W162 2017044-1•BVwG W162 2017044-1
W162 2017044-1Federal Administrative CourtJun 15, 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W162 2017044-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.11.2014, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.09.2010 (eingelangt am 16.09.2010) beim Bundessozialamt (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In der Folge wurde am 03.10.2010 ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Dem Leiden "Tumor beider Brustdrüsen" wurde unter der Positionsnummer 13.02.01 ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) zugeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz liege, da ein Zustand nach operativer Entfernung beidseits mit adjuvanter Chemo-, Radio- und Hormontherapie vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H. und liege seit dem Jahre 2009 vor. Eine rückwirkende Bestätigung des Grad der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. Festgehalten wurde, dass eine Nachuntersuchung für Oktober 2014 vorzunehmen sei, da eine Verbesserungsmöglichkeit des Leidens in Betracht komme. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2010 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres am 16.09.2010 eingelangten Antrages dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Ihr Grad der Behinderung betrage 60 v.H.. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wurde auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen und festgehalten, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG mit dem Tag des Einlangens des Antrags bei der belangten Behörde, somit am 16.09.2010 wirksam werde.
4. Am 12.06.2014 gab die belangte Behörde die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag. In der Folge wurde am 24.06.2014 ein Aktengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt. Das Leiden 1 "Zustand nach beidseitigem Mamma-Carcinom" wurde der Positionsnummer 08.03.01 zugeordnet und es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Hinzugefügt wurde, dass die Wahl dieser Richtsatzposition beim Zustand nach beidseitiger Quadrantenresektion, Chemo- und Strahlentherapie, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei kosmetisch gutem Ergebnis mit Berührungsempfindlichkeit erfolgt ist. Als Leiden 2 wurde "Mitralklappenprolaps" unter der Positionsnummer 05.07.05 eingeordnet und ein Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. Hinzugefügt wurde, dass die Wahl dieser Richtsatzposition bei Mitralklappeninsuffizienz beim unteren Rahmensatz bei normaler systolischer Linksventrikelfunktion erfolgte. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung des Leidens 2 mangels funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde Folgendes ausgeführt "1. Vermindert um 3 Stufen nach Ablauf der Heilungsbewährung von 5 Jahren, 2. Neu. Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert". Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Untersuchte sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
In der Folge ersuchte das Sozialministeriumservice den Ärztlichen Dienst mit Schreiben von 29.07.2014 unter Hinweis auf den Sichtvermerk um Ergänzung bzw. Revidierung des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der ausgeführten Stellungnahme zum Vorgutachten bezüglich der Aussage "Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert". Das ergänzte Sachverständigengutachten stellte ebenso wie das Gutachten vom 24.06.2014 einen Gesamtgrad der Behinderung mit den oben ausgeführten 2 Leiden von 30 Prozent fest. Einzig der Vermerk bezüglich der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde folgendermaßen angepasst: "1. Vermindert um 3 Stufen nach Ablauf der Heilungsbewährung von 5 Jahren, 2. Neu. Der Gesamt-Grad der Behinderung wird um 3 Stufen vermindert".
5. Mit Schreiben vom 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Ausgeführt wurde, dass ihr Grad der Behinderung weniger als 50 v.H. betrage, infolgedessen sei die Begünstigteneigenschaft nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes abzuerkennen.
6. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgemäß am 22.08.2014 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Sie erhalte weiterhin im Krankenhaus ihre Untersuchungen sowie die Infusion Zometa, danach sei sie jeweils zwei Wochen in Krankenstand und habe Knochenschmerzen, die länger anhalten. Sie habe zudem extreme Schmerzen (beidseitig Brustnarben). Sie arbeite als Kindergartenbetreuerin, wobei fast täglich vor allem in Wickelsituationen ein Kind ihre Brust treffe, was sehr schmerzhaft sei. Darüber hinaus habe sie Schmerzen im Lymphbereich beim Reinigen, Bügeln oder Staubsaugen. Ihre Arbeitszeit betrage 30 Stunden, wobei sie Mittwoch und Donnerstag arbeite, dies sehr anstrengende Tage seien und sie sich danach ausruhen müsse. Außerdem sei ihre Psyche durch die Krebserkrankung, Operation, Chemo- und Strahlentherapie sehr angeschlagen. Zudem schlafe jeder, der die Diagnose Krebs erhalten habe, auch nicht mehr so unbeschwert wie früher. Die Beschwerdeführerin sei für eine persönliche Stellungnahme gerne bereit.
7. Folgende medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin gelangten zur Vorlage (ABl 45-55):
Behandlungsprotokoll der Chirurgie des LK Krems vom 20.10.2014 (ABl. 55)
Röntgenbefund eines Facharztes für Radiologie vom 25.08.2014 (ABl. 53-54)
Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 03.12.2013 (ABl. 46-52)
Osteodensitometrie eines Facharztes für Radiologie vom 10.07.2013 (ABl. 45)
8. Am 06.10.2014 gab die belangte Behörde die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag. In der Folge wurde am 10.11.2014 ein Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt. Das Leiden 1 "Zustand nach beidseitigem Mamma-Carcinom" wurde der Positionsnummer 08.03.01 zugeordnet und es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Hinzugefügt wurde, dass die Wahl dieser Richtsatzposition beim Zustand nach beidseitiger Quadrantenresektion, Chemo- und Strahlentherapie, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei kosmetisch gutem Ergebnis mit Berührungsempfindlichkeit erfolgt ist. Als Leiden 2 wurde "Mitralklappenprolaps" unter der Positionsnummer 05.07.05 eingeordnet und ein Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. Hinzugefügt wurde, dass die Wahl dieser Richtsatzposition bei Mitralklappeninsuffizienz beim unteren Rahmensatz bei normaler systolischer Linksventrikelfunktion erfolgte. Als Leiden 3 wurde "Polyarthrosen der Finger" unter der Positionsnummer 02.02.01 eingeordnet und ein Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. Hinzugefügt wurde, die Wahl dieser Richtsatzposition bei rezidivierender Schwellung der Fingergelenke besonders morgens und aufgrund von Schmerzen bei gering eingeschränkter Beweglichkeit beim unteren Rahmensatz erfolgte; die umfasse auch die Osteopenie. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die anderen funktionellen Einschränkungen mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöht werde. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichten keinen Grad der Behinderung: "Die Papillomaviereninfektion mit Notwendigkeit von halbjährlichen Abstrichen bedingt mangels funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung". Im Vergleich zum Vorgutachten wurde Folgendes ausgeführt "1. und 2. Unverändert, 3. Neu. Der Gesamt-Grad der Behinderung verbleibt unverändert". Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Untersuchte sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 wurde hinsichtlich der amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats ende und zudem festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 10.11.2014 30 vH betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und der oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin vom 22.08.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Grades der Behinderung ergebe. Leiden 1 sei nach Ablauf der Heilungsbewährung reduziert worden, Leiden 2 und 3 seien neu aufgenommen worden, allerdings komme es mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinfluss zu keiner Erhöhung. Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.
10. Mit Schreiben vom 21.12.2014 erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Ohne nähere Ausführungen bezog sie sich auf ihre bereits erhobenen Einwände vom 22.08.2014 und gab zudem an, dass sie mit der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen vom 10.11.2014 nicht einverstanden sei.
11. Am 13.01.2015 wurden die Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 05.05.2015 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet wären, die im Rahmen der aktenmäßigen und persönlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräftigen. Es seien keine Beweismittel durch die Beschwerdeführerin vorgelegt worden, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren als gutachterlich festgestellt worden sei. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Parteiengehörs vom 22.08.2014 auf eine psychische Angeschlagenheit verwiesen hatte und sie wurde diesbezüglich aufgefordert, aktuelle Befunde zur Unterstützung ihres Vorbringens vorzulegen. Festgehalten wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Infusion Zometa im Rahmen der Osteopenie unter Positionsnummer 3 des Sachverständigengutachtens vom 10.11.2014 berücksichtigt worden sei.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am 19.05.1964 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.09.2010 (eingelangt am 16.09.2010) beim Bundessozialamt die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2010 wurde unter Bezugnahme auf ein am 03.10.2010 erstelltes Sachverständigengutachten ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Ihr Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Im Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass eine Nachuntersuchung für Oktober 2014 vorzunehmen sei, da eine Verbesserungsmöglichkeit des Leidens in Betracht komme.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 wurde hinsichtlich der amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats ende und zudem festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 10.11.2014 30 v.H. betrage.
Die Beschwerdeführerin steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Daten der Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie der gegenständlichen amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.11.2014, sowie das Aktengutachten vom 24.06.2014 samt Ergänzung. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander.
Das am 24.06.2014 erstellte Aktengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dem Leiden 1 "Zustand nach beidseitigem Mamma-Carcinom" einen Grad der Behinderung von 30 vH zu. Es wurde darin schlüssig ausgeführt, dass die Wahl dieser Richtsatzposition beim Zustand nach beidseitiger Quadrantenresektion, Chemo- und Strahlentherapie, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei kosmetisch gutem Ergebnis mit Berührungsempfindlichkeit erfolgt war. Das Leiden 2 "Mitralklappenprolaps" wurde mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeordnet, wobei der untere Rahmensatz bei normaler systolischer Linksventrikelfunktion gewählt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung des Leidens 2 mangels funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Im ergänzten Sachverständigengutachten wurde im Vergleich ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen vermindert werde. Das aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör erstellte Sachverständigengutachten vom 10.11.2014 aufgrund einer persönlichen Untersuchung bestätigte im Endergebnis die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung von 30 v.H. Es wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Grades der Behinderung ergebe. Leiden 1 sei nach Ablauf der Heilungsbewährung reduziert worden, Leiden 2 und 3 seien neu aufgenommen worden, allerdings komme es mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinfluss zu keiner Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung.
Im Rahmen der Beschwerde vom 21.12.2014 führte die Beschwerdeführerin nur pauschal aus, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Ohne nähere Ausführungen bezog sie sich auf ihre bereits erhobenen Einwände vom 22.08.2014 und gab zudem an, dass sie mit der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen vom 10.11.2014 nicht einverstanden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.04.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet wären, die im Rahmen der aktenmäßigen und persönlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräftigen. Es seien keine Beweismittel durch die Beschwerdeführerin vorgelegt worden, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren als gutachterlich festgestellt worden sei. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Parteiengehörs vom 22.08.2014 auf eine psychische Angeschlagenheit verwiesen hatte und sie wurde diesbezüglich aufgefordert, aktuelle Befunde zur Unterstützung ihres Vorbringens vorzulegen. Festgehalten wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Infusion Zometa im Rahmen der Osteopenie unter Positionsnummer 3 des Sachverständigengutachtens vom 10.11.2014 berücksichtigt worden sei. Von dieser Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben bzw. allfällige weitere Befunde vorzulegen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Das Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.11.2014, sowie das Aktengutachten vom 24.06.2014 samt Ergänzung werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens der belangten Behörde noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; es steht der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurde im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden neue Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.
Das vorliegende Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.11.2014, sowie das Aktengutachten vom 24.06.2014 samt Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2015 sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.11.2014, sowie dem Aktengutachten vom 24.06.2014 samt Ergänzung zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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