W111 2108103-1•BVwG W111 2108103-1
W111 2108103-1Federal Administrative CourtJun 15, 2015
Abschiebung, Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>Einreiseverbot, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung,<br/>Suchtmitteldelikt
W111 2108103-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 626301208-140312806, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG, § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG idgF sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, hielt sich seit Mai 2013 zum Zweck eines Studiums auf Grundlage einer Aufenthaltsberechtigung als Studierender rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer durch das XXXX ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX erteilt.
Am 08.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des XXXX (Rechtskraft am gleichen Tag), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 24 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd die Geständigkeit sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, als erschwerend wurden der oftmalige Verkauf an Jugendliche, das elfmalige Überschreiten der Grenzmenge, das Zusammentreffen von elf Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Gewinnträchtigkeit des Handelns gewertet (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 71 ff).
2. Mit Schreiben vom 30.03.2015 (zugestellt am 03.04.2015) wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, diesbezüglich - unter Übermittlung näher angeführter Fragestellungen sowie aktueller Lageberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ? binnen zweiwöchiger Frist schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 83 ff).
Am 10.04.2015 langte beim Bundesamt ein darauf bezugnehmendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser zusammenfassend ausführte, sich seit September 2013 auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. In Österreich verfüge er über keine familiären Bezugspunkte, er absolviere derzeit einen Vorstudienlehrgang Deutsch an der Fachhochschule XXXX. Er habe bereits eine Deutschprüfung des Levels B2 absolviert und plane, sein Studium der XXXX in Österreich zu beenden, was noch etwa drei Jahre in Anspruch nehmen würde; danach müsse er wieder nach Gambia zurück, da er vertraglich verpflichtet sei, fünf Jahre nach Beendigung seines Studiums für einen dortigen Arbeitgeber tätig zu sein; seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er durch finanzielle Unterstützung durch seine Familie in Gambia, weiters erhalte er ein kleines Stipendium durch das XXXX Gambias, bei dieser Einrichtung würde es sich um seinen Arbeitgeber handeln. Der Beschwerdeführer wohne in einem Studentenheim und habe insgesamt rund EUR 10.000,-
jährlich zur Verfügung. Über sein Studentenvisum sei er kranken- und sozialversichert. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über befreundete Studienkollegen und Bekannte; seine Eltern und seine sechs Geschwister würden in Gambia leben, sein Vater sei als Politiker in der Regierung tätig, seine Mutter sei Hausfrau; eine seiner Schwestern studiere in Ungarn, ein Bruder lebe in Deutschland. Abschließend ersuche der Beschwerdeführer darum, ihm seine Fehler zu verzeihen und ihm die Möglichkeit zu gewähren, sein Studium in Österreich zu beenden, um seinen Arbeitsplatz in Gambia nicht zu verlieren (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 105 ff).
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. 626301208-140312806, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zur näheren Begründung dieser Entscheidung darf auf die Ausführungen auf den Seiten 4 ff des angefochtenen Bescheides verwiesen werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
4. Mit Eingabe vom 26.05.2015 wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht der im Spruch genannten Dame ? fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde angeführt, dass die Behörde unrichtiges Ermessen infolge unrichtiger Beweiswürdigung ausgeübt hätte. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich aufgrund eines Stipendiums sowie durch Unterstützung seiner Eltern, erweise sich als nicht mehr zutreffend; vielmehr stünde der Beschwerdeführer seit Anfang 2015 in Kontakt zu einer österreichischen Familie, welche diesen auch finanziell unterstützen und ihm infolge seiner Haftentlassung eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen würde. Somit bestünde ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK und erweise sich die Güterabwägung der Rechtfertigungsprüfung hinsichtlich des Eingriffs in Art. 8 EMRK infolge fehlender bzw. unzulänglicher Beweiserhebung als mangelhaft (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 343 ff).
Infolge eines, mangels persönlich unterschriebener Beschwerdeschrift erteilten, Verbesserungsauftrags wurde der Beschwerdeschriftsatz vom 26.05.2015 am 02.06.2015 nochmals mitsamt Unterschrift des Beschwerdeführers eingebracht, weiters wurde eine "Korrektur" der Stellungnahme vom 08.04.2015 übermittelt. Aus letztgenanntem Schreiben geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer richtigerweise bereits seit Mai 2013 durchgehend in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an in einem Studentenheim gelebt und dies zunächst aus eigenen Ersparnissen finanziert. Nachdem er trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeit gefunden hätte und Unterstützung von Zuhause ausgeblieben wäre, sei er auf finanzielle Hilfeleistung durch die evangelische Gemeinde und durch Freunde angewiesen gewesen. Seit Jänner 2015 komme eine österreichische Familie für die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers auf, welche ihm volle Unterstützung für die Dauer seines Studiums zugesichert hätte.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.06.2015 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 09.06.2013 wurde ein Bericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Gambias, er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich - seinen Angaben zufolge ? seit Mai 2013 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt gründete sich auf eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender, welche zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX erteilt wurde.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr nach Gambia entgegenstehen würden. In Gambia leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, die finanzielle Situation seiner Angehörigen gestaltet sich als verhältnismäßig wohlhabend. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich.
1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Gambia wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014) verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, er verfügt über soziale Kontakte zu Studienkollegen. Der Beschwerdeführer hat sich desweiteren Deutschkenntnisse des Levels B2 angeeignet, er absolvierte zuletzt einen Vorstudienlehrgang an der Fachhochschule XXXX und plante, an dieser Hochschule sein Studium im Bereich XXXX abzuschließen. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er bestritt seinen Lebensunterhalt seinen Angaben zufolge vorwiegend durch private Unterstützungsleistungen.
1.4. Mit Urteil des XXXX (Rechtskraft am gleichen Tag), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 24 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer beging über einen Tatzeitraum von September 2013 bis zum Datum seiner Festnahme im Dezember 2014 durch Erwerb und gewinnbringenden Weiterverkauf von Cannabiskraut in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge wiederholtermaßen Suchtgiftdelikte im Sinne des SMG, wobei ihm insgesamt 50 Fälle angelastet werden; der Verkauf erfolgte überwiegend an junge Erwachsene sowie an Minderjährige (vgl. Seiten 2 ff des Urteils des XXXX).
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.
Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer infolge seiner Festnahme und Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten von 10.02.2014 bis 05.06.2015 zunächst in Untersuchungs-, anschließend in Strafhaft.
Am 08.06.2015 wurde der Beschwerdeführer im Luftweg in seine Heimat Gambia überstellt.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 87 ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten und brachte selbst vor, sich nur temporär zwecks Absolvierung seines Studiums in Österreich aufgehalten und geplant zu haben, im Anschluss wieder in seine Heimat zurückzukehren. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.
2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage unbedenklicher gambischer Identitätsdokumente.
2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2.5. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich aus den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des XXXX.
2.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.
Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2015 Parteiengehör gewährt worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, und es wurde ihm der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
Die in der folglich übermittelten Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Sachverhaltsaspekte wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und erweisen sich sohin als unstrittig. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit finanzieller Unterstützung durch eine österreichische Familie rechnen könne. Hierdurch wird jedoch kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch das über längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, in Frage zu stellen vermag. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan.
Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde anlässlich der vorgenommenen Interessenabwägung unzulässiges Ermessen infolge unvollständiger Beweiserhebungen geübt habe, wird festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich sowohl in der vorgenommenen Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles in umfassender Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Integrationsaspekte in vollkommen ausreichender Weise in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret aufgezeigt, welche Feststellungen als unrichtig bzw. unvollständig angesehen werden und inwiefern die getroffene Beweiswürdigung in entscheidungsrelevanten Aspekten als ergänzungsbedürftig angesehen werde.
Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf die Punkte 3.2. und 3.3. verwiesen werden
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
1. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
1. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 10 Abs. 1 NAG lautet:
1. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
1. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Bei Auslegung von Abs. 2 Z 1 leg.cit. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH 17. 9. 2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).
3.2.2. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gründete sich auf eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender und war sohin rechtmäßig.
Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gestützt. Dies wurde im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass aufgrund des seiner Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass ein weiterer Aufenthalt der Person des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreite, somit nachträglich ein Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eingetreten sei, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig Aufhältiger berechtige.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der Behörde vollinhaltlich an und verweist dazu auf folgende Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554):
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Davon durfte die belangte Behörde angesichts der Tatbegehung über einen langen Zeitraum, des Verkaufs einer großen Suchtgiftmenge an verschiedene Abnehmer und der festgestellten Gewinnerzielungsabsicht auch im vorliegenden Fall ausgehen (siehe das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2009/21/0138). Die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut versuchen, sich durch strafbares Verhalten seinen Unterhalt aufzubessern, musste daher nicht als weggefallen angesehen werden. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende eigene Drogenabhängigkeit nichts zu ändern, zumal dies der Annahme eines besonders gewinnorientierten Verhaltens nicht entgegensteht (siehe das Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/21/0600). Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde iSd § 62 Abs. 1 FPG die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (wie dem Schutz der Gesundheit Dritter) zuwiderlaufen."
Der Sachverhalt stellt sich im zu beurteilenden Fall im Wesentlichen als vergleichbar dar, weshalb sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung insofern als rechtens erweist. Der Beschwerdeführer beging über einen längeren Zeitraum hinweg - beginnend nur wenige Monate nach seiner Einreise - wiederholtermaßen Suchtgifthandel mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei er an eine große Anzahl an Abnehmern, darunter auch mehrere minderjährige Personen, verkaufte. In Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, würde ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten.
3.2.3. Zu prüfen ist weiteres, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.2.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Der Beschwerdeführer hielt sich seit Mai 2013 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als Studierender rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich, seine Eltern und Geschwister leben in Gambia; aus diesem Grund vermag die verfügte Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers zu begründen. Ebensowenig ist ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers zu erkennen. Dieser hielt sich seit rund zwei Jahren zum Zwecke eines Studiums in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einige Deutschkenntnisse sowie über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und bekundete Interesse daran, sein Studium in Österreich weiterführen bzw. abschließen zu können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf keinen Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Vorlage brachte, sondern sich aus dessen Stellungnahme vielmehr ergibt, dass er derzeit einen Vorstudienlehrgang belegt. Auch darüber hinaus sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in Gambia, spricht die Landessprachen und verfügt dort über ein familiäres Netz sowie eine abgeschlossene Schulbildung. Zudem plante er, nach Abschluss seines Studiums in Österreich in eine Heimat zurückzukehren, weshalb auch vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden muss, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in seinem Herkunftsstaat befindet. Im gegenständlichen Fall waren sohin keine - über seinen Wunsch, hier zu studieren, hinausgehenden - Interessen des Beschwerdeführers an einem (langfristigen) Verbleib im Bundesgebiet erkennbar.
Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wegen der mehrfachen Begehung von Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.2.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die vorhandenen privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
3.2.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befand sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher ebenfalls nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.2.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 AsylG, § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.3.2. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
3.3.3. Im zu beurteilenden Fall stützte die belangte Behörde das für eine Dauer von sechs Jahren verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt), verurteilt worden war.
Auch die darüber hinaus zur Erlassung eines Einreiseverbotes und Bemessung der Dauer desselben notwendige individuelle Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen:
Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die über beinahe seine gesamte Aufenthaltsdauer erstreckte wiederholte Tatbegehung im Bereich des Suchtgifthandels hervorzuheben. Dem Beschwerdeführer werden im Urteil des Landesgerichts XXXX Sachverhalte in Zusammenhang mit Suchtgifthandel bzw. unerlaubtem Umgang mit Suchtgift angelastet, welche sich über einen Zeitraum von September 2013 bis zu seiner Festnahme im Dezember 2014 erstrecken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Volksgesundheit sowie die Rechtsgüter Leib und Leben, beeinträchtigt hat. Dies wiegt auch umso schwerer, als aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX hervorgeht, dass der Verkauf von Suchtgift überwiegend an Jugendliche und junge Erwachsene erfolgte und von Gewinnorientierung geprägt war. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich erstmalig Suchtgiftmitteldelikte beging und dieses Verhalten über die Dauer seines Aufenthaltes bis hin zu seiner Festnahme kontinuierlich fortgesetzt hat, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.2. zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermochte, wie dargelegt, keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht darzutun. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Studiums in Österreich durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.
Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist auf die auch vom Bundesamt angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung verschiedener Verbrechen und Vergehen innerhalb eines kurzen Zeitraumes ist für die Dauer von sechs Jahren eine Gefährdung iSd. § 53 FPG anzunehmen. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde der erfolgte Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ? welche im konkreten Fall nicht beantragt wurde ? konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Mai 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides in ausreichender Weise berücksichtigt.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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