BVwG I407 2108314-1

I407 2108314-1Federal Administrative CourtJun 22, 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Befragung, Behebung der<br/>Entscheidung, Ermittlungspflicht, Flughafenverfahren, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung des<br/>VwGH

Full text

BVwG I407 2108314-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2108314.1.00

Spruch

I407 2108314-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Ost, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 1069224304-150497200, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm

§§ 3, 8, 33 AsylG stattgegeben und werden diese Spruchpunkte behoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55, 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, wurde am 12.05.2015 am Flughafen Wien-Schwechat, im Bereich des Vorfelds, Position D23, von Beamten des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Referat Grenzkontrolle aufgegriffen. Im Zuge der weiteren Amtshandlungen stellte der Beschwerdeführer unter Angabe, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei und es in seiner Heimat keine Arbeit gäbe und er sehr arm sei, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.05.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wie folgt an: "Die allgemein Lage in Tunesien ist sehr angespannt. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in Tunesien ist ein Auskommen sehr schwer. Ich bin nach Europa geflüchtet um mir hier ein neue Existenz aufzubauen. Im Jahr 2008 zur Zeit vom Präsidenten "BEN ALI" war ich ca. 20 Tage in Haft, da ich an Demonstrationen gegen die alte Regierung teilgenommen habe." Auf die Frage was er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe Angst, dass ich Tunesien mein Auskommen nicht finden kann und in Armut leben muss. Es gibt für mich in Tunesien keine Zukunft."

3. Am 20.05.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der EAST Flughafen durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Auf die Frage, ob er strafrechtlich unbescholten sei oder er Probleme mit seinen heimatstaatlichen Behörden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn im Jahr 2008 von zu Hause abgeholt, gefoltert und ohne Gerichtsverhandlung vom 04.01. - 24.01.2008 für 20 Tage eingesperrt hätte. Der Beschwerdeführer kenne den Polizisten, der ihn gefoltert hätte. Er habe ihn nach dem Sturz Ben Alis gefragt, weshalb er dies gemacht hätte, woraufhin der Polizist gemeint habe, dass er dies hätte machen müssen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass ihn die Behörden beobachten. Wenn er etwas tue, würden sie ihn bestrafen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer politisch engagiert sei oder einer politischen Partei angehöre, bestätigte er, dass er bis zuletzt ein Mitglied der Ittihat Alaam gewesen sei. Er habe geholfen, wenn Veranstaltungen anstanden und auch an Demonstrationen teilgenommen. Befragt nach seinen Fluchtmotiven führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Auftrag seines Cousins eine Flüchtlingsfamilie von Libyen nach Tunesien gebracht hätte. Gegen Bezahlung eines außerordentlich hohen Betrages hätte der Cousin den weiteren Aufenthalt der Familie in Tunesien organisieren sollen. Der Cousin sei jedoch mit dem Geld untergetaucht und verlange die libysche Familie nunmehr vom Beschwerdeführer die Rückzahlung des Geldes. Aufgrund dessen werde er von dieser Familie auch bedroht. Zudem bedrohe ihn auch der Polizist, der ihn im Jahr 2008 gefoltert habe. Im Falle seiner Rückkehr würde er getötet werden.

4. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erteilte UNHCR nach einer Fristverlängerung durch die Behörde die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden konnte.

5. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Die belangte Behörde erachtet das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen als zweifelhaft bzw. enthalte es mehrere nicht bzw. schwer nachvollziehbare Elemente, es sei aber "insgesamt nicht absolut unglaubwürdig oder absurd". Die Drohung durch libysche Flüchtlinge sei als Privatverfolgung zu werten, deren Handlung dem tunesischen Staat in keiner Weise direkt noch indirekt zurechenbar wären. Zudem verfolgen die Drohungen den Zweck, das von den libyschen Flüchtlingen bezahlte Geld zurückzuverlangen, und erfolgten diese Drohungen nicht aus einem in der GFK explizit angeführten Motiv. Zudem wäre es möglich, sich des staatlichen Schutzes zu bedienen. Gleiches gelte auch für die Drohungen von Seiten des Polizisten und stehe diese überdies in keinem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise. Dass sich der Beschwerdeführer in dieser Sache bereits an die Behörde gewandt habe, zeige, dass er eine Inanspruchnahme der staatlichen Behörde nicht von vornherein als sinnlos erachte. Die von ihm behauptete Mitgliedschaft bei der "Gewerkschaft" habe ihm, abgesehen von seiner Anhaltung und Misshandlung im Jahr 2008 - seither jedoch keine Probleme bereitet, was der Beschwerdeführer auch selbst zugegeben habe. Die vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebenen wirtschaftlichen Beweggründe können mangels GFK-Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen. Hinsichtlich seines Antrages auf subsidiären Schutz hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in keiner massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Er sei volljährig, gesund und habe keine Sorgfaltspflichten. Durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten sollte dem Beschwerdeführer der Verdienst seines Lebensunterhalt möglich sein und sollte ihm die Suche nach die Suche nach einer Beschäftigung zumutbar sein, auch wenn dies unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen schwierig erscheint. Hinsichtlich seiner Verfolgungshandlung wird ferner darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den Polizisten oder die Libyer eher gering sei - dies auch im Hinblick auf das fehlende Meldewesen in Tunesien - und bestünde für den Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat und wurde ihm die Einreise in das österreichische Bundesgebiet bislang nicht gestattet. Da der Beschwerdeführer sich sohin nicht im Bundesgebiet aufhalte, scheitere die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsberatung der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, protokolliert beim BVwG am 11. Juni 2015. Ergänzend brachte er zum Sachverhalt vor, dass ihm seine Familie letzte Woche mitgeteilt habe, dass sowohl die Polizei als auch andere Personen nach ihm suchen würden. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend. Da der gegenständliche Bescheid bereits acht Tage nach seiner Einvernahme ausgestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, zu welcher Zeit das Ermittlungsverfahren stattfinden hätte sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei komplexer Natur und beziehe sich auf konkrete Vorfälle, die nicht bereits im Vorhinein als unplausibel zu kategorisieren wären. Innerhalb des kurzen Zeitraumes einer Woche haben unmöglich ausreichende Recherchen zur Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und die Überprüfung seines Vorbringens stattfinden können. Zudem würden sich die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte nicht auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehen und sich nur mit der allgemeinen Lage in Tunesien auseinandersetzen. Zudem wären die Länderberichte veraltet und würden teilweise aus dem Jahr 2012 stammen. Des Weiteren sei der belangten Behörde eine antizipative Beweiswürdigung vorzuwerfen. Die belangte Behörde habe noch vor Schluss des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen haben können. Die belangte Behörde schließe aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe richtig wären, da er unglaubwürdige Angaben erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterstützung seines "Onkels" Aufmerksamkeit nach sich gezogen und werde von mehreren Seiten bedroht. Sein Vorbringen wäre keineswegs vage, sondern durchwegs substantiiert. Er habe die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, detailliert und lebensnahe erzählt, im Detail beschrieben und widerspruchsfrei geschildert. Überdies monierte der Beschwerdeführer eine mangelhafte rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative, halte der Beschwerdeführer fest, dass diese nicht bestehen würde. Früher oder später würden ihn die tunesische Polizei oder die ihn suchenden Personen aus Libyen finden. In Tunesien wäre er daher nirgends sicher.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Flughafenverfahren, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdevorbringen, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Er ist tunesischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und ist ledig.

Der Beschwerdeführer ist seit 12.05.2015 im Bereich des Flughafen Schwechat aufhältig und wurde in der EAST Flughafen am 20.05.2015 konfiniert. Ihm wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich so-mit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Tunesien nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Tunesien im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation stellen sich laut Angaben des Beschwerdeführers wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wurde an dem von ihm im Spruch genannten Geburtsdatum in Tunesien geboren, besuchte dort auch elf Jahre lang die Grundschule. Im Herkunftsland leben noch seine beiden Eltern und ein Bruder und eine Schwester, sowie einige andere Familienangehörige. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsland bei seinen Großeltern gewohnt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachgegangen.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Der Strafregisterauszug weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Asylgründen vor, dass er im Jahr 2008 zur Zeit des Präsidenten Ben Ali ca. 20 Tage in Haft gewesen sei, da er an Demonstrationen gegen die alte Regierung teilgenommen habe. Man habe ihn im Jahr 2008 von zu Hause abgeholt, gefoltert und ohne Gerichtsverhandlung vom 04.01. - 24.01.2008 für 20 Tage eingesperrt. Der Beschwerdeführer kenne den Polizisten, der ihn gefoltert hätte. Er habe ihn nach dem Sturz Ben Alis gefragt, weshalb er dies gemacht hätte, woraufhin der Polizist gemeint habe, dass er dies hätte machen müssen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass ihn die Behörden beobachten. Wenn er etwas tue, würden sie ihn bestrafen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer politisch engagiert sei oder einer politischen Partei angehöre, bestätigte er, dass er bis zuletzt ein Mitglied der Ittihat Alaam gewesen sei. Er habe geholfen, wenn Veranstaltungen anstanden und auch an Demonstrationen teilgenommen. Befragt nach seinen Fluchtmotiven führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Auftrag seines Cousins eine Flüchtlingsfamilie von Libyen nach Tunesien gebracht hätte. Gegen Bezahlung eines außerordentlich hohen Betrages hätte der Cousin den weiteren Aufenthalt der Familie in Tunesien organisieren sollen. Der Cousin sei jedoch mit dem Geld untergetaucht und verlange die libysche Familie nunmehr vom Beschwerdeführer die Rückzahlung des Geldes. Aufgrund dessen werde er von dieser Familie auch bedroht. Zudem bedrohe ihn auch der Polizist, der ihn im Jahr 2008 gefoltert habe. Im Falle seiner Rückkehr würde er getötet werden.

Zusätzlich berief sich der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme auf wirtschaftliche Gründe für seine Flucht.

Die belangte Behörde stufte die revierten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als teilweise zweifelhaft, jedoch nicht völlig unglaubwürdig. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Privatverfolgung verwies die belangte Behörde auf die im Beschwerdefall gegebene Schutzwilligkeit und - fähigkeit des tunesischen Staates. Im gesamten Asylverfahren sei "kein begründeter Hinweis" hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

1.3. Zur Situation in Tunesien

Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.05.2015 von der Behörde zur Kenntnis gebracht und hat er im Zuge seiner Beschwerde eine Stellungnahme dazu abgegeben. Die Situation in Tunesien stellt sich wie folgt dar:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Kl vom 20.3.2015. Terroranschlag auf Nationalmuseum in Tunis (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Angriff auf das Bardo-Nationalmuseum in der tunesischen Hauptstadt Tunis am 18 3.2015 sind nach Angaben der Regierung 23 Menschen, darunter 20 Touristen getötet worden 44 Menschen wurden verletzt (DS 19.3.2015b). Nach Angaben des Ministerpräsidenten waren die Angreifer in Militäruniformen gekleidet Zwei der Attentäter wurden bei Feuergefechten mit den Sicherheitskräften getötet (DS 19.3.2015a: vgl. JA 18 3.2015). Bei den beiden toten Attentätern handelt es sich zwei tunesische Staatsbürger (DS 19.3.2015b: vgl. JA 19.3.2015). Beide sollen erst im Dezember 2014 nach Ausbildung in Libyen und Kampfeinsätzen in Syrien für den IS zurückgekehrt sein Premier Habib Essid musste zugeben, dass einer der beiden von der Polizei beobachtet wurde (DS 19 3 2015b) Der IS bekannte sich am 19 3 2015 zu dem Anschlag und drohte mit weiteren (JA 19.3 2015). Es war der schwerste Terroranschlag in Tunesien seit Beginn des arabischen Frühlings vor mehr als vier Jahren. Die tunesische Regierung kündigte einen "gnadenlosen" Kampf gegen den Terror an. Präsident Beji Caid Essebsi sagte, das Land werde "bis zum letzten Atemzug" gegen seine Gegner kämpfen (DS 19 3.2015b).

Quellen.

DS - Der Standard (19.3.2015b): IS-Miliz bekennt sich zu Terror in Tunis, http://derstandard

at/2000013155086/Neun-Verdaechtiqe-nach-Anschlaq-in-Tunesienfestqenommen. Zugriff 20 3.2015

Kl vom 9.2.2015: Tunesiens neue Regierung nimmt Arbeit auf (relevant für Abschnitt 2/Polilische Lage)

Am Freitag den 6 2 2015 hat das neue Kabinett von Ministerpräsident Habib Essid bestehend aus säkularen Politikern und Mitgliedern der gemäßigten Islamisten-Partei Ennahda seine Arbeit aufgenommen (DS 8 2.2015). Am 5.2.2015 hatte das Parlament nach heftigen Diskussionen der Regierung zugestimmt Von 217 Abgeordneten stimmten 166 für die Regierung (JA 6.2 2015: vgl. DW 5.2 2015)

Die Regierung umfasst die bei den Wahlen im vergangenen Herbst siegreiche säkulare Partei Nidaa Tounes (Ruf Tunesiens) und die islamistische Ennahda (Erneuerung). Daneben sind auch drei kleinere liberale Parteien im gemeinsamen Kabinett unter dem 65-jährigen Unabhängigen Habib Essid vertreten (DS 4.2.2015: vgl. DW 5 2 2015)

Dieser war von Staatspräsident Beji Caid Essebsi der auch Chef der Nidaa Tounes ist, nach dem Sieg bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Jänner 2015 mit der Regierungsbildung beauftragt worden. Essid gilt als enger Vertrauter Essebsis. Essids Kabinett besteht aus 27 Ministern und 14 Staatssekretären, es ist betont technokratisch gestaltet Mehrere Minister waren allerdings, so wie Essid selbst, unter Ben Ali bereits aktiv, meist aber nicht in politischen Posten, sondern im technischen Apparat verschiedener Ministerien (DS 4.2.2015)

Quellen:

DS - Der Standard (4.2.2015): Tunesien hüllt sich in neue und alte Kleider, http://derstandard

at/2000011290919/Tunesien-huellt-sich-in-neue-und-alte-Kleider, Zugriff 9.2.2015

http://www.dw.de/instabile-mehrheit-für-tunesiens-neue-reqierunq/a-18236444?maca=de-newsletter de International do-2351-html-newsletter. Zugriff 9.2.2015

http://www.ieuneafrique.com/Article/ARTJAWEB201502Q6134328/tunisieqouvernement-tunisien-habib-essid-opposition-tunisienne-qouvernement-tunisien-tunisie-le-premier-qouvernement-de-la-seconde-r-publique-en-six-mots.html.

Zugriff 9.2.2015

2. Politische Lage

Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist Das Land ist noch zentralistisch aufgebaut und hat 24 Gouvernorate. Die Revolution vom 14 1 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.1.2014 die neue demokratische Verfassung verabschiedete. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein (AA 11.2014a). Die neue Verfassung trat am 10.2.2014 durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (Jeuneafrique 11.2.2014). Sie garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben Sie sollen zudem politisch gestärkt werden, indem auch bei Kommunalwahlen eine paritätische Listenbesetzung eingeführt wird Heftige Auseinandersetzungen gab es bei der Debatte über die Rolle, die die Religion zukünftig spielen soll Schließlich einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 11 2014a).

Aus den Wahlen zur verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23 10 2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, und hatte mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung gebildet ("Troika ) Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Mustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Ubergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR. Kongress für die Republik) (AA 11.2014a).

Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 haben die säkulare Partei "Nida Tunis' mit 85 der 217 Sitzen zur stärksten Kraft gemacht (GIZ 11 2014a vgl. AA 11 2014a) gefolgt von Ennahda Die Islamisten mussten den Preis zahlen für zwei Jahre Regierungsbeteiligung Während die ehemals stärkste Kraft in der Verfassungsversammlung mit 69 Sitzen ein nach wie vor gutes Ergebnis erhielt brachen die Stimmen für die ehemaligen Koalitionspartner CPR und Ettakatol massiv ein (4 Sitze beziehungsweise 1 Sitz laut vorläufigem amtlichen Endergebnis) Nidaa Tounes hat eine schwierige Suche nach einem Koalitionspartner vor sich, da außer dem Hauptkonkurrenten Ennahdha keine andere Partei stark genug ist, ihr eine absolute Mehrheit zu bescheren. Die heterogene Partei aus Gewerkschaftsmitgliedern, Sozialdemokraten und Konservativen steht außerdem in der Öffentlichkeit unter Druck, weil in ihren Reihen viele Mitglieder des alten Regimes vertreten sind (GIZ 11,2014a).

Bei der Stichwahl der Präsidentschaftswahlen setzte sich Beji Caid Essebsi (Partei Nidaa Tounes) gegen Amtsinhaber Moncef Marzouki (Partei CPR. Kongress für die Republik) durch. Essebsi erhielt 55,68% der Stimmen, Marzouki 44.32% (DSL 22 12.2014; vgl Jeuneafrique

22.12. 2014) . Essebsis Partei Nidaa Tounes wird nachgesagt, ein Sammelsurium alter Kräfte des Regimes Ben Ali zu sein Marzouki hingegen wurde seine Kooperation mit den Islamisten der Ennahda. die viele Wähler als für die instabile Lage nach der Revolution verantwortlich sahen zum politischen Verhängnis (DSL 22.12.2014) Die Wahlbeteiligung lag bei 60.1 % (Jeuneafrique 22.12.2014).

Seit Ende 2011 wurde die Regierung von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Durch eine durch Morde an linken Oppositionspolitikern ausgelöste Regierungskrise kam es zur Bildung einer von Mehdi Jomaa geführten Technokratenregierung, die am 28 1.2014 bestätigt wurde und bis zur Vereidigung einer neuen Regierung nach den Wahlen des Parlamentes und des Staatspräsidenten (Ende 2014) amtieren soll (AA 11.2014a). Nach der Stichwahl um das Präsidentenamt soll nun Nidaa Tounes eine stabile Koalitionsregierung bilden (Jeuneafrique 22.12.2014)

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (112014a): Tunesien - Geschichte Staat http://liportal.qiz.de/tunesien/qeschichte-staat/#c16621. Zugriff 11.12.2014

http://www.ieuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20141222151527/tunisie-b-ii-caed-essebsipr-sidentielle-tunisie-2014-pr-sidentielle-tunisie-2014-tunisie-b-ii-caed-essebsi-vainqueur-dela-pr-sidentielle-selon-des-r-sultats-partiels-officiels.html. Zugriff 22 12.2014

3. Sicherheitslage

Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernorate ausgedehnt. Manche der Grenzübergange zu Algerien sind vorübergehend geschlossen Hohes Sicherheitsrisiko besteht für die Gouvernorate Kasserine, Silliana, Le Kef, Jendouba und Beja. Seit dem tödlichen Anschlag auf das tunesische Militär 2013 stehen sich Sicherheitskräfte und Terroristen in einer offenen Auseinandersetzung gegenüber, die am 16 7 2014 neuerlich zahlreiche Todesopfer auf Seiten des Militärs forderte. Erhöhtes Sicherheitsrisiko für den Rest des Landes (BMEIA 11.12.2014). Das französische Außenministerium rät zu erhöhter Wachsamkeit im gesamten Staatsgebiet, jedoch werden nur die südlichen Saharagebiete sowie bestimmte Regionen im Nordwesten in der Grenzregion zu Algerien als unsicher (entweder gar nicht oder nur bei Vorliegen dringender Gründe zu bereisen) eingestuft (FD 11.12.2014).

Die Turbulenzen nach dem Sturz von Diktator Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt. Kriminelle Akteure und gewaltbereite Salafisten weiteten in diesem Sicherheitsvakuum ihre Aktivitäten massiv aus Seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem (SWP 102014) Militante Zellen mit Verbindungen zur algerischen Al-Qaida im Maghreb und der tunesischen Ansar al Sharia haben in Gebieten an der Grenze zu Algerien Dutzende von Sicherheitskräften getötet - im Juli 2014 starben bei einem Anschlag allem 15 Soldaten (SWP 10 2014; vgl Zeit 25.10 2014) Auch in anderen Landesteilen kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Zellen sowie zu (versuchten) Attentaten, auch auf touristische Ziele. Weil es keine effektive Sicherung der 459 Kilometer langen Grenze zu Libyen gibt, verschärfen die Konflikte im Nachbarland auch die Sicherheitslage in Tunesien Organisierte Kriminalität und (Waffen)Schmuggel florieren Vor allem aber ist Libyen Rückzugsgebiet und Drehscheibe für militante Tunesier, die nach Syrien und in den Irak reisen (SWP 10.2014). Mit 3000 Jihadisten stellt das kleine Tunesien (knapp 11 Millionen Einwohner) eines der größten Kontingente ausländischer Kämpfer in Syrien (SWP 10.2014; vgl. Zeit 25.10.2014). Rund 400 von ihnen sollen bereits zurückgekehrt sein (SWP 10.2014). 1.500 verdächtige Militante wurden allein in diesem Jahr [2014] verhaftet (Zeit 25.10.2014). Mit der Verschärfung der Sicherheitsprobleme wächst die Gefahr erneuter Repression. Die im Sommer 2014 angeordnete Schließung diverser religiöser Medienplattformen etwa stellt eine problematische Gratwanderung zwischen entschiedenem Vorgehen gegen radikale Akteure und Einschränkung der Meinungsfreiheit dar (SWP 10.2014) Die auch in Tunesien aktive Gruppierung Ansar al Sharia wurde am 27 8.2013 seitens der tunesischen Regierung als terroristische Vereinigung mit Verbindung zu Al-Qaida im Maghreb (AQIM) eingestuft (AA 11.12 2014).

Sicherheitsprobleme, vor allem die Bedrohung durch Salafisten, waren im Jahr 2013 ein bedeutendes Thema für die Regierung Patrouillen der Sicherheitskräfte wurden in den südlichen Grenzregionen, in denen militante islamistische Gruppen aktiv waren, verstärkt. Die Regierung beschuldigte salafistische Extremisten an der Ermordung der beiden Oppositionspolitiker Choukri Belaid am 6.2.2013 und Mohammed Brahmi am 25 7 2013 verwickelt zu sein. Bis zum Jahresende 2013 wurden verschiedene Verdächtige ausgeforscht. Auch ging die Regierung davon aus. dass Salafisten für mehrere Angriffe auf Sicherheitskräfte im Jahr 2013 verantwortlich waren. Angriffe von Salafisten auf Individuen, private Haushalte und Geschäfte wurden nicht angemessen verfolgt (ÜSDOS 27.2.2014)

Quellen

BMEIA - Bundesministerium für Europa. Integration und Äusseres (11.12.2014) Tunesien- Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.qv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 11.12.2014

FD - France Diplomatie (11.12.2014): Tunisie - Sécurité, http://www.diplomatie.qouv.fr/fr/conseils-aux-vovaqeurs/conseils-par-pays/tunisie-12318/ Zugriff 11.12.2014

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2014) Tunesien Sicherheitsprobleme gefährden die Demokratisierung, http://www.swp-berlin

orq/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A62 mlq wrf.pdf. Zugriff 10 2014 ÜSDOS - U S. Department of State (27 2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tumsia http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de html. Zugriff 11.12.2014

Zeit online (25.10 2014) Das Vorzeigeland des Arabischen Frühlings fürchtet den Terror - Seite 2: Wachsende Gefahr durch Islamisten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014- 10/tunesien-wahl-parlament-ennahda/seite-2. Zugriff 11 12 2014

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor Die Exekutive hat dennoch weiterhin großen Einfluss auf Gerichtsverfahren, insbesondere bei Fällen von politischen Dissidenten und Fällen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit (USDOS 27 2.2014) Im April 2013 wurde die Oberste Justizbehörde gesetzlich eingerichtet Diese temporäre Behörde sollte bis zur Verabschiedung der neuen Verfassung die Aufsicht über die Justiz übernehmen (FH 23 1.2014 vgl auch:

USDOS 27.2.2014; HRW 21.1.2014). Dies betrifft etwa die Ernennung von Richtern, deren Beförderung. Zuteilungen und Disziplinarverfahren (FH 23.1.2014) Gemäß neuer Verfassung vom Jänner 2014 erfolgt die Ernennung von Richtern durch präsidentielles Dekret auf alleinigen Vorschlag des Obersten Richterrats und unter Konsultation des Regierungschefs Der oberste Richterrat wird aus vier richterlichen Organen gebildet. In der Verfassung ist Gleichheit vor dem Richter und Recht auf einen fairen Prozess, die Schaffung eines Instanzenzuges durch die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs und die Wahrung des Stufenbaus der Rechtsordnung festgelegt (OB 2.2014).

Im September 2013 verteidigte der Justizminister sein Ressort vor der verfassungsgebenden Versammlung wegen Anschuldigungen, dass Fälle von religiösen Extremisten oder mit diesen in Verbindung stehenden Randalierern oft nicht bis zum Ende durchgeführt wurden oder die Täter milde Strafen erhielten und Fälle gegen Säkulare oder solche, die die Meinungsfreiheit betrafen, hingegen oft zu langen Verfahren und harten Verurteilungen führten (USDOS

27.2. 2014) . Gefängnisstrafen aus politischen Gründen und ähnliche Schikanen gingen seit 2011 erheblich zurück, aber missbräuchliche Verfahren gegen Journalisten und andere bestanden 2013 weiterhin (FH 23.1.2014, vgl. auch: HRW 31.1.2013).

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Tunisia http://www ecoi.net/local link/275128/404242 de.html. Zugriff 17 12.2014

USDOS - U S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, http://www.ecoi net/local link/270748/400676 de.html, Zugriff

11.12. 2014

5. Sicherheitsbehörden

Obwohl das Innenministerium rechtlich für den Gesetzesvollzug zuständig und verantwortlich ist, begann nach der Revolution 2011 das Militär eine größere Rolle bei Angelegenheiten der inneren Sicherheit zu spielen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die die Erstverantwortung beim Gesetzesvollzug in größeren Städten hat. sowie die für die Grenzsicherheit und den Streifendienst in kleineren Städten und ländlichen Gegenden zuständige Nationalgarde (Gendarmerie), das Generaldirektorat für Nationale Sicherheit und die Feuerwehr Zivile Behörden behalten im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär Die Regierung verfügt jedoch nicht über effektive Mechanismen. Missbräuche. Korruption und Straffreiheit zu untersuchen und zu bestrafen. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte bei Übergriffen nicht adäquat reagieren. Zudem gibt es Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte Demonstranten gegenüber gewalttätig sind (USDOS 27.2.2014) Polizei und zivile Geheimdienste haben aufgrund ihrer Funktion im ehemaligen Polizeistaat ein Governance- und Reputationsproblem. Strukturen und Organisation des Innenministeriums sind nach wie vor wenig transparent Angaben zur Personalstärke des für innere Sicherheit zuständigen Apparats schwanken zwischen 40 000 und über 100 000. Seit 2011 zermürben interne Grabenkämpfe zwischen Status-quo-Akteuren und Reformern den Apparat Niedrige Löhne machen ihn überdies anfällig für Korruption Nicht zuletzt hat die notwendige Auflösung der politischen Polizei 2011 die Fähigkeit zur Überwachung radikaler Akteure vermindert (SWP 10.2014)

Quellen

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte dass Inhaftierte gelegentlich von den Sicherheitskräften gefoltert und misshandelt werden Verschiedene internationale Organisationen erhielten Berichte aus erster Hand über harte physische Behandlung von Individuen wegen der Teilnahem an Demonstrationen (USDOS 27 2.2014) Obwohl die Sicherheitskrafte unter Ben Ali massiv Folter anwendeten, gelang es den neuen Machthabern bisher nicht, den Großteil der Foltervorwürfe zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Eines der Schlüsselelemente der Ubergangsjustiz ist die Frage der Entschädigung für Opfer während des alten Regimes sowie die tatsächliche Strafverfolgung von Tätern Bisher gab es nur einen einzigen Fall mit Verurteilung. Die Arbeit des OMCT vor Ort kann als wertvoller Beitrag zur hierzu gesehen werden und wird diesbezüglich auf längere Frist sicherlich dazu beitragen, dass das Thema Folter nicht mehr tabuisiert wird und durch rechtliche Rahmenbedingungen sich die Anwendung von Folter und Missbrauch vermindern (OB 2.2014).

Quellen

ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien

7. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen

Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption mangelt es an Ressourcen (USDOS 27.2.2014).

Nach den Wahlen 2011 wurde unter dem Büro des Premierministers eine Abteilung eingerichtet, die sich mit den Themen gute Regierungsführung und Korruption befasst. Der verantwortliche Beamte in Ministerrang. Mohamed Abbou, trat Ende Juni 2012 zurück. Der Posten wurde mit Einsetzung der neuen Regierung am 13 3.2013 abgeschafft Am 27.7.2013 trat die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC) erstmalig zusammen, 20 Monate nach ihrer Gründung per Dekret Ihr Exekutivorgan war mit Jahresende 2013 noch nicht angelobt. Am Gericht erster Instanz in Tunis wurden im Jahr 2013 500 Korruptionsfälle verhandelt. Die NCCC untersuchte 6 000 Korruptionsfälle und verwies 400 an das Gericht (USDOS 27.22014). Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 77 von 177 untersuchten Ländern (FH 23.1.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (23 1 2014): Freedom in the World 2014 - Tunisia, http://www ecoi net/local lmk/275128/404242 de.html. Zugriff 17.12.2014 - USDOS -US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de.html. Zugriff 11 12 2014

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Bedingungen für nationale und internationale Menschenrechtsgruppen haben sich seit der Revolution 2011 dramatisch verbessert. Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 27 2.2014; vgl. auch A 10 2014). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 27.2.2014).

Quellen.

A (10.2014): Bericht eines europäischen Außenministeriums

USDOS - U S. Department of State (27 2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tumsia, http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de.html. Zugriff 11.12.2014

9. Ombudsmann

Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz eingerichtet nach den Wahlen vom Oktober 2011. Die hohe Kommission für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten ist eine von der Regierung finanzierte Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte Trotz Abhaltung zahlreicher Konferenzen verfügt das Ministerium bisher noch nicht über eine Internetseite oder einen offiziell ernannten Sprecher (USDOS 27 2 2014)

Quellen:

USDOS - U S. Department of State (27 2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tumsia, http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de html, Zugriff 11.12.2014

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener UN- Konventionen beschlossen Die feste Verankerung des Schutzes der Menschenrechte ist Konsens aller Parteien und hat Eingang in die neue Verfassung gefunden (A 10.2014). Seit dem Sturz des Regimes Ben Ali im Jahr 2011 profitieren die Tunesier von Verbesserungen im Bereich der Meinungssowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, inklusive der Freiheit, politische Parteien zu gründen Verschiedene Faktoren beeinträchtigen die Konsolidierung des Schutzes bestimmter Rechte Dazu gehören etwa die Verzögerungen bei der Verabschiedung einer neuen Verfassung, die im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards steht, die Beibehaltung repressiver gesetzlicher Bestimmungen aus der Zeit Ben Alis (HRW 21.1.2014), und Versuche seitens der Exekutive, die Medien zu kontrollieren und Vergehen im Bereich der Meinungsfreiheit zu verfolgen (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27 2.2014) Problematisch sind auch die Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten sowie die Abwesenheit transparenter und schneller Untersuchungen von vorangegangenen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 27 2.2014)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/267824/395179 de.html. Zugriff 11.12.2014 USDOS - US. Department of State (27 2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, httpV/www ecoi net/local link/270748/400676 de.html. Zugriff 11 12.2014

H. Meinungs- und Pressefreiheit

Seit der Revolution genießen viele Journalisten neue Freiheiten Die Anzahl an Radio- und Fernsehsendern sowie an Printpublikationen nahm zu (BBC 10.7.2013). Die Übergangsregierung proklamierte Memungs- und Pressefreiheit sofort als fundamentales Prinzip des Landes (FH 23 1.2014). Gesetzlich sind seither die Memungs- und Pressefreiheit gewährleistet Kritik an der Übergangsregierung wurde regelmäßig veröffentlicht, sowohl Online, als auch in Zeitungen und Zeitschriften (USDOS 27.2 2014). Die Meinungsfreiheit ist jedoch weiterhin Einschränkungen unterworfen (USDOS 27 2.2014: vgl FH 23 1 2014). So stehen Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" unter Strafe (USDOS 27 2 2014) Journalisten werden wegen Diffamierung oder anderen Tatbeständen inhaftiert (FH 23 1.2014: vgl. USDOS 27 2 2014) Journalisten werden von Sicherheitskräften bei Demonstrationen belästigt und bedroht (USDOS 27.2.2014). Einige Journalisten beklagten, dass es Zensur im Stil der Ära Ben Ali weiterhin gibt (BBC 10 7 2013) Die staatliche Agence Tumsienne d'lnternet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind Sie hat sich jedoch zur Gewährleistung eines freien Internetzugangs verpflichtet. Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (A 10.2014).

Quellen:

BBC - BBC News (10 7 2013) Tunisia profile. http://www bbc.co.uk/news/world-africa- 14107557. Zugriff 17 12.2014

FH - Freedom House (23 1.2014): Freedom in the World 2014 - Tunisia,

http://www.ecoi.net/local link/275128/404242 de.html. Zugriff 17 12 2014 USDOS - US. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de html Zugriff 11.12.2014

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/ Opposition

Versammlungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, der von der Regierung verhängte Ausnahmezustand schränkte dieses Recht jedoch [Anm.: bis zu dessen Aufhebung am 6.3.2014 (Standard 6.3.2014)] ein. Gesetzlich waren Zusammenkünfte von mehr als drei Personen verboten, für alle Demonstrationen und Märsche musste mindestens drei Tage vorher um Genehmigung angesucht werden (USDOS 27.2.2014). Bei Demonstrationen waren im Jahr 2013 immer wieder Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften zu verzeichnen, von denen fallweise exzessive Gewalt angewendet wurde (USDOS 27 2.2014: vgl. FH 23 1.2014) Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Ein Gesetz über Vereinigungen aus dem Jahr 2011 beseitigt Strafen, die früher vorgesehen waren, sowie auch Verbote, bestimmten Vereinigungen anzugehören Seit dem Sturz Ben Alis wird die Registrierung oder Arbeit von privaten Organisationen, politischen Parteien, Frauen- oder Minderheitenorganisationen im Allgemeinen nicht mehr eingeschränkt. Der Registrierungsprozess wurde vereinfacht, was es für Regierungsbehörden schwieriger machte, die Registrierung zu verzögern oder zu verhindern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Der Standard (6.3.2014): Ausnahmezustand in Tunesien vorzeitig und komplett aufgehoben, http://derstandard at/1392687400785/Ausnahmezustand-in-Tunesien-vorzeitiqund-komplett-aufqehoben, Zugriff 17 12 2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Tunisia.

http://www ecoi.net/local link/275128/404242 de.html, Zugriff 17.12.2014

USDOS -US Department of State (27 2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de html Zugriff 11.12.2014

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind schlecht. Gefängnisse verfügen über zu wenig Personal und angemessene Ausstattung, um mit der Anzahl der Insassen adäquat umzugehen Überbelegung ist ein beständiges Problem (USDOS 27.2.2014. vgl. auch OB 2.2014) Mit Stand Februar 2013 gab es

21. 715 Häftlinge, davon waren 54% Untersuchungshaftlinge. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen untergebracht werden. Diese Bestimmung kann jedoch aufgrund der Überbelegung nicht eingehalten werden Die verfügbare medizinische Versorgung ist inadäquat, die Versorgung mit Trinkwasser ist gegeben. Unter den 27 Haftanstalten, die in Betrieb waren, gab es ein reines Frauengefängnis, Acht weitere Haftanstalten verfügen über separate Teile für weibliche Gefangene. Die Haftbedingungen für Frauen sind Berichten zufolge besser als jene für Männer Für Minderjährige gibt es ebenfalls eigene Einrichtungen (USDOS 27 2.2014).

Seit der Revolution vom Jänner 2011 gewährleistet die Regierung verbesserten Zugang zu Gefängnissen für unabhängige Beobachter, darunter Menschenrechtsgruppen. Medien und dem IKRK Die bedeutendste Organisation zur Überwachung der Gefängnisse bleibt das IKRK. Psychologen oder Soziologen übernehmen primär die Rolle des Gefängnisombudsmanns (USDOS 27 2 2014)

Quellen:

OB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien USDOS - US. Department of State (27 2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/270748/400676 de.html. Zugriff 11.12.2014

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord (A 10.2014 vgl. HRW 22.5 2014), Vergewaltigung mit Todesfolge (A 10.2014) oder unter Anwendung von Gewalt sowie Vergewaltigung eines Kindes unter 10 Jahren (HRW 22 5.2014) und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt; zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen (A 10.2014) Laut Artikel 21 der neuen Verfassung ist das Recht auf Leben heilig und darf nur in "Extremfällen aufgrund eines Gesetzes" angetastet werden (A 10.2014, vgl OB 2.2014) In der Verfassungsgebenden Versammlung fand sich jedoch keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, ein entsprechender Änderungsantrag wurde mit deutlicher Mehrheit abgelehnt (A 10,2014)

Quellen:

HRW (22.5 2014): Tunisia New Chance for Accountability for Past Abuses, http://www.ecoi.net/local link/276672/405934 de.html.

Zugriff 18 12 2014 OB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014):

Asylländerbericht Tunesien

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012 3,6%: 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus. um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Insbesondere die Zahl arbeitsloser Akademiker ist hoch (AA 11.2014c) Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11 2014b).

Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Offiziell liegt die Arbeitslosigkeit im letzten Trimester 2012 bei 17,02%, in Gouvernoraten im Landesinneren jedoch wesentlich höher - in Tataouine sogar bei gut 50%. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60%. Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung bei, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben Die Arbeitslosigkeit dürfte weit höher liegen als offiziell angegeben, erste Untersuchungen nach dem 14 1 2011 legen nahe dass rund ein Drittel der Bevölkerung arbeitslos ist. In einigen Regionen und Berufen liegen die Zahlen noch weit darüber. Die tunesische Bevölkerung ist sehr jung (mehr als die Hälfte ist unter 30 Jahre alt), so dass Armut und Arbeitslosigkeit gerade die junge Bevölkerung sehr stark treffen. Generell sind Armut und Arbeitslosigkeit auf dem Land stärker verbreitet als in den Städten, allerdings haben viele Familien auf dem Land durch Landwirtschaft in kleinen Rahmen oft noch ein (wenn auch sehr geringes) nicht deklariertes Nebeneinkommen (GIZ 11,2014c)

In Tunesien gibt es, verbreiteten anderslautenden Vermutungen zum Trotz, ein Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar Der Deckungsgrad beträgt 95%.

Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld,

Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente. Waisenrente. Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,-

mtl. (ca. € 78,-) ausbezahlt (OB 2.2014).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2014b):

Tunesien - Gesellschaft,

http://liportal.qiz.de/tunesien/gesellschaft/. Zugriff 18.12.2014 GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (112014b)

Tunesien - Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.qiz.de/tunesien/wirtschaft-entwicklunq/, Zugriff 18 12.2014

OB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Tunesien ausreichend mit einer Reihe neuer, privater Polikliniken, die wie einfache Krankenhäuser funktionieren und eine Reihe von Behandlungen bieten Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht Öffentliche Spitäler sind überbelegt schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 24 7 2014) In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung

Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19 12 2014)

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten Versorgungsprobleme geben Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten

Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet: Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HlV-lnfizierten bzw AIDS-Kranken ist sichergestellt es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema

In Einzelfallen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (A 10.2014).

Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Von diesem Angebot, welches hauptsächlich in Privatkliniken besteht, profitieren jedoch meist nur Ausländer bzw. die zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die Anzahl der Privatkliniken stieg von 28 auf 117 (Zeitraum 1987 bis 2008). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig, erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die tatsächliche qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehalter für ausgebildete Ärzte sind Realität Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital. Fachgebiet) sind das zwischen 10 und 40 Dinar, also etwa 5-20 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (privat und öffentlich) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe dafür. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Pnvatkiiniken, Spezialkliniken oder Ärztezentren können sich nur gut betuchte "private" Patienten leisten. Dort ist die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst (OB 2.2014).

Quellen:

BMEIA - Bundesministerium für Europa. Integration und Äusseres (19.12 2014): Tunesien - Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.qv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 19.12.2014

OB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien

USDOS - U S Department of State (24.7 2014): Tunisia - Country Information,

http //travel

state.gov/content/passports/enqlish/countrv/tunisia.html. Zugriff 25.4.2013

17. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrende Asylwerber können sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen (OB 6.1.2012) Grundsätzlich steht für tunesische Staatsangehörige auf das illegale Verlassen des Landes (z.B. ohne Reisepass, oder ohne die notwendigen Aus- und Einreisestempel) eine Haftstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (entspricht ungefähr EUR 15 bis 60). 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle. Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen (ÖB 6 4 2012).

Seit der Revolution 2011 sind zig tausende Tunesier illegal emigriert. Insbesondere junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen; diese kehren nun teils wieder zurück und müssen re-integriert werden. Nach der Revolution wurde Tunesien sehr schnell ein Immigrations- und Transitland, mit Migranten hauptsächlich aus dem Maghreb und dem Sub- Sahara - Afrika Es ist gibt Anzeichen für ein Netzwerk des Menschenhandels, welches auch transitierenden Migranten behilflich ist. Innerhalb des Tunesischen Ministeriums für Soziale Angelegenheiten wurde ein Staatssekretariat für Immigration der Auslandstunesier gegründet. Dieses Staatssekretariat möchte alle Ministerialabteilungen, welche sich mit Migrationsthemen beschäftigen, unter einen Hut bringen (ÖB 2.2014).

Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es. rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen Rückkehrprojekte umfassen z B Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutioneilen Rahmen (ÖB 2.2014). OB - Österreichische Botschaft Tunis (6.1.2012): Auskunft der Botschaft, per Email

18. Feststellungen zur Tunesischen Allgemeinen Union für Arbeit ( Al-Ittihad al- cam at-tunisiy li-sch-schughul)

• Tunesische Allgemeine Union für Arbeit [Al-ittihad al-cam at-tunisiy li-sch-schughul]: Website, ohne Datum http://www.uqtt.orq.tn/

• IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund: Suchabfrage: Tunesien, ohne Datum

http://www.ituc-csi.org/spip.php?page=abook_more_levelslevel=1orga=UGTTlang=de

"Briefwechsel zu richten an Union Générale Tunisienne du Travail UGTT Secrétaire

général Place Mohammad Ali 29 Tunis 1002 Tunisie

Place Mohammad Ali 29, Tunis 1002. Tunisie

Tel: +216-71332400 Fax: +216-71259621

E-Mail: secretanat.general@ugtt.org.tn

Web: http://www.ugtt.org.tn" (IGB, ohne Datum)

• IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund: List of Affiliated Organisations, Dezember 2014

http://www.ituc-csi.org/list-of-ituc-affiliates "[Country:] Tunisia;

[Organisation:] Union Générale Tunisienne du Travail (UGTT);

[Membership:] 517.000.'' (IGB, Dezember 2014)

• Carnegie Endowment for International Peace: How a Leftist Labor Union Helped Force Tunisia's Political Settlement (Autorin: Sarah Chayes), 27. März 2014

http://carnegieendowment.org/2014/03/27/how-leftist-labor-umon-helped-forcetunisias-political-settlement

"UGTT Founder Farhat Hached resigned from the French communist-leaning union Confédération générale du travail because of its lack of support for Tunisians' fight to gain independence from France Thus, from its very inception, his UGTT has been more than just a labor union Hached s 1952 assassination (probably by French intelligence services) sparked riots across three continents. Fie is revered as a hero of the Tunisian independence movement

While its leadership, under both Presidents Habib Bourguiba and Zine el-Abidme Ben Alt. was often seen as close to the ruling party, the UGTT retained more independence than other Arab labor unions-or even its French counterparts, many of which are allied to political parties. Its only general strike before the 2011 revolution-savagely put down- was against Bourguiba's 1978 effort to handpick union leadership. But even Bourguiba never tried to ban the UGTT.

The union maintained credibility in the struggle for workers' rights-and social justice more broadly-through the organization of some local strikes, its participation in bread riots in late 1983, and its ability to obtain wage hikes and other improvements in working conditions from Ben All

With its large membership and multiple local structures, the UGTT was the only institution that rivaled Ben Ali's ruling Constitutional Democratic Rally (RCD) party in its presence in Tunisians' everyday lives Its democratic bylaws and internal electoral practices allowed for greater freedom of expression inside the organization than outside its doors In the view of many Tunisians, the UGTT represents Tunisians better than any of the postrevolutionary political parties do and enjoys more legitimacy

It also enjoys economic clout. "The only institution that has leverage is the UGTT." judges Amine Ghali of the Kawakibi Democracy Transition Center in Tunis "The UGTT s ability to bring the country to an economic standstill was explicit." (Carnegie Endowment for International Peace, 27 März 2014)

• Carnegie Endowment for International Peace Flow a Leftist Labor Union Flelped Force

Tunisia s Political Settlement (Autorin: Sarah Chayes), 27. März 2014

http://carnegieendowment.org/2014/03/27/how-leftist-labor-union-helped-forcetumsias-political-settlement

And yet. without the muscular involvement of the General Union of Tunisian Workers (l'Union générale tunisienne du travail, or UGTT)-perhaps the only organization whose power and legitimacy rival the Islamists'-it is unlikely that Tunisia's remarkable political settlement would have come about The UGTT and other key institutions, the talent and tenacity of a few individuals, and several fortuitous events combined to drive the process It was this convergence that compelled inexperienced and sometimes bitter and refractory politicians to bridge the divides. The Tunisia story, in other words, is not just one of political parties that were more mature and responsible than their counterparts in Egypt or Libya More accurately, it is one of the breakdown and widespread disavowal of standard political processes, and the ability of external actors to step in and serve as bludgeons and mediators, both.

The most critical was the UGTT. which has been deeply entwined with Tunisia's political development since the union's founding in 1946-in the midst of the fight for independence Now counting more than half a million dues-paying members (about 5 percent of Tunisia's total population), a branch in every province as well as nineteen organized by activity, it penetrates society down to the grass roots. Its economic clout, together with extensive mediating and negotiating experience acquired through collective bargaining, were critical to the role it played in 2013 So was the determination, talent, and sheer stamina of General Secretary Houcine Abbassi, who personally ran hundreds of hours of negotiations." (Carnegie Endowment for International Peace. 27 Marz 2014)

• Le Monde diplomatique: Tunisia's new opposition (Autorin Hela Yousfi), November 2012 http://mondediplo.eom/2012/11/03tunisia

"Tunisia's biggest union, the UGTT, with its strong nationalist roots, is acting more and more like an opposition party. In its standoff with the ruling Annahda Party, political rivalry is to the fore and pressing economic issues have been sidelined.

In August, ten months after the election that brought the Annahda Party to power (1), farmers, construction workers and the unemployed were demonstrating again in Sidi Bouzid, where Tunisia's "dignity revolution" started The Tunisian General Labour Union (UGTT) supported their action. On 14 August it called a general strike, demanding regional development measures and the release of young unemployed people arrested during demonstrations violently put down by the police. The local Annahda office advised the UGTT's members and leadership to refrain from any involvement in politics and preserve their independence.

The Annahda-UGTT standoff had begun on 25 February with a demonstration that drew around 5,000 to Tunis. The protest was against the fly tipping of rubbish in front of a number of UGTT offices, blamed on Annahda activists, after a strike by municipal employees, one of Tunisia's poorest groups They want to stifle our voice and gain sole control of our future. They want to sow fear in our hearts, to prevent us from defending our cause and our rights, but we won't give in " said Houcine Abassi. the UGTT's secretary general. Noureddine Arbaoui, a member Annahda s executive bureau believes the UGTT is being manipulated by elements from the old regime determined to obstruct the government.

On 1 May a demonstration took place that was intended to remind people of the social and economic issues of the revolution The demonstration's main slogan. Work Freedom,Dignity", was drowned out by Annahda supporters chanting "With our souls and with our blood, we will defend you, Government1" and their opponents shouting "May the government of shame fall1"

These skirmishes were not the first, as Souihli Sami, secretary general of Tunisia's union of doctors, dentists and pharmacists, recalled: "The campaign against the UGTT didn't start with Annahda. It also came under fire from the transition governments put in place after [former president Zine al-Abidine] Ben Ali left. It has been systematically blamed for the economic crisis and for the anarchy in Tunisia. The government wants to make the UGTT knuckle under because it's the only organised opposition" (2).

[...] The UGTT is Tunisia's biggest (with 517,000 members) and for many years was also its only union organisation. Centred on the public sector, it includes 24 regional unions. 19 sector-based unions and 21 grass roots unions It brings together a wide range of political persuasions and has members in every part of the country and many different social groups, including factory workers, civil servants and doctors. As the cornerstone of the nationalist movement in the colonial era. the UGTT has always played a key role in Tunisian politics: not so much a trade union as an organisation that has always linked social demands to political and national watchwords. Unlike union organisations in other Arab countries, it has always been more or less independent from the state apparatus.

Since Tunisian independence in 1956, there have been two currents within the UGTT: one, represented by what is commonly called the "union bureaucracy", of submission to the government, the other of resistance to it. This second current gains the upper hand in times of crisis, and controls union federations in sectors such as teaching postal services and telecommunications, and some regional and local organisations. But even if the "union bureaucracy" has sometimes taken an ambivalent stance, many social movements have found support from the UGTT The UGTT has its problems - decision-making powers are centralised: women, the private sector and some regions, such as the Sahel are under-represented - but it has played a decisive role in the strikes, rallies and demonstrations that led to Ben Ali's flight and lent vigorous support to the occupations of Kasbah Square, which in January and February 2011 led to the fall of the first two transition governments.

This history explains the power struggle between Annahda and the UGTT during the conflict over the status of municipal employees: it was a political battle more than a difference of opinion over the response to the workers' demands. During a television debate in May the head of the government, Hamadi Jebali, said, regarding the stalemate in negotiations in the civil service sector: We have told the UGTT that everyone should stick to their proper role and mission The escalation should stop: the government is not the enemy of the workers and civil servants We don't believe in the theory of class struggle. The unemployed are our children. We don't need so-called 'social negotiations' or pressure to approve wage increases; at the moment we have other priorities ' He added; "[The UGTT's] aim is to force the government to give in Their declarations are political, not social they are trying to obstruct our work! This government is popular and secure in its electoral legitimacy We will not give in."

It may be that Annahda is tempted - like the former Rassemblement Constitutionnel Démocratique (RCD), the party-state in power under Ben Ali - to bring the UGTT under government control. The influx of new UGTT members of an Islamist persuasion, especially from the private sector, gives credence to this theory. But the UGTT's new executive bureau, elected at the Tabarka Congress in December 2011. consists largely of 'leftwing consensus" candidates and has loudly affirmed its political autonomy [...] The tension is all the greater because the UGTT is taking the place of the opposition political parties, which are incapable of fulfilling their proper role. It has decided to stand "alongside civil society and the Tunisian people in all their diversity, to defend not only the working masses but. above all, the republic and its institutions." The actions called by the UGTT to defend individual liberties and denounce the violence of small Salafist groups or the police occasionally take precedence over strikes and demonstrations over pay and conditions. The UGTT s leaders systematically point out the historic legitimacy of their organisation and warn that, in a crisis, they will not hesitate to assume a political role Responding to Hamadi Jebali s statement in May. Samir Cheffi, the UGTT's deputy secretary general, said "We are a major national organisation that has taken part in the national and social struggle: the UGTT cannot accept this kind of message It's interference We know perfectly well what our role is. and have done since our foundation in 1946 We will not abandon it In June the UGTT called for the creation of a "national dialogue council that will bring together political actors and all elements of society to find solutions to Tunisia's economic, social and security problems " (Le Monde diplomatique, November 2012)

• IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund Attack on the General Secretary of the UGTT Tunisia the ITUC expresses its condemnation and solidarity. 17. November 2014 http://www.ituc-csi.org/attack-on-the-general-secretary-of

Following the physical attack on Houcine Abassi, the General Secretary of the Tunisian trade union confederation, the Union générale tunisienne du travail (UGTT), the ITUC condemns this unacceptable violence and once again expresses its full solidarity with the UGTT, the lynchpin of Tunisia's successful transition to Houcine Abbassi, who is also president of the Arab Trade Union Confederation (ATUC), was the target of a violent attack on Thursday evening as he was leaving his office by car, in Mohamed Ali square in the centre of Tunis. The car windows were broken as stones were thrown at them by external infiltrators. It was only thanks to the vigilance of the UGTT's security guards that the general secretary managed to escape unharmed " (IGB, 17. November 2014)

• taz Gewerkschaft bändigt Islamisten. 28 Oktober 2014 http://www.taz.de/l5030033/

"Tunesien ist anders, nicht zuletzt, weil es eine gut artikulierte Zivilgesellschaft hat Deren Kern bildet - in Zeiten neoliberaler Politik mag dies viele verwundern - die mächtige Gewerkschaftszentrale UGTT Dass Tunesien trotz zweier politischer Morde 2013 nicht im Chaos versank, dass die damals regierende Ennahda den Regierungspalast einem Technokratenkabinet räumte, und dass die neue Verfassung dann zügig fertiggestellt wurde, all das geht auf die Arbeit der Gewerkschaft zurück. Sie verstand es den notwendigen Druck aufzubauen, um alle politische Kräfte zu einem Nationalen Dialog für einen geordneten Übergangs zur Demokratie zu bewegen Bereits während der Proteste, die schließlich am 14. Januar 2011 zum Sturz der Diktatur Ben Alis führte, hatte sich die UGTT schützend hinter die demonstrierende Jugend gestellt Hinzu kommt eine politische Klasse, die nie ganz vergessen hat dass unter Ben Ali alle gemeinsam von den gleichen Richtern in die gleichen Gefängnisse gesteckt wurden Auch in Zeiten hitzigster Diskussionen - und an denen fehlte es in den vergangenen drei Jahren nicht - rissen die Kontakte zwischen Islamisten und säkularen Politikern nie völlig ab Der politische Gegner wurde so nur in den seltensten Fällen zum politischen Feind. Das ist eine ziemlich gute Grundlage für eine heranwachsende Demokratie." (taz, 28 Oktober 2014) (Quelle Anfragebeantwortung ACCORD an UNHCR vorn 27.05.2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-rers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Angaben zu seinen Familienverhältnissen so-wie Schulbildung ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Verfahren. Dahinge-hende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des vorgelegten Reisepasses, den die Behörde auf seine Echtheit überprüfte, fest. Warum das Luftbeförderungsunternehmen, mit dem der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, der Behörde einen falschen Passagiernamen für den Reisenden nannte, konnte nicht festgestellt werden, auch unterblieben dazu Feststellungen der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und in Tunesien selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, resultiert aus seinen Aussagen in den Einvernahmen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers und einer ärztlichen Untersuchung am Flughafen Schwechat vom 15.05.2015 ist der Beschwerdeführer gesund.

Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung sich lediglich auf die allfällige Situation des Beschwerdeführers in Tunesien bezieht, nicht jedoch auf eine allfällige Abschiebung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnah-me in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt.

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.". Diese Bestimmung stellt somit auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ab.

Unbestimmte Begriffe oder unbestimmbare Begriffsinhalte, wie sie die belangte Behörde als Maßstab ihrer Beweiswürdigung verwendet (das Fluchtvorbringen sei "grundsätzlich nachvollziehbar", es sei "insgesamt nicht absolut unglaubwürdig oder absurd" oder es sei "zweifelhaft") sind dem österreichischen Asylgesetz in Bezug auf die Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen oder die Abweisung der Beschwerde im Flughafenverfahren nicht geläufig (vgl. etwa VwGH vom 11.11.2009, 2008/23/0721: "Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bezweifelte die belangte Behörde, ob der Beschwerdeführer diesen inneren Entschluss, vom Islam abzufallen, getroffen habe. Feststellungen zu dieser Frage wurden von der belangten Behörde aber nicht getroffen; die Bezeichnung als "zweifelhaft" im angefochtenen Bescheid legt auch nicht offen, ob die belangte Behörde insoweit von einer (fehlenden) Glaubhaftmachung ausgeht."; vgl. auch VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0494

Vielmehr kommt es der Behörde zu, sich mit dem Fluchtvorbringen des Asylwerbers insoweit auseinander zu setzen, um festzustellen, ob dem Fluchtvorbringen ein "glaubhafter Kern" zugrunde liegt (VwGH vom 25.04.2007, 2005/20/0300).

Diesbezügliche Feststellungen durch die Behörde sind nicht erfolgt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Tunesien

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt und der Tatsache, dass die Feststellungen nach wie vor die von der Judikatur verlangte notwendige Aktualität aufweisen, wurde von einer neuerlichen Übermittlung der Länderfeststellungen abgesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu A)

Zu den Spruchpunkten I. und II. (Asyl und Subsidiärer Schutz)

§ 33 Abs. 1 AsylG 2005 normiert:

"§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt."

Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz auf die Tatsache, dass sich kein begründeter Hinweis finde, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Diese Begründung lässt sich im Lichte der Ausführung zur Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes in der Beweiswürdigung (2.2.) nicht aufrecht halten.

Ferner führt die Behörde begründend aus, dass der Tatbestand des § 33 Abs 1 Z 3 AsylG erfüllt und der Antrag daher am Flughafen abzuweisen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen explizit geltend gemacht und diesem Fluchtvorbringen die belangte Behörde die Zuerkennung der Glaubhaftigkeit nicht versagt, sondern auf eine - ihrer Ansicht nach im gegebenen Fall vorliegende - innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen hat. So auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, 2004/20/0081 zum § 6 Z 1 AsylG 1997, das auf § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angewendet werden, da sich die Bestimmungen des § 6 Z 1 AsylG 1997 in der textlichen Formulierung nur unwesentlich - so unterlag diese Bestimmung noch dem Offensichtlichkeitskalkül - hingegen materiell-rechtlich nicht vom § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 unterscheiden:

"Unter "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 setzt im Sinne dieses Verständnisses des Verfolgungsbegriffes voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes der genannten Art, zu entnehmen sind."

Eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG 2005 kann nicht mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder mit dem Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr begründet werden, da dieser die Fälle seiner Anwendung in den Z 1 bis 4 taxativ aufzählt (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 6 AsylG 1997: VwGH vom 24.08.2004, 2003/01/0632).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zu beheben. Das Verfahren wird zugelassen und die Einreise gestattet.

Zu Spruchpunkt III.

Aufenthaltstitel

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Erteilung der Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 57 AsylG ist an einen rechtmäßigen oder nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gebunden. Da sich der Beschwerdeführer die Einreise verweigert wurde, er sich sohin nicht im Bundesgebiet, sondern im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafen Wien-Schwechat befindet, war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des AsylG zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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