W131 2108148-1•BVwG W131 2108148-1
W131 2108148-1Federal Administrative CourtJun 17, 2015
aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, Interessenabwägung
W131 2108148-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Mag Andrea HAZIVAR als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den bescheidmäßigen Spruchpunkt B) der Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 21.05.2015, ergangen zur Versicherungsnummer XXXX, ohne weiteres Verfahren iSd § 13 Abs 5 VwGVG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG wird der jedenfalls auch angefochtene Spruchpunkt B) der auf einem Formularvordruck verfassten Bescheidausfertigung vom 21.05.2015, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt
A) derselben Bescheidausfertigung ausgeschlossen wurde, mit der Maßgabe aufgehoben, dass damit der gegen den Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Amstetten erhobenen Beschwerde betreffend den dort teilweise rückwirkend verfügten Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 04.05.2015 bis 28.06.2015 (samt Zeitraumsverlängerung für den Fall des Krankengeldbezugs) gemäß § 13 Abs 1 VwGVG wiederum aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG zulässig.
C) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter
gemäß § 9 BVwGG iVm § 31 VwGVG die verfahrensleitenden Beschlüsse gefasst:
I. Der Eintritt des im Entscheidungskopf ersichtlichen fachkundigen Laienrichterin als Ersatzbeisitzerin aus dem Kreis der Arbeitgeber und sohin die Senatszusammensetzung wurden gemäß § 7 Abs 3 BVwGG wegen Verhinderung des in der Geschäftsverteilung ersichtlichen, an sich vorgehenden Beisitzers aus dem Kreis der Arbeitgeber verfügt.
II. Gemäß §§ 13 Abs 5 letzter Satz iVm 31 Abs 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX (= Bf) erhielt von der belangten
Behörde Arbeitsmarktservice Amstetten (= AMS) eine mit 21.05.2015
datierte Bescheidausfertigung zugestellt, die va aus Textbausteinen eines Formulars besteht, wonach die Bf gemäß Spruchpunkt A) dieser Bescheidausfertigung den Anspruch auf Notstandshilfe von 04.05.2015 bis 28.06.2015 wegen Vereitelung eines möglichen Arbeitsantritts beim XXXX verlöre. Nachsichtsgründe lägen nicht vor bzw könnten nicht berücksichtigt werden.
Gemäß Spruchpunkt B) der Bescheidausfertigung vom 21.05.2015 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die vorbeschriebene Sanktion die aufschiebende Wirkung unter Stützung auf § 13 Abs 2 VwGVG ab, weil - entsprechend einer formularmäßig vorgedruckten Begründung - eine aufschiebende Wirkung den generealpräventiven Zweck der Sanktion gemäß § 10 AlVG, die im öffentlichen Interesse läge, unterlaufen würde.
2. Die Bf erhob ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes gegen die in dieser Bescheidausfertigung enthaltenen selbständigen Spruchpunkte
A) und B) eine als Einspruch titulierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG), wobei - betreffend den bescheidförmigen Spruchpunkt B) - in diesem Beschwerdeschriftsatz die Freigabe des laufenden Bezugs mit sofortiger Wirkung und damit - interpretativ gemäß § 13 AVG iS eines Abänderungsbegehrens - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den bescheidförmige Sanktion gemäß § 10 AlVG angestrebt wird.
Betreffend den sanktionstragenden Sachverhalt einer vorgeworfenen Vereitelung eines möglichen Arbeitsantritts bringt die Bf in ihrem "Einspruch" vor, dass sie ein mail vom fraglichen potentiellen Dienstgeber erhalten würde, wonach sie die Arbeit nicht verweigert hätte.
3. Das AMS wertete den Einspruchsschriftsatz der Bf - zutreffend - insb auch als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und legte die Beschwerde unter Zitierung des insoweit einschlägigen § 13 Abs 5 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht vor.
Das AMS sah gelegentlich der Aktenvorlage nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Das AMS sprach sich anlässlich der Beschwerdevorlage - ohne dokumentierte vorangehende Einräumung von rechtlichen Gehör an die Bf und ohne dokumentierte Manuduktion der Bf gemäß § 13a AVG über die nach Auffassung des AMS gebotene Konkretiserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG - gegen die nunmehrige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil die Bf die ihr ohne aufschiebende Wirkung drohenden Nachteile weder qualitativ noch quantitativ konkretisiert hätte. Das AMS zitiert insoweit den § 30 Abs 2 VwGG, obwohl diese Bestimmung tatbestandlich nicht ident mit der Bestimmung des § 13 Abs 2 VwGVG ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der vorabgedruckte Verfahrensgang und insb der Umstand, dass das AMS vor Sanktionsverhängung und gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Sanktionsbescheid ausweislich des vorgelegten Aktenmaterials insbesondere nicht die entsprechenden Beweispersonen aus der Sphäre des XXXX dazu einvernommen hat, inwieweit die Bf die sich ihr bietende Arbeitsmöglichkeit tatsächlich vereitelt hätte.
Wenn § 13 Abs 5 VwGVG die Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde als gesetzlich positivierte Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren normiert und der § 13 Abs 5 VwGVG zudem eine Entscheidung auf Grund der behördlich zur Vorlage gebrachten Aktenlage gebietet, bestanden für das BVwG rücksichtlich der vorgelegten Aktenstücke - mangels dz verifizierbarer Unvollständigkeit des Aktenmaterials - keine Zweifel am vorgelegten Aktenmaterial. Der Verfahrensgang und die sonstigen obigen ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich daher aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat beschlussförmig zu entscheiden, wie nachstehend näher begründet.
3.1.1. Wird gegen einen auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützten Bescheid Beschwerde erhoben, liegt insoweit als Anfechtungsgegenstand eine individuell konkrete normative Anordnung einer Verwaltungsbehörde, maW ein - verfahrensrechtlicher - Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vor, gegen welchen nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Bescheidbeschwerde zulässig ist.
3.1.2. Das AMS hat gegenständlich gestützt auf § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen befristeten Leistungsausschluss zu Lasten der Bf als einer Notstandshilfebezieherin mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid ausgeschlossen, was lediglich mit Textbausteinen eines Formulars begründet wurde.
3.1.3. Das BVwG hat gemäß § 13 Abs 5 VwGVG über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden und trifft damit gemäß § 13 Abs 5 VwGVG eine - inhaltliche - Beschwerdeentscheidung.
3.1.4. Aus § 28 VwGVG ergäbe sich grundsätzlich, dass in Erkenntnisform zu entscheiden ist, soweit nicht (insb) einzustellen, zurückzuverweisen oder aber zurückzuweisen ist.
3.1.5. § 22 VwGVG, der systematisch im 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks des VwGVG betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthalten ist, sieht in seinen Abs 1 und 2 ausdrücklich beschlussförmige Entscheidungen betreffend die Zuerkennung oder aber den Ausschluss von aufschiebender Wirkung vor, wenn das BVwG iZm einer anderweitigen Beschwerde einen Suspensiveffekt als geboten erachtet bzw gegenteilig ausschließen will. § 22 Abs 3 VwGVG ermöglicht die Aufhebung bzw Abänderung von Beschlüssen nach den Abs 1 und 2 dieser Bestimmung genauso wie die Aufhebung oder aber Abänderung von Bescheiden nach § 13 Abs 2 VwGVG.
Wenn demnach gemäß § 22 Abs 3 VwGVG verwaltungsgerichtliche Beschlüsse nach den Abs 1 und 2 dieser Bestimmung geändert werden können; und der contrarius actus nach allgemeinen Grundsätzen mangels Sondervorschrift grundsätzlich in der gleichen Rechtssatzform wie der geänderte Rechtsakt ergeht - § 7 ABGB, ist davon auszugehen, dass aus systematischen Gründen auch Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs 5 VwGVG betreffend Bescheide gemäß § 13 Abs 2 VwGVG in Beschlussform zu ergehen haben. Dies, zumal § 22 Abs 3 VwGVG auch hinsichtlich der Entscheidungsform iZm abseits eines Beschwerdeverfahrens zu ändernden Bescheiden nach § 13 VwGVG keine andere Rechtshandlungsform als den durch § 22 grundsätzlich vorgesehenen Beschluss anordnet.
3.1.6. MaW hatte daher die Entscheidung des BVwG auch über die Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG, welche im 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des VwGVG - betreffend das Beschwerdevorverfahren vor der Verwaltungsbehörde - geregelt ist, gemäß § 7 ABGB per analogiam zu den § 22 Abs 1 und Abs 2 VwGVG in Beschlussform zu ergehen, wenn vergleichend die Entscheidungen nach § 22 VwGVG ebenfalls in Beschlussform ergehen und dabei dort funktional gleichfalls in Bezug auf ein jeweils anderweitiges Beschwerdeverfahren - gegenständlich betreffend die Frage der rechtmäßigen Sanktion gemäß §§ 10 und 38 AlVG - der gleiche Themenbereich individuell konkret normativ geregelt wird wie bei einer hier zu treffenden Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG; nämlich, ob nämlich ein anderweitiger Bescheid bereits bzw weiterhin in Vollzug gesetzt werden kann.
Eine formell andere Rechtshandlungsform des BVwG in Anwendung des § 13 Abs 5 VwGVG als der Beschluss wäre daher gegenständlich gleichheitswidrig unsachlich.
3.1.7. Da durch die gemäß §§ 13 Abs 5 VwGVG ergehende Beschwerdeentscheidung betreffend die verwaltungsbehördlich verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das anderweitige, gesondert zu beurteilende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des bescheidmäßig verfügten Verlusts von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung in keiner Form in der Verfahrensgestaltung geleitet wird, sondern das Rechtsmittelverfahren betreffend den bescheidmäßig verfügten Anspruchsverlust vielmehr nur gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für ein - hier zu entscheidendes - Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ist,
lagen die Voraussetzungen nicht vor, um die Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs 5 VwGVG in Form eines (bloßen) verfahrensleitenden Beschlusses gemäß § 9 Abs 1 BVwGG iVm § 31 Abs 2 VwGVG (iVm § 25a Abs 3 VwGG oder aber iVm § 88a Abs 3 VfGG) zu treffen.
Insoweit hatte das BVwG das vorgelegte Rechtsmittel iSd § 13 Abs 5 VwGVG - wiederholend - gemäß §§ 6, 7 und 9 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG im Senat zu erledigen.
3.1.8. Die gemäß § 56 Abs 2 AlVG senatsmäßig getroffene Entscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG (samt Ausspruch gemäß Art 133 Abs 4 B-VG) wird - betreffend die Frage der Gerichtsbesetzung - dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber zB in § 14 Abs 2 VwGG - anders als im VwGVG bzw BVwGG - die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ausdrücklich dem als Berichter tätigen Senatsmitglied zugewiesen hat; bzw dass Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im BVergG, die iSd RL 89/665/EWG idgF gleichfalls zwecks aufschiebender Wirkung gestellt werden, gemäß § 292 Abs 1 BVergG e contrario nur kraft gesetzlicher Sonderregelung durch den vorsitzenden Richter allein erledigt werden.
3.1.8.1. In § 85 Abs 4 VfGG wiederum sieht der Gesetzgeber mangels Versammlung des VfGH eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Befassung von jedenfalls zwei Richtern vor, wobei der VfGH sonst gemäß VfGG grundsätzlich kollegial entscheidet.
3.1.8.2. Überdies vergleichend ist an § 388 EO zu erinnern, der besondere Gerichtsbesetzungsregeln iZm einstweiligen Verfügungen normiert.
3.1.8.3. Demnach hat eine Einzelrichterzuständigkeit abseits des § 56 Abs 2 AlVG für diese Beschwerdesache in das positive, gehörig kundgemachte Recht bislang mangels ausdrücklicher Gerichtsbesetzungsregelung für die Beschwerdeentscheidung nach § 13 Abs 5 VwGVG - keinen Eingang gefunden, womit die allgemeine Regelung des § 56 Abs 2 AlVG mit der Rechtsfolge der Senatsentscheidung zum Tragen kam.
3.1.8.4. Die Senatstätigkeit bei Beschwerdeentscheidungen nach § 13 Abs 5 VwGVG erscheint insb auch für den Bereich des AlVG sachlich, da ansonsten der vorsitzende Richter allein (gegenständlich) zB die Sanktion nach § 10 AlVG wirksam (werden) lassen könnte, während der Senat im Beschwerdeverfahren gegen den Sanktionsbescheid selbst denkbar auch von der fehlenden Berechtigung der Sanktion ausgehen könnte. Ein Entzug der Leistungen nach dem AlVG, allenfalls auch nur für die Dauer des anderweitigen Beschwerdeverfahrens, hat aber für die Leistungsbezieher im Notstandshilfebereich, welche gemäß § 33 Abs 2 AlVG bereits zwingend von einer Notlage betroffen sein müssen, idR gravierende lebensgestaltende Folgen. Der Gesetzgeber hat eben grundsätzlich für die nach AlVG zu treffenden sozialgestaltenden Gerichtsentscheidungen, wie zB auch iZm behördlich verfügten Notstandshilfeeinstellungen, gemäß § 56 Abs 2 AlVG einen Richtersenat vorgesehen.
3.1.9. Bestätigt wird die Senatstätigkeit bei dieser Entscheidung nunmehr aktuell zusätzlich auch durch den VwGH (jüngst) zu Zl Ro 2014/05/0089, wo das Höchstgericht ausgeführt hat, dass [dann], wenn [sich ein] Beschluss sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, [dieser Beschluss] nicht mehr bloß verfahrensleitend ist.
Da wiederholend gemäß § 9 Abs 1 BVwGG nur verfahrensleitende Beschlüsse vom vorsitzenden Richter allein getroffen werden dürfen, aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer anderweitigen Beschwerde gegen den zeitweilige Einstellung der Notstandshilfe evident temporäre Rechtswirkungen für die (Liquiditätssituation der) Bf als Notstandshilfebezieherin in Bezug auf die von der Behörde eingestellten Leistungen hat, war auch insoweit rücksichtlich der vorzitierten VwGH - E im Senat gemäß § 56 Abs 2 VwGVG zu entscheiden.
3.1.10. Die Anordnung der Zusammensetzung des entscheidenden Senats hatte im Wege der Verfahrensleitung gemäß § 9 BVwGG durch den vorsitzenden Richter zu geschehen, nachdem die mangelnde Verfügbarkeit des vorangehenden fachkundigen Laienrichters aus dem Kreis der Arbeitgeber entsprechend erhoben wurde.
Die Anordnung der Zurückstellung der Akten hatte gemäß §§ 13 Abs 5 und 31 VwGVG iVm § 9 BVwGG gleichfalls durch einen verfahrensleitenden Beschluss zu erfolgen.
3.1.11. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerdeentscheidung nach § 13 Abs 5 VwGVG
3.2. Inhaltlich ist hinsichtlich des Spruchpunkts A) dieses Beschlusses zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach §§ 10 und 38 AlVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte.
Das AMS hat bei der Vorlage des Rechtsmittels gemäß § 13 Abs 5 VwGVG vielmehr auf das Nichtabsehen von einer Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, womit das BVwG gegenständlich gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz VwGVG noch keine Entscheidung betreffend die verhängte Sanktion gemäß §§ 10 und 38 AlVG treffen durfte.
3.3. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 ua, die Kassation tragend, wie folgt ausgeführt:
[...] Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspricht
die Regelung nicht dem Kriterium [...],
weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität
des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des
einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein
Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg. 15.511/1999 und die
dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), nicht hinreichend
Rechnung trägt. [...]
3.4. Wenn vergleichbar zu den Sanktionen gemäß § 10 Abs 1 AlVG Verwaltungsstrafen typische Sanktionen für verwaltungsrechtswidriges Handeln sind, ist an die hinter § 41 VwGVG stehende Wertung zu erinnern, wonach vor Ergehen der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung in der Verwaltungsstrafsache niemals eine verwaltungsbehördlich verhängte (Straf) Sanktion vollzogen werden darf. (Dort sind zudem zwecks Einzelfallgerechtigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen.)
Das AMS betont (auch gegenständlich) in seinem Bescheidformular - vergleichend zu Verwaltungsstrafen - selbst den Zweck der Generalprävention der gemäß § 10 AlVG verhängten Sanktion und verwendet insoweit einen für Rechtsfolgen mit Strafcharakter typischen Begriff.
3.5. Dem erkennenden Senat erscheint es daher geboten,
dass einerseits eine Sanktion nach § 10 AlVG, die die Bf zumindest einmal vergleichbar zu einer nicht geringfügigen Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung in seiner Lebensgestaltung trifft und treffen wird;
und andererseits eben eine Verwaltungstrafsanktion nach VStG
sachorientiert insbesondere bei nicht vollständig geklärter Tatsachenlage unter Rechtsschutzgesichtspunkten gleichheitskonform gleich behandelt werden, zumal nicht nur Verwaltungsstrafverfahren, sondern jedenfalls auch (strittige) Leistungsansprüche aus dem AlVG in den Schutzbereich des Art 6 MRK fallen; womit immer ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK erforderlich ist. Siehe idZ zu Art 6 MRK aktuell Mayer/Muzak, B-VG5 Art 6 MRK III.1, soweit man nicht ohnehin auch bei Sanktionssachverhalten nach § 10 AlVG von strafbaren Handlungen iSv Art 6 MRK auszugehen hat.
3.6. Im Rahmen der inhaltlichen Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG sind durch das BVwG die Kriterien des § 13 Abs 2 VwGVG heranzuziehen.
Verfahrensrechtlich ist idZ festzuhalten, dass der Gesetzgeber des VwGVG (und auch des AlVG) davon Abstand genommen hat, ein Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren zu normieren; zum VwGVG siehe insoweit zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rzz 560f. Dies mag mitunter verfahrensunökonomisch erscheinen, ist jedoch dz als positive Rechtslage zu sehen.
Nach dem Beschwerdevorbringen, das nach § 13 Abs 5 VwGVG nunmehr als Akteninhalt Entscheidungsgrundlage des BVwG ist, hat die Bf im Beschwerdeverfahren Tatsachen iZm der "Nichtvereitelung" vorgebracht, die es denkbar erscheinen lassen, dass die im Spruchpunkt A) der angefochtenen Bescheidausfertigung des AMS verhängte Sanktion gemäß § 10 AlVG letztlich zB auch zu entfallen haben könnte.
3.7. Zulässig ist die Aberkennung nach § 13 Abs 2 VwGVG nur dann, wenn der vorzeitige Vollzug (hier) des Sanktionsbescheids nach § 10 AlVG unter Berücksichtigung der im Gesetz rechtserheblich genannten Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.
Nach hier angelegter Auffassung überwiegt das im Rechtsstaatsprinzip verankerte öffentliche Interesse, dass grundsätzlich vor endgültiger Sanktionsfestsetzung durch den Staat die Sanktion nicht vollzogen wird, siehe dazu das obzitierte VfGH - Erk, sämtliche entgegen stehenden öffentlichen Interessen und insb auch das Interesse an der Vermeidung von Einbringungsschwierigkeiten beim AMS, zumal ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK zumindest verlangt, dass die für den Standpunkt des Sanktionsbelasteten sprechenden und verfügbaren Beweismittel zuvor rechtsstaatlich verwertet und berücksichtigt worden sind.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion gemäß § 10 AlVG erscheint zudem auch vor dem Hintergrund des Fairnessgebots des Art 47 GRC angebracht, zumal Art 6 MRK und der sich aus Art 1 1. ZPMRK ergebende vermögensrechtliche Anspruchsschutz über Art 6 Abs 3 EUV wiederum als Bestandteile des Unionsrechts bewerten sind, siehe idZ zudem auch die grundsätzlichen Wertungen des Art 34 GRC.
Das dem Grunde nach anzuerkennende öffentliche Interesse an der Disziplinierung von Leistungsbeziehern bei von diesen entsprechend zu verantwortenden AlVG - Widrigkeiten durch Sanktionen, wie zB den zeitweiligen Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG, ist dabei nach hier angelegter Auffassung evident auch noch dann gewahrt, wenn eine Sanktion erst nach deren endgültiger Verhängung, wie zB durch eine abweisliche Beschwerdeentscheidung durch das BVwG, vollzogen wird.
Dass der Sanktionsvollzug - mit den Worten des § 13 Abs 2 VwGVG - wegen Gefahr im Verzug bereits jetzt dringend geboten wäre, ist für das BVwG derzeit in keiner Weise erkennbar, womit eine weitere Beschwerdekonkretisierung nicht erforderlich erschien.
IdZ wiederum wertend vergleichend: Eine Geldstrafe nach VStG wird auch erst dann vollzogen, wenn das Verwaltungsgericht bestätigend entscheiden hat, ohne dass insoweit die fragliche Geldstrafe als ihres generalpräventiven Sanktionscharakters verlustig gehend bewertet würde.
3.8. Zusammenfassend können rücksichtlich der zulässigen Neuerungen des Bf in der Beschwerdeschrift beim derzeit in den vorgelegten Akten dokumentierten Ermittlungsstand des AMS keine Interessen erkannt werden, die den Vollzug der bescheidmäßig im Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung vom 07.04.2015 verhängten Sanktion als wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen lassen.
Der bescheidförmige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war deshalb gemäß § 13 Abs 2 und 5 VwGVG aufzuheben, womit der Beschwerde gegen die nach §§ 38 iVm 10 AlVG verhängte Sanktion wiederum gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
3.9. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden, womit für die vorliegende Entscheidung ergänzende Ermittlungen des BVwG keinesfalls geboten oder zulässig (gewesen) wären.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung des BVwG ist zulässig, weil eine verfestigte Rsp des VwGH dahin noch nicht vorliegt, ob die - sozialgestaltende - iZm Anspruchsverlusten gemäß AlVG idR unmittelbar in die grundlegende Lebenshaltungssituation eines Beschwerdeführers eingreifende Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG im Senat nach § 56 Abs 2 AlVG zu treffen ist; ober als bloßer verfahrensleitender Beschluss gemäß § 9 BVwGG durch den Einzelrichter. Dies erscheint insb auch deshalb als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil insoweit das verfassungsrechtlich determinierte Recht auf den gesetzlichen Richter in Frage steht und judikativ auf Verwaltungsgerichtsebene dz auch anderes als hier vertreten wird.
Zudem dokumentiert der formularvordrucksmäßig am 17.03.2015 verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vom gesamten AMS - gerichtsnotorisch dz generell - geübte Rechtsanwendungspraxis des AMS gemäß § 13 Abs 2 VwGVG, womit die Frage der Zulässigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung "aus generalpräventiven Gründen" ohne Einzelfallprüfung bei Beschwerden gegen auf § 10 AlVG gestützte Sanktionsbescheide mangels bislang gefestigter Rsp des VwGH zu diesem Thema von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. MaW liegt auch insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher bzw grundlegender Bedeutung dahin vor, ob das AMS nach Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den VfGH dennoch - über Formularvordrucke generell - die aufschiebende Wirkung iZm Beschwerden gegen Sanktionsbescheide nach § 10 AlVG aberkennen darf, ohne im Einzelfall zuvor unter Wahrung der entsprechenden Parteienrechte sämtliche potentiell rechtserheblichen Interessen und insb den sanktionstragenden Sachverhalt gehörig zu ermitteln.
Zu C) Verfahrensleitende Beschlüsse
Gemäß § 31 VwGVG iVm § 9 BVwGG erfolgen verfahrensleitende Anordnungen in Beschlussform.
Dies galt bzw gilt sowohl für die Verfügung über die Senatszusammensetzung gemäß § 7 Abs 3 BVwGG als auch für die Anordnung der Aktenrückstellung an das AMS gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz VwGVG; letzteres wegen des bisherigen Nicht - Absehens des AMS von einer Beschwerdevorentscheidung.
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