BVwG W159 1439244-1

W159 1439244-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, Misshandlung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W159 1439244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1439244.1.00

Spruch

W159 1439244-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013, Zl. 13 00.679-BAW, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangsgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 15.01.2013 auf dem Luftwege nach Österreich und stellte am 16.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tage erfolgte die Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt-Erstaufnahmestelle Ost. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich im Jänner 2012 zum gambischen Militär als Soldat gemeldet habe. Nach 4 Tagen Ausbildung sei er in der Nacht von anderen Soldaten entführt und 2 Monate lang festgehalten worden, wobei er misshandelt wurde und ihm vorgeworfen wurde, dass sein Vater von XXXX aus einen Putsch plane. Nachdem sie ihn wieder entlassen hätten, hätten sie ihn und seine Familie bedroht. Nach 3 Monaten habe er den Vorfall den Behörden gemeldet und hätten ihn die Soldaten umbringen wollen. Er sei jedoch rechtzeitig gewarnt worden und habe das Land verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.07.2013 durch das Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, ausgiebig einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er ein Problem mit der Regierung habe. Er habe im Dorf XXXX bis zur Ausreise gelebt. Dort sei er auch geboren. Er habe die Grundschule und die Mittelschule besucht und anschließend eine Hotelfachschule. Er habe einen Bruder in Gambia namens XXXX XXXX und einen in Österreich namens XXXX XXXX XXXX. Zu seinen Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er 2011 in die Armee von Gambia eingetreten sei. Er habe einen Schulkollegen gehabt, der im "Staatshaus" als Steward gearbeitet habe, und dieser habe ihn ermutigt, in die Armee einzutreten, da er auch gerne eine solche Tätigkeit ausgeübt hätte. Nach Absolvierung der Hotelfachschule habe er nämlich keinen Job gefunden und so sei er in die Armee eingetreten. Er habe mit der Grundausbildung begonnen. Bereits nach 4 Tagen seien in der Nacht 3 bis 5 Maskierte in seinen Schlafraum gekommen, hätten ihm etwas über den Kopf gestülpt und Handschellen angelegt. Sie hätten ihn geprügelt und zu einem Auto gebracht und wären an einen unbekannten Ort gefahren. Dort hätten sie ihn gefragt, ob sein Vater XXXX XXXX sei. Nachdem er dies bejaht habe, hätten sie ihm vorgehalten, dass es Gerüchte gäbe, dass sein Vater Leute im XXXX ausbilde, um die Regierung von Gambia zu stürzen. Er habe geantwortet, dass er davon nichts wüsste. Sie hätten jedoch vermutet, dass er ebenfalls zu den Umstürzlern gehöre und dass er nur als Spion in die Armee eingetreten sei. Er habe geantwortet, dass er schon seit längerer Zeit den Kontakt zu seinem Vater verloren habe und sein Vater nicht einmal wüßte, dass er in die Armee gegangen sei. Sie hätten ihn daraufhin geprügelt und gedroht, dass sie ihn umbringen würden und hätten ihn auch mit Elektroschocks gefoltert. Sie hätten ihn dann gegen eine Kaution freigelassen und habe er sich regelmäßig in der Kaserne melden müssen. Ein rechtskundiger Offizier namens XXXX XXXX BOJANG habe seinen Großvater informiert, dass es das Beste wäre, das Land zu verlassen. Daraufhin habe er versucht, Gambia zu verlassen. In Gambia würden noch sein Bruder XXXX, sein Großvater XXXX XXXX sowie seine leibliche Großmutter leben. Er sei 2 Monate an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Er sei sich nicht sicher, ob irgendetwas für seine Freilassung bezahlt worden sei. Es gäbe viele XXXXs in Gambia. Erst später hätten sie herausgefunden, dass sein Vater früher in der Armee gewesen sei und hätten sie ihn dann wegen des Problems seines Vaters verfolgt. Bei einer Rückkehr sei er sicher, dass sie ihn töten würden. Er sei deswegen in die Armee eingetreten, weil es in Gambia zu wenig Jobs gäbe und er Freunde dort gehabt habe, die dort geabeiet hätten. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass er bereits von 2009 bis 2011 versucht habe, nach Österreich legal einzureisen, was ihm jedoch nicht gestattet worden sei. Gefragt, ob er erklären könne, warum sein jetziges Vorbringen kein Konstrukt sei, gab er an, dass dies alles wahr sei. XXXX XXXX habe das Land verlassen, er habe dann bei XXXX XXXX gelebt. Er sei gesund, sei aber in Gambia gefoltert worden.

Er sei nicht verheiratet und lebe auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe auch keine Kinder, sondern lebe bei seinem Vater, seiner Frau und deren Kindern. Er möchte gern eine weiterführende Ausbildung in Österreich machen. Der Beschwerdeführer wollte wissen, warum ihm nicht gestattet worden sei, nach Österreich einzureisen. Über Vorhalt, dass sein Verwandtschaftsverhältnis etwas unglaubwürdig gewesen sei, hielt er fest, dass XXXX XXXX sein biologischer Vater sei. Der Beschwerdeführervertreter brachte abschließend vor, dass der Beschwerdeführer von seinem leiblichen Vater in Gambia zurückgelassen worden sei und dass er in der Folge in der Obhut seines Großvaters aufgewachsen sei und daher nach außen keine Verbindung zu seinem Vater erkennbar gewesen sei. Da er nichts Näheres zu den Fluchtgründen seines Vaters gewußt habe und die damaligen politischen Zusammenhänge nicht habe richtig einschätzen können, habe er sich zunächst keine großen Sorgen gemacht, als ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, beim Militär zu arbeiten. Er sei jedoch in der Folge in den Fokus des Regimes geraten. Vorgelegt wurde eine Vollmacht desXXXX

Vorgelegt wurde auch eine englische Bestätigung des XXXX XXXX, in der im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 26.11.2013, XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 16.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentliche Inhalt widergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde vorgebracht, dass sowohl das Vorbringen an sich als auch die Verwandtschaft zu dem anerkannten Flüchtling XXXX XXXX unglaubwürdig seien. Der Antragsteller habe nämlich schon im Jahr 2009 einen Einreiseantrag bei der österreichischen Botschaft in XXXX gestellt, es hätten jedoch die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Dokumente nicht bestätigt werden können. XXXX XXXX habe in seinem eigenen Asylverfahren XXXX den Antragsteller nicht als eigenes Kind angegeben. Bei der erkennenden Behörde liegen eine zeugenschaftliche Aussage einer, dem Beschwerdeführer nahe stehenden Person (die jedoch namentlich nicht genannt wurde!), vor, aus welcher hervorgehe, dass XXXX XXXX nicht die Mutter des Antragstellers sei und diese auch nicht verstorben sei. XXXX XXXX habe, obwohl er ausdrücklich davon informiert wurde, auch die behauptete Verwandtschaft nicht mittels eines DNA-Gutachtens unter Beweis gestellt. Ausserdem sei auch der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig. Es ist völlig unglaubhaft, dass der Antragsteller bei dem staatlichen Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren zur Armee unentdeckt geblieben sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als nicht glaubhaft erkannt habe und daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Flucht nicht näher zu beurteilen sei. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG auszugehen sei. Ausserdem bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Der Antragsteller sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Aus den tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland gehe hervor, dass ihm auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz - so wie Millionen anderer in Nigeria (?) lebender Personen -grundsätzlich möglich und zumutbar sei und habe der Antragsteller in Nigeria (?) seinen Unterhalt finanziert. Es würden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller keine Bindungen zu Österreich habe glaubhaft machen können und auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zu Österreich nicht glaubhaft gewesen seien. Er sei erst kurze Zeit in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Es sei daher bei einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände festzustellen, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Dagegen erhob der Antragsteller in englischer Sprache und unter Anschluß zahlreicher, aus dem Internet heruntergeladener Dokumente, Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass er schwer gefoltert und fast getötet worden sei. Deswegen habe er lügen müssen und Dinge zugeben müssen, die niemals existiert hätten. Er habe beispielsweise behauptet, dass er die Soldaten zu dem Ausbildungslager von gambischen Dissidenten in XXXX führen würde. Eine Freilassung habe nur auf dem Gelöbnis beruht, die sogenannten Spione zu enttarnen und verhaften zu lassen. Da er die Bedingung nicht habe erfüllen können, die an seine Freilassung nach gesetzwidriger Entführung und Festhaltung gebunden war, habe er beschlossen, zunächst in das benachbarte XXXX zu fliehen. Bei dem vorangegangenen Visaverfahren hat der Konsul in XXXX immer die kurzfristige Wiedervereinigung mit seinem Vater versichert und seien sie keineswegs über irgendwelche Mängel des Visaantrages informiert worden.

Er habe seinen Vater seit seiner Kindheit sehr vermisst. Da dieser ihn im Alter von 8 Jahren verlassen habe, sei jeder Tag in seiner Gegenwart zu sein für ihn eine große Freude. In XXXX sei jedoch kein Gambier sicher.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde darauf verwiesen, dass der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers, welche sehr unmittelbar und lebensnah seien, in Deutsch seltsam wiedergäbe. In Gambia habe es immer wieder dokumentierte Putschversuche gegeben und habe das Bundesasylamt dazu keine konkreten Recherchen angestellt. Obwohl der Vater des Beschwerdeführers in Gambia politisch verfolgt worden sei, habe der Antragsteller beim Militär arbeiten wollen; um dies zu verstehen und richtig zu beurteilen, müsse man die afrikanischen Verhältnisse und die afrikanische Denkweise einbeziehen. Die zur Entscheidung einberufene Beamtin des BAW sei auch Entscheidungsträgerin bezüglich des Visaantrages gewesen, welcher negativ ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, die Betreffende als befangen abzulehnen. Wie auch in den Feststellungen enthalten ist, würden Angehörige der Volksgruppe Jola beim Militär bevorzugt. Der Antragsteller sei jedoch Angehöriger der Volksgruppe Mandingo. Ausserdem sei der angefochtene Bescheid widersprüchlich, da einerseits ausgeführt wurde, dass die Feststellungen zur Identität sich auf den in Vorlage gebrachten gambischen Reisepass stützen würden und andererseits, dass Feststellungen zur Identität in diesem Verfahren nicht zu treffen gewesen wären. Die Bescheidverfasserin habe sich ständig auf das (längst beendete) Visaverfahren gestützt, welches allerdings mit dem nunmehr anhängigen Asylverfahren nichts zu tun habe. Es wäre unabhängig und unvoreingenommen das Asylvorbringen zu prüfen gewesen. Das Nichtvorhandensein eines DNA-Nachweises sei keine taugliche Grundlage für die Feststellung der persönlichen Unglaubwürdigkeit. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher anerkannter Flüchtling sei und dessen Probleme in direktem Zusammenhang zu jenen des Beschwerdeführers stehen, sei als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesend gewesen. Schon rein die auffallende Ähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem behaupteten Vater sei ein deutlicher Hinweis für den Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens. Dies wäre auch in einer Beschwerdeverhandlung sichtbar und beurteilbar. Selbst wenn der Vater nicht der biologische Vater wäre, bliebe es bei der Tatsache, dass er als Sohn des in Österreich anerkannten Flüchtlings aufgewachsen sei. Selbst eine biologisch nicht zutreffende Vaterschaft würde nichts an der Realität der Verfolgung des Beschwerdeführers ändern, zumal der Antragsteller als Sohn des XXXX XXXX in das Visier der Behörden geraten sei. Die Mutmaßungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Nigeria seien aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer sei nie in Nigeria gewesen und habe auch sonst nichts mit Nigeria zu tun. Offenbar hätten sich die Ausführungen des bekämpften Bescheides zu Spruchteil II. auf Nigeria bezogen. Das Wort Gambia komme hingegen in den behördlichen Erwägungen zu Spruchteil II. nicht vor. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen sei, zumal er enge Beziehungen zu seinem Vater, seinem Bruder und seiner Stiefmutter hätte und sein Vater in Österreich anerkannter Flüchtling sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.04.2015 an, zu der auch XXXX XXXX und XXXX XXXX als Zeugen geladen wurden. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ist niemand zur Verhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer war in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung anwesend. Der Zeuge XXXX XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er nicht der leibliche Bruder des Beschwerdeführers sei, sondern ihn das erste Mal sehe. XXXX gäbe es viele in Gambia, dies sei ein gängiger Familienname. Es bestehe eine bloße Namensgleichheit, es sei jedenfalls mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt.

Der Zeuge XXXX XXXX gab - ebenfalls über die Belehrung über die Entschlagungsgründe und Wahrheitserinnerung - an, dass der Beschwerdeführer sein leiblicher Sohn sei, der zuerst vernommene Zeuge jedoch nicht sein Sohn. Die leibliche Mutter des Beschwerdeführers sei verstorben, ihr Name sei XXXX XXXX, sie sei am XXXX verstorben. Sie hätten am XXXX geheiratet und bis zum XXXX zusammengelebt, dann habe er Gambia verlassen. Über Vorhalt, dass er Gambia erst 1999 verlassen habe, gab er an, dass er auch bis 1999 mit seiner Frau zusammengelebt habe. Sie habe vor der Ausreise als Sekretärin gearbeitet, sie habe aber die Arbeit verloren und zwar wegen seines Problems und sei sie dann zusammen mit seinem Vater verhaftet worden. Er habe Gambia dann schon verlassen müssen. Sie habe nach wie vor bei ihnen zu Hause gelebt und sei dann in Gambia gestorben. Über Vorhalt, dass ein Zeuge behauptet habe, dass die Frau nach Europa gegangen sei und dort einen Europäer geheiratet habe, gab er an, dass dies nicht stimme und unmöglich sei. Nach dem Verlassen Gambias und dem Tod seiner Frau hätten sich der Bruder seines Vaters XXXX und auch sein Vater XXXX um den Beschwerdeführer und seinen Bruder gekümmert. Gefragt, ob ihm der Name XXXX XXXX etwas sage, gab er an, dass dies der Bruder seines Vaters sei. Dieser sei nach Mekka gepilgert und habe dann den Namen XXXX erhalten.

Gefragt, seit wann er mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt zusammenlebe, gab er an, dass eines Tages seine Frau ihn in der Arbeit angerufen habe und ihm gesagt habe, dass die Polizei bei ihnen in der Wohnung sei und sie ihn sprechen wollen. Sie hätten nach seinem Sohn gefragt und dann seinen kleinen Sohn XXXX, der ein Baby sei, im Kinderzimmer gesehen. Die Polizei habe dann auch nach den beiden anderen Söhnen gefragt und habe er am Telefon geantwortet, dass diese in Gambia seien. Ein, zwei Tage später habe er einen Anruf vom Bundesasylamt erhalten, dass dort jemand erschienen sei, der behaupte, sein Sohn zu sein. Er habe das zuerst nicht glauben können und habe ihm der Beamte versichert, dass jemand schon lange bei ihm sitze und weine und behaupte, sein Sohn zu sein. Er sei aufgefordert worden, sofort nach Traiskirchen zu kommen. Das habe er dann auch getan und habe sich zunächst nicht vorstellen können, dass wirklich sein Sohn dort sitzen solle. Er habe ihn dann gefragt, ob er wolle, dass sein Sohn bei ihm wohne, und seither würden sie zusammenleben. Im gemeinsamen Haushalt würden auch noch seine Frau und seine drei Kinder (aus zweiter Ehe) leben. Ihre Tradition sei so, dass der Sohn, solange er nicht verheiratet sei, beim Vater lebe. Er wolle, dass sein Sohn bei ihm lebe, und dieser wolle das auch. Er hänge auch von seiner Hilfe ab, er bekomme aber auch ein bisschen Unterstützung von der XXXX. Das Leben in Österreich sei sehr schwierig und teuer für ihn. Seine Frau arbeite und auch er arbeite im Tiefbau. Er möchte an den Richter appellieren, seinem Sohn dringend zu helfen, dass er hierbleiben könne, denn er habe im Leben etwas Wichtiges verloren: die Liebe seiner Eltern. Sein anderer Sohn, XXXX XXXX, befinde sich nicht in Gambia, sondern in XXXX.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wies aber darauf hin, dass der Dolmetscher nicht so gut gewesen sei und es mehrere Fehler gegeben habe, vor allem der Dolmetscher in Traiskirchen. Beispielsweise stehe im Protokoll, dass er Gambia erst 2013 verlassen habe, während es richtig sei, dass er 2012 bereits aus Gambia weggegangen sei. Auch sei protokolliert worden, dass sein Name XXXX XXXX sei, richtigerweise heisse er aber XXXX XXXX. Der Zeuge XXXX XXXX sei nicht sein Bruder, er habe ihn noch nie gesehen. Sein richtiger Bruder lebe derzeit im XXXX. Der Zeuge XXXX XXXX sei natürlich sein leiblicher Vater. Der Name seiner Mutter sei XXXX XXXX, diese sei 2004 verstorben. Sie habe Malaria gehabt und viel Stress. Sie sei in Gambia gestorben und sei niemals in Europa gewesen. Als sein Vater Gambia verlassen habe, sei er noch sehr klein gewesen, er wisse nicht genau, wann. XXXX XXXX sei der Bruder seines Großvaters. Für ihn sei er aber auch so etwas wie ein Großvater. Er habe die Grundschule und die Mittelschule abgeschlossen und anschließend eine Hotelfachschule besucht. In Gambia habe er nicht gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Gambia gehabt. Am Anfang hätte er mit seinem Vater in Österreich telefoniert, aber sein Großvater habe das Gefühl gehabt, dass das Telefon abgehört werde und sei dann aus Sicherheitsgründen immer zum Telefonieren über die Grenze nach XXXX gefahren. Sein Vater habe seinem Großvater Geld geschickt, und dieser habe das dann behoben. Ein Freund, den er von der Schule gekannt habe, aber schon älter gewesen sei, habe imXXXX (ein Gebäude, wo die Regierungsspitze ausländische Staatsgäste empfängt und Konferenzen abhält) als Kellner gearbeitet. Er habe ihn ein-, zweimal mitgenommen und habe auch dort serviert. Einmal habe er auch beim Militär serviert und habe ihm dieser versprochen, dass er ihm helfen könne, wenn er beim Militär aufgenommen werden möchte. Es sei nur notwendig, die Ausbildung als Soldat zu machen. So sei es dazu gekommen, dass er sich beim Militär beworben habe, denn in Gambia sei es nicht leicht, Arbeit zu finden. Er habe weder seinem Vater noch seinem Großvater etwas von seiner Bewerbung beim Militär erzählt. Erst später sei jemand dahinter gekommen, dass XXXX XXXX sein Vater sei und habe er dann Probleme bekommen. Er habe 4 Tage lang die Grundausbildung absolviert und in der fünften Nacht seien ca. 5 maskierte Männer zu ihm in die Kaserne gekommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei er verdächtigt worden, dass er sich als Spion in das Militär eingeschlichen habe. Es gäbe nämlich eine Gruppe von Gambiern, die in XXXX trainiert haben solle, mit dem Vorhaben, die Regierung zu stürzen. Er sei geschlagen worden, kaltes Wasser sei über ihn gegossen worden und sie hätten ihm Stromschläge versetzt. Sie hätten ihm auch gedroht, ihn umzubringen. Letztlich habe er dann aufgrund der Folterungen zugegeben, dass er sich als Spion in die Armee eingeschlichen habe, was natürlich unwahr gewesen sei. Wie lange er angehalten worden sei, wisse er nicht. Für die Freilassung habe er versprechen müssen, dass er die Militärleute zu einem Ort führe, wo die Putschisten trainieren würden. Ein Lösegeld oder eine Kaution sei nicht bezahlt worden. Er habe dem Militär dann berichtet und ein Armeeoffizier habe seinem Großvater gesagt, dass er das Land verlassen solle. Zu versprechen, Bericht zu erstatten, sie die einzige Chance gewesen, das Land zu verlassen.

Er habe Gambia im Juni oder Juli 2012 verlassen und sei dann nach XXXX gegangen. Dort sei er auf einer Farm aufhältig gewesen. Sein Großvater habe dann die Ausreise auf dem Luftwege organisiert. Sein Großvater und seine Großmutter mütterlicherseits würden noch in Gambia leben, er rufe aber niemanden in Gambia an. Manchmal würden sie von XXXX aus anrufen. Sein Großvater habe ihm auch Dokumente nachgereicht. Er solle in der Zwischenzeit sehr schwer krank sein.

Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er in der Nacht nicht schlafen könne. Er müsse immer wieder daran denken, was er durchgemacht habe. Er sei aber noch nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Gefragt, was er in Österreich mache, gab er an, dass er Kurse mache. Der Beschwerdeführer legte Kursbestätigungen über Basisbildungs- und Deutschkurse im Niveau A1 und A2 vor. Bereits nach 3 Tagen Aufenthalt in Traiskirchen habe man ihn gefragt, ob er zu seinem Vater übersiedeln wolle und habe er das auch gemacht. Er bekomme wohl Geld von der XXXX, aber sein Vater unterstütze ihn auch. Er habe auch teilweise die Kurse für ihn bezahlt. Er benötige die Hilfe seines Vaters. Bei den XXXX im XXXX habe er einen XXXX auf der Bühne gespielt. Sonst habe er noch nicht gearbeitet. Bei Vereinen oder Organisationen sei er noch nicht Mitglied. Er habe aber schon österreichische Freunde. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob der letzte versuchte Staatsstreich im Dezember 2014 etwas an seiner Gefährdung geändert habe, bejahte er diese Frage. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er besser sei, er würde hier sterben. In Gambia wäre sein Leben in Gefahr. In Gambia würden die Leute keine Freiheit haben.

Am Schluß der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2014

2. Asylländerbericht der österr. Botschaft in XXXX zu Gambia vom Oktober 2014

Weiters wurde angekündigt, den gesamten Asylakt des Vaters des Beschwerdeführers anzufordern und allenfalls weitere Erhebungen zu pflegen.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch, der angab, er müsse sich korrigieren hinsichtlich des Alters, als sein Vater das Land verlassen habe, sei er nämlich schon 5 Jahre alt gewesen und sein Bruder 2 Jahre alt. Die Verwechslung sei dadurch entstanden, weil er immer an seinen Bruder XXXX gedacht habe. Der Beschwerdeführer legte auch CDs und Fotos über seine dreimonatige Tätigkeit im XXXX vor, widersprach jedoch sonst den Länderfeststellungen nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo. Er wurde am XXXX in XXXX, Gambia, geboren. Sein Vater ist XXXX XXXX, geb. XXXX, dem rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, XXXX Asyl gewährt wurde. Dies mit der Begründung, dass der Vater des Beschwerdeführers Leibwächter des früheren Vizepräsidenten XXXX war, der am 21.07.1997 einen missglückten Militärputsch unternahm, an dem auch der Vater des Beschwerdeführers beteiligt war. Während einige der anderen Putschisten zum Tode verurteilt wurden, gelang dem Vater des Beschwerdeführers die Flucht nach Österreich.

Der Beschwerdeführer besuchte in Gambia die Grund- und Mittelschule und anschließend eine Hotelfachschule, konnte aber - ausser einigen Aushilfstätigkeiten - keine Arbeit finden. Nachdem ein (älterer) Schulkollege von ihm im XXXX (einem Gebäude, wo ausländische Regierungsdelegationen empfangen und Konferenzen abgehalten werden) als Kellner arbeitete und der Beschwerdeführer ihm dabei half, entstand bei dem Beschwerdeführer auch der Wunsch, eine solche Tätigkeit anzustreben. Dazu musste er jedoch formell in die Armee eintreten, und meldete sich der Beschwerdeführer freiwillig im Jänner 2012 zum gambischen Militär. Nach 4 bis 5 Tagen Ausbildung wurde er von anderen Soldaten entführt, an einen unbekannten Ort gebracht und dort unter dem Vorwurf, dass er als Sohn des XXXX XXXX sich als Spion in die Armee eingeschleust habe, misshandelt. Nur gegen das Versprechen, die Armeeangehörigen zu einem Camp, wo angeblich sein Vater in XXXX Putschisten trainiert, zu führen, wurde er freigelassen. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge mehrmals und übermittelte Informationen an die Armee, reiste jedoch dann über Anraten eines rechtskundigen Offiziers mit Hilfe seines Großvaters zunächst nach XXXX aus und gelangte dann am 15.01.2013 auf dem Luftwege nach Österreich, wo er am 16.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahre 2009 sich bemüht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Dabei wurde die Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers XXXX XXXX, gestorben am XXXX bezweifelt, obwohl diese im örtlichen Register eingetragen wurde, ebenso die vorgelegten Geburtsurkunden, zumal es Widersprüche zu einer Zeugenaussage gab. Weiters wurde dem Vater des Beschwerdeführers in Anbetracht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe keine Glaubwürdigkeit zugebilligt, dies auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Sohn XXXX XXXXs ist.

Der Beschwerdeführer lebt bereits seit kurz nach seiner Einreise bei seinem Vater XXXX XXXX, dem er im übrigen sehr ähnlich sieht, im Familienverband (gemeinsam mit der zweiten Frau von XXXX XXXX und den gemeinsamen drei kleinen Kindern). Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet mittlerweile im Tiefbau (und auch seine Frau) und unterstützt den Beschwerdeführer finanziell. Er absolvierte in Österreich den Basisbildungskurs und Deutschkurs im Niveau A1 und A2 und arbeitete bereits bei den XXXX im XXXX mit, wo er einen XXXX darstellte. Er hat schon österreichische Freunde, ist jedoch noch bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Er leidet unter keinen gesundheitlichen Problemen, jedoch unter Schlafstörungen aufgrund seiner Erlebnisse. Er hat mit seinen Verwandten in Gambia keinen Kontakt, lediglich sein Großvater ruft manchmal von XXXX aus an. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB

11. 2013) .

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB

11. 2013) .

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 26.8.2014

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze

(US DOS

27.2. 2014) . Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte

Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH

23.1. 2014) .

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN- Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB

11. 2013) .

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff

1.9. 2014

11. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB

11. 2013) .

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom

Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated

Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft node.html, Zugriff

26.8. 2014

14. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei TuberkuloseInfektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität XXXX angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

15. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 16.01.2013, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 17.07.2013 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, in der auch die Zeugen XXXX XXXX und XXXX XXXX einvernommen wurden, weiters durch Einsichtnahme in den bezughabenden Visaakt des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Asylakt des Vaters des Beschwerdeführers XXXX XXXX, insbesondere den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vomXXXX, durch Vorlage von Schulzeugnissen, einer Geburtsurkunde, einer Kopie des Reisepaßes, einer Geburts- und Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers, sowie einer Heiratsurkunde seiner Eltern, von Kursbestätigungen über Basisbildungslehrgänge und Deutschkurse durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Die oben angeführten Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und ist dazu lediglich eine Äußerung von Seiten des Beschwerdeführers eingelangt, die allerdings das Protokoll über die Beschwerdeverhandlung betrifft sowie Fotodokumente über eine vorübergehende Beschäftigung des Beschwerdeführers enthält, in der aber auf die Länderdokumente in keiner Weise eingegangen wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist klar, deutlich und konkret und hat er beispielsweise auch nachvollziehbar seine Gründe dafür schildern können, warum er (obwohl seinem geflüchteten Vater eine Beteiligung an einem Putschversuch vorgeworfen wurde) in die Armee eintreten wollte und auch die erlittenen Folterungen nachvollziehbar schildern können. In dem Vorbringen sind auch keine Widersprüche in zentralen Punkten enthalten. Nicht plausibel erscheint allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den erwähnten Folterungen und einer Freilassung nicht sofort das Herkunftsland verlassen hat, sondern sich sogar regelmäßig bei der Armee, die letztlich für seine Misshandlungen verantwortlich war, gemeldet hat. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch als einzige Möglichkeit für eine spätere Flucht bezeichnet. Nicht nachvollzogen werden können hingegen die beweiswürdigenden Ausführungen für die Ablehnung des Visumantrages.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt - sofern es sich um das gleiche Thema handelt - mit jenem, unter Wahrheitspflicht als Zeugen vernommenen Vaters XXXX XXXX überein. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum XXXX XXXX den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und jahrelang wohnen lassen sollte und ihn dabei auch erheblich wirtschaftlich unterstützt, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von diesem entstanden ist, wenn er nicht tatsächlich sein Vater wäre, wo doch immer von afrikanischen Asylwerbern betont wird, dass eine Hilfeleistung von Personen außerhalb der Familie in Afrika nicht zu erwarten ist. Sofern es Differenzen zu Aussagen des Großonkels des Beschwerdeführers, auf den sich das Bundesasylamt (ohne diesen irgendwie zu nennen) gestützt hat, gibt, stehen diesen die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines unter Wahrheitspflicht vernommenen Vaters gegenüber und wird das Vorbringen des Beschwerdeführers (beispielsweise auch zum Tod seiner Mutter) durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Sterbeurkunde, untermauert und hat das Bundesasylamt in keiner Weise ausführen können, warum diese Urkunden nicht echt sein sollten. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer - zum Unterschied von vielen anderen Asylwerbern aus Gambia - zahlreiche Personaldokumente und andere Urkunden aus dem Herkunftsland vorgelegt, was auf einen hohen Grad der Mitwirkung hindeutet. Das Beschwerdevorbringen ist auch im Wesentlichen konsistent und hat er dieses weder ausgetauscht, verspätet erstattet noch gesteigert. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vorgelegt.

Die Gründe für die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus authentischen Eindruck und war - wie bereits ausgeführt - die äußerliche Ähnlichkeit zu seinem Vater XXXX XXXX nicht zu übersehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einer Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sprechenden Argumente doch jene, die für eine Glaubwürdigkeit sprechen, die Gegenteiligen überwiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe und inbesondere auch davon aus, dass der Beschwerdeführer leiblicher Sohn des XXXX XXXX, geb. XXXXist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obrigen Beweisführung ausführlich erörtert, erscheinen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nämlich, dass er als Sohn des ehemaligen Putschisten XXXX XXXX nach seinem Armee-Eintritt dort für einen Spion gehalten wurde und massiv gefoltert wurde, durchaus glaubwürdig. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde wegen Beteiligung an einem Putschversuch in Gambia, bei dem andere Putschisten zum Tode verurteilt wurden und ihm die Flucht gelang, rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht der biologische Sohn des XXXX XXXX wäre (was sich als sehr unwahrscheinlich herausgestellt hat), so wurde er doch, weil er für diesen gehalten wurde, im Herkunftsland massiv verfolgt und würde diese Verfolgung, wenn im Herkunftsland bekannt würde, dass der Beschwerdeführer im Familienverband mit XXXX XXXX in Österreich jahrelang gelebt hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr wieder aufleben, d. h. dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder massiven Eingriffen in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Aus diesen Überlegungen war auch nicht auf der Vorlage eines DNA-Gutachtens zu bestehen.

Dem Beschwerdeführer war daher letztlich Asyl zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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