BVwG W211 1432442-1

W211 1432442-1Federal Administrative CourtJun 15, 2015

Regest

Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>private Verfolgung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Full text

BVwG W211 1432442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1432442.1.00

Spruch

W211 1432442-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXXXXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.07.2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, verheiratet zu sein, aus XXXX in Bulaburde zu stammen und der Volksgruppe der Gaal Jecel anzugehören. Sie sei im Jahr 2000 aufgrund des Krieges von XXXX nach Burco in den Norden Somalias gezogen, wo sie die Schule besucht und bis Jänner 2012 gelebt habe. Da sie in der Gegend nicht geboren worden sei, sei sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Sie sei in der Schule geschlagen und bedroht worden und habe dort nicht länger bleiben können. In ihre Heimat habe sie wegen Al Shabaab nicht mehr zurück können. Im Falle einer Rückkehr befürchte die beschwerdeführende Partei, weiter unterdrückt zu werden.

3. Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.01.2013 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich ergänzend an, dass im Jahr 2000 ihr Vater entschieden habe, dass sie nach Burco in Somaliland gehen solle, um dort die Schule zu besuchen und dem Krieg zu entgehen. Dort habe ein Freund des Vaters mit seiner Familie gelebt, wo die beschwerdeführende Partei habe unterkommen können. Die Eltern und drei Schwestern seien in XXXX geblieben. In Burco habe die beschwerdeführende Partei acht Jahre lang bis 2008 die Schule besucht. Sie habe nicht gearbeitet, sondern sei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden.

Ihr Vater sei seit März 2011 unbekannten Aufenthalts, nachdem er einen Räuber bei einem Überfall getötet und aus Angst vor Rache untergetaucht sei. Die beschwerdeführende Partei habe 2010 eine Frau aus Somaliland geheiratet, deren Familie in Burco lebe. Mit ihrer Familie in XXXX habe sie über einen Onkel, der in Mogadischu lebe, Kontakt.

Ihre Probleme haben begonnen, als sie im Jahr 2000 nach Somaliland gegangen sei. Sie sei von Mitschülern und Lehrern beleidigt worden, habe das aber ignoriert und fleißig gelernt. Ab dem Jahr 2007 sei sie auch geschlagen worden. 2008 habe sie wegen dieser Probleme die Schule abgebrochen. Sie sei trotzdem weiter in Burco geblieben und habe 2010 geheiratet. Bis 2012 habe es keine weiteren Probleme gegeben. Im Jänner 2012 seien Cousins ihrer Frau in die Wohnung gekommen, haben die beschwerdeführende Partei geschlagen und ihr mit dem Umbringen gedroht, wenn sie sich nicht scheiden ließe. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Die Polizei habe aber gemeint, dass sie ihr nicht helfen könnten; die beschwerdeführende Partei solle dorthin zurückkehren, wo sie herkomme. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin ihre Mutter kontaktiert, ob sie nach XXXX zurückkehren könne. Ihre Mutter habe jedoch Sorge wegen der Rache der Familie des getöteten Mannes gehabt.

Die Gaaljecel seien ein Subclan der Hawiye, aber selbst kein großer Clan. Wenn sie nach Somaliland zurückkehre, habe die beschwerdeführende Partei Angst, von den Cousins ihrer Frau getötet zu werden. Wenn sie nach XXXX zurückkehre, habe sie Angst vor der Familie des Mannes, den ihr Vater umgebracht habe. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie damals einen anderen Dialekt als ihre Mitschüler gesprochen und zu einem anderen Clan gehört habe. Der Direktor der Schule habe immer wieder mit den Mitschülern gesprochen, was aber nichts genützt habe. Ihr Onkel lebe als Schreiner in Mogadischu. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass die Cousins ihrer Frau von Anfang an gegen die Eheschließung gewesen seien. Sie wisse nicht, warum diese sie erst zwei Jahre nach der Heirat bedroht haben. In Mogadischu hätte sich die beschwerdeführende Partei auch vor der Familie des getöteten Mannes gefürchtet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei den Gaaljecel, einem Subclan der Hawyie, angehöre. Die angegebenen Fluchtgründe seien unglaubwürdig und können nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Burco, Somaliland, von Mitschülern asylrelevant beleidigt oder sogar geschlagen worden sei, weil sie einer anderen Ethnie angehöre und einen anderen Dialekt gesprochen habe; es könne nicht festgestellt werden, dass die Cousins ihrer Ehefrau die beschwerdeführende Partei aufgefordert haben, sich scheiden zu lassen und sie bedroht haben; noch könne festgestellt werden, dass von Familienmitgliedern eines getöteten Mannes nach dem Leben der beschwerdeführenden Partei getrachtet werden. Es bestehe eine inländische Fluchtalternative. Im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu könne weiter keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle festgestellt werden, noch dass dort ihr Recht auf Leben gefährdet oder ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Die beschwerdeführende Partei verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia.

Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia, so zB betreffend die Politik und Wahlen in Somalia, die aktuelle Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und in Mogadischu und Puntland, den Rechtsschutz, die Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt, Folter und extralegale Tötungen, Korruption, NGOs, Ombudsman, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, Flüchtlinge und IDPs, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Opposition, Haftbedingungen und Todesstrafe, Militär, Clanstrukturen und Minderheiten und Rückkehrfragen.

Zur innerstaatliche Fluchtalternative wurde unter anderem in diesen Berichten angeführt, dass es relativ sichere Zufluchtsgebiete vor allem in den nördlichen Landesteilen gebe, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrsche, sowie in denjenigen Teilen Süd- und Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender Clans gegenüber anderen Clans betroffen seien. Personen, die aus Mogadischu stammen und die Stadt kennen, würden wissen, wie man sich in der Stadt bewegen müsse. Stamme jemand nicht aus Mogadischu, gestaltete sich die Angelegenheit schwieriger (Seite 43f des angefochtenen Bescheides).

Zu den Clanstrukturen wird ab Seite 60 des angefochtenen Bescheides unter anderem ausgeführt, dass die Hawiye zu den übergeordneten Clans in Somalia gehören. Das Hauptsiedlungsgebiet der Hawiye sei hauptsächlich in Zentralsomalia und in Mogadischu. Bei den Hawiye stellen die Habr Gedir und Abgaal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye finde man in Süd- und Zentralsomalia. Insbesondere die Habr Gedir und Abgaal-Gruppen würden Mogadischu dominieren. In anderen Regionen seien die Hawiye weniger präsent. Generell würden sie sich mit der Kontrolle über Süd- und Zentralsomalias begnügen. Die Isaaq würden den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland stellen. Betreffend Minderheitenschutz und Diskriminierung wurde auf Seite 72 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass vielfach Bürgerkriegsparteien bzw. die lokalen Administrationen um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert seien, die in bestimmten Regionen ansässig seien. Clanfremde würden es gegenüber dem dominierenden Klan in der Regel nicht leicht haben.

Auszüge aus Berichten über die Situation von Minderheiten in Somaliland führten z.B. aus, dass in Somaliland die Gabooye gesellschaftlich diskriminiert, jedoch nicht angegriffen oder verfolgt werden würden. Über physische Gewalt gegenüber Minderheiten sei nichts bekannt. Auch wenn es in Somaliland größtenteils friedlich bleibe, komme es zwischen Mehrheitsclans und Minderheitengruppen zu Spannungen. Zum Beispiel würden sich die Dulbahante im Osten des Landes von den Isaaq politisch ausgeschlossen fühlen. Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans seien in Somaliland möglich. Allerdings würden starke Clans auf Minderheiten Druck ausüben. Eine internationale Organisation gebe an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen würden, allerdings könne es zu Erpressungen kommen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit hier wesentlich aus, dass das Vorbringen, in der Schule von Mitschülern beleidigt und beschimpft worden zu sein, den Tatsachen entsprechen könne. Hierbei würde es sich um Streitereien unter Kindern handeln, die mit Sicherheit keine derartige Intensität erreicht haben können, dass diese Beleidigungen asylrelevant geworden wären. Auch habe sich ein Lehrer für die beschwerdeführende Partei eingesetzt, und diese acht Jahre lang dieselbe Schule besucht, was darauf hindeute, dass die Beleidigungen nicht derart schwerwiegend gewesen seien. Zum Vorbringen, dass die Cousins ihrer Ehefrau die beschwerdeführende Partei mit dem Umbringen bedroht haben, sei dieses vollkommen unglaubwürdig und in keinster Weise nachvollziehbar. So habe die beschwerdeführende Partei selbst beim Vater ihrer Ehefrau um deren Hand angehalten, und sei dieser Vater mit der Heirat einverstanden gewesen. Zwei Jahre habe das Paar ohne Probleme in Burco gelebt. Es sei nun nicht nachvollziehbar, warum die Cousins nach zwei Jahren zu ihnen gekommen seien und die Scheidung verlangt haben sollen. Die beschwerdeführende Partei habe dazu keinen plausiblen Grund angegeben. Auch das Vorbringen betreffend den vom Vater der beschwerdeführenden Partei angeblich getöteten Mann und die befürchtete Rache durch dessen Familie sei nicht nachvollziehbar. Die beschwerdeführende Partei sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie sei außerdem in einem erwerbsfähigen Alter. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Heimat in der Lage sein würde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Sie verfüge über ein soziales Netz in ihrer Heimat. Ihre Mutter und ihre drei Schwestern würden im Dorf Biyo Neef in einer eigenen Wohnung leben. Der Großvater, der eine große Viehherde besitzen würde, unterstütze die Familie. Außerdem lebe noch ein Onkel in Mogadischu. Die Situation in Somalia, vor allem in Mogadischu und Umgebung, habe sich geändert. Aufgrund der geänderten Situation könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Mogadischu einer Gefährdung unterliegen bzw. in naher Zukunft unterliegen würde.

5. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und unter Hinweis darauf, dass Somaliland Somaliern und Volksstämmen gegenüber, die aus anderen Regionen stammen, grundsätzlich negativ eingestellt sei, nicht von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden könne. Den Grund, warum die Cousins erst zwei Jahre später gegen die Heirat tatsächlich vorgegangen seien, könne die beschwerdeführende Partei nicht nennen, weil sie ihn nicht wisse. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative werde auf die derzeitige allgemeine und im Speziellen auf die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia verwiesen, sowie auf die ethnische Problematik in Somaliland und Puntland. Zur Evaluierung der Situation im Falle der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei lasse der bekämpfte Bescheid eine konkrete Auseinandersetzung mit der Person der beschwerdeführenden Partei und der Frage, inwieweit der Aufbau einer Existenz in Mogadischu möglich und zumutbar sei, vermissen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor:

2.2. Das Clansystem, Clanschutz und Zugehörigkeit zur Clanfamilie, das sog. "abtirsiin" spielt in Somalia eine zentrale Rolle. Das somalische Stammessystem und die Machtverteilung ist komplex und abhängig von regionalen Besonderheiten, was dazu führt, dass eine Person in Mogadischu Angehöriger eines mächtigen, bewaffneten und dominierenden Stammes sein kann, aber in einer anderen Region, so zB auch in Somaliland, zahlenmäßig zu einer schwachen Minderheit gehört, weil dort die Isaaq dominieren (siehe dazu EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia Country Overview, August 2014, Seite 45, Punkt 2.2.).

Betreffend das angebliche Fluchtvorbringen einer Verfolgung durch die Cousins der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei fehlen im angefochtenen Bescheid wesentliche Feststellungen, um überhaupt eine Plausibilitätsprüfung des Vorbringens vornehmen zu können: zum einen wurde nicht festgestellt, welchem Clan und welchem Subclan die Frau der beschwerdeführenden Partei und deren Familie überhaupt angehören. Weiter wurden keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Status die Gaaljeceel in Somaliland inne haben. Während die Berichte nicht von einer systematischen und gewaltsamen Verfolgung von Minderheitengruppen in Somaliland ausgehen, so muss dennoch aus ihnen herausgelesen werden, dass Minderheiten von den dominanten Isaaq auch in Somaliland unterdrückt werden können.

Um das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die angebliche Bedrohung durch die Familie ihrer Frau tatsächlich beurteilen zu können, bedarf es daher einer näheren Untersuchung der weiteren Umstände: welchem Clan gehörte der Freund des Vaters an, bei dem die beschwerdeführende Partei lebte, welchem Clan und welchen Subclans die Familie der Frau und wie war/ist die Situation der Gaaljeceel bzw. anderer betroffener Gruppen in Somaliland. Letzteres kann über eine aktuelle Anfrage bei der Staatendokumentation oder bei ACCORD ermittelt werden.

2.3. Diese Informationen spielen auch für eine Prüfung einer eventuellen innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. einer Rückkehr nach Somalia oder Somaliland eine Rolle.

Im angefochtenen Bescheid scheint die Behörde von einer Rückkehr nach Mogadischu auszugehen, auch deshalb, weil dort ein Onkel der beschwerdeführenden Partei lebt.

Zwar ist die beschwerdeführende Partei als Gaaljeceel auch Angehöriger der Hawiye, allerdings sind die Gaaljeceel in Mogadischu kein dominierender Clan, weshalb betreffend eine Rückkehr und/oder eine Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch Feststellungen zur Situation der Gaaljeceel in Mogadischu zu treffen sein werden.

Darüber hinaus wird zu ermitteln sein, wie die Lebenssituation des Onkels in Mogadischu aussieht: welchem Clan gehört er an, verfügt er über weitere Familie und Clankontakte in Mogadischu und wie und wo genau lebt er.

In diesem Zusammenhang wird in Erinnerung gerufen, dass die Versorgungslage für Rückkehrer_innen , die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig ist. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind auch angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig (Seite 80 des angefochtenen Bescheids). Weiter wurde in den bereits der belangten Behörde zur Verfügung gestandenen Berichte ausgeführt, dass eine Person dann ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in dem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus demselben Clan wie der regierende Warlord stammt (Seite 84 des angefochtenen Bescheides).

Entsprechende Feststellungen fehlen jedoch im Bescheid.

Zusammengefasst ist daher zu diesem Punkt zu sagen, dass die belangte Behörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rückkehr nach Mogadischu bzw. zur Evaluierung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative weitere Ermittlungen zur tatsächlichen Situation für die beschwerdeführende Partei in Mogadischu betreffend die Situation ihres Clans dort und der Vernetzung und familiären Situation ihres Onkels durchzuführen haben wird, bevor sie von einer Ansiedlung der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu ausgehen kann. Dazu ist weiter einzubeziehen, dass die beschwerdeführende Partei zwar über Schulbildung, aber über keine Arbeitserfahrung in Somalia verfügt.

2.4. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, ob die Behörde eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative bzw. Rückkehr in ein Gebiet der Hauptsozialisierung der beschwerdeführenden Partei, sei es nach Togdheer oder nach Hiiran, geprüft hat. Eine nachvollziehbare Prüfung dieser Alternativen und eine Feststellung bzw. Begründung dazu, warum solche Alternativen möglicherweise nicht in Frage kommen, zB unter Umständen wegen der nach wie vor bestehenden Al Shabaab Präsenz in Hiiran und/oder eventuell wegen der Situation der Gaaljeceel in Togdheer, je nach dem dann zur Verfügung stehenden Ermittlungsstand, können im neuen Rechtsgang nachgeholt werden.

In diesem Zusammenhang wird auch gesagt, dass ein Verweis auf familiäre Verbindungen in Hiiran nur soweit von Gewicht sein kann, soweit von diesen Familienangehörigen auch tatsächlich Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Inwieweit daher die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia bei ihrer Familie in Hiiran Unterkunft nehmen könnte (Seite 92 des angefochtenen Bescheides), hängt also davon ab, ob sie überhaupt zu ihrer Familie reisen kann.

2.5. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse Ermittlungsfehler.

Unter Berücksichtigung der relevanten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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