G304 2100546-2•BVwG G304 2100546-2
G304 2100546-2Federal Administrative CourtJun 16, 2015
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung
G304 2100546-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gesetzlich vertreten durch den Vater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. 1050797200/150099247, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gem. § 40 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1 Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 27.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt dem gesetzlichen Vertreter der BF am 05.02.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist; weiters wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
3. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2015 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 erhob die BF durch ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) möge ihr einen Verfahrenshelfer beigeben, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben, ihr internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen habe. Ihr komme ein Rechtsanspruch auf Vertretung im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, eine bloße Rechtsberatung sei aber mit einer Rechtsvertretung durch einen Verfahrenshelfer nicht gleichwertig. Sie habe nicht die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und stehe ihr aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC ein Verfahrenshelfer zu.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 19.02.2015 vom BFA vorgelegt.
6. In der Folge wurde für den 27.04.2015 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher die Eltern der BF sowie diese selbst und ihre Geschwister und ein Dolmetscher für die albanische Sprache teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Albanien.
Die BF ist (leibliche) minderjährige Tochter des XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX, die beide ebenfalls albanische Staatsangehörige sind. Die BF lebt mit ihren Eltern und ihren zwei minderjährigen Geschwistern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Das BVwG hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl G304 2015375-1 und G304 2015372-1 protokollierten Beschwerden der Mutter und des Vaters der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA jeweils als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der minderjährigen BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der Vater als gesetzlicher Vertreter hat beantragt, der BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
2.3. Zum Grund der Antragstellung:
Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren des Vaters und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben des Vaters und der Mutter der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
4. dieser nicht straffällig geworden ist;
5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
6. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
7. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
8. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
9. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist minderjährige Tochter und daher Familienangehörige eines Asylwerbers und einer Asylwerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm.
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005.
Die Beschwerden des Vaters und der Mutter der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
Da eigene Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde ebenso gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 40 VwGVG ist dem Beschuldigten unter den dort näher beschriebenen Umständen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Außerhalb des Verwaltungsverfahrens besteht dieser Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren sowie bereits in der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG grundsätzlich nicht.
3.3.2. Gemäß der Spezialnorm des § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber (nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 VwGVG) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft, sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die keine Folgeanträge sind mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Gem. Abs. 2 leg. cit hat der Rechtsberater Fremde und Asylwerber zu unterstützen und zu beraten oder beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater haben Fremden in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen zu vertreten.
Die genannte Regelung, bzw. ihre Vorgängerbestimmung finden ihren Ursprung in der Entsprechung der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 2.10.2010, U3078/09 ua - U3068/09; U220/10; U429/10; U474/10 ua; U597/10; U618/10; U769/10; U827/10; U870/10; U2576/10; U2630/10), wonach aus Art 15 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG (vgl. Art 15 Abs. 2 sowie die möglichen Einschränkungen nach Abs. 3) der Anspruch auf die Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung vor dem (damaligen) AsylGH aus europarechtlichen Vorgaben abzuleiten sei. Die GRC der EU (und damit auch deren Art. 47) war zum damaligen Zeitpunkt bereits Bestandteil des acquis communautaire.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG der BF kein kostenloser Verfahrensverteidiger zuzuweisen. Der BF wurde jedoch seitens der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2015 ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zu gewiesen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung des Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen (auch im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist. Auch sei darauf hingewiesen, dass § 52 BFA-VG kein Verbot kennt, die Vertretung eines Beschwerdeführers über den Fall des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung hinaus zu übernehmen, falls der Rechtsberater dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich kein aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungsvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen der BF durch den bestellten Rechtsberater wahrgenommen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.