W128 2105119-1•BVwG W128 2105119-1
W128 2105119-1Federal Administrative CourtJun 22, 2015
Erwerbstätigkeit, Jahreseinkommen, Selbsterhalterstipendium,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Studienbeihilfe
W128 2105119-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (Senat) vom 1.12.2014, Zl. 327848101 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 27 Studienförderungsgesetz 1992 idgF (StudFG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid vom 06.10.2014 von der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien, abgewiesen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe, weil die errechnete monatliche Studienbeihilfe 5,00 EUR unterschreite.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.10.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete diese damit, dass er sich mehr als 4 Jahre selbst erhalten habe und daher die Voraussetzungen zur Erlangung eines "Selbsterhalterstipendiums" erfüllen würde.
3. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 28.10.2014 gab die Studienbeihilfebehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte dem Bescheid vom 06.10.2014. In der Begründung wird nach rechtlichen Ausführungen über den Terminus "sich selbst erhalten" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Matura, die er nach eigenen Angaben im Juni 2013 abgeschlossen habe und auch danach, in der elterlichen Wohnung gelebt habe und auch dort heute noch gemeldet sei. Zusätzlich sei für ihn auch bis Juni 2013 Familienbeihilfe bezogen worden. Daher könne von einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden.
4. Mit Antrag vom 05.11.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Vorstellung an den Senat und rügte in der Begründung die rechtlichen Ausführungen zum Selbsterhalt. Des Weiteren stehe der Bezug von "Studienbeihilfe" (gemeint wohl Familienbeihilfe) in keinem Zusammenhang mit dem StudFG. Darüber hinaus werde die Richtigkeit von Richtlinien bemängelt, aufgrund derer von der Studienbeihilfenbehörde Zeiten vor der Matura im Gymnasium nicht zum Selbstbehalt gezählt werden könnten.
5. Mit Bescheid vom 18.12.2014 gab der Senat dem Vorlageantrag nicht statt, bestätigte den Bescheid vom 6. Oktober 2014 und wies den Antrag vom 20.09.2014 ab. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend § 27 StudFG nicht vier Jahre hindurch selbst erhalten habe, da er in diesem Zeitraum kein jährliches Einkommen von 7.272,00 EUR erreicht habe. Daher sei die Beihilfe nach dem Einkommen seiner Eltern zu berechnen gewesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2015 zugestellt.
6. In der nunmehr verfahrensgegenständlichen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich im Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Juli 2015 49 Monate lang selbst erhalten und ein jährliches Einkommen im Sinne des § 27 StudFG erzielt habe.
7. Nach der Einholung von ergänzenden Beweisen über das Einkommen des Beschwerdeführers wies der Senat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2015 ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht 4 Jahre lang selbst erhalten habe. Selbst wenn man vom Erfordernis eines eigenen, von den Eltern getrennten, Wohnsitzes absehen würde, hätte sich der Beschwerdeführer nicht mehr als 48 Monate selbst erhalten.
Der Beschwerdeführer würde lediglich folgende Zeiten aufweisen, die für den Selbsterhalt zu berücksichtigen wären:
2009:4 Monate Beschäftigung, Einkommen 2.479,50 EUR (= 619,88 EUR pro Monat)
= 4 Monate
2010: Durchgehende Beschäftigung, Einkommen 7.696,73 EUR
= 12 Monate
2011: 3 Monate Beschäftigung, Einkommen 1.808,10 EUR (= 602,70 EUR
pro Monat)
= 0 Monate
2012: Durchgehende Beschäftigung, Einkommen 7.288,43 EUR
= 12 Monate
2013: 10 Monate Beschäftigung, Einkommen 6.218,34 EUR (= 621,83 EUR
pro Monat), 2 Monate Zivildienst
= 12 Monate
2014: 7 Monate Zivildienst = 7 Monate
Ergäbe insgesamt 47 Monate
Die Zeiten aus 2011 könnten nicht für den Selbsterhalt herangezogen werden, weil das jährliche Einkommen 2011 nicht erreicht worden sei. Die Beschäftigungszeiträume der Jahre 2009 und 2014 könnten jedoch herangezogen werden, weil der Selbsterhalt auch unterjährig beginnen und enden könne. Abgesehen vom Zivildienst könne der Beschwerdeführer keine Zeiten des Selbsterhaltes vorweisen und außerdem sei mit 47 Monaten die erforderliche Zeit eines Selbsterhaltes von 48 Monaten nicht erreicht worden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2015 zugestellt.
8. Am 26.03.2015 und somit rechtzeitig, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte dabei aus, dass er im Jahr 2011 3 Monate beschäftigt gewesen sei und ein monatliches Bruttoeinkommen von 630,00 EUR erhalten habe. Dies habe 2.205,00 EUR ergeben. Bei Abzug der Sozialversicherung von 329,14 EUR blieben 1.875,86 EUR übrig. Durch die drei Monate geteilt ergäbe dies einen monatlichen Betrag von 625,29 EUR und somit mehr als 606,00 EUR.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. 1 Gemäß § 27 Abs. 1 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlags gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606,00 EUR (jährlich 7.272,00 EUR) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. Ein Selbsterhalt liegt gemäß Abs. 2 nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind gemäß Abs. 3 für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Ein Selbsterhalterstipendium setzt somit zwei Bedingungen voraus. Zum einen, dass sich der Studierende vier Jahre lang zur Gänze selbst erhalten hat und zum anderen, dass er während dieser Zeit ein jährliches Einkommen von wenigstens 7.272,00 EUR erreicht hat, wobei Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes jedenfalls - somit unabhängig vom erzielten Einkommen - zu berücksichtigen sind.
Zur Gänze sich selbst erhalten bedeutet, für Nahrung, Kleidung und Wohnung eigenständig zu sorgen. Von einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist nur dann auszugehen, wenn der Zeitraum des Selbsterhaltes weitestgehend kontinuierlich ist, dh., dass die vier Jahre nicht durch einzelne kurzfristige dauernde Beschäftigungsverhältnisse (bzw. Einkommenszeiträume) errechnet werden, sondern einen zusammenhängenden Zeitraum bilden. Eine Stückelung aus kurzen Beschäftigungs- bzw. Einkommenszeiträumen über längere Zeit hinaus führt somit noch zu keinem Selbsterhalt im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Kurzfristige beschäftigungslose (bzw. einkommenslose) Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres können aber auch auf den Selbsterhalt angerechnet werden, wenn generell von Anfang bis Ende des Jahres Einkünfte von mindestens 7.272 Euro erzielt wurden (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz5, § 27, S. 112f). Schließen einzelne Monate eines Jahres an durchgehende Zeiten eines Selbsterhaltes gemäß § 27 Abs. 2 oder 3 StudFG unmittelbar an, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Hiebei ist auf eine monatliche Betrachtung abzustellen, wobei der monatliche Mindestbetrag 606,00 EUR beträgt.
2.2. Unstrittig ist, dass das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers für eine Zuerkennung von Studienbeihilfe zu hoch ist und Studienbeihilfe nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 27 StudFG zuerkannt werden kann. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 lediglich von 1.08.2011 bis 31.10.2011 beschäftigt war und ein Bruttoeinkommen von 2.205,00 EUR erzielte. Diese Zeit schließt weder an die durchgehende Beschäftigung im Jahr 2010, noch an die durchgehende Beschäftigung in Jahr 2012 an. Somit ist das Jahr 2011 für sich alleine zu betrachten. Da gemäß § 27 Abs. 2 StudFG ein Selbsterhalt nur dann vorliegt, wenn das jährliche Einkommen 7.272,00 EUR erreicht hat, das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2011 jedoch lediglich 2.205,00 EUR brutto betrug, liegt kein Selbsterhalt im Zeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2011 vor.
Der Beschwerdeführer weißt folgende Zeiten auf, die gemäß § 27 Abs. 2 StudFG für die Berechnung der Zeiten eines Selbsterhaltes zu berücksichtigen sind:
2009:4 Monate Beschäftigung, Einkommen 2.479,50 EUR (=619,88 EUR pro Monat)
= 4 Monate
2010: Durchgehende Beschäftigung, Einkommen 7.696,73 EUR
= 12 Monate
2012: Durchgehende Beschäftigung, Einkommen 7.288,43 EUR
= 12 Monate
2013: 10 Monate Beschäftigung, Einkommen 6.218,34 EUR (=621,83 EUR
pro Monat), 2 Monate Zivildienst
= 12 Monate
2014: 7 Monate Zivildienst = 7 Monate
insgesamt 47 Monate
Der Beschwerdeführer beantragte Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2014/2015, also ab dem 01.09.2014. Unabhängig von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der Zeit vor dem 01.09.2014 im Sinne einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit tatsächlich zur Gänze selbst erhalten hat, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Selbsterhalterstipendiums jedenfalls schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer mit 47 Monaten nicht mindestens vier Jahre (48 Monate) lang das gem. § 27 Abs. 2 StudFG vorgesehene Mindesteinkommen erreicht hat.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der sich aus den Verwaltungsakten unstrittig ergebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen bzw. die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich ob der Bezug von Familienbeihilfe (für einen volljährigen Schüler) den gleichzeitigen Erwerb von Zeiten des Selbsterhalts nach § 27 StudFG ausschließt, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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