W142 2006787-1•BVwG W142 2006787-1
W142 2006787-1Federal Administrative CourtJun 17, 2015
Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot Karte
W142 2006787-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als die Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien sowie der XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo Gerersdorfer, gegen den Bescheid der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Wien Huttengasse, vom 08.01.2014, XXXX, betreffend die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde vom 12.02.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX als Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte am 05.12.2013 die Ausstellung einer Rot - Weiß - Rot - Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.
2. Dieser Antrag wurde vom AMS Regionale Geschäftsstelle Wien Huttengasse mit Bescheid vom 08.01.2014, XXXX abgewiesen. Die Abweisung wurde darauf gestützt, dass der Beruf des Zimmerers in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
3. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag nach der am 05.12.2013 gegebenen Rechtslage bewilligungsfähig sei. Erst im Jahr 2014 sei eine neue Mangelberufsliste herausgekommen, welche den Beruf Zimmerer nicht mehr enthalte. Der Antrag sei ab Antragstellung bearbeitungsfähig gewesen. Eine längere Bearbeitungsdauer sei nicht erforderlich gewesen. Bei rechtzeitiger Erledigung des Antrages wäre dies innerhalb der Gültigkeitsdauer der Mangelberufsliste 2013 erfolgt, welche in ihrem Punkt 13 die Zimmerer als Mangelberuf aufgelistet gehabt habe. Somit sei der Antrag im Jahr 2013 bewilligungsfähig gewesen. Weder dem Antragsteller noch dem zukünftigen Arbeitgeber treffe ein Verschulden daran, dass der Antrag nicht rechtszeitig bearbeitet worden sei. Bei der Anwendung der Rechtslage bei Antragserledigung sei zu bedenken, dass es in der Hand der Behörde liege, durch Verzögerung der Antragserledigung auf eine Änderung der Rechtslage zu warten, um den Antrag sodann abweisen zu können.
4. Am 08.04.2014 erstattete das AMS eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen, worin unterstrichen wird, dass die Fachkräfteverordnung BGBl II 2012/367 mit 31.12.2013 außer Kraft getreten sei und der Beruf des Zimmerers in der Fachkräfteverordnung BGBl II 2013/328 kein Mangelberuf mehr sei. Die Behörde habe nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes ihre Entscheidung auf Grund der geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen.
5. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2014 vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 21.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführervertreter die Kopie eines Beschlusses, GZ. W131 2006785-1/6E zu einer ähnlichen Causa.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Der BF beantragte unstrittig am 05.12.2013 die Ausstellung einer Rot- Weiß- Rot- Karte für Fachkräfte in Mangelberufen und zwar für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 6 BVwGG iVm den §§ 20f und 34 Abs 42 AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der § 12a AuslBG als zentrale Grundlage für den gestellten Antrag lautet:
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Die Verordnung BGBl II 2012/367 lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 1. Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
[...].
§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden.
Der diese Verordnung tragende § 13 AuslBG lautet in den hier interessierenden Teilen:
Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) [...]
Wenn der Gesetzgeber im oben wiedergegebenen § 13 AuslBG eine Verordnungsermächtigung dahin enthält, dass ministeriell Mangelberufe festgelegt werden können, findet der auf diese gesetzliche Bestimmung gestützte § 3 der Fachkräfteverordnung BGBl II 2012/367 darin seine Deckung.
Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2013, BGBl. II Nr. 367/2012, enthält in § 1 Z 13 den Beruf Zimmer(er)innen.
Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2013 gilt diese für Anträge, die bis spätestens 05.11.2013 gestellt wurden.
Gemäß den Erläuterungen zur Fachkräfteverordnung 2013 soll mit der vorgesehenen Frist zur Antragseinbringung sichergestellt werden, dass über Anträge auf Zulassung zu einer Fachkraft in einem in der Verordnung aufgelisteten Mangelberuf noch vor Außerkrafttreten der Verordnung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen achtwöchige Entscheidungsfrist entschieden werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag unbestritten erst am 05.12.2013, sohin nach dem 05.11.2013, eingebracht. Die Fachkräfteverordnung 2013 gelangt daher hinsichtlich dieses Antrages nicht mehr zur Anwendung. In der Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013, ist der Beruf der Zimmer(er)innen jedoch nicht mehr enthalten.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach bei rechtzeitiger Erledigung des Antrages im Jahr 2013 dieser bewilligungsfähig gewesen sei, weil der Beruf des Zimmerers in der "Mangelberufsliste 2013" als Mangelberuf genannt wird, gehen somit ins Leere. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen, wonach es in der Hand der Behörde gelegen sei, durch Verzögerung der Antragserledigung auf eine Änderung der Rechtslage zu warten, um den Antrag sodann abweisen zu können.
Abschließend wird noch festgehalten, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem im vom Rechtsvertreter vorgelegten Beschluss, GZ. W131 2006785-1/6E vergleichbar ist. In diesem wurde nämlich der Antrag bis zum 05.11.2013 gestellt und war demnach die Verordnung BGBl II 2012/367 anzuwenden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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