BVwG W171 2107576-1

W171 2107576-1Federal Administrative CourtJun 15, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fremdenpass, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Full text

BVwG W171 2107576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.2107576.1.00

Spruch

W171 2107576-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dabei gab sie an, dass ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei und legte sie dem gegenständlichen Antrag eine Kopie der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren, einen Meldezettel und eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 bei. Als Begründung dafür, dass durch die Beschwerdeführerin kein eigener Reisepass erlangt werden könne, gab diese lediglich an, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu haben. Daraufhin erging seitens der Erstbehörde mit Datum 09.01.2015 eine Ladung für den 20.01.2015. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, neben einem Betrag von € 75,90, auch eine Bestätigung der Russischen Botschaft darüber, dass kein Pass ausgestellt werden habe können, vorzulegen habe. Datiert mit 19.01.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Inhalt, dass sie sich am 16.01.2015 zur Russischen Botschaft in Wien begeben habe, diese ihr jedoch trotz Anfrage keine Bestätigung ausgehändigt habe.

Aufgrund eines im Akt befindlichen Aktenvermerkes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Rahmen der Verhandlung am 20.02.2015 den gegenständlichen Antrag nicht zurückgezogen und um einen abweisenden Bescheid ersucht habe.

Mit 11.02.2015 erging an die Beschwerdeführerin seitens der Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahmen und wurde ihr zur Stellungnahme eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Dabei wurde sie neuerlich aufgefordert, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass Sie nicht in der Lage sei, von Ihrem Heimatland ein gültiges Reisedokument zu erlangen. Hiezu sei eine Bestätigung der Botschaft erforderlich.

Innerhalb offener Frist erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Inhalt, dass sie bereits erklärt habe, sich bei der Russischen Botschaft in Wien um ein entsprechendes Dokument bemüht zu haben. Sie sei am 16.01.2015 bei der Botschaft gewesen und sei ihr jedoch auf Anfrage keine Bestätigung ausgehändigt worden. Aus diesem Grunde sei es ihr daher nicht möglich, eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen. Sie ersuche jedoch dem Antrag dennoch statt zu geben da sie Verwandte innerhalb der EU besuchen wolle.

1.2. Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abwies. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie seitens ihrer Vertretungsbehörde keinen nationalen Reisepass ausgestellt bekommen würde. Aufgrund einer Vorsprache des russischen Konsuls bei der entscheidenden Behörde bekomme jeder einen Reisepass von der russischen Botschaft ausgestellt, der in Russland registriert sei. Die Beschwerdeführerin besitze nach den Angaben im Akt einen russischen Personalausweis (Inlandspass) und sei daher davon auszugehen, dass sie in Russland registriert sei und somit auch einen Reisepass bekomme würde.

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht nachgekommen. Die Behörde habe sich insbesondere auf eine pauschale Aussage eines Vertreters des Russischen Staates als alleinige Grundlage gestützt, der angegeben habe, dass allen in Russland registrierten Staatsangehörigen ein Reisepass ausgestellt werde.

Tatsächlich werde den Tschetschenen in Österreich vom Russischen Staat das Leben schwer gemacht, da die Tschetschenen in Österreich vom Russischen Staat mit großem Misstrauen beobachtet würden. Die Behörde hätte daher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zur pauschalen Aussage des Konsuls gewähren müssen und hätte vor dem Hintergrund der Lage der tschetschenischen Flüchtlinge in Österreich entsprechende weitere Ermittlungen tätigen müssen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass ausgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

1.4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Erstverfahrens unter Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheids sowie des Inhalts der gegen den gegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG. Eine Bestätigung der russischen Botschaft darüber, dass sie kein Reisedokument erhalten würde legte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vor, wies jedoch darauf hin, eine Bestätigung bei ihrer Vorsprache bei der Botschaft verlangt, jedoch nicht erhalten zu haben. Die Behörde wies den gegenständlichen Antrag unter Bezugnahme auf eine aus dem Akt in keiner Weise ersichtlichen Vorsprache des russischen Konsuls und dessen Information, dass jeder in Russland registrierte Staatsbürger einen Pass erhalten würde, ab. Darüber hinaus hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin über einen Inlandspass verfügen würde und daher sicherlich in Russland registriert worden sei. Beide Argumente wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Akten aus denen keine widersprüchlichen Parteienaussagen erkennbar waren.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Verfahrensbestimmungen:

3.2.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

3.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung eines Fremdenpasses eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

3.2.3. § 88 Absatz 2a FPG lautet: Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.

Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren mangelt es an entsprechenden Erhebungen um sich Reisedokumente vom Heimatstaat zu besorgen. Obzwar die Beschwerdeführerin keine Bestätigung der Russischen Botschaft vorgelegt hat, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen selbst Erhebungen (durch Anfrage an die Vertretungsbehörde) durchzuführen , ob etwa derartige Negativbestätigungen überhaupt ausgestellt werden und - nach Vorhalt dieser an die Parteien - anhand der Ergebnisse Feststellungen zu treffen.

Weiters darf ebenso darauf verwiesen werden, dass die Behörde die wesentlichen Punkte (Registrierung anhand des Inlandspasses und das Behördenwissen anhand der Aussage des russischen Konsuls) erstmals in der Entscheidung erwähnt hat und diesbezüglich das Recht auf Parteiengehör jedenfalls verletzt hat.

Auch wäre es an der Behörde gelegen zu erheben, ob die Russische Botschaft über Aufzeichnungen der gestellten Passanträge verifizieren könnte, ob sich die Beschwerdeführerin zum von ihr konkret angegebenen Zeitpunkt die Erlangung eines Reisepasses bzw. einer Negativbestätigung bemüht hat.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.2. 4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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