BVwG W204 1425932-3

W204 1425932-3Federal Administrative CourtJun 22, 2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W204 1425932-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.1425932.3.00

Spruch

1. ) W204 1425931-3/22E

2. ) W204 1425932-3/13E

3. ) W204 1425933-3/11E

4. ) W204 1425934-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am

XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2013, Zl. 11 15.273-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am

XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2013, Zl. 11 15.274-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2013, Zl. 11 15.275-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2013, Zl. 11 15.276-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten aus Kabardino-Balkarien / Russische Föderation kommend laut eigenen Angaben am 18.12.2011 gemeinsam mit ihren Kindern, den Beschwerdeführern zu 3.) und zu 4.) (im Folgenden: BF3 und BF4) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, suchten am Folgetag einen Rechtsanwalt auf und stellten im Beisein ihres Rechtsvertreters am 19.12.2011 für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF1 begründete im Zuge seiner Erstbefragung am 19.12.2011 seinen Asylantrag damit, in der Russischen Föderation Kontakt zu einem Mann namens XXXX (idF S.N.), einem gläubigen Moslem, gehabt zu haben. Als Moslem habe er diesem bei manchen Tätigkeiten geholfen, die sich auf Waren- und Personentransport beschränkt hätten. Am 26.10.2011 sei er gemeinsam mit S.N. festgenommen worden, weil man sie des Transportes von Waffen und verbotener Literatur beschuldigt habe. Nachdem der BF1 ein Dokument unterschrieben habe, in dem er sich zum Verbleib in der Russischen Föderation verpflichtet habe, sei er nach zehn Tagen wieder freigelassen worden. Am 12.12.2011 habe der BF1 eine Gerichtsladung erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Deshalb habe er sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet und mit seiner Familie am 15.12.2011 das Land verlassen.

Die BF2 führte ihrerseits aus, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ihre Heimat verlassen zu haben. Dieser sei von der Behörde beschuldigt worden, mit Extremisten und Terroristen gemeinsame Sache zu machen. Ihr Mann sei deshalb für ca. 10 Tage inhaftiert und anschließend für ca. 20 Tage in ein Spital gebracht worden. Die beiden minderjährigen Kinder würden sich seit der Geburt bei ihr befinden und hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie.

Zum Nachweis ihrer Identitäten legten der BF1 und die BF2 jeweils ihre russischen Führerscheine, ausgestellt in XXXX 2008 bzw. XXXX im Jahr 2009, sowie eine russische Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX im Jahr 2006 vor.

I.2. Am 14.02.2012 wurden der BF1, Angehöriger der Volksgruppe der Tscherkessen, und die BF2, Angehörige der koreanischen Volksgruppe, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes getrennt voneinander in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen.

Betreffend seine Fluchtgründe führte der BF1 aus, in XXXX / Kabardino-Balkarien, Russische Föderation, vom 26.10.2011 bis 04.11.2011 inhaftiert gewesen zu sein - erst für einen Tag auf der Polizeiwache und nach dem Gerichtstermin im Untersuchungsgefängnis. Man habe ihn beschuldigt, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben. Ursächlich dafür sei ein Vorfall gewesen, bei dem er für und mit einem Freund und Glaubensgenossen namens S.N. eine Fahrt zu einem Markt in der Stadt XXXX getätigt habe. Dort hätten sie Kleidungsstücke, Lebensmittel, Wasser, Medikamente und Bücher geladen, um diese in ein Dorf zu bringen. Auf dem Weg seien sie jedoch an einem Wachposten angehalten und an der Weiterfahrt gehindert worden. Vermummte Männer seien mit einem weißen Kleinbus und einem weiteren Personenwagen gekommen, hätten ihn und seinen Freund, ohne Fragen zu stellen, aus dem LKW gezerrt und auf sie eingeschlagen. S.N. habe man in den PKW, den BF1 in den Kleinbus gezerrt. Man habe ihn in Handschellen gelegt und für einen Tag auf eine Polizeiwache gebracht, wo man ihn aufgefordert habe, Papiere zu unterschreiben. Er habe sich aber geweigert zu gestehen, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, weshalb er etwas geschlagen worden sei. Am nächsten Tag habe man ihn dann zum Gericht gebracht, das ihn zu zehn Tagen Haft verurteilt habe, ohne dass ein Rechtsanwalt anwesend gewesen sei. Nach der Gerichtsverhandlung sei der BF1 in eine Zelle in einem Untersuchungsgefängnis gebracht und am selben Tag von einem Untersuchungsbeamten abermals aufgefordert worden, ein Dokument zu unterschreiben, indem er S.N. beschuldigen sollte. Man habe ihn gefragt, warum er seinem Bekannten geholfen habe, obwohl dieser schlimme Sachen mache und Überfälle auf Beamte und Polizisten plane. Der BF1 habe sich erneut geweigert, eine Unterschrift zu leisten, weshalb der Untersuchungsbeamte gegangen und zwei uniformierte Männer hereingekommen seien, die ihn beschimpft und mit Schlagstöcken und Fäusten verprügelt hätten. In den zehn Tagen Haft sei der bereits erwähnte Untersuchungsbeamte nochmals zum BF1 gekommen, habe ihm gedroht und ihm vorgeworfen, einen großen Fehler gemacht zu haben, sich mit bestimmten Leuten eingelassen zu haben. Am 03.11.2011, dem Tag vor seiner Freilassung, habe der BF1 dann eine Verpflichtungserklärung vorgelegt bekommen, die er auch unterschrieben habe. Am 04.11.2011 sei der BF1 freigelassen und sofort in ein Spital gebracht worden. Ihm sei noch mitgeteilt worden, dass es wieder ein Gespräch geben werde; man habe ihm einen Plastiksack mit Patronen und Hülsen gezeigt und ihm zu verstehen gegeben, dass man ihm leicht etwas unterstellen könne und er dann deswegen eine lange Zeit im Gefängnis verbringen müsse. Sein Bruder habe ihn am Tag danach in ein anderes Krankenhaus gebracht, wo festgestellt worden sei, dass der BF1 neben blauen Flecken auch eine mittelschwere Gehirnerschütterung erlitten habe. Dies habe einen ca. zwanzigtägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er das Problem aus der Welt schaffen wollen und deswegen mit seinem Bruder einen Rechtsanwalt aufgesucht. Dieser habe gemeint, er solle ein Gutachten über die Verletzungsspuren besorgen, der BF1 habe jedoch eingesehen, dass ihm auch die Anwälte nicht wirklich weiterhelfen könnten, weswegen er Kontakt mit einem Bekannten seines Freundes S.N. aufgenommen habe, der für ihn die Ausreise organisiert habe.

Auf Vorhalt, dass aus dem vorgelegten Urteil betreffend die Verwaltungsübertretung des BF1 hervorgehe, dass er sich bei seiner Anhaltung nach einer entsprechenden Aufforderung geweigert habe, den Laderaum zugänglich zu machen, gab der BF1 an, dass dies nicht stimme. Es habe keinen Dialog, sondern nur Schläge gegeben. Nachgefragt, warum man den BF1 derart behandelt habe, obwohl er doch nur Lebensmittel, Wasser, Medizin und Kleidung transportiert habe, entgegnete dieser, dass sich der Vorfall aufgrund seines Freundes S.N. zugetragen habe. Diesem habe man vorgeworfen, ein Wahhabit zu sein, weshalb er sich immer noch in Haft befinde. Bei den verantwortlichen Leuten habe es sich bestimmt um solche des FSB gehandelt. Dass der BF1 bald wieder freigelassen worden sei, erstaune ihn selbst. Er glaube, dass dies aus gesundheitlichen Gründen geschehen sei, weil er nach den erfolgten Schlägen, Verletzungen am Kopf erlitten habe und ständig in Ohnmacht gefallen sei. Vielleicht hätten ihm jedoch auch seine Verwandten über deren Beziehungen zu seiner Freilassung verholfen. Kontakt mit S.N. habe er nach der Freilassung jedoch keinen mehr gehabt.

Die BF2 führte in ihrer Einvernahme aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern aufgrund der Probleme des BF1 die Russische Föderation verlassen zu haben. Diesbezüglich wisse sie nur, dass ihr Ehemann vom 26.10.2011 weg für zehn Tage festgehalten worden sei. Er habe ursprünglich eine Fahrt mit seinem Freund S.N. unternommen, sei von dieser jedoch nicht zurückgekehrt und auch nicht erreichbar gewesen. Erst ein Bruder des BF1 habe ihr nach drei Tagen erzählt, dass ihr Ehemann eine zehntägige Haftstrafe bekommen habe, weil er Polizisten verprügelt habe. Am 04.11.2011 sei der BF1 dann "völlig zerschlagen" nach Hause gekommen. Er habe auf die Fragen der BF2 nicht reagiert und ihr lediglich etwas von Gewehrpatronen erzählt, dass extremistische Literatur bei ihm gefunden worden sei und man gegen ihn eine Strafsache in die Wege geleitet habe. Am 05.11.2011 sei der BF1 in ein neurologisches Krankenhaus gekommen, wo er sich für zwanzig Tage aufgehalten habe. Danach sei er ambulant behandelt worden. Die BF2 wisse jedoch nicht viel, weil der ältere Bruder des BF1 sich um diesen gekümmert habe.

Ausschlaggebend für die Ausreise sei letztlich eine am 09.12.2011 per Post eingetroffene Ladung vor den Untersuchungsbeamten für den 12.12.2011, adressiert an den BF1, gewesen. Sie habe den älteren Bruder des BF1, bei dem sich ihr Gatte zu dieser Zeit aufgehalten habe, darüber informiert. Dieser habe ihr in weiterer Folge am 15.12.2011 mitgeteilt, alle Sachen zusammenzupacken, und sie seien ausgereist.

Im Zuge der Einvernahmen wurden die Kopie eines russischen Gerichtsbeschlusses über eine Verwaltungsstrafsache sowie die Kopie einer Ladung für den 12.12.2011 vorgelegt, die dem österreichischen Rechtsvertreter übermittelt worden seien. Ebenfalls vorgelegt wurden die Geburtsurkunden des BF3 und der BF4.

I.3. Am 28.02.2012 übermittelten die BF durch ihren Vertreter einen Schriftsatz per Fax, in dem zu den zur Kenntnis gebrachten Länderberichten Stellung genommen und erneut auf das Fluchtvorbingen des BF1 eingegangen wurde.

Dem Schriftsatz angeschlossen war neben bereits vorgelegten Beweismitteln ein Sachverständigengutachten der Staatlichen Anstalt für Gesundheitswesen, Büro für gerichtsmedizinische Gutachten des Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Entwicklung der Kabardino-Balkarischen Republik (KBR) vom 02.11.2011. Laut diesem wurde auf Antrag des BF1 als Geschädigtem aufgrund einer Privatanklage vom 28.11.2011 eine Begutachtung seiner Verletzungen vorgenommen.

I.4. Mit den Bescheiden vom 19.03.2012, Zlen: 1.) 11 15.273-BAT, 2.) 11 15.274-BAT, 3.) 11 15.275-BAT und 4.) 11 15.276-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte I.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).

I.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.05.2012, Zlen.:

1. ) D7 425931-1/2012/3E, 2.) D7 425932-1/2012/2E, 3.) D7 425933-1/2012/2E und 4.) D7 425934-1/2012/2E gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen.

I.6. Die Behandlung einer vom BF1 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde durch diesen mit Beschluss vom 24.09.2012, U 1417/12-3, abgelehnt.

I.7. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 03.07.2012 vorgelegt, stellten die BF durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die BF2 mit E-Mail vom 11.06.2012 von einem Bekannten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von XXXX vom 15.03.2012 erhalten habe. Aus diesem Schriftstück gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft den BF1 verdächtige, politische und religiöse Schriften extremistischen Inhalts und Flugblätter, in denen zum Umsturz aufgerufen werde, besessen zu haben und Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Es würden somit neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden im Asylverfahren unberücksichtigt geblieben seien.

I.8. Mit Beschlüssen vom 31.01.2013, Zlen.: 1.) D7 425931-2/2012/6E,

2. ) D7 425932-2/2012/5E, 3.) D7 425933-2/2012/5E und 4.) D7 425934-2/2012/5E, gab der Asylgerichtshof den Anträgen der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG statt und beschloss, dass gemäß § 70 Abs. 1 AVG das Verfahren im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen sei.

I.9. Am 08.05.2013 wurden der BF1 und die BF2 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und Anwesenheit ihres Vertreters von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme die dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegenden Kopie des Beschlusses der russischen Staatsanwaltschaft vom 15.03.2012 und muslimische Broschüren vor. Diese Beweismittel würden belegen, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprochen habe. Die Broschüren habe er bei sich, seit er sich in Österreich aufhalte. Er lege sie erst jetzt vor, weil diese eine private Lektüre seien und ihm zunächst nicht bewusst gewesen sei, dass diese für das Verfahren relevant seien. Er habe nämlich erst später erfahren, dass diese Broschüren verboten seien und man sie nicht lesen oder verbreiten dürfe, was er jedoch gemacht habe und weswegen man ins Gefängnis kommen könne. Auch im vorgelegten Gerichtsbeschluss werde er nicht nur als Zeuge, sondern als Mittäter für die Verbreitung dieser Unterlagen angeführt.

Betreffend die Kopie des Gerichtsbeschlusses führte der BF1 aus, diesen von Verwandten geschickt bekommen zu haben, die den Beschluss vom Rechtsanwalt seines inhaftierten Freundes S.N. erhalten hätten. Ein Bruder des BF1 habe die Kopie an den Vertreter des BF1 gesandt.

Der BF1 betonte, nie etwas Widerrechtliches gegen einen Polizisten gemacht zu haben. Diesbezüglich führte der BF1 aus, dass er und sein Freund S.N. in einem Wagen unterwegs gewesen seien, als man sie bei einem Posten angehalten und überprüft habe. Ein Polizist sei dabei sehr unfreundlich gewesen und habe begonnen, die beiden zu schubsen. Dann sei ein weiterer Polizist hinzugekommen und es sei zur Rauferei gekommen. Der BF1 habe der Polizei Dokumente gezeigt und versucht, die Situation zu beruhigen. Nachdem ein Polizist jedoch immer ungehaltener geworden sei und begonnen habe, mit den Armen herumzufuchteln, habe der BF1 diesen an den Armen genommen und sei mit dem Polizist zu Boden gestürzt. Sie seien herumgerollt und der Polizist habe versucht, ihn zu schlagen. Der BF1 habe dabei lediglich versucht, sein Gesicht zu schützen, was jetzt als Übergriff auf den Polizisten gewertet werde. Der Polizist habe bei diesem Vorfall lediglich Schürfwunden erlitten. Sowohl die Polizei als auch der BF1 und sein Freund hätten dann versucht, telefonisch Hilfe herbeizuholen. Einige Zeit später sei dann ein kleiner Bus mit maskierten Männern gekommen, die den BF1 und seinen Freund aus dem Wagen gezerrt und mit automatischen Waffen, Gewehrkolben und Händen geschlagen und mit den Füßen getreten hätten. Der BF1 sei dabei so schlimm geschlagen worden, dass er nichts mehr mitbekommen habe. Die maskierten Männer hätten ihn und seinen Freund dann befragt und sich dabei vor allem für die geladene Fracht interessiert. Einer der Männer habe ihn auch speziell auf die Fracht angesprochen. Die Fracht habe aus Broschüren, Tarnuniformen und Lebensmitteln bestanden. Man habe von ihm wissen wollen, wem das alles gehöre und wohin man es bringen wolle. Der BF1 habe jedoch immer betont, nur der Fahrer zu sein, dass die Sachen nicht ihm gehören würden und er nicht wisse, was mit den Sachen geschehen solle. Der BF1 glaube, dass diese Rechtfertigung ihn in dieser Situation gerettet habe und er sonst mit S.N. im Gefängnis gelandet wäre. Aber mittlerweile wisse man, dass er daran beteiligt gewesen sei. Man wisse nun, dass der BF1 auch Mitglied dieser Gruppe gewesen sei und dass auch ihm diese Sachen gehört hätten. Er sei noch rechtzeitig mit seiner Familie von dort geflohen, um nicht ins Gefängnis zu kommen.

Zehn Tage lang sei er aber trotzdem angehalten und als Zeuge einvernommen worden, solange könne man nämlich wegen Rowdytum festgehalten werden. Diese Anschuldigung habe sich darauf gegründet, dass er mit dem Wagen nicht gleich angehalten und bei der Überprüfung Widerstand geleistet habe. Der BF1 sei dabei in einer Isolationsuntersuchungshaft gesessen und man habe ihn dort sehr grob behandelt. Es seien immer wieder Ermittlungsbeamte gekommen und hätten ihn befragt und auch geschlagen. Sie hätten ihn zwingen wollen, Papiere zu unterzeichnen, was der BF1 aber verweigert habe. Beim Verhörzimmer habe es sich um ein Zimmer ohne Fenster gehandelt, an dessen Wände Blutspritzer zu sehen gewesen seien. Auch der BF1 sei in diesem Zimmer an zwei Tagen von zwei kräftigen Männern geschlagen worden, sogar so stark, dass er das Bewusstsein verloren habe. Da der BF1 aufgrund dieser Schläge nicht mehr sprechen und nicht mehr selber gehen habe können, habe man ihn in eine Zelle gebracht.

Freigelassen habe man ihn dann erst unter der Bedingung, das Land nicht zu verlassen und nach Unterschrift einer diesbezüglichen Erklärung. Danach sei er für ca. 20 Tage im Krankenhaus gewesen und habe sich anschließend bis zu seiner Ausreise bei Verwandten und Bekannten versteckt.

Die BF2 gab in ihrer Einvernahme befragt auf die neuen Beweismittel an, dass diese - soweit sie wisse - vom Bruder ihres Mannes geschickt worden seien. Die Broschüren/Bücher, die ihr Mann ebenso vorgelegt habe, hätten sie bereits bei ihrer Einreise nach Österreich besessen. Diese verbotenen Bücher, in denen es um Moral und Religion gehe, habe ihr Mann in ihrer Heimat verteilt. Die BF2 wiederholte zudem, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 nahmen die BF Stellung zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderberichten.

I.10. Mit den Bescheiden vom 14.09.2013, Zlen: 1.) 11 15.273-BAT,

2. ) 11 15.274-BAT, 3.) 11 15.275-BAT und 4.) 11 15.276-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge aller BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).

Das Bundesasylamt stellte in den Bescheiden die Identitäten der BF und deren russische Staatsangehörigkeit fest. Der BF1 sowie die minderjährigen BF3 und BF4 würden der Volksgruppe der Tscherkessen, die BF2 der Volksgruppe der Koreaner angehören. Im Falle des BF1 habe vom Bundesasylamt erneut nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Die BF2 bis BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Hinsichtlich des zentralen Bereichs des Fluchtvorbringens des BF1 hielt das Bundesasylamt fest, dass die diesbezüglichen Ausführungen des BF1 eklatante Widersprüche beinhaltet hätten. Insbesondere die Angaben zur geschilderten Anhaltung im Zuge einer Verkehrskontrolle seien bereits aufgrund von Ausführungen des BF1 in einer Einvernahme am 14.02.2012 als widersprüchlich zu werten und weitere widersprüchliche Angaben des BF1 in seiner Einvernahme am 08.05.2013 hätten den Eindruck noch verstärkt, dass seine diesbezüglichen Angaben als absolut unglaubwürdig einzustufen seien. Auch die Angaben in einem vorgelegten Gerichtsbeschluss über den Ablauf dieser Anhaltung würden teilweise im Widerspruch zu den Angaben des BF1 stehen.

Auch die Angaben des BF1 zu den Geschehnissen rund um die zehntägige Haft würden sich als unplausibel erweisen. Vor allem sei dem vom BF1 vorgelegten Schriftstück zu entnehmen, dass dieser zu einer zehntägigen Haftstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung verurteilt und nach Verbüßung entlassen worden sei. Unplausibel erscheine es daher, dass der BF1 selbst angegeben habe, lediglich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes wieder freigekommen zu sein.

Zu den vorgelegten Schriftstücken hielt das Bundesasylamt fest, dass diese lediglich in Kopie vorgelegt worden seien. Der BF1 habe trotz mehrmaliger Aufforderung die Originale dieser Dokumente nicht beschafft. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass, würden die Dokumente tatsächlich von russischen Behörden stammen, diese das Vorbringen des BF1 in keiner Weise belegen würden. Den Unterlagen ließe sich lediglich entnehmen, dass der BF1 sich einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe und zu einer zehntägigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das vorgelegte Sachverständigengutachten spreche zwar von diversen Verletzungen, stelle jedoch nicht auf deren Ursache ab.

Zu den Broschüren, die der BF1 im weiteren Verfahren vorlegte und welche auf der Föderalen Liste extremistischer Literatur stehen würden, führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der BF1 diese Schriftstücke nicht bereits in seinem ersten Verfahren vorgelegt habe, da er doch angab, diese bei seiner Einreise nach Österreich bereits bei sich gehabt zu haben. Aber auch der Umstand, dass der BF1 trotz der Tatsache, dass man ihn aufgrund dieser Literatur ursprünglich festgenommen habe, diese trotzdem während seiner "Flucht" bei sich gehabt habe und sich erneut der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt habe, deute klar darauf hin, dass er sich in seinem ersten Verfahren einer erfundenen Geschichte bedient habe. Zudem sei noch festzuhalten, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass es sich beim Besitz dieser Literatur um einen Verstoß handle, der eine Geldstrafe zur Folge habe und nicht - wie vom BF1 angegeben - eine Haftstrafe.

Zu dem vom BF1 vorgelegten Schriftstück, bei dem es sich laut BF1 um einen Beschluss der Ermittlungsabteilung für besonders wichtige Angelegenheiten handle, führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei diesem um ein gefälschtes Gefälligkeitsschreiben handle. Dies werde damit begründet, dass dem Schriftstück zu entnehmen sei, dass die beim BF1 gefundene Literatur seit dem 21.05.2007 als extremistische Literatur eingestuft sei. Einem Rechercheergebnis sei dem widersprechend jedoch zu entnehmen, dass diese Literatur bereits seit dem 25.07.2002 auf die Liste extremistischer Literatur aufgenommen worden sei. Auch könne nicht nachvollzogen werden, wie der Rechtsanwalt des Freundes des BF1 an dieses Schriftstück gelangt sei, zumal es sich dabei um einen Beschluss handle, der vom Verfahren des BF1 spreche und nicht von jenem seines Bekannten.

Das Bundesasylamt führte aus, dass sich der BF1 die vorgelegten Schriftstücke im Nachhinein besorgt und auf sein Verfahren entsprechend angepasst habe, um eine Gefährdungssituation für seiner Person darzulegen. Daher waren die nachgeschobenen Beweismittel als nicht geeignet anzusehen, sein Vorbringen zu bestätigen.

Da den BF in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie dort Anknüpfungspunkte hätten, sei auch davon auszugehen, dass ihnen in der Russischen Föderation keine Gefahr drohe, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und es in Österreich auch weder Verwandte noch besondere Anknüpfungspunkte geben würde.

I.11. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2013 wurde den BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.12. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 30.09.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten und insbesondere auf die Würdigung des Bundesasylamtes betreffend die im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegten Schriftstücke eingegangen. Dem Rechercheergebnis der belangten Behörde hielt der BF1 entgegen, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, diesem entgegentreten zu können, er habe jedoch selbst im Internet darüber recherchiert und zitiere dahingehend einen Artikel der Seite "Deutsch-Russische-Nachrichten" vom 07.12.2013 mit dem Titel "Extremismus? Russisches Gericht verbietet Bücher von islamischem Gelehrten", aus dem hervorgehe, dass laufend Publikationen mit extremistischen Gedankengut verboten werden würden. Es sei durchaus möglich, dass sich der vorgelegte Beschluss auf eine Liste vom 21.05.2007 bezogen habe, auch wenn es schon am 25.07.2002 eine solche Liste gegeben habe. Zudem gehe aus dem Bericht auch hervor, dass Personen, die im Besitz solcher Bücher gewesen seien, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden seien. Zum Vorhalt der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Anwalt des Bekannten des BF1 an den vorgelegten Beschluss des BF1 gekommen sei, entgegnete der BF1, dass dieser den Beschluss wohl erhalten habe, weil der Beschluss auch Auswirkungen auf das Verfahren seines Bekannten gehabt habe. Die Broschüren habe er jedenfalls nicht vorgelegt, weil ihm erst später klar geworden sei, dass diese als Beweismittel dienen könnten.

Auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich seiner Ausführungen über die Geschehnisse in der Russischen Föderation trat der BF1 in seiner Beschwerde entgegen und führte aus, dass seine Angaben in Einklang mit den Länderberichten stehen würden und seinem Vorbringen somit Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei. Zudem wurde in der Beschwerde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22.04.2013 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass Personen, die den Widerstand unterstützen, mit schweren Sanktionen zu rechnen hätten. Sollte dem Vorbringen des BF1 keine Asylrelevanz zugebilligt werden, stelle man für alle BF in eventu den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

I.13. Am 02.10.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an ACCORD betreffend Informationen zur Nurculuk-Bruderschaft und Said Nursi (Anhänger, Verbote, Schriften). Dieser wurde mit einer Anfragebeantwortung vom 22.10.2014 nachgekommen.

I.14. Mit Schreiben vom 17.07.2014, 04.08.2014, 18.08.2014 und 08.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ärztliche Befunde und Unterlagen betreffend einer im Bundesgebiet erfolgten Integration der BF übermittelt.

I.15. An der am 24.10.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1 und die BF2 - auch als gesetzliche Vertreterin für die mj.

BF3 und BF4 - und deren gemeinsamer Rechtsvertreter (im Folgenden: BFV) teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 06.10.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerden.

Der BF1 und die BF2 wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung getrennt voneinander befragt:

I.15.1. Nach seinen besten Freunden in der Russischen Föderation befragt, nannte der BF1 erneut den Namen S.N. Dieser stamme aus demselben Dorf wie er und sei ein Jahr älter. Wann dieser genau Geburtstag habe, wisse der BF1 jedoch nicht. S.N. habe als Stadtführer gearbeitet und vielleicht Linguistik studiert. Er sei sehr religiös gewesen und habe täglich fünfmal gebetet. Auch den BF1 habe er dazu gebracht. Auf Nachfrage, wozu er den BF1 gebracht habe, gab dieser an, dies im übertragenen Sinne gemeint zu haben und dass ihm S.N. viel erklärt habe. Welcher Glaubensrichtung dieser angehöre, wisse er aber nicht. Auch ob S.N. derzeit noch inhaftiert sei, könne der BF1 nicht sagen, weil er mit diesem nicht in Kontakt stehe. Seit dem Tag, an dem die beiden festgenommen worden seien, habe er S.N. nicht mehr gesehen.

Auf die Frage, welcher Gruppe der BF1 in seiner Heimat angehört habe, weil er dies im Laufe des Verfahrens mehrmals vorgebracht habe, gab er an, sich bei Glaubensrichtungen nicht gut auszukennen. Es sei bei ihm auch nie die Rede einer konkreten Gruppe gewesen, sondern er habe damit Leute gemeint, die sein Heimatland lieben und sich eine gute Zukunft wünschen würden. Er habe etwa 10 Leute gekannt, die zu dieser Gruppe gezählt hätten. Sie hätten sich auch nie alle gemeinsam getroffen, sondern er habe manchmal den einen dann wieder den anderen getroffen. Es gebe auch einen Mann namens XXXX , der auch gläubig sei und ein kleines Privathaus gehabt habe, wo man sich auch treffen habe können. Der BF1 sei manchmal freitags dort gewesen und dort habe man ihn beten und andere Sachen gelehrt. Durchschnittlich seien dort immer fünf bis sechs Männer anwesend gewesen. Diese hätten auf Arabisch gebetet und der BF1 habe die Gebete nachgesprochen, ohne jedoch Arabisch zu sprechen. Er sei Moslem gewesen und habe nur lernen wollen.

Nachgefragt, worum es bei diesen Treffen nun konkret gegangen sei, führte der BF1 aus, dass er gearbeitet habe und seine Familie ernähren habe müssen. Es sei verständlich, dass er seine Religion besser kennenlernen wolle. Sein Wunsch sei es, dass sein Volk ein Recht auf seine Religion habe, dass Tscherkessen in einem muslimischen Land frei und unabhängig sein und ihre Religion ausüben könnten.

In seiner Heimatregion gebe es neben Tscherkessen auch Balkaren. Als Tscherkesse sei er dort somit keine Minderheit gewesen, in der Russischen Föderation habe man als Teil einer Minderheit jedoch Probleme. Nachgefragt, welche Probleme der BF1 deswegen gehabt habe, führte er aus, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe, es in der Geschichte jedoch zahlreiche Probleme gegeben habe. Auf die Frage, was der BF1 damit meine, dass sein Volk das Recht haben solle, seine Religion auszuüben, gab der BF1 an, sich nicht gut auszukennen und dass er diese Leute, mit denen er sich ab und zu getroffen habe, lediglich unterstützen habe wollen und so Flugblätter und Bücher verteilt bzw. Literatur transportiert habe. Die verteilten Flugblätter hätten über den "Russisch-Tscherkessischen Krieg" und darüber berichtet, dass die Tscherkessen einen unabhängigen Staat gründen sollten. Man habe damit zum Kampf für die Unabhängigkeit und für eigene Rechte für die Tscherkessen aufgerufen. Tscherkessen seien in Russland an vier oder fünf verschiedenen Plätzen angesiedelt; ein Teil auch in jener Region, aus der der BF1 stamme. Ziel sei es aber, alle Tscherkessen zusammen in einer Republik zu vereinigen.

Auf die Frage, warum er dies im bisherigen Verfahren so nie erwähnt habe, gab der BF1 an, dass er erzählt habe, aus Angst vor Verfolgung aufgrund der soeben genannten Gründe geflohen zu sein. Die Flugblätter, die er von S.N. bekommen habe, habe er aber nur Freunden und Bekannten gegeben und nicht auf offener Straße verteilt. Es habe sich dabei auch nur um ein bestimmtes Flugblatt gehandelt und nicht um mehrere. Dazu fügte der BFV hinzu, dass es nicht ganz richtig sei, dass nie erwähnt worden sei, dass diese Flugblätter radikale Inhalte hatten. Er verweise dazu auf das Protokoll der Einvernahme vom Mai 2013, wo zum Inhalt der zwei Broschüren angegeben worden sei, dass es sich hierbei um nichts für die Gesellschaft Schädliches handle. Zu den Flugblättern sei vom BF1 gesagt worden, dass dies eine andere Sache gewesen sei und der BF1 schon gewusst habe, dass das gefährlich werden könnte. Der BF1 habe zudem auch ein Buch (eine Broschüre) für Kranke von Said Nursi verteilt, von dem er jedoch nicht gewusst habe, dass sie verboten gewesen sei. Auch heute habe er noch zwei Bücher von Said Nursi bei sich.

Befragt, warum der BF1 letztlich die Russische Föderation verlassen habe, führte dieser aus, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Extremismus eingeleitet worden sei. Nochmals befragt, warum der BF1 dies nie angegeben habe, insbesondere nichts über Handlungen erzählt habe, die er selbst gesetzt habe, entgegnete der BF1 mit der Frage, ob die erkennende Einzelrichterin nicht das vorgelegte Gerichtsurteil gelesen habe, wo angegeben sei, was ihm drohe. Die erkennende Einzelrichterin hielt dem BF1 vor, dass solche Urteile im Internet herunterladbar seien und seine früheren Aussagen nicht zu diesem Urteil passen würden. Auf Nachfrage, ob der BF1 das Urteil im Original vorlegen könne, gab dieser an, dieses zerrissen zu haben. Auf weitere Nachfrage, wann er denn das Original bekommen habe, führte der BF1 aus, dass dies seinem Rechtsanwalt nach Österreich geschickt worden sei. Er korrigierte dann jedoch seine Aussage und gab an, nicht das Original zerrissen zu haben, sondern, dass er dies getan hätte, hätte er dieses besessen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Nach dem Vorfall, im Zuge dessen der BF1 und sein Freund angehalten worden seien, befragt, führte der BF1 aus, dass sie am Weg von XXXX nach XXXX zum Bazar " XXXX " gewesen seien. Solche Fahrten habe er im Monat ein- bis zweimal gemacht. Im Dorf hätten dann immer andere Leute auf sie gewartet, die die Ware (Lebensmittel, Medikamente, Kleidung und Bücher) entgegengenommen hätten. Bei der Kleidung habe es sich um Jäger- und Fischerbekleidung (ähnlich den Tarnanzügen) gehandelt, für wen diese bestimmt gewesen seien, wisse er nicht, da er sich nicht einmischen habe wollen.

Auf den Vorhalt, dass der BF1 angegeben habe, sich fast wöchentlich mit diesen Leuten getroffen zu haben, er von diesen lernen habe wollen sowie auch mithelfen habe wollen, für Tscherkessen einen eigenen Staat zu bilden, ein- bis zweimal im Monat Fahrten getätigt habe und nicht plausibel sei, dass er sich überhaupt nicht erkundigt habe, für wen die Waren gedacht gewesen seien, gab der BF1 zu Protokoll, dass ihm bewusst gewesen sei, dass man umso besser schlafe, je weniger man wisse.

Auf Nachfrage, ob neben dem BF1 und S.N. auch weitere Mitglieder ihrer Gruppe mitgenommen worden seien, führte der BF1 aus, dass er glaube, dass dies noch zwei weiteren Männern passiert sei, er jedoch nicht wisse, ob diese inhaftiert worden seien.

Auf Nachfrage gab der BF1 an, dass seine Brüder ihn vom Gefängnis abgeholt hätten. Er habe "krank" ausgesehen, habe Blutergüsse gehabt und schmutzige Kleidung getragen. Nach seiner Freilassung habe er zunächst eine Nacht zuhause verbracht und sei dann am nächsten Tag von seinem Bruder ins Krankenhaus gebracht worden, wo er sich für zwanzig Tage aufgehalten habe. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er nur kurz nach Hause gefahren, um sich umzuziehen und habe sich dann für 20-25 Tage bei seinem Bruder versteckt gehalten. Auf Nachfrage, ob man ihn nicht auch bei seinem Bruder suchen hätte können, führte der BF1 aus: "Ich glaube, ich habe Glück gehabt, dass sie mich noch nicht so sehr suchten. Ich wurde auch noch gar nicht gesucht, sondern nur vorgeladen. Ich durfte ja die Stadt nicht verlassen."

Auf die Frage, warum sich der BF1 nach den Krankenhausaufenthalt überhaupt verstecken habe müssen, obwohl er doch normal aus der Haft entlassen worden sei, führte er jedoch wieder aus, dies getan zu haben, weil man ihn in der Haft bedroht habe, dass es ihm und seiner Familie schlecht ergehen werde, sollte er nicht zur Vernunft kommen. Sein Haus sei nach seiner Freilassung jedoch nie durchsucht worden. Er habe während seiner Haft ja auch immer bestritten, Bücher oder Flugblätter verteilt zu haben. Kurz vor seiner Ausreise habe er am 12.12.2011 eine Ladung erhalten. Die BF2 habe ihn telefonisch (über ein Mobiltelefon) darüber informiert und drei Tage nach Erhalt der Ladung seien sie ausgereist.

Der BF1 habe in seiner Heimat als Elektriker, als Helfer bei Kranarbeiten und als Fahrer gearbeitet. Im Zeitpunkt seiner Festnahme habe er als Fahrer gearbeitet und habe aufgrund eines guten Einvernehmens mit seinem Arbeitgeber auch private Fahrten machen dürfen. Alle Familienangehörigen des BF1 würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten. Auch diesen gehe es nicht gut, weil sie seit seiner Ausreise immer wieder aufgesucht und nach dem BF1 befragt würden.

Der BF1 führte aus, gesund zu sein, in Österreich von der Grundversorgung zu leben und ein- bis zweimal im Monat unentgeltlich beim Roten Kreuz zu arbeiten. Betreffend die Ausübung seiner Religion befragt, führte der BF1 aus, im Bundesgebiet nur im Internet darüber etwas zu lesen und in Wahrheit nicht zu beten.

Der BFV ersuchte um eine Frist bis 11.11.2014, um den vorgelegten Beschluss vom 15.03.2012 im Original zu besorgen.

I.15.2. Die BF2 gab nach dem gesundheitlichen Befinden ihrer Kinder befragt an, dass ihr Sohn einen Herzfehler habe und deswegen alle zwei Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig seien. Auch Asthma und Polypen habe man festgestellt. Bereits in der Russischen Föderation habe es alle sechs Monate - zuletzt im Sommer 2011 - Kontrolltermine gegeben.

Nachgefragt führte die BF2 aus, dass ihr Ehemann in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise unter dem Einfluss jener Leute gestanden habe, die ihm die in Rede stehenden Bücher gegeben hätten. Sie hätten ihn lehren wollen und der BF1 habe mit ihnen gebetet. Der BF1 habe diese Leute fast täglich getroffen. S.N., den ihr Mann schon lange kenne, sei sogar manchmal bei ihnen zuhause gewesen. Die anderen Leute habe die BF2 nur vom Sehen gekannt. Die BF2 habe die Männer jedenfalls nicht gemocht und es habe deswegen oft Streit mit ihrem Mann gegeben. Dass es sich bei der Literatur, die der BF1 von den Männern erhalten habe, um extremistische Literatur handle, habe die BF2 erst im Bundesgebiet erfahren. Von Flugblättern habe sie keine Ahnung gehabt.

Der BF1 sei am 04.11.2011 aus seiner Haft entlassen worden. Er habe schmutzige Kleidung getragen, gestunken und habe blaue Flecken und ein geschwollenes Gesicht gehabt. Tags darauf habe ihn sein Bruder in ein Krankenhaus gebracht, wo er sich für 20 Tage aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus habe der BF1 noch eine Nacht zuhause verbracht. Dann habe er sich den ganzen Dezember bis zur Ausreise bei seinem Bruder aufgehalten. Wann ihr Ehemann das letzte Mal zuhause gewesen sei, wisse die BF2 nicht mehr. Die BF2 sei jedoch mit dem BF1 und dessen Brüdern in telefonischen Kontakt gestanden. Der BF1 setze sich sehr für die Volksgruppe der Tscherkessen und deren Zukunft ein. Im Falle einer Rückkehr fürchte die BF2, dass man ihren Ehemann töten werde, da es in der Russischen Föderation eine Hysterie über Fragen in diesen Angelegenheiten gebe. Eine Hausdurchsuchung habe im Hause der Familie der BF2 nie stattgefunden. Auch sonst hätten sie nie Beamte aufgesucht.

Vor ihrer Ausreise habe die Familie der BF2 in einer Wohnung ihrer Großmutter gelebt. Diese wohne nach wie vor dort. Die BF2 habe in der Russischen Föderation Wirtschaft studiert, die staatliche pädagogische Universität abgeschlossen und bis 2010 als Buchhalterin gearbeitet. Von ihrer Mutter wisse sie, dass man in der Heimat nach der Familie der BF2 gefragt habe. Wer dies getan habe, wisse die BF2 jedoch ebensowenig wie wann dies der Fall gewesen sei. In der übrigen Russischen Föderation gebe es noch weitere entfernte Verwandte, diesen stehe man jedoch nicht nahe.

Die BF2 gab an, bereits etwas Deutsch zu sprechen. Der BF3 besuche eine Musikschule, einen Karate-Club und spiele zudem Fußball. Die BF4 gehe in den Ballettunterricht. Sie selbst und auch ihre Kinder hätten nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe.

I.15.3. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden drei Unterstützungserklärungen, eine Schulbesuchsbestätigung den BF3 betreffend und eine Arbeitsplatzzusage einer Gärtnerei für die BF2 genommen.

I.16. Mit Schreiben vom 11.11.2014 wurde zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderfeststellungen Stellung genommen.

I.16. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anzeige einer russischen Zeitung übermittelt, bei der es sich um eine Todesanzeige betreffend die Person S.N. handle.

I.17. Am 27.11.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine Anfrage an ACCORD, der mit Anfragebeantwortung vom 09.02.2015 Folge geleistet worden. Diese wurde den BF zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 25.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Originale der vorgelegten Beschlusskopien und der Ladungskopie wurden bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, insbesondere in die Befragungsprotokolle, sowie durch die Befragung des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.10.2014 und durch die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie die fallbezogenen Recherchen erhoben. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zu den BF wird Folgendes festgestellt:

Die BF führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und hielten sich im Heimatland zuletzt in der Teilrepublik Kabardino-Balkarien auf. Der BF1 stammt ursprünglich aus der Teilrepublik XXXX , wo auch seine Eltern leben. Der BF1 sowie der BF3 und die BF4 sind Angehörige der Volksgruppe der Tscherkessen. Die BF2 ist Angehörige der Volksgruppe der Koreaner. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4.

Die BF reisten laut eigenen Angaben am 18.12.2011 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein, suchten einen Rechtsanwalt auf und stellten am 19.12.2011 unter Anwesenheit ihres Rechtsvertreters Anträge auf internationalen Schutz. Diese waren bereits mit oben angeführten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012 rechtskräftig negativ entschieden worden. Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2012 zu U 1417/12-3 abgelehnt. Das gegenständliche Verfahren wurde lediglich deshalb wiederaufgenommen, weil die BF ein - wie sich im weiteren Verfahren gezeigt hat - ge- oder verfälschtes Schreiben eines Beschlusses in Kopie vorgelegt haben, das das Vorbringen des BF1 bestätigen sollte.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des BF1 konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass der BF1 in der Russischen Föderation von staatlichen Behörden verfolgt worden ist, weil weder die Mitgliedschaft zu einer extremistischen Vereinigung noch der Transport diverser verbotener Waren oder das Austeilen von verbotenen Schriften und Flugblättern noch eine sonstige Bedrohungslage für ihn festgestellt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es jedoch für durchaus möglich, dass der BF1 tatsächlich gemäß dem von ihm in Kopie vorgelegten gerichtlichen Beschluss vor seiner Ausreise wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zuge einer Fahrzeugkontrolle und nach einer Gerichtsverhandlung für 10 Tage im Jahr 2011 inhaftiert und nach Verbüßen dieser Verwaltungsstrafe entsprechend freigelassen worden ist.

Die BF2 und die minderjährigen BF3 und BF4 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern stützten ihre Anträge auf das Fluchtvorbringen des BF1.

Bei einer Rückkehr der Familie in die Russische Föderation kann keine besondere Gefährdung für diese festgestellt werden. Der BF1 ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und verfügt über eine Berufsausbildung und jahrelange Berufserfahrung. Auch die BF2 ist gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Sie hat in der Russischen Föderation eine Schulausbildung absolviert, eine Universität besucht und zuletzt als Buchhalterin gearbeitet. Sämtliche Familienangehörige der BF halten sich in der Russischen Föderation auf. Bei einer Rückkehr können die BF wie vor ihrer Ausreise im Haus der Großmutter der BF2 wohnen. Zudem steht den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Die BF wohnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie. Keiner der BF leidet an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF3 hat einen angeborenen Herzfehler sowie Asthma und Polypen. Diesbezüglich sind im Bundesgebiet regelmäßige Kontrollen vorgesehen, die auch vor der Ausreise bereits halbjährlich in der Russischen Föderation stattgefunden haben. Operationen sind bei keinem der BF geplant.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten und leben im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung. Die BF haben im Bundesgebiet erste Integrationsbemühungen gezeigt. Der BF3 und die BF4 besuchen altersentsprechend die Schule bzw. den Kindergarten, sie befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.

II.1.2. Zur Situation im Heimatland wird Folgendes festgestellt:

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 16.09.2014)

Die Feststellungen wurden den BF mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Diesbezüglich langte weder eine schriftliche Stellungnahme ein noch wurde eine solche in der Beschwerdeverhandlung mündlich erstattet oder wurde den Länderfeststellungen fundiert entgegengetreten.

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).

Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

2.1. Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

  • die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

  • die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

  • die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

4. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.

Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

5.1. Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).

Physische Misshandlungen und Schikanen beim Militär bleiben weiterhin ein Problem. Das Komitee der Soldatenmütter berichtet, dass im Laufe des Jahres 2013 mehr Vorfälle bezüglich Dedowschtschina gemeldet wurden. Das Komitee erhielt 15.000 Beschwerden (USDOS 27.2.2014).

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechtsombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

11.1. Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

11.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.

Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.

Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).

Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.

Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.

Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.

Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.

Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).

In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).

Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).

Quellen:

15. Todesstrafe

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

18.1. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

19.1. Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

20. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

20.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

21. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

22. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (vormals: Asylgerichtshof).

II.2.2. Die Feststellungen betreffend die Identität der BF, deren russische Staatsangehörigkeit und deren Herkunft beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unwidersprochenen Feststellungen, der Aktenlage und den Aussagen des BF1 und der BF2 in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF1 und die BF2 legten zudem im Laufe ihrer Verfahren auch entsprechende Identitätsdokumente vor. Für den BF3 und die BF4 wurden deren Geburtsurkunden vorgelegt.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse der BF und deren Lebenssituation im Heimatland (insbesondere deren beruflichen Vergangenheit) wie auch im Inland sowie jene betreffend die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen der BF ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich getätigten glaubwürdigen Angaben des BF1 und der BF2. Weil die BF selbst in verschiedenen Teilrepubliken der Russischen Föderation über längere Zeit problemlos aufhältig waren, dort studiert bzw. gearbeitet und auch Verwandte haben, die in den verschiedenen Teilrepubliken leben, konnte eine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden. Es ist den BF in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen möglich und auch zumutbar, sich in anderen Gebieten des Heimatlandes als Kabardino-Balkarien niederzulassen.

II.2.4. Die Feststellungen, dass die BF strafrechtlich unbescholten sind und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergeben sich aus den Auszügen des GVS und des Strafregisters vom 26.03.2015.

II.2.5. Die Feststellung, dass keiner der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet fußt auf den Ausführungen des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Demnach sind die BF1, BF2 und BF4 gesund. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF3 und den halbjährlichen Kontrollen gründet ebenso auf den glaubwürdigen Angaben der BF2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und vorgelegten medizinischen Unterlagen.

II.2.6. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet erste Integrationsbemühungen gezeigt haben, beruht auf den vorgelegten Unterlagen. Der BF1 und die BF2 haben bislang an einem Sprachkurs teilgenommen, wobei es festzuhalten gilt, dass die erkennende Einzelrichterin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch keine nennenswerten Deutschkenntnisse feststellen konnte. Der BF1 ist zudem Mitglied beim Roten Kreuz und war im Mai/Juni 2013 in der Heimatgemeinde der Familie für einige Tage als Aushilfsarbeiter tätig. Die BF2 legte eine Arbeitsplatzzusage einer Gärtnerei vor. Vorgelegte Empfehlungsschreiben privater Personen indizieren zudem erste Bemühungen der Familie, im Bundesgebiet soziale Kontakte zu knüpfen. Die minderjährigen BF3 und BF4 besuchen laut vorgelegten Bestätigungen die Schule bzw. den Kindergarten. Sie sind aufgrund ihres Alters noch auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen.

II.2.7. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):

a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der BF1 brachte im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation als mutmaßlicher Extremist oder zumindest als Unterstützer extremistischer / terroristischer Tätigkeiten zu gelten, weswegen ihn im Falle einer Rückkehr dorthin ein entsprechendes Strafverfahren erwarte, weshalb er verfolgt sei.

Insbesondere stützte der BF1 im gegenständlichen, wiederaufgenommenen Verfahren sein Vorbringen auf die Kopie eines russischen Schriftstücks, das einen Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX darstellen soll, aus welchem hervorgehe, dass gegen den BF1 in der Russischen Föderation aufgrund der vorgebrachten Gründe ein Strafverfahren geführt werde. Der BF1 vermochte jedoch lediglich eine Kopie dieses Beschlusses vorzulegen und konnte dem Vorhalt der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass dessen Inhalt nicht mit den bislang getätigten Angaben des BF1 übereinstimme und solche Dokumente im Internet heruntergeladen werden könnten, nicht substantiiert entgegentreten. Auf die Frage hin, ob der BF1 nicht das Originaldokument vorlegen könne, vermochte der BF1 zudem keinen um sachliche Angaben bemühten Eindruck zu hinterlassen, weil er nämlich zunächst ausführte, dass das Original sein Rechtsanwalt erhalten habe und der BF1 dieses in weiterer Folge zerrissen habe. In weiterer Folge änderte er seine Angaben dahingehend ab, dass er das Original doch nie besessen habe und er dieses nur im Falle eines Besitzes wohl zerrissen hätte.

Bereits mit Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.12.2013 betreffend den Wiederaufnahmeantrag war den Beschwerdeführern aufgetragen worden, das Schriftstück im Original vorzulegen. Überdies gab der BF1 in dieser Verhandlung an, dass sein Bruder keinen Kontakt zum Anwalt, sondern zu den Verwandten von S.N. gehabt habe und der Beschluss dann direkt über den Bruder dem damaligen Rechtsvertreter nach Österreich geschickt worden sei (AS 611), während die BF2 angab, dass der Bruder des BF1 sich an den Anwalt gewandt hätte und ihr Rechtsvertreter in Österreich die Kopie bekommen habe. Sie und der BF1 hätten das neue Beweismittel nie zugestellt bekommen (AS 617). Gemäß der mit dem Wiederaufnahmeantrag durch den damaligen Rechtsvertreter vorgelegten Emailkopie wurde die Beschlusskopie aber durch die BF2 an deren Vertreter übermittelt (AS 587). Vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 gab der BF1 wiederum im Widerspruch zum seinen früheren Angaben an, dass ein Verwandter sich mit dem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt habe und er über diesen Rechtsanwalt die Kopie erhalten habe (AS 703).

Zur Recherche und Verifikation der vorgelegten Beschlusskopie sowie zur Beschaffung des Originals war überdies dem Beschwerdeführervertreter in der nunmehrigen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut auf dessen Ersuchen eine Frist gewährt worden. Bis zum heutigen Tage konnten weder der Beschwerdeführervertreter noch der BF1 das Original vorlegen oder einen nachvollziehbaren Nachweis (z.B. Email im Original) erbringen, wie sie zu dem Schriftstück gelangten. Wie bereits der Asylgerichtshof im vorangegangenen Verfahrensgang festgestellt hatte, ist eine bloße Kopie eines Dokumentes aber keiner Echtheitsüberprüfung zuführbar. Bezeichnend ist auch, dass die BF2 hier ein Email an den damaligen Vertreter übermittelte, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den Befragungen zuvor jedoch keinerlei Angaben mehr dazu machen konnte oder wollte. Der vorgeschobene Grund, dass sich der Bruder des BF1 aus Angst nicht an den Anwalt wenden könne, weshalb das Original nicht beschafft und die Kopie nicht verifiziert werden könne, ist überdies nicht nachvollziehbar und in Zusammenschau mit den Widersprüchen, wie die Familie das Schreiben erhalten habe, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es würde sich dabei auch nicht um einen Behördenkontakt handeln, sondern um einen Rechtsanwalt, mit dem der Bruder des BF1 ja bereits - zumindest laut der Mehrzahl der Aussagen - Kontakt gehabt haben soll. Ebenso soll auch die Familie des S.N. der Familie der BF bekannt sein, weshalb auch über diese Beweismittel zum Vorbringen beschaffbar gewesen wären.

Bereits das Bundesasylamt hat den vorgelegten Beschluss als Gefälligkeitsschreiben bewertet, weil entgegen dessen Inhalt gemäß Rechercheergebnissen die beim BF1 gefundene Literatur nicht erst seit 21.05.2007 (wie im Beschluss angeführt), sondern bereits seit 25.07.2002 auf der Liste extremistischer Literatur angeführt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zwar zum selben Ergebnis wie das Bundesasylamt und hält es ebenfalls für unwahrscheinlich, dass eine mit diesem Fachgebiet befasste Behörde hier ein falsches Datum anführt. Es sind aber hier die Argumente in der Beschwerde, dass diese Liste wiederholt geändert wurde und wird, weshalb das allenfalls fälschlich angeführte Datum nicht aussagekräftig sein müsse, durchaus als Gegenargument zulässig. An der Gesamtbeurteilung des Beschlusses als ge- oder verfälschtes bzw. als Gefälligkeitsschreiben kann dies jedoch nichts ändern.

Vielmehr gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass es sich um eine Kopie eines Gefälligkeitsschreibens oder eines ge- bzw. verfälschten Schreibens handelt, weil die BF nicht in der Lage sind, dieses im Original zu beschaffen oder auch nur einen Nachweis vorzulegen, wie diese Kopie nach Österreich gelangt sein soll - dies obwohl ihnen die handelnden Personen bekannt sein müssen bzw. sie über Verwandte Zugang zu diesen Personen hätten und ihnen sehr viel Zeit eingeräumt worden ist. Sie sind auch nicht in der Lage gleichbleibend und ohne Widerspruch darzulegen, wie sie zur Kopie des Beschlusses kamen, oder weitere Beweismittel im Original vorzulegen. Auch der Zeitpunkt der Vorlage nach negativer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im ersten Verfahrensgang und das weitere Aussageverhalten der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie insbesondere die nicht nachvollziehbaren, wenig detaillierten und stark widersprüchlichen bzw. ausweichenden Angaben des BF1 deuten darauf hin, dass es sich nicht um die Kopie eines echten Schreibens mit richtigem Inhalt handelt. Festgehalten wird auch, dass gerade die BF2 aufgrund ihrer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst wohl auch noch über genügend Kontakte oder Kenntnisse verfügen würde, um ein solches Schreiben zu beschaffen. Auch eine an Accord in Auftrag gegebene und den BF zur Kenntnis gebrachte Recherche des Bundesverwaltungsgerichts brachte zu sämtlichen im Beschluss angeführten Personen, die sich zu einer extremistischen Gruppierung zusammengeschlossen haben sollen, und laut BF1 verurteilt, inhaftiert und in Haft sogar teilweise verstorben sein sollen, keinerlei Ergebnisse. Auch die Informationssuche zur Strafsache des BF1 blieb erfolglos. Erfolglos verliefen auch die Recherchen des nunmehrigen Beschwerdeführervertreters. Da, wie bereits das Bundesasylamt ausführte, zudem nicht nachvollzogen werden kann, wie der Rechtsanwalt des vermeintlichen Bekannten des BF1 namens S.N. ohne Vollmacht des BF1 an diesen Beschluss, der an den BF1 gerichtet ist, gekommen sein soll und auch der BF1 auf Befragen diesbezüglich keine Klärung herbeiführen konnte, ist im Ergebnis der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und davon auszugehen, dass sich der BF1 die Beschlusskopie nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens besorgt bzw. selbst erstellt hat, um damit eine Gefährdungssituation seiner Person zu konstruieren. Dadurch kann aber die Kopie dieses Beschlusses, wonach der BF1 wegen öffentlichem Aufruf zu extremistischer Aktivität und Organisation einer extremistischen Gemeinschaft strafrechtlich verfolgt werden könnte, nicht als Nachweis für eine tatsächliche Verfolgung des BF1 in der russischen Föderation dienen.

Überdies ist auffällig, dass der im ersten Verfahrensgang durch den BF1 vorgelegte Gerichtsbeschluss (in Kopie), obwohl es um dieselbe Lastfahrzeugkontrolle gehen soll, inhaltlich der neueren Beschlusskopie massiv widerspricht, wurde dort dem BF1 Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Anhalten seines Fahrzeugs und Besichtigung der nicht gesicherten Fracht vorgeworfen, während nunmehr der Inhalt der Fracht in Zusammenhang mit extremistischer Aktivität gebracht wird. Zusammengefasst teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die vorgelegte Beschlusskopie, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat, keinen Echtheitsgehalt aufweist und folglich nicht als gültiges Beweismittel herangezogen und für den BF1 als Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung gewertet werden kann.

Auch hinsichtlich der im aktuellen Verfahren erstmals vorgelegten Broschüren des Gelehrten Said Nursi, die in der Russischen Föderation als extremistische Literatur angesehen werden, ist den Ausführungen des Bundesasylamtes beizupflichten, wenn dieses in der Beweiswürdigung seines Bescheides festhält, dass es unverständlich erscheint, warum der stets rechtsfreundlich vertretene BF1 diese Broschüren nicht bereits im ersten Verfahren vorgelegt hat, wo der BF1 doch insbesondere angab, unter anderem aufgrund des Besitzes dieser Literatur festgenommen worden zu sein. Die Ausführungen des BF1 in seiner Beschwerde, er habe keinen Anlass gesehen, diese Broschüren bereits im ersten Verfahren vorzulegen, sind unter diesem Gesichtspunkt schlichtweg nicht nachvollziehbar. Vielmehr verstärken diese Umstände den Verdacht, dass sich der BF1 auch diese Beweismittel erst nach Abschluss seines ersten Verfahrens besorgt hat und auch diese nur dazu nutzen wollte, sein aktuelles Vorbringen zu untermauern. Zudem erscheint es auch als äußerst unplausibel, dass der BF1, würde er in seiner Heimat tatsächlich als mutmaßlicher Extremist eingestuft, dies nicht wusste und diese Literatur bei seiner Ausreise aus der Russischen Föderation mit sich führte und sich so der Gefahr aussetzte, bei möglichen Kontrollen erneut mit den in Rede stehenden Broschüren angetroffen zu werden. Damit wäre der von ihm behauptete Verdacht, dass der BF1 in Verbindung zu extremistischen Tätigkeiten gestanden habe, nochmals verstärkt worden. Unbestritten gilt es zwar festzuhalten, dass die in Rede stehende Literatur laut Berichten einer ACCORD-Anfragebeantwortung in der Russischen Föderation als extremistische Literatur angesehen wird und verboten ist. Darauf stünde aber bei weitem nicht das vom BF1 im ersten Verfahrensgang behauptete Strafmaß, sondern gemäß den Recherchen des Bundesasylamtes sowie den Presseinformationen entnehmbaren ausgesprochenen Verurteilungen lediglich eine Geldstrafe oder einige wenige Tage Inhaftierung. Zudem konnte der BF1 mit seinen Ausführungen in keinster Weise glaubhaft darlegen, persönlich in Kontakt mit entsprechender Literatur oder - wie im Folgenden ausgeführt wird - zu Gruppierungen, die sich die Verbreitung solcher Schriften zum Ziel setzten, gestanden zu haben.

Aufgrund der massiven Widersprüche, dem auffällig einsilbigen Antwortverhalten in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und den Steigerungen im Vorbringen wird dem BF1 jedoch auch sein weiteres allenfalls asylrelevantes Vorbringen betreffend seine Zugehörigkeit zu einer "Gruppe", seine Aktivitäten, um den Widerstand zu unterstützen bzw. einen tscherkessischen Staat zu bilden, die Behandlung während der Inhaftierung, dass eine Freilassung nicht automatisch nach Zeitablauf erfolgt sein soll und dass er danach einer asylrelevanten Gefährdung und der weiteren Bedrohung durch ein eingeleitetes Strafverfahren ausgesetzt gewesen sein soll, nicht geglaubt.

Die Ausführungen des BF1, er sei in der Russischen Föderation Teil einer religiösen Gruppierung gewesen, die als extremistisch eingestuft werde, stellt bei näherer Betrachtung gegenständlich nämlich nicht nur ein gesteigertes Vorbringen dar, sondern die diesbezüglichen Ausführungen des BF1 erweisen sich auch als vage, widersprüchlich und unglaubwürdig. Zum Vorwurf des gesteigerten Vorbringens gilt es festzuhalten, dass der BF1 im ersten Verfahrensgang im Wesentlichen lediglich darauf abstellte, dass eine Verkehrskontrolle im Zuge einer Warenlieferung, im Rahmen derer er für einen Bekannten verschiedene Waren, darunter auch Literatur, transportiert habe, eskalierte, es zu einer Rauferei gekommen und der BF1 in weiterer Folge aufgrund dieser Vorkommnisse für zehn Tage inhaftiert worden sei. Das damalige Vorbringen des BF1, sein im Zuge des Warentransportes ebenfalls anwesender Bekannter sei aufgrund des Verdachts extremistischer Tätigkeiten im Blickpunkt der Behörde gestanden und der BF1 sei während seiner zehntägigen Anhaltung auch oft über diesen befragt worden, steigerte der BF1 im gegenständlichen Verfahrensgang insoweit, als er angab, selbst ein Mitglied dieser verbotenen extremistischen Verbindung gewesen zu sein und dass ihm als Anhänger dieser Gruppierung eine Verfolgung drohe.

Die Ausführungen über die Mitgliedschaft zu dieser Gruppe erwiesen sich jedoch als nicht plausibel und unglaubwürdig. So führte der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass sein vermeintlicher Bekannter S.N. viel über Religion gewusst habe und dieser auch den BF1 "dahin" gebracht habe, ohne jedoch auf weiteres Nachfragen überhaupt angeben zu können, um welche Glaubensrichtung es sich gehandelt haben soll. Auf die Frage, ob der BF1 Mitglied einer Glaubensgemeinschaft oder einer Organisation gewesen sei, gab dieser lediglich zu Protokoll, seinem Freund S.N. geholfen zu haben. Dass das diesbezügliche Vorbringen des BF1 wenig substantiiert ist, zeigt der Umstand, dass der BF1 auf nochmalige Nachfrage, welcher Gruppe er nun angehört habe, völlig aus dem Zusammenhang gerissen, wieder Ausführungen betreffend die bereits im ersten Verfahren vorgebachte Verkehrskontrolle tätigte. Auf wiederholtes Nachfragen über die Tätigkeiten der Gruppierung, die der BF1 angehört haben will, gab dieser lediglich an, dass viel gebetet worden sei und er vor allem lernen wollte. Die Gebete seien ausschließlich in arabischer Sprache gesprochen worden. Die Frage, ob der BF1 denn arabisch spreche, verneinte dieser wiederum. Der Aufforderung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Gebet vorzutragen, konnte der BF1 auch nur bedingt nachkommen, indem er lediglich wenige Wörter in allenfalls Arabisch zu Protokoll gab. Der BF1 machte von sich aus zudem fast keine Angaben über die Struktur und Tätigkeiten der von ihm vorgebrachten Gruppierung und antwortete selbst auf Nachfrage fast ausnahmslos in sehr kurzen Sätzen ohne jegliche Details. Damit ist es dem BF1 keineswegs gelungen, glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation überhaupt Verbindungen zu einer solch extremistischen Gruppierung gehabt zu haben, deren Gedankengut zu teilen oder sich auch sonst an einer religiösen Gruppe oder bei der Verteilung von Broschüren oder Flugblättern beteiligt zu haben.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die BF im Verfahren gleichbleibend den Namen des Freundes des BF1 nennen konnten und auch bereits im ersten Verfahrensgang Andeutungen hinsichtlich der Fracht machen konnten. Allerdings ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sich bereits vor Antragstellung mit ihrem Rechtsvertreter beraten konnten, weshalb die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche, gefälschten oder erst im wiederaufgenommenen Verfahren vorgelegten Beweismittel und das gesteigerte Vorbringen umso schwerer wiegen müssen.

Auch die BF2 konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Einzelheiten über eine Beteiligung ihres Mannes an einer extremistischen Gruppierung darlegen. Sie führte lediglich an, dass der BF1 ständig die von ihm erwähnten Männer getroffen habe und unter deren Einfluss gestanden habe, ohne jedoch nähere und konkrete Angaben zu Protokoll geben zu können. Mit ihren diesbezüglich knappen Ausführungen konnte somit auch die BF2 die Angaben ihres Ehemannes nicht bestätigen, sondern sie erweckte lediglich den Eindruck, die vom BF1 dargelegte Fluchtgeschichte mit oberflächlichen Angaben untermauern zu wollen, was ihr mangels ausführlicher Schilderungen jedoch nicht gelungen ist.

Zudem konnte der BF1 in seinem Verfahren auch nicht glaubhaft darlegen, überhaupt in - insbesondere so enger - Verbindung zu einem Mann namens S.N. gestanden zu haben. In Anbetracht dieses Umstandes wird dem Vorbringen des BF1, er sei in der Russischen Föderation vor allem aufgrund der Freundschaft zu diesem in Verbindung mit extremistischen Tätigkeiten gebracht worden, der Nährboden entzogen. Festzuhalten gilt es nämlich, dass der BF1 S.N. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar als seinen "besten Freund" bezeichnete, sich seine Antworten betreffend weitere Fragen über diesen jedoch als sehr oberflächlich und zum Teil lediglich einsilbig darstellen. So wusste der BF1 nicht, wann sein vermeintlich bester Freund Geburtstag hat bzw. wie alt dieser ist und konnte er auch nur mutmaßen, dass dieser möglicherweise Linguistik studiert habe. Wie bereits ausgeführt, konnte der BF1 auch nicht angeben, welcher Glaubensrichtung dieser überhaupt angehört hat - dies trotz der Aussage, S.N. sei ein sehr religiöser Mann gewesen und er habe mit diesem über einen längeren Zeitpunkt immer gebetet und dieser habe ihn seinem Glauben näher gebracht und ihn vieles gelehrt. Zudem erscheint es auch nicht plausibel, dass der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts über den weiteren Aufenthalt seines vermeintlich besten Freundes und dessen Befinden angeben konnte, obwohl doch der Bruder des BF1 in Verbindung mit dessen Rechtsanwalt bzw. dessen Familie gestanden haben soll. Überdies soll S.N. den BF1 ja auch gedeckt und diesen somit vor einem Gefängnisaufenthalt bewahrt haben. Alleine deshalb wäre davon auszugehen, dass sich der BF1 um dessen Verbleib bemüht und Näheres über dessen Befinden herausfinden will und kann. Zudem leben die Eltern des BF1 nach wie vor in dessen Heimatgemeinde und wären alleine deshalb schon dem Grunde nach über den Verbleib des S.N., dessen Familie aus dem gleichen Dorf stammt, informiert. Auch die BF2 gab in ihrer Befragung zwar an, einen Mann namens S.N. gekannt zu haben, darüber hinaus konnte jedoch auch sie keine weiteren Details über dessen Person nennen.

Die erst nach der mündlichen Verhandlung übermittelte Todesanzeige einer russischen Zeitung aus dem Jahr 2013 betreffend eine Person namens XXXX , der nach langer schwerer Krankheit (ohne Verweis auf sonstige Einflüsse oder eine Inhaftierung) verstorben sein soll, war ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung des diesbezüglichen Vorbringens des BF1 in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der BF1 angab, dass er XXXX bereits als Kind sehr gut gekannt habe und dieser nur wenig älter, vielleicht ein Jahr älter, gewesen sein soll. Wenn S.N. jedoch im Alter von 43 Jahren im Jahr 2013 verstarb, dann wäre dieser ca. 5 Jahre älter als der BF1 gewesen, was gerade im Kindesalter einem großen Altersunterschied gleichkommt, den der BF1 bei Wahrunterstellung seiner Angaben auch nennen können hätte. Somit ist davon auszugehen, dass es sich beim genannten S.N. nicht um den vermeintlichen Freund des BF1 handeln kann oder auch hier eine beauftragte Schaltung / Gefälligkeitsausdruck getätigt wurde. Nicht verständlich ist überdies, weshalb die BF dieses angebliche Beweismittel aus dem Jahr 2013 nicht zumindest in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorlegen konnten, sondern dies erst mit 11.11.2014 durch den Beschwerdeführervertreter übermittelt worden ist.

Auch betreffend die konkreten Vorfälle vor der Ausreise des BF1 aufgrund derer dieser ursprünglich in den Blickpunkt der Behörden geraten und an denen ebenfalls S.N. entscheidend beteiligt gewesen sei, hielt bereits das Bundesasylamt fest, dass diesbezüglich erhebliche Widersprüche festzustellen gewesen seien und man die Ansicht vertreten müsse, dass der BF1 die von ihm vorgebrachten Erlebnisse nicht tatsächlich erlebt haben könne. Dieser Ansicht kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt werden.

Betreffend jenen Vorfall, bei dem der BF1 und S.N. im Zuge einer Warenlieferung angehalten worden seien, offenbarten sich in einer Gegenüberstellung der Angaben des BF1 in Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und unter Berücksichtigung seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht nämlich erhebliche Widersprüche. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.02.2012 stellte der BF1 den Ablauf der Festnahme nämlich dergestalt dar, dass sein LKW angehalten worden sei und man ihn und seinen Bekannten aus dem Auto gezerrt und geschlagen habe. Ausdrücklich hielt der BF1 dabei fest, dass es kein Gespräch gegeben habe und er selbst auch nichts sagen habe dürfen. Noch in derselben Einvernahme änderte der BF1 sein Vorbringen dahingehend ab, dass er im Zuge der Festnahme doch einer Befragung unterzogen worden sei. Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Aussagen, führte der BF1 damals lediglich Allgemeines über den Ablauf solcher Anhaltungen aus ("Normalerweise sagen sie viel mehr bei einer Anhaltung.") und vermochte somit nicht, seine unterschiedlichen Angaben zur konkreten Situation zu erklären.

Zudem ergänzte der BF1 im gegenständlichen Verfahrensgang seine früheren Aussagen zu diesem Vorfall erstmals damit, dass ihn ursprünglich ein Polizist angehalten habe und es mit diesem zu einer Rauferei gekommen sei, die soweit geführt habe, dass der Polizist Verstärkung gerufen habe und sodann erst vermummte Männer eingetroffen seien, die den BF in weiterer Folge in einem solchen Ausmaß geschlagen hätten, dass sich dieser sich an nichts mehr erinnern könne. Zudem führte er in diesen Ausführungen auch aus, dass er dem Polizisten Dokumente gezeigt habe, es - entgegen seinen ursprünglichen Aussagen zu diesem Vorfall - also doch einen Dialog gegeben habe. Der BF1 vermochte es im gegenständlich wiederaufgenommenen Verfahren somit nicht, Widersprüche, die sich in vorangegangenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hervorgetan haben, aufzuklären. Vielmehr entstanden zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Es gilt in dieser Frage den Ausführungen des Bundesasylamtes beizupflichten, wonach der BF1, hätte er diesen Vorfall tatsächlich so erlebt, wohl gleichbleibende Angaben gemacht hätte. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich der geschilderte Vorfall nicht genau so zugetragen hat, wie vom BF1 geschildert worden ist.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem diesbezüglich auffallend eloquenten Aussageverhalten und den teilweise glaubhaften Angaben insbesondere zum Ablauf der Gerichtsverhandlung und den Verletzungen des BF1 geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der bereits seit der Erstbefragung vertretene BF1 tatsächlich aufgrund eines Gerichtsbeschlusses und seiner darin erwähnten mangelnden Einsicht wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt vor seiner Ausreise für zehn Tage inhaftiert war und diesen Vorfall im Laufe seines Asylverfahrens verwendet hat, um eine Verfolgung zu konstruieren. Auch hier ist allerdings dem früheren Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu folgen, dass eine durch gerichtliche Entscheidung zu Recht verhängte zehntägige Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung - Widerstand gegen die Staatsgewalt unter Ausübung von Handgreiflichkeiten gegenüber Exekutivbeamten, eine nicht gesicherte Fracht und die Verweigerung der Besichtigung dieser Fracht - keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF1 darstellt. Weshalb der BF1 sein gegen die Inhaftierung und die selbst erlittenen Körperverletzungen angestrebtes Rechtsmittel bzw. die diesbezügliche Klage nicht weiterverfolgt hat, hat dieser im Verfahren nicht weiter ausgeführt. Ein medizinisches Gutachten hatte er ja bereits eingeholt und Kontakte zu einem Rechtsanwalt und den Behörden waren erfolgt. Auch dies spricht im Übrigen dagegen, dass er sich tatsächlich verstecken musste und vor Verfolgung gefürchtet habe, weil er extremistischer Aktivitäten bezichtigt worden sei. Wäre dies der Fall, hätte er wohl keinesfalls hier eine Klage angestrebt. Überdies liegt der Vorfall schon derart lange zurück und stünde es den BF auch frei, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, sollten tatsächlich regionale Schwierigkeiten mit den Behörden aufgrund des erfolgten Übergriffes im Zuge des Widerstandes gegen die Fahrzeugbesichtigung bestehen.

Auffällig ist auch, dass der BF1 im Laufe des Verfahrens massiv steigert, wie er in der Haft behandelt worden sein soll, weshalb ihm auch das diesbezügliche Vorbringen nicht geglaubt wird. Während er anfangs noch keine nennenswerten Vorfälle angibt, betont er im weiteren Verlauf, dass er auch während der Haft sehr grob behandelt worden und derart massiv geschlagen worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe. Auch hier treten insgesamt zahlreiche Widersprüche in den zeitlichen Abläufen und bei den Personen auf, die den BF1 befragt (bzw. dann sogar geschlagen) haben sollen. Diesbezüglich berichtet der BF1 auch wenig detailliert und nicht flüssig.

Zudem gestalten sich auch die Ausführungen des BF1 zur Freilassung nach der zehntägigen Freiheitsstrafe als unplausibel und nicht glaubwürdig. Aus welchen Gründen es nach Ablauf dieser zehn Tage zu einer Freilassung seiner Person gekommen ist, vermochte der BF1 im ersten Verfahrensgang nur zu vermuten, indem er ausführte, aus gesundheitlichen Gründen oder möglicherweise auch mit Hilfe von Beziehungen von Verwandten freigekommen zu sein. Im wiederaufgenommenen Verfahren begründete er seine Enthaftung damit, eine Erklärung unterschrieben zu haben, nicht das Land zu verlassen. Auch brachte der BF1 in seiner Beschwerde im ersten Verfahrensgang vor, sich seine Freilassung dadurch erwirkt zu haben, schriftlich einer Zusammenarbeit mit den Behörden zugestimmt zu haben. Abgesehen von diesen Widersprüchen stellen sich die Angaben unter Berücksichtigung einer vorgelegten Kopie eines russischen Beschlusses über die Verhängung einer zehntägigen Haftstrafe über den BF1 aufgrund der Begehung einer Verwaltungsübertretung auch als unplausibel dar. Unterstellt man diesem Beschluss, den der BF1 vorlegte, um sein Vorbringen zu untermauern, aber Echtheit, so bedurfte es zur Freilassung seiner Person - abgesehen vom Ablauf der festgesetzten Haftzeit - keiner weiteren Gründe. Daraus lässt sich folglich für den BF1 auch keine weitere Bedrohung ableiten.

Dass das Vorbringen des BF1 hinsichtlich der Vorwürfe extremistischer Tätigkeiten durch die Sicherheitsbehörden nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich schon daraus, dass es nie Hausdurchsuchungen (auch nicht nach der Ausreise) oder weitere konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat. Der BF1 gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage lediglich ohne jegliche Details zu Protokoll, dass nach seiner Ausreise zu Hause nach ihm gefragt worden sei. Bei einem derart massiven Vorwurf hätten die Sicherheitsbehörden aber ein gesteigertes Interesse an seiner Person und es hätte jedenfalls zeitgerecht eine Hausdurchsuchung stattgefunden, um verbotene Literatur, Flugblätter, Waffen, Tarngewand etc. beim BF1 sicherstellen zu können. Festzuhalten ist dabei auch, dass die BF2 die Ladungen für den Befragungstermin des BF1 am 12.12.2011 mit 09.12.2011 erhalten haben will, die BF jedoch erst am 15.12.2011 ausreist sind. Hätte überhaupt ein Interesse an der Person des BF1 bestanden, wie er behauptet, hätte er weder problemlos ausreisen noch sich bei seinem Bruder, also einem nahen Verwandten, "verstecken" können. Überdies wäre sogleich nach ihm gesucht worden, wenn er der Ladung nicht Folge geleistet hätte. Somit kann seitens der Sicherheitsbehörden keinerlei gesteigertes Interesse an seiner Person bestanden haben und bestehen. Bei Wahrunterstellung könnte die Ladung aber allenfalls wegen seiner eigenen Rechtsmittel bzw. eingebrachten Klagen - also eines von ihm selbst angestrebten Verfahrens - ergangen sein. Eine Gefährdung ist daraus somit ebenfalls nicht zu erkennen.

Zuletzt gilt es auch noch auf das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des BF1 hinzuweisen, laut welchem er wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tscherkessen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sich dafür eingesetzt habe, dass Tscherkessen einen unabhängigen Staat gründen sollten. Er selbst habe den Aufruf zum Kampf für Unabhängigkeit und eigene Rechten für Tscherkessen unterstützt und Flugblätter mit dem Titel "Russisch-Tscherkessischer-Krieg" verteilt. Es sei genug geschwiegen worden und die Zeit zum Handeln gekommen. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin dahingehend, bislang nie etwas Ähnliches vorgebracht zu haben, entgegnete der BF1 lediglich, doch erzählt zu haben, vor einer Verfolgung genau aus diesen Gründen geflohen zu sein. Dieser Argumentation kann unter Berücksichtigung der gegenständlich geltend gemachten Fluchtgründe jedoch keineswegs gefolgt werden und gilt es ausdrücklich festzuhalten - auch wenn der BFV in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf verwies, dass der BF1 in einer seiner Einvernahmen bereits die Verteilung von Flugblättern erwähnt habe - dass die Ausführungen des BF1 in der mündlichen Verhandlung, die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner tscherkessischen Volksgruppenzugehörigkeit, verstärkt durch die Verteilung hetzerischer Flugblätter, die zum Kampf zur Unabhängigkeit aufgerufen hätten, zu befürchten, letztlich ein im Laufe des Verfahrens neu vorgebrachtes und vor allem gesteigertes Vorbringen darstellen. Es kann festgehalten werden, dass aus diesen Ausführungen klar ersichtlich wird, dass der BF1 nur darauf Bedacht war, mit allen Mitteln eine Verfolgung seiner Person, aus welchen Gründen auch immer, zu konstruieren, um den Status eines Asylberechtigten zugesprochen zu bekommen. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass auch die BF2 in ihrer Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, nichts über diverse Flugblätter gewusst zu haben. Sonstige Diskriminierungen der Volksgruppe, die ihn persönlich betreffen könnten, brachte der BF1 nicht vor.

In Hinblick auf diese Widersprüche und das gesteigerte Vorbringen sowie die als Beweismittel vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass die BF nicht nach Österreich eingereist sind und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sondern vorerst Kontakt zu einem Rechtsvertreter gesucht haben. Dieser hat die BF auch bereits zur Erstbefragung begleitet. Die BF waren somit von vornherein über die Bedeutung eines glaubwürdigen Vorbringens unterrichtet und es ist auch davon auszugehen, dass ihre Fluchtgeschichte im Vorfeld besprochen worden ist und sie bereits in der Erstbefragung bzw. spätestens die erste Befragung durch das Bundesasylamt genützt hätten, um alles Relevante vorzubringen bzw. vorzulegen. Umso mehr sind ihnen folglich die aufgetretenen Widersprüche und verspäteten Vorlagen vorzuhalten.

Gesamt gesehen erweckte insbesondere der BF1 somit den Eindruck, dass er darauf Bedacht war, eine umfassende Fluchtgeschichte zu konstruieren. Er verstrickte sich dabei jedoch in erhebliche Widersprüche, die es unmöglich erscheinen lassen, seinem Fluchtvorbringen einen Wahrheitsgehalt zu unterstellen und eine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Inhalte von Beweismitteln, die der BF1 in diesem Zusammenhang lediglich in Kopie vorlegte, standen zudem in weiterem teilweisen Widerspruch zu seinen Angaben und vermochten das Vorbringen des BF1 jedenfalls nicht zu untermauern. Zudem waren diese einer Echtheitsprüfung entzogen. Den mehrmaligen Aufforderungen, Originale der vorgelegten Dokumente zu beschaffen, konnte der BF1 im gesamten Verfahren hinsichtlich keines einzigen relevanten Dokumentes nachkommen. Auch sämtliche personenbezogene Recherchen der Behörde, des Gerichts und des Beschwerdeführervertreters mussten erfolglos bleiben.

Dem Fluchtvorbringen des BF1 konnte somit aufgrund nicht nachvollziehbarer Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. Zudem trat der BF1 in seiner Beschwerde den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht in ausreichendem Maße entgegen und hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen als eindeutig nicht plausibel und teilweise widersprüchlich und unglaubwürdig dargestellt. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in entscheidenden Fragen nur sehr vage und kurz antwortete, somit keinen um sachliche Angaben bemühten positiven Eindruck hinterließ, sondern vielmehr den Eindruck einer einstudierten und konstruierten Geschichte vermittelte. Aufgrund all dieser Gesichtspunkte bedarf es auch keiner weiteren Rechercheergebnisse. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich von einer konstruierten Fluchtgeschichte aus. Zwar haben sich gerade beim Vorfall betreffend die Fahrzeugkontrolle und die zehntägige Anhaltung einige Widersprüche ergeben, die nicht dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich gelebt haben könnte. Dennoch scheint es aufgrund des ansonsten nicht erklärbaren Aussageverhaltens des Beschwerdeführers plausibel, dass dieser Vorfall tatsächlich in ähnlicher Weise stattgefunden haben könnte, wenn auch nicht derart, wie vom Beschwerdeführer angegeben. Auffällig ist nämlich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu diesem Bereich aus Eigenem und sehr flüssig vortrug und dies auch gemäß dem Protokoll des Bundesasylamtes (AS 703ff) tat, während er ansonsten nur sehr einsilbig antwortete, weshalb keinesfalls davon auszugehen ist, dass er sich tatsächlich in einer extremistischen Organisation, einem Verein, einer religiösen Glaubensrichtung oder ähnlichem irgendwie betätigt haben könnte. In Übereinstimmung mit dem vorgelegten Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2011 (in Kopie) und den nachvollziehbaren Angaben zur Fahrzeugkontrolle, zum Widerstand gegen die Staatsgewalt, zur Anhaltung bei der Polizei und Überstellung zum Untersuchungsgericht sowie zur Gerichtsverhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der ursprünglich für nicht verwertbar befundene Gerichtsbeschluss des Friedensrichters tatsächlich der Wahrheit entspricht. Dafür spricht auch die Recherche durch Accord, dass es den genannten Friedensrichter zur genannten Zeit in der genannten Region auch tatsächlich gab. Auch erfüllt der Beschluss alle Anforderungen eines gerichtlichen Beschlusses, inklusive einer Rechtsmittelbelehrung. Die zahlreich oben angeführten Widersprüche ergaben sich in weiterer Folge aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb, weil der Beschwerdeführer versuchte, diesen Vorfall derart umzugestalten, dass sich daraus ein asylrelevantes Vorbringen ergeben möge. Festzuhalten ist allerdings, dass unter Wahrunterstellung des Gerichtsbeschlusses der Beschwerdeführer lediglich für die verhängte Haftstrafe von zehn Tagen inhaftiert worden ist, die "Misshandlungen" ergaben sich aufgrund seiner Rauferei mit den Polizeibeamten. Das weitere Vorbringen, die gesteigerten Angaben hinsichtlich seiner Behandlung in der Haft, die Verfolgungsgefahr sowie die im späteren Verfahren herbeigeschafften Beweismittel lassen sich hiermit jedoch nicht erklären und war diesen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die BF2 hat weder für sich noch sie oder der BF1 für ihre minderjährigen Kinder, den BF3 und die BF4, eigene Fluchtgründe geltend gemacht. Die Bedrohung dieser leite sich lediglich vom Fluchtvorbringen des BF1 ab. Dessen Vorbringen wurde wie oben ausführlich ausgeführt jedoch die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF und insbesondere dem in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin somit zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der BF nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Diese Einschätzung wurde im ersten Verfahrensgang bereits vom Asylgerichtshof und auch dem Verfassungsgerichtshof dem Grunde nach geteilt. Auch das neu vorgelegte Beweismittel konnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens daran nichts ändern.

II.2.8. Dass im Falle einer Rückkehr keine besondere Gefährdung für die Familie der BF festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass die BF soweit gesund sind, im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, dort, wie vor ihrer Ausreise im Haus der Großmutter der BF2 leben können. Der BF1 und die BF2 können jeweils Schul- und Berufsausbildungen vorweisen und waren vor ihrer Ausreise im Heimatland auch beruflich tätig. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden.

II.2.9. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden auch von den BF nicht substantiiert in Frage gestellt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

II.3.1. Zu den Spruchpunkten A.

Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Asyl- und Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung in der Russischen Föderation, somit auch nicht in der Teilrepublik Kabardino-Balkarien, gesprochen werden kann. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben kann. Für die BF kann eine solche jedoch nicht erkannt werden.

Das aktuelle und somit fluchtrelevante Vorbringen des BF1 wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben ist. Die BF2 bis BF4 haben zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den BF1 bis BF4 im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Zudem gilt es noch festzuhalten, dass der BF1 auch nicht fundiert angegeben hat bzw. nicht glaubhaft machen konnte, in der gesamten Russischen Föderation gesucht zu werden. Den BF wäre es durchaus zuzumuten, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation, insbesondere bei den dort lebenden Verwandten, niederzulassen. Diese Möglichkeit wird dadurch verstärkt, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 über Schul- und Berufsausbildungen verfügen, sie sich bereits vor der Ausreise in verschiedenen Teilrepubliken aufgehalten hatten und ihnen auch durchaus zuzumuten ist, in anderen Teilen der Russischen Föderation beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Auch gemäß den Länderfeststellungen scheint eine innerstaatliche Fluchtalternative durchaus möglich und zumutbar.

Die Beschwerden zu den Spruchteilen I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird -auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits ausgeführt wurde, haben die BF keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Kabardino-Balkarien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die BF ausreichend Familienangehörige in ihrem Heimatland haben und die BF auch keinen Grund vorgebracht haben, im Falle einer Rückkehr nicht mit deren Unterstützung rechnen zu können. Die BF haben schon vor ihrer Ausreise bei der Großmutter der BF2 gewohnt und vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der BF in ihrem Heimatland ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat jedenfalls eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht und sie auch die notwendige Unterstützung erhalten werden. Wie bereits mehrfach ausgeführt verfügen der BF1 und die BF2 zudem über Schul- und Berufsausbildungen und auch entsprechenden Berufserfahrungen, womit die Möglichkeit, wie auch bereits vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, als gegeben angesehen werden darf. Bei Bedarf werden die BF auch Zugang zu den Sozialleistungen ihres Heimatlandes haben.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Dies wurde von den BF im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nichts dergleichen abzuleiten.

Ebenso geht aus den Länderberichten hervor, dass in der Russischen Föderation die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Medikamente sind erhältlich. Keiner der BF leidet an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der angeborene Herzfehler des BF3 und das weitere Krankheitsbild macht keine Operationen notwendig, ist in der Russischen Föderation behandelbar - der BF3 wurde auch bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation dort deswegen behandelt und sein Gesundheitszustand wurde regelmäßig kontrolliert. Diesbezügliche Schwierigkeiten haben die BF nicht vorgebracht.

Es liegen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb den BF nach etwa drei Jahren und fünf Monaten Abwesenheit aus der Russischen Föderation nicht zugemutet werden könnte, in ihr Heimatland zurückzukehren. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiter keine Umstände amtsbekannt, dass in Kabardino-Balkarien bzw. der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Heimatland der BF auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation, insbesondere der Teilrepublik Kabardino-Balkarien, ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Dass der BF1 auch aufgrund seiner tscherkessischen Volksgruppenzugehörigkeit in seiner Heimat keine Probleme gehabt habe, bestätigte dieser selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht und hat schon das Bundesasylamt festgestellt, dass diese Minderheit keiner asylrelevanten Diskriminierung ausgesetzt ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht den BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation für sämtliche BF somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerden zu den Spruchteilen II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls abzuweisen.

Zum Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005:

Gegenständlich handelt es sich zudem um ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiter auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten B.

und somit zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In Österreich verfügen die BF über ein Familienleben lediglich untereinander. Da jedoch für alle BF mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen wird und eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam erfolgen wird, handelt es sich gegenständlich nicht um einen Eingriff in das Familienleben. Zudem verfügen die BF auch über keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten nahen Angehörigen im Bundesgebiet.

Die BF sind nach illegaler Einreise seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig und haben ihren bisherigen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. Sie hatten diesbezüglich überdies bereits im Mai 2012 nur ein halbes Jahr nach grundloser Antragstellung eine rechtskräftig negative und vom Verfassungsgerichtshof in der Folge bestätigte Entscheidung des Asylgerichtshofes erhalten. Nur aufgrund eines Wiederaufnahmeantrages mittels einer sich im Verfahren als unrichtig herausgestellten Kopie eines Gerichtsbeschlusses war dieses Verfahren wieder aufgenommen worden. Somit ist die Dauer des Verfahrens primär den wissentlich durch die BF vorgelegten falschen Beweismitteln und nicht einem Behördenversagen zuzuschreiben (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Die BF mussten sich bereits ein halbes Jahr nach Einreise bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird.

Auch sonst sind keine Hinweise auf eine besonders schützenswerte Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden.

Der BF1 und die BF2 haben bereits erste Sprachkurse besucht, verfügen jedoch praktisch über keinerlei Deutschkenntnisse. Die Familie lebt von der Grundversorgung und ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF2 kann jedoch eine Arbeitszusage einer Gärtnerei vorlegen. Auch wenn es gegenständlich neben dieser Einstellungszusage die BF2 betreffend als positiv anzumerken gilt, dass auch einige private Empfehlungsschreiben von Seiten der BF vorgelegt wurden, der BF1 Mitglied des österreichischen Roten Kreuzes ist und bereits für einige Stunden Aushilfearbeiten in der Heimatgemeinde der Familie erledigt hat, gilt es diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, hinsichtlich derer betreffend eine gelungene Integration ein hoher Maßstab anzusetzen ist (vgl. VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolvierte und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung arbeitete, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfügte und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führte, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen wurde). Zudem war den BF diese Integration nur durch die erzwungene und letztlich unbegründete Wiederaufnahme ihres Verfahrens möglich.

Hinsichtlich der minderjährigen BF gilt es festzuhalten, dass diese den Kindergarten bzw. die Schule besuchen, somit bereits Deutschkenntnisse erlangt und sich in ihre Klassen-/Gruppengemeinschaft sowie in Vereinen integriert haben. Aufgrund ihres jungen Alters haben die beiden ihren Lebensmittelpunkt jedoch immer noch in der Familie und sie befinden sich darüber hinaus in einem besonders anpassungsfähigen Alter. Der BF3 und die BF4 werden nur gemeinsam im Familienverband in die Heimat zurückkehren und damit wird ihnen die dortige schnelle Integration erleichtert. Überdies kann auch der BF3 sich aufgrund seines Alters noch an sein Heimatland erinnern.

Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Familie verfügt nach wie vor, insbesondere aufgrund zahlreicher Verwandter, über ein soziales Netz im Heimatland. Sie hat auch Kontakt zu den dortigen Familienmitgliedern. Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Den BF kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen damit dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben. Darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen sind.

II.3.3. Zu den Spruchpunkten C):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Insbesondere ist auch auf die bereits für die Familie ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Die Frage der Rückkehrentscheidung war vom Bundesverwaltungsgerichtshof zudem nicht abschließend zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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