W151 2002296-1•BVwG W151 2002296-1
W151 2002296-1Federal Administrative CourtJun 17, 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W151 2002296-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA und Kurt ZANGERLE als Beisitzer über die Beschwerde vom 15.10.2013 von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice 967-Wien Huttengasse vom 24.07.2013 wegen Widerrufs des Bezuges des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG in nichtöffentlicher Sitzung am 17.06.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX, (in der Folge: BF) bezog unter anderem vom 17.04.2013 bis 26.06.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24.07.2013 widerrief das Arbeitsmarktservice 967-Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 ALVG den Leistungsbezug im Zeitraum vom 17.04.2013 bis 26.06.2013 und verpflichtete den BF gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. zur Rückzahlung von € 1626,61. Der BF habe das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen, da er im genannten Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
3. Dagegen erhob der BF Berufung (nunmehr Beschwerde), welche mit 15.10.2013 datiert war und am 17.10.2013 beim AMS (ersichtlich aus dem Amtsstempel des AMS) einlangte. Der BF brachte vor, dass ihm die XXXX lediglich ein "Arbeitsversprechen" gegeben habe, ihn ohne sein Wissen angemeldet habe und es nie zu einem Arbeitsvertrag gekommen wäre. Er habe Leistungen lediglich vom AMS erhalten und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Angaben, wann dem BF der Bescheid zugestellt wurde, enthielt die Beschwerde nicht.
4. Am 03.03.2014 wurde die Beschwerde samt Akt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung am 06.03.2014 zugeteilt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung durch und beauftragte am 17.04.2015 das AMS mitzuteilen, wann der Bescheid dem BF zugestellt wurde.
5. Mit Schreiben vom 05.05.2015 teilte das AMS mit, dass der Bescheid das Datum trage, an dem er von der regionalen Geschäftsstelle freigegeben wurde und die Versendung am nächsten Tag (nach Verarbeitung durch das Bundesrechenzentrum) erfolge.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015 wurde der BF vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens informiert und mitgeteilt, dass das Gericht von der Verfristung der Beschwerdeeinbringung ausgehe, da nach Angaben des AMS davon auszugehen sei, dass der Bescheid längstens bis 1. August 2014 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist daher spätestens Mitte bis Ende August 2014 abgelaufen war. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Gericht eine gegenteilige Darstellung samt Bescheinigungsmitteln darzulegen. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass mangels einer entsprechenden fristgerechten Vorlage das Verfahren anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse abgeschlossen werde.
5. Die Zustellung dieses Schreibens an den BF erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Zustelladresse des BF mit 18.05.2015, die Frist endete somit mit 01.06.2015.
6. Es langte weder innerhalb der Frist noch bis dato ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem BF wurde vom AMS die Beschwerde bis längstens 01.08.2014 zugestellt. Die seinerzeitige Berufungsfrist betrug zwei Wochen und endete somit spätestens am 15.08.2014. Die (seinerzeitige) Berufung des BF, datiert mit 15.10.2014, langte beim AMS am 17.10.2014 ein. Der BF übermittelte dem AMS seine Berufung frühestens am 15.10.2014. Die nunmehr als Beschwerde bezeichnete Berufung ist daher verspätet eingebracht worden.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und sind unbestritten geblieben.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass dem BF Gelegenheit eingeräumt wurde, den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Einbringung seiner Beschwerde entgegenzutreten, was der BF jedoch nicht wahrgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die Aktenlage, woraus folgt, dass die Beschwerde verfristet eingebracht wurde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:
Nach der seinerzeitigen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG hatte die Behörde zu beurteilen, ob eine Berufung rechtzeitig eingebracht wurde und falls nicht, diese zurückzuweisen.
Nunmehr hat gemäß § 9 VwGVG eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Bestimmungen ziel(t)en darauf ab, dass - sowohl nach § 66 Abs. 4 AVG und nunmehr nach § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG - von der (seinerzeitigen) Behörde und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig beurteilt werden kann, ob eine Berufung (Beschwerde) rechtzeitig eingebracht wurde, da diese im Falle der Verfristung zurückzuweisen ist. Falls die Berufung (Beschwerde) aber keine Angaben enthält, ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich eine inhaltliche Begründung, wonach die XXXX dem BF ein "Arbeitsversprechen" gegeben habe, ihn ohne sein Wissen anmeldete, es nie zu einem Arbeitsvertrag gekommen wäre und er nur vom AMS Leistungen erhalten habe.
Angaben, wann dem BF der Bescheid zugestellt wurde, enthält die Beschwerde nicht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Ermittlungsverfahren dazu geführt und das Ergebnis, wonach das Bundesverwaltungsgericht von der Verfristung der Beschwerdeeinbringung ausgeht, dem BF mit der Stellungnahmemöglichkeit dargelegt. Auf die entsprechenden Folgen eines fruchtlosen Verstreichens wurde der BF hingewiesen. Der BF hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem BF die Beschwerde binnen Wochenfrist ab Bescheiddatum, somit längstens bis zum 01.08.2014 zugestellt wurde. Die seinerzeitige Berufungsfrist betrug zwei Wochen und endete somit längstens am 15.08.2014. Die (seinerzeitige) Berufung des BF, datiert mit 15.10.2014, langte beim AMS am 17.10.2014 ein. Es war daher davon auszugehen, dass der BF seine Berufung frühestens am 15.10.2014 dem AMS übermittelte, was jedenfalls weit nach Ablauf der Berufungsfrist (spätestens 15.08.2014) erfolgte.
Daraus folgt, dass die nunmehr als Beschwerde bezeichnete Berufung verspätet eingebracht wurde, sie ist als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Das hg. Erkenntnis bewegt sich vielmehr innerhalb der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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