W227 1431133-1•BVwG W227 1431133-1
W227 1431133-1Federal Administrative CourtJun 16, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Diebstahl, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Religion, subsidiärer Schutz, unmenschliche<br/>Behandlung, Volksgruppenzugehörigkeit
W227 1431133-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. November 2012, Zl. 12 02.607-BAW, nach einer mündlichen Verhandlung am 27. März 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16. Juni 2016 erteilt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 4. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan. Seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau lebten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe im Monat Hut 1388 (entspricht: 12. Februar bis 20. März 2010) mit zwei Bekannten bei einer Grab- bzw. Gebetsstätte, die etwa 15 Minuten von seinem Heimatdorf entfernt liege, nach einem goldenen Krug gegraben, den sie in Folge verkaufen wollten. Ein Hirte habe sie dabei beobachtet und dies den Dorfbewohnern verraten. Der Beschwerdeführer sei deswegen nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich in einem nahegelegenen Wald versteckt. Er habe fliehen müssen, weil das Graben in der Nähe eines heiligen Ortes verboten sei. Noch am selben Abend seien bewaffnete Männer zu ihm nach Hause gekommen. Im Iran habe der Beschwerdeführer erfahren, dass nach ihm gesucht werde und einer seiner Komplizen gesteinigt worden sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben zum goldenen Krug und zur Furcht vor den Dorfbewohnern zu machen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfüge und bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer könne keine näheren Angaben zum Krug machen, weil er ihn selbst nie gesehen habe und lediglich als Helfer angeheuert worden sei. Ein Verwandter, welcher bei den Grabungen anwesend gewesen sei, sei deswegen gesteinigt worden. Die Dorfbewohner würden den Beschwerdeführer mit Sicherheit auch umbringen.
4. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.
5. Mit Schreiben vom 13., 18., 19. und 23. März 2015 legte der Beschwerdeführer Ausführungen des Althistorikers, Archäologen und Orientalisten XXXX vor, in denen im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Das Graben im Bereich der "heiligen Bezirke" werde fast überall im Orient als blasphemische Handlung bzw. Religionsschändung empfunden. In einigen Ländern werde dies nach der Scharia mit dem Tod bestraft, weil es mit dem Abfall vom Glauben gleichgesetzt werde. Die Schändung eines paschtunischen Sayyiden-Heiligtums durch einen Hazara-Schiiten habe gefährliche Folgen. Der Beschwerdeführer falle unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention, weil Blasphemie in Afghanistan mit dem Tod bestraft werde. Nach einer kurzen Zusammenfassung der Geschichte der Hazara wird zu ihrer Situation ausgeführt, sie seien eine stets benachteiligte und untergeordnete Minderheit. Sie würden traditionell für die niedrigsten Arbeiten herangezogen, in der Vergangenheit regelrecht ausgenutzt und oft schlecht oder gar nicht bezahlt.
6. Am 27. März 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Sein Vater, seine Ehefrau und seine Geschwister lebten noch im Heimatdorf. Vor seiner Ausreise habe er ein Geschäft gehabt, von dem er gut habe leben können. In der Nähe seines Heimatdorfes befinde sich eine Gebetsstätte der Sayyiden, wo "XXXX" begraben sei. Ein entfernter Bekannter namens XXXX habe dort einen goldenen Krug vermutet, der sich in 5 Meter Tiefe befunden habe sollen. Für die Hilfe beim Suchen und Graben nach diesem goldenen Krug habe XXXX dem Beschwerdeführer einen Teil des Verkaufserlöses versprochen. Am 12. März 2010 habe der Beschwerdeführer zusammen mit XXXX und XXXX, einem Verwandten, bei der Gebetsstätte nach dem goldenen Krug gegraben. Für den Fall, dass sie erwischt würden, habe ihnen XXXX gesagt, sie dürften nicht mehr nach Hause zurückkehren. Während des Grabens seien sie von einem Hirten beobachtet worden, der "Alarm geschlagen" habe. Die Dorfbewohner seien dann bewaffnet aus ihren Häusern gekommen. Der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX seien daraufhin geflohen, weil sie der Gebetsstätte Schande zugefügt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Wald versteckt und sei dann von dort zunächst nach XXXX und weiter in den Iran gereist. Dort habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass der Besitzer der Gebetsstätte, der ein Said sei, alle drei Tage bei ihm zu Hause nach ihm suche und ihn töten wolle. Die Saids hätten gesagt, dass man woanders einen goldenen Krug suchen hätte sollen und nicht ausgerechnet unter dieser Gebetsstätte. Der Beschwerdeführer habe von seinem Vater auch erfahren, dass XXXX festgenommen worden sei, den Beschwerdeführer verraten habe und gesteinigt worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, vom Besitzer der Gebetsstätte getötet zu werden.
Weiters legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner psychischen Situation und zu seiner Integration in Österreich vor.
7. Mit Schriftsatz vom 30. März 2015 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - u.a. zur Lage der Gebetsstätte des "XXXX", zu Wertgegenständen bzw. Grabbeigaben bei Gebetsstätten der Sayyiden, zu den Folgen des Grabens nach Gegenständen bei Gebetsstätten nach der Scharia und nach dem afghanischen Strafgesetzbuch (insbesondere für einen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara) sowie zu Berichten einer Steinigung in Folge des Grabens bei Gebetsstätten (insbesondere über eine Steinigung von XXXX wegen des Grabens nach einem goldenen Krug im März 2010).
8. Mit Schriftsatz vom 10. April 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er werde von privater Seite asylrelevant verfolgt, weil es durch die Ausgrabungen zu einer Grabschändung gekommen sei. Dies stelle einen Akt der Blasphemie dar, der unter Anwendung der Scharia mit dem Tod bestraft sei. Dafür spreche die Steinigung von XXXX. Weiters drohe ihm auch von Seiten des afghanischen Staates die Todesstrafe. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und sein Religionsbekenntnis begründeten die Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe gehandelt, ohne sich der Konsequenzen seiner Tat bewusst gewesen zu sein.
9. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24. April 2015 geht Folgendes hervor: "Imamzade" sei das persische Wort für "Nachkomme eines Imams" und werde auch für den Schrein oder das Mausoleum, in dem er begraben sei, verwendet. Das Wort "Sayyid" werde für die Nachkommen des Propheten Mohammed verwendet und es finde in Afghanistan Anwendung für "heilige Männer". Zur Frage, ob sich nahe dem Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Gebetsstätte der Sayyids, speziell des "XXXX" befinde, hätten keine Informationen gefunden werden können. Grabbeigaben in dem Sinne, dass gemeinsam mit dem Leichnam Wertgegenstände vergraben würden, seien in Afghanistan nicht üblich. Möglich sei, dass einige Leute Grabbeigaben in der Nähe von Schreinen für berühmte Personen oder Sayyids vergraben würden. Eine Person, die nach Grabbeigaben gegraben habe, werde als Dieb behandelt und erhalte die entsprechende Bestrafung. Im Falle der Anwendung des afghanischen Strafgesetzbuches werde Diebstahl mit Freiheitsstrafe bedroht. In von Taliban beherrschten Gebieten unterliege Diebstahl der Auslegung durch die Scharia und werde mit einer entsprechenden Körperstrafe (Amputation) geahndet. Ferner könne Diebstahl in von Hazara besiedelten Gebieten auch deren Bestimmungen unterliegen und mit Rückgabe der gestohlenen Sache oder Ersatz des Wertes geahndet werden. Ob und inwieweit die jeweiligen Bestimmungen zur Anwendung kommen, hänge von den tatsächlichen Machtverhältnissen im betreffenden Gebiet und bzw. oder lokalen Gepflogenheiten vor Ort ab. Berichte über eine Steinigung von XXXX wegen des Grabens nach einem goldenen Krug im März 2010 hätten nicht gefunden werden können.
10. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Grabstätte des "XXXX" befände sich zwischen den Dörfern XXXX, XXXX und XXXX. Es sei nicht nach Grabbeigaben, sondern nach anderen antiken Wertgegenständen, die aus vorislamischer Zeit stammen könnten, gesucht worden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich mitgeteilt worden, dass nach einem goldenen Krug gesucht werde. Die Asylrelevanz ergebe sich nicht aus dem Objekt, dessen Fund das Ziel der Grabung gewesen sei, sondern aus dem Ort der Grabung, welcher sich unmittelbar bei einer heiligen Grabstätte befinde. Um das Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage beantragt, ob es zu illegalen Grabungen bei heiligen Stätten komme, welche Kunstschätze dort vergraben seien und welche Konsequenzen das Graben an einem solchen Ort habe. Weiters legte der Beschwerdeführer Kartenmaterial zu seinem Heimatdorf und zur Gebetsstätte des "XXXX" wie auch Ausführungen des Althistorikers, Archäologen und Orientalisten XXXX dazu bzw. zu antiken Wertgegenständen aus vorislamischer Zeit vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan. Sein Vater, seine Ehefrau und seine Geschwister leben im Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit XXXX und XXXX am 12. März 2010 bei der Gebetsstätte des "XXXX" nach einem goldenen Krug gegraben, um sich aus dem Verkaufserlös zu bereichern. Dabei wurden sie von einem Hirten entdeckt und verraten. Aus Angst vor einer Strafverfolgung hat der Beschwerdeführer Afghanistan kurz darauf verlassen. Der Besitzer der Gebetsstätte geht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Komplizen nach einem antiken Kunstschatz gegraben hätten.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und lebt seit März 2012 in Österreich, wo er u.a. Deutschkurse absolvierte.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage" vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen bzw. verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)
1.2.2. Sicherheitslage in der Provinz Parwan
Am 28. Oktober 2014 erlitt im Distrikt Bagram der Provinz Parwan ein NATO-Soldat bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen.
Am 14. November 2014 kamen im Distrikt Bagram drei NATO-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag um.
In verschiedenen Landesteilen kommt es zu Anschlägen und Kämpfen. Dabei attackieren die Taliban in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte (z.B. in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz und Parwan).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 3. und 17. November 2014 sowie vom 16. März 2015)
Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) erwähnt in einem im März 2014 veröffentlichten Kurzbericht zur humanitären Lage in der Provinz Parwan im Jänner 2014, dass die Distrikte Shinwari und Siyagerd wegen der schlechten Sicherheitslage unzugänglich für NGOs und UNO-Mitarbeiter seien. Zwei weitere Distrikte (und Shekh Ali), die sich am Rande des Ghorband-Tales befänden, seien ebenso unzugänglich, da die Straße, die aus der Provinzhauptstadt in diese beiden Distrikte führe, durch die Distrikte Shinwari und Siyagerd verlaufe. Allerdings könnten Mitarbeiter humanitärer Organisationen die Distrikte XXXX und Shekh Ali aus Richtung Bamiyan erreichen.
Die Nachrichtenagentur Associated Press (AP) erklärt in einem Artikel vom Jänner 2014, dass der Highway von Kabul nach Behsud, die Hauptverbindung zwischen Kabul und dem Hazaradschat, von Autofahrern als "Todesstraße" bezeichnet werde. Wie der Artikel anführt, hätten auf einem 30 Kilometer langen Abschnitt von der Stadt Maidan Schar Richtung Westen in den letzten Jahren viele Enthauptungen, Entführungen und andere Taliban-Angriffe auf Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft stattgefunden. Mittlerweile werde der Straßenabschnitt von fast allen Autofahrern gemieden. Eine Alternativroute aus dem Hazaradschat heraus bedeute einen langen Umweg über den Norden und passiere Gebiete, wo die Hazara zum Ziel von Angriffen geworden seien. Die Gefahr von Angriffen auf dem Kabul-Behsud-Highway sei so groß, dass Hazara, die sich auf der Suche nach Arbeit nach Kabul begeben hätten, Angst davor hätten, in ihre Heimatdörfer zurückzureisen.
(ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 24. April 2015: "Erreichbarkeit der Provinz Parwan von Kabul aus")
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert worden zu sein. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 stehe, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S. Commission on International Religious Freedom "Annual Report 2013" vom 30. April 2013; US Department of States "International Religous Freedom Report for 2012" vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID "Shiite personal status law" vom April 2009; Freedom House "Freedom in the world 2013" vom Jänner 2013; Herizons "Afghan Women Stand Strong Against Shia law" vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 11)
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
("Länderinformationsblatt Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom November 2014)
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 10)
Sayyiden werden als Nachkommen der Familie des Propheten betrachtet und haben eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans inne. Sie gehören Großteils dem sunnitischen Islam an und sind vor allem in den Provinzen Balch, Kundus und Nangarhar ansässig, jedoch gibt es in der Provinz Bamiyan sowie anderswo auch einige von ihnen, die schiitischen Glaubens seien. Diese werden häufig als "Sadat" bezeichnet.
(ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 24. April 2015:
"Befinden sich nahe des Dorfes XXXX im Distrikt Sorkh-e Parsa, Provinz Parwan, Gebetsstätten der Sayyids?")
Grabbeigaben in dem Sinne, dass gemeinsam mit einem Leichnam irgendwelche Wertgegenstände oder andere Dinge mit begraben werden, sind in Afghanistan nicht üblich. Es ist möglich, dass einige Leute Grabbeigaben in der Nähe von Schreinen für berühmte Personen oder Sayyids vergraben.
(ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 24. April 2015:
"Befinden sich Wertgegenstände bzw. Grabbeigaben bei den Gebets-/Grabstätten der Sayyids"?
1.2.7. Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 12)
Das Rechtssystem in Afghanistan fußt sowohl auf dem staatlichen Gesetzbuch als auch dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) sowie auf lokalem Gewohnheitsrecht. Die Verfassung beinhaltet einen generellen Islamvorbehalt - was bedeutet, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen darf. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt.
Die Rechtsprechung sowie die Anwendung der Bestimmungen kann dabei je nach den örtlichen Gegebenheiten und Einflusssphären, also den tatsächlichen Machverhältnissen vor Ort stark variieren, wobei grundsätzlich, sofern im afghanischen Strafgesetzbuch entsprechende Bestimmungen vorhanden sind, dieses zur Anwendung zu kommen habe. In Gebieten, die außerhalb der Regierungskontrolle stehen, wenden die Taliban ihr eigenes Rechtssystem an.
Eine Person, die nach Grabbeigaben gegraben hat ("grave good digger"), wird als Dieb behandelt und erhält die entsprechende Bestrafung.
Diebstahl wird im Falle der Anwendung des afghanischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bedroht, er kann aber auch der Auslegung durch die Scharia und der entsprechenden Körperstrafe (Amputation) unterliegen, insbesondere in von Taliban beherrschten Gebieten. Ferner kann Diebstahl in von Hazara besiedelten Gebieten auch deren Bestimmungen unterliegen und mit Rückgabe der gestohlenen Sache oder Ersatz des Wertes geahndet werden.
(ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18. Mai 2015: "Welche Folgen hat das Graben nach diesen Wertgegenständen bzw. Grabbeigaben nach der Scharia [insbesondere für Hazara]?")
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen basieren einerseits auf seinen glaubwürdigen Angaben:
Der Beschwerdeführer konnte einzelne Widersprüche aufklären; der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck vom Beschwerdeführer zeigte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Andererseits fußen sie auf den Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation, den nachvollziehbaren Ausführungen des Althistorikers, Archäologen und Orientalisten XXXX zur Lage der Gebetsstätte des "XXXX" und den vorgelegten Deutschkursbestätigungen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am 18. Mai 2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2.3. Da der relevante Sachverhalt festgestellt werden konnte, war dem vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) länderkundigen Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt I.10.) nicht nachzukommen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994, m.w.N.).
3.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts der gegenwärtigen Berichtslage eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara bzw. seines schiitischen-muslimischen Glaubens gegeben ist.
Weiters handelt es sich bei der (allfälligen) strafrechtlichen Verfolgung wegen Grabschändung und versuchten Diebstahls ("prosecution") um keine asylrelevante Verfolgung ("persecution"), weil der Beschwerdeführer die Tat begangen hat, um sich mit dem Verkauf des goldenen Kruges unrechtmäßig zu bereichern, und nicht etwa in Ausübung seiner politischen oder religiösen Überzeugung. Auch ist in Afghanistan eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, nicht erkennbar (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen; zur Abgrenzung asylrechtlich relevanter Verfolgung von legitimer Strafverfolgung vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz. 59 m.w.N.). Dasselbe gilt für die "privaten Verfolger" des Beschwerdeführers, weil diese jeden, der die Gebetsstätte des "XXXX" durch Grabungen schändet, auf gleiche Weise verfolgen, ohne auf Ethnie oder Glaubensrichtung abzustellen. Es ist auch davon auszugehen, dass die "privaten Verfolger" den Beschwerdeführer ausschließlich deswegen verfolgen, weil er und seine Komplizen an einer heiligen Stätte nach einem antiken Kunstschatz gegraben haben - und nicht etwa, weil sie ihm eine bestimmte religiöse Gesinnung unterstellen (zur subsidiären Schutzrelevanz siehe unten Punkt 3.2.2.2.).
Damit grenzt sich der Fall des Beschwerdeführers von jenen Fällen ab, in denen das drohende Verfolgungsrisiko einen in der verfolgten Person gelegenen Konnex zu einem in der GFK normierten Gründe hat (vgl. zusätzlich Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz. 96 ff. m.w.N.; zur asylrelevanten Strafverfolgung etwa wegen Wehrdienstverweigerung jüngst auch VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085 m. w.N.).
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen wie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt, bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Aufgrund der Länderberichte kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer das reale Risiko besteht, nach der Scharia wegen Diebstahls eine unmenschliche Bestrafung (Amputation) i.S.d. Art. 3 EMRK zu erhalten bzw. wegen der ihm zur Last gelegten Grabschändung Angriffe durch Dritte (aus Rache) auf Leib und Leben zu erleiden, vor denen ihn der afghanische Staat mangels Bestehens eines ausreichend funktionierenden Polizei- und Justizapparates nicht ausreichend schützen kann.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer auf Grund der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es war ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.2.3.2. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, ist ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.2.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) war daher ersatzlos zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).
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