BVwG W186 1413658-1

W186 1413658-1Federal Administrative CourtJun 17, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, unterstellte politische Gesinnung

Full text

BVwG W186 1413658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W186.1413658.1.00

Spruch

W186 1413658-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zl. 10 00.590-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.6.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.01.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Flughafen Sondertransit) am 21.01.2010 Folgendes an: "Ich habe in Maydan Wardak gelebt, wo die Taliban aktiv sind. Ich wurde von den Taliban vor ca. 2 Wochen mitgenommen, weil sie mich in den Krieg schicken wollten. Mein Vater und einige Weißbärtige aus meiner Ortschaft haben mich freibekommen. Danach schickte mich mein Vater aus Angst um mein Leben aus meiner Heimat fort. Ich möchte hier in Sicherheit leben." Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban in den Krieg geschickt zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Flughafen Wien Schwechat) am 27.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung an, er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken, sei moslemischen Glaubens und sechzehn Jahre alt. Er habe insgesamt fünf Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei Landwirt, seine Eltern und seine verheiratete Schwester würden noch in Maydan Wardak leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: "Zwei Wochen vor meiner Einreise in Österreich wurden ich und ein paar andere Jugendliche aus unserer Ortschaft von den Taliban mitgenommen. Sie wollten uns für ihre Gunsten kämpfen lassen. Mich haben dann mein Vater und ein paar Weißbärtigen von dort freibekommen. Und auch die anderen Jugendlichen, die gemeinsam mit mir mitgenommen worden sind, sind freigelassen worden." [...] "Da mein Leben dann in Gefahr war und die Taliban mich jederzeit wieder mitnehmen könnten, beschloss mein Vater mich wegzuschicken."

Konkret befragt gab er an, er habe vormittags auf dem Feld gearbeitet, als drei mit Kalaschnikows bewaffnete Taliban mit vermummten Gesichtern gekommen seien. Diese hätten ihm die Augen verbunden, ihn mitgenommen und auch geschlagen. Sie seien dann ungefähr eine Stunde mit dem Auto gefahren, in dem sich auch andere Jugendliche befunden hätten, danach seien sie in einen Raum gebracht worden. Gesprochen hätten die Taliban mit den Jungen nicht. Am Abend seien der Vater des BF und die Weißbärtigen gekommen, hätten mit den Taliban gesprochen und seien wieder gegangen. Gesehen hätten die Jugendlichen sie jedoch nicht. Die Taliban hätten ihre Gefangenen mit dem Auto ca. eine halbe Stunde lang gefahren und dann freigelassen, diese hätten sich setzen müssen und nicht sprechen dürfen. Eine Stunde danach hätten sie die Augenbinden abgenommen und der BF habe gesehen, dass außer ihm noch zehn weitere Jugendliche aus seinem Dorf dort gewesen seien. Sie seien dann lange zu Fuß nach Hause gegangen und der BF habe bis zur Ausreise das Haus nicht verlassen. Nachgefragt gab er an, der Zweck der Entführung sei gewesen, die Jungen an der Seite der Taliban kämpfen zu lassen. Der BF vermute, dass Entführungen beobachtet worden seien und die Weißbärtigen bzw. sein Vater deshalb davon gewusst hätten.

Am 04.02.2010 wurde zwecks Verifizierung der getätigten Altersangaben eine multifaktorielle Untersuchung des BF durchgeführt, am 11.02.2010 folgte eine zahnärztliche Untersuchung. Am 25.02.2010 langte beim Bundesasylamt das gerichtsmedizinische Gutachten der forensischen Altersschätzung ein, dem auch die zahnärztliche Beurteilung angeschlossen war. Im diesbezüglichen Gesamtgutachten kamen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17 Jahre oder älter betragen habe. Das bis zum Zeitpunkt der Untersuchung vorgebrachte chronologische Alter von 16 Jahren wurde ausgeschlossen.

Am 18.03.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen). Dem BF wurde im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung das Ergebnis der Alterseinschätzung vorgehalten und mit seinem Einverständnis sein Alter korrigiert. Zu seinem bisherigen Vorbringen gab der BF ergänzend an, die anderen Jugendlichen seien am selben Tag von verschiedenen Plätzen in seinem Dorf mitgenommen worden. Als sein Vater und die Weißbärtigen gekommen seien, hätten sie sie deshalb nicht gesehen, da die Taliban nicht gewollt hätten, dass sie den Aufenthaltsort der Jugendlichen kennen. Diese hätten die ganze Zeit die Augen verbunden gehabt, nicht sprechen dürfen und eine bewaffnete Person habe sie bewacht. Die Waffe habe der BF während seiner Entführung gesehen. Ziel der Taliban sei gewesen, dass die Jugendlichen zu Ihren Gunsten kämpfen. Sie hätten das zwar nicht gesagt, aber wenn sie jemanden mitnehmen würden, dann zu diesem Zweck. Die Dorfältesten hätten die Taliban angefleht, die Jugendlichen freizulassen, eine Gegenleistung für die Freilassung habe es nicht gegeben. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Lage in Afghanistan.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. In Anbetracht der dargelegten Umstände, dass alle entführten Jugendlichen vom Beginn der Verschleppung an bis zur gemeinsamen Freilassung durchgehend zum Tragen von Augenbinden genötigt worden seien und die Entführer in ihrer Gegenwart - abgesehen von Drohungen - nicht mit ihnen gesprochen hätten, sei unweigerlich davon auszugehen, dass sie den Ort der Anhaltung auf jeden Fall geheim halten hätten wollen. Darüber hinaus habe die Autofahrt im Zuge der Entführung des BF vom Feld bis zum Ort seiner Unterbringung in etwa eine Stunde in Anspruch genommen, woraus ebenfalls zu schließen sei, dass zunächst wohl weder der BF, noch sonst eine Person vom Ort des Geschehens Kenntnis erlangen hätte können. Sein Vater und die Dorfältesten hätten aber schon aus logischen Erwägungen um den Entführern einen Besuch abzustatten zumindest wissen müssen, um welche konkreten Personen es sich bei den Entführern gehandelt habe und vor allem, an welchen Ort der BF und die übrigen Jugendlichen verbracht worden seien. Der BF sei nicht einmal ansatzweise imstande gewesen, zu erklären, wie dies möglich gewesen sei. Vor allem im Hinblick auf die regelrecht planmäßige und gut organisierte Vorgangsweise der Taliban sei es mit den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise vereinbar, dass der konkrete Ort der Anhaltung - wenn auch mit Hilfe des Dorfältesten - innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal einem Tag ermittelbar gewesen sei. Auch sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Entführer die Jugendlichen auch nach dem Besuch ihrer Befreier wiederum mit verbundenen Augen und unter besonderer Geheimhaltung vom Anhalteort weggebracht hätten; da dieser Ort ohnehin schon völlig publik gewesen sei. Jedenfalls hätte es dem BF im Rahmen der gegenständlichen Einvernahmen mühelos möglich sein müssen, die Frage zu beantworten, wohin ihn die Entführer verbracht hätten, wenn sogar der Vater, die "Dorfältesten" und selbst die Eltern aller anderen verschleppten Jugendlichen vom Ort der gemeinsamen Anhaltung Kenntnis erlangt hätten. Auch sei vor allem vor dem Hintergrund, dass gerade die Taliban bei der Finanzierung Ihrer Kriegsführung und Machtausübung auf jegliche lukrativen kriminellen Methoden, wie zum Beispiel die des weit verbreiteten Drogenhandels angewiesen sind, in keiner Weise plausibel, dass lediglich ein Anflehen ausgereicht habe, um die sofortige Freilassung aller Entführten zu erwirken. Der BF habe überdies nahezu sämtliche Fragen im Hinblick auf seine Verfolgungssituation ohne jegliche Detailangaben beantwortet.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF wiederholt sowie darauf hingewiesen wird, das dieser nie behauptet habe, dass sein Anhalteort mit jenem Ort ident sei, den die Dorfältesten aufgesucht hätten, um die Freilassung der Jugendlichen zu erwirken. Dass die Dorfältesten den Aufenthaltsort der Taliban gekannt hätten, sei deshalb möglich, da diese bestimmt schon öfter dort gesichtet worden seien.

Mit Schreiben vom 27.07.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung übermittelt, der Länderberichte über Afghanistan sowie diverse Integrationsunterlagen des BF (Deutschkursbestätigungen bis zum Zertifikat B1, eine Zwischenzeugnis für einen Hauptschulabschluss, ein Zeugnis Basisbildung 4 sowie ein Zertifikat EDV-Grundkurs) beigefügt wurden. Am 14.11.2013 wurden ein Externistenzeugnis einer polytechnischen Schule, das Hauptschulabschlusszeugnis sowie ein Lehrlingsdienstzeugnis nachgereicht. Mit Schreiben vom 10.02.2014 wurden ein Unterstützungsschreiben und eine weitere Deutschkursbestätigung vorgelegt. Am 25.04.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungszusage sowie eine Bestätigung über ein Erste-Hilfe-Training ein.

1.4. Am 17.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der - mittlerweile volljährige - BF als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie ein Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Im Rahmen dieser Verhandlung gab der BF im Wesentlichen an, er stamme aus einem Dorf in Maydan Wardak, gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und sei sunnitischen Glaubens. In seinem Heimatdorf habe er insgesamt fünf Jahre die Schule besucht. In der Heimat würden noch seine Eltern und seine Schwester leben. Zu seiner Familie habe er ca. einmal monatlich Kontakt. In Kabul kenne er niemanden, er sei nur zum Einkaufen dort gewesen.

Afghanistan habe er deshalb verlassen, weil er, als ca. Sechzehnjähriger auf den Feldern von den Taliban entführt worden sei. Später in der Nacht sei er wieder freigelassen worden. Befragt, wieso er wieder freigelassen worden sei, antwortete er: "Wir waren 10 Jugendliche, wir wurden mit Hilfe der Dorfältesten und Dorfvorsteher freigelassen. Wir hatten da ein großes Glück, das passiert nicht jedes Mal, dass man wieder freikommt." Zur jetzigen Situation in seiner Region brachte er vor: "Die Sicherheitslage ist viel schlechter geworden, weil tschetschenische und pakistanische Taliban "frisch" dorthin gekommen sind und sie bedrohen auch das ganze Dorf, früher konnte meine Mutter auf den Feldern gehen, jetzt ist es überhaupt nicht mehr möglich, weil sie meinen, dass die Frau nach Hause gehören. Sie werden auch viel bedroht, davon erzählen sie mir aber nichts, damit ich mir keine Sorgen machen und nicht traurig werde". Bei einer Rückkehr könnte er wieder von den Taliban mitgenommen werden. Nachgefragt, ob die Taliban speziell "ein Auge auf ihn geworfen" hätten, meinte er: "Nein, nicht nur mein Leben dort, sondern von allen Jugendlichen in der Ortschaft ist seitens der Taliban in Gefahr und die Jugendlichen, die mit mir gemeinsam damals von den Taliban angehalten wurden, haben alle Afghanistan verlassen, sie leben nicht mehr dort." Weiters beantwortete der BF einige Fragen zu seiner Herkunftsregion.

Im Rahmen der Verhandlung erstattete der Sachverständige folgendes mündliches Gutachten:

"[...]Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Wardak möchte ich ausführen, dass sie weiterhin prekär ist. Die Angaben des BF, dass junge Menschen aus Angst vor den Taliban verlassen müssen, stimmen mit der dortigen Wirklichkeit überein, allerdings besteht auch die Befürchtung, dass viele Jugendliche wegen Arbeitslosigkeit zu den Taliban überlaufen. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass, wenn es eine bessere Möglichkeit gibt, werden die Jugendlichen die Taliban meiden, denn die Taliban setzen die Jugendlichen im Krieg ein und manche werde auch für Selbstmordattentate vorbereitete und eingesetzt."

Überdies erklärte der Sachverständige, dass die Angaben des BF zu seiner Herkunftsprovinz mit den dortigen Gegebenheiten übereinstimmen würden.

Der BF übergab dem erkennenden Gericht einige Medienberichte zur Situation in seiner Heimatregion, seine Vertreterin verwies auf weitere Berichte, nach denen die Lage in Wardak besonders gefährlich sei (UN-GV vom 07. März 2014 sowie auf den aktuellen Bericht UNAMA vom Februar 2014)und legte Integrationsunterlagen vor (B1 Zertifikat Deutsch).

Mit Schreiben vom 29.10.2014 wurde dem erkennenden Gericht ein Arbeitszeugnis des BF übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus Maydan Wardak, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens. Er hat am 20.01.2010 einen Asylantrag gestellt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland ein Eingriff in seine persönliche Sphäre aus in seiner Person gelegenen Gründen (etwa ihm zugeschriebener spezifischer [politischer] Merkmale, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe) drohen würde.

Festgestellt werden konnte, dass, aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, der Beschwerdeführer mit Eingriffen in seine Sphäre zu rechnen hätten, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere auch nicht in Kabul, verfügt.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage allgemein:

In ihrem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Der Abzug internationaler Truppen fiel allgemein mit einer Verschlechterung des Einflusses Kabuls in den äußeren Distrikten zusammen. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie die afghanischen Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus.

Die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte, dass der Konflikt 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer, 5.656 Verletzte) gefordert hat. Dies entspricht einem 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert habe und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen sei.

Zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2014 dokumentierte die UNAMA

4. 853 zivile Opfer, (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Dies entspricht einer 17-prozentigen Steigerung an zivilen Todesfällen, einer 28-prozentigen Steigerung an verletzten Zivilisten und insgesamt einer 24-prozentigen Steigerung an zivilen Opfern verglichen mit den ersten sechs Monaten von 2013. Dieser starke Anstieg ist in der Eskalation von Gefechten zwischen regierungsfeindlichen Einheiten und den ANSF insbesondere in zivilen Gegenden begründet.

Die USA haben seit 2001 über 56 Milliarden US-Dollar in den Wiederaufbau Afghanistans investiert. Davon floss mehr als die Hälfte in den Aufbau der Afghan National Security Forces, die Afghan National Army und die Afghan National Police. Die afghanische Regierung verfügt nicht über die finanziellen Ressourcen, um die Löhne, die Ausrüstung und den Unterhalt der Sicherheitskräfte zu bezahlen und wird weiterhin von internationaler Unterstützung abhängig bleiben. Die Verträge zur Regelung der Kooperation nach 2014 sind jedoch noch nicht unterschrieben. Die Sicherheitskräfte sind durch Korruption, Vetternwirtschaft und ethnischen Spaltungen geschwächt. Analphabetismus, hohe Verluste und hohe Desertionsraten beeinträchtigen zusätzlich die Schlagkraft der afghanischen Sicherheitskräfte.

Beobachter fürchten, dass nach dem Abzug der internationalen Truppen ein schwacher, hoch militarisierter, tief korrupter Narko-Staat zurückbleibt und ein Bürgerkrieg ausbrechen könnte.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sicherheit in Kabul, Auskunft Alexandra Geisers vom Juli 2014, Seite 1 ff.; Home Office Country Information and Guidance, Afghanistan: Security vom August 2014, Seite 19ff.)

Die Sicherheitslage in der Provinz Wardak, aus der der BF stammt, ist als prekär einzustufen.

(Ausführungen des SV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht).

Spezifische Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem im Rahmen dieser Verhandlung erstellten mündlichen Sachverständigengutachten.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine persönliche Sphäre aufgrund ihm innewohnender spezifischer Merkmale droht, basiert auf den folgenden Überlegungen:

Wie schon das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat, ist es zunächst dem BF nicht gelungen, die von ihm geschilderte Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den logistischen Aufwand auf sich nehmen würden, ca. zehn Jugendliche an einem Tag aus einem Dorf zu entführen, sie mit verbundenen Augen zu einem unbekannten Versteck zu bringen, um sie danach, nur weil sie angeblich von den Dorfältesten darum gebeten worden sein sollen, ohne jegliche Gegenleistung einfach wieder freizulassen.

Auch wenn man der Erklärung in der Beschwerde folgt, dass die Weißbärtigen und der Vater des BF die Taliban an einem anderen Ort als dem, an dem die Jungen gefangen gehalten worden sind, aufgesucht haben, so ist dennoch festzuhalten, dass die Entführer nach den Aussagen des BF vermummt gewesen sind und somit, auch wenn die Entführungen tatsächlich beobachtet wurden, nicht einfach zu identifizieren gewesen sein können. Dass die Weißbärtigen trotzdem noch am selben Tag herausgefunden haben sollen, wen sie wo aufsuchen müssen, um die Jugendlichen zu befreien, ist demzufolge nicht plausibel.

Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF auf Grund in der Vergangenheit liegender Ereignisse in das Blickfeld der Taliban geraten wäre. Ungeachtet des vergangenen Geschehens ist - wie den Ausführungen des Beschwerdeführers selber und jenen des SV zu entnehmen ist, kein (neues) maßgebliches Risiko einer den Beschwerdeführer spezifisch treffenden "Verfolgung" anzunehmen. Der BF geht selber in seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das gesamte Dorf durch die Taliban gefährdet sei. Nach den Angaben des SV trifft dies insoferne zu, als die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF (weiterhin) sehr prekär und viele Jugendlichen aus Angst vor den Taliban die Region und Afghanistan verlassen würden. Was das Risiko einer Zwangsrekrutierung (Angst des BF, von den Taliban "mitgenommen" zu werden) ist den Ausführungen des SV zu Folge nicht von einer ubiquitären (systematischen) Bedrohung auszugehen; viele Jugendliche würden sich bereits deshalb den Taliban anschließen, weil es sonst keine Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, würden aber auch die Taliban meiden, um nicht im Krieg eingesetzt zu werden.

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Die Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten mündlichen Sachverständigengutachten sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an XXXX beteiligt. Er hat XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder. Darüber hinaus hält er an XXXX ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Zu A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.1.2. Wie unter Punkt 2.1. angeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Das Risiko, das den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan trifft, resultiert auch insbesondere nicht aus seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (wie die Beschwerde behauptet: "der für die Taliban in Frage kommenden Kämpfer") oder seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der BF in das Blickfeld der Taliban geraten wäre. Selbst wenn man vom Bestehen einer sozialen Gruppe der "für die Taliban in Frage kommenden Kämpfer" ausginge, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt würden. Ein spezifischer (risikoerhöhender) Umstand liegt beim BF - wie er auch selbst erklärt hat - nicht vor. Damit fehlt es aber jedenfalls am nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erforderlichen Konnex zwischen der allenfalls bestehenden Zugehörigkeit des BF zu der genannten Gruppe und dem ihm drohenden (Sicherheits)Risiko.

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge:

AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;

VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die von einer allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage ausgehen sowie - bezüglich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Speziellen - im Rahmen des während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten mündlichen Sachverständigengutachtens. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in Kabul verfügt.

Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.

3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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