L508 1423307-2•BVwG L508 1423307-2
L508 1423307-2Federal Administrative CourtJun 22, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Prozessfähigkeit, Sachwalter
L508 1423307-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl: 810138903-14478601, Regionaldirektion Steiermark, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien, stellte am 23.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe, welche er im ersten Verfahren angegeben habe, noch immer aufrecht seien. Er besitze ein Dokument der österreichischen Regierung, welches belege, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien verhaftet werden würde. Auch verfüge er über eine Haftbestätigung der Jordanischen Regierung. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe oder werde er getötet. Die Telefonverbindungen würden abgehört werden und könne er daher mit seiner Familie in Jordanien nicht über seine Probleme sprechen. Ihm werde vorgeworfen, dass er Moslems bekehrt habe und seien diese dann zum Christentum konvertiert. Das sei in Jordanien verboten und mit Strafe bedroht. Auch hier in Österreich würde er sich dem Thema Missionierung widmen und versuchen Moslems zum Christentum zu bewegen.
2. Während des erstinstanzlichen Verfahrens teilte der BF mehrmals mit, dass er eine Weiterführung seines Verfahrens nicht mehr wünsche und er seinen Asylantrag zurückziehen wolle.
3. In einer Stellungnahme des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 21.12.2014 wird darauf hingewiesen, dass sich der BF in den letzten Jahren psychisch sehr stark verändert habe. Er fühle sich mittlerweile auch von den österreichischen Behörden verfolgt. Jedenfalls liege laut eines befreundeten Arztes der Verdacht einer ausgeprägten Paranoia mit psychotischen Phasen nahe, was medikamentös zu behandeln sei. Der BF erkenne seine Krankheit aber selbst nicht und würde er sich diese auch nicht eingestehen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 05.05.2015 wurde das Beschwerdeverfahren zu og. Zl. gemäß § 13 Abs. 7 AVG eingestellt, da die beschwerdeführende Partei mit Schriftsätzen vom 13.04.2015, 14.04.2015, 24.04.2015, 30.04.2015 und letztlich mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX vom 30.04.2015 um Einstellung seines Beschwerdeverfahrens ersucht hatte.
6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 teilte die ARGE Rechtsberatung als neue rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser seine Zurückziehung der Beschwerde widerrufe, weil er bei seinem Ersuchen um "Einstellung seines Asylverfahrens" einem Irrtum unterlegen und sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen sei.
7. Aufgrund der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.06.2015 verfügt, dass das Verfahren fortzusetzen ist.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
2.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
2.2.1. Gem. § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gem. § 16. (1) AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Anm: hieran hat sich durch § 10 BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert).
Gem. § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen
Vertreters entbehrt, ... eine Amtshandlung vorgenommen werden soll,
wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 25. 3. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).
2.2.2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltpunkte für berechtige Zweifel an seiner uneingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne von § 11 AVG bot. Bereits aus seinen mehrfachen Eingaben hinsichtlich der beabsichtigten Zurückziehung seines Asylantrages, seiner sonstigen teilweise dubiosen Eingaben und insbesondere aus den Ausführungen in der Stellungnahme seines einstigen rechtsfreundlichen Vertreters, dass sich der BF in den letzten Jahren psychisch sehr stark verändert habe, sich mittlerweile auch von den österreichischen Behörden verfolgt fühle und der Verdacht einer ausgeprägten Paranoia mit psychotischen Phasen naheliege, hätte das BFA jedenfalls zur Veranlassung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch einen Facharzt veranlassen müssen, wobei auch eine Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Gegenstand des Gutachtens gemacht hätte werden müssen. Letztlich erfolgten alle Einvernahmen ohne Abklärung seiner Prozessfähigkeit.
Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zog der Beschwerdeführer mehrmals die Beschwerde zurück, stets aber mit der Absicht, dass sein Asylverfahren beendet werden sollte.
Den Eindruck, welcher der BF durch diese irrationalen Handlungen, deren Konsequenzen er vermutlich nicht versteht und auch nicht herbeiführen will, beim BVwG hinterlässt und welcher sichtlich nicht spontan nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstand, sondern bereits bei Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegen sein musste, zeigt klar, dass für die belangte Behörde begründeten Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF bestanden haben mussten.
Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 11 Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung gemäß § 11 AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Folglich wäre es Aufgabe des BFA gewesen, bereits in diesem Verfahrensstadium amtswegig das zuständige Bezirksgericht zu ersuchen, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen und nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, wenn dieses zur Bestellung des Sachwalters führt, das Verfahren unter Beiziehung des Sachwalters fortzusetzen. (vgl. VvGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/02/0198; VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192; VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/06/041).
Eine schlüssige Begründung, warum die belangte Behörde trotz der augenfälligen Zweifel die Prozessfähigkeit des BF ohne weiteres als angenommen sah und es unterlassen hat, die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, bleibt die belangte Behörde schuldig.
Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 9 Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vgl. auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 9, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).
Hätte die belangte Behörde die Bestellung eines Sachwalters veranlasst, wäre davon auszugehen, dass die Einwände und Anträge, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren erstattet wurden, seitens des BF mit Unterstützung des Sachwalters bereits vor der belangten Behörde erstattet und somit von dieser im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären und das BFA dem psychischen Zustand des BF entsprechendes Augenmerk geschenkt hätte. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF bzw. der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der festgestellte psychische Zustand ebenso eine gewichtige Rolle spielen wird, wie bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem BF eine Rückkehr nach Jordanien zumutbar wäre und er in der Lage wäre, dort sein Leben zu meistern.
Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit, persönlich zum Vorliegen allfälliger Fluchtgründe einvernommen zu werden, sowie im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sachwalterbestellung und dem Umfang einer solchen
Sollte seitens der ordentlichen Gerichte ein Sachwalter bestellt werden, so wird die belangte Behörde ihr Verfahren, insbesondere die Befragung des BF im Lichte der Kenntnis der Erforderlichkeit eines Sachwalters zu ergänzen bzw. zu wiederholten haben, indem sie diesen etwa erneut unter Rücksicht auf seine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit zu befragen haben wird. Ebenso wird sie die der Aktenlage entnehmbaren Einwände zu berücksichtigen, sowie die seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen und sich mit den erstatteten Beweisanträgen auseinanderzusetzen haben.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Ebenso ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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