W136 1434837-1•BVwG W136 1434837-1
W136 1434837-1Federal Administrative CourtJun 18, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Scheinkonversion, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W136 1434837-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1986, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 12°08.288-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört - stellte am 05.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater drogenabhängig und Spieler gewesen sei, überall Schulden gemacht und ihn so an einen in XXXX wohnenden Pashtunen verloren habe. Er habe schon vor dem Tod seines Vaters für diesen Mann arbeiten müssen und sei eineinhalb Jahre dort gewesen. Er habe das Anwesen nicht verlassen dürfen und letztlich mit der Hilfe von dessen Frau nach Kabul flüchten können, wo er den Entschluss gefasst habe, in den Iran zu gehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor dem namentlich bekannten Mann. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er.
2. Am 08.08.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater drogenabhängig sowie Glücksspieler gewesen sei und eines Tages ein Mann namens XXXX aus XXXX gekommen wäre, der dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass sein Vater ihm Geld schulden würde. Deswegen habe ihn XXXX zu sich nach Hause mitgenommen. An sein damaliges Alter könne er sich nicht mehr genau erinnern.
Im Zuge von Angaben zu seinem Aufenthalt in Griechenland berichtete er, dass er in Griechenland zwei Taliban erkannt habe und in Lebensgefahr gewesen sei. Dort habe es Gruppierungen gegeben, die Leute getötet hätten. Wenn er weitererzählt hätte, was er bei ihnen gesehen habe, wäre er von ihnen getötet worden. Zu seinen Beobachtungen teilte er mit, er habe bei XXXX gearbeitet und gesehen, dass sie kleinen Kindern beigebracht hätten, den moslemischen Weg zu gehen; wie man Bomben baut und wie diese explodieren. Sie hätten auch ihm beigebracht, wie man Bomben baut, er habe aber mittlerweile einige Schritte vergessen. Anschließend brachte er sein noch vorhandenes Wissen darüber vor.
Er sei rund ein Jahr und 8 Monate bei XXXX gewesen. Sie hätten immer über das Töten gesprochen, als dieser dann aber tatsächlich vor seinen Augen getötet habe, sei er von dort geflüchtet. Er könne sich an den genauen Zeitpunkt seiner Flucht oder sein damaliges Alter nicht mehr erinnern. Es sei vor circa neun Jahren, er sei (damals) noch jung gewesen. Dieser Mann habe in der Provinz Kapisa, im Distrikt XXXX, im Viertel XXXX gelebt und sei ein Taliban gewesen. Auf die Frage, ob es in der Provinz Kapisa viele Taliban gebe, gab er bejahend an, dass in manchen Gegenden nur Taliban seien. Nach seiner Einschätzung gefragt, erklärte er, dass es in der Provinz Kapisa keine gute Sicherheitslage gebe. Es würden dort noch immer Krieg herrschen und Leute getötet werden. Dies wisse er aus Gesprächen mit Landsleuten; es werde herumerzählt.
Darauf hingewiesen, dass er bei seiner Erstbefragung noch angegeben habe, keiner Religion anzugehören, heute hingegen behauptet habe, Christ zu sein, erklärte er, er sei nur gefragt worden, ob er Moslem sei; das habe er verneint. Er sei seit 2008 Christ. Auf die Frage, wie er Christ geworden sei und was er darunter versteht, führte er aus, es gebe in Griechenland viele Kirchen und auch viele Iraner, die missionieren. Er habe dort einiges über das Christentum gelernt und sei auch zur Kirche gegangen. Er sei mit vollem Herzen Christ, habe jedoch noch nicht getauft werden können, da dies für Afghanen in Griechenland sehr schwierig sei.
Auf die dort missionierenden Iraner angesprochen, berichtete er, für Iraner sei es einfacher, für Afghanen sehr schwierig. Er würde auch hier die Kirche besuchen, hätte aber große Angst, wenn er Afghanen sieht. Darauf hingewiesen, dass er zuvor noch von Gesprächen mit Afghanen, beispielsweise über die Sicherheitslage, berichtet habe, erwiderte er, er habe Angst, dass sie erfahren, dass er Christ sei und die Kirche besuche. Er habe in Griechenland eine amerikanische Kirche in XXXX und eine Kirche in der Nähe von XXXX besucht und dort auch Unterstützungsleistungen, wie etwa Nahrung erhalten. Auf die Frage, welche Kirche er hier besuchen würde, teilte er mit, er würde eine protestantische Kirche besuche; den Namen wisse er nicht. Der zuständige Pfarrer sei ein Amerikaner namens XXXX. Zur Häufigkeit seiner Besuche brachte er vor, er könnte diese Kirche nur mittwochs und freitags besuchen. Außerdem habe er sich nicht ausgekannt, als er hierhergekommen sei; er wisse nicht, wie oft er diese Kirche besucht hat.
Zu seinem Wissen über das Christentum, führte er aus, er wisse, dass Jesus Verstorbene zum Leben erweckt und Kranke geheilt bzw. gesagt habe, wenn jemand dir auf einer Gesichtshälfte eine Ohrfeige gibt, dann halte auch die andere Gesichtshälfte hin; sei aber nicht rachsüchtig. Außerdem habe Jesus sich für die Menschen geopfert, damit die Sünden der Menschen verziehen werden. Zu den Wesensmerkmalen des Christentums brachte er vor, man dürfe keine Sünden begehen, nicht stehlen oder Leute belästigen bzw. die Rechte der anderen Leute wegnehmen. Man müsse gerecht sein.
Über den Unterschied zu seiner bisherigen Religion gab er an, er hätte von Moslems gehört, dass man in seiner bisherigen Religion zurücktöten bzw. zurückschlagen soll, wenn jemand tötet bzw. schlägt; im Christentum sage man hingegen, wenn man geschlagen wird, solle man die andere Gesichtshälfte hinhalten. Auf die Frage, ob er mit dem Begriff Trinität bzw. Dreifaltigkeit bzw. Dreieinigkeit etwas anfangen kann, erklärte er, dass man sagen würde, es sei drei in eins, der Heilige Geist, Gott Vater und Gottes Sohn.
Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen. Es gebe auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc gegen ihn. Er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder Verein gehabt. Er habe in seinem Herkunftsstaat bisher keine Probleme mit seinem Religionsbekenntnis gehabt, die dortige Religion aber nicht gemocht. Zu allfälligen Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit teilte er mit, dass die Taliban die Tadschiken unterdrückt hätten. Er sei einmal von den Taliban geschlagen worden, weil er keine Mütze aufgehabt habe. Dazu sei es gekommen, noch bevor ihn dieser Mann aus XXXX zu sich genommen habe.
3. Am 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er ein wenig Kreuzschmerzen habe und bei einer näher genannten Ärztin in XXXX in Behandlung sei; auch wegen psychischer Probleme. Er müsse für sein Blut regelmäßig Tabletten nehmen.
Zu seinen noch in der Heimat lebenden Verwandten berichtete er, sein Vater sei vor zirka acht Jahren gestorben. Er sei damals im Iran gewesen und habe es von seinem Nachbarn erfahren, den er zufällig in Teheran gesehen habe. Er kenne den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter in Afghanistan nicht. Als er seinen Nachbarn aus der Türkei angerufen habe, sei seine Mutter zufällig gerade bei diesem gewesen und habe ihm gesagt, dass sie wieder geheiratet habe und sein Vater umgebracht worden sei. Danach sei das Telefon unterbrochen worden und er sei nicht mehr durchgekommen. Anschließend machte er Angaben zur Lage und zur Entfernung seines Heimatdorfes von XXXX. Er habe mit seiner Mutter im Jahr 2006 telefoniert und seither keinen Kontakt mehr mit zu Hause gehabt. Er habe keine Geschwister. Die beiden vor ihm geborenen Kinder seiner Mutter seien gestorben und ob sie mit dem zweiten Mann Kinder hat, wisse er nicht. Er habe einen Onkel mütterlicherseits, der mit seiner Familie zirka 50 Kilometer von ihrem Haus entfernt, im Ort XXXX wohnen würde und LKW Fahrer sei. Er habe sonst keine Verwandten, und auch keinen Kontakt zum Heimatland.
Zu einer kurzen Schilderung seines Lebenslaufs aufgefordert, führte er im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 1986 in XXXX geboren und bis zum 15. oder 16. Lebensjahr dort im Elternhaus gelebt habe. Er habe immer in ihrer Landwirtschaft gearbeitet und nie eine Schule besucht; seine Mutter habe ihm zu Hause den Koran beigebracht. Seine Familie habe nur von der Landwirtschaft gelebt und den Ertrag für den Eigenbedarf benötigt. Sein Vater habe ein Grundstück verkauft, er wisse aber nicht genau, womit der Vater gespielt habe. Anschließend berichtete er, wie er vom Vater verspielt worden bzw. wie er zu diesem Mann gekommen, wie er von diesem wieder weggekommen und schließlich nach Kabul gelangt sei. Er sei weder zu den Sicherheitsbehörden noch zu den Amerikanern gegangen.
Er habe früher keine Möglichkeit gehabt, von diesem Mann wegzugehen. Er sei danach nicht mehr nach Hause gegangen. Zu Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan berichtete er, dass die Tadschiken damals Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Er habe vor zirka 10 Jahren von den Taliban eine Ohrfeige sowie Fußtritte auf den Fuß und in den Bauch bekommen, weil er keine Kopfbedeckung gehabt habe. Danach seien sie weitergegangen und hätten gesagt, dass er das nächste Mal eine Kopfbedeckung aufsetzen soll. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben.
Auf die Frage, welcher Religion er angehören würde, erklärte er, er sei Protestant und gehe in XXXX in die Kirche. Er sei nicht getauft, wolle sich demnächst aber taufen lassen; habe deswegen aber noch nicht mit dem Pfarrer gesprochen. Er habe bis jetzt auch keinen Unterricht gehabt, er gehe nur so in die Kirche. Aufgefordert, die größten Festtage seiner Religion anzugeben, nannte er Weihnachten, die Geburt Christi, als das wichtigste Fest. Ferner gab er an, dass er außer dem "Vater unser" in Farsi, auch auf Deutsch keine anderen Gebete kennen würde. Von Pfingsten habe er gehört, er wisse aber nicht, was gefeiert wird. Auch den Hintergrund von Ostern kenne er nicht.
Danach bestätigte er neuerlich, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei, nie Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt habe und es auch keinen Haft- oder Vorführungsbefehl gegen ihn gebe. Befragt, ob seine Eltern eine Landwirtschaft oder einen Garten hätten, verneinte er und erklärte, sein Vater habe alles verkauft; er wisse nicht, was sein Vater genau verkauft habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor der Person, die ihn damals mitgenommen habe. Abschließend machte er Angaben zu seinen Lebensumständen in der Heimat und zu seiner Situation im Bundesgebiet. Er habe in der Heimat rund 7 Personen.
Schließlich wurden mit dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert, woraufhin er erklärte, dass die Länderfeststellungen nicht stimmen würden.
4. Da der Beschwerdeführer im Verfahren psychische Probleme angegeben hat, wurde am 18.03.2013 eine medizinische Untersuchung durchgeführt und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten angefertigt. Dem Fachgutachten vom 19.03.2013 zufolge leide der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und an einem pseudoradikulären Schmerzsyndrom S1 rechts. Es sei aber von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Der Untersuchte sei auch in der Lage schlüssige und nachvollziehbare Antworten zu geben. Die diagnostizierte Anpassungsstörung habe keine Auswirkungen auf sein Aussageverhalten. Er könne sich an Ereignisse in Afghanistan erinnern und sei in der Lage diesbezüglich konsistente Antworten zu geben.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation und medizinische Untersuchungen sowie Anfragen an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als vage und wenig detailreich zu bezeichnen seien und sich deswegen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich seiner Religionsgesinnung, wonach er in Österreich Protestant geworden sei, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Unterricht besuchen würde, mit dem Pfarrer noch nicht über eine Taufe gesprochen habe und zudem nur ein Gebet in Farsi, aber keine in Deutsch kennen würde. Weiters wisse er nicht, was zu Pfingsten oder zu Ostern gefeiert werde, obwohl seine Einvernahme gerade zum Zeitpunkt dieser Feste stattgefunden habe. Ferner spiele die Konfession für ihn (offenbar) keine Rolle, da er in Griechenland in einer amerikanischen und in Österreich in einer protestantischen Kirche gewesen sei. Jedenfalls würde sich jemand, der schon so lange Christ sei und seinen Glauben ändern wolle, intensiver als normale Gläubige mit dem Glauben auseinandersetzen. Beim Beschwerdeführer sei eine Auseinandersetzung mit dem Glauben nicht ersichtlich, sodass auf eine innere Einstellung von ihm zum Christentum nicht geschlossen werden könne. Es entstehe eher der Eindruck, dass er dies aus asyltaktischen Gründen vorgebracht habe.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie Unterkunft gefunden habe, welche durch ihre Landwirtschaft mit Garten die Lebenshaltungskosten niedrig halten könnte. Es sei auch kein Grund dafür erkennbar, dass er sich bei seiner Rückkehr nicht um die Felder kümmern könnte, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handeln würde. Außerdem sei der Zusammenhalt innerhalb der Familien in Afghanistan bekannt und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde. Auch die neu angeheiratete Familie seiner Mutter könnte ihn unterstützen. Überdies könnte er auch eine Unterstützung durch humanitäre Organisationen finden. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
6. Am 15.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
7. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.04.2013 zugestellt.
8. Am 30.04.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. aufzuheben; in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wurde auf die seitens der Behörde angeführten Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers näher eingegangen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu dieser Ansicht gelangen habe können. Es wurde dabei auf die einzelnen Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten (Bestimmung der Himmelsrichtungen mit Hilfe des Sonnenstandes, Übergabe an den Taliban, geschlossener Aufenthalt in dessen Haus, Dauer des Ritts nach XXXX) näher eingegangen und versucht, diese aufzuklären. Hätte die Behörde diese Umstände berücksichtigt, hätte sie bei richtiger Würdigung, insbesondere bei Inanspruchnahme des Fachwissens eines geprüften Wanderreitführers zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen müssen.
Auch sein Vorbringen, wonach er während seines Aufenthalts in Griechenland seit 2008 das Christentum kennen gelernt und sich diesem zugewandt habe, habe die Behörde als unglaubhaft erachtet und dazu willkürlich ausgeführt, dass bei ihm eine Auseinandersetzung mit dem Glauben nicht ersichtlich sei und auf eine innere Einstellung zum Christentum nicht geschlossen werden könne, obwohl er die religionsbezogenen Fragen der Behörde Großteils habe beantworten können.
Die dargelegten beweiswürdigenden Ausführungen würden im Wesentlichen auf Behauptungen und Vermutungen der Behörde beruhen, sich auf keine Ermittlungen stützen und es unterlassen, die Vielfalt von Zugangsweisen zu einer Konversion und das konkrete Umfeld sowie Bedingungen (andere Kultur, fremde Sprache, prekäre Lebensverhältnisse), in welcher diese vollzogen werde, zu berücksichtigen. Bei einer rechtsgemäßen Beweiswürdigung wäre die Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt. Sie hätte richtigerweise zur Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gelangen und dieses der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen müssen und ihm in weiterer Folge die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der religiösen Überzeugung kulmierend mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuerkennen können.
Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. sei der Bescheid aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung rechtswidrig. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu den diesbezüglichen Annahmen habe gelangen können, vielmehr willkürlich und aktenwidrig. Er habe nämlich vorgebracht, dass sein Vater gestorben und die Landwirtschaft nicht mehr in seinem Besitz gewesen sei. Zu seiner Mutter habe er letztmals im Jahr 2006 Kontakt gehabt, wodurch er nicht wisse, ob sie sich noch in Afghanistan aufhalten, noch leben würde oder imstande sei, ihn zu unterstützen. Auch zu sonstigen Verwandten habe er keinen Kontakt und könne hinsichtlich einer Unterstützung keine Aussagen treffen.
Im Hinblick auf die desaströse wirtschaftliche und Sicherheitslage, mangels sozialen oder familiären Netzwerks und seines rund zehnjährigen Aufenthalts außerhalb von Afghanistan, hätte die Behörde richtigerweise zur Ansicht gelangen müssen, dass bei einer Rückkehr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass ihm in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohen und eine Rückführung daher im Widerspruch dazu stehen würde. In diesem Zusammenhang wurden Verfahrenszahlen des Asylgerichtshofes zur prekären Sicherheitslage in seiner Heimat angeführt und wurde auf eine aktuelle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums verwiesen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde ihm jedenfalls subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
9. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
10. Am 22.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Neben seinen und den Personalien seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sei. Er sei Christ, zuvor aber sunnitischer Moslem gewesen. Er sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa geboren. Er sei Analphabet und habe keine Schulausbildung absolviert. Sein Vater sei getötet worden und seine Mutter derzeit unbekannten Aufenthalts. Er habe letztmals im Jahr 2006 von der Türkei aus Kontakt zu seiner Mutter gehabt und könne unter der ihm bekannten Telefonnummer seines Nachbarn niemanden mehr erreichen. Es sei ihm nicht bekannt, ob sie nach wie vor im Heimatdorf lebt.
Er habe sein gesamtes Leben im Heimatdorf verbracht und sei erst für seine Flucht nach XXXX und von dort aus nach Kabul gereist, wo er seine Reise angetreten habe. Auf die Frage, warum er für seine Flucht nach XXXX gereist sei, berichtete er, ein Mann namens XXXX habe ihn zum Arbeiten in dessen Haus gebracht. Durch dessen Frau habe er dann flüchten können. Er sei dorthin gebracht worden. Er habe sich ca. 1 Jahr und 8 Monate in XXXX aufgehalten, wo er im Haus von XXXX gearbeitet habe. Er sei einkaufen gegangen und habe sich um eine Kuh gekümmert. Zu den näheren Umständen teilte er mit, dass sein Vater ein Spieler gewesen sei, ein Suchtmittelproblem gehabt und XXXX Geld geschuldet habe. Aus diesem Grund habe sein Vater ihn an XXXX übergegeben, damit er für diesen arbeitet. Weiters bestätigte er, dass er dort zwangsweise, als Hausangestellter oder Diener gewesen sei. Die Zeit sei nicht begrenzt gewesen; er wisse nicht, wie lange er noch bei ihm arbeiten hätte müssen. Anschließend schilderte er, wie er von diesem Mann weggekommen sei.
Er sei zunächst in seinen Heimatdistrikt zurückgekehrt, weil von dort Fahrzeuge nach Kabul gefahren seien und er sich sonst in der Provinz nicht ausgekannt habe. Er habe im Stadtteil XXXX gelebt und nicht die gesamte Stadt XXXX gekannt. Auf Vorhalt, dass der Distrikt XXXX weiter von Kabul weg liegt, als die Stadt XXXX, erwiderte er, er habe sich nicht ausgekannt. Auf die Frage, ob er der einzige gewesen sei, der im Haus des XXXX zwangsweise festgehalten worden sei, berichtete er, er habe die gesamte Zeit über im Haus gearbeitet. Es seien immer wieder Leute zum Arbeiten gebracht und danach wieder weggegangen bzw. gebracht worden. Soweit er wisse, habe XXXX Kontakt zu mehreren Mullahs gehabt, die diese Personen unterrichtet hätten. Er habe nachdem er seine Arbeiten erledigt gehabt habe, ebenfalls zum Unterricht gehen müssen.
Auf Nachfrage, ob er der einzige war, der im Haus gegen seinen Willen festgehalten wurde, erklärte er, dass die Schüler zwischen 11 und 13 Jahren gewesen, zum Unterricht gebracht und danach in den Räumen vom Mullah unterrichtet worden seien. Soweit er es einschätzen könne, seien mehrere gegen ihren Willen dort gewesen. Der Unterricht sei in Paschtu gewesen. Da in einem Nachbardorf hauptsächlich Paschtunen gewohnt hätten, verstehe er diese Sprache. Zum Inhalt des Unterrichts brachte er vor, es sei hauptsächlich um den Jihad gegangen. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie verpflichtet seien, ihr Land von den nicht Muslimen und Ungläubigen zu befreien. Befragt, ob die Mullahs und XXXX Taliban waren, gab er bestätigend an, mit Sicherheit.
Es seien zum Unterricht auch Waffen mitgenommen worden; sie hätten den Umgang mit der Waffe, konkret mit Kalaschnikows, Raketen und einer Waffe namens Pika lernen müssen. Es sei ihnen auch beigebracht worden, wie man Bomben herstellt/bastelt bzw. verschiedene Pulver, wie z.B.: Kohlepulver; oder Sprengstoff gezeigt worden, der wie eine Seife ausgesehen habe. Es habe auch viele verschiedene andere Mittel gegeben; er könne sich aber nicht mehr erinnern. Weiters sei ihnen gesagt worden, dass man sie nach der Beendigung dieses Unterrichtes für 6 Monate nach Pakistan für ein weiteres Training bringen werde.
Auf die Frage nach einem speziellen fluchtauslösenden Ereignis bzw. ob nur das Hilfsangebot der Ehefrau ausschlaggebend gewesen sei, berichtete er, sie habe gewusst, dass er gegen seinen Willen festgehalten worden sei und eines Tages gesagt, dass er fliehen solle. Sie habe ihm auch ihre Unterstützung angeboten. Auf sein Vorbringen vor dem BAA hingewiesen, wonach sie zwar immer über das Töten gesprochen hätten, dass er aber von dort geflüchtet sei, als XXXX tatsächlich vor seinen Augen getötet habe, gab er an, er habe von Anfang an nicht dort bleiben wollen; als ihm dessen Frau dann ihre Unterstützung angeboten habe, sei er geflüchtet. XXXX habe eine Person mit einer Axt getötet; er wisse nicht, was diese angestellt habe. Er könne sich nicht genau erinnern, ob sonst noch jemand dabei gewesen sei; er glaube nicht, dass die Kinder das gesehen haben. Soweit er wisse, sei dieser Mann nicht zur Unterrichtszeit getötet worden. Danach habe ihm dessen Frau ihre Unterstützung angeboten und gesagt, dass er bei einer möglichen Ergreifung niemanden sagen soll, wer ihm geholfen hat. Anschließend schilderte er seine Flucht in den Iran und seine weitere Reise über die Türkei nach Griechenland, seinen fünfjährigen Aufenthalt in Griechenland und die Gründe für seine Weiterreise nach Österreich.
Zu seinem aktuellen Glaubensbekenntnis brachte er vor, er sei seit dem Jahr 2008 Christ. Er habe in Griechenland 2 Kirchen besucht und sich dort über das Christentum informiert. Beide seien in Athen, eine in XXXX und die 2. Kirche im Stadtteil XXXX gewesen. Befragt, ob es sich um griechisch orthodoxe Kirchen gehandelt habe, erklärte er, es sei eine Kirche von Protestanten gewesen. Die Frage, ob er getauft sei, verneinte er und ergänzte, er habe sich noch nicht taufen lassen. Auf Nachfrage, ob er noch getauft werden möchte, gab er bestätigend an, er werde noch unterrichtet. Er sei einige Zeit am Samstag in eine Adventistengemeinde in Linz gegangen. Dort sei ihm jedoch gesagt worden, dass er dienstags und donnerstags ebenfalls am Unterricht teilnehmen müsste. Da er sich die Fahrten nicht leisten habe können, habe er den Unterricht nicht weiter verfolgen können. Derzeit werde er überhaupt nicht unterrichtet, die Monatskarte für die Verkehrsmittel würden ihn über 130 Euro kosten und dieses Geld habe er momentan nicht.
Er würde in XXXX regelmäßig in die Kirche gehen und sonntags am Gottesdienst teilnehmen; dies sei ihm vom Pfarrer bestätigt worden. Es gebe dort keine protestantische Kirche. Befragt, ob er also kein katholischer Christ werden wolle, teilte er mit, er wisse nicht genau, ob er als Katholik getauft werden könnte, dazu hätte er nicht ausreichend Informationen. Er glaube, dass er nicht die Möglichkeit habe, in der katholischen Kirche aufgenommen zu werden. Darauf hingewiesen, dass jede christliche Religionsgemeinschaft "neue Mitglieder" aufnehmen würde, erklärte er zur Frage, ob er schon mit dem Pfarrer darüber gesprochen hat, dass er selbst mit dem Pfarrer nicht darüber gesprochen habe. Er habe aber in XXXX eine Dame kennengelernt, die ihm gesagt habe, dass der Pfarrer ihn nicht taufen könne, und dass die Taufe bei Katholiken im Kindesalter stattfinden müsste. Außerdem habe er in Griechenland protestantische Kirchen besucht und sich dafür entschieden, Protestant zu werden. Er wolle seinen Glauben oder seine Kirche nicht nochmal wechseln.
Auf die Frage, was ihm am Protestantismus im Gegensatz zum Katholizismus zusagen würde, sagte er aus, er habe überhaupt keine Informationen über den Katholizismus. Bei seinem ersten Kontakt mit dem christlichen Glauben sei er in einer protestantischen Kirche gewesen, deshalb habe er sich über diese Glaubensrichtung weiter informiert. Er wisse nicht, wo sich die nächste protestantische oder evangelische Kirche in seiner Umgebung befindet. Er sei nur in die Adventistengemeinde in Linz gegangen. Er wisse nicht, ob die protestantische Kirche in Griechenland auch eine Adventistengemeinde gewesen sei. Auf Belehrung der Richterin, dass die evangelische, eine protestantische Kirche ist und es in Österreich viele evangelische Gemeinden gibt, erzählte er, dass er in XXXX eine Dame kennengelernt habe, die gemeint habe, dass es in der Nähe keine protestantische Kirche geben würde. Er würde sich selbst nicht so gut in anderen Orten auskennen, um selbstständig so eine Kirche zu finden.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan, teilte er mit, dass es dort keine Sicherheit gebe und er auf keinen Fall zurückkehren könne. Es gebe nach wie vor Taliban im Land und er müsste dann mit Problemen rechnen. Er habe Angst, dass die Taliban oder XXXX ihn finden könnten. Außerdem sei er Analphabet und könnte in Afghanistan keine Arbeit finden. Abschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen Zukunftsplänen.
11. Mit Schreiben vom 29.05.2013 bestätigt der namentlich bekannte Pfarrer der Gemeinde XXXX, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm als Christ vorgestellt und ersucht habe, an den Gottesdiensten teilnehmen zu dürfen. Danach habe der Geistliche öfters erlebt, dass der Beschwerdeführer die Gottesdienste gemeinsam mit anderen Asylwerbern mitfeiert; so gut es bezüglich der deutschen Sprache eben gehe. Weiters wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren zahlreiche Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er war sunnitischer Moslem und hat im Jahr 2008 in Griechenland erstmals Kontakt zum Christentum gehabt. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa und hat seine Heimat bereits im Jahr 2003 verlassen.
Er hat keine Schule besucht und zunächst im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bzw. als Schneider und schließlich unfreiwillig als Hausangestellter gearbeitet. Sein Vater ist bereits gestorben, seine Mutter hat wieder geheiratet und er hatte zuletzt im Jahr 2006 telefonischen Kontakt zu ihr. Daher ist ihm der aktuelle Aufenthaltsort seiner Mutter nicht bekannt. Er hat keine Geschwister und neben einem Onkel mütterlicherseits keine weiteren Verwandten.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen aus den in der GFK genannten Gründen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage in der Provinz Kapisa:
"... Kapisa ist eine an die Hauptstadt Kabul angrenzende Provinz. Tagab ist einer der Hauptdistrikte. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar.
Zwar galt die Sicherheitslage in Kabul und in den Provinzen um die Hauptstadt, darunter auch in der Provinz Kapisa in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert.
Mittlerweile ist sowohl in Tagab als auch in den anderen Distrikten der Provinz Kapisa die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte Tagab, Alizai und Nejrab betroffen. Die Haqqani-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben.
.......Die Erreichbarkeit der Provinz Kapisa ist aufgrund der
unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt Tagab und Alizai als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrmals von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist aber die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen. Daher ist ein gefahrloses Erreichen der Dörfer, darunter auch des Dorfes Akhtar
Babakhel nicht möglich. ......"
(Gutachterliche Stellungnahme vom 30.11.2014 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht W225 1431674-1)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den ursächlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich seines Vorbringens, wonach er unfreiwillig als Hausangestellter eines Taliban gearbeitet habe und in weiterer Folge geflohen sei, ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Seine Behauptung, dass er "mit vollem Herzen" Christ sei bzw. eine innere Überzeugung und ein aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und im Wesentlichen konstanten Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war das diesbezügliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, plausibel und glaubwürdig. Die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten und Abweichungen konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aufklären und damit ausräumen.
Diesem Vorbringen war letztlich aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) mangelt. Die befürchtete Verfolgung durch XXXX, einem Mann, bei welchem sein Vater Schulden gehabt habe, die der Beschwerdeführer abarbeiten hätte sollen, ist nämlich nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hat ihren wesentlichen Grund allenfalls in der Ansicht Dritter, ein Recht zu haben, ausstehende Verbindlichkeiten durch Arbeit abgegolten zu bekommen. Da es sich somit um eine Verfolgung aus nicht asylrelevanten Gründen handelt, kommt diesem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu.
Nachdem es sich im konkreten Fall auch nicht um eine "Zwangsrekrutierung" des Beschwerdeführers durch die Taliban gehandelt hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch seine Flucht möglicherweise eine andere politische Gesinnung unterstellt und er deshalb aus politischen Gründen verfolgt werden könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer bereits vor über einem Jahrzehnt geflohen und wäre von einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr schon aus diesem Grund nicht mehr auszugehen.
Was die behauptete Konversion zum christlichen (protestantischen) Glauben anbelangt, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, wonach eine Person, die schon so lange Christ sein soll, wie der Beschwerdeführer (seit 2008), und seinen Glauben tatsächlich ändern wolle, sich intensiver als normale Gläubige mit dem (neuen) Glauben auseinandersetzen würde.
Es wird dem Beschwerdeführer zwar zugestanden, dass es für ihn mangels Schulbildung schwieriger ist, über seinen neuen Glauben zu sprechen. Dennoch konnte er das erkennende Gericht nicht von seinem ernsthaften Bekenntnis zum Christentum und damit von der behaupteten Konversion überzeugen, zumal seine Beschäftigung mit der christlichen Religion insgesamt sehr oberflächlich ("Derzeit werde ich überhaupt nicht unterrichtet, die Monatskarte für die Verkehrsmittel würden mich über 130 Euro kosten und diese[s] Geld habe ich momentan nicht.") erfolgt. Er hat zwar vor der belangten Behörde behauptet, dass er "mit vollem Herzen" Christ sei und demnächst die Taufe empfangen wolle, hat aber gleichzeitig erklärt, dass er bisher keinen Unterricht besucht und auch mit dem Pfarrer noch nicht über seine Taufe gesprochen habe. Er gehe nur so in die Kirche. Auch über zweieinhalb Jahre später, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat er es nach wie vor verneint, einen kirchlichen Unterricht zu besuchen bzw. mit einem Pfarrer über seine Taufe gesprochen zu haben. Ferner konnte er trotz seines angeblich regelmäßigen Kirchenbesuchs und seiner langjährigen Zugehörigkeit zum christlichen Glauben keine näheren Angaben ("Ich
habe davon gehört, aber ich weiß nicht was da gefeiert wird. ... Ich
weiß es nicht.") zu den - gerade im Einvernahmezeitpunkt bevorstehenden - kirchlichen Festen Ostern und Pfingsten machen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Dame kennen gelernt habe, die ihn über kirchliche Belange informiert, wäre bei einem wirklich aufrechten Interesse am Glauben vielmehr davon auszugehen, dass er diese über bevorstehende Feste näher befragt. Damit wird letztlich auch deutlich, dass der Beschwerdeführer kein (über einen möglicherweise gelegentlichen Messbesuch hinausgehendes) Interesse an einem aktiven christlichen Gemeindeleben zeigt.
Es ist daher nicht anzunehmen, dass seine Hinwendung zum Christentum derzeit so stark bzw. der innere Entschluss gefestigt genug ist, dass seine religiöse Einstellung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung ("Ich besuche auch hier die Kirche, aber wenn ich Afghanen sehe dann habe ich
große Angst. ... Ich habe Angst, dass sie erfahren, dass ich Christ
bin und die Kirche besuche.") führen würde. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen würde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (AsylGH vom 19.04.2013, B9 431.634-1/2013).
Insgesamt haben weder seine Angaben vor dem Bundesasylamt noch seine Beschwerdeausführungen oder seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung irgendwelche konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es haben sich im gesamten Vorbringen letztlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ergeben.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).
Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers basiert auf einer bis dato sehr oberflächlichen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnten nicht festgestellt werden. Die Beschäftigung mit dem Christentum scheint dem Beschwerdeführer eher für sein Asylverfahren gelegen zu kommen, als dass er den neuen Glauben aus einer inneren Überzeugung heraus annehmen möchte.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine konkrete staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst durch private Personen gekommen wäre.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits gestorben und hat er mit seiner Mutter zuletzt im Jahr 2006 Kontakt gehabt. Da sie zwischenzeitig wieder geheiratet hat, ist ihm nicht bekannt, ob sie weiterhin im Heimatdorf lebt. Aber selbst wenn seine Mutter nach wie vor dort leben sollte, ist vor dem Hintergrund ihrer neuerlichen Ehe, möglicher Nachkommenschaft und der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht davon auszugehen, dass sein Stiefvater den Beschwerdeführer entsprechend finanziell unterstützen würde bzw. dass er Gastfreundschaft erwarten kann. Wie sich nämlich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten ergibt, kommt es bei Familien, welche Rückkehrer aufnehmen, in der Regel zu einer weiteren Verknappung der ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung). Weiters hat er keine Geschwister und außer einem Onkel mütterlicherseits, der LKW-Fahrer ist und im rund 50 Kilometer entfernten Ort XXXX wohnt, keine weiteren Onkel und Tanten. Da der Beschwerdeführer zu seinem Onkel - vor allem aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts - keinen Kontakt mehr hat, ist nicht damit zu rechnen, dass dieser bereit bzw. neben dem Unterhalt für seine eigene Familie im Stande wäre, ihn entsprechend zu unterstützen. In Afghanistan leben somit keine Angehörigen, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der Beschwerdeführer hat zwar als Schneider und Hausangestellter bzw. in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, jedoch ist mehr als fraglich, ob er nach seiner sehr langen Abwesenheit (rund 12 Jahre) als quasi "Fremder" aus dem Westen mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Er verfügt seinen glaubwürdigen Angaben zufolge auch über keine entsprechenden finanziellen Mittel und das Elternhaus seiner Familie ist in einem schlechten Zustand gewesen bzw. hat sein Vater dieses und die landwirtschaftlichen Grundstücke veräußert. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Davon abgesehen ist es weiters bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers kommt es wegen ihrer strategischen Bedeutung durch die Nähe zur Militärbasis Bagram zu Spannungen und bewaffneten Konflikten. Obwohl die Sicherheitslage in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich gegolten hat, hat sich der Zustand in dieser und den Nachbarprovinzen massiv verschlechtert. Der Einfluss der regierungsfeindlichen Kräfte ist spürbar, Taliban-Kämpfer und andere Aufständische sind präsent. Weiters kommt es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen Warlords mit zahlreichen Verlusten. Auch die Erreichbarkeit der Provinz Kapisa ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht abschätzbar und gibt Anlass zu den schlimmsten Befürchtungen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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