BVwG W217 2102176-1

W217 2102176-1Federal Administrative CourtJun 15, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W217 2102176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2102176.1.00

Spruch

W217 2102176-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, vertreten durch den KOBV - Wien, NÖ und Bgld, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 08.01.2015, Passnummer XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Beschwerdeführer am 20.08.2008 einen bis 31.08.2009 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass gestellt.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Beschwerdeführer am 29.10.2009 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

3. Mittels Niederschrift vom 06.02.2012 begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des § 29b-Ausweises.

Im Februar 2012 wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers um die Eintragungen "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel" sowie "Ausweis nach § 29b StVO" befristet bis 31.01.2014 ergänzt. Im Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 vom 04.01.2012 wurde eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfohlen.

4. Mit am 06.05.2014 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.

5. Der Beschwerdeführer hat am 29.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt. Weiters füllte er Punkt 3 des Antragsformulars "Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen insbesondere:" aus mit "Verlängerung § 29 im Behindertenpass MA 40 hat nie begrenzt."

6. Am 08.07.2014 wurde der Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Chirurgie einer Untersuchung unterzogen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Sachverständigengutachten vom 10.07.2014 mit 50 vH festgestellt, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben erachtet, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

7. Mit Bescheid vom 05.08.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 6. Mai 2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 vH.

8. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf den Antrag auf Verlängerung eines Ausweises nach § 29b StVO mitgeteilt, dass laut der ärztlichen Stellungnahme vom 08.07.2014 ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens einzubringen.

9. Mit Schreiben vom 08.10.2014 bestritt der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Michael Alber, die Richtigkeit des am 08.07.2014 eingeholten Sachverständigengutachtens, insbesondere die Feststellung, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre. Darüber hinaus wurde vorgebracht, das Gutachten stelle weiters fest, dass es gegenüber dem Vorgutachten vom 26.01.2012 zu keiner Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen sei, der Gutachter stelle aber nicht fest, dass sich der Zustand des Antragstellers seit dem gebessert habe, vielmehr werde ein Dauerzustand diagnostiziert. Im zuletzt eingeholten Gutachten von 26.01.2012 sei hingegen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und starker Schmerzen eine Wegstrecke von mehr als 300 m in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise zurückzulegen, weshalb eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO vorliege. Beigelegt wurden eine Medikamentenliste sowie ein Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.09.2014.

10. Im hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

Es wurden physikalische Therapien durchgeführt

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schmerzen am schlimmsten im linken Knie, auch rechts. Ich habe Schmerzen in der linken Hüfte, im Kreuz. Die Beweglichkeit am linken Knie ist eingeschränkt. Ich kann links nicht kuppeln, kann nicht weit gehen. Ich kann schlecht Stiegen steigen.

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Größe: 173 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist etwas verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch, Gynäkomastie beidseits

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder, Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Benützungszeichen seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ohne Gehilfen ist stark verlangsamt, etwas breitbasig. Bei Belastung des rechten Beins geht das rechte Knie leicht in Überstreckstellung. Rechts mäßig X- Fehlstellung, links ist die Beinachse annähernd im Lot. Symmetrische Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur beidseits, die Unterschenkelmuskulatur ist seitengleich, nicht auffällig verschmächtigt. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet.

Rechtes Knie: Streckinnen besteht eine bogenförmige, etwa 20 cm lange Narbe. Mäßig intraartikulärer Erguss. Die Kniescheibe ist frei beweglich. Das Gelenk ist nicht überwärmt. Etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Endlagenschmerz in der Beugung.

Linkes Knie: Mehrfach blasse, alte, bis zu 15 cm lange Narben streckseitig. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit.

Linke Hüfte: Unauffällige, ca. 10 cm lange Narbe nach Totalendoprothese. Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation.

Rechte Hüfte und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0/0/90 beidseits, R (S 90°) 10/0/30 beidseits, Knie S rechts 10/0/90, links 0/0/95, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben und gehalten werden.

Wirbelsäule:

Der Schultergürtel ist horizontal, der linke Beckenkamm steht etwas höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Druckschmerz am linken ISG.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25 cm, Seitwärtsneigen Fingerkuppen bis Kniegelenksspalt, Rotation 35/0/35

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Pos.Nr.-GdB %

1

2

3-Knietotalendoprothese beidseits, Zustand nach mehrfachen Eingriffen und Prothesentausch

Fixer Rahmensatz

Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose rechts

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Endoprothese links und geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits

allergisches Asthma

oberer Rahmensatz dieser Position, da Dauertherapie notwendig-

02.05. 21

02.05. 08

06.05. 01-

40

30

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.

Leiden 3 erhöht wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine geänderte Einschätzung.

X Dauerzustand

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.

Begründung: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu den üblichen Transportzeiten und dem üblichen Betrieb zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich ist, die verwendeten Unterarmstützkrücken das Einsteigen- und Aussteigen nicht behindern, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht und somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden."

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2015 hat die belangte Behörde den am 29.08.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die abermalige Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände durch den ärztlichen Sachverständigen habe ergeben, dass die Einwände nicht geeignet gewesen wären, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor.

12. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.02.2015 Beschwerde erhoben und vorgebracht, die belangte Behörde habe verkannt, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner zahlreichen Operationen und der vorliegenden Erkrankungen wesentlich eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe in beiden Kniegelenken Totalendoprothesen und eine Hüfttotalendoprothese links. Bezüglich der Kniegelenke hätten mehrere Folgeeingriffe und ein Prothesenaustausch stattfinden müssen. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Goxarthrose rechts sowie an einem allergischen Asthma. Diese wesentlichen Einschränkungen der unteren Extremitäten würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer nur unter starken Schmerzen eine gewisse Wegstrecke zurücklegen könne. Weiters sei nicht auf die schmerzbedingte Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers eingegangen worden.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte wurde der Akt neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seinem Sachverständigengutachten vom 17.03.2015 Folgendes ausführte:

"Sachverhalt

Ergänzendes Sachverständigengutachten betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel.

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Bedingen die Einwendungen und vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?

2. Es wird ersucht zu überprüfen, mit welchen Auswirkungen und mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 Metern beim BF verbunden ist.

3. Es wird um Stellungnahme ersucht, wie sich das festgestellte Leiden (allergisches Asthma) auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

4. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

ad 1:

Orthopädischer Befundbericht (Abl. 137) vom 17.09.2014 beschreibt im ‚klinischen Status' Schmerzen beide Knie, gestreckt heben nicht möglich, Narben bland, gering Erguss.

Aufgrund dieses Befundes ist der Gefertigte der Meinung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.

Warum dies nicht möglich sei, bleibt offen. Es handelt sich offensichtlich um eine persönliche Meinung.

Sowohl in den Einwendungen Abl. 94 als auch in den Einwendungen Abl. 141 wird angeführt, dass der BF an einer Coxarthrose rechts und einem allergischen Asthma leidet und dass diese wesentlichen Einschränkungen der unteren Extremitäten dazu führen, dass der BF nur unter starken Schmerzen eine gewisse Wegstrecke zurücklegen kann bzw. sich daraus eine Gehbehinderung ergibt.

Es darf hier angemerkt werden, dass ein allergisches Asthma eine Lungenerkrankung ist und nicht zu Schmerzen in den Beinen führt.

Es darf noch einmal auf den klinischen Untersuchungsbefund vom 11.11.2014 verwiesen werden, wo an sämtlichen Gelenken der unteren Extremitäten ein ausreichend gutes Bewegungsausmaß gegeben ist. Die Muskulatur an den Oberschenkeln ist mäßig verschmächtigt, an den Unterschenkeln gut ausgebildet. Dieser klinische Befund bestätigt die Feststellung, dass eine kurze Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich ist.

ad 2:

Die Feststellung, dass der BF nur unter starken Schmerzen eine gewisse Wegstrecke zurücklegen kann, lässt sich durch den klinischen Befund nicht ausreichend nachvollziehen. Klinisch bestand zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen an den großen Gelenken der unteren Extremitäten. Die Beweglichkeit war ausreichend gut erhalten. Art und Ausmaß von Schmerzen ist eine rein subjektive Empfindung. Entsprechend dem umfangreichen Angebot an Schmerzmitteln mit den unterschiedlichsten Wirkmechanismen ist es beim heutigen Wissensstand der Medizin möglich, Schmerzen auf so ein erträgliches Maß zu reduzieren, dass eine kurze Wegstrecke problemlos zurückgelegt werden kann.

ad 3:

Das allergische Asthma, in früheren Befunden wurden allergische Reaktionen auf Gräser- und Getreidepollen und Katze festgestellt, ist durch entsprechende antiallergische Medikamente behandelbar.

Da keine respiratorische Globalinsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie besteht, hat diese Erkrankung keine Auswirkung auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

ad 4:

Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich."

13. Mit Schreiben vom 24.04.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass durch die Schäden an den Weichteilen, gepaart mit den vielfältigen Prothesen, es ihm sehr wohl an einer Stabilität der unteren Extremitäten fehle und die Gehfähigkeit entsprechend massiv eingeschränkt sei. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sei keinesfalls gewährleistet. Unter einem beantragte er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und ihm danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 28.08.2014 erkennbar die "Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass, insbesondere die Verlängerung § 29 im Behindertenpass" beantragt. Er hat somit einen Antrag auf entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass gestellt. Die konkret benannte Zusatzeintragung "Verlängerung § 29" gibt es in dieser Form zwar nicht, jedoch ist in Zusammenschau mit der beantragten "entsprechenden Zusatzeintragung im Behindertenpass" davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt. Auch die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid vom 08.01.2015 von einem solchen Antrag ausgegangen.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.11.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie Arzt für Allgemeinmedizin und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden medizinischen Gutachten vom 17.03.2015 des Facharztes für Unfallchirurgie Arzt für Allgemeinmedizin.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.11.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2014, wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich ist, die verwendeten Unterarmstützkrücken das Ein- und Aussteigen nicht behindern, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht und somit das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.

Betreffend den im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 17.09.2014, worin der ausstellende Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in seinem Procedere festhält, "Dem Patienten ist auf Grund seiner Behinderungen (Knie bds, Hüfte li) eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich!" wurde in dem ergänzenden medizinischen Gutachten vom 17.06.2015 vom Sachverständigen ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine persönliche Meinung des Gefertigten handle, offen bleibe, warum dies nicht möglich sei.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nur unter starken Schmerzen eine gewisse Wegstrecke zurücklegen, wurde seitens des medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.03.2015 ausgeführt, eine entsprechende Wegstrecke könne vom Beschwerdeführer - allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken - zurückgelegt werden. Entsprechend dem umfangreichen Angebot an Schmerzmitteln mit den unterschiedlichen Wirkmechanismen sei es beim heutigen Wissensstand der Medizin möglich, Schmerzen auf ein so erträgliches Maß zu reduzieren, dass eine kurze Wegstrecke problemlos zurückgelegt werden könne. Auch lasse sich die Feststellung, dass der BF nur unter starken Schmerzen eine gewisse Wegstrecke zurücklegen könne, durch den klinischen Befund nicht ausreichend nachvollziehen. Klinisch habe zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen an den großen Gelenken der unteren Extremitäten bestanden. Die Beweglichkeit sei ausreichend gut erhalten gewesen. Ebenso sei das allergische Asthma - eine Lungenerkrankung, die nicht zu Schmerzen in den Beinen führe - durch antiallergische Medikamente behandelbar. Weiters führte der Sachverständige aus, dass diese Erkrankung keine Auswirkung auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe, da keine respiratorische Globalinsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie bestehe. Nochmals verwies der Sachverständige auf den klinischen Untersuchungsbefund vom 11.11.2014, wonach an sämtlichen Gelenken der unteren Extremitäten ein ausreichend gutes Bewegungsausmaß gegeben sei, die Muskulatur an den Oberschenkeln mäßig verschmächtigt, an den Unterschenkeln gut ausgebildet sei. Dieser klinische Befund bestätige die Feststellung, dass eine kurze Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich ist.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.11.2014 und vom 17.03.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 14.11.2014 und 17.03.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass ein Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Beugen von Hüften und Kniegelenken, das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist und auch kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung der beiden Unterarmstützkrücken welche den Beschwerdeführer beim Ein- und Aussteigen nicht in hohem Maß behindern, möglich ist, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Soweit in der Beschwerde die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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