G312 2012653-1•BVwG G312 2012653-1
G312 2012653-1Federal Administrative CourtJun 19, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G312 2012653-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.07.2014, XXXX, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz,
in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( VwGVG ), BGBl. I Nr. 33/2013,e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I zum bekämpften Bescheid näher bezeichneten Personen (im Folgenden: Bauarbeiter) hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse zur Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in dort genannten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen würden.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst begründend aus, dass am 15.10.2013 Organe des Finanzamtes Team XXXX (Finanzpolizei) auf einer Baustelle in XXXX in XXXX eine Kontrolle durchgeführt habe. Dabei seien die Herren XXXX, XXXX und XXXX im Beisein der Dienstgeberin betreten worden. Herr XXXX habe zuerst gegenüber den Kontrollorganen zu Protokoll gegeben, dass er und zwei weitere Personen auf dieser Baustelle tätig seien. Im Laufe der Kontrolle und Befragungen habe sich herausgestellt, dass insgesamt 11 polnische Staatsangehörige auf der Baustelle von Frau XXXX tätig seien. Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX,
Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX (geb. XXXX), Herr XXXX (geb. XXXX) und Herr XXXX hätten sich durch Flucht der Kontrollhandlung entzogen. Die Genannten seien erst nach einem Telefonanruf von Herrn XXXX um 17.15 Uhr am Kontrollort wieder eingetroffen.
Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass Herr XXXX seit April 2013, seit 01.10.2013 die Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (geb. XXXX), XXXX (geb. XXXX) und seit 03.10.2013 Herr XXXX ausschließlich für die BF tätig gewesen seien. Sie sei von den Dienstnehmern als Chefin bezeichnet worden.
Die BF sei Bauherrin des Bauvorhabens und Eigentümerin dieser Liegenschaft, wobei sie zum Zeitpunkt der Kontrolle noch in XXXX wohnhaft gewesen sei. Laut ZMR sei die BF seit 09.04.2014 in XXXX gemeldet. Der Umbau dieser Liegenschaft habe Anfang September 2012 begonnen, die XXXX und XXXX aus XXXX seien auf dieser Baustelle als Generalunternehmer tätig gewesen.
Da die BF über die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich keine Kenntnis gehabt hätte, sei Herr XXXX mit dieser Angelegenheit betraut worden.
Die in Anhang I genannten Personen hätten im Zuge der Kontrolle angegeben, dass sie selbständig tätig sowie in Österreich nicht gemeldet seien. Herr XXXX habe angegeben, dass er in England ein Einzelunternehmen ohne Dienstnehmer führen würde. Herr XXXX sei in Polen für eine Bäckerei tätig und würde sich derzeit auf Urlaub befinden. Herr XXXX sei derzeit in Polen arbeitslos gemeldet und Herr XXXX sei in England selbständig, aber nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung.
Für die rechtmäßige Ausübung in Österreich sei die Bescheinigung "A
1 - Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen
Sicherheit die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind" notwendig. Diese sei jedoch von keinem der genannten Personen vorgelegt worden.
Die BF sei während der Arbeiten noch in XXXX wohnhaft gewesen und sie habe daher Herrn XXXX mit den Arbeiten auf der Baustelle betraut. Er sei auf der Baustelle für Bauhilfsarbeiten, wie zB Malerarbeiten, Anbringen von Wärmedämmplatten, Baustellenreinigung zuständig gewesen. Zur Erfüllung dieser Arbeiten habe er mit der BF vereinbart, dass sie über die Anzahl der Arbeiter entscheide. Seien mehr Arbeiter benötigt worden, habe dies die BF ihrem Dienstnehmer XXXX mitgeteilt. Es sollten jedoch keine Arbeiten durchgeführt werden, die von Professionisten durchzuführen seien.
Die genannten Personen seien als Maler bzw. Bauhilfsarbeiter tätig gewesen, Herr XXXX als Fassadenarbeiter. Herr XXXX habe vor Ort als Organisator und Ratgeber für die anwesenden Dienstnehmer fungiert und diesen Anweisungen erteilt und sie kontrolliert. Die gesamte organisatorische Abwicklung und Abrechnung mit der BF sei über Herrn XXXX erfolgt.
Die Arbeitsleistung seien von den Genannten im Verbund erbracht worden, schriftliche Arbeits- oder Werkverträge hätten nicht vorgelegen. Für die Arbeiten hätten die Dienstnehmer das Werkzeug der XXXX verwendet, wofür die BF eine Leigebühr bezahlt habe. Eigene Betriebsmittel hätte es keine gegeben. Die Arbeits- und Schutzkleidung seien von den Dienstnehmern selbst zur Verfügung gestellt worden. Laut der Personenblätter in polnischer Sprache habe die Arbeitszeit von 7 Uhr bis 16 Uhr, also täglich 8 Stunden betragen. Vereinbart sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gewesen. An Samstagen und Sonntagen sei nicht gearbeitet worden. Sofern Mehrstunden gearbeitet worden seien, wären diese als Überstunden ausbezahlt worden.
Die Entlohnung sei nach Stunden erfolgt oder es sei nicht über den Lohn gesprochen worden. Vereinbart sei ein Stundenlohn von 6,00 englische Pfund netto bzw. ein Monatslohn von 1.000 englische Pfund vereinbart gewesen. Die Abrechnung sei durch Herrn XXXX erfolgt, dieser habe der BF die Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter sowie seine eigenen vorgelegt, welche die Basis für die Abrechnung und Entlohnung der Dienstnehmer gewesen sei. Das Entgelt sei von der BF auf das XXXX Konto des Herrn XXXX überwiesen worden, welcher wiederum den Lohn auf die Konten der Dienstnehmer weiterüberwiesen hätte. Ein oder zweimal seien die Löhne direkt von der BF an die Dienstnehmer ausbezahlt worden. Mit Herrn XXXX habe die BF einen Tageslohn von XXXX englische Pfund brutto vereinbart, sowie die Bezahlung des Fluges, Unterkunft und Miete eines Leihautos. Die Dienstnehmer hätten keine Rechnung an die BF gestellt. Die BF habe bei der Kontrolle zu Protokoll gegeben, dass es sich um keine Garantiearbeiten, sondern um Hilfsarbeiten gehandelt habe und daher die Abrechnung sehr einfach gehalten worden sei.
Die Unterkunft der Dienstnehmer sei von der BF bezahlt worden, die Abrechnung sei über die Steuerberatung XXXX in XXXX erfolgt, monatlich ca. XXXX Euro.
Die Herrn XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (geb. XXXX), XXXX (geb. XXXX) und XXXX seien sowohl vor als auch danach in den im Anhang I genannten Zeiträumen bei der XXXX als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die EGVO 883/2004 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Art. 11 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a ein Grundprinzip festlege, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliege, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates habe.
Dazu gebe es eine Sonderregelung in Art. 12 Abs. 1, wonach eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübe, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegen würde, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten würde. Die maßgebliche Bescheinigung , welche der Träger desjenigen Mitgliedstaates ausstelle, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden seien, diene dazu, für alle Beteiligten klarzustellen, in welchem Staat und für welchen Zeitraum der betreffende Dienstnehmer der Sozialversicherung unterliegen würde.
Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde, dazu würden auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Behörde berechtigt, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen arbeitend angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091).
Solche atypischen Umständen seien im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, zumal nicht hervorgekommen sei, dass die polnischen Staatsangehörigen über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügen würden, eigene unternehmerische Entscheidungen treffen könnten oder in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer ihre Tätigkeiten erfolgreich angeboten hätten. Es sei vielmehr ausdrücklich festgestellt worden, dass sie außer für die BF für keine anderen Auftraggeber tätig gewesen seien.
Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes sei den Dienstnehmern vorgegeben worden, die tägliche Arbeitszeit habe 8 Stunden von Montag bis Freitag, täglich von 7 Uhr bis 16 Uhr mit einer Stunde Mittagspause betragen. Die Dienstnehmer seien verpflichtet gewesen, genaue Stundenaufzeichnungen zu führen.
Zu den Angaben der BF, dass die Dienstnehmer selbständig gewesen seien, sei zu entgegnen, dass charakteristisch für ein Werkvertragsverhältnis das Schulden eines bestimmten Werkes sei, mit dessen Erbringung der Werkvertrag seiner rechtlichen Qualifikation als Zielschuldverhältnis entsprechend, erfüllt und beendet werde. Ein konkretes, abgrenzbares Werk sei vom einzelnen Dienstnehmer nicht erbracht worden, Aufgabe der Dienstnehmer seien bloße Maler- und Hilfstätigkeiten gewesen. Auch das Vorhandensein eines Gewerbescheines schließe ein Dienstverhältnis nicht aus, weil ein Gewerbeschein allein nur die Berechtigung ausdrückt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, aber nicht bedeute, dass der Gewerbeinhaber unabhängig von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit ausübe.
Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits komme es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag sei jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vonseiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankomme.
Eine Integration der Dienstnehmer sei darin gegeben, dass diese keine eigene betriebliche Struktur unterhalten, die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden betragen hätte und die Genannten ihre Arbeitsleistung im Verbund erbracht hätten. Die Dienstnehmer seien zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, ein generelles Vertretungsrecht sei nicht gelebt worden. Laut Judikatur des VwGH stelle das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft keine Werkvertragstätigkeit dar.
Die Dienstnehmer hätten den vorgegebenen Ablauf nicht jederzeit ändern können oder nach ihrem Belieben selbst regeln können. Die Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit seien ebenfalls gegeben gewesen und sie hätten aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme keine anderen Tätigkeiten in Österreich ausüben können. Die Entlohnung sei nach geleisteten Arbeitsstunden und erfolgsunabhängig bezahlt worden, ebenso fehlte das Unternehmerwagnis. Die Dienstnehmer seien zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, und zwar unter Einhaltung der täglichen Arbeitszeit. Die BF habe sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, die Arbeitsleistungen seien mit Werkzeugen der XXXX erbracht worden, ebenso habe die BF den Dienstnehmern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung sei über den Steuerberater der BF erfolgt.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 23.05.2012, Zl. 2009/08/0147).
Zusätzlich habe keiner der kontrollierten Personen das für den Versicherungsnachweis in England geltende Formular A1 mit sich geführt.
Resultierend aus der angeführten Sach- und Rechtslage seien die genannten Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden und würden demnach der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliegen.
2. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.08.2014, eingelangt mit 13.08.2014 bei der belangten Behörde, führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF begründend an, dass der Bescheid auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhe sowie auf einem mangelhaften Verfahren.
Auf Seite 4, 4. Absatz des Bescheides finde sich die Feststellung, dass sämtliche in der Anlage I angeführten Personen ausgenommen Herr XXXX "in den im Anhang I genannten Zeiträumen" bei der Firma XXXX als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Unerfindlich bleibe daher, aus welchem Rechtsgrund die vorliegende bescheidmäßige Feststellung trotz von der STGKK festgestellten Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sei.
Betreffend Herrn XXXX stehe fest, dass sämtliche Indizien für die Annahme eines Dienstverhältnisses fehlen würden: dieser sei pauschal abgegolten worden, hatte Aufsichts- und Weisungsbefugnis und sei in keiner Arbeitshierarchie eingebunden gewesen.
Die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass durch die BF eine vom Gesetz vorgesehene Anzeige gemäß § 373a Abs. 2 GewO an das zuständige Bundesministerium erfolgt sei, sie habe somit den Bescheinigungsauftrag erbracht und Nachweise vorgelegt, dass und seit wann die genannten Personen die gegenständliche Tätigkeit in England registriert als Selbständige ausüben. Auch richtig sei, dass eine abschließende Mitteilung an das Bundesministerium nicht erfolgt sei, wobei diese jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die BF stehe weiterhin auf dem Standpunkt, dass eine gewerbliche Tätigkeit, die in einem EU-Staat rechtmäßiger Weise ausgeübt werde, auch dann eine (selbständige) gewerbliche Tätigkeit bleibe, wenn sie in einem anderen EU-Staat ausgeübt werde. Mag es europarechtlich - was hier dahingestellt bleiben könne - auch zulässig sein, gewisse gewerberechtliche Einschränkungen autonom, dh nationalstaatlich zu regeln, so dürfe dies nicht soweit führen, einer gewerblichen Tätigkeit schlichtweg die Eignung an sich abzuerkennen. Gerade das ergebe sich aber aus dem bekämpften Bescheid, der auch dadurch rechtswidrig sei, da er die darin angeführten Bestimmungen nicht europarechtskonform auslege.
Dem Vorwurf, dass die Bescheinigung A1 von keiner der kontrollierten Personen vorgelegt worden wäre, ist zu entgegnen, dass aus den Adressen hervor gehe, dass diese Personen alle ihren Wohnsitz im Ausland hätten. Zusätzlich hätten diese Personen mit ihrer Tätigkeit 24 Monate nicht überschritten. Aus den vorgelegten Anzeigen gemäß § 373a Abs. 2 GewO samt Nachweisen der Gewerbeausübung gehe hervor, dass eine an die Gewerbeausübung im Ausland angeknüpfte Versicherung im Ausland wohl unzweifelhaft gegeben sei. Aus dem sei rechtsrichtig zu folgern, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die betreffenden Personen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht in Österreich zu unterwerfen, auch wenn eine Bescheinigung A1 nicht vorgelegt worden sei.
In diesem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des EUGH verwiesen, welche bestätigt habe, dass eine solche Erklärung auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums abgegeben werden könne. Art 12 der GVO 883/2004 ziele darauf ab, die Hindernisse, die der Freizügigkeit entgegenstehen, zu beseitigen und gleichzeitig die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung zu fördern.
Es werde daher beantragt, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss einer Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 06.10.2014, datiert mit 01.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Den maßgeblichen Sachverhalt zusammenfassend und die Beschwerdegründe wiederholend ergänzte die belangte Behörde, dass sich in der Beschwerde in erster Linie Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung finden würden. Es sei richtig, dass die im Bescheid in der Anlage I angeführten Personen, mit Ausnahme von Herrn XXXX, sowohl vor als auch nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 15.10.2013 bei der XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, jedoch nicht in den im Anhang I genannten Zeiträumen. Zu den sonstigen Ausführungen betreffend XXXX werde auf die ausführliche Begründung im Bescheid der belangten Behörde verwiesen, da die BF keine Neuerungen in der Beschwerde vorgebracht habe. Ergänzend werde jedoch bemerkt, dass XXXX von der BF, welche zu dieser Zeit in XXXX wohnhaft gewesen sei, mit den Arbeiten auf der Baustelle beauftragt worden sei. Er solle auf der Baustelle Bauhilfsarbeiten, wie zB Malerarbeiten, Anbringen von Wärmedämmplatten, Baustellenreinigung etc. durchführen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben habe die BF selbst entscheiden wollen, wie viel Arbeiter benötigt werden, abhängig vom Baufortschritt. Es sollten jedoch keine Arbeiten, die von Professionisten durchzuführen sind, von ihm und den andere Personen durchgeführt werden und es sich dabei um keine Garantiearbeiten handeln. Die BF sei als Dienstgeberin anzuführen, da sie das Risiko als Liegenschaftseigentümerin getragen habe. Bezüglich Ausübung der selbständigen Tätigkeit im EU Raum verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH, wonach eine aufrechte Gewerbeberechtigung einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegenstehe. Dem Einwand, dass man nicht auf ein Dienstverhältnis nach dem ASVG schließen könne, da die Genannten im Ausland wohnen würden und dort ihr Gewerbe ausüben und auch dort versichert seien, entgegnete die belangte Behörde, dass die Dienstnehmer in Österreich nicht als Unternehmer aufgetreten seien. Zum Einwand, dass die Bescheinigung A1 auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden könne, müsse angemerkt werden, dass bis dato die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Entgegen der Ansicht der BF, dass diese Bescheinigung für die Sozialversicherung nicht von Bedeutung sei, muss entgegnet werden, dass das Formular A1 - Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf die den/die Inhaber/in anzuwendenden sind" für die sozialversicherungsrechtlichen Belange in Österreich notwendig sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid voll inhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 wurde seitens der belangten Behörde der von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vorgelegte Nachweis betreffend Sozialversicherung in England des XXXX im Zeitraum 14.10.2013 und 15.10.2013 dem Gericht nachgereicht. Zusätzlich wurde eine Bestätigung betreffend XXXX, aus dem sich dessen Sozialversicherungspflicht in England ergibt, vorgelegt.
5. Am 13.05.2015 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilgenommen hat. Aufgrund des Ersuchens der BF - sie werde die geforderten A1 Bescheinigungen besorgen und nachreichen - wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
6. Mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingelangt am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, hat die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass sie das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.07.2014, XXXX, zurückzieht. Begründet wurde ausgeführt, dass die BF bei der Nachreichung der
A1-Bestätigungen für die in Großbritannien selbständigen Unternehmer auf erhebliche Schwierigkeiten stoße und einen erheblichen Aufwand mit sich bringe.
Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Da die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde vom 12.08.2014 am 18.06.2015 ausdrücklich zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu
§ 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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