeindebehörden noch die Polizei oder die Bewohner das Büro oder Funktionäre dieser Organisation benennen können. XXXX (di. offenbar dieselbe Person wie XXXX) sei ihnen unbekannt gewesen. Daher könne der Sachverständige die Echtheit dieser Bestätigung nicht bestätigen.
Der Sachverständige fasst zusammen, dass der Inhalt des Anwaltsschreibens und der Bestätigung des Gemeindevertreters nicht der Wirklichkeit entspreche und sie Gefälligkeitsbestätigungen seien, dass die Echtheit der Bestätigung der XXXX nicht habe verifiziert werden können, weil niemand dort ein Büro oder Funktionäre dieser Organisation habe benennen können und der angebliche Generalsekretär nicht bekannt sei, und dass der Antragsteller weder von Privatpersonen noch von der Polizei in XXXX verfolgt worden sei oder verfolgt werde.
1.3.2.2. Am 1.8.2007 und am 19.5.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung über den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers durch. In der Verhandlung vom 19.5.2008 wurde das Gutachten erörtert, die Verhandlung jedoch vertagt.
1.3.3.1. Der Asylgerichtshof führte zwei, das
Bundesverwaltungsgericht sodann eine Verhandlung durch, und zwar am
24.02. 2010, am 09.06.2011 und am 08.04.2015. In der Verhandlung vom
24.02. 2010 gab der Antragsteller an, er habe in der Verhandlung vor
dem unabhängigen Bundesasylsenat (über den Wiederaufnahmeantrag)
Einwände gegen den Sachverständigen geäußert; er stamme aus
Pakistan, habe keine Ahnung von Bangladesh und sei gegenüber Hindus
nicht objektiv. Diese Äußerung sei nicht protokolliert worden. -
Seine Fluchtgründe schilderte der Antragsteller im Gespräch mit dem
vorsitzenden Richter wie folgt [BAA = Bundesasylamt, UBAS =
unabhängiger Bundesasylsenat, SV = Sachverständiger]:
"Ich war Mitglied der BNP. Normalerweise ist es so, dass Hindu grundsätzlich Awami-Anhänger sind. Ich war anders. Ich habe auch Beweise meiner Mitgliedschaft vorgelegt. Auf Grund meiner politischen Gesinnung wurde ich in meiner Heimat von moslemischen Fundamentalisten bzw. Mitgliedern der Jamaat-e-Islami bedroht und verfolgt. Deshalb hatten meine beiden Brüder auch Probleme. Sie sind nach Indien geflüchtet. [...] Einerseits wurde ich von Awami-Mitgliedern immer wieder gefragt, warum ich Mitglied der BNP sei. Mein Vater war damals ein engagiertes Mitglied der BNP. Er hat mir imponiert. Ich habe damals auch bei meiner Einvernahme erwähnt, im Jahr 1992 gab es in ganz Bangladesh eine Auseinandersetzung zwischen Moslems und Hindus wegen der Babri-Moschee in Indien. Damals wollten die moslemischen Fundamentalisten unsere Tempel zerstören. Dagegen wehrten wir uns und machten als XXXX dagegen mobil. [...] Ich habe [...] eine Mitgliedsbestätigung des XXXX vorgelegt." - "Welcher Religion gehören die Mitglieder dieses Komitees an?" - "Nur Hindus. [...] Ich wurde mehrmals auf der Straße sowohl verbal als auch körperlich bedroht. Ich wurde auf der Straße von Mitgliedern der Awami League attackiert und geschlagen. Teilweise waren auch moslemische Fundamentalisten dabei. Sie waren öfters bei mir zu Hause und haben nach mir gesucht. Meine Mutter wurde von diesen Leuten auch belästigt. Ich dachte mir, wenn ich dort bleibe, bekommen meine Familienangehörigen meinetwegen Probleme. Nachdem ich das Land verlassen hatte, waren diese Täter mehrmals bei mir zu Hause und haben nach mir gesucht." - "Hatten Sie eine Funktion in der BNP?" - "Ich war Propaganda-Sekretär bzw. Öffentlichkeitssekretär, und zwar für den Bereich des Ortes XXXX." - "Wurde Ihnen irgendetwas vorgeworfen?" - "Ja. Mir wurde ua. ein politischer Mord vorgeworfen. Eine Anzeige gegen mich wurde auch erstattet." - "Wen haben Sie angeblich umgebracht?" - "Ich habe mit diesem Verbrechen nichts zu tun, Gott behüte. Diese Anzeige wurde fälschlicherweise als politischer Racheakt gemacht." - "Wurde tatsächlich jemand umgebracht?" - "Ja, aber ich weiß nicht, wer das Opfer war. Ich habe im Zuge meiner Einvernahmen auch erwähnt, dass mein Großvater einmal lebensgefährlich verletzt wurde, in einer tumultartigen Auseinandersetzung mit moslemischen Fundamentalisten. Das wurde auch nicht protokolliert." - "Wissen Sie, wo der Mord stattgefunden hat und ob es eine politische Sache war?" - "Auf dem Gelände des Sita Kund XXXX." - "War es ein politischer Aktivist, der ums Leben kam?" - "Er war Mitglied der Jamaat-e-Islami." - "Sagt Ihnen der Name XXXX etwas in diesem Zusammenhang?" - "Ich glaube, es war der Name des Opfers. Da liegen zehn Jahre dazwischen, ich kann mich nicht mehr gut erinnern." - "Wurde Ihnen sonst noch etwas vorgeworfen, außer diesem Mord?" - "Raufhandel wurde auch mir auch vorgeworfen, auch Sachbeschädigung. Mein Geschäft wurde auch zerstört, das habe ich auch erwähnt." - [Fragen der beisitzenden Richterin:] "Sie sagten, es gebe eine Anzeige. Wie haben Sie davon erfahren?" - "Als unser Geschäft zerstört wurde, hat meine Familie von der Anzeige erfahren, und mein Bruder sagte mir, dass ich angezeigt worden sei. Er ist nicht mehr in Bangladesh, sondern in Indien." - "Wissen Sie, ob es auf Grund dieser Anzeige irgendwelche Schritte bei Gericht gegeben hat?" - "Ich weiß überhaupt nichts. Normalerweise müsste so solcher Vorwurf vor Gericht weiterverfolgt werden." - "Wann war der Vorfall mit der Anzeige?" - "Ich glaube 1999, ich bin mir aber nicht sicher. Ich habe das zu Protokoll gegeben." - [Fragen des vorsitzenden Richters:] "Wissen Sie, wo Sie waren, als Ihr Bruder Ihnen das erzählt hat?" - "In XXXX. Ich war nicht mehr zu Hause." - "Wann gingen Sie von XXXX weg?" - "Im Februar 1999." - "Wurde Ihr Geschäft vorher oder nachher zerstört?"
1.3.3.2. Nach dieser Verhandlung vom 24.02.2010 wurde dem Asylgerichtshof der Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi vom 19.8.2010 bekannt, der im Verfahren über den Asylantrag des Antragstellers vom 16.11.2009 erstattet worden war. Er nahm daher davon Abstand, selbst einen Sachverständigen zu betrauen.
Diesem Erhebungsbericht lag ein Untersuchungsbericht der indischen Detektei vom 12.7.2010 zugrunde, die von der Botschaft beauftragt worden war.
In diesem - in englischer Sprache gehaltenen - Bericht der Detektei ("Investigation Report") heißt es zunächst zusammenfassend, die Mutter des Antragstellers habe fünf Söhne, deren ältester nach XXXX (in Indien) gezogen sei und dort ein Geschäft betreibe. Die Behauptung des Antragstellers, dass seine Mutter mit anderen Familienmitgliedern nach XXXX gezogen sei, treffe nicht zu. Sie sei in XXXX angetroffen worden und habe (gegenüber dem Mitarbeiter der Detektei) ausgeplaudert ("divulged"), dass sie nie ihren ältesten Sohn in XXXX besucht habe und nur einmal, nämlich 1993, in Indien gewesen sei, um die Bestattungsriten für ihren verstorbenen Ehegatten durchzuführen. Die Behauptung des Antragstellers, dass XXXX XXXX (als Dolmetscher) und XXXX (als Ermittler) sein Haus in Polizeiuniform besucht hätten, dass sie versucht hätten, die Familie seiner Mutter zu erpressen, und dass sie Geld verlangt hätten, treffe nicht zu. Die Mutter habe sich bei XXXX nicht über einen Erpressungsversuch beschwert, sondern ihn nur über ihren Verdacht (dass eine Erpressung geplant sei) informiert und seinen Rat gesucht. Der Antragsteller habe nichts mit der Politik von Bangladesh zu tun gehabt und sei nicht Mitglied der BNP gewesen, weder in XXXX XXXX noch in XXXX XXXX. Bei der Polizeistation XXXX gebe es keinen Akt mit der Zahl XXXXXXXX XXXX; ein Fall mit der Nummer XXXXXXXX XXXXbestehe bei dieser Polizeistation nicht. Die Briefe der Anwälte XXXX und XXXX vom 15.06.2006 und vom 13.11.2000, beide an den Antragsteller gerichtet, seien gefälscht.
Im Einzelnen heißt es in dem Untersuchungsbericht, die Ermittlungen seien im Dorf XXXX in XXXX durchgeführt worden. Die Mutter des Antragstellers sei alleine zu Hause angetroffen worden. Sie habe angegeben, dass derzeit keiner ihrer Söhne bei ihr lebe. Ihre Tochter und ihr - namentlich genannter - Schwiegersohn, die in der Nähe lebten, kümmerten sich um sie. Sie habe die Namen ihrer fünf Söhne aufgezählt. Der älteste Sohn sei in XXXX in Indien angetroffen worden; er habe zunächst versucht, seine Identität zu verschleiern, sie dann aber eingeräumt und erklärt, dass ihn weder seine Mutter noch einer seiner vier Brüder je in Indien besucht habe. Die Mutter - so heißt es im Untersuchungsbericht weiter - habe angegeben, dass zwei der Söhne Geschäftsleute in Bangladesh seien, einer - der Antragsteller - lebe in Österreich, von einem wisse sie seit vier Jahren nichts. Weiter habe sie angegeben, dass vor etwa vier Jahren zwei Leute zu ihr gekommen seien, von denen einer Bengali gesprochen habe. Sie hätten ihr viele Fragen gestellt, an die sie sich nicht mehr erinnern könne, ihr eine Visitenkarte gegeben und sie gebeten, sie in XXXX zu kontaktieren. (Damit sind offenbar XXXX und XXXX gemeint.) Diese Karte habe sie XXXX gegeben, dem "XXXX". Sie lebe nach ihren Angaben in ihrem Dorf, seit der Antragsteller nach Österreich gereist sei.
Die Mutter des Antragstellers, so der Untersuchungsbericht weiter, habe angegeben, dass vor etwa vier Jahren zwei Leute, von denen einer Bengali gesprochen habe, zu ihr gekommen seien, um Ermittlungen durchzuführen. Sie habe nichts von einem uniformierten Polizisten als Begleitung erzählt. Sie habe wie auch ihr Schwiegersohn erklärt, dass nur zwei Personen gekommen seien. Die Ermittler (der Detektei) hätten einen - namentlich genannten - Polizeibeamten der Polizeistation XXXX befragt; er konnte sich nicht daran erinnern, dass ein uniformierter Polizeibeamter mit XXXX und XXXX mitgeschickt worden sei, habe aber angegeben, dass wegen Personalmangels nur sehr wichtige Personen begleitet würden. Es treffe, so der Untersuchungsbericht, daher nicht zu, dass XXXX und XXXX von einem uniformierten Polizisten begleitet worden seien.
Die Mutter des Antragstellers und ihr Schwiegersohn hätten (gegenüber den Ermittlern der Detektei) nichts über einen Erpressungsversuch durch die beiden Ermittler (XXXX und XXXX) gesagt. Da ihr diese Ermittler eine Visitenkarte gegeben und sie gebeten hätten, sie in XXXX zu kontaktieren, habe sie den Verdacht geschöpft, dass sie Geld von ihr hätten haben wollen. Sie habe den Ermittlern (der Detektei) keine Visitenkarte zeigen können. Weiters habe sie angegeben, dass sie sich beim "XXXX" ("Chairman, No. 5 XXXX XXXX) nicht über einen Erpressungsversuch beschwert habe, sondern nur ihren Verdacht mit ihm diskutiert habe. Der "XXXX" sei (von den Ermittlern der Detektei) angesprochen worden, er habe angegeben, dass er die Mutter des Antragstellers gut kenne und dass sie nur seinen Rat erbeten, sich aber nicht bei ihm beschwert habe. Sie habe ihm keine Visitenkarte der Ermittler (XXXX XXXXXXXXoder XXXX) gegeben.
Der - namentlich genannte - Generalsekretär der BNP in XXXX XXXX sei (von den Ermittlern der Detektei) telefonisch kontaktiert worden; er habe angegeben, dass er niemanden mit dem Namen des Antragstellers kenne. Er habe bekräftigt, dass niemand dieses Namens zwischen 1999 und 2010 Mitglied der BNP von XXXX XXXX gewesen sei. Ein weiterer - namentlich genannter - Funktionär der BNP dieser Gegend habe (gegenüber den Ermittlern der Detektei) angegeben, er kenne den Antragsteller; er habe bekräftigt, dass der Antragsteller nichts mit Politik zu tun gehabt habe und nicht Mitglied der BNP von XXXX XXXX gewesen sei. Zwei weitere - namentlich genannte - Mitarbeiter der BNP seien (von den Ermittlern der Detektei) befragt worden, sie hätten bestätigt, dass sie den verstorbenen Vater des Antragstellers gut gekannt hätten; weder er selbst noch der Antragsteller habe mit Politik zu tun gehabt oder sei Mitglied der BNP gewesen.
Weiter wird im Untersuchungsbericht geschildert, ein - namentlich genannter - Polizeibeamter habe im Register von 1999 nachgesehen und bestätigt, dass es bei seiner Polizeistation keinen Fall mit der Nummer XXXX XXXXXXXX gebe. Im XXXX seien dort nur 18 Fälle registriert worden; der Antragsteller sei in keinem dieser Fälle beschuldigt worden.
Der Rechtsanwalt XXXX habe, als ihm (von den Ermittlern der Detektei) sein angeblicher Brief vom 15.06.2006 gezeigt worden sei, erklärt, dass er ihn nicht geschrieben und unterschrieben habe. Er kenne niemanden mit dem Namen des Antragstellers.
Ein Rechtsanwalt namens XXXX lebe oder arbeite nicht an der Adresse, die in seinem angeblichen Brief vom 13.11.2000 aufscheine. Es handle sich um zwei verschiedene Adressen. Der Eigentümer des Geschäftes an der einen Adresse habe (gegenüber den Ermittlern der Detektei) angegeben, dass er es seit zwölf Jahren betreibe, er kenne niemanden mit dem genannten Namen. An der zweiten Adresse liege ein bekannter großer Markt; auf dem ganzen Markt sei kein Rechtsanwalt dieses Namens gefunden worden. Auch bei Gericht sei kein Anwalt dieses Namens bekannt gewesen.
Als "Enclosures" (Beilagen) sind dem Untersuchungsbericht handschriftliche Erklärungen der Mutter des Antragstellers, des "XXXX" und eines Funktionärs der BNP beigelegt. Bei der vierten Beilage, die kaum lesbar ist, handelt es sich, wie ein Vergleich mit anderen Aktenstücken zeigt, um den angeblichen Brief des Rechtsanwalts XXXX vom 15.06.2006; auf diesem ist handschriftlich der Stempel dieses Anwalts angebracht sowie sein Vermerk, dass er diesen Brief nicht geschrieben oder unterschrieben habe.
1.3.3.3. Der Asylgerichtshof erörterte in der Verhandlung vom 09.06.2011 diesen Erhebungsbericht und den Bericht der indischen Detektei. Der Antragsteller gab dazu an, seine Mutter sei immer wieder illegal nach Indien gefahren, habe es aber nicht gewagt, das zu sagen. Er berief sich auf eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei welcher der Referent den Vorsitzenden des Gemeindeverbandes in Bangladesh namens Mohsin Jahangir angerufen habe; der Vorsitzende habe bestätigt, dass der Antragsteller Probleme habe. Der Dolmetscher, der bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anwesend sei, sei auch bei jener Einvernahme anwesend gewesen. Dieser Dolmetscher gab dazu an, er könne sich an das Gespräch, nicht aber an seinen Inhalt erinnern. Der Antragsteller konnte nicht angeben, wann diese Einvernahme stattgefunden habe; der vorsitzende Richter hielt fest, dass es sich um die Einvernahme vom 12.05.2010 handelte.
Der Antragsteller gab an, die Ermittlungsergebnisse, die ihm vorgehalten worden seien, stimmten mit der Aussage des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes nicht überein. Seine Mutter habe ihm die Visitenkarte jenes Ermittlers geschickt; er habe eine Kopie dieser Karte seinerzeit vorgelegt. Bei dieser Karte handelte es sich um die Visitenkarte Herrn XXXX XXXX, der in den Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mehrmals als Dolmetscher tätig gewesen war. Diese Karte habe seine Mutter dem neuen Ermittler nicht vorlegen können, weil sie sie dem Antragsteller übermittelt habe. Der Vorsitzende des Gemeindeverbandes habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass keiner der "neuen Ermittler" bei der Polizeidienststelle gewesen sei und mit den Polizeibeamten gesprochen habe. Unter den Beilagen des Erhebungsberichtes, der ihm vorgehalten worden sei, müsste sich auch eine Äußerung des Gemeindeverbandsvorsitzenden befinden. Sollte er bestätigen, dass der Antragsteller keine Probleme habe, so habe er andererseits eine Bestätigung dieses Vorsitzenden, dass er sehr wohl Probleme habe.
Dem Antragsteller wurden die "Enclosures" 1 bis 4 zum Erhebungsbericht vorgehalten. Er gab dazu an, seine Mutter habe dem Ermittler gesagt, dass sie mehrmals illegal in Indien gewesen sei, dies stehe nicht im Erhebungsbericht. Sein Bruder habe bereits in Indien Probleme, nachdem der Ermittler bei ihm gewesen sei. Er lebe als Ausländer in Indien. Ob sein anderer Bruder noch lebe, wisse er nicht, er habe seit langer Zeit keinen Kontakt zu ihm. Auch der "neue Ermittler" bestätige, dass er verschwunden sei. Der Generalsekretär seiner Partei, der BNP, bei dem der "neue Ermittler" erhoben habe, sei nicht derselbe wie zu der Zeit, als er noch in Bangladesh gewesen sei.
1.3.3.4. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 wurde nochmals der Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Neu Delhi erörtert. Der Antragsteller gab an, er habe nach wie vor Probleme, auch seine Familie habe seinetwegen Probleme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 ua. über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf sie übergegangen sind oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), ist sinngemäß anzuwenden.
Der vorliegende Antrag war am 01.01.2014 bereits beim Asylgerichtshof anhängig und fällt daher nicht unter § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG. § 3 VwGbk-ÜG regelt nämlich (nur) den Fall, dass ein Rechtsmittel (hier: das außerordentliche Rechtsmittel des Wiederaufnahmeantrages) noch nicht erhoben wurde, nicht aber den Fall bereits anhängiger Rechtsmittel, hiefür gilt vielmehr Art. 151 Abs. 51 Z 7 (wonach mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes wird) und Z 8 B-VG (1618 BlgNR 24. GP, 21 [zu Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG]: "Sonstige Übergangsbestimmungen für den Asylgerichtshof [zB betreffend die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren] sind im Hinblick auf die sich aus dem ersten Satz ergebende Behördenkontinuität entbehrlich."; vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 3 VwGbk-ÜG, Anm. 3, der sich nur auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG bezieht).
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des FrÄG 2009 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren über diesen Antrag war am 31.12.2005 anhängig. Es war daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen und wurde auch nach diesem Gesetz geführt. Nichts anderes kann für das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gelten (vgl. die Überlegungen zum analogen Problem der Zuständigkeit weiter unten).
1.3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das AsylGH-EinrichtungsG oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.
Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde am 4.7.2006 eingebracht, mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht nach dem VwGVG zu beurteilen war, sondern nach dem AVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137;
24.03. 2015, Ro 2014/09/0066; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239;
18.9. 2002, 98/17/0281). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Antrags daher anhand des § 69 Abs. 1 AVG zu beurteilen.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, mithin ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid (bzw. im Kontext des AsylGHG ein rechtskräftiges Erkenntnis bzw. ein rechtskräftiger Beschluss) vorliegt.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Ungeachtet dessen, dass § 32 Abs. 1 VwGVG nun zT andere Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme vorsieht (keine Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof; andere Einbringungsstelle), ist die Zulässigkeit des Antrags nach dem AVG zu beurteilen; dies gilt auch für Beginn und Dauer der Frist, die freilich in § 69 Abs. 2 AVG und in § 32 Abs. 2 VwGVG gleichartig geregelt sind.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist. Der Antrag ist korrekt beim Bundesasylamt eingebracht worden; und der Antragsteller hat vorgebracht, dass ihm die drei Bestätigungsschreiben, die er mit dem Antrag vorlegte, erst nach dem 26.6.2006 zugegangen seien, mithin jedenfalls innerhalb zweier Wochen, bevor er den Antrag einbrachte.
1.2.1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und (Z 1) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder (Z 3) das Erkenntnis von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (Z 4) nachträglich eine Entscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes - ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse - die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
1.2.1.2. Der vorliegende Antrag wurde vor dem 1.1.2014 eingebracht und war somit bei seiner Einbringung nach § 69 Abs. 1 AVG zu beurteilen; wäre er vor dem 1.1.2014 entschieden worden, so wäre § 69 Abs. 1 AVG anzuwenden gewesen.
§ 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sieht vor, dass die Verwaltungsgerichte, wenn sie in Wiederaufnahmsverfahren entscheiden, die am 01.01.2014 auf sie übergegangen sind, § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden haben. Diese Übergangsbestimmung gilt zwar, wie oben ausgeführt, nicht für den Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens - wie des vorliegenden -, das bis dahin beim Asylgerichtshof anhängig war. Für beide Typen von Wiederaufnahmsverfahren - jene, die bei Inkrafttreten des VwGVG beim Asylgerichtshof anhängig waren, und jene, die damals gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG von bestimmten Verwaltungsbehörden auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind - war aber bis dahin § 69 AVG maßgebend. Der Gesetzgeber hat in dem einen Fall § 32 VwGVG für anwendbar erklärt, während er im anderen Fall geschwiegen hat. Da es keinen Grund gibt, zwischen diesen beiden Typen zu differenzieren, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es in inhaltlicher Hinsicht § 32 VwGVG anzuwenden hat. (Für die Voraussetzungen des Antrags kann das nicht gelten, weil es zu unsachlichen Ergebnissen führen würde, zB die neu eingeführte Regelung über die Einbringungsstelle gleichsam rückwirkend für maßgeblich zu erklären, bzw. weil die neue Regelung von Voraussetzungen ausgeht [Revision], die damals nicht vorgelegen haben. Insoweit ist daher, wie oben dargestellt, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin auf § 69 AVG abzustellen.) Im Übrigen haben § 69 Abs. 1 AVG und § 32 Abs. 1 VwGVG - in den hier relevanten Punkten - denselben Inhalt, sodass der Antragsteller durch die Anwendung der Neuregelung keinen Nachteil hat: Auch wenn in inhaltlicher Hinsicht das AVG anzuwenden wäre, käme man zum selben Ergebnis.
1.2.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 20.2.1992, 91/09/0196; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42). Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist, ob es im wieder aufzunehmenden Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird. Auch wenn das Verwaltungsgericht bereits weiß, dass die Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren auf Grund der veränderten Sach- und Rechtslage nicht anders lauten wird als die im seinerzeitigen Verfahren ergangene Entscheidung, hat sie dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattzugeben (vgl. zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG Hengstschläger/Leeb, § 69 Rz 45).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis (bzw. einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Beschluss) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder die Entscheidung, die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an der in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu messen (zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt dem Verwaltungsgericht, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis (bzw. einen anders lautenden Beschluss) herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp. zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).
1.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG) kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - dh. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Diese Ansicht liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Eignung eines späteren Sachverständigenbefundes als Wiederaufnahmegrund zugrunde.
2.1. Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG in Betracht, auf den - in Gestalt des damals anwendbaren § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - sich der Wiederaufnahmeantrag auch ausdrücklich bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
Der unabhängige Bundesasylsenat hatte auf Grund des Wiederaufnahmeantrages Ermittlungen durchgeführt, so ua. ein Gutachten eingeholt, ohne zuvor über den Antrag zu entscheiden oder eine Verhandlung darüber durchzuführen. Erst nachdem das Gutachten vorlag, führte er eine Verhandlung durch, entschied jedoch nicht mehr über den Antrag. Der Asylgerichtshof übernahm das Verfahren in einem Stadium, in dem die bereits vorliegenden Beweisergebnisse dagegen sprachen, dem Antrag vorweg stattzugeben und etwa erst im wiederaufgenommenen Verfahren Ermittlungen durchzuführen. Er sah sich somit nicht veranlasst, über den Antrag allein auf Grund des Schriftsatzes und der vorgelegten Beweismittel zu entscheiden und die weitere Würdigung dem wiederaufgenommenen Verfahren vorzubehalten, sondern legte seiner Beurteilung auch die bereits vorliegenden, vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgenommenen Beweise zugrunde. Unter diesem Aspekt hatten die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel aber nicht (allenfalls: nicht mehr) die Eignung, ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
2.2.1. Aus allen vorliegenden Beweismitteln lässt sich kein anderes Beweisergebnis ableiten als im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006; es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem im Spruch anders lautenden Ergebnis käme. Vielmehr haben alle bisher eingeholten Gutachten übereinstimmend ergeben, dass die Angaben des Antragstellers nicht zutreffen.
2.2.2. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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