BVwG W220 1433930-2

W220 1433930-2Federal Administrative CourtJun 17, 2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W220 1433930-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1433930.2.00

Spruch

W220 1433930-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015, Zahl:

820658400/2066059/BMI-BFA STM RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Republik Österreich ein und stellte am 29.05.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer an, shiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara zuzugehören. Er stamme aus dem Ort XXXX in der Provinz XXXX. Früher habe die ganze Familie dort in einem Haus gewohnt, das im Krieg von Raketen zerstört worden wäre. Sie seien dann nach Polikhumri übersiedelt und trotzdem dazu gezwungen worden, in Baghlan für die Taliban zu kämpfen und Menschen zu töten. Neben dem Dorf des Beschwerdeführers namens XXXX sei alles zerstört und zerschossen worden. Dies habe der Beschwerdeführer nicht mitmachen wollen, weshalb er beschlossen habe, zu flüchten. Für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, als ältester Sohn seiner Familie bei den Taliban mitkämpfen zu müssen. Er wolle aber keine Menschen töten und würde er selbst getötet werden, weil er nicht kämpfen wolle.

Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion wurde mit gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.09.2012 seitens des genannten Institutes festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von sechszehn Jahren aufweise. Das mit XXXX angeführte Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Am 08.02.2013 brachte der vormals minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters eine Stellungname beim Bundesasylamt ein, in welcher er primär auf seine Minderjährigkeit und auf die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in seiner Heimatprovinz XXXX, verwies.

Am 07.02.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen und gab er zu seinem Fluchtgrund befragt im wesentlichen an, seine Probleme wären einerseits die wirtschaftliche Situation in Afghanistan, andererseits die Taliban und seine religiöse Zugehörigkeit gewesen; abgesehen davon, leide er unter einer Hautkrankheit. Im Jahr 2006 sei er wegen der Taliban mit seiner Familie dazu gezwungen gewesen, seinen Wohnort zu verlassen und nach XXXX zu ziehen; es hätten kriegsähnliche Zustände geherrscht, die afghanische Regierung habe dort keine Macht und keinen Einfluss gehabt und es sogar vermieden, Truppen in diese Region zu schicken, da sie keine Chance gegen die Taliban gehabt hätte. In XXXX sei die Lage sodann etwas besser gewesen als in ihrem vorherigen Wohngebiet. In Baghlan sei die allgemeine Lage aber sehr schlecht. Der Beschwerdeführer selbst sei niemals persönliche bedroht oder konkret verfolgt worden. Auch sei er von den Taliban niemals zu etwas gezwungen worden. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr aber, umgebracht zu werden, weil er ismailitischer Shiite sei und im Ausland gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 20.03.2013, Zl. 12 06.584-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1. Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei minderjährig und afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der shiitischen Glaubensgemeinschaft zu und stamme aus der Provinz XXXX. Sodann wurden seitens des Bundesasylamtes Feststellungen zur Lage der Hazara sowie zu jener der Shiiten bzw. Ismailiten getroffen. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurden keine Feststellungen getroffen und wurde unter anderem ausgeführt, Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existierten nicht.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Unter Zugrundelegung des aufgelisteten Dokumentationsmaterials ergebe sich auch nicht, daß die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Shiiten bzw. zur Volksgruppe der Hazara für sich allein betrachtet bereits die Flüchtlingseigenschaft begründen könne.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es seien keine objektiven Umstände hervorgekommen, die nach der Rückkehr des Beschwerdeführers einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben entgegenstünden.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen obig zitierten Bescheid des Bundesasylamtes wurde im Wege des gesetzlichen Vertreters am 26.03.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche am 09.04.2013 ergänzt wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014, Zl.:

W140 1433930-1/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 06.584-BAG, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Beschlusses wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bemängelt, dass das Bundesasylamt keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen sowohl zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers generell als auch zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Speziellen getroffen hätte, um zu eruieren, ob ihm eine Rückkehr aufgrund der Sicherheitssituation überhaupt möglich sei. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, die unterlassenen angeführten Ermittlungen anzustellen.

In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation betreffend die Provinz Baghlan, Distrikt Polikhumri, Sicherheitslage und Erreichbarkeit, welche am 13.11.2014 einlangte und auf einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 11.11.2014 basiert.

Am 19.03.2015 wurde der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und führte er dabei aus, sein Hautausschlag stelle kein Problem für ihn dar. Er habe bis 2006 im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt. Dann sei er mit der Familie nach XXXX gezogen, von wo aus er schließlich im Sommer 2011 sein Heimatland verlassen hätte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärt der Beschwerdeführer, bereits 2006 in XXXX um 17 Uhr am Nachmittag vom Kommandanten XXXX bedroht worden zu sein. Die XXXX hätten dort einen Kontrollposten gehabt und wären die Leute rekrutiert und gezwungen worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten seinen Vater bedroht, ihn zu töten, wenn er nicht sage, wo der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer sei sodann mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet, wo sie wieder bedroht worden seien. Schließlich seien sie nach XXXX gezogen, wo der Beschwerdeführer ungefähr eineinhalb Jahre gelebt habe. In XXXX sei nichts vorgefallen, der Beschwerdeführer habe nur Angst gehabt.

Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Befragung wurde dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers mit ihm gemeinsam zu erörtern und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zwecks Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015, Zl.: 820658400/2066059/BMI-BFA STM RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 z 13 AsylG. abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 24.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:

"zur Lage in Ihrem Herkunftsland

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Parteien

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten müssen, mit einer Meldung der Adresse an das Justizministerium. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um deren tatsächliche Existenz zu überprüfen. So sollen z.B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen eine Entschärfung einer alten Regelung, welche besagte, dass eine Partei Mitglieder in 22 Provinzen haben muss. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regulierung versendete das Justizministerium Warnbriefe, die besagten, dass eine einjährige Gnadenfrist am 4.4.2013 ablaufen würde, und die Liste der Provinzbüros übermittelt werden müsste. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten vor der Frist ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).

Quellen:

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

USAID - United States Agency for International Development (5.7.2013): Afghanistan - complex emergency Fact sheet #6, fiscal year (fy) 2013,

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/07.05.13%20-%20USAID-DCHA%20Afghanistan%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20_6.pdf, Zugriff 15.1.2014

Xinhua (29.5.2013): Taliban storm governor office building in Afghan Panjshir province, 7 killed,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.1.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).

Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).

Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 4.6.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Quellen:

Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Quellen:

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Englische Übersetzung des Originaltextes), http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Quellen:

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Quellen:

CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Bewegungsfreiheit in Bezug auf Frauen siehe Kapitel 18.

Quellen:

Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 17.1.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

  • United States Agency for International Development (USAID)

  • Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

  • Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

  • Afghan Red Cross Society

  • Afghan Health and Development Services

  • Aga Khan Health Services

  • Medical Emergency Relief International

  • Care of Afghan Families

  • Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Anfragebeantwortung zu Ihrer Herkunftsprovinz:

1. Gibt es aktuelle Informationen über Zwangsrekrutierungen in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX (XXXX), bzw. im Dorf XXXX (Distrikt XXXX)?

Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:

In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer nicht ausreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch ACCORD angefragt. Die nachfolgend angeführten Quellen bestehen aus (grundsätzlich) sicheren sowie zuverlässigen Standardquellen der Staatendokumentation.

ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) ist die Herkunftsländerinformationsstelle des Österreichischen Roten Kreuzes. ACCORD wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds, vom Bundesministerium für Inneres, von UNHCR und von weiteren im Asylbereich tätigen Organisationen kofinanziert. ACCORD kann grundsätzlich jederzeit mit Recherchetätigkeiten beauftragt werden.

Khaama Press ist die größte afghanische Onlinezeitung.

BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration - verfügt über eine umfassende Informationssammlung, vor allem über die Herkunftsländer der Asylbewerber und Migranten. Es versorgt die Mitarbeiter des Bundesamtes und externe Nutzer mit Informationen zu den Schwerpunkten Recht auf Asyl, Flüchtlingsschutz, Migration, Integration und Rückkehrförderung.

Das deutsche Auswärtige Amt ist die Zentrale des Auswärtigen Dienstes und der traditionelle Name für das deutsche Außenministerium. Es ist zuständig für die deutsche Außen- sowie Europapolitik.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, auch kurz Bundespresseamt (abgekürzt BPA) genannt, mit Sitz in Berlin und Bonn ist die Informationszentrale der deutschen Bundesregierung.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.

Einzelquellen:

In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.11.2014 [a-8931-1] wird Folgendes zu Zwangsrekrutierungen durch Aufständische in der Provinz Baghlan, Distrikt Polikhumri berichtet:

Auf einer im Jänner 2004 veröffentlichten Landkarte zum Distrikt Puli Khumri findet sich im Norden des Distrikts ein Ort namens Bibi A'ina. Etwa drei Kilometer weiter südlich ist ein Ort namens Bebi A'ina eingezeichnet.

(s. die Landkarte: AIMS, Jänner 2014, http://www.nps.edu/programs/ccs/Baghlan/Puli_Khumri_Map.pdf )

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Zwangsrekrutierungen im Dorf namens XXXX bzw. im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass solche Ereignisse nicht stattgefunden haben.

Eine allgemeinere Suche nach aktuellen Informationen zu Zwangsrekrutierungen in der Provinz Baglan (ohne spezifische Orts- bzw. Distriktangabe) brachte lediglich ein Ergebnis:

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet in einem Artikel vom April 2014, dass Sicherheitskräfte laut offiziellen Angaben im Distrikt Pul-i-Hesar, Provinz Baglan, vier mit der bekannten Hezbullah-Gruppe in Verbindung stehende Rebellen festgenommen hätten. Örtlichen Sicherheitsbeamten zufolge sei die Aufständischen-Gruppe während einer Operation der Sicherheitskräfte aus den in Pul-i-Hesar gelegenen Gebieten Taghank und Naw Bahar beseitigt worden. Wie ein Polizeisprecher mitgeteilt habe, würden die Dokumente, die bei den festgenommenen Kämpfern sichergestellt worden seien, darauf

hinweisen, dass die Gruppe von Mujahid Andarabi, dem die Flucht gelungen sei, angeführt werde. Einem Bewohner von Pul-i-Hesar zufolge würde Andarabi Jugendliche dazu zwingen, sich seiner Gruppe anzuschließen:

ACCORD (11.11.2014): Anfragebeantwortung a-8931-1, Afghanistan:

Aktuelle Informationen zu Zwangsrekrutierungen durch Aufständische im Distrikt Dane Ghori, Provinz Baglan

In einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.9.2014 [a-8850] finden sich allgemeinere Informationen zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban bzw. Aufständische in Afghanistan:

[...]

In seinen letzten verfügbaren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom August 2013 geht das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen wie folgt auf die Lage von Männern und Jungen im wehrfähigen Alter ein:

"Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben." (UNHCR, 6. August 2013, S. 45-46)

Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale NGO, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, erwähnt in einem im Juni 2014 veröffentlichten Kurzbericht, dass unter anderem gezielte Angriffe, Einschüchterung und Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu den Gründen für Vertreibung seit 2010 zählen würden:

Seran de Leede, Forscherin am Centre for Terrorism and Counterterrorism der Universität Leiden, geht in einem im April 2014 veröffentlichten Bericht für den in Den Haag ansässigen, eigenen Angaben zufolge unabhängigen Think Tank International Centre for Counter-Terrorism (ICCT) auf das Verhältnis afghanischer Frauen zu den Taliban ein. Im Abschnitt zur Rekrutierung wird unter anderem erwähnt, dass die Forschung zeige, dass die Taliban aktiv auf Männer zugehen und diese entweder überzeugen oder zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban würden außerdem sogenannte Nachtbriefe verteilen, in denen sie Männern und Frauen damit drohen würden, dass die internationalen Truppen nicht für immer im Land seien und sie Rache an Personen nehmen würden, die sich ihnen widersetzen. Es scheine allerdings keine Belege dafür zu geben, dass die Taliban aktiv auf Frauen zugehen würden, um diese als unterstützende Kräfte zu gewinnen:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013) in Bezug auf schiitische Hazara, dass diese weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung betroffen seien:

Der bereits weiter oben zitierte, etwas ältere EASO-Bericht vom Juli 2012 geht auf den Seiten 29 bis 31 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf Rekrutierungen durch die Taliban mittels Bedrohung, Gewalt und Zwang ein (EASO, 10. Juli 2012, S. 29 bis 31). Der Bericht schlussfolgert:

"Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten.

Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene." (EASO, 10. Juli 2012, S. 44)

UNHCR weist im Zusammenhang mit dem EASO-Bericht darauf hin, dass der Bericht "Zwangsrekrutierung" sehr eng definiere und darunter nur Situationen verstehe, in denen Einzelpersonen durch Androhung unmittelbarer Gewalt gezwungen würden, sich den Taliban anzuschließen. Der Bericht schließe in diese Definition keine Fälle von Rekrutierungen durch die Taliban ein, bei denen breiter gefasste Zwangsmaßnahmen, wie Angst, Einschüchterung und die Verwendung von Stammesmechanismen zur Anwendung kommen würden. Die Schlussfolgerung des Berichts, dass Zwangsrekrutierung eher die Ausnahme als die Regel sei, sollte deshalb nicht für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung gelten.

Wie UNHCR weiters anführt, sei es in Fällen, in denen die Rekrutierung zumindest teilweise auf Angst, Einschüchterung, Stammesdruck oder anderen zwingenden Faktoren basiere, äußerst schwierig, klar zu unterscheiden, ob sich eine Person freiwillig den Taliban angeschlossen habe oder zwangsrekrutiert worden sei:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.9.2014): Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar [a-8850],

http://www.ecoi.net/local_link/286237/418186_de.html, Zugriff 27.10.2014

2. Wie gestaltet sich die aktuelle Sicherheitslage im Distrikt XXXX, bzw. inwieweit sind Taliban in diesen Gebieten aktiv?

Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:

s. o.

Einzelquellen:

In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.11.2014 [a-8931-2] wird Folgendes zur Sicherheitslage bzw. dem Einfluss der Taliban im Distrikt XXXX, Provinz XXXX berichtet:

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nur wenige aktuelle spezifische Informationen zur Sicherheitslage bzw. dem Einfluss der Taliban im Distrikt XXXX gefunden werden. Es wurden deshalb auch allgemeinere Informationen, die sich auf die Provinz XXXX beziehen, berücksichtigt.

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) zählt Baglan in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom September 2014 zu den relativ sicheren Provinzen in Afghanistan:

Die Online-Ausgabe der deutschen Wochenzeitung Die Zeit veröffentlicht im März 2014 ein Interview mit dem damaligen Leiter des Regionalkommandos in Nordafghanistan, Generalmajor Bernd Schütt. Darin finden sich folgende Äußerungen zur Sicherheitslage in der Provinz Baglan:

"ZEIT ONLINE: Momentan läuft eine afghanische Militäroperation im Warduj-Tal, dort kämpft die Armee gegen Aufständische. Teile von Kundus und Baghlan gelten als Rückzugsräume für Taliban. Wie sieht die Situation in den Unruheprovinzen aus?

Schütt: Die Afghanen gehen dorthin, wo der Gegner ist. Das führt zu Gefechten - und auch zu Verlusten. Generell haben sie die Lage aber unter Kontrolle. Im Warduj-Tal geht es weniger um eine ideologische Auseinandersetzung als um finanzielle Interessen der Regierungsgegner. In Kundus und Baghlan hat sich die Situation seit der Übergabe der Sicherheitsverantwortung nicht verändert. Die Sicherheitslage ist zufriedenstellend." (Zeit Online, 14. März 2014)

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom August 2014 an, dass lokale Beamte ihre Besorgnis über die Anwesenheit illegal Bewaffneter in der Provinz Baglan, die eine Bedrohung für ZivilistInnen darstellen würden, geäußert hätten. Laut dem für die Auflösung illegaler bewaffneter Gruppen in Baglan Zuständigen seien seit 2005 mehr als 4.000 Waffen eingesammelt worden. Einige illegale Kommandanten seien allerdings weiterhin im Besitz von Waffen. Viele der lokalen Kommandanten hätten ihre Waffen versteckt, um die Sicherheit in der Provinz zu beeinträchtigen. Dem Zuständigen zufolge seien mehr als 600 illegal Bewaffnete in den Distrikten Bano, Dehsala, Pul-i-Hesar, Nahrain und Baghlan-i-Markazi aktiv. Ein Mitglied des Provinzrates habe mitgeteilt, dass Bewaffnete BewohnerInnen des Gebietes Tangee Murch im Distrikt Burka schikanieren und töten würden:

Die Nachrichtenagentur Reuters erwähnt in einem Artikel vom August 2014, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in einigen Provinzen, darunter Kandahar und Baglan, beim Kampf um die Kontrolle zu verzweifelten Maßnahmen gegriffen und Anweisungen erlassen hätten, jeden gefangen genommenen Taliban sofort zu erschießen:

Das Free and Fair Election Forum of Afghanistan (FEFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation zur Wahlbeobachtung in Afghanistan, geht in einem undatierten Bericht auf die Herausforderungen für Kandidatinnen zur Provinzratswahl während der Nominierungsphase ein und präsentiert die Ergebnisse von Verifizierungsaktivitäten, die im Zeitraum vom 6. Oktober bis 21. Dezember 2013 in 34 Provinzen unternommen worden seien. Dem Bericht zufolge sei eine Reihe von Kandidatinnen zur Provinzratswahl nur wegen ihres Kandidatenstatus unter anderem von Parlamentsmitgliedern, Mitgliedern des Provinzrates und aufständischen Gruppen bedroht worden. Außerdem habe es Hassreden und negative Predigten von Mullahs, Stammesältesten, Distriktgouverneuren und einigen illegalen bewaffneten Gruppen gegeben. Die meisten Fälle von Einschüchterung seien in den Provinzen Paktika, Farah, Tachar, Nimrus, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar, Baglan und Kandahar verifiziert worden:

Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass, obwohl Bamiyan eine sichere Provinz sei, die Unsicherheit in den Provinzen Baglan und Parwan negative Auswirkungen auf Bamiyan habe:

Ein etwas älterer, im Mai 2013 veröffentlichter Artikel des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, führt an, dass es Anzeichen dafür gebe, dass sich Baglan zu einer Hochburg der Aufständischen in Nordafghanistan entwickeln könnte. Interviews mit Vertretern von Aufständischen würden darauf hindeuten, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zwischen 2.500 und 3.000 Kämpfer in Baglan gebe. Der Taliban-Militärkommission zufolge habe sich diese Zahl im Jahr 2008 noch auf rund 1.800 belaufen. Laut Angaben der

Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) gebe es 4.500 afghanische Sicherheitskräfte (darunter Angehörige der afghanischen Lokalpolizei) in Baglan:

In einem etwas älteren Artikel vom Dezember 2013 erwähnt Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, dass viele Aufständische von Baglan in die benachbarte Provinz Bamiyan kommen, dort einen Angriff verüben und wieder zurückkehren würden. In Baglan hätten die Taliban eine stärkere Präsenz:

In einem Artikel vom September 2014 schreibt BBC News, dass es in Afghanistan 14 verschiedene Frontverläufe gebe, wo die Taliban gegen Regierungskräfte kämpfen würden. Eine dieser Fronten verlaufe in der Nähe von Pul-e-Khumri, der Hauptstadt der Provinz Baglan. Die Stadt liege weniger als 200 Kilometer von Kabul entfernt, allerdings brauche es sieben Fahrtstunden, um durch das Gebirge und über den Salang-Pass dorthin zu gelangen.

Die Straßen seien aufgrund eines lokalen Netzes an Korruption oftmals in miserablem Zustand. Wie BBC News weiters anführt, sei Pul-e-Khumri für eine an der Frontlinie gelegene Stadt wohlhabend und einigermaßen sicher. Die BewohnerInnen könnten nachts das Schießen hören und wüssten, dass sich die Taliban auf drei Seiten der Stadt befinden würden:

Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im November 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei ZivilistInnen und ein Mitarbeiter des afghanischen Geheimdienstes NDS bei zwei Bombenexplosionen in der Provinz Baglan verletzt worden seien. Die erste Explosion habe sich im Gebiet Qahwa Khana der Provinzhauptstadt Puli Khumri ereignet. Die zweite Explosion sei erfolgt, nachdem NDS-Mitarbeiter versucht hätten, Menschen am Zutritt zu dem Gebiet zu hindern. Laut TOLO News habe sich niemand zu den Anschlägen bekannt:

Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet in einem Artikel vom Oktober 2014, dass zwei afghanische Anwälte in Puli Khumri, der Hauptstadt der Provinz Baglan, bei einem gezielten Bombenanschlag getötet worden seien. Das Motiv für den Anschlag sei noch unklar und bislang habe sich niemand zu dem Angriff bekannt:

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom November 2013, dass laut offiziellen Angaben mindestens fünf ZivilistInnen in der Stadt Pul-e-Khumri von einem Bewaffneten getötet bzw. verletzt worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Täter, der nach dem Vorfall von den afghanischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei, um ein Mitglied der afghanischen Lokalpolizei handle. Der Bewaffnete habe das Feuer eröffnet, nachdem er sich ein Wortgefecht mit einem Zivilisten geliefert habe:

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erwähnt in seinen Briefing Notes vom 22. September 2014 Folgendes:

"In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul." (BAMF, 22. September 2014, S. 1)

In einem Artikel vom April 2014 berichtet Khaama Press (KP), dass laut offiziellen Angaben mindestens 94 Taliban-Kämpfer während Militäroperationen der afghanischen Sicherheitskräfte in den Provinzen Ghazni, Badghis, Baglan, Faryab, Chost und Paktika getötet und 20 weitere verletzt worden seien:

Dieselbe Quelle berichtet im April 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei bekannte Taliban-Anführer während einer Militäroperation im Distrikt Dahan-e-Ghori, Provinz Baglan, festgenommen worden seien. Bei den beiden Festgenommenen handle es sich um Mullah Ghayoor und Mullah Janan, die an größeren terroristischen Angriffen in der Provinz beteiligt gewesen seien. Bei der Militäroperation, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels noch angedauert habe, seien außerdem vier Bewaffnete getötet und sechs weitere festgenommen worden:

Auf der Website der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) findet sich eine mit 1. Juni 2014 datierte Auswahl von Ausschnitten von Artikeln verschiedener afghanischer Medien. In einem Ausschnitt eines Artikels von Radio Azadi, dem afghanischen Zweig von RFE/RL, wird erwähnt, dass eine Frau in ihrem Haus im Distrikt Dahan-e-Ghori, Provinz Baglan, von unbekannten Bewaffneten getötet worden sei:

In einem älteren, im November 2013 veröffentlichten Artikel von TOLO News wird berichtet, dass Angehörige der lokalen Polizei in Baglan einen Jungen und ein Mädchen getötet hätten, die von ihrem Zuhause im Distrikt Dahan-e-Ghori weggelaufen seien:

ACCORD (11.11.2014): Anfragebeantwortung a-8931-2 (8932), Afghanistan: Aktuelle Sicherheitslage bzw. Einfluss der Taliban im Distrikt Polikhumri, Provinz Baglan

Dem Artikel der größten afghanischen Onlinezeitung Khaama Press vom April 2014 zufolge wurden während Militäroperationen der afghanischen Sicherheitskräfte mindestens 94 Taliban-Kämpfer getötet. Das Innenministerium teilte mit, dass diese Anti-Terror-Operationen in den Provinzen Ghazni, Badghis, Baghlan, Faryab, Khost und Paktika durchgeführt worden sind:

Das deutsche BAMF in seinen Briefing Notes veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan. Hier die letzten aktuellen Berichte zwischen 22.9.2014 und 20.10.2014:

In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. (Briefing Notes 22.9.2014).

Am 01.10.14 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Weitere militärische Auseinandersetzungen mit Aufständischen, Bombenanschläge, Drohnen- und Luftangriffe gab es vergangene Woche in Logar (Zentralafghanistan), Baghlan (Nordafghanistan), Faryab (Nord-westen), Kunduz (Nordosten), Nangarhar, Laghman (Osten), Zabul, Helmand und Kandahar (Süden). (Briefing Notes 6.10.2014).

Am 16.10.14 wurden bei Operationen gegen Aufständische in verschiedenen Provinzen, u.a. im östlichen Nangarhar und westlichen Herat, zahlreiche Taliban getötet. In der nördlichen Provinz Baghlan kamen zwei Strafverteidiger bei einem Bombenanschlag um und im Grenzdistrikt Torkham der Provinz Nangarhar wurde der Verantwortliche für die Telekommunikation erschossen. (Briefing Notes 20.10.2014).

BAMF (22.9.2014; 6.10.2014; 20.10.2014): Briefing Notes, Afghanistan, Sicherheitslage

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet im März 2014 Folgendes über die Zwangsrekrutierungen in Afghanistan:

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.

[...]

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

[...]

Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist dies zum einen auf fehlende Mechanismen bei Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern - zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu

vergehen. Laut Berichten der Vereinten Nationen gab es 2012 66 Fälle von Rekrutierung von Kindern, 47 von ihnen durch regierungsfeindliche Gruppen und 19 durch die afghanische Polizei.

AA-Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN

Zum selben Thema schreibt die deutsche Bundesregierung in ihrem Fortschrittsbericht vom Januar 2014 Folgendes:

In manchen Landesteilen leidet die Bevölkerung nach UNHCR-Angaben nach wie vor unter Bedrohung, Einschüchterung, Erpressung, der Eintreibung illegaler Steuern und Zwangsrekrutierungen durch die RFK sowie an organisierter Kriminalität.

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin (1.2014):

Fortschrittsbericht Afghanistan Januar 2014

Hier auch eine UNHCR-Stellungnahme vom August 2013 zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen:

Potentielle Risikoprofile von Schutzsuchenden

Menschen, die aus Afghanistan fliehen, können aufgrund des andauernden

bewaffneten Konfliktes und/oder aufgrund von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vor Ort einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein.

Deshalb empfiehlt UNHCR eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge von Angehörigen bestimmter Risikogruppen bzw. unter Umständen auch von deren Familienangehörigen.

Zu den Risikogruppen zählen: tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft;

Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen; Männer und Jungen im wehrfähigen Alter; Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen verdächtigt werden;

Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben; Frauen und Kinder; Opfer von Menschenhandel; lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender und intersexuelle Personen (LGBTI); Angehörige von ethnischen Minderheiten; an Blutfehden beteiligte

Personen sowie Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen.

Bzgl. der Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer können wir Ihnen mitteilen, dass diese u. a. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer (vermeintlichen) politischen Ansichten auf internationalen Schutz angewiesen sein können.

Dies hängt damit zusammen, dass Jungen und Männer im wehrfähigen Alter häufig als Kämpfer rekrutiert werden. Dies gilt sowohl für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden als auch für Gebiete, in denen regierungsfreundliche und regierungsfeindliche Gruppen um die Macht kämpfen.

In Gegenden, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden, wird mit verschiedenen Strategien um Kämpfer geworben. Dabei wird auch

auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge dem Risiko ausgesetzt als vermeintliche Regierungsspione getötet oder auf andere Weise bestraft zu werden. Des Weiteren wird berichtet, dass sogar Kommandeure der Afghan Local Police (ALP) Mitglieder der lokalen Gemeinschaft zwangen sich ihnen anzuschließen.

UNHCR (8.2013): Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

3. Kann eruiert werden, ob das Gebiet des Distrikts XXXX (ev. auch des Dorfes XXXX) im Falle einer Rückkehr von Österreich nach Afghanistan aus sicher erreichbar ist?

Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:

s. o.

Einzelquellen:

ACCORD in seiner Anfragebeantwortung vom 11.11.2014 berichtet

Folgendes über die Erreichbarkeit des Distrikts Polikhumri:

Eine Landkarte von Afghanistan (eingezeichnet sind unter anderem auch Flughäfen) ist unter folgendem Link zu finden:

http://www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/afghanis.pdf

Unter folgendem Link findet sich eine detaillierte Karte der Provinz Baglan sowie der umliegenden Gebiete:

http://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Baghlan_Province_Reference_Map_DD_20140209FEB09_A0.pdf

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass Taxi- LKW- und Busfahrer berichtet hätten, dass die Sicherheitskräfte illegale Kontrollpunkte unterhalten und Geld und Güter von Reisenden erpresst hätten. Die größte Bewegungseinschränkung sei in einigen Teilen des Landes die fehlende Sicherheit gewesen. In vielen Gebieten sei das Reisen, insbesondere nachts, aufgrund von Gewalt durch Aufständische, Banditentum, Landminen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen extrem gefährlich gewesen. Auch bewaffnete Aufständische hätten illegale Kontrollpunkte betrieben und Geld und Güter erpresst:

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Bericht zu zivilen Opfern, Angriffen auf und Schutz von ZivilistInnen in der ersten Hälfte des Jahres 2014, dass sie weiterhin Vorfälle verifiziert habe, bei denen regierungsfeindliche Elemente unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen an Orten platziert oder eingesetzt hätten, die offenbar kein direktes spezifisches militärisches Angriffsziel dargestellt hätten.

UNAMA habe viele Explosionen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen auf Märkten, öffentlichen Straßen und an anderen öffentlichen Orten, die von ZivilistInnen besucht würden, dokumentiert.

Wie der Bericht weiters anführt, hätten regierungsfeindliche Elemente unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf Transitrouten, angefangen bei Fußpfaden bis hin zu Autobahnen, platziert. Bei der Explosion dieser Vorrichtungen seien ZivilistInnen, die zu Fuß, auf Fahrrädern, in Bussen, Taxis oder privaten Fahrzeugen unterwegs gewesen seien, getötet oder verletzt worden:

In einem im Februar 2014 veröffentlichten Artikel berichtet David Pugliese, Journalist der kanadischen Tageszeitung Ottawa Citizen über seine im Dezember 2013 unternommene Reise nach Afghanistan. Über die Fahrt auf dem Highway von Kabul in Richtung Masar-e Scharif und Scheberghan schreibt Pugliese, dass die Straße von schwerbewachten Checkpoints der

afghanischen Armee oder Polizei, deren Mauern mit Einschusslöchern überzogen seien, sowie ausgebrannten Treibstofflastern gesäumt sei. Nach dem Sturz der Taliban sei der Norden des Landes eine Region relativer Stabilität gewesen, allerdings hätten sich seitdem die Aufständischen in eine Reihe von Gebieten im Norden ausgebreitet, während andere Gebiete

in der Region von schwer bewaffneten Stammesmilizen kontrolliert würden. Wie Pugliese mitteilt, sei eine Fahrt durch den Salang-Tunnel, der eine wichtige Verbindung zwischen Kabul und dem Norden Afghanistans darstelle (und die Provinzen Parwan und Baglan miteinander verbindet, Anm. ACCORD), weiterhin eine tückische Angelegenheit.

Stellenweise sei dieser lediglich ein mit Schlamm bedeckter Schotterweg ("slick of gravel"), obwohl die USA 19 Millionen US-Dollar investiert hätten, um den Tunnel auszubauen. Einmal habe sich der Fahrer des Wagens, in dem der Journalist unterwegs gewesen sei, geweigert, an einem Polizei-Checkpoint in der Provinz Baglan zu halten, aus Furcht, bei den dort postierten bewaffneten Männern in Uniform könnte es sich um Taliban handeln. Wie der Fahrer mitgeteilt habe, werde der Streckenabschnitt manchmal von Aufständischen übernommen, und mit ausländischen InsassInnen sei das Fahrzeug ein offensichtliches Angriffsziel:

Die US-amerikanische Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2014, dass der Salang-Pass, Afghanistan wichtigste Nord-Süd-Verbindung, einer der gefährlichsten Highways der Welt sei. Lawinen, Felsstürze und bröckelnder Straßenbelag seien übliche Gefahrenquellen für jeden, der die Straße regelmäßig befahre. Allerdings sei mittlerweile eine weitere Gefahr hinzugekommen: Angriffe durch Taliban-Kämpfer. Laut dem Zuständigen für Sicherheit am südlichen Ende des Salang-Tunnels hätten Aufständische die Angriffe auf die Straße intensiviert:

Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom August 2014 an, dass die Regierung mitgeteilt habe, nicht über genügend finanzielle Mittel zur Sanierung des Salang-Highways, einer wichtigen Straße, die Gebiete in Zentralafghanistan mit dem Norden verbinde, zu verfügen. Ein Bewohner der Provinz Samangan, der nach Kabul gereist sei, habe angegeben, dass sich die Straße in einem furchtbaren Zustand befinde. Der Abschnitt von der Stadt Baglan nach Pul-i-Khumri sei in einem einigermaßen guten Zustand, aber der Streckenteil zum Salang-Tunnel hin sei furchtbar:

TOLO News erwähnt in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass der Einsatz von am Straßenrand platzierten Bomben und Selbstmordanschläge durch Aufständische weiterhin ein großes Problem für die Provinz Baglan darstellen würden (TOLO News, 18. August 2013).

Im bereits weiter oben zitierten Artikel vom Dezember 2013 berichtet Stars and Stripes, dass die Hauptstraße von Kabul nach Bamiyan im instabilen, in der Provinz Parwan gelegenen Distrikt Ghorband während eines Jahres aufgrund von Angriffen Aufständischer zweitweise gesperrt gewesen sei. In dem Distrikt würden die Taliban Lastwagenfahrer und Reisende gleichermaßen schikanieren und oftmals ungestraft entlang der Straße agieren. Wie der Artikel anführt, seien weite Teile des Distrikts Ghorband mindestens seit Anfang 2012 unter der Kontrolle der Taliban, auch wenn sich die afghanischen Sicherheitskräfte um die Rückeroberung bemüht hätten.

Laut örtlichen Lastwagenfahrern und Geschäftsinhabern hätten Lastwagenfahrer einen eintägigen Umweg auf sich genommen, um Probleme auf der Straße zu vermeiden. Eine andere südlich gelegene Ausweichroute durch die unbeständige Provinz Wardak werde als noch gefährlicher angesehen als die Straße durch Ghorband:

Die deutsche Nachrichtenwebsite Spiegel-Online führt in einem Artikel vom September 2014 Folgendes zur Erreichbarkeit der Provinz Bamiyan an:

"Wer nicht fliegen möchte nach Bamian, kann mit dem Auto fahren. Nördlich von Kabul beginnt eine Straße, die über den Distrikt Ghorband führt. Ghorband wurde berühmt im Juli 2012, als ein Video um die Welt ging, in dem eine junge Frau zu sehen war, die von einem Mob gesteinigt wurde. Die Straße ist vielerorts eine verrottete, löchrige Piste ohne Asphalt. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Angriffe der Taliban, Überfälle von Räubern und Kidnappern.

Der dritte Weg nach Bamian ist eine Straße, die gut 30 Kilometer südwestlich von Kabul im Ort Maidan Shahr beginnt. Sie ist ein Neubauprojekt, bezahlt mit Geld aus dem Westen. Sie ist noch im Bau, aber eines Tages, das ist der Plan, werden die Autos über den glatten Asphalt fliegen, in geraden Abschnitten mit 100 Sachen oder mehr, vorbei an Händlern und Ausflugslokalen, und dann ist man von Kabul aus binnen dreier Stunden in Bamian.

In den vergangenen Jahren hat sich Fahimi bemüht, alle Vorkommnisse auf der Straße, sofern er davon erfuhr, in sein Notizbuch zu schreiben. Die Chronik ist lückenhaft, aber man bekommt einen Eindruck von der Lage. 20 bis 30 Tote in vier Jahren, sagt Fahimi.

Durch Minen, selbst gebaute Sprengsätze, gezielte Schüsse. Dazu Überfälle und Kidnappings, um Lösegeld zu erpressen. ‚Die Polizei ist manchmal nur hundert Meter entfernt. Aber sie tut nichts, aus Angst. Die Taliban verschwinden wieder von der Straße und tauchen unter in ihrem Gebiet, in den Dörfern', sagt Fahimi. Die Straße hat einen Spitznamen bekommen unter Afghanen und in der Presse. Er ist nicht schön, aber man kann ihn sich gut merken: Death Road."

(Spiegel Online, 29. September 2014)

Edinburgh International (EI), ein Unternehmen für globales Risikomanagement, das laut eigenen Angaben weltweit mehr als 1.500 MitarbeiterInnen beschäftigt, schreibt in einem wöchentlichen Kurzbericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 22. Oktober 2014 (Berichtszeitraum 16. bis 22. Oktober 2014), dass der Level der Gewalt im Norden des Landes insgesamt weiterhin abgenommen und nur die Provinz Baglan eine ernstzunehmende Wiederbelebung von aufständischen Aktivitäten und Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen erlebt habe. Zu den Gebieten, die dem höchsten Risiko von Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ausgesetzt seien, würden die Baglan-Jadid-Passage des Baglan-Kundus-Korridors, die Verwaltungszonen von Pul-e Khomri und der Distrikt Dahanah-ye Ghor zählen:

Die in englischer Sprache erscheinende deutsche Monatszeitung The Atlantic Times schreibt in einem Artikel vom Februar 2014, dass die Übernahme ganzer Provinzen oder Städte durch Aufständische im Norden Afghanistans kein Thema sei. Vielmehr sei die Frage, wie illegale Checkpoints, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und Selbstmordanschläge das Leben der lokalen Bevölkerung beeinträchtigen würden. Straßen, die für schwer bewaffnete internationale Truppen sicher sein könnten, könnten für leicht bewaffnete afghanische Polizisten gefährlich und für afghanische ZivilistInnen noch gefährlicher sein:

In einem etwas älteren Artikel vom Dezember 2013 schreibt Ariana News, eine vom privaten, in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network betriebene Nachrichtenwebsite, dass Entführungen und Raubüberfälle Probleme in der Provinz Baglan seien, die sich vornehmlich auf öffentlichen Straßen ereignen würden (Ariana News, 31. Dezember 2013).

ACCORD (11.11.2014): Anfragebeantwortung a-8931-2 (8932), Afghanistan: Aktuelle Sicherheitslage bzw. Einfluss der Taliban im Distrikt Polikhumri, Provinz Baglan; Erreichbarkeit des Distrikts Polikhumri

Etwas ältere Informationen zur Erreichbarkeit der Provinz Baglan finden sich in der bereits weiter oben angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung vom November 2013:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and

Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Sicherheitslage in Provinz Baghlan; 2) Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko [a-8556], 13. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270017/398485_de.html

4. Ist der Staat in der Lage, bzw. fähig, den Schutz gegen Übergriffe von Taliban in diesen Gebieten zu bieten?

Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:

s. o.

Einzelquellen:

ACCORD in seiner Anfragebeantwortung vom 11.11.2014 schreibt Folgendes über die Fähigkeit des afghanischen Staates, in diesen Gebieten Schutz vor Übergriffen durch die Taliban zu bieten:

Die vom US-amerikanischen Regionalkommando für den Nahen Osten, Nordafrika und Zentralasien (USCENTCOM) finanzierte Website Central Asia Online berichtet im Oktober2014, dass laut Angaben von Offiziellen und ExpertInnen die aktuellen Erfolge im Bereich Sicherheit während des islamischen Opferfestes (Eid ul Adha) und des friedlich verlaufenden Machtwechsels am 29. September 2014 gezeigt hätten, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Stärke und das Selbstvertrauen besitzen würden, um das Land eigenständig zu verteidigen. Einem Stammesältesten im Distrikt Doshi, Provinz Baglan, zufolge hätten die Menschen mehr Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und seien bereit, mit diesen zu kooperieren. Im September 2014 hätten Sicherheitskräfte in Doshi den Taliban-Schattengouverneur des Distrikts Nawnihad festgenommen:

In einem etwas älteren Artikel vom Mai 2013 schreibt das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, dass sich BewohnerInnen in der Provinz Baglan darüber beschweren würden, von den afghanischen Sicherheitskräfte nicht angemessen geschützt zu werden. Insbesondere Teile der afghanischen Lokalpolizei sowie deren Rekrutierungs- und Einsatzweise in dem ethnisch sensiblen Gebiet würden ihnen missfallen.

Ein Ältester aus dem Distrikt Baglan-e Jadid, der Taliban-Hochburg der Provinz, habe in einem Telefoninterview angegeben, dass der Polizeikommandant der Provinz lediglich Paschtunen rekrutiert habe, die vor einigen Jahrzehnten von Kandahar nach Baglan gekommen seien. Dagegen hätten die DorfbewohnerInnen, ebenfalls Paschtunen, allerdings welche, die bereits seit vielen Generationen in Baglan leben würden, protestiert und angegeben, den Rekrutierten nicht zu vertrauen. Ein weiterer Ältester verdächtige die afghanische Lokalpolizei in seinem Gebiet, mit den Taliban zu sympathisieren. Der Bruder des erwähnten Polizeikommandanten sei in Bagram wegen regierungsfeindlicher Aktivitäten inhaftiert.

Darüber hinaus scheine es, als seien die afghanischen Sicherheitskräfte nur spärlich in den Distrikten der Provinz Baglan verteilt. Laut einem Bewohner Baglans seien die Regierungskräfte schon im Jahr 2010 üblicherweise nur kurz in Erscheinung getreten, um zu kämpfen. Nach deren Abzug seien die Taliban wieder in das Gebiet gekommen. Dies scheine noch immer der Fall zu sein, obwohl in der Zwischenzeit die afghanische Lokalpolizei in den berüchtigtsten ("most notorious") Gegenden stationiert worden sei:

Der Artikel führt weiters an, dass Interviews mit Vertretern von Aufständischen darauf hindeuten würden, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zwischen 2.500 und 3.000 Kämpfer in Baglan gebe. Der Taliban-Militärkommission zufolge habe sich diese Zahl im Jahr 2008 noch auf rund 1.800 belaufen. Laut Angaben der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) gebe es 4.500 afghanische Sicherheitskräfte (darunter Angehörige der afghanischen Lokalpolizei) in Baglan:

In einem im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht für das United States Institute of Peace (USIP), einer US-amerikanischen Bundeseinrichtung zur Erforschung und Verhinderung gewaltsamer Konflikte, gehen Jonathan Goodhand, Professor für Konflikt- und Entwicklungsstudien an der School of Oriental and African Studies (SOAS) der Universität London, und Aziz Hakimi, Doktorand an der SOAS, auf die afghanische Lokalpolizei in der Provinz Baglan ein. Obwohl der afghanischen Lokalpolizei eine Rolle beim Schutz von Dörfern vor Taliban-Angriffen oder der Verhinderung von Missbräuchen durch Sicherheitskräfte zukommen könnte, sei sie selbst auch an gegen ZivilistInnen gerichteten Missbräuchen beteiligt, darunter physische Gewalt, Landraub, Vergewaltigungen und Zwangsbesteuerung. So sei etwa die vornehmlich paschtunisch geprägte afghanische Lokalpolizei in Baglan in Menschenrechtsverletzungen gegen die paschtunischen Gemeinschaften, die sie vorgeblich schütze, verwickelt.

In Baglan, und insbesondere in den Distrikten Andarab und Nahrin, gebe es darüber hinaus viele andere illegale bewaffnete Gruppen. Im Vergleich dazu verfüge die afghanische Lokalpolizei über weniger als 1.000 leicht bewaffnete Mitglieder, die über drei Distrikte verstreut seien:

Die Asia Foundation, die sich selbst als internationale Entwicklungsorganisation mit Hauptsitz in den USA und Büros in 18 asiatischen Ländern beschreibt, präsentiert in einem im Jahr 2013 veröffentlichten Bericht die Ergebnisse einer unter über 9.000 Personen in allen 34 afghanischen Provinzen durchgeführten Meinungsumfrage zu diversen politischen, wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Themen. Unter anderem erwähnt der Bericht, dass trotz eines hohen Levels an Vertrauen in die afghanische Nationalpolizei 76 Prozent der Befragten angegeben hätten, dass die Nationalpolizei immer noch die Unterstützung

ausländischer Truppen benötige, um ihren Aufgaben nachzukommen. In den Provinzen Panjschir und Baglan allerdings habe der entsprechende Wert nur bei 30 bzw. 45 Prozent gelegen:

Das auf Afghanistan spezialisierte Beratungsunternehmen Assess, Transform Reach Consulting (ATR) stellt in einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht die Ergebnisse einer unter mehr als 4.000 Personen in 18 Distrikten und neun Städten Afghanistans durchgeführten Meinungsumfrage zu sicherheitsrelevanten Themen vor.

Zu den Distrikten gehörten unter anderem die in der Provinz Baglan gelegenen Distrikte Nahrin und Doshi. Wie der Bericht anführt, sei das Vertrauen in die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei in der Provinz Balch am höchsten und in Baglan am niedrigsten gewesen.

In Baglan hätten lediglich 35,5 bzw. 34 Prozent der männlichen Befragten angegeben, der Nationalarmee bzw. der Nationalpolizei vollständig zu vertrauen. Die entsprechenden Werte für Balch seien bei 82,9 bzw. 79,3 Prozent gelegen. (ATR, Februar 2014, S. 19-20)

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden. Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte:

In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan schreibt UNHCR unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen (Regierungsquellen, NGOs, internationale Organisationen, akademische Quellen) Folgendes zur Fähigkeit des afghanischen Staates, ZivilistInnen vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:

"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.

Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung.

Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.

Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen.

Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten.

Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben.

Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan] stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft." (UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass die afghanische Nationalpolizei und die afghanische Lokalpolizei die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung hätten, aber auch am Kampf gegen den Aufstand in Afghanistan beteiligt seien. Die Nationale Sicherheitsdirektion sei für die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiere

darüber hinaus als Geheimdienst.

Laut USDOS habe es 2013 Berichte über Straflosigkeit für Beamte ("official impunity") und mangelnde Rechenschaftspflicht gegeben. BeobachterInnen hätten angegeben, dass sich die Angehörigen der afghanischen Nationalpolizei und der afghanischen Lokalpolizei ihrer Verantwortlichkeiten und der Rechte von Beschuldigten größtenteils nicht bewusst gewesen seien. Es habe nur eine beschränkte unabhängige justizielle oder externe Kontrolle der Nationalen Sicherheitsdirektion und der afghanischen Nationalpolizei und nur beschränkte Untersuchungen und strafrechtliche Verfolgungen von Verbrechen oder Fehlverhalten durch Angehörige beider Institutionen gegeben.

Wie das USDOS weiters berichtet, habe die internationale Gemeinschaft mit der afghanischen Regierung zusammengearbeitet, um Sensibilisierungs- und Ausbildungsprogramme für PolizistInnen zu entwickeln und anzubieten.

Zusätzlich zu den wichtigsten polizeilichen Fertigkeiten und internen Untersuchungsmechanismen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch innerhalb der Polizei, hätten diese Programme den Schwerpunkt auf folgende Bereiche gelegt: Strafverfolgung, die Verfassung, Werte und ethische Grundsätze, berufliche Weiterentwicklung, die Verhinderung häuslicher Gewalt und grundlegende Menschenrechtsstandards.

Nichtsdestotrotz habe es weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegeben. BeobachterInnen hätten sowohl die unzureichende Vorbereitung als auch die fehlende Sensibilität lokaler Sicherheitskräfte kritisiert.

Das Gesetz sehe eine unabhängige Justiz vor. In der Praxis sei die Justiz allerdings weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, ineffektiv und das Justizpersonal unzureichend ausgebildet gewesen.

Bestechung, Korruption und Druck seitens Beamten, Stammesführern, den Familien von Angeklagten sowie Personen, die mit der Aufstandsbewegung in Verbindung stünden, hätten weiterhin die Unparteilichkeit der Justiz beeinträchtigt.

Das formale Justizsystem sei in städtischen Zentren, wo die Kontrolle der Regierung am stärksten sei, vergleichsweise stark ausgeprägt gewesen. Schwächer ausgeprägt sei es in ländlichen Gebieten gewesen, in denen rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung leben würden. Landesweit hätten Gerichte, die Polizei und Gefängnisse weiterhin nicht mit voller Kapazität gearbeitet:

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) führt in ihrem Jahresbericht vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013) an, dass sich zwei afghanischen Medienorganisationen zufolge im ersten Halbjahr 2013 rund 40 Angriffe (darunter Drohungen, bewaffnete Übergriffe und Entführungen) auf JournalistInnen ereignet hätten.

Besonders besorgniserregend sei die steigende Anzahl der Fälle, in denen Regierungsbeamte, darunter auch Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte, an den Angriffen beteiligt gewesen seien. Es habe außerdem Fälle gegeben, in denen angegriffene JournalistInnen, die Hilfe von den Sicherheitskräften gesucht hätten, keine Unterstützung erhalten hätten oder von den Sicherheitskräften misshandelt worden seien:

Die in Washington, D.C. ansässige NGO Freedom House schreibt in ihrem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass das afghanische Militär und die afghanische Polizei weiterhin durch Analphabetismus, Korruption, Beteiligung am Drogenhandel und hohen Desertionsraten geprägt gewesen seien.

Das Justizsystem arbeite willkürlich und die Justiz werde an vielen Orten auf der Grundlage einer Mischung von Rechtsordnungen von unzureichend ausgebildeten Richtern verwaltet.

Korruption sei im Justizwesen weit verbreitet und Richter und Anwälte würden oftmals von lokalen Führern oder bewaffneten Gruppen bedroht. Die traditionelle Justiz oder Selbstjustiz seien insbesondere für die Bevölkerung in ländlichen Gebieten am wichtigsten:

Das Center for Strategic and International Studies (CSIS), ein in Washington, D.C. ansässiger und nach eigenen Angaben überparteilicher Think Tank mit außenpolitischer Ausrichtung, erwähnt in einem Bericht vom April 2014, dass die Kompetenz, die Integrität, das Engagement und die Loyalität der afghanischen Sicherheitskräfte, und insbesondere der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei als auch der afghanischen Lokalpolizei), ungewiss seien. Angehörige der Sicherheitskräfte seien weiterhin schlecht ausgebildet und ausgerüstet und würden schlecht geführt. Manchmal fehle es ihnen an Schuhen und warmen Mänteln:

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, führt in einem Bericht vom Juli 2014 unter Bezugnahme auf Angaben von Thomas Ruttig vom AAN und eines weiteren Afghanistan-Experten Folgendes zur Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei an:

"Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit grossem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heisst, sie ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen ‚Strongmen'. Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die

Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die afghanische Polizei geniesse vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf, und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen." (SFH, 22. Juli 2014, S. 12)

ACCORD (11.11.2014): Anfragebeantwortung a-8931-1, Afghanistan:

Aktuelle Informationen zu Zwangsrekrutierungen durch Aufständische im Polikhumri (auch Puli Khumri), Provinz Baglan; Fähigkeit des afghanischen Staates, in diesen Gebieten Schutz vor Übergriffen durch die Taliban zu bieten."

In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland ergeben hätten. Eine Gruppenverfolgung der hazarischen bzw. shiitisch/ismailitischen Minderheitszugehörigen in Afghanistan sei nicht evident und somit aus dieser alleinigen Zugehörigkeit, ohne dem Hinzutreten weiterer Merkmale, kein Asylstatus begründbar.

Es sei deutlich zu machen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, da er zuerst keine individuelle Verfolgungshandlung in Bezug auf die eigene Person geltend gemacht und im Zuge des weiteren Verfahrens sein Vorbringen in unglaubwürdiger Weise gesteigert habe.

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit somit nicht dazu geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft darzutun.

Gegen Spruchpunkt I. des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer am 07.04.2015 fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im wesentlichen ausführte, die Feststellungen der belangten Behörde beruhten auf einer verfehlten Beweiswürdigung, die überdies zu knapp ausgefallen sei. Vermeintliche Ungereimtheiten seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, auch die Einvernahme habe sich zu knapp gestaltet. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Aufständischen gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sobald er volljährig sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch noch minderjährig gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Die Hazara, denen der Beschwerdeführer angehöre, stellten sowohl eine ethnische als auch religiöse Minderheit dar und könnten aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Der Beschwerdeführer fiele unter die Risikogruppe der jungen Männer im wehrfähigen Alter sowie unter die Risikogruppe der religiösen Minderheiten, da er ismailitischer Shiit sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Er stammt aus der Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen.

Die allgemeine Lage zu Afghanistan ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeigen.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan persönliche Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer wurde nunmehr im Laufe seines Asylverfahrens zu seinen Fluchtmotiven insgesamt drei Mal vor den Behörden niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich seiner Ersteinvernahme gab er als Fluchtgrund im wesentlichen eine Schilderung der allgemeinen Lebenssituation in seiner Heimatprovinz XXXX zu Protokoll, ohne eine ihn selbst konkret betreffende Verfolgungshandlung ins Treffen zu führen.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt (am 07.02.2013) legte der Beschwerdeführer wiederholt die allgemeinen Verhältnisse in Baghlan dar und machte dabei geltend, ismailitischer Shiite zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören; als er jedoch zwei Mal ausdrücklich nach einer konkreten Verfolgungshandlung in Bezug auf seine Person befragt wurde (vgl. AS 225 und 227), verneinte er eine solche expressis verbis und verwies auf die allgemeinen Probleme seiner Volksgruppe und Glaubensgemeinschaft.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im nunmehrigen Verfahrensgang am 19.03.2015 (also fast drei Jahre nach seiner erfolgten Asylantragstellung) brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, im Jahre 2006 von einem Kommandanten persönlich bedroht worden zu sein, weshalb seine Familie das Heimatdorf verlassen hätte. Dazu befragt, was sich in den letzten achtzehn Monaten vor seiner Ausreise aus Afghanistan an seinem letzten Aufenthaltsort in XXXX zugetragen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, es sei nichts vorgefallen, er habe aber Angst gehabt (vgl. AS 439).

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers beschränken sich somit darauf, in Afghanistan als Hazare und Angehöriger der shiitisch/ismailitischen Glaubensgemeinschaft diskriminiert und bedroht zu werden, und ist diesem Vorbringen aber entgegenzuhalten, daß das Bundesamt sowohl aktuelle Feststellungen zur Situation der Hazara als auch solche zur Lage der shiitisch/ismailitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan getroffen hat, aus welchen sich eine behauptete Verfolgung nicht ableiten lässt. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer übrigens im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen auch jeweils vorgehalten und verzichtete er zuletzt sogar darauf, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Bundesamt im nunmehrigen Verfahrensgang ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, dem Beschwerdeführer wurde neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, persönliche Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht entsprechend Gebrauch gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, dass es dem Beschwerdeführer, der zuletzt versucht hat, sein bisheriges Vorbringen in unglaubwürdiger Weise zu steigern, in concreto nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan glaubhaft aufgezeigt hat. Der Beschwerdeführer hat angegeben, der Volksgruppe der Hazara und der shiitischen Glaubensgemeinschaft zuzugehören. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.10.2002, 200/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Shiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Shiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erschienen ließen:

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034).

Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen" Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.}.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR ZU Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005JdF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den

Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor.

Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Seit der Erhebung der Beschwerde sind noch nicht einmal drei Monate vergangen, daher ist die gebotene Aktualität unverändert gegeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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