BVwG G312 2106583-1

G312 2106583-1Federal Administrative CourtJun 23, 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG G312 2106583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2106583.1.00

Spruch

G312 2106583-1/4E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.06.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Knittelfeld des Arbeitsmarktservice vom 18.03.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Knittelfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.01.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 12.01.2015 bis 22.02.2015 verloren hat.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX aufzunehmen und die von der BF angeführten Gründe nicht als Nachsichtsgründe zu werten seien.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 30.01.2015 datierte und am 02.02.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF den Stellenvorschlag für die XXXX nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Sie habe um Verständnis ersucht, da sie eine kaufmännische Ausbildung besitze und vorwiegend im Hotel- und Gastgewerbebereich als Rezeptionistin Berufserfahrung gesammelt hätte und als solche nun arbeiten wolle.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 18.03.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF unbestritten Berufserfahrung als Rezeptionistin und Büroangestellte habe. Unbestritten sei weiters, dass die BF seit 2003 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - zuletzt Notstandshilfe - beziehe. Die BF werde von der belangten Behörde bei der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung als Büroangestellte bzw. Rezeptionistin unterstützt. Da sie seit mehreren Jahren im Notstandshilfebezug stehe, würde kein Berufsschutz mehr gegeben sein und daher versucht werden, sie am allgemeinen Arbeitsmarkt in jeder kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung einzugliedern. Die zumutbare Beschäftigung bei der XXXX in der Sachspendensortierung sei aufgrund der Nichtannahme der BF nicht zustande gekommen. Die BF habe ein Verhalten beim potentiellen Dienstgeber gesetzt, welches die Aufnahme einer Beschäftigung verhindert habe. Da die BF mit ihrem Verhalten die Nichtaufnahme in Kauf genommen habe, habe sie ein bedingt vorsätzliches Verhalten gesetzt, daher bestehe zwischen dem Verhalten der BF und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses Kausalität. Der Bescheid der belangten Behörde sei damit zu bestätigen.

4. Mit dem mit 02.04.2015 datierten Schriftsatz (Einlangdatum auf dem RSa-Nachweis nicht ersichtlich, jedoch von der belangten Behörde als fristgerecht gewertet) beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF gemeinsam mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie die geladene Zeugin (Mag. XXXX, Personalverantwortliche der XXXX) teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist seit 2003 arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete im September 2003. Seit diesem Zeitpunkt steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 02.02.2004 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 22,10 Euro.

Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bürobereich oder Rezeption. Sie kann mehrjährige Berufserfahrung als Rezeptionistin im Hotel- und Gastgewerbebereichs sowie mehrjährige Büropraxis vorweisen und verfügt über gute Italienisch-, Französisch- und Englischkenntnisse ebenso wie über ausgezeichnete Kenntnisse im EDV-Bereich. Die Arbeitsuche wird durch die fehlende Mobilität erschwert, da zur Erreichung des Arbeitsplatzes auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden muss. Diese aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 20.11.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenfalls Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung stellen die Aufklärung der BF über das Stellenangebot als Sachspendensortiererin bei der XXXX, ihrer Verpflichtung zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung aufgrund des Notstandshilfebezuges und des damit im Zusammenhang stehenden mangelnden Berufsschutzes dar.

Der BF wurde eine Stelle als Sachspendensortiererin bei der XXXX für das Projekt "XXXX" mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 12.01.2015 zugewiesen. Das Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch wurde ihr am 12.12.2014 übermittelt, dieses hat sie - laut ihrer eigenen Angabe in der mündlichen Verhandlung - auch erhalten.

Das der BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis stellt ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gemäß § 9 Abs. 7 AlVG dar und entspricht den Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 Abs. 2 AlVG.

Die BF hat sich für die Stelle als Sachspendensortiererin persönlich in den Räumlichkeiten der belangten Behörde der Personalverantwortlichen der potentiellen Dienstgeberin in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vorgestellt.

Die XXXX teilte der belangten Behörde am 16.12.2014 mit, dass die BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung als Sachspendensortiererin hat und die Aufnahme beim Vorstellungsgespräch abgelehnt hat.

Bei der niederschriftlichen Befragung zu ihrem Verhalten beim Vorstellungsgespräch erklärte die BF vor der belangten Behörde, dass sie die angebotene Stelle als Sachspendensortiererin bei der XXXX nicht ausdrücklich abgelehnt hat, sondern sie lediglich um Verständnis ersucht habe. Sie wisse zwar, dass sie als Langzeitarbeitslose keinen Berufsschutz mehr genießen würde, jedoch würden ihre beruflichen Kenntnisse im kaufmännischen bzw. Hotel- und Gastgewerbebereich liegen, wo sie bisher als Rezeptionistin gearbeitet hat und sie eine dementsprechende Beschäftigung anstrebt. Diese Angaben wiederholte die BF in ihrer gegenständlichen Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Unstrittig ist, dass die BF im Rahmen dieses Vorstellungsgespräches den anwesenden Damen mitgeteilt hat, dass sie aus dem Hotel-Gastrobereich sowie kaufmännischen Bereich komme und auch in diesen Bereichen arbeiten möchte. Sie hat sich bezüglich der angebotenen Stelle als Sachspendensortiererin desinteressiert gezeigt. Durch dieses konkret ausgedrückte Desinteresse war für die potentielle Dienstgeberin das Vorstellungsgespräch beendet.

Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 10.06.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat oder mit ihrem Verhalten die Vereitelung einer Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verwirklicht hat, auf die angeführten Unterlagen.

Besonders hervorzuheben ist dabei die glaubhafte Aussage der Zeugin Mag. XXXX, Mitarbeiterin der XXXX, in der mündlichen Verhandlung, wonach das Vorstellungsgespräch mit der Vorstellung des Unternehmens und des Tätigkeitsbereiches als Sachspendensortiererin begonnen habe, sich die BF ab Beginn an desinteressiert gezeigt hat und schließlich konkret ausgedrückt hat, dass sie lieber eine Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich als Rezeptionistin oder Büroangestellte ausüben möchte und an der angebotenen Beschäftigung kein Interesse besteht. Die Zeugin erklärte, dass sie sich auch deshalb so gut an die BF erinnern kann, da es sehr selten vorkommt, dass eine Bewerberin so ausdrücklich und konkret ihr Desinteresse in einem Vorstellungsgespräch mitteilt. Damit war für sie als Dienstgeberin die Angelegenheit erledigt, da sie niemanden zwingen könne, für sie zu arbeiten.

Die Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung sind hingegen nicht glaubhaft. So erklärte sie einerseits, dass mit ihr kein Gespräch geführt worden sei, sondern dass die anwesenden Damen ihr mit Schweigen gegenüber gesessen sind, sich und das Unternehmen nicht vorgestellt hätten und sie keine Informationen über die Tätigkeit erhalten habe. Andererseits räumte sie schließlich auf Vorhalt der Zeugenaussage ein, dass schon ein Gespräch stattgefunden habe, sie sich dieses aber anders vorgestellt hatte. Die BF hat sich in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche verwickelt. Schlussendlich bestätigte die BF die von ihr getätigten Aussagen im Vorstellungsgespräch.

Die BF erweckte während der gesamten mündlichen Verhandlung den Eindruck, kein großes Interesse zur Erlangung einer anderen, als der bisher ausgeübten Beschäftigung zu haben, zB erklärte sie auf die Frage, was sie selbst zur Erlangung einer Beschäftigung unternehme, dass sie die Annoncen in den Zeitungen liest, wöchentlich in den Räumlichkeiten der belangten Behörde die ausgedruckten Stellenanzeigen durchsieht und sich im Internet über angebotene Stellen informiert. Ergänzend führte sie noch an, dass sie sich jetzt auch bewirbt. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass sie mittlerweile seitens der belangten Behörde verpflichtend bis zum jeweiligen Beratungs- und Betreuungstermin Nachweise über die eigeninitiative Stellenbewerbung vorzulegen hat.

Dem wiederholtem Vorbringen der BF, dass sie die Beschäftigung als Sachspendensortiererin bei der XXXX nicht ausdrücklich abgelehnt hat, muss entgegen gehalten werden, dass sie - bewiesen durch die glaubhafte Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie der eigenen Aussagen - durch ihre Aussage, sie wolle lieber in ihrem bisherigen Bereich arbeiten, die potentielle Dienstgeberin von ihrer Einstellung als Sachspendensortiererin abgehalten hat.

Die BF hat somit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Sachspendensortiererin bei der XXXX durch ihr Verhalten vereitelt.

Die BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF bestreitet in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Ablehnung der Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung bei der XXXX als Sachspendensortiererin.

Zu prüfen ist somit, ob die BF eine Arbeitsverweigerung oder Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG ausgeht.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (Hinweis:

E 7. September 2011, 2009/08/0111; VwGH 17.03.2014, Zl. 2012/08/0073.) Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" bestand folglich nicht (VwGH vom 08.10.2013, 2012/08/0197).

Die belangte Behörde war somit berechtigt, der BF eine Beschäftigung im einem Sozialökonomischen Betrieb gemäß § 9 Abs. 7 AlVG zuzuweisen.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)

Als Notstandshilfebezieherin war die Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche im Sinne des § 9 Abs 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).

Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitslose dadurch vereiteln, dass sie den Erfolg ihrer Bemühungen durch ihr Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Im konkreten Fall ist bewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Vorstellungsgespräch mit der XXXX in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erschienen ist, dann allerdings durch ihre Aussage, diese Stelle sei nichts für sie (Sachspendensortiererin), da sie aus dem kaufmännischen Bereich sowie Hotel-Gastrobereich komme und auch in diesen Bereichen arbeiten möchte - die potentielle Dienstgeberin von ihrer Einstellung abgehalten hat.

Da es keinen Grund gibt, an der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, die BF zudem diese Aussage zugibt und sich bezüglich des Vorstellungsgespräches in Widersprüche verwickelt hat, ist das Verhalten der BF im Vorstellungsgespräch bewiesen.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).

Die von der BF im Vorstellungsgespräch getätigten Äußerungen haben die potentielle Dienstgeberin davon überzeugt, dass die BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, wodurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern sogar ausgeschlossen wurden. Somit war - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - das Verhalten der BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Sachspendensortiererin bei der XXXX. Sie hat der DG - nachdem diese offensichtlich von ihrem Desinteresse der angebotenen Stelle gegenüber ausgegangen ist - nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass sie trotzdem bereit sei, auch als Sachspendensortiererin zu arbeiten, somit die Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen.

Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom 5. September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).

Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (VwGH vom 26.10.2009, 2009/02/0297).

Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260).

Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0322). In gleicher Weise stellt aber auch ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch bei einem als vorerst befristet angebotenen Beschäftigungsverhältnis seine Absicht zum Ausdruck bringt, (nur) eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel (VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206).

Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, dass die Arbeitslose im Vorstellungsgespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben habe, dass sie eigentlich eine Arbeit im Hotel- bzw. Gastrobereich als Rezeptionistin suche, ohne aber klarzustellen, dass sie dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Eine solche Aussage konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich an der BF gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Bei Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt die Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

Mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person hat die BF davon ausgehen können, dass, wenn sie dem potentiellen Dienstgeber gegenüber klar stellt, dass sie aus einem anderen beruflichen Bereich - gegenständliche kaufmännischen sowie Hotel-Gastro-Bereich - kommt und auch in diesen Bereichen arbeiten will, obwohl die gegenständliche offene Stelle die einer Sachspendensortiererin ist, dieser von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten einer Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass der Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).

Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten der BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die BF eine zumutbare Beschäftigung bei der XXXX im Sinne des Tatbestandes des § 10 AlVG vereitelt hat und die BF vom Leistungsbezug für 6 Wochen gemäß § 10 AlVG auszuschließen ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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