BVwG I402 1433810-1

I402 1433810-1Federal Administrative CourtJun 18, 2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I402 1433810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1433810.1.00

Spruch

I402 1433810-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger Marokkos, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.03.2013, Zl. 13 03.300-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2013 illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Erstbefragung am 15.03.2013 gab er an, er sei am XXXX in Fez, Marokko, geboren und besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit. Er sei ledig, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem sunnitischer Ausrichtung. Zwischen 1984 und 1988 habe er die Grundschule in Fez besucht, zuletzt habe er als Lederverarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister würden in Marokko leben. In Österreich oder in der EU habe er keine Familienangehörigen. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er in der Erstbefragung an: "Ich habe eigentlich keine Fluchtgründe. Es herrscht in meinem Land hohe Arbeitslosigkeit. Es [ist] schwierig Geld zum Leben zu verdienen. Ich kam nach Europa um zu arbeiten. Ich werde weder politisch noch religiös verfolgt." Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Armut".

2. Am 20.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt.

2.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen, unter denen er in seinem Heimatland gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1982 bis 1986 die Grundschule besucht. Er habe im Elternhaus gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seiner Familie in Marokko gehe es gut, er habe vor einer Woche den letzten persönlichen Kontakt zu ihr gehabt. Er sei niemals Mitglied bewaffneter Gruppierungen gewesen.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, aus ausschließlich wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Er habe dort sonst gar keine Probleme gehabt, aber die Wirtschaft in Marokko sei tot, man finde keine Arbeit. Danach befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass es dort für ihn sehr schwer sein, er wisse nicht, was er machen solle, um seine Familie zu ernähren.

2.3. Zur Fluchtroute gab er an, seine Heimat im Jahr 2010 verlassen zu haben und in die Türkei eingereist zu sein. Danach sei er weiter nach Griechenland, von dort sei er im Jahr 2013 nach Österreich gereist.

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2013 (laut Übernahmsbestätigung dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag ausgefolgt) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko" gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

3.2. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger und Araber sei, er sei ledig und gesund, er bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Marokko ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Für den Fall der Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite einer Bedrohung ausgesetzt wäre, auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Protokollen 6 oder 13 schloss die belangte Behörde aus, auch würde der Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle der Rückkehr keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, seine Familie lebe nach wie vor in Marokko. Er selbst lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche in Österreich auch keine Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er sei weder Mitglied einer religiösen Verbindung noch einer sonstigen Gruppierung. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Seine Kontakte in Österreich würden sich auf jene mit seinen Landsleuten beschränken. Er spreche kein Deutsch. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, Abschiebungshindernisse nach § 8 AsylG würden nicht vorliegen, es liege kein schützenswertes Familienleben vor, durch die verfügte Ausweisung würde nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Achtung seines Privatlebens eingegriffen werden.

4. Mit Schreiben vom 22.03.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Asylgerichtshof (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) und führte aus, dass er nach Europa gekommen sei, weil die gesellschaftliche Situation schlecht sei, er für seine Familie, nämlich Mutter und Geschwister, verantwortlich sei, er erst nach Marokko zurückkehren werde, wenn er in Europa genügend Geld gemacht habe und die gegenwärtige Situation in Marokko keine Basis für ein gutes Leben dort sei.

5. Mit Schreiben vom 25.03.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.

6. Das (seit 01.01.2014 zur Entscheidung zuständige) Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014 Feststellungen zur Situation in Marokko zur allfälligen Äußerung. Am 17.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2015 (sowie ein aktueller Länderbericht) zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und auf Basis der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Marokkos, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben (sunnitischer Glaubensrichtung) und spricht die arabische Sprache.

Er hat seine Heimat im Jahr 2010 verlassen und ist in die Türkei gereist. Von dort aus ist er nach Griechenland weitergereist, von dort ist er im Jahr 2013 illegal nach Österreich eingereist.

Er ist grundsätzlich gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung.

Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Mutter und fünf Geschwister, der Vater ist bereits verstorben) lebt im Herkunftsstaat. In Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union leben keine Familienangehörigen. Dem Beschwerdeführer stünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko Hilfe sowohl durch seine Familie als auch durch nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung.

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko keine Verfolgung oder sonstige Gefahr von erheblicher Intensität. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko weder das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.

1.2. Zur Situation in Marokko (offenkundig für den Beschwerdefall nicht relevante Pasagen der herangezogenen Länderberichte werden ausgelassen)_

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

  • "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

  • Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

  • Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

(...)

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:

  • AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

  • OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

  • FVJ ("Forum Vérité et Justice")

  • CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

  • LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

  • LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco:

Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

(...)

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:

Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen betreffend eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Bedrohung

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Marokko nicht verfolgt oder sonstigen Bedrohungen oder Gefährdungen maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Verfolgung angegeben hat, vielmehr hat er ausdrücklich erwähnt, dass er weder politisch noch religiös verfolgt wird, sondern vielmehr nach Europa gekommen ist, um zu arbeiten. Für das Gericht ergaben sich somit weder aus dem Vorbringen zu den Gründen für seine Einreise nach Europa noch aus den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers Hinweise, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche Verfolgung oder eine sonstige erhebliche Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Marokko zu gewärtigen hätte.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko

Die Feststellungen zur Situation in Marokko beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen inhaltlich nicht entgegengetreten ist.

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellung dazu, dass er über die Möglichkeit verfügt, sich an seine Familie oder an nichtstaatliche Organisationen um Hilfe zu wenden, lässt sich einerseits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren und anderseits aufgrund der Länderberichte zu Marokko treffen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnten auf Grund der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG war die Beschwerde binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.03.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die am 22.03.2013 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. Sie ist auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.) und Zurückverweisung an die belangte Behörde (Spruchpunkt A.II.)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht sondern vielmehr dezidiert angegeben, nicht verfolgt zu werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird ..., wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK der der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (gemeint: zur EMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu verbinden.

3.3.2. Die Richtlinie (RL) 2004/83/EG normiert als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Annerkennung als Flüchtling nicht erfüllt) vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).

Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willku¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind diese Fallgruppen abschließend zu verstehen und umfassen beispielsweise nicht die Konstellation, "in [der] eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ..., die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde". Günstigere innerstaatliche Regelungen lässt die Richtlinie nur zu, "sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind". Diese Vereinbarkeit mit der Richtlinie verneint der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Fall einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaates, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz insoweit "günstiger" regelt, als sie diese Zuerkennung für Konstellationen vorsieht, die über jene hinaus gehen, die in Art. 15 Buchstabe a, b oder c festgelegt sind (vgl. EuGH [Große Kammer] 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, Rz. 41-43).

Mit den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegten Tatbeständen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz divergiert das österreichische Gesetz von der Richtlinie insofern, als die gesetzlichen Tatbestände über jene Konstellationen hinausgehen, für die die RL 2004/83/EG eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorsieht. Dies folgt daraus, dass nach dem AsylG 2005 subsidiärer Schutz auf Antrag nicht nur in den in Art. 15 der Richtlinie genannten Fällen, sondern in umfassender Weise immer dann zu gewähren ist, wenn die Verpflichtung zur Rückkehr (nicht nur vorübergehend; vgl. ansonsten das Instrument der Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 1 u Abs. 1c FPG sowie VwGH 28.04.2015, Ra 2012/18/0146) eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde - womit zB auch die Fälle der Rückkehr trotz lebensbedrohlicher, nicht anderweitig behandelbarer Krankheiten oder die Fälle des Entzugs jeglicher Lebensgrundlage erfasst wären - und kein Ausschluss- bzw. Aberkennungsgrund iSd. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Die aufgezeigte Divergenz zwischen dem AsylG 2005 und Art. 15 der RL 2004/83/EG darf in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 nicht so gelöst werden, dass der Verfahrensgegenstand in "richtlinienkonformer" Weise auf die in Art. 15 RL 2004/83/EG festgelegten Falltypen eingeschränkt (und dass somit nur noch bei Vorliegen dieser Fälle subsidiärer Schutz zuerkannt) wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine derartige Einengung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 1 AsylG sowohl mit dem Zweck, der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der zitierten Rechtsnorm, vor allem aber auch mit den korrespondierenden sonstigen Normen des AsylG und des FPG in Konflikt geriete (zur Historie des § 8 AsylG vgl. einerseits die Rechtsprechung, die der Gesetzgeber - etwa bei Erlassung des FrÄG 2009 - vorfand [VwGH 26.07.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515; 16.12.2009, 2007/01/0918, 0919] sowie die Bezugnahme auf Rechtsprechung in den Materialien zu § 8 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003, RV 120 BlgNR 22. GP, sowie zu § 8 AsylG 2005 die RV 952 BlgNR 22. GP). Die innerstaatliche Gesetzessystematik stünde einer solchen Einschränkung entgegen, weil die Berücksichtigung der nicht durch Art. 15 RL 2004/83/EG abgedeckten, jedoch als (nicht bloß vorübergehendes) Abschiebehindernis nach Art. 2 und 3 EMRK geltenden Fälle ansonsten im Gesetz nicht entsprechend in einem antragsgebundenen Verfahren verankert wäre, zumal der innerstaatliche Gesetzgeber zweifellos davon ausgeht, dass zur Entscheidung über diese Frage auf Antrag ausnahmslos das Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz zu beschreiten ist (vgl. auch § 51 Abs. 2 FPG). Dies bedeutet aber, dass der Gesetzgeber voraussetzt, dass ein solcher auf Art. 2 oder 3 EMRK oder auf das 6. oder 13. ZPEMRK gestützter Antrag im positiven Fall durchwegs (es sei denn im Fall bloß vorübergehender Umstände oder von - hier nicht relevanten - Ausschlussgründen) mit der Gewährung von subsidiärem Schutz zu erledigen ist. Eine "richtlinienkonforme" Interpretation gebietet das Unionsrecht nur, soweit dies noch im Wege der Interpretation des innerstaatlichen Rechts möglich ist. Eine "richtlinienkonforme" Einschränkung des Anwendungsbereichs des innerstaatlich geregelten Verfahrens auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz würde im vorliegenden Kontext aber die Grenzen der Interpretation der relevanten innerstaatlichen Rechtsnormen überschreiten und könnte daher nicht mehr als Akt richtlinienkonformer Interpretation eingestuft, sondern nur mehr im Wege der unmittelbaren, gesetzesverdrängenden Anwendung der Richtlinie bewirkt werden. Letzteres verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang aber deswegen, weil eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen kann, so dass dem Einzelnen gegenüber eine Berufung (des Staates) auf die Richtlinie als solche, dh. eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zu Lasten des Einzelnen, nicht möglich ist (EuGH 14.07.1994, Rs. C 91/92, Faccini Dori, Slg 1994, I-3325, Rz 20; EuGH 13.07.2000, Rs. C 456/98, Centro-Steel, Slg. I-6007, Rz 15; EuGH 05.10.2004, verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua, Slg. I-8835, Rz. 109, 110).

Das Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, führt daher nach derzeitiger Rechtslage zu keiner (den Umfang einschränkenden) Modifikation des nach dem AsylG 2005 geltenden Prüfungsmaßstabs für die Zuerkennung von internationalem Schutz. Anderes gälte freilich im Fall von (den Umfang ggf. ausdehnende) Wirkungen der Richtlinie zu Gunsten des Einzelnen.3.3.3. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

3.3.4. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

3.3.5. Im Rahmen der bei Beurteilung des subsidiären Schutzes auch vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" ausgesetzt wäre (Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG) ist nicht gefordert, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Rn 45).

3.3.6. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht:

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur maßgeblichen "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, erstens weil in Marokko entsprechende Hilfseinrichtungen existieren, auf deren Hilfe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr für die erste Zeit zurückgreifen kann, zweitens weil der Beschwerdeführer auch auf sein familiäres soziales Netz zurückgreifen kann und drittens, weil der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Lederverarbeiter oder durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann.

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Länderberichte kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 36-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in Marokko in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise aus Marokko in der Lage, über längere Zeit seine Lebensgrundlage zu sichern. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer kann daher, abgesehen von seiner grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, auf Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Marokko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet, vielmehr bestätigte er im Rahmen der Einvernahmen, dass er gesund ist.

Es sind weiters keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den den Feststellungen zugrunde gelegten Länderberichten ergibt, ist die Situation in Marokko auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.3.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Hinweise auf bereits erfolgte nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht vor. 3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (in Punkt II.3.2.4.-II.3.2.6. zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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