W202 2106596-1•BVwG W202 2106596-1
W202 2106596-1Federal Administrative CourtJun 18, 2015
Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, Blutrache,<br/>Familienverband, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W202 2106596-1/4E
W202 2106597-1/4E
W202 2106593-1/4E
W202 2106595-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, der 2.) XXXX, geb. XXXX, des 3.) XXXX, geb. XXXX, sowie XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. IFA 1051375707/150139141, IFA 1051375805/150139192, IFA 1051375903/150139214, IFA 1051376105/150139235, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte erstmalig am 21.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.05.2011, Zahl: 11 03.869-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen, gem. §8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. §10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gem. §38 Abs. 1 Z1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen jenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, Zahl: B14 419.472-1/2011/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gem. §66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In der Folge kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, weswegen das Verfahren als gegenstandslos abgelegt wurde.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), stellten am 05.02.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 06.02.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass er den Kosovo verlassen habe, wegen der Blutrache, sein Cousin habe den eigenen Schwager umgebracht, diese Familienangehörigen wollten jetzt gegenüber ihnen Rache üben. Die Familie des Umgebrachten haben gesagt, dass sie sich nicht frei bewegen dürften, wenn sie jemanden von ihrer Familie sähen, würden sie diesen umbringen. Das habe der Vater des Umgebrachten gesagt, das sei im Jahr 2003 passiert. Er habe das über eine Mittelsperson erfahren, diese sei damals zu seiner Familie gekommen und habe ihnen das mitgeteilt. Außerdem habe er Probleme mit seinem Schwiegervater. Sein Schwiegervater habe von Anfang an wollen, dass der BF 1 nicht sein Schwiegersohn sei. Es sei nichts Konkretes vorgefallen, er habe nur gesagt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr sehen wolle. Der BF 1 habe keine Probleme haben wollen, deshalb sei er geflüchtet.
Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung zu Protokoll, dass ihr Mann, bevor sie ihn geheiratet habe, in eine Blutrache verwickelt gewesen sei. Die BF2 habe das nicht gewusst, seit der Heirat habe sie Probleme mit ihrem Vater. Ihr Vater sei immer gegen diese Heirat gewesen. Fast wäre es zwischen ihrem Vater und ihrem Mann zu einer Schlägerei gekommen. Daher hätten sie gedacht, es sei besser, den Kosovo zu verlassen. Es sei vor ca. 1 1/2 Jahren gewesen, als es fast zu einer Schlägerei gekommen sei. Seit dieser Zeit hätten sie immer in Angst gelebt. Das sei ihr Fluchtgrund, sie habe keine anderen Fluchtgründe. Sie habe Angst vor ihrem Vater.
Am 02.03.2015 wurden der BF1 und die BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab damals zu Protokoll, dass er bereits im Jahr 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, weiters habe er in Ungarn 2 Asylanträge gestellt. Es stimme, dass er nach der Asylantragstellung am 21.04.2011 schon am 18.07.2011 freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei, seine Probleme in der Heimat hätten sich erledigt. Er wisse nicht mehr, was er damals als Asylgrund angegeben habe, er habe wahrscheinlich die gleichen Probleme wie heute genannt. Es gehe ihm gesundheitlich sehr gut. Er habe 2006 geheiratet, er habe 2 Kinder. Sein Sohn habe die Grundschule bis zum letzten Tag vor der Ausreise besucht. Der Beschwerdeführer selbst habe nur wenige Jahre die Schule besucht. Er sei Hilfsarbeiter gewesen, er habe auf Baustellen gearbeitet. Zuletzt habe er auf einer Baustelle gearbeitet, es sei eine private Baustelle in XXXX gewesen. Er habe zuletzt 2 Monate vor der Ausreise 3 Tage lang auf einer privaten Baustelle gearbeitet. Davor habe er auch für einige Tage Arbeit gehabt. Er habe im Grunde zwar bis zu seiner Ausreise unregelmäßig, aber immer wieder auf diversen Baustellen in XXXX als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Gattin sei Hausfrau. Seine Eltern und 2 Brüder lebten im Kosovo, 2 weitere Brüder lebten im Bundesgebiet. Ein Onkel und ein Cousin lebten im Kosovo. Bei seiner Unterkunft in seinem Heimatort handle es sich um ein Haus, es sei ebenerdig und verfüge über 2 Zimmer. Es gebe einen Garten. Es gebe keine Grundstücke. In diesem Haus lebten jetzt sein Vater und sein Bruder. Die Schlepperorganisation habe 2.000 Euro für alle verlangt, der Beschwerdeführer habe das Geld gespart gehabt. Es sei Österreich vereinbart worden, da die Sozialleistungen hier gut seien. Die letzten 3 Jahre in der Heimat habe er sich immer im Heimatort aufgehalten. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass ein Cousin seines Vaters namens XXXX XXXX umgebracht habe. Das sei am XXXX oder am XXXX gewesen. Das sei in seinem Heimatort passiert. Befragt, welche Probleme er dadurch habe, gab er an, er gehe davon aus, dass er in einem anderen Land in Ruhe leben könne, außerdem habe er mit dem Schwiegervater Probleme. Er habe eigentlich keine Probleme, es sei nur so, dass er in seiner Heimat nicht in Ruhe leben könne. Das sei alles, was er dazu sagen könne. Der Schwiegervater habe gewollt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau nicht mehr zusammen bleibe. Er habe vorgeschlagen, der BF1 solle sich scheiden lassen und der BF1 habe aber weiterhin mit seiner Frau zusammen leben wollen. Die Adresse des Schwiegervaters könne er nicht angeben, er lebe in XXXX. Über die näheren Lebensumstände seines Schwiegervaters könne er nichts berichten, denn sie hätten überhaupt keinen Kontakt zueinander. Befragt, wer ihn konkret bedrohe, führte er aus, er kenne diese Leute nicht. Über Vorhalt, dass er 2011 im Rahmen seiner damaligen Einvernahme angegeben habe, diese Leute zu kennen, führte er aus, das könne schon sein, heute wisse er die Namen nicht mehr. Der Familienname der Familie, die ihn vorgeblich bedrohe, würde XXXX lauten. Mehr könne er nicht angeben. Sein Schwiegervater habe zu ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr sehen wolle. Er habe das zu ihm unmittelbar vor der Ausreise gesagt. Die Schwiegermutter kenne er namentlich nicht. Befragt, warum er trotz der genannten Probleme im Jahr 2011 freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, führte er aus, er habe gesehen, dass das hier nichts werde und sei freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, dort lebe er nun seit 2011. Was ihn konkret erwarte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, wisse er nicht. Er lebe mit seiner Frau und den Kindern bei seinen Brüdern in XXXX. Er sei in keinen Vereinen tätig, er besuche keine Kurse. Er lebe von der Unterstützung durch seine Brüder. Er arbeite nicht.
Die BF2 gab bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 02.03.2015 zu Protokoll, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe. Sie sei verheiratet und sie habe 2 Kinder. Ihr Mann habe 2 Brüder, die in XXXX lebten. Ein weiterer Bruder ihres Mannes lebe in Deutschland. Ihre Eltern seien Staatsbürger des Kosovo. Ihr Gatte habe auch 5 Schwestern, 2 davon lebten in Deutschland. Ihr Mann habe 1 Jahr lang die Grundschule besucht. Er habe keinen Beruf. Sie hätten vom Einkommen des Mannes als Hilfsarbeiter auf Baustellen gelebt. Die Brüder ihres Mannes, die in Österreich und Deutschland lebten, hätten sie immer unterstützt. Die BF2 habe 8 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang die Mittelschule besucht. Sie sei Hausfrau. Die BF2 habe 3 Brüder und 1 Schwester. 2 Brüder hätten in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Sie habe seit eineinhalb Jahren Probleme mit ihrem Vater. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor 3 Monaten gefasst. Ihr Vater sei mit der Eheschließung im Jahr 2006 nicht einverstanden gewesen und habe das nie verwunden, dass die BF2 ihren Mann gewählt habe. Er habe ihr deswegen Vorhaltungen gemacht. Ihr Mann und ihr Vater hätten Probleme gehabt, sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Sie könne diesbezüglich kein Datum angeben, es sei glaublich vor 2 Jahren gewesen, dass sie sich geschlagen hätten. Über Vorhalt, dass der Mann angegeben habe, dass er mit dem Schwiegervater überhaupt nie irgendeinen Kontakt gepflegt habe, gab sie an, das stimme, sie hätten sich nie gesehen, aber vor 2 Jahren hätten sie die geschilderte Auseinandersetzung gehabt. Befragt, wo sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei, gab sie an, zu Hause an ihrer Heimatadresse, dort lebten ihre Eltern. Seit 1 1/2 Jahren würden sie zur Miete in XXXX leben, es handle sich um ein altes Haus. Über Vorhalt, dass der Mann angegeben habe, dass er mit der BF2 in seinem Heimatort gelebt habe, führte die BF2 aus, sie hätten im Heimatort des BF1 gelebt. Sie hätten dort mit den Schwiegereltern gelebt. Seit 1 1/2 Jahren hätten sie Probleme mit ihrem Vater und seien in eine Mietwohnung gezogen. Der Vater ihres Mannes habe sich dann auch über die Probleme, die sie mit ihrem Vater gehabt hätten, geärgert und deswegen seien sie aus dem Haus des Schwiegervaters ausgezogen. Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine eigenen Probleme, sie stütze sich auf die Probleme ihres Mannes und ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren. Sie wisse nichts über die Probleme des Mannes. Sie wisse nicht, wer ihren Mann bedrohe, es sei die Familie, der Name der Familie sei ihr nicht bekannt. Befragt nach anderen Gründen, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, führte sie aus, es gebe, wie gesagt, Probleme mit ihrem Vater. Was sie konkret erwarten würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, wisse sie nicht. Im Bundesgebiet lebe sie mit ihrer Familie, den Brüdern ihres Mannes. In Österreich habe sie außer den beiden genannten Brüdern ihres Mannes keine Verwandten. Sie sei in keinem Verein tätig und besuche keinen Kurs. Sie lebe von der Unterstützung durch die Brüder ihres Mannes. Sie arbeite nicht.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Angaben des BF1 zu den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben habe geschenkt werden können. Der BF 1 habe noch im Rahmen der Erstbefragung geschildert, dass er sich in der Heimat nicht habe frei bewegen können, da die Familienangehörigen des Schwagers von seinem Cousin an ihm Blutrache hätten üben wollen. Diese Angst bestünde nun seit 2003 und er habe über eine Mittelsperson davon Kenntnis erlangt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er ausgeführt, dass ein Cousin seines Vaters namens XXXX XXXX umgebracht habe. Dies sei am XXXX oder am XXXX im Heimatort passiert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in der Heimat nicht habe in Ruhe leben können. Dies sei in erster Linie schon auf Grund der Tatsache, dass er bis zur Ausreise erwerbstätig gewesen sei und seit 2003 oder 2008 ständig in seinem gewohnten Lebensumfeld aufhältig gewesen sei, unglaubhaft. Er habe 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er sei 2011 freiwillig in seinen Heimatstaat Kosovo zurückgekehrt. An die im Jahr 2011 geschilderten Asylgründe habe er sich nicht mehr erinnern können und habe angegeben, dass er wahrscheinlich das Gleiche gesagt hätte, wie im gegenständlichen Asylverfahren. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass er im Kosovo Probleme mit dem Schwiegervater gehabt habe, dieser hätte ihm die Scheidung von seiner Tochter vorgeschlagen. Gleichzeitig habe der BF1 angegeben, dass er mit dem Schwiegervater keinen Kontakt pflegen würde und über dessen nähere Lebensumstände nichts zu berichten wüsste. Er würde auch gar nicht wissen, wer ihn konkret bedrohen würde, obwohl er im Verfahren des Jahres 2011 noch in der Lage gewesen sei, die Namen seiner vorgeblichen Verfolger zu nennen. Im gegenständlichen Verfahren habe er angegeben, er würde seine Verfolger nicht kennen. Der BF1 sei unregelmäßig, aber immer wieder einer Arbeit nachgegangen und habe mit dem Erlös aus dieser Arbeit die Familie ernährt. Er habe regelmäßig am öffentlichen Leben teilgenommen. In dieser Zeit wäre er für Personen, die sich an ihm hätten rächen wollen, problemlos greifbar gewesen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er binnen 4 Jahren die Namen seiner Verfolger oder seines Verfolgers vergesse, wenn er gleichzeitig angebe, er werde wegen eben dieser Verfolger gezwungen gewesen, die Heimat zu verlassen.
Die BF2 habe angegeben, sie habe keine eigenen Probleme gehabt, sie stütze sich auf die Probleme des Mannes. Den Aussagen des Gatten zu dessen Fluchtgrund habe aber kein Glauben geschenkt werden können.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem Amtswissen ableiten würde, dass die Beschwerdeführer im Kosovo der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren.
Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde die Familie zur Verfügung stehen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer schon auf Grund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnten, die ihnen eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar erscheinen lassen könnte.
Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF 1 Beschwerde erhoben, gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Der BF1 habe bereits im April 2011 in Österreich um Asyl angesucht und sei dann wieder freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe damals geglaubt, dass sich die Gefahr vermindert hätte, habe aber feststellen müssen, dass er nach wie vor verfolgt worden sei und so habe er sich im Februar 2015 erneut zur Flucht entschlossen. Da im Kosovo nach wie vor die Blutrache zwischen verfeindeten Familien üblich sei und diese trotz Ahndung der Verbrechen durch die Gerichte nicht verhinderbar sei, habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat jeden Tag damit zu rechnen, dass er ermordet werde. Da sich die Rache gegen den BF1 selbst und nicht gegen seine Frau und dessen Kinder wende, habe der BF1 eingesehen, dass seine Familie freiwillig zurückkehre. Für den BF1 selbst sei es aus dem oben angeführten Grund jedoch gänzlich ausgeschlossen, da ihm unweigerlich der Tod drohen würde. Im Kosovo könne gegen Blutrache kein innerstaatlicher Schutz gewährt werden. Der BF1 lebe nicht erst seit 2015 in ständiger Angst vor der Familie des Getöteten, sondern habe die letzten 12 Jahre immer wieder einerseits innerstaatlich, andererseits durch Fluchtversuche nach Ungarn und auch nach Österreich versucht, der verfeindeten Familie zu entkommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte die Angaben des BF1 vor Ort überprüfen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführer stammen aus der Ortschaft XXXX, Gemeinde XXXX. Die Beschwerdeführer reisten Anfang Februar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Kosovo arbeitete der BF1 unregelmäßig, aber immer wieder auf diversen Baustellen. Die BF2 hat die Volks- und die Mittelschule absolviert, danach war sie immer Hausfrau. Die Beschwerdeführer wurden im Kosovo zudem von den im Bundesgebiet aufhältigen Brüdern des BF1 unterstützt. Der BF1 hat 4 Brüder und 5 Schwestern. 2 Brüder des Beschwerdeführers halten sich im Bundesgebiet auf, 1 Bruder und 2 Schwestern in Deutschland. Die übrigen Geschwister leben im Kosovo. Die Eltern der BF2 leben im Kosovo. Die BF2 hat 3 Brüder und 1 Schwester. 2 Brüder der BF2 haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Vielzahl von weiteren Verwandten im Kosovo. Im Bundesgebiet werden die Beschwerdeführer von den Brüdern des BF1 unterstützt, der BF1 und die BF2 gehen keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführer besuchen keine Kurse, sie gehen in keine Vereine und verfügen im Bundesgebiet über keinerlei privatrechtliche Interessen.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche aktuelle Probleme.
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen der BF, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Völlig zutreffend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine konkrete Blutrachesituation hinsichtlich des BF1 nicht den Tatsachen entspricht, zumal schon auf Grund der Tatsache, dass der BF1 bis zur Ausreise erwerbstätig und seit 2003 oder 2008 ständig in seinem gewohnten Lebensumfeld aufhältig gewesen war, der BF1 nach Asylantragstellung in Österreich 2011 freiwillig in seinen Heimatstaat Kosovo zurückgekehrt ist, Derartiges nicht angenommen werden kann. Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend darauf hin, dass sich der BF1 an die im Jahr 2011 geschilderten Asylgründe nicht mehr habe erinnern könne, und angegeben habe, dass er wahrscheinlich das Gleiche gesagt habe, wie im gegenständlichen Asylverfahren, was ebenfalls nicht anzunehmen wäre, wenn er tatsächlich seit 2003 bzw. seit 2008, der BF1 machte diesbezüglich divergierende Aussagen, aufgrund einer Blutrachesituation bedroht wäre. In seiner Beschwerde wiederholte der BF1 im Wesentlichen bloß sein Vorbringen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte der BF 1 damit aber nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Nochmals ist zu betonen, dass der BF1 mittlerweile seit Jahren nach dem behaupteten Vorfall 2003 bzw. 2008 weiterhin im Kosovo aufhältig war, der BF1 zwar unregelmäßig, aber doch Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, sich die Eltern des BF1 und auch ein Bruder des BF1 weiterhin im Kosovo aufhalten, ohne dass der BF1 hier konkret ausführte, dass es in dieser Zeit jemals zu konkreten Bedrohungssituationen gegen ihn bzw. gegen Angehörige seiner Familie gekommen wäre, sodass keineswegs angenommen werden kann, es bestünde derzeit eine aktuelle, den BF1 betreffende Blutrachesituation (vgl. dazu auch das Erkenntnis des AsylGH vom 10.10.2013, Zahl: B14 232.828-1/2011/21E, betreffend einen Bruder des BF1, wo es unter anderem heißt: "Zur Überprüfung des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtvorbringens wurde ein Verbindungsbeamter des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft in Kosovo ein Ermittlungsersuchen gestellt, zu dem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 30.11.2011 explizit seine Einwilligung erteilte. Der Verbindungsbeamte erstattete in weiterer Folge eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass es zwar die vom Beschwerdeführer geschilderte Blutrachesituation zwischen den vom Beschwerdeführer angeführten Familien gebe, diese jedoch nicht ausgeführt würde, zumal die Täter ihre Strafe verbüßt hätten und die Familie des Opfers darüber hinaus die Blutrache nicht aktiv ausübe, jedoch sei der Beschwerdeführer den von ihm genannten Personen gänzlich unbekannt. Die in die Blutrache involvierten Personen hätten übereinstimmend angegeben, eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers nicht zu kennen, und die Vermutung nahe gelegt, dass jemand aus der bestehenden (Blutrache)situation einen persönlichen Vorteil ziehen wolle. Aus der Stellungnahme des Verbindungsbeamten geht auch hervor, dass selbst bei einer tatsächlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an dem die Blutrache auslösendem Mord diesem kein Nachteil drohe, zumal selbst die damaligen Mörder nach Verbüßung einer Haftstrafe unbeschwert und unbehelligt in ihrem Dorf leben würden"). Betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführer mit dem Vater der BF 2 Probleme gehabt hätten, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend darauf hin, dass der BF 1 selbst angegeben hat, dass er mit dem Schwiegervater keinen Kontakt pflege und über dessen näheren Lebensumstände nichts zu berichten wüsste, sodass in diesem Zusammenhang eine glaubhafte Gefährdungssituation nicht dargetan wurde, was letztlich in der Beschwerde nicht bestritten wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, sie sind diesen aber nicht ernsthaft entgegen getreten.
Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, ebenfalls nicht entgegen getreten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Umstände, die individuell und konkret die BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. So wurde schon oben dargetan, dass eine aktuelle allenfalls relevante Gefährdung aufgrund einer Blutrachesituation nicht vorliegt, sodass aus den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nichts zu gewinnen ist. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die BF gewinnen ließe.
Wirtschaftliche Gründe stellen aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da sich diese einerseits nicht auf ein in der GFK aufgezähltes Motiv zurückführen lassen und andererseits dem Vorbringen der BF auch nicht entnommen werden kann, dass ihnen in ihrer Heimat jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Eine konkrete, aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer konnte, wie bereits oben unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, nicht erkannt werden, weshalb es auch nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführer insofern im Sinne des § 8 AsylG bedroht sind.
Bei den BF 1 und BF 2 handelt es sich um arbeitsfähige Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF 1 verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen für sich und ihre Familie zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Da der gesamten Familie weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war für die Beschwerdeführer auch im Rahmen des Familienverfahrens nichts zu gewinnen.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eine Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich erst seit Anfang Februar2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehöriger des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigern und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet zwar über zwei Brüder des BF 1 doch weisen diese Beziehungen schon im Hinblick darauf, dass sich die BF erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalten und eine konkrete Abhängigkeit nicht dargetan wurde, nicht die nötige Intensität auf, um unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu fallen, und ist, wie nachfolgend gezeigt wird, bei einer Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit Anfang Februar 2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.
Die BF sind nicht berufstätig, sie besuchen keine Kurse und gehen in keine Vereine, privatrechtliche Interessen im Bundesgebiet haben sie nicht, sprechen nach den Angaben in der Erstbefragung gar nicht, nach den Angaben vor dem BFA bloß "ein wenig" Deutsch. Der Umstand, dass der BF 1 zwei Brüder hat, tritt demgegenüber in den Hintergrund, wobei zudem festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer auch im Kosovo über eine Vielzahl von Verwandten verfügen, und ist nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als sehr kurz zu bezeichnen ist, wogegen die Beschwerdeführer bislang hauptsächlich im Kosovo lebten.
Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist. Zudem ist die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da sich der Sachverhalt in eindeutiger Weise aus dem Ermittlungsergebnis der ersten Instanz ableiten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (vgl. BVwG 28.08.2014, W226 1430564-2/2E sowie den diesbezüglichen Beschluss des VwGH vom 20.01.2015, Ra 2014/01/0140-8)
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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