L510 2011269-1•BVwG L510 2011269-1
L510 2011269-1Federal Administrative CourtJun 23, 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L510 2011269-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die GS Steuerberatungs GmbH, XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 17.06.2014, Kto.Nr.: XXXX, GZ.: XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 17.06.2014 wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 28.03.2014 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person - XXXX, XXXX, - gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.
2. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 erhob die bP durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 17.06.2014.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Baustellenbegehung der Finanzpolizei am 28.03.2014 in XXXX, der bosnische Staatsbürger XXXX bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen worden sei. Nach Feststellung der Finanzpolizei sei Herr XXXX nicht als Dienstnehmer der BXXXX gemeldet gewesen. Diese Feststellung sei richtig.
Herr XXXX sei seit seiner Pensionierung in der XXXX geringfügig beschäftigt. Die XXXX sei mit der Vermietung einer großen Anzahl von Liegenschaften in XXXX betraut. Kleinere und leichte Arbeiten würden von Herrn XXXX durchgeführt. Herr XXXX sei für acht Stunden pro Woche gemeldet.
Die Firma XXXX und die Firma XXXXseien der Firmengruppe XXXXin XXXX zuzurechnen. In Einzelfällen würden Engpässe zur Arbeitsleistung mit Personalverleihung zwischen diesen Firmen gelöst.
Diese Arbeiten würden dann fremdüblich zwischen den Firmen verrechnet, so auch in diesem Fall.
Die Feststellung, dass Herr XXXX am 28.03.2014 nicht sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, sei daher nicht richtig. Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
3. Mit Schreiben vom 25.08.2014 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt ergänzender Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 28.08.2014 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammenfassend führte die SGKK aus, dass im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 28.03.2014 gegen 09:20 Uhr Herr XXXX Jusuf/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SN.: XXXX, bei Fliesenverlegerarbeiten für die XXXX angetroffen worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Die Finanzpolizei habe der Salzburger Gebietskrankenkasse den Verstoß gegen die Meldebestimmungen des ASVG am 12.05.2014 angezeigt. Am 17.06.2014 sei gem. § 113 (2) iVm § 113 (1) Z 1 ASVG ein Beitragszuschlagsbescheid zu GZ 046-113(2) - 47/14 an die XXXX als Dienstgeberin ergangen.
Gegen diesen Beitragszuschlagsbescheid habe die rechtsfreundliche Vertretung der XXXX am 30.06.2014 fristgerecht Beschwerde erstattet.
Die Beschwerdeführerin bestreite die (abhängige) Beschäftigung von Herrn XXXX nicht. Dienstgeber sei gegenständlich jedoch die XXXX, welche mit der Vermietung von Liegenschaften in XXXX betraut sei. Herr XXXX sei seit seiner Pensionierung 8 Stunden / Woche für die XXXX tätig und entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet. Engpässe zur Arbeitsleistung würden mit Personalverleihung zwischen der XXXX und der XXXX gelöst und fremdüblich verrechnet, so auch im vorliegenden (Einzel)Fall.
Von 27.03.2014 bis (voraussichtlich) 29.03.2014 habe Herr XXXX in der Garage einer Baustelle in XXXX Fliesen verlegt. Am 28.03.2014 gegen 09:20 Uhr sei er von Organen der Finanzpolizei bei dieser Tätigkeit "betreten" worden. Seine Arbeitszeiten seien von Montag bis Donnerstag jeweils von 06.30 - 15.00 Uhr gewesen. An Entgelt habe er EUR 1.400,00 netto bzw. 12,50 pro Stunde von der XXXX erhalten. Herr XXXX sei seit 01.02.2013 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2012 sei Herr XXXX bei derXXXX. als vollversicherter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.
Diese Feststellungen beruhten auf den Wahrnehmungen der Finanzorgane im Zuge der Betretung am 28.03.2014, den übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben der Herren XXXX und des Geschäftsführers der XXXX, Herrn XXXX (geb. XXXX), sowie der EDV-unterstützten Abfrage des Versicherungsverlaufes von Herrn XXXX durch die Salzburger Gebietskrankenkasse.
Zur gegenständlich strittigen Frage der Dienstgebereigenschaft:
Die Beschwerdeführerin bestreite wie erwähnt die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX nicht. Strittig sei jedoch die Dienstgebereigenschaft der XXXX
Dienstgeber sei gem. § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis stehe, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen habe oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweise.
Herr XXXX sei beim Verlegen von Fliesen für die XXXX angetroffen worden, ohne von dieser rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Gemäß Aussagen von Herrn XXXX und Geschäftsführer XXXXsei er an (mindestens) drei Tagen ganztägig beschäftigt gewesen. Die Entlohnung sei ebenfalls durch die XXXX erfolgt. Herr XXXXXXXX, Geschäftsführer der XXXX, habe darüber hinaus vor Ort niederschriftlich zu Protokoll gegeben, nicht daran gedacht zu haben, Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeiten anzumelden.
Gegenständlicher Sachverhalt falle nicht in den (uneingeschränkten) Anwendungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), welches die reglementierte Arbeitskräfteüberlassung regle und in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht habe, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstelle, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen. Gegenständlicher Sachverhalt stelle darüber hinaus mangels Erfüllung der Voraussetzungen der (Ausnahme-) Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 AÜG keine gelegentliche oder vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung dar. Verwiesen werde neben der Tatsache des Nichtvorliegens der gleichen Erwerbstätigkeit von Beschäftiger und Überlasser (hier: Fliesenlegerei- und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte) auf den Aktenvermerk der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.08.2014.
Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Falle eine Meldepflichtverletzung durch die XXXX vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.
Der angefochtene Bescheid vom 17.06.2014, GZ: 046-113(2) - 47/14, verpflichte die XXXX daher zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in der gem. § 113 Abs. 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse beantrage daher
4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 wurden von der Finanzpolizei fehlende Dokumente (auf die im Strafantrag der Finanzpolizei verwiesen wurde, in der Beilage aber fehlten) per e-mail übermittelt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015 wurde die Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurden ihr nachangeführte Dokumente (Niederschrift mit dem GF XXXX v. 28.03.2014, Personenblatt und Versicherungsdatenauszug XXXX, AV vom 25.08.2014, Beschwerdevorlage) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 02.05.2015 wurde seitens der Vertretung der bP eine Stellungnahme dazu abgegeben.
Die BF verweise nochmals auf die Tatsache, dass Herr XXXX Dienstnehmer der XXXXImmobilien GmbH/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sei und die Überlassung an die XXXX aus der Dringlichkeit zur Fertigstellung der Baustelle gegeben gewesen sei.
Sowohl die Firma XXXX als auch die XXXX würden ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung der Dienstnehmer immer nachkommen. Anlässlich durchgeführter GPLA seien bisher keine Feststellungen zur Nichtanmeldung von Dienstnehmern getroffen worden, wodurch die Einmaligkeit dieses Vorfalles abgeleitet werden könne.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 28.03.2014 um 09:20 Uhr bei der Baustelle XXXX, wurde Herr XXXX beim Fliesenlegen in der Garage angetroffen.
Er gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er dort auf der Baustelle seit 27.03.2014 als Fliesenleger arbeite. Er sei beim Unternehmen XXXX beschäftigt, Arbeitsanweisungen erhalte er von XXXX. Seine Arbeitszeiten gab er mit Montag - Donnerstag von 06:30 h - 15:00 h und Freitag von 06:30 h - 14:00 h an. Er bekomme € 1400,00 netto Lohn.
Kurz nach der Kontrolle teilte der Geschäftsführer XXXX den Kontrollorganen mit, dass der genannte Fliesenleger nicht angemeldet sei.
In einer am Ort der Amtshandlung mit dem Geschäftsführer der BXXXX - XXXX - handschriftlich aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass der Mitarbeiter XXXX bis vor ca. einem Jahr bei der XXXX angestellt war. Dieser sei jetzt in Pension und arbeite geringfügig für die IXXXX seiner Tochter XXXX. Dort sei er für kleinere Reparaturen und dergl. zuständig. Aufgrund des Termindruckes auf dieser Baustelle, habe er ihn ersucht, ihm zu helfen. Er habe am 27.03.12014, um 06:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hätte voraussichtlich bis Samstag 29.03.2014 gearbeitet. Gestern habe er 8 1/2 Stunden gearbeitet, heute und morgen werde er auch 8 1/2 Stunden arbeiten. Er arbeite als Fliesenleger und bekomme pro Stunde € 12,50 netto bezahlt. Er habe stressbedingt nicht daran gedacht Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden. Er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und bitte um milde Strafbemessung.
Zum Zeitpunkt der Betretung war Hr. XXXX nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Eine nachträgliche Anmeldung erfolgte nicht.
Die bP hat es unterlassen, den Dienstnehmer XXXX vor dem tatsächlichen Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Die später in der Beschwerde vorgetragene Verantwortung, der betreffende Arbeiter - XXXX - sei sehr wohl sozialversicherungsrechtlich gemeldet und zwar bei der XXXX, gegenständlich habe es sich um eine Personalverleihung der XXXX an die XXXX gehandelt, wird als Schutzbehauptung und damit nicht zutreffend erachtet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig.
Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX am 28.03.2014 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.
Die Verantwortung in der Beschwerde - es habe sich um eine Personalverleihung zwischen den Firmen XXXX und der XXXX gehandelt; der in Rede stehende Dienstnehmer XXXX sei bei der XXXX geringfügig beschäftigt und damit sei es unrichtig, dass dieser sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet gewesen sei - ist neu und steht sowohl den Aussagen des betreffenden Arbeiters XXXX, als auch denen des Geschäftsführers der XXXXvom Kontrolltag entgegen.
Am Kontrolltag hatte XXXX gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er dort auf der Baustelle seit 27.03.2014 als Fliesenleger arbeite. Er sei beim Unternehmen XXXX beschäftigt, Arbeitsanweisungen erhalte er von XXXX. Seine Arbeitszeiten gab er mit Montag - Donnerstag von 06:30 h - 15:00 h und Freitag von 06:30
h - 14:00 h an. Er bekomme € 1400,00 netto Lohn.
Diese Angaben decken sich mit denen des Geschäftsführers der XXXX unmittelbar nach der Kontrolle des Arbeiters. Demnach war der Mitarbeiter XXXX bis vor ca. einem Jahr bei der XXXX angestellt. Dieser sei jetzt in Pension und arbeite geringfügig für die XXXX GmbH seiner Tochter XXXX. Dort sei er für kleinere Reparaturen und dergl. zuständig. Aufgrund des Termindruckes auf dieser Baustelle, habe er ihn ersucht, ihm zu helfen. Er [XXXX] habe am 27.03.2014 um 06:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hätte voraussichtlich bis Samstag 29.03.2014 gearbeitet. Gestern habe er 8 1/2 Stunden gearbeitet, heute und morgen werde er auch 8 1/2 Stunden arbeiten. Er arbeite als Fliesenleger und bekomme pro Stunde € 12,50 netto bezahlt. Demnach bestand also ein vertragliches Verhältnis zwischen XXXX Jusuf/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und XXXX bzw. der XXXX. Dies ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.05.2014, dem Personenblatt für XXXX, und der Niederschrift mit dem Geschäftsführer XXXX.
Dass der Geschäftsführer der XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen hatte, war ihm zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bewusst, weil er sich damit rechtfertigte, dass er stressbedingt nicht daran gedacht habe, Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden. Er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und bitte um milde Strafbemessung.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur). Von diesen ersten Angaben war daher im gegebenen Zusammenhang auszugehen.
Die später in der Beschwerde vorgetragene Behauptung der bP - insoweit eine Meldepflichtverletzung leugnende Verantwortung, es habe sich um eine Personalverleihung gehandelt - erweist sich dagegen als Schutzbehauptung. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung dieser Verantwortung in der Stellungnahme vom 02.05.2015.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Der Beitragszuschlag nach Abs. 1 Z 1 ist in Abs. 2 pauschaliert und setzt daher nicht voraus, dass die geschuldeten Beiträge festgestellt werden.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass Herr XXXX, am 28.03.2014 um 09:20 auf einer Baustelle in XXXX, Fliesen verlegte. XXXX hatte an der dortigen Baustelle seine Tätigkeit am 27.03.2014 begonnen, beabsichtigt war auch am 29.03.2014 zu arbeiten - jeweils 8,5 Std. (d.h. am 27., 28. und am 29.03.2014). Die Arbeitszeiten waren von Montag bis Donnerstag je von 06:30 - 15:00, Freitag von 06:30 - 14:00. XXXX erhielt von der XXXX ein Entgelt von netto €
1. 400,00 bzw. € 12,50 pro Stunde. XXXX war ab 01.02.2013 bei der XXXX im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung gemeldet.
Gemäß § 35 ASVG ist Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Der betreffende Dienstnehmer, Herr XXXX, wurde beim Verlegen von Fliesen für die XXXX angetroffen. Er führte diese Tätigkeit bereits am Vortag (27.03.2014) für 8,5 Std. - wie bis zum Antreffen um 09:20 Uhr des 28.03.2014 aus - und war beabsichtigt ebenso an diesem Tag, wie auch am nachfolgenden Tag (29.03.2014) wieder 8,5 Std. zu arbeiten. Der Dienstnehmer wurde von der XXXX entlohnt (€ 12,50 netto / Stunde). Der Geschäftsführer der XXXX - XXXX - hatte den Dienstnehmer (dieser war bis vor ca. einem Jahr bei der XXXX angestellt; zwischenzeitlich war er in Pension gegangen;) ersucht, ihm wegen des Termindruckes auf der Baustelle zu helfen. Daraus ergibt sich, dass die XXXXDienstgeberin des XXXX war. Dieser Umstand wurde vom Geschäftsführer in seiner Verantwortung den Kontrollorganen gegenüber auch eingestanden, indem er ausführte, er habe stressbedingt nicht daran gedacht, Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden, er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und ersuche um eine milde Strafbemessung.
Die in der Beschwerde nachträglich dargelegte Konstruktion - es handle sich um eine Personalverleihung - erweist sich dagegen als nicht glaubhaft.
Zudem ist anzuführen, dass eine Arbeitskräfteüberlassung schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht greifen kann:
Wie die bel. Behörde richtigerweise ausführt, ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 1 AÜG gegenständlich nicht erfüllt, weil Beschäftiger und Überlasser nicht die gleiche Erwerbstätigkeit ausüben (Beschäftiger: Fliesenlegerei; Überlasser:
Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen).
An der Arbeitskräfteüberlassung sind drei Personen beteiligt: Die Arbeitskraft (Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person), der Überlasser und der Beschäftiger (§ 3 AÜG). Charakteristisch für Arbeitskräfteüberlassung ist, dass zwischen Arbeitskraft und Überlasser sowie zwischen Überlasser und Beschäftiger jeweils ein vertragliches Verhältnis besteht, ein solches jedoch zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger fehlt (vgl. VwGH 90/19/0193 v. 24.09.1990). Gegenständlich liegt aber ein vertragliches Verhältnis zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger vor - so die übereinstimmenden Aussagen des Dienstnehmers XXXX und des Geschäftsführers XXXX.
Bestätigung findet das auch im AV der bel. Behörde vom 25.08.2014, gemäß dem der Vertreter der bP bestätigt, dass gegenständlich kein Anwendungsbereich des AÜG vorliegt. Dieser AV war der bP mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2015 - im Wege der Vertretung - übermittelt worden. Der darin enthaltenen Aussage trat die bP mit der Stellungnahme vom 02.05.2015 aber nicht entgegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt. (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).
Die bP hat daher als Dienstgeberin am 28.03.2014 den Dienstnehmer XXXX, entgegen § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG erfolgte daher von der GKK dem Grunde nach zu Recht.
Gegenständlich wurde die Anmeldung durch den Dienstgeber bereits am 27.03.2014 (am Tag vor der Kontrolle) nicht vorgenommen. Unbedeutende Folgen liegen hier schon deswegen nicht vor. Hinzu kommt die nachtägliche Behauptung einer Personalverleihung, die sich als unglaubwürdig zeigte und eine Verfahrensverlängerung bewirkte. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz konnte daher schon aus diesem Grund nicht Platz greifen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.