W104 2102088-1•BVwG W104 2102088-1
W104 2102088-1Federal Administrative CourtJun 16, 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Übertragung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W104 2102088-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,
beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. JM 113, vom 22.2.2011 wurde der AMA die Übertragung von in Summe 20,75 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der Nr. XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Konkret wurde die Übertragung von 20,75 FZA der Zahlungsanspruchs-Nummer XXXX angezeigt. Als Grund für die Übertragung wurde die Rubrik "Pacht" angekreuzt. Ferner wurde angegeben, ein Flächennachweis liege in Kopie bei. Als Beilage sind dem Antrag Kopien der Seiten 5 und 6 des Mehrfachantrages-Flächen 2010 sowie der Seite 6 des Mehrfachantrages-Flächen 2007 der Übergeberin angeschlossen, wobei jene Flächen, die der Übertragung zugrundegelegt werden sollten, angekreuzt sind. Ebenfalls beigelegt findet sich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung betreffend 3,11 ha Tauschflächen.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 5.5.2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 24.669,53 gewährt. Dabei wurden 67,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 88,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,68 ha zugrunde gelegt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. JM 113 aufgrund eines inhaltlichen Fehlers nur teilweise entsprochen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.1.2012 in der Bezirksbauernkammer eine Tauschflächen-Gegenüberstellung für die ZA-Übertragung JM 113 nachgereicht habe, sowie eine Parzelle nachgemeldet, die er ebenfalls vom Überträger übernommen habe. Mit dieser Tauschflächen-Gegenüberstellung könne er für die ZA-Übertragung JM 113 einen Flächenzugang von 9,67 ha erklären, sowie mit der nachgemeldeten Parzelle einen Zugang von 1,40 ha. Er ersucht die ZA-Übertragung richtig zu stellen und die ZA auf seinen Betrieb zu übertragen und auszubezahlen.
Mit Änderungsbescheid der AMA vom 26.4.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 28.608,05 gewährt. Dabei wurden 77,81 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 88,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 77,81 ha zugrunde gelegt. Aus der Begründung ist wiederum nur ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. JM 113 aufgrund eines inhaltlichen Fehlers nur teilweise entsprochen wurde. Gegen diesen Bescheid legte die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel ein. Mit dem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert. Am Schluss des Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich das (weitere), als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Darin wird ausgeführt, dass er am 3.5.2012 in der Bezirksbauernkammer neuerlich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung für die ZA-Übertragung JM 113 nachgereicht habe. Mit dieser Tauschflächengegenüberstellung könne er für die ZA-Übertragung JM 113 einen Flächenzugang von 1,90 ha erklären. Er führt in der Beschwerde im Detail aus, wer die von ihm gepachteten Flächen zur Bewirtschaftung übernommen und welche Flächen eher dafür von dieser Person zur Bewirtschaftung bekommen habe. Dem Rechtsmittel liegen Korrekturen der ZA-Übertragungen in Kopie bei, der Beschwerdeführer ersucht um Richtigstellung der ZA-Übertragung und entsprechende Ausbezahlung.
Bei Übermittlung der Rechtsmittel übermittelte die Behörde auch folgende Sachverhaltsdarstellung:
"Mit Bescheid vom 30.12.2011 für das Antragsjahr 2011 wurden Herrn XXXX 67,68 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 24.669,53 gewährt. Die beantragte Fläche im Antragsjahr 2011 beträgt 88,06 ha. Gegen diesen Bescheid wurde mit 16.01.2012 eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde betrifft die Übertragung für das Antragsjahr 2011 (lfd Nr. JM113) von XXXX und wurde teilweise positiv beurteilt. Von den zu übertragenen 20,75 ZA wurden nur 8,19 ZA berücksichtigt, da aufgrund eines Flächenabgleiches zu wenig Fläche für die Übertragung vorhanden war.
Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde vom 16.01.2012:
Im Zuge einer Korrektur vom 16.01.2012 wurde für die Übertragung (lfd. Nr. JM113) eine Tauschflächengegenüberstellung nachgereicht. Nach Abgleich der Grundstücke mit dem Grundstücksreport konnten 10,43 ha berücksichtigt werden. Das Grundstück. 359/1 wurde manuell von 0,30 ha auf 0,00 ha korrigiert, da dieses bereits in den 10,43 ha berücksichtigt wurde.
Erläuterung zur Tauschflächenwanderung:
Folgende Grundstücke der KG XXXX wurden 2010 vom Übergerber XXXX beantragt:
Gstk.: 358/1, 506/3, 506/4, 506/5, 507/1 = 15,28 ha
Flächenwanderung vom Übergeber XXXX an den 3. Beteiligten C (BNR XXXX) Folgende Grundstücke der KG XXXX wurden 2011vom Betrieb XXXX beantragt:
Gstk.: 506/3, 506/4, 506/5, 507/1 = 14,52 ha
Folgende Grundstücke der KG XXXX wurden 2010 vom 3. Beteiligten C
XXXXbeantragt:
Gstk.: 358/1, 358/3, 358/4, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5 = 9,67 ha
Flächenwanderung vom 3. Beteiligten C XXXX an den Übernehmer XXXX
Folgende Grundstücke der KG XXXX wurden 2011vom Übernehmer beantragt
Gstk.: 358/1, 358/3, 358/4, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5 = 10,43 ha (ein Teil des Grundstückes 358 (0.76 ha) wurde im Jahr 2010 vom ÜG beantragt.
Bei Tauschflächen wird das Minimum aus der beantragten Fläche des MFA 2010 des Übergebers und aus der beantragten Fläche des MFA 2011
des Übernehmers berücksichtigt. . In diesem Fall konnten 10,43 ha
anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 26.04.2012 werden bei Herrn XXXX 77,81 Zahlungsansprüche berücksichtigt und somit ergibt sich eine weitere Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 3.938,52.
Die Auszahlung ergibt sich durch die Korrektur der Übertragung (lfd. Nr. JM113) für das Antragsjahr 2011 an XXXX, welche zu dieser Berechnung mit 18,62 ZA teilweise positiv berücksichtigt wurde.
Die berücksichtigten 77,81 ZA ergeben sich folgendermaßen:
67,68 ZA (30.12.2011) + 10,43 ZA (Tauschfläche) = 78,11 ZA - 0,30 (Gstk. 359/1) = 77,81 ZA
Gegen diesen Bescheid wurde mit 03.05.2012 ein Vorlageantrag erhoben.
Der Vorlageantrag betrifft die Übertragung für das Antragsjahr 2011 (lfd Nr. JM113) von XXXX.
Inhaltliche Vorbeurteilung des Vorlageantrages:
Im Zuge der Beschwerde vom 03.05.2012 wurde nochmals eine Tauschflächengegenüberstellung nachgereicht. Diese betrifft die Grundstücke. 459/4 und 465/1 KGXXXX. Aus der Beschwerde und auch aus dem Grundstücksreport geht hervor, dass das Grundstück 459/4 im Jahr 2010 vom Übergeber und im Jahr 2011 laut Tauschflächengegenüberstellung vom dritten Beteiligten XXXX bewirtschaftet wurde. Das Grundstück 465/1 wurde im Jahr 2010 vom vierten Beteiligten (im Tauschflächenformular nicht angeführt BNR XXXX) und im Jahr 2011 vom Übernehmer XXXX bewirtschaftet. Es handelt sich somit um keinen direkten Flächentausch, da C zwar Flächen übernommen, aber keine Flächen übergeben hat. Es wurde keine weitere Fläche anerkannt und die beiden Grundstücke wurden somit nicht berücksichtigt.
Aufgrund eines Erfassungsfehlers wurde jedoch das Grundstück 469/4 der KG XXXX nacherfasst und mit 1,40 ha berücksichtigt. Somit stehen für die Übertragung (lfd. Nr. JM 113) 20,02 ha zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Behebung des Erfassungsfehlers im Mai 2012, kam es im Oktober 2012 zu einer Änderungsberechnung für das Antragsjahr 2011.
XXXX hat gegen den Bescheid Einheitliche Betriebsprämie 2011 vom 26.04.2012 einen Vorlageantrag eingebracht. Somit ist die Erlassung eines weiteren Abänderungsbescheides Einheitliche Betriebsprämie 2011 durch die AMA nicht mehr zulässig. Aus diesem Grund wird der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass am 11.10.2012 bereits EUR 544,31 Nachzahlung für die EBP 2011 an XXXX gewährt wurden. Der Bescheid EBP 2011 wurde jedoch nicht verschickt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. JM 113, vom 22.2.2011 wurde der AMA die Übertragung von in Summe 20,75 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der Nr. XXXXals Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Konkret wurde die Übertragung von 20,75 FZA der Zahlungsanspruchs-Nummer XXXX angezeigt. Als Grund für die Übertragung wurde die Rubrik "Pacht" angekreuzt. Ferner wurde angegeben, ein Flächennachweis liege in Kopie bei. Als Beilage sind dem Antrag Kopien der Seiten 5 und 6 des Mehrfachantrages-Flächen 2010 sowie der Seite 6 des Mehrfachantrages-Flächen 2007 der Übergeberin angeschlossen, wobei jene Flächen, die der Übertragung zugrundegelegt werden sollten, angekreuzt sind. Ebenfalls beigelegt findet sich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung betreffend 3,11 ha Tauschflächen.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 5.5.2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Am 16.1.2012 reichte der Beschwerdeführer in der Bezirksbauernkammer eine Tauschflächen-Gegenüberstellung für die ZA-Übertragung JM 113 nach und meldete eine Parzelle nach, die er ebenfalls vom Überträger übernommen habe.
Am 3.5.2012 reichte er neuerlich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung für die ZA-Übertragung JM 113 nach.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
2.2. Zum Beschwerdegegenstand:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen den Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid.
2.3. Maßgebliche Rechtslage in der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr 2011 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder durch Übertragung erhalten haben, und diese je beihilfefähige Hektarfläche durch Antragstellung aktivieren.
Gemäß Art. 43 dieser Verordnung können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, enthält u.a. folgende Begriffsbestimmungen:
f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
Gemäß Art. 8 dieser Verordnung können Zahlungsansprüche nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gehören. Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden. Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der vorgesehenen Frist die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.
Gemäß Art. 12 dieser Verordnung können Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 491/2009 (Direktzahlungs-Verordnung), sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer
beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
b) Rechtliche Würdigung:
Grundsätzlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass nur solche Flächen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen zugrunde gelegt werden können, die im Vorjahr vom Übergeber und im Jahr der Antragstellung vom Übernehmer beantragt wurden. Tauscht jedoch der Übernehmer im Jahr der Antragstellung die übernommenen Flächen mit Flächen eines weiteren Antragstellers ab, sprechen die angeführten Rechtsgrundlagen nicht gegen die Anerkennung solcher Tauschflächen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bereits entschieden, dass Tauschflächen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen zugrunde gelegt werden können (BVwG 20.10.2014, W118 2001414-1/5E).
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus den Bemerkungen der Behörde in ihrer Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides durch - wie oben gezeigt zulässige - Nachbesserungen durch den Beschwerdeführer wesentlich geändert haben und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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