W214 2006387-1•BVwG W214 2006387-1
W214 2006387-1Federal Administrative CourtJun 18, 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, politische Aktivität,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W214 2006387-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die An-gelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, stellte am 25.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu führte er, in der Sprache Arabisch befragt aus, er stamme aus XXXX und habe Syrien am XXXX verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er Folgendes vor: Er sei ohne Grund zwei Mal verhaftet worden und sein Auto sei in die Luft gesprengt worden. Wegen des Krieges fürchte er um sein Leben und sei nach Österreich gekommen, weil dieses Land im Ausland einen guten Ruf habe. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt und ihm wurden keine Fragen zum Themenkomplex Wehrdienst gestellt.
2. Am 21.02.2015 wurde der Beschwerdeführer in Arabischer Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, wobei er zusammengefasst Folgendes angab: Er sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen und nach drei Monaten wieder entlassen worden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es zu einer konkreten Verfolgung durch das Regime in Syrien oder durch eine andere Organisation gekommen sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
Neuerlich wurde der Beschwerdeführer nicht zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt und ihm wurden keine Fragen bezüglich des Wehrdienstes gestellt; auch seine oppositionellen Aktivitäten (Teilnahme an einer Demonstration), wurden nicht näher hinterfragt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2015 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitisch-muslimischen Glaubens. Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Kurden fehlen völlig. Zum Thema Militär, Wehrdienst und Desertation wurde festgestellt, dass die Regierung Schwierigkeiten habe, neue Rekruten anzuwerben. Jene, die zum normalen verpflichteten Wehrdienst einberufen werden sollten, weigerten sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung dazu gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeschlossen haben. Dabei gebe es keinen Unterschied zwischen Araber und Kurden. Betrachte man das Vorbringen, hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorfälle gewesen seien, weshalb er Syrien verlassen habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde mit der fehlenden Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Abschließend begründete es die Gewährung von subsidiärem Schutz.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristegerecht Beschwerde. In dieser wird die Durchführung der Einvernahme gerügt und das Fluchtvorbringen ausführlich dargelegt. Weiters gehöre der Beschwerdeführer der Minderheit der Kurden an und stehe zwischen den Fronten. Obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Schreibens der Partei der XXXX seine politische Aktivität bekannt gegeben habe, fehlten diesbezüglich Feststellungen. In Kopie wird ein Schreiben der Partei der XXXXvom 16.02.2014 vorgelegt, woraus sich im Wesentlichen das Fluchtvorbringen ergibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Ins-tanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Ins-tanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
2.4.1. Die belangte Behörde hat sich nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt:
Der Beschwerdeführer wurde in arabischer Sprache einvernommen und festgestellt, dass er Araber sei. Jedoch hat es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu befragen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre. Wie sich aus den, auch von der belangten Behörde in ihrem Quellenblatt zu den Länderberichten Syrien April 2013, zitierten UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und aktualisiert vom Oktober 2014 ergibt, besteht ein Schutzbedarf für Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Überdies stellte die belangte Behörde fest, dass die Regierung Schwierigkeiten habe, neue Rekruten anzuwerben, weshalb die Einberufung auf jene (Araber und Kurden) ausgeweitet wurde, die ihren Militärdienst bereits abgeschlossen habe. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Angst vor der Einberufung als Reservist vorgebracht hat, ist es aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien notorisch, dass immer wieder auch Reservisten eingezogen werden.
Dass der Beschwerdeführer keine "konkret gegen" ihn gerichteten Vorfälle vorgebracht hat, kann angesichts seiner Aussage, nach einer Demonstration verhaftet worden zu sein, nicht gesagt werden. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich hinreichend mit dem bereits in der Einvernahme vom 21.02.2014 erstatteten Vorbringen, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, auseinanderzusetzen.
2.4.2. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
2.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde unerlässliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Diese sind nunmehr in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall werden aufgrund einer neuerlichen Vernehmung des Beschwerdeführers (und allenfalls unter Heranziehung von Zeugen - siehe dazu auch die in der Beschwerde angebotenen Zeugen -, allenfalls auch unter Heranziehung von Gutachten oder der Einholung weiterer Auskünfte) grundsätzliche Feststellungen - sowohl zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers (allenfalls auch genereller Natur zur Situation der Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in Syrien), zur allenfalls bestehenden Wehrpflicht (allenfalls zur Gefahr der Einziehung als Reservist) des Beschwerdeführers und zu seinen oppositionellen Aktivitäten (unter Berücksichtigung des Schreibens der XXXX vom 16.02.2014) vorzunehmen sein. Die belangte Behörde wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, wie sich in Syrien die Situation von Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt und nach Asylantragstellung abgeschoben werden, darstellt.
Aus all diesen Feststellungen werden konkrete auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zu seiner Rückkehrsituation zu treffen sein.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i. S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063); sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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