W159 1439165-1•BVwG W159 1439165-1
W159 1439165-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W159 1439165-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 12 04.973-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine kirgisische Staatsbürgerin, Angehörige der russischen Volksgruppe und christlich-orthodox, gelangte am 23.04.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX sowie den beiden Söhnen XXXX und XXXX per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellten sie alle vor der Grenzpolizei am Flughafen Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.
Zu ihrem Antrag wurde sie am 25.04.2012 vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat befragt.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, in Bischkek als Journalistin für die Fernsehstation "XXXX" gearbeitet zu haben. Wegen der Probleme ihres Ehemannes sei sie am 26.12.2011 gekündigt worden. Nach einer Brandstiftung im Büro ihres Ehemannes am 16.11.2011 sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, welches jedoch nach ca. einem Monat eingestellt worden sei. Sie habe mit ihrem damaligen Vorgesetzten gesprochen und diesem von ihrer Absicht erzählt, einen Bericht über die erwähnten Vorfälle zu verfassen. Sie habe von der Brandstiftung und vom Verprügeln des Geschäftspartners ihres Ehemannes erzählt. Ihr Vorgesetzter habe ihr geraten, mit diesem Bericht noch etwas zuzuwarten. Am darauffolgenden Montag habe sie die schriftliche Kündigung erhalten.
Am 09.01.2012 sei der Geschäftspartner ihres Ehemannes wieder verprügelt und schwer verletzt worden. An den Folgen sei dieser schließlich im Krankenhaus verstorben. Ihr Ehemann sei entführt worden, sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Kurz nachdem er nachhause gekommen sei, sei er durch die Polizei von zuhause in Handschellen abgeführt und eingesperrt worden. Mit Hilfe des gemeinsamen Rechtsanwaltes sei er am nächsten Tag freigekommen. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass die Polizei von ihm ein Geständnis erpressen habe wollen, in dem er die Verantwortung über den Tod seines Geschäftspartners übernehmen hätte sollen. Er habe jedoch die Unterschrift verweigert. Aus Angst um ihr Leben seien sie dann aus ihrer Heimat geflüchtet.
Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.
Sichergestellt wurden die kirgisischen Reisepässe samt XXXX Visum betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne, die Bordkarten XXXX sowie Tickets für einen Anschlussflug XXXX.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt. Sie erklärte eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund.
Die Beschwerdeführerin legte ein Flugblatt, eine Krankenhausbestätigung betreffend den Ehemann, drei Zeitungsartikel und diverse Schreiben der Staatsanwaltschaft jeweils im Original vor. Weiters legte sie ein Beschwerdeschreiben an die Staatsanwaltschaft in Kopie vor.
Auf Nachfrage meinte sie, dass sie die gesamte Zeitung deswegen nicht mitgenommen habe, weil sie nicht so viel Papier transportieren habe wollen. Zum Flugblatt erklärte sie, dass es vor allen Haustüren in ihrem Wohnhaus gelegen sei. Alle Nichtkirgisen seien aufgefordert worden, zu gehen. Das Flugblatt hätten sie Ende Oktober 2011 bekommen. Dann sei noch ein zweites gekommen, dass sie jedoch nicht mitgenommen habe.
Die Beschwerdeführerin sei Russin, ihr Mann Ossete.
Sie habe als Journalistin beim TV-Sender XXXX gearbeitet.
Im Sommer seien ihr Ehemann und sie mit dem Auto nach XXXX gefahren. Das Auto hätten sie dort gelassen und seien sie zurück nach XXXX geflogen. Dies deshalb, da sie ein Auto, dass verkauft werden sollte, überstellt hätten. Ihr Ehemann habe dort öfter zu tun gehabt. Sie wisse nicht genau wo, wisse jedoch, dass er in Russland Geschäftspartner gehabt habe. Die letzten drei Monate vor der Reise nach Österreich hätten sie sich in Kasachstan aufgehalten.
Sie habe in der Heimat keine Probleme mit Polizei, Gerichten oder anderen Behörden gehabt. Sie sei wegen der ganzen Sache nur gekündigt worden.
Ihr Ehemann habe jedoch Probleme mit der Polizei gehabt. Nachdem das Strafverfahren aus ihrer Sicht zu Unrecht eingestellt worden sei, habe ihr Ehemann heftige Auseinandersetzungen mit dem Untersuchungsführer gehabt. Der habe gesagt, er sei selber schuld, weil er mit dem Feuer nicht richtig umgegangen sei. Sie hätten nicht anerkennen wollen, dass Brandstiftung die Ursache für den Brand im Büro gewesen sei. Vom einvernehmenden Referenten wurde angemerkt, dass sich die vorgelegte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft auf dieses Vorbringen beziehe. Nachdem dann im Jänner XXXX, der Partner ihres Mannes getötet worden sei, sei ihr Mann einvernommen und gezwungen worden, ein Protokoll zu unterschreiben, in dem ihr Ehemann den Mord an seinem Partner eingestehen sollen hätte. Am 9. Jänner sei der Partner ihres Mannes im Büro verprügelt und ihr Ehemann mitgenommen worden. Sie wisse nicht, ob er von Behördenvertretern oder Banditen verprügelt worden sei. Sie hätten ihn in ein Auto gesteckt und eine Menge Dokumente aus dem Büro mitgenommen. Ihr Ehemann habe aber flüchten können. Angefangen habe es damit, dass sie ihn zwingen wollten, sein Geschäft abzugeben.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Ehemann das Geständnis nicht unterschrieben habe. Ihm sei ein Schreiben vorgelegt worden und sei von ihm verlangt worden, dieses zu unterschreiben. Da er nicht unterschrieben habe, sei er misshandelt worden und habe dann am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Sie hätten überhaupt nichts gegen ihn in der Hand und hätten ihn einfach zur Unterschrift zwingen wollen.
Dieser Vorfall habe sich am 10. Jänner zugetragen. Sie könne sich an dieses Datum erinnern, weil sie an diesem Tag Kirgisistan verlassen hätten und der Geschäftspartner ihres Ehemannes verstorben sei.
Sie wurde aufgefordert, den 10. Jänner bis ins Detail zu beschreiben. Sie sei zum Krankenhaus gefahren. Zuerst habe sie in der Früh bei der Bezirkspolizei angerufen, um zu erfahren, wo ihr Mann sei. Man habe ihr gesagt, dass er beim ROSVD sei. Sie sei mit dem Taxi dorthin gefahren. Sie habe gedacht, sie würde so vielleicht mehr Informationen bekommen. Der diensthabende Beamte sei sehr unhöflich zu ihr gewesen und meinte, dass ihr Ehemann nicht hier sei. Sie sei wieder nachhause gefahren, ihr Ehemann sei jedoch nicht zurückgewesen. Sie habe sich schließlich an den Anwalt erinnert, der für sie die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft verfasst habe. Sie sei mit diesem zum ROVD gefahren, um ihren Ehemann dort rauszuholen. Nur der Anwalt sei vorgelassen worden. Sie habe diesen streiten gehört. Sie habe gehört, dass der Anwalt gefragt worden sei, weshalb er einen Russen verteidige. Letztlich habe der Anwalt gedroht, die Presse und das Fernsehen herzuholen, woraufhin ihr Ehemann entlassen worden sei. Ihr Ehemann sei in schlechter Verfassung gewesen, da er ja mehrmals verprügelt worden sei. Seine Kleider seien blutig gewesen und habe er den linken Arm nicht beugen können. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass er unterschreiben hätte sollen, dass er für den Tod seines Geschäftspartners verantwortlich sei. Der Anwalt habe gemeint, dass sie nun ernsthafte Probleme hätten, da ein hochrangiger Kirgise ihr Business an sich reißen wolle und sie im Weg stehen würden.
Der Anwalt habe dann vorgeschlagen, dass es besser sei das Land für eine Zeit zu verlassen. Sie hätten das auch verstanden, zumal ihrem Ehemann gesagt worden sei, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe. Sie hätten Angst gehabt, noch länger dort zu bleiben. Zuerst seien sie in die Wohnung gefahren und hätten ein paar Sachen gepackt. Sie hätten auch das Boot mitgenommen. Ihre Kinder seien in einer Mietwohnung bei einer Freundin gewesen. Nach dem Brand habe sie Angst um die Kinder gehabt. Sie hätten eine weitere Wohnung angemietet, damit die Kinder dort in Sicherheit sein könnten. Ihr Ehemann habe in der Zeit vorher immer Drohanrufe erhalten. Sie hätten die Kinder geholt, seien vorher noch zur Fabrik gefahren, um die Schlüssel dort zu lassen. Ihr Mann sei hineingegangen und die Beschwerdeführerin im Auto geblieben. Als sie dort auf ihn gewartet habe, habe sie gesehen, wie hinter ihr ein Auto mit getönten Scheiben gestanden sei. Ihr sei das gleich aufgefallen, weil stark verdunkelte Scheiben bei ihnen verboten seien. Nachdem sie die Kinder geholt hätten und sie schon unterwegs zur Grenze gewesen seien, habe sie das Auto noch einmal gesehen. Sie hätten verstanden, beobachtet zu werden und den Anwalt angerufen. Dieser habe ihnen mitgeteilt, sie sollten versuchen, die Verfolger abzuhängen. Sie hätten dann ihre Route abgeändert und den Anwalt getroffen, in das Auto des Anwalts gewechselt und seien mit dem Auto des Anwalts weitergefahren. Sie seien zur Grenze gefahren, hätten eine Stelle gesucht, wo sie über den Stacheldraht steigen hätten können. Mit dem Schlauboot seien sie über den Fluss. Ihr Mann habe mit dem rechten Arm gerudert. Mit dem Linken habe er ja nicht rudern können. Sie hätten das Boot zurückgelassen und die Grenze mit den Kindern zu Fuß überquert. Sie hätten nicht lange gehen müssen und hätten sich schließlich in Kasachstan eine Mietwohnung organisiert.
Nach dem Business ihres Mannes befragt, erklärte sie, dass es sich um eine Textilfirma, eine Gesellschaft, gehandelt habe. Ihr Ehemann und der erwähnte Geschäftspartner seien die Gesellschafter gewesen. Die Firma habe den Namen XXXX gehabt. Sie habe guten Umsatz erzielt und 40 Nähstationen gehabt. Sie hätten die Firma drei Jahre lang gehabt. Eine Woche, nachdem die Flugblätter aufgetaucht seien, seien etwa eine Woche später Kirgisen vorbeigekommen und hätten die Firma für 10.000 Dollar übernehmen wollen, was ihr Mann jedoch abgelehnt habe.
Den Wert der Firma würden sie auf 200.000 Dollar schätzen, was für Kirgisistan nicht wenig sei. In der Folge sei der Geschäftspartner ihres Ehemannes ermordet worden. Am 28. sei auch der Mann ermordet worden, dem vor der Ausreise die Schlüssel überlassen worden seien. Aus einem Internetauszug, den die Beschwerdeführerin vorlegte, sei zu lesen, dass XXXX im Zuge eines Brandanschlages getötet worden sei. Bei ihm habe es sich um den Werksleiter gehandelt. Dieser habe ihnen die Schreiben der Staatsanwaltschaft nach Kasachstan nachgeschickt, wobei sich darunter der Artikel vom 20.01.2012 und auch die Antwort der Staatsanwaltschaft befunden hätten. Er habe auch erzählt, dass er mehrere Stunden verhört und zu ihrem Ehemann befragt worden sei. Als ihr Mann am 9. abgeführt worden sei, sei ihr Safe gewaltsam geöffnet und Unterlagen und auch Geld mitgenommen worden. Vielleicht sei der Geschäftspartner gezwungen worden, den Safe zu öffnen.
Ihr Mann sei nur am 9. entführt worden. Bis dahin sei ihm nur verbal gedroht worden. Er sei aber nie mitgenommen worden.
Befragt, ob sie in Bezug auf ihren Mann sicher sei, dass er nur das eine Mal mit- bzw. festgenommen worden sei, bestätigte sie dies.
Beim Sender XXXX habe sie als Journalistin im XXXX gearbeitet. Sie sei zu Aufnahmen gefahren, habe Interviews gemacht und kommentiert. Sie sei auch XXXX und für XXXX Themen zuständig gewesen.
Befragt, ob sie am PC vor Ort Beispiele zeigen könne, meinte sie, nicht zu wissen, ob XXXX eine Internetseite habe. Auf Vorhalt, wonach sie dies eigentlich wissen sollte, meinte sie, dass sie das schon denke, aber schon ein halbes Jahr nicht mehr dort sei.
Auf entsprechende Aufforderung, im Internet Informationen aufzurufen, die auf ihre Arbeit hinweisen würden, meinte sie, dass ihre Artikel vermutlich nicht mehr zu lesen seien. Sie glaube nicht, dass man etwas anderes finden könne. Ihre Artikel seien im Archiv und müsste man vermutlich anfragen, dass die etwas schicken.
Auf Vorhalt meinte sie, nicht zu wissen, wie sie ihre Tätigkeit als Journalistin belegen solle, zumal ihr Arbeitsbuch beim Sender geblieben sei, als sie gekündigt worden sei.
Der Beschwerdeführerin wurde der von ihr vorgelegte Internetausdruck und der Vergleichs-Ausdruck von der Homepage XXXX vorgelegt und sie aufgefordert, den Text vorzulesen.
Sie meinte, dass alle angegebenen Quellen, ausgenommen XXXX nicht erreichbar seien. Die Beschwerdeführerin meinte schließlich sofort, ohne den Text gelesen zu haben, dass der Name (XXXX) fehle. Dies habe sie sofort gesehen. Befragt, wie sie sich erklären könne, dass der Name auf der Homepage fehle, meinte sie, dass es vielleicht später geändert worden sei. Sie hätten den Artikel jedenfalls so ausgedruckt, wie er vorliegt.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass es selbst dann zweifelhaft wäre, da der Sinn des Satzes nicht mehr stimmen würde. Entweder die Identität stehe fest und man schreibe das tatsächlich Alter oder es werde nur "40 bis 45jähriger Mann" geschrieben. Die Schreibweise "der 40 bis 45 jährige XXXX" ergebe keinen Sinn. Hiezu meinte sie, dass dies in Kirgisistan nicht ungewöhnlich sei.
Es sei in Kirgisistan auch üblich, dass auf offiziellen Behördendokumenten ein Stempel angebracht sei.
Auf Vorhalt des Einvernahme des Referenten, wonach es für ihn das erste Mal sei, dass amtliche Dokumente eines ehemaligen sowjetischen Landes vorgelegt werden würden und nicht mit Siegel versehen seien, meinte sie, dass sie zB bei der Bestätigung über die Einstellung des Strafverfahrens nach einem Stempel gefragt hätten. "Er" habe gemeint, er schreibe die Aktenzahl drauf, was reichen müsse.
Ihr wurde weiter vorgehalten, dass sie auf Nachfrage gemeint habe, sich sicher zu sein, dass ihr Mann einmal mitgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe aber angegeben, in einem Auto entführt worden zu sein, ihm sei aber die Flucht gelungen. Sie selbst habe eingangs die Entführung erwähnt, später dann aber, dass der Anwalt ihren Mann mit der Drohung, die Medien einzuschalten, aus der Haft gepresst habe. Es würden sich demnach wesentliche Widersprüche ergeben. Hiezu meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht glaube, dass eine Behörde hinter der ersten Mitnahme gesteckt habe. Deshalb habe sie so geantwortet. Es sei am 9. Jänner gegen Abend gewesen. Ihr Ehemann habe flüchten können und sei dann nachhause ins Büro gekommen. Dort sei schon die Miliz gewesen, die von den Nachbarn verständigt worden sei. Die Miliz habe ihren Mann dann mit Handschellen abgeführt. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, warum er Handschellen bekomme, sei ihr gesagt worden, dass es Vorschrift sei. Weiters meinten sie, dass er vernommen werden würde und dann wieder gehen könne.
Auf Nachfrage meinte sie, ins Büro gefahren zu sein. Sie sei eigentlich in der Wohnung gewesen, die sie aus Sicherheitsgründen gemietet hätten. Gegen 10 Uhr habe sie einen Anruf von ihrem Mann mit unbekannter Nummer erhalten. Er habe sie gebeten ins Büro zu kommen und Geld mitzubringen, damit er das Taxi zahlen könne. Sie habe eine Freundin angerufen, dass sie bei den Kindern bleibe. Danach sei sie ins Büro gefahren, wo schon überall die Polizei gewesen sei. Ihr Mann sei noch nicht dagewesen, aber Freunde von ihm, die sie in der Zwischenzeit verständigt habe. Sie habe auch versucht, den Geschäftspartner ihres Ehemannes anzurufen, aber sein Telefon sei abgedreht gewesen. Die Polizei habe gesagt, dass sie von den Nachbarn verständigt worden sei, die Tür offen gewesen sei, der Geschäftspartner ihres Mannes bewusstlos am Boden gelegen sei, die Polizei die Rettung verständigt habe und XXXX ins Krankenhaus abtransportiert worden sei. Als sie angekommen sei, sei er nicht mehr da und überall Blut gewesen.
Befragt gab sie an, dass sie das Schreiben vom 20.01.2012 und den Zeitungsartikel vom gleichen Tag nach Kasachstan nachgeschickt bekommen habe. Die anderen Dokumente seien in einer Mappe bereitgelegen. Sie hätten diese Unterlagen aber auf der Flucht nicht mit sich geführt. XXXX habe ihnen das mit einem Sammeltaxi nachgeschickt und hätten sie sie am 26.01. bekommen.
Befragt, wann bzw. zu welcher Uhrzeit ihr Mann im Krankenhaus gewesen sei, meinte sie, noch bevor er sie angerufen habe.
Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob es Hinweise auf einen Geschäftsmann mit den Namen des Ehemannes und des angeführten Partners gebe. Weiters wurde angefragt, ob es im Zusammenhang mit den beiden Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann angeführte Firma gebe.
Weiters wurde angefragt, was mit dem angeführten Geschäftspartner passiert sei.
Schließlich wurden die vorgelegten Dokumente und Zeitungsartikel der Anfrage angeschlossen, mit dem Ersuchen festzustellen, ob diese authentisch seine bzw. sich die darin geschilderten Ereignisse zugetragen haben.
Weiters wurde um Auskunft darüber ersucht, ob die in den Unterlagen genannten Adressen des Ehemannes, seines Partners, der Generalstaatsanwaltschaft und des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kirgisien authentisch seien.
Eine entsprechende Anfragebeantwortung des Rates und Konsuls der Botschaft Österreichs in der Republik Kasachstan datiert vom 27.02.2013. Dieser befasste einen Vertrauensanwalt, der anhand der gestellten Fragen und übermittelten Dokumenten und Unterlagen zu folgendem Ergebnis gekommen ist:
Die einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft "XXXX" sei XXXX. Informationen über die vorherigen Geschäftsführer gebe es nicht. Weder der Name des Ehemannes noch des von ihm angeführten Partners scheine im öffentlich zugänglichen Register des Justizministeriums auf.
Die Firma befinde sich in einem Privathaus an der Adresse XXXX. Sie beschäftige sich laut Nachbarn mit der Herstellung von Textilerzeugnissen. Niemand kenne jedoch die Namen der Eigentümer oder des Direktors. Laut den Nachbarn führe die Firma bereits seit ca. einem Jahr keine geschäftliche Aktivität mehr. In das Haus in der XXXX sei eine Familie eingezogen, mit der keiner der Nachbarn irgendwelche Beziehungen pflege.
Eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen seines Partners soll laut den vorgelegten Dokumenten in der Nacht zum 16.11.2011 ins Nationalspital in XXXX eingeliefert worden sein. Darüber existiere jedoch weder ein Journaleintrag noch ein Eintrag im Einheitsarchiv. Auch eine Patientenkarte sei nicht erstellt worden. Selbst im Falle der Nichtbehandlung bzw. dem Verlassen des Spitals am selben Tag müsste nach der Journalordnung ein Eintrag existieren.
Bei den vorgelegten Unterlagen und Dokumente würde es sich laut den durchgeführten Recherchen um Fälschungen handeln. Diese seien demnach nicht echt.
An der vom Ehemann angeführten Wohnadresse und jener seines Partners, seien der Ehemann bzw. eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen seines Partners nicht registriert.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Recherche zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihre Befragung fortgesetzt. An der Einvernahme nahm auch ein Vertreter teil
Eingangs wurde der Beschwerdeführerin der Name XXXX und die Adresse XXXX genannt und meinte sie, dass ihr diese Angaben nichts sagen würden.
In der Folge wurde die Befragung unterbrochen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die Anfragebeantwortung (Kopie in russischer Sprache) zu lesen und sich mit ihrem Vertreter zu beraten.
Befragt, ob sie zu den Angaben in der Anfragebeantwortung Stellung nehmen bzw. etwas sagen wolle, meinte sie, einfach nur unter Schock zu stehen. Der einzige Schluss, den sie daraus ziehen könne, sei, dass es in Kirgisien überhaupt kein Gesetz mehr gebe. Alles könne gekauft werden. Alles sei käuflich. Als Journalistin habe sie natürlich mit solchen Sachen zu tun gehabt. Da hätten sich die Kirgisen selbst übertroffen. Entweder hätten sie bestochen oder sie hätten jemandem Angst gemacht. Aber andererseits sei es ja nicht so überraschend, weil die Miliz dahinter stecke.
Befragt, was die Anwaltskanzlei der Botschaft mit der Miliz zu tun habe, meinte sie, dass man dies verstehe, wenn man lese, was der Anwalt in der heute vorgelegten E-Mail geschrieben habe. Da stehe drinnen, dass der Bruder des Leiters der Polizei des Stadtbezirks XXXX nun dort Eigentümer sei, wo früher die Werkstätte gewesen sei. Dies heiße, dass der oberste Polizeibeamte dies gedeckt habe.
Auf Wiederholung der Frage unter Hinweis, weshalb die Miliz bereits vor dem Juli 2012 wissen hätte sollen, was die österreichischen Behörden ein halbes Jahre später recherchieren würden, meinte sie, dass es darum gegangen sei, die Spuren zu verwischen, so als wären sie nie dort gewesen. Das letzte Mal sei die Frage nach XXXX offen geblieben. Sie hätten jetzt zwei Quellen - die vorgelegten Ausdrucke wurden zum Akt genommen - gefunden, in der der Name aufscheine. Der handschriftliche Link betreffe ihre Arbeit. Sie würden auch über eine Sterbeurkunde von XXXX verfügen.
Die Dokumente hätten sie per DHL erhalten. Nach der letzten Einvernahme sei eine weitere Einvernahme in ein paar Wochen in Aussicht gestellt gewesen. Sie hätten den Anwalt angerufen und diesen um Hilfe gebeten. Er habe dann mit der Mutter der Beschwerdeführerin die Dokumente verschickt. Sie hätten es dann in so einer Folie im Postkasten ohne Kuvert vorgefunden. Normalerweise müsse eine DHL-Sendung zu eigenen Handen ausgefolgt werden, was nicht passiert sei.
Nach Aufforderung, die Vorgangsweise des Anwaltes, ein E-Mail mit der Post zu verschicken, zu erklären, meinte sie, dass sie damals erst sehr kurz hier gewesen seien. Sie hätten diesen Brief im Postfach gehabt.
Der Anwalt sei ein Bekannter ihres Mannes. Er heiße XXXX. Befragt, ob es möglich sei, in den Mailaccount Einsicht zu nehmen, bejahte dies die Beschwerdeführerin.
Dass in der Recherche bestritten werde, dass die vorgelegten Zeitungsartikel existieren würden, liege daran, dass irgendjemand gewollt habe, dass die Antwort so ausfalle. Sie habe selber als Journalistin gearbeitet und wisse, dass wenn von oben ein Anruf komme, man etwas verschwinden lasse.
Nach dem Warum befragt, meinte sie, dass das vielleicht gleich entfernt worden sei.
Das Exemplar, aus dem die vorgelegten Seiten stammen würden, sei von ihrem Mann an einem Kiosk gekauft worden.
Auf Zwischenfrage an ihren Ehemann, woher die Originalzeitungen stammen würden, meinte er, dass er die XXXX am Kiosk gekauft habe und eine nach Kasachstan geschickt bekommen habe.
Auf die Ausführungen des einvernehmenden Referenten, dass dies bedeute, dass die kirgisische Miliz eine ganze Auflage verschleiert habe, meinte die Beschwerdeführerin, man könne einen Artikel in der Redaktion verschwinden lassen.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass dies redaktionell nachvollziehbar sei, jedoch nicht aus einer bereits erschienen Auflage. Selbst unter der Annahme, dass der Redakteur wahrheitswidrige Angaben der beauftragten Kanzlei gegenüber unterstellen würde, stelle sich die Frage, warum er das tun sollte, im Wissen, dass die Auflage bereits verkauft sei. Hiezu meinte sie, dass sie wegen diesem Artikel die Ausgabe verändert hätten. So sei es glaublich gewesen. Sie denke, dass im Nachhinein die Auflage bereits verändert worden sei.
Der Beschwerdeführerin wurden die einzelnen Punkte der Anfragebeantwortung aufgezählt und sie aufgefordert zu erklären, warum all dieser Aufwand betrieben werden hätte sollen, nur um eine Firma zu übernehmen. Hiezu meinte sie, dass es in Kirgisien eine stark verflochtene "Freunderlwirtschaft" gebe.
Jeder habe irgendwo einen Freund. Sie sei ja selber ob dieses Ergebnisses schockiert. Sie wolle nicht schlecht über den Präsidenten sprechen, aber auch dieser sei von den eigenen Leuten umgeben. Wenn da irgendein Anruf komme, reiche dieser aus, um eine ganze Sache verschwinden zu lassen. Im konkreten Fall hätten sie gesehen, dass es um Russen gehe, mit denen man nach Belieben umspringen könne. Wenn sie Kirgisin wäre, hätte sie zu 100 % einflussreiche Angehörige in der Staatsanwaltschaft oder wo auch immer. Dieses Problem betreffe nicht nur Russen, Uiguren, Usbeken und Türken.
Das Bundesasylamt forderte die Originalausgaben der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auszugsweise vorgelegten Zeitungsberichte an, die von der Staatendokumentation am 12.06.2013 in Kopie übermittelt wurden.
Weiters wurde eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur russischen Minderheit in Kirgisistan vom 31.07.2013 eingeholt.
Schließlich wurden ausgewählte von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgelegte Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt unterzogen, wobei das Ergebnis vom 16.08.2013 datiert.
Dabei handelt es sich um folgende vorgelegte Unterlagen:
Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens Nr. XXXX des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kirigisien, Abteilung für Innere Angelegenheiten des Stadtbezirks XXXX, datiert mit 14. Dezember 2012.
Mitteilung über den Ausgang einer Beschwerde betreffend das widerrechtliche Einstellen der Strafverfahren Nr.XXXX und XXXX der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik, Stadt XXXX, datiert mit 20.01.2012.
Bekanntgabe über die Einstellung des Strafverfahrens Nr. XXXX der Untersuchungsabteilung der Behörde für Inneres des Stadtbezirks XXXX, Zahl XXXX, nicht datiert.
Die Untersuchung lieferte das Ergebnis, dass im Zuge der optisch/physikalischen kriminaltechnischen Untersuchung beim Vergleich der fraglichen Schriftstücke unterschiedlicher kirgisischer Behörden weder beim Papier, beim Textdruck noch bei dem für die Eintragungen und Unterschriften verwendeten Schreibmittel und dem Schreibgerät Unterschiede festgestellt werden hätten können.
Derartige Übereinstimmungen seien bei Schriftstücken, die von unterschiedlichen Behörden stammen würden, nicht zu erwarten.
Es sei sehr wahrscheinlich, dass alle drei Schriftstücke von demselben Urheber hergestellt worden seien.
Das Bundesasylamt gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 22.08.2013 zu den eingeholten Beweismitteln Parteiengehör. Dabei wurden auch allgemeine Länderfeststellungen zu Kirgisistan übermittelt.
In der entsprechenden Stellungnahme, datiert mit 06.09.2013, wurde darauf verwiesen, dass im Bericht ausgeführt werde, dass es in Kirgisistan keine unabhängige Justiz gebe. Weiters würde dort ausgeführt, dass in der Praxis durch die staatlichen Behörden Folter angewendet werde. Im Übrigen wurden in den Länderinformationen dargelegte Diskriminierungen von religiösen und anderen Minderheiten herausgegriffen. Daraus wurde geschlossen, dass sich für die russische Minderheitsbevölkerung in Kirgisistan asylrelevante Verfolgung ergebe. Die russische Minderheitsbevölkerung würde auch nach wie vor im großen Ausmaß Kirgisistan verlassen.
Im Übrigen wurde betreffend asylrelevanter Verfolgungshandlungen der russischen Minderheitsbevölkerung auf weitere Medienberichte verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 13.11.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Herkunftsland getroffen.
Zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung werden die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
In den eingangs ersichtlichen Einvernahmen vor der Behörde schilderten Sie respektive Ihr Gatte im Wesentlichen widerspruchsfrei Probleme mit kirgisischen Behörden, welche Sie anhand der im Akt ersichtlichen Beweismittel, insbesondere mehrerer behördlicher Originaldokumente, Kopien vom Schriftverkehr mit Behörden, Zeitungen und Mails zu untermauern suchten.
Ihre Angaben und Dokumente wurden via österreichische Botschaft Astana und durch das Bundeskriminalamt einer Überprüfung unterzogen.
Dabei wurde festgestellt:
die FirmaXXXX: Geschäftsführerin ist ein weibliche kirgisische Staatsbürgerin namens XXXX, weder Sie noch XXXX scheinen im entsprechenden Register auf
es gibt keine Aufzeichnungen über eine Krankengeschichte einer Person namens Degtjarev
die Adressen XXXX, Ihre sowie beispielhaft die der Generalstaatsanwaltschaft konnten nicht oder nur zum Teil zugeordnet werden
die vorgelegten Zeitungsartikel wurden nie publiziert
die Verfahren vor Behörden existieren, betreffen jedoch andere Fälle bzw. andere Personen
Die der Behörde übermittelten Informationen zur Firma XXXX erscheinen plausibel, zumal Sie selbst eine Visitenkarte mit der Adresse Bishkek, XXXX vorlegt und im Firmenregister eine Firmenadresse XXXX aufscheint. Die Erklärung, wonach die Firma neu übernommen sei soll erscheint wenig plausibel, zumal es einfachere Wege gibt das Geschäftsfeld eines Konkurrenten zu übernehmen, als eine Firmengeschichte in einem öffentlichen Register zu manipulieren, die stillschweigende Übernahme des Kundenstocks wäre etwa eine weniger aufsehenerregende Möglichkeit. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Mail des "XXXX" die Adresse des Betriebs mit XXXX angeführt ist, was sich nicht mit der Aktenlage deckt.
Ebenso plausibel konnte der Vertrauensanwalt darstellen, dass XXXX nicht ins Spital eingeliefert worden ist, was auch durch Registeranfragen erfolgt ist. Dass einerseits eine Sterbeurkunde vorliegt, andererseits aber keine Aufzeichnungen in den entsprechenden Registern, ist es naheliegend dass es nie zu einem derartigen Vorfall kam, was auch mit der Auskunft korrespondiert, dass unter den bekannten Aktenzahlen andere Strafsachen geführt werden.
Dass Sie nur vorübergehend an der angegebenen Adresse in Bishkek gewohnt haben mag plausibel sein, gleiches gilt für die Adresse von XXXX. Dass jedoch die Adresse der Generalstaatsanwaltschaft in einem Verfahren des Jahres 2012 falsch angegeben wird, nachdem das Gebäude während der Unruhen im April 2010 niederbrannte und übersiedelt ist, ist nicht nachvollziehbar und selbsterklärend. Lediglich die Adresse des Innenministeriums ist korrekt angegeben.
Die Zeitungen wurden durch die österreichische Botschaft übermittelt. So ist zB der Artikel XXXX auf der entsprechenden Seite 4 der übermittelten Zeitung nicht zu finden, sondern vielmehr - wie leicht zu erkennen ist, ein Artikel zu Wikileaks und darunter ein Artikel mit der Bildüberschrift "Kirgistan spricht nicht mehr Russisch", gleiches gilt für XXXX, dort finden sich Rubriken wie "XXXX" oder "XXXX", es ist jedenfalls auch für Sprachunkundige offensichtlich, dass allein das Layout nicht übereinstimmt. Anfragen an die entsprechenden Redaktionen ergaben ebenso, dass die vorgelegten Artikel nie erschienen sind. Die ohnehin nicht plausible Erklärung, dass die entsprechenden Nummern der Zeitungen von Behörden manipuliert wurden, sind aus praktischen Gründen nicht nachvollziehbar. Ihr Gatte gab dazu an, er hätte die Zeitungen an einem Kiosk gekauft. Demnach sind die Auflagen bereits in den Handel gelangt, was eine nachträgliche Manipulation von Artikeln nicht mehr möglich macht bzw. ist diese Möglichkeit derart unwahrscheinlich, dass sie einer entsprechenden Würdigung realistischer Weise nicht zugrunde gelegt werden kann.
Zu vorgelegten behördlichen Dokumenten konnte der hinzugezogene Vertrauensanwalt plausibel ausführen, dass unter den genannten Aktenzeichen bei den genannten Behörden keine entsprechenden Akten geführt werden bzw. mit anderem Inhalt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Dokumente zumindest inhaltlich falsch, wenn nicht insgesamt gefälscht sind.
Zweiteres wird durch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes untermauert, wonach die zur Untersuchung vorgelegten Original-Dokumente mittels stereomikroskopischer Untersuchung und mittels eines näher beschriebenen Bildanalysesystem unter Anwendung verschiedener Lichtquellen und Sperrfilter beurteilt wurden und kam das BKA zum Schluss, dass alle drei zur Untersuchung vorgelegten Bestätigungen unter Verwendung eines Laserdruckers- oder kopierers mit schwarzem Toner in identer Art und Weise bedruckt wurden. Die Eintragungen und Unterschriften wurden auf allen drei Bestätigungen mit blauem Schreibmittelt gesetzt, beim Vergleich der Papiere untereinander konnten in sämtlichen geprüften Parametern Übereinstimmungen festgestellt werden. Sowohl bei Schreibmittel als auch Schreibgerät der Unterschriften auf allen drei Bestätigungen konnten keine Unterschiede festgestellt werden. Vereinfacht dargestellt bedeutet dies, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ein und demselben "Stift" auf Papier identen Ursprungs geschrieben wurde, das mit demselben Drucker bedruckt wurde, was realistischer Weise in dieser Dreifachkombination nicht anzunehmen ist.
Das bedeutet zusammenfasst, dass es nach der erfolgten Untersuchung sehr wahrscheinlich ist, dass alle drei untersuchten Bestätigungen vom selben Urheber (derselben Person) stammen und nicht von drei unterschiedlichen, örtlich getrennten Behörden wie die Kopfzeilen der jeweiligen Schreiben zu suggerieren versuchen und wird dies als deutliches Indiz für die Richtigkeit der Rechercheergebnisse des Vertrauensanwalts gewertet. Hier darf nochmals die falsche Adresse der Generalstaatsanwaltschaft in Erinnerung gerufen werden.
Somit ist im Ergebnis den vorgelegten Beweismitteln insgesamt die Beweiskraft zu versagen.
Im Zuge der zweiten Befragung vor der Behörde legten Sie bzw. Ihr Gatte die im Akt ersichtlichen Mail u Internet-Ausdrucke vor, die Sie per DHL bekommen hätten. Die geschilderte Übermittlung der neuen Beweismittel, insb. eines Internetausdrucks per DHL ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass ein Anwalt namens XXXX diese Übermittlung veranlasst hätte und überdies ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Gatte keinerlei Kenntnisse über die Person hatte, den er als Freund bezeichnete und es ist auch die Behauptung nicht nachvollziehbar, dass Kirgisen Freunde nicht mit vollem Namen kennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Sie im Gegensatz zu Ihrem Gatten in Ihrer Befragung den vollen Namen XXXX angaben.
Weiters ist das Vorgehen eines Anwaltes in dieser Form nicht bekannt und als extrem unprofessionell zu sehen und untergräbt allein das bereits die Glaubwürdigkeit des Inhalts, denn es muss auch für Laien erkennbar sein, dass Schriftstücke, die weder Kopf oder Absender oder ähnliche übliche Merkmale tragen und nicht den geringsten Rückschluss auf den Urheber zulassen, in Verfahren vor Behörden von geradezu vernachlässigbarer Beweiskraft sein müssen. Erst recht aber, wenn man davon ausginge, dass ein sachkundiger Anwalt mit entsprechender Ausbildung einem "Freund" helfen will und unter dem Pseudonym XXXX, anders kann die E-Mail-Adresse kaum bezeichnet werden, auftritt. Aus vielen Verfahren mit Recherchen in zentralasiatischen Republiken und so auch in Kirgisistan ist bekannt, dass Anwälte und Behörden wie auch in Österreich auf eine entsprechende Erkennbarkeit Bedacht nehmen und nicht geradezu anonymisiert auftreten, was etwa auch am Antwortschreiben der Vertrauensanwälte im gegenständlichen Verfahren beispielhaft ersichtlich ist.
Zur Mail selbst ist anhand der Adresszeile ersichtlich, dass XXXX sie im Mailbrowser geschrieben, an Sie adressiert, aber (wahrscheinlich) nicht abgeschickt, sondern direkt ausgedruckt und vorgeblich per Post verschickt hat. Es ist nicht im Geringsten nachvollziehbar, was diese eigentümliche Vorgehensweise notwendig machen sollte und deutet darauf hin, dass auch dieses Schreiben wie die übrigen nicht authentisch ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich allenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Daher ist diesem Schreiben ebenso die Beweiskraft zu versagen und drängt sich vor dem Inhalt (zB versiegelte Wohnung) der Schluss auf, dass es dazu dienen soll, die Behörde dadurch in weitere Ermittlungen zu zwingen bzw. dies schlicht auf Verfahrensverzögerung hinauslaufen soll.
Zu Ihrem Journalistenberuf ist festzuhalten, dass realistischer Weise eine Kündigung auf Grund der Geschichte Ihres Gatten und damit Verfahrensrelevanz auszuschließen ist. Auch amtswegig konnten keine verfahrensrelevanten Sachverhalte in Bezug auf Medienfreiheit und Journalisten recherchiert werden, wie sich aus den Feststellungen zu Kirgisistan ergibt. Eine amtswegige Recherche in russischer Sprache und kyrillischer Schrift konnte zu Ihrer Person keine verfahrensrelevanten Sachverhalte zutage fördern, dass Sie etwa eine Person von öffentlichem Interesse wären konnte ausgeschlossen werden. Unbestritten ist jedoch, dass es in Kirgisistan Probleme etwa mit Selbstzensur gibt, ein verfahrensrelevanter Sachverhalt lässt sich darin nicht erkennen.
Zur schriftlichen Stellungnahme: abschließend wurde Ihnen im Verfahren die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu beziehen. Dabei wurde lediglich auf einzelne Punkte des Länderberichts zu Kirgisistan Bezug genommen und diese als asylrelevante Verfolgung dargestellt. Dabei handelt es sich aber um aus dem Zusammenhang gelöste Zitate ohne jeden Bezug zu Ihrer Person. Es ist nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht behauptet, dass Sie unter anderem aus religiösen Gründen das Land verlassen hätten. Auch sind Probleme mit Korruption usw. nicht per se ein Hindernis an der Rückkehr nach Kirgisistan. Wie sich aus den voranstehenden Absätzen eindeutig ergibt, konnte auch nach Übersetzung einiger (der in der Stellungnahme zusammenhangslos genannten) Quellen und einem Rechercheauftrag kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und ist das Vorliegen der widerlegten Beweismittel ein hinreichendes Indiz für das Fehlen jeglicher Fluchtgründe, andernfalls die Vorlage nicht nötig gewesen wären. Entgegen der Behauptungen in der Stellungnahme sind den dort angegebene Quellen keine asylrelevanten Sachverhalte zu entnehmen, handelt es sich im Wesentlichen um Artikel über das Verhältnis Russland - Kirgisistan bzw. Russen - Kirgisen und Abwanderungstendenzen oder über Probleme und Versäumnisse im Kampf gegen Korruption.
Zusammengefasst waren Sie in der Lage eine umfangreiche, im Großen und Ganzen widerspruchsfreie Fluchtgeschichte vorzubringen und umfangreiches Beweismaterial zum Teil als Original vorzulegen. Jedoch wird Ihr Vorbringen durch genau diese Beweismittel völlig untergraben. Es steht somit ein mündlicher Vortrag mehreren Sachbeweisen gegenüber. Diese Beweise wurden teil mittels anerkannter kriminaltechnischer Methoden durch eine spezialisierte Behörde (Bundeskriminalamt) untersucht und ist am Ergebnis nicht zu zweifeln. Ähnliche Gewichtung erfährt das Rechercheergebnis des durch die Botschaft beauftragten Vertrauensanwalts. Im Verfahren hatten Sie Gelegenheit, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen und konnten Sie keine plausiblen Argumente vorbringen, die die Schlussfolgerungen, die die Behörde aus den Beweismitteln zog zu erschüttern in der Lage gewesen wären. Auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme unternahmen Sie nicht einmal den Versuch, den Schlussfolgerungen der Behörde entgegenzutreten oder diese gar vom Gegenteil zu überzeugen.
Unterm Strich bleibt somit eine im Wesentlichen widerspruchsfreie Fluchtgeschichte, die für sich im Detail jedoch realistischer Weise nicht nachprüfbar ist und die in diametralem Widerspruch zu den nicht widerlegten Sachbeweisen steht. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass Sie in Unkenntnis der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der erkennenden Behörde einen ungemein großen Aufwand betrieben haben, um die Behörde vom Vorliegen nicht existenter Fluchtmotive zu überzeugen.
Nichts desto trotz ist in Summe Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen sind, da sie jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen lassen und durch Sachbeweis widerlegt sind. Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass Sie eine mit Ihrer Gattin im Wesentlichen übereinstimmende Rahmengeschichte vorzubringen im Stande waren, woraus für Sie im Verfahren jedoch nichts zu gewinnen ist."
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin der russischen Minderheit angehöre, keine Schutzgewährung abgeleitet werden könne, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei. Von den in den Länderinformationen dargelegten Benachteiligungen sei die Beschwerdeführerin nicht betroffen und würden diese im Übrigen nicht die erforderliche Intensität erreichen, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei im Übrigen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Es liege somit kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gefährdung glaubhaft machen habe können und eine solche auch nicht von Amts wegen festzustellen zu gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne im Herkunftsstaat selbst für ein hinreichendes Auskommen sorgen und habe sie dort auch familiären Rückhalt. Auch sonst würden keine Gründe vorliegen, die eine Abschiebung für unzulässig erscheinen lassen würden.
Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kernfamilie in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben würde und diesbezüglich unzweifelhaft ein Familienleben vorliege, diese jedoch ebenfalls Asylwerber seien und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht, sodass bei einer gemeinsamen Ausweisung es zu keinem Eingriff des Familienleben komme. Die Beschwerdeführerin sei erst seit ca. 18 Monaten in Österreich und habe keine relevante Integration und sei von keiner gänzlichen Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei höher zu bewerten gewesen, als die Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihren Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.
Konkret wurde moniert, dass das erstinstanzliche Verfahren nur mangelhaft geführt worden sei, die Ergebnisse des Beweisverfahrens unrichtig gewürdigt worden seien und unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit zu unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt hätten, die eine falsche rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Folge gehabt hätten.
Das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht als Gesamtes gewürdigt, sondern lediglich nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zueinander und zu den vorangegangenen Einvernahmen gesucht.
Ein Hinweis darauf sei insbesondere, dass vorgehalten werde, in einem Verfahren aus dem Jahr 2012 die Adresse der Generalstaatsanwaltschaft falsch angegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann selbst hätten die Adresse nie angegeben. Sie hätten zwar schriftliche Mitteilungen über die Einstellung eines Strafverfahrens bzw. den Ausgang einer Beschwerde betreffend die Einstellung des Strafverfahrens übermittelt, jedoch hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht zu den Adressen in den Briefköpfen dieser Urkunden geäußert. Wären die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hiezu in den Einvernahmen näher befragt worden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, dieses Missverständnis aufzuklären.
Bis zum Jahr 2010 habe sich die Generalstaatsanwaltschaft in der Straße XXXX befunden. Nachdem das Gebäude abgebrannt sei, sei sie auf den XXXX übersiedelt, wo sie bis Anfang 2013 stationiert gewesen sei. Seit Jänner 2013 befinde sie sich nunmehr in der Straße XXXX.
Bemerkenswert sei, dass sich das Büro des Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in XXXX, in der XXXX Straße befinde, die eine Parallelstraße zu der XXXX Straße sei, dieser jedoch in dem vorgelegten Untersuchungsbericht dies nicht plausibel erläutert habe. Dass sich die beigezogene Rechtsanwaltskanzlei bei so wichtigen Behörden nicht auskenne, könne nicht nachvollzogen werden. Hätte die belangte Behörde ihre Fragestellungen an den von ihr beigezogenen Vertrauensanwalt konkreter gestellt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sehr wohl möglich gewesen sei, Urkunden aus Bishkek vorzulegen, die von ein und demselben Gericht stammen würden, jedoch mit einer anderen Adresse datiert seien.
Es treffe auch nicht zu, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht seien. Dies werde damit begründet, dass die Recherchen des hinzugezogenen Vertrauensanwaltes unter den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau angegebenen Aktenzahlen ins Leere geführt hätten. Die belangte Behörde habe aber im Bescheid auf S. 17 selbst in den Länderfeststellungen die Korruptheit im gesamten Staatsapparat sowie Straflosigkeit wegen Bestechlichkeitsdelikten angeführt. Weiters sei erneut auf den Link verwiesen worden, den die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in deren Einvernahmen bekanntgegeben hätten und der beweise, dass es zu Verhaftungen von Beamten gekommen sei, die versucht hätten, Akten zu vernichten.
Die der kriminaltechnischen Untersuchung unterzogenen Dokumente seien alle vom Anwalt gescannt und sogleich kopiert worden. Dies sei tatsächlich mit ein und demselben Drucker/Scanner, nämlich dem des Anwaltes erfolgt. Die gescannten Unterlagen habe er dann mit dem DHL Versand nach Österreich geschickt. Die Originale würden sich weiterhin in Kirgisistan befinden. Die Beschaffung der Sterbeurkunde sei eine unangenehme Angelegenheit für die Hinterbliebenen gewesen, da sie immer noch tiefst um den Geschäftspartner des Beschwerdeführers trauern würden. Hätte die belangte Behörde mit Hilfe des Vertrauensanwaltes die Hinterbliebenen aufgesucht, hätte sie in die Originale selber Einsicht nehmen können.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie wohlhabend gewesen seien, habe sicherlich zu Neid geführt, zumal sie russischer Herkunft gewesen seien. Hätte die belangte Behörden den Namen XXXX, den der Ehemann in seiner Einvernahme genannt habe, näher ermittelt, wäre sie zur Erkenntnis gekommen, dass dieser der Besitzer des gesamten Großmarktes sei bzw. derzeit auf den Grundstücken des Ehemannes und der Beschwerdeführerin ein neues Geschäftsgebäude gebaut werde. Weiteres hätte der Vertrauensanwalt durch einfache Ermittlungen im Melderegister die verwandtschaftlichen Beziehungen des oben genannten Herrn mit verschiedenen Regierungsfunktionären nachweisen können.
Aus der Einvernahme des Ehemannes hätte sich auch klar ergeben, dass der bekannte Anwalt nur zum Bekanntenkreis der Familie gehöre und kein enger Freund sei. Der Ehemann habe auch mehrmals dessen Telefonnummer bekanntgegeben und hätte dieser kontaktiert werden können. Mit diesem wichtigsten Zeugen habe das Bundesasylamt nicht kommuniziert. Dass der Anwalt der Familie in anonymisierter Form auftreten habe müssen und mit einem pseudonymen E-Mail Account sich immer wieder an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gewandt habe, zeige nur, dass dieser selbst Angst um sein Leben und seine berufliche Existenz haben müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten erst kürzlich erfahren, dass auch dieser das Land verlassen habe müssen, da ihm öfters schon gedroht worden sei.
Das Bundesasylamt sei schließlich davon ausgegangen, dass die Ehefrau nicht beim Sender XXXX gearbeitet habe. Durch nähere Ermittlungen hätte der herangezogene Vertrauensanwalt beim genannten Sender anfragen könne. Im Übrigen wurden Links genannt, die die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zeigen würden.
Der herangezogene Vertrauensanwalt hätte im Übrigen den den Bericht/das Gutachten verfassenden Inspektor der Feuerwehr befragen können, um herauszufinden, ob das Büro bzw. die Wohnung tatsächlich in Brand gesteckt worden sei. Auch der Taxifahrer, der den Beschwerdeführer damals ins Krankenhaus gefahren habe, wäre auffindbar gewesen. Dieser hätte auch bezeugen können, was sich in besagter Nacht abgespielt habe.
All dies führe dazu, dass das Ermittlungsergebnis der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die Fluchtgeschichte fließend, widerspruchsfrei und in vielen Einzelheiten dargelegt.
In offensichtlich falscher Einschätzung der Gefährdungslage sei das Bundesasylamt nicht weiter auf die Fluchtgeschichte eingegangen.
Der unpolitische Ehemann sei in seiner Heimat aus Gründen der Rasse gemäß der GFK verfolgt worden. Er sei Opfer einer willkürlichen Behördenstruktur geworden, die auch vermeintlich politische Gegner festnehme und foltere. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reiche es, dass eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde und keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zu erwarten sei.
Aufgrund der konkreten Gefährdung stehe in Verbindung mit den Länderinformationen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat offen.
Im Übrigen habe es nach der Flucht der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie mehrere Ladungen an den Schwiegervater gegeben. Dieser sei immer wieder über den Aufenthaltsort des Ehemannes gefragt worden. Daraus lasse sich schließen, dass bei einer Rückkehr das Leben des Ehemannes mit Sicherheit gefährdet werde.
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits erste Schritte in Richtung einer erfolgreichen Integration getätigt. Dahingehend seien bereits Unterlagen an das Bundesasylamt vorgelegt worden. Der Beschwerdeführerin sei es auch bereits erfolgreich gelungen, den Führerschein in Österreich zu machen.
Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Beschwerdeverfahren wurden weitere Unterlagen (Fax der Diakonie vom 09.12.2013) übermittelt - nämlich die gescannte und ausgedruckte Sterbeurkunde des Geschäftspartners des Ehemannes, diverse Zeitungsartikel und dazugehörige Links die die korrupte Vorgehensweise der kirgisischen Behörden aufzeigen würden, der ausgedruckte E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit dem Rechtsanwalt, Links die die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Fernsehreporterin zeigen würden sowie Unterlagen zur Integration.
Für die am 18.01.2014 im Bundesgebiet geborene Tochter XXXX wurde ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt und mit Fax der Diakonie vom 18.06.2014 Kurzbriefe des Landesklinikum XXXX über den ambulanten Arztbesuch der Tochter am 21.01. und 03.02.2014. Weiters wurde eine Terminkarte der XXXX, Chirurgische Abteilung, über einen Termin am 03.11.2014 übermittelt.
Der erkennende Richter veranlasste die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen:
Weitere Internetberichte die beweisen würden, dass es in Kirgisistan Druck auf die Informationsmedien seitens der Beamten, Strafverfolgungsorgane und kriminellen Strukturen gebe. Dies würde erklären, warum Zeitungen aus der Auflage beschlagnahmt worden seien, die als Beweis für die Einschränkung der Rechte und den Tod des Partners des Ehemannes vorgelegt worden seien.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.09.2014 an.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erschienen zur Beschwerdeverhandlung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen.
Der Ehemann legte die Registrierung seiner Firma XXXX samt Gesellschaftsvertrag in russischer Sprache sowie Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und Empfehlungsschreiben vor. Die Dolmetscherin übersetzte auszugsweise die Firmenregistrierung sowie den Gesellschaftsvertrag.
Zuerst wurde der Ehemann befragt, der erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrecht halten zu wollen.
Er erklärte auf Nachfrage auch, sein Vorbringen ergänzen zu wollen. Es gebe etwas Wichtiges. Die österreichische Botschaft sei in Astana, Kasachstan. Das sei weit von Kirgisistan entfernt. Diese habe eine Anwaltsfirma engagiert, um Recherchen vorzunehmen. Diese Firma habe inkompetent gehandelt und die Fragen inkompetent beantwortet. Diese Anwaltskanzlei wisse zB nicht, wo sich die Generalstaatsanwaltschaft in Kirgisistan befinde, obwohl sie fast vis-a-vis ihren Sitz habe. Diese Firma behaupte, dass das Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft verbrannt sei, es habe sich aber um ein anderes Gebäude gehandelt. Er sei deswegen der Lüge bezichtigt worden. Den Unbescholtenheitsnachweis von ihm hätten sie direkt angefragt, wo er Problem gehabt habe. Das sei eine sehr grobe Verletzung seiner Rechte. Gerade mit dem Chef dieser Polizeistation habe er die größten Probleme gehabt. Die Anfrage zB über seine Firma sei auch falsch beantwortet worden. Sie hätten geantwortet, dass es diese Firma gebe, aber unter einem anderen Inhaber und unter einer anderen Adresse und deswegen lege er die Registrierungsbestätigung vor. Es sei behauptet worden, dass fast in allen Punkten, die er erwähnt habe, die Unwahrheit gesagt worden sei. Er schließe nicht aus, dass die Firma jetzt auf eine andere Person laufe, aber die Beschwerdeführerin habe über ihre ehemalige Kollegin, die Journalistin sei, die Registrierungsunterlagen schicken lassen, das hätten sie auch machen können. In diesen vorgelegten Zeitungsartikeln gebe es so viele Fälle, wo z.B. Polizisten im Kofferraum ihres Auto Akten verschwinden hätten lassen. Es gebe viele solche Beispiele. Nach diesen Anfragen habe sein Vater Probleme bekommen und die Polizei wisse jetzt, wo er sei. Immer wieder werde bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Er habe zwar nichts zu verheimlichen gehabt, als er seine Zustimmungen zu den Nachforschungen gegeben habe, aber nicht auf so einer Art und Weise. Sein Vater bekomme sogar Ladungen zur Polizei. Er sei schon sehr nervös und er sei schon alt und mache sich große Sorgen und er mache sich auch Sorgen um seine Familie in Kirgisistan. Er habe auch die Adresse, wo er zuletzt gewohnt habe. Es sei überprüft und behauptet worden, dass er dort nicht gemeldet sei. Das habe insofern gestimmt, als er an einer anderen Adresse gemeldet gewesen sei. Es werde normalerweise nicht verlangt, dass wenn man eine Wohnung miete, sich dort gleich anmelde. Jedes Passamt hätte bei Angaben seines Geburtsdatums und seines Namens seine Meldeadresse angeben können. Es gebe so viele Punkte, wo er angeblich der Lüge bezichtigt werde, aber in Wirklichkeit hätten sie unprofessionell recherchiert.
Er sei von seinem Vater her Ossete und von seiner Mutter her Russe und Angehöriger der russisch orthodoxen Religion. Sein Vater sei in Kirgisistan geboren worden, seine Mutter sei aus Russland dort hingezogen. Sein Großvater sei in der Stalin-Zeit aus Ossetien nach Kirgisistan gezogen.
Befragt, ob er wegen seiner Volksgruppe oder Religion in Kirgisistan im Alltag diskriminiert worden sei, meinte er, dass dies natürlich praktisch jeden Tag passiert sei, besonders nach der letzten Revolution 2010. z.B. seien in der Klasse seines Sohnes in der Schule nur zwei Kinder mit hellen Haaren gewesen. Die zwei seien ständig beleidigt und erniedrigt worden. Die Kinder seien immer wieder aufgefordert worden "abzuhauen" und die Lehrer hätten sich nie eingemischt. Er sei auch bei egal welchen Behörden anders behandelt worden als Kirgisen. Beispielsweise werde bei einem Verkehrsunfall zwischen Russen und Kirgisen sofort der Russe beschuldigt. In Kirgisistan werde man als Russe immer benachteiligt. Der Beschwerdeführerin sei es genauso ergangen, was diese selbst erzählen könne. Diese Diskriminierung hätten sie besonders nach der Revolution im Jahr 2010 gespürt. Früher sei das nicht so gewesen. Sie hätten in der Hauptstadt gelebt, früher habe es solche Fälle nicht gegeben, aber nach jeder Revolution seien viele arme Leute vom Land in die Hauptstadt gekommen, die einen Hass auf alle anderen Volksgruppen gehabt hätten. Besonders auf wohlhabendere Russen seien diese armen Kirgisen vom Land sehr neidisch gewesen.
Nach seiner schulischen oder sonstigen Ausbildung befragt, gab er an, zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben. Er habe dann die Polytechnische Hochschule in Kirgisistan als Lebensmitteltechniker besucht und abgeschlossen. Er habe auch ein Diplom.
In Kirgisistan habe er Geschäfte (Business) gemacht. Er habe immer gearbeitet. Er habe eine Näherei und auch einen Autohandel gehabt. Er habe Autos von der ganzen Welt gehabt. Zuerst habe er ein Taxiunternehmen gehabt, dann habe er mit Fahrzeugen gehandelt. Dann habe er mit der Textilerzeugung begonnen. Das sei seine letzte Arbeit gewesen.
Die Firma, die er zuletzt betrieben habe, habe ungefähr 40 Leute beschäftigt. Es seien Herrenmäntel, Unterwäsche und Bettwäsche genäht worden. Er sei alleiniger Eigentümer dieser Firma gewesen. Er habe einen Kompagnon gehabt, der ums Leben gekommen sei. Die Firma sei dessen Idee gewesen. Dieser habe sich in dieser Branche gut ausgekannt und den Ehemann dorthin gebracht.
Befragt, wie er die genähten Waren verkauft habe, meinte er, dass seine Erklärung beim letzten Interview nicht verstanden worden sei. Er habe auf einem großen Markt neun Verkaufsstände - wie Container - gehabt. Er habe neun Punkte mit seinen Waren versorgt und verkauft. Hauptsächlich seien Kunden aus Kasachstan und Russland gekommen. Wenn sie größere Mengen kaufen hätten wollten, seien sie direkt zu ihm gekommen.
Er habe die Waren nicht selbst nach Kasachstan oder Russland gebracht. Sie seien hauptsächlich nach Kirgisistan gekommen. Auf seinen Fahrten mit dem Auto nach Kasachstan oder nach Russland habe er Muster mitgenommen.
Befragt, ob er irgendwelche Geschäftspartner namentlich nennen könne, meinte er nur mit den Vornamen. Es seien Bargeschäfte gewesen, die am Markt erledigt worden seien. Natürlich habe er seinen Kunden vertrauen können, wenn er sie schon länger gekannt habe. Über die Banken würden in Kirgisistan kaum Geschäfte gemacht werden. Alles werde in bar und in Dollar abgewickelt. Sein Partner habe früher überhaupt jahrelang gearbeitet, ohne die Firma registrieren zu lassen. Wie er zu seinem Partner gekommen sei, hätten sie ihr eigenes Geld investiert und sie hätten das legalisiert.
Sein Partner habe XXXX geheißen. Dieser sei nicht politisch tätig gewesen.
Befragt, wie seine Probleme in Kirgisistan begonnen hätten, meinte er, dass es im Prinzip schon immer Probleme gegeben habe. Dann habe man von allen Seiten Druck auf sie ausgeübt - von der Finanzpolizei, vom Marktamt. Sie seien von allen Seiten kontrolliert worden. Im Herbst 2011 seien diese Probleme schon sehr ernst gewesen. Damals seien "die Leute" zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeschlagen, für 10.000 Dollar sein ganzes Geschäft aufzugeben und von dort zu verschwinden. Auf Nachfrage, wer die Firma kaufen habe wollen, meinte er, dass es zwei Kirgisen gewesen seien, deren Namen er nicht kenne. Sie seien einfach gekommen und hätten diesen Vorschlag, der fast ein Befehl gewesen sei, geäußert.
Nach einer Reaktion befragt, meinte er, natürlich abgelehnt zu haben, weil er schon so viel Geld investiert habe und das angebotene Geld viel zu wenig gewesen sei. Sie hätten ihm dann ganz offen gesagt: "Entweder Du verkaufst es jetzt um 10.000 oder Du wirst es später umsonst hergeben müssen". Diese Drohungen seien immer wieder gekommen. Die Drohungen seien entweder telefonisch oder persönlich erfolgt. Er sei immer wieder aufgefordert worden, zu verkaufen, oder sie würden ihm sein Geschäft wegnehmen.
Er habe sich erst an die Polizei gewandt, als die Drohung wahrgemacht worden sei. Sie hätten versucht, sein Büro mit einer Flasche Zündmittel in Brand zu stecken. Er sei Gott sei Dank in der Nähe gewesen und habe den Brand rechtzeitig gelöscht und da habe er die Polizei angerufen.
Befragt, wann dieser Brandanschlag erfolgt sei, meinte er, dass dies im Oktober/November 2011 gewesen sei. Er habe sein Büro im Erdgeschoß seines Wohnhauses gehabt. Er habe selbst im 5. Stock gewohnt. Er habe in der Nacht gehört, dass ein Auto zugefahren und eine Scheibe kaputtgegangen sei. Wie er runtergelaufen sei, habe er das Auto wegfahren gesehen. Dann habe er zerbrochene Scheiben und innen die Flammen gesehen. Den Brand habe er mit Hilfe einer Decke gelöscht. Die Polizei habe dann ein Protokoll geschrieben und anhand des Protokolls von der Feuerwehr sei bestätigt worden, dass es ein Brandanschlag gewesen sei. Die Täter seien nicht gefunden worden. Nach einem Monat seien die Akten geschlossen worden. In der gleichen Nacht sei auch sein Partner zusammengeschlagen worden.
Nach Aufforderung den Anschlag auf seinen Geschäftspartner näher darzulegen meinte er, dass auch dieser irgendwelche Geräusche oder Lärm gehört und die Tür aufgemacht habe. Als dieser in das Stiegenhaus gegangen sei, seien dort zwei Personen gestanden, welche ihn zusammengeschlagen hätten. Dann seien die Täter weggelaufen. Bei seinem Partner sei nichts kaputt gemacht worden, jedoch sei dieser verletzt und Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Dessen Anzeige sei aufgenommen worden, jedoch sei nichts weiter unternommen worden. Beide Verfahren seien ungefähr zeitgleich geschlossen worden. Sie hätten gemeint, unzureichende Beweismittel zu haben und deshalb die Verfahren überhaupt eingestellt.
Er habe nicht so leicht aufgeben wollen. Mit der Kopie des Protokolls der Feuerwehr aus dieser Nacht sei er zum Bezirkspolizeichef gegangen. Dieser habe ihm nicht einmal zugehört, sondern vor seinen Augen die Akten zerrissen und ihm die zerrissenen Papierreste ins Gesicht geworfen. Er sei dort auch ordinär beschimpft worden. Er habe gesagt, dass er nicht vergessen solle, wo er lebe und wer er sei. In Kirgisistan gestalte sich die Situation nämlich derart, dass alle miteinander verwandt seien. Egal wo man hingehe, es würden sich alle kennen. Später habe er erfahren, dass Verwandte des Bezirkspolizeichefs auch im Textilgeschäft tätig seien.
Sein Geschäftspartner sei auch ethnischer Russe gewesen. Befragt, wer in diesem Zusammenhang XXXX (AS 103) sei, meinte er, sich an diesen Namen nicht genau erinnern zu können. Nach seinen Recherchen handle es sich um einen Verwandten des Polizeichefs, der große Textilgeschäfte mache und in Kirgisistan ein einflussreicher Mann sei.
Auf Nachfrage gab er an, dass es nur eine versuchte Brandstiftung gegeben habe. Einmal sei bei ihm und auch bei seinem Geschäftspartner im Stiegenhaus eine Flasche mit einer brennbaren Flüssigkeit gefunden worden. Es sei aber zu keiner Brandstiftung gekommen.
In weiterer Folge hätten er und sein Geschäftspartner eine gemeinsame Anzeige eingebracht. Dann sei Die Beschwerdeführerin von der Arbeit gekündigt worden. Sie sei gefeuert worden, nachdem sie versucht habe, in ihrer Arbeit bei einem Fernsehsender eine Sendung zu machen.
Er sei am 09.01.2012 in der Stadt unterwegs gewesen. XXXX sei im Büro gewesen. Er sei auch im Büro gewesen. Er habe angeläutet. Auf einmal sei die Tür aufgegangen und es seien Kirgisen in seinem Büro gestanden. Er sei gleich in das Gesicht geschlagen worden. Dabei sei er umgefallen. Dann sei er weiter geschlagen und auf die Straße gezerrt worden, wo er mit einem Pistolenkolben geschlagen worden seien. Sie hätten ihn in ein Auto gezerrt und seien losgefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei er sehr stark geschlagen worden. Sie hätten ihm unterwegs gesagt, dass er selbst Schuld sei, weil er seine Firma nicht freiwillig zu einem guten Preis verkauft habe. Er habe nicht verstanden, dass sie eine friedliche Lösung gewollt hätten. Sie hätten ihm gedroht, ihn aus der Stadt zu bringen und ihn zu vergraben. Unterwegs seien sie sogar von der Verkehrspolizei aufgehalten worden, worauf die Kirgisen ihre eigenen Ausweise der Polizei gezeigt hätten und sie durchgelassen worden seien. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass seine Kidnapper selbst bei der Polizei gewesen seien. Unterwegs habe er gedacht, wie er am Leben bleiben könnte und als sie eine Rauchpause gemacht hätten, habe er einen günstigen Moment gefunden, die Tür aufgemacht und sei weggelaufen. In der Nähe sei ein Taxistand gewesen, zu dem er gelaufen sei. Dort habe man ihm geholfen und ihn ins Krankenhaus und danach zurück in die Stadt und nach Hause gebracht.
Die Frage, was seine Entführer gemacht hätten, beantwortete er derart, dass er später erfahren habe, dass ihm seine Flucht in einer konkret bezeichneten kleinen Stadt geglückt sei, die 60 km von der Hauptstadt entfernt sei. Dort würden hauptsächlich Usbeken leben und er glaube, dass die dortigen Bewohner die Entführer aufgehalten und ihm geholfen hätten, mit dem Taxi zu fliehen.
Seiner Meinung nach seien seine Entführer kirgisische Kriminelle gewesen, die mit der Polizei zusammenarbeiten würden. In Kirgisistan seien alle Polizisten Kirgisen.
Was die Entführer von ihm gewollt hätten, beantwortete er dahingehend, dass er nicht gewusst habe, dass diese schon vorher in seinem Büro gewesen seien. Wahrscheinlich habe ihnen sein Partner aufgemacht. Sie hätten dort alle Dokumente und auch den Inhalt des Safes mitgenommen und sein Büro auf den Kopf gestellt. Er habe ursprünglich nicht gewusst, dass sein Partner von ihnen geschlagen worden sei, weil er schon im Vorzimmer zusammengeschlagen worden sei. Sie hätten vorgehabt, ihn in den Bergen umzubringen und zu begraben. Als er zum Büro zurückgekommen sei, sei dort sehr viel Polizei gewesen. Sie hätten gefragt, wer er sei. Er habe gesagt, dass das sein Büro sei und er von hier entführt worden sei. Sie hätten ihn nicht einmal ins Büro hereingelassen, sondern davor festgenommen, wo er befragt und mit Handschellen auf die Polizei gebracht worden sei.
Bevor er abgeführt worden sei, habe er erfahren, dass sein Geschäftspartner sehr stark geschlagen im Büro gefunden worden sei und im Sterben liege. Dann sei er abgeführt worden. Er habe alles aufschreiben müssen, was mit ihm geschehen sei. Dann sei er in eine Zelle gebracht worden. Er habe sie um Hilfe gebeten, weil er voller Blut gewesen sei, aber er habe keine bekommen. Dann sei er zurück in ein Verhörzimmer gebracht worden. Die Polizisten hätten begonnen, ihn zu schlagen. Er hätte ein Papier mit einem vorgefertigten Text unterschreiben sollen. Da habe er auch erfahren, dass sein Geschäftspartner an den Verletzungen bereits verstorben sei und er gestehen solle, dass er diesen getötet habe, weil dieser versucht habe, ihm das Geschäft wegzunehmen. Unter Schlägen hätte er gezwungen werden sollen, das Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch nicht getan habe. Ein Bekannter mit guten Beziehungen zur Polizei habe ihm schließlich geholfen. Dieser sei mit der Beschwerdeführerin auf die Polizeistelle gekommen, da sie ihn gesucht hätten. Mit dessen Hilfe sei er freigelassen worden, habe jedoch unterschreiben müssen, nicht wegzufahren. Dieser Bekannte sei Anwalt gewesen und heiße mit Vornamen XXXX, den Familiennamen wisse die Beschwerdeführerin.
Befragt, weshalb er ein falsches Geständnis unterschreiben hätte sollen, meinte er, dass dies seine Vermutung sei. Nachdem er von ihnen geflüchtet sei, hätten sie vielleicht gedacht, ihn bei der Polizei "zur Vernunft zu bringen". Sie hätten ihm einen Mord anhängen wollen. Wenn er im Gefängnis gewesen wäre, hätten sie sein Geschäft übernehmen können. Vielleich wäre er überhaupt nicht aus dem Gefängnis herausgekommen.
Zu den Umständen der Ausreise befragt, gab er an, dass ihm bei der Freilassung XXXX gesagt habe, dass er sehr einflussreichen Kirgisen über den Weg gelaufen wäre und eine Ausreise für ihn das Beste wäre. Der bekannte Anwalt sei selbst Kirgise und habe auf der Polizeistation mit anderen Kirgisen gesprochen, ihm davon erzählt und ihm die Ausreise - zumindest nach Kasachstan - empfohlen. Dort hätte er den weiteren Verlauf der Dinge abwarten solle. Sie hätten das gemacht. Er habe große Angst um seine Familie gehabt. Sie seien am 10.01.2012 gemeinsam nach Kasachstan gefahren.
Befragt, wie er dann weiter von Kasachstan nach Österreich gekommen, meinte er, dass sie gar nicht vorgehabt hätten, weiter zu reisen. Sie hätten dort einen "Verwalter" gehabt, der auch Schlüssel von seinem Betrieb gehabt habe. Dieser sei dauernd zu Polizei bestellt worden. Als er mit ihm telefoniert habe, habe dieser gesagt, dass dauernd unbekannte Leute zu ihm kommen würden. Während sie noch in Kasachstan gewesen seien, hätten sie im Internet gelesen, dass dieser "Verwalter" in seinem Haus angezündet worden und verbrannt sei. Damit sei für sie klar gewesen, nicht mehr zurück zu können. Sonst hätten sie nicht alles aufgegeben. In Kasachstan hätten sie auch nicht bleiben können. Sie hätten ihn genauso in Kasachstan gefunden und nach Kirgisistan verschleppen können. Dann habe er begonnen, Ausreisemöglichkeiten zu suchen. Sie hätten Flugtickets nach XXXX mit Zwischenaufenthalt in Wien gekauft, seien in Wien ausgestiegen und hätten um Asyl angesucht.
Zur Adresse der Generalstaatsanwaltschaft in Bishkek befragt, gab er an, dass der Vertrauensanwalt behauptet habe, dass die Adresse, die auf seinen Schriftstücken angeführt sei, nicht mehr aktuell sei, weil das Gebäude verbrannt sei. Die sei falsch, da ein anderes Gebäude verbrannt sei. Es sei im Internet zu finden, welches Gebäude unter welcher Adresse verbrannt sei. Es sei verwunderlich, dass die Anwaltskanzlei nicht wisse, wo die Generalstaatsanwaltschaft sei. Wahrscheinlich habe der Überprüfende sich keine Mühe gemacht oder vielleicht sei dies von den Polzisten gesagt worden.
Darauf verwiesen, dass die vorgelegten gerichtlichen Urkunden keinen Briefkopf und keine Adresse aufweisen würden, meinte er, dass das häufig nur händisch geschrieben werde und nicht immer ein Briefkopf vorhanden sei. Manche dieser Beschlüsse würden normalerweise gar nicht ausgehändigt werden. Die Beschwerdeführerin kenne sich als Journalistin besser aus.
Nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen befragt, meinte er, dass im Rahmen seiner Untersuchung für den Führerschein festgestellt worden sei, dass er 50 % seines Sehvermögens durch die Schläge verloren habe. Die rechte Hand könne er nicht ganz ausstrecken. Er gehe aber trotzdem nicht zum Arzt, weil er mit dieser Hand arbeiten könne.
In Kirgisistan habe er seine Eltern. Er habe keine Geschwister. Seine Schwester, mit der er seit seiner Kindheit keinen Kontakt habe, lebe in Russland. Mit seinen Eltern stehe er über Internet in Kontakt. Von diesen habe er zuletzt erfahren, dass - wie schon erwähnt - sein Vater zur Polizei geladen worden sei. Zu seinem Vater, der zwar in Pension sei, aber trotzdem arbeite, seien Kirgisen in die Arbeit gekommen und hätten diesen befragt, wo der Ehemann sei.
Über den Verbleib seiner Wohnung und seiner Werkstätte befragt, meinte er, dass der Anwalt beim Wegfahren gesagt habe, dass seine Wohnung versiegelt worden sei. In seinem Büro würden irgendwelche Leute leben. Der Anwalt habe auch gesagt, dass seine Werkstatt renoviert werde und jetzt ein Kaffeehaus oder etwas Ähnliches errichtet werde.
In Österreich sei er mit seiner Familie vor einem Monat in eine neue Privatwohnung gezogen. Sie seien ein halbes Jahr in einer Flüchtlingspension gewesen, danach immer in Privatwohnungen.
Er beziehe mit seiner Familie für fünf Personen € 900,00 im Monat. Dafür müssten sie Miete und Essen bezahlen.
Zu seinem Tagesablauf befragt meinte er, mit der Beschwerdeführerin selbst zuhause Deutsch zu lernen, da Deutschkurse nicht viel bringen würden. Sie würden ihre Lebensmittel täglich von einem Sozialmarkt beziehen. Er fahre zu diesem sechs Kilometer entfernten Sozialmarkt mit dem Fahrrad. Damit sei der halbe Tag schon vorbei. Sie würden auch versuchen, möglichst viel Kontakt mit Österreichern zu pflegen. Sie würden die Katholische und Evangelische Kirche besuchen, wo er auch helfe. Neben der Kirche helfe er auch einzelnen Personen. Er arbeite nicht offiziell. Er helfe Frau XXXX, die ihm auch Möbel dafür geschenkt habe. Er wolle gerne offiziell arbeiten. Er sei an seinem Aufenthaltsort und in einer anderen genannten Gemeinde unterwegs, um sich als Freiwilliger - auch beim Roten Kreuz - anzubieten. Er warte aber nach wie vor auf eine Antwort.
Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan sei er sich sicher, dass versucht werden würde, ihn loszuwerden. Er wolle, dass seine Kinder in einem normalen, geschützten Land aufwachsen.
Im Anschluss an den Ehemann wurde die Beschwerdeführerin befragt.
Danach befragt, ob sie ihr Vorbringen irgendwie korrigieren oder ergänzen wolle, meinte sie, lediglich das vom Ehemann schon Gesagte, wonach die Anwaltsfirma unprofessionell ermittelt habe.
Sie sei Russin und orthodox. Ihre Eltern würden der russischen Volksgruppe angehören. Ihr Vater sei von den Kirgisen umgebracht worden. Ihre Eltern seien schon in Kirgisistan geboren worden. Sie sei aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religion im Alltag täglichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.
Ihr Vater sei, als sie 14 Jahre alt gewesen sei, von Kirgisen umgebracht worden. Die Täter seien festgenommen, aber schon nach zwei Tagen freigelassen worden. Eine Diskriminierung habe sie in der Arbeit gespürt, auch ihre Kinder. Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei die erste Welle des kirgisischen Nationalismus schon durch Kirgisistan gegangen, das sei Mitte der 90er Jahre gewesen. Dann sei es halbwegs in Ordnung gewesen. Die letzten paar Jahre sei es immer schlimmer geworden. Man könne sagen, sie seien Diskriminierung im Alltag gewohnt gewesen. Deswegen wären sie nicht ausgereist.
Sie seich schon vor ihrer jetzigen Ehe verheiratet gewesen. Der älteste Sohn stamme aus dieser ersten Ehe. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und dann Journalismus studiert. Sie habe sieben Jahre lang als Journalistin gearbeitet. Es habe ihr gefallen, mit Leuten zu tun zu haben. Sie habe bei verschiedenen Fernsehkanälen - XXXX - gearbeitet.
In einem Kanal sei sie XXXX, auf einem als XXXX gewesen. Bei dem Dritten habe sei eine eigene Sendung geführt. Bei dem Letzten habe sie XXXX betreut. Die Sendung auf XXXX habe "XXXX" geheißen. Es sei eine Live-Sendung gewesen. Beim Letzten Sender sei sie Korrespondentin für Nachrichten gewesen.
Auf Nachfrage, warum man bisher über Ihre journalistische Tätigkeit im Internet nichts finden können habe, meinte sie, dass Kirgisistan nicht so entwickelt und modern sei, um Nachrichten im Internet auffinden zu können. Beim zweiten Interview habe sie Links angegeben, wo man ihre Arbeiten finden könne.
Zu den Umständen der Beendigung Ihrer journalistischen Tätigkeit meinte sie, dass sie vor der Ausreise gekündigt worden seien. Als die Untersuchung der Brandstiftung unerwartet eingestellt worden sei, sei sie gekündigt worden. Sie habe eine Sendung darüber machen wollen und sei zum Chefredakteur gegangen. Ihr sei zugesichert worden, darüber zu sprechen werden und ihr Bescheid zu geben. Sie sei zum Direktor gerufen worden und hätte ihre Kündigung unterschreiben sollen. Der Direktor habe ihr gesagt, dass er schon genug von den Russen habe und er werde eine Kirgisin an ihrer Stelle anstellen, die ihm keine Probleme mache. Sie habe dann die Kündigung nicht unterschrieben, sondern sei weggegangen.
Bis auf die bereits genannten Probleme habe sie in Kirgisistan keine Probleme mit Behördenorganen oder privaten Personen gehabt.
Auf Nachfrage, was sie selbst unmittelbar von den Problemen des Ehemannes mitbekommen habe, meinte sie, dass sie z.B. die Brandstiftung erlebt habe. Auch bei den Drohungen sei sie selbst Zeuge gewesen. Sei sie mit den Kindern für einige Zeit in eine andere Wohnung gezogen, weil sie Angst vor den Drohungen gehabt habe. Es sei auch gedroht worden, sie an ein Bordell zu verkaufen oder die Organe der Kinder zu verkaufen. Sie sei außerdem dabei gewesen, als sie den Ehemann gemeinsam mit dem Anwalt von der Miliz geholt habe. Sie wisse in welchem Zustand er damals gewesen sei.
Sie habe zwar gewusst, dass der Ehemann bei der Miliz gewesen sei, jedoch nicht genau wo. Sie habe eine Visitenkarte von diesem Anwalt gefunden und diesen angerufen.
Der Anwalt heiße XXXX. (Anmerkung der Dolmetscherin: XXXX) Sie habe dem Anwalt die Situation geschildert, dass der Ehemann von der Miliz mitgenommen worden sei und ihr niemand sage, wo dieser sei, obwohl sie hundertmal angerufen habe. Der Anwalt habe den Ehemann dann gefunden, da dieser gute Kontakte gehabt habe und Kirgise sei.
Man habe gesehen, dass der Ehemann im Gesicht geschlagen worden sei. Man habe auch gesehen, dass die Hand gebrochen worden sei. Er sei auch schon vor seiner Mitnahme geschlagen worden. In Kasachstan habe sie ihn dann selbst behandelt. Wie sich in Österreich herausgestellt habe, sei sein Sehvermögen durch die Schläge stark beeinträchtigt.
Der unmittelbare Anlass für die Ausreise sei der Zustand des Ehemanns gewesen, die Dinge die ihm angetan worden seien und die Ermordung seines Partners. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt. Sie hätten Kasachstan verlassen, als sie erfahren hätten, dass auch der "Verwalter" umgebracht worden sei.
Nach eigenen Problemen ihrer Kinder in Kirgisistan befragt, meinte sie, von ihrem Sohn zu wissen, dass dieser oft in der Schule Probleme gehabt habe, weil er als Russe beschimpft worden sei. Das seien die Probleme der Kinder gewesen.
In Kirgisistan würden ihre Mutter, Tanten und andere Verwandte leben. Mit ihrer Mutter habe sie über Skype Kontakt. Zuletzt habe ihr die Mutter gesagt, dass Kirgisen nach ihnen gefragt hätten, jedoch nicht so oft wie bei den Eltern des Ehemanns.
Nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen auch ihrer Kinder befragt, meinte sie, dass die Jüngste einen Nabelbruch habe und operiert werden müsse. Sie müsse breit gewickelt werden, wodurch sich die Hüftdysplasie gebessert habe. Ihre beiden Söhne und sie selbst seien gesund.
In Österreich lerne sie Deutsch und kümmere sich um die Kinder. Außerdem versuche sie Kontakt zu Österreichern zu knüpfen. Ihre beiden Söhne würden in die Schule bzw. den Kindergarten gehen. Der Ältere besuche schon die Hauptschule und der Jüngere das letzte Jahr den Kindergarten. Da, wo sie früher gewohnt hätten, habe er im Fußballverein gespielt. Da sie erst vor einem Monat übersiedelt seien, spiele er noch in keinem Verein.
Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan wäre der Ehemann in Lebensgefahr. Was mit ihr geschehen würde, wisse sie nicht.
Am Ende wurden russischsprachige Zeitungsausschnitte vorgelegt, wobei einige Passagen angestrichen wurden und die Dolmetscherin ersucht wurde diese auszugsweise zu übersetzen.
Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kirgisistan vom 24.03.2014 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.
Weiters wurde festgehalten, dass erwogen werden, eine verfahrensbezogene Recherche über ACCORD noch vorzunehmen.
Im Übrigen wurden Unterlagen zu den gesetzten integrativen Schritten vorgelegt.
Der erkennende Richter veranlasste weitere Länderrecherchen, die zum Ergebnis kamen, dass die Beschwerdeführerin Journalistin in Kirgisistan gewesen sei. Über den gewaltsamen Tod eines russischstämmigen Geschäftsmannes namens XXXX hätten keine Informationen gefunden werden können. Es gebe in Kirgisistan einen Rechtsanwalt mit dem Namen XXXX. Im staatlichen Anwaltsregister seien dessen Kontaktdaten eingetragen. Der kirgisische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty veröffentlichte im August 2013 unter Berufung auf Informationen des Pressedienstes des kirgisischen Parlaments eine Liste von 53 KandidatInnen für das unbesetzte Amt des Ombudsmanns der Republik Kirgisistan, wobei sich auf der Liste auch der zuvor Genannte befinde, der Berater eines Parlamentsabgeordneten sei. Über einen Verzug des Genannten nach Kasachstan konnte nichts ermittelt werden. Informationen zu einem Geschäftsmann im Textilgeschäft namensXXXX mit engen Beziehungen zu Politikern und Polizei hätten nicht ermittelt werden können. (ACCORD Anfragebeantwortungen vom 29.10.2014)
Diese Anfragebeantwortungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und in der Stellungnahme vom 19.11.2014 wurde ausgeführt, dass bedauert werde, dass keine Informationen über den gewaltsamen Tod von XXXX beschafft werden konnten. Die Sterbeurkunde hätten sie von der Mutter des Verstorbenen erhalten und wurde um weitere Ermittlungen vor Ort ersucht.
Der erkennende Richter veranlasste in der Folge eine weitere Recherche über die ÖB in Kasachstan. Der beauftragte Vertrauensanwalt konnte den gewaltsamen Tod des zuvor genannten nicht bestätigen können (Anfragebeantwortung vom 11.02.2015).
Auch diese Anfragebeantwortung wurde dem Parteiengehör unterzogen und in der Stellungnahme vom 24.04.2015 dargelegt, dass die Recherche auf unreichlichen Personaldaten beruht habe. Konkret wurde moniert, dass der Verstorbene kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sondern der Kirgisischen Republik gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, ob das Geburtsdatum des Verstorbenen in die Ermittlungen eingeflossen sei. Auch sei aus dem vorgelegten Schreiben des Vertrauensanwaltes nicht ersichtlich, ob dieser die Ermittlungen im Register der Stadt Bishkek angestellt habe.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso der ermittelnde Rechtsanwalt keinen Gegenbeweis erbracht habe, wonach der genannte Geschäftspartner noch leben würde. Es hätte auch die Mutter des Verstorbenen ausfindig gemacht und befragt werden können.
Im Übrigen wurde anhand eines Berichtes der OSZE aus Juli 2012 der Schluss gezogen, dass die öffentliche Verwaltung in Kirgisistan noch immer nicht in der Lage sei, ein einheitliches Melde- bzw. Personalstandwesen aufzustellen und dass es genau bei diesen Behörden öfters zu Korruptionsfällen komme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Der Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Kirgisistan, Angehörige der russischen Volksgruppe und dem russisch-orthodoxen Glauben zugehörig. Sie hat im Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise wirtschaftlich abgesichert gelebt. Sie war als Journalistin tätig.
Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Eine eingriffsintensive Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt.
Den Verfolgungsgründen ihres Ehemannes, die von ihr ergänzt wurden, wurden als nicht glaubwürdig beurteilt.
Sie ist mit ihrem Ehemann XXXX und ihren beiden minderjährigen Söhnen XXXX mittels Flugzeug am 23.03.2012 in das Bundesgebiet gereist, wobei sie im Besitz von Flugtickets und Visa für XXXX gewesen sind. Sie stellten allesamt - ohne ihre Weiterreise anzutreten - Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Im Herkunftsstaat halten sich unverändert zahlreiche Familienangehörigen und die Eltern ihres Ehemannes auf.
Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit ihrer Familie von der Grundversorgung. Sie ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen. Einer legalen Beschäftigung geht sie nicht nach.
Am XXXX wurde die minderjährige Tochter XXXX im Bundesgebiet geboren und für diese ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, der unverändert beim BFA anhängig ist.
Zu Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Quellen:
Hanns Seidel Stiftung (7.6.2013): Politischer Sonderbericht Kirgisistan, Juni 2013,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/130617_Kirgisistan_SB.pdf, Zugriff 24.3.2014
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).
Quellen:
TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 24.3.2014
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/247473/371058_de.html, Zugriff 24.3.2014
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).
Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).
Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014
Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind (L.H. 2009). Ihre geringe Anzahl und eine relativ unbedeutende Rolle ohne großen Einfluss in Machtkämpfen haben dazu geführt, dass die Uiguren keine bedeutsame Rolle in den Kämpfen des
20. und 21. Jahrhundert spielten. Während der sowjetischen Ära waren viele Uiguren in der russisch-sprechenden Gesellschaft integriert, mit dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Uiguren heute Russisch oder sogar Usbekisch anstatt Uigurisch spricht. Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen, geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen. Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen (MRG 2011). Während der interethnischen Gewalt zwischen Kirgisen und Usbeken im Juni 2010 flohen viele Uiguren nach dem Erhalt von Drohungen, dass sie das nächste Ziel der Gewalt wären, aus dem nördlichen Kirgisistan nach Kasachstan (IRB 4.4.2012).
Wie in den Vorjahren, besteht für Uiguren aus China die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt. Laut UNHCR gab es im Laufe des Jahres 2013 jedoch keine Fälle von Abschiebung oder Auslieferung von Uiguren nach China. Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Im Jänner 2014 wurden bei einem Vorfall an der Grenze zu China, 11 Uiguren, welche die Grenze illegal überquerten, getötet. Ursprünglich gerieten sie in eine Schießerei mit einem lokalen Jäger, daraufhin mit dem Grenzschutz. Den Angaben der Regierung zufolge seien diese Militante gewesen (Reuters 24.1.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
18. Grundversorgung/Wirtschaft
Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014c): Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2014
Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €
6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)
Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).
Quellen:
MedCOI (24.2.2012): Kirgisistan, Auskunft BMA 3902 durch SOS International,
https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=d68a0bfb-86ec-404c-9766-14a99714ce13, Zugriff 24.3.2014
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 25.04.2012, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 27.06.2012 und am 14.05.2013, durch die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung vom 27.02.2013, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur russischen Minderheit in Kirgisistan vom 31.07.2013, durch Veranlassung einer kriminaltechnischen Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 16.08.2013) sowie durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgelegten zahlreichen Unterlagen, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2014, durch Vorlage weiterer Unterlagen zum Beweis des Vorbringens und zu integrativen Aspekten, durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Anfragebeantwortung vom 11.02.2015, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und zahlreicher, oben näher bezeichneter, verfahrensbezogener ACCORD-Auskünfte durch das Bundesverwaltungsgericht sowie schließlich durch Einsichtnahme in der Asylakte des Ehemannes.
Die allgemeinen Feststellungen zu Kirgisistan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Ergänzt wurden diese allgemeinen Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen, die sich vor allem auf einschlägige Auskünfte des österreichischen Zentrums für Länderinformation ACCORD gründen und in denen ebenfalls die durchwegs seriösen staatlichen und nicht staatlichen internationalen Quellen zitiert wurden.
Hinsichtlich der Situation der russischen Minderheit finden sich in den Länderinformationen keine Hinweise auf Diskriminierungen im asylrelevanten Ausmaß. Selbst die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass die alltäglichen Diskriminierungen nicht Grund für die Ausreise gewesen seien, weshalb auch im Lichte dieses Vorbringens nicht von eingriffsintensiven Diskriminierungen auszugehen war.
Soweit sie schildert, aufgrund ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit gekündigt worden zu sein, muss dem entgegengehalten werden, dass sie die Kündigung mit der Verfolgung ihres Ehemannes im Zusammenhang stehen soll, da sie darüber als Journalistin berichten habe wollen. Die Verfolgung ihres Ehemannes hat sich - wie im Folgenden dargestellt wird - als nicht glaubwürdig erwiesen. Bloß zur Klarstellung hält der erkennende Richter fest, dass es einer Kündigung von der Arbeit aufgrund der russischen Volksgruppenzugehörigkeit an einer Eingriffsintensität mangelt, und daraus kein Asyl begründet werden kann. Angehörige im Herkunftsstaat gehen im Herkunftsstaat laut Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einer Arbeit nach.
Sämtliche Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich die Eltern Gebrauch gemacht, in der die vorgehaltenen allgemeinen Länderberichte nicht substantiiert kritisiert wurden.
Als Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat schilderte der Ehemann - ergänzt durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin - zusammengefasst von seinem Unternehmen, das einflussreiche Kirgisen haben wollen hätten. Er sei wiederholt bedroht bzw. zum Verkauf zu einem weit unter Wert liegenden Preis gezwungen worden. Ein Brandanschlag sei von den staatlichen Behörden nicht weiter verfolgt worden. Letztlich sei er von unbekannten Personen entführt worden, habe sich jedoch befreien können. Zur selben Zeit sei sein Geschäftspartner - wie sich später herausstellte - tödlich verletzt worden. Der Ehemann sei in der Folge festgenommen worden und sei versucht worden, ihn für die Ermordung des Geschäftspartners verantwortlich zu machen. Mithilfe eines dem Ehemann bekannten Anwalts sei seine Freilassung erwirkt worden. Mit dessen Hilfe sei schließlich die Ausreise erfolgt.
Dieses Vorbringen wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Ehemannes - ergänzt durch die Beschwerdeführerin - ist im Wesentlichen widerspruchsfrei und gleichbleibend vorgetragen worden, konnte jedoch durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht gestützt werden, sondern hat sich aufgrund mehrerer Recherchen im Herkunftsstaat ergeben, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Im Übrigen haben sich im Vorbringen Ungereimtheiten ergeben, die in ihrer Gesamtheit dieses Ergebnis stützen.
In der Beschwerdeverhandlung hat der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verschafft, wobei der Eindruck entstanden ist, dass beide gebildete Personen sind, die in der Lage sind, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Der erkennende Richter ist auch dem Ansinnen des Ehemannes nachgekommen, weitere Recherchen im Herkunftsstaat zu veranlassen, die jedoch keine Stützung des Vorbringens mit sich brachten.
Es war demnach davon auszugehen, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin, die Journalistin ist, das Fluchtvorbringen frei erfunden haben und sich zum Nachweis hiefür gefälschter Unterlagen bzw. Gefälligkeitsleistungen bedient haben. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin und den damit verbundenen Kontakten erscheint dieser Schluss durchaus nachvollziehbar und lassen die durchgeführten Recherchen und die jeweilige Reaktion des Ehemannes und der Beschwerdeführerin dazu keine Zweifel aufkommen.
Nach der festen Überzeugung des erkennenden Richters haben der Ehemann und die Beschwerdeführerin mit einer manipulierten Zeitung und weiterer manipulierter Unterlagen eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat zu konstruieren versucht. Als die belangte Behörde im Zuge der Ermittlungen erkannt hat, dass es sich beim zuerst vorgelegten Beweismittel um eine Totalfälschung handelt, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sukzessive neue Beweismittel vorgelegt, die jedoch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht begründen haben können.
Die vom Ehemann und der Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Zeitungsartikel, darunter auch insbesondere der Bericht, der die gesamte Fluchtgeschichte darlegt, haben sich als Totalfälschungen herausgestellt, was in der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes vom 27.02.2013 ausführlich dargelegt wurde und auch bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig erkannt wurde, wobei auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen wird. Die vorgelegten Zeitungsartikel sind nämlich nach Vergleich mit den Originalausgaben und bei Nachfrage in den entsprechenden Redaktionen offensichtlich nicht wie vorgelegt veröffentlicht worden. Soweit der Beschwerdeführer versucht, dies unter Verweis auf die korrupten Behörden zu entkräften, kann dem nicht gefolgt werden.
Der zentrale Zeitungsbericht, in dem der gesamte Vorfall - wie vom Ehemann und der Beschwerdeführerin - wiedergegeben wurde, soll an einem Kiosk gekauft worden sein. Weshalb eine nachträgliche Manipulation durch die staatlichen Behörden erfolgt sein soll, nachdem die Zeitung bereits im Handel gewesen ist, ist völlig abwegig und unplausibel.
Zentrale Protagonisten in der Fluchtgeschichte sollen der namentlich und mit Sterbedatum genannte Geschäftspartner des Ehemannes sowie ein einflussreicher Geschäftsmann gewesen sein.
Ermittlungen zu beiden blieben jedoch ergebnislos.
Den namentlich erwähnte einflussreichen Geschäftsmann machte er bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.06.2012 für seine Probleme verantwortlich. In der Beschwerde wurde dann ausdrücklich moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Namen besagter Person näher zu ermitteln. Insbesondere wurde vermeint, dass die belangte Behörde bei näheren Ermittlungen zum Ergebnis gekommen wäre, dass dieser der Besitzer des gesamten Großmarktes sei bzw. dieser derzeit auf den Grundstücken des Ehemannes ein neues Geschäftsgebäude baue. Weiters hätte der Vertrauensanwalt durch einfache Ermittlungen im Melderegister die verwandtschaftlichen Beziehungen des oben genannten Herren mit verschiedenen Regierungsfunktionären nachweisen können. (AS 715) In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Ehemann, dass besagter Geschäftsmann ein einflussreicher Mann in Kirgisistan sei, der ein Verwandter des Polizeichefs sei und große Textilgeschäfte mache (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Dem Antrag des Ehemannes folgend wurde eine Recherche veranlasst. Die Recherche von ACCORD lieferte jedoch keine Hinweise auf die vom Ehemann beschriebene Person.
Zumal es sich um einen einflussreichen Geschäftsmann in der Textilindustrie handeln soll, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass über diesen keine Informationen im Herkunftsstaat eruiert werden haben können. Auch dem Ehemann ist dies im Übrigen nicht gelungen, obwohl er selbst meinte, dass Informationen leicht beschafft werden könnten.
Schließlich war noch festzuhalten, dass trotz mehrerer durchgeführter Recherchen auch der Tod des Geschäftspartners des Ehemannes nicht verifiziert werden hat können. Zu diesem Ergebnis ist bereits der Vertrauensanwalt in seiner Recherche vom 27.02.2013 gekommen und wurde dieses Ergebnis in zwei weiteren Recherchen (ACCORD vom 29.10.2014 sowie Vertrauensanwalt vom 11.02.2015) bestätigt.
Soweit der Ehemann immer wieder neue Recherchen in diesem Zusammenhang fordert und bemängelt, dass in der letzten Anfragebeantwortung sein Geschäftspartner als russischer Staatsangehöriger bezeichnet wurde, muss festgehalten werden, dass mehrere Recherchen unter dem vom Ehemann genannten Namen und dem Sterbedatum durchgeführt worden sind, die das Vorbringen nicht bestätigt haben.
Zu den vorgelegten Unterlagen und Schreiben, die von einem namentlich genannten Anwalt in Kirgisistan stammen sollen, haben sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben.
Von Bedeutung ist hier bereits der behauptete Erhalt dieser Unterlagen. Diese sollen vom namentlich genannten Anwalt per Post (DHL) geschickt worden sein. Der Ehemann erklärte am 14.05.2013, dass er diese eines Tages im Postkasten in Zellophan gepackt ohne Kuvert gehabt habe. Die Post habe diesen Umstand nicht aufklären können. Nachdem er seinen Anwalt angerufen habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass ihm die Zustellung der Sendung mitgeteilt worden sei und irgendjemand die Sendung auch unterschrieben habe. Er meinte schließlich, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, eine Bestätigung bekommen zu haben, die zugestellt worden sei.
Abgesehen davon, dass das plötzliche Auftauchen einer DHL-Sendung aus Kirgisistan ohne Kuvert vollkommen lebens- bzw. realitätsfremd anmutet, hätte der Ehemann die Umstände des Erhalts leicht aufklären können, will der Anwalt diese doch bestätigt bekommen haben. Zumal der Beschwerdeführer am 14.05.2013 weder die Adresse der Anwaltskanzlei noch den Familiennamen des Anwaltes anführen konnte, war es dem Bundesasylamt auch verwehrt, hier nähere Nachforschungen anzustellen, was im Lichte eines fehlenden Kuverts wohl auch aussichtslos gewesen wäre.
Der Ehemann hat auch quer durch das Verfahren beteuert, dass es sich bei dem Anwalt, einem Kirgisen, lediglich um einen Bekannten gehandelt hat, der gar nicht sein Anwalt gewesen sei. Wie dargelegt, konnte er am 14.05.2013 nicht einmal dessen vollen Namen nennen.
Hier ist bereits mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass dieser lose Bekannte nicht nur die Freilassung des Beschwerdeführers erwirkt haben soll, sondern diesen auch bei der Flucht aus Kirgisistan unterstützt und auch danach weiter im Asylverfahren in Österreich unterstützt haben soll. Von einem lediglich bekannten Anwalt, zu dem nicht einmal eine Freundschaft besteht, ist wohl nicht zu erwarten, dass er sich selbst durch eine derart umfassende Unterstützung gefährdet.
Die nächste Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass sich unter den vom Anwalt übermittelten Unterlagen eine E-Mail des Anwaltes an den Ehemann befinden soll, in der der Anwalt unter einem Synonym auftreten soll. Eine Personalisierung erfolgt nicht. Wieso der Anwalt dieses E-Mail in seinem E-Mail-Account verfasst, jedoch nicht abgesendet haben soll, sondern dieses ausgedruckt und dem Ehemann mittels DHL-Paket geschickt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies mutet auch insofern nicht nachvollziehbar an, als der Anwalt die DHL-Sendung sehr wohl mit seinen Daten und den Daten des Ehemannes beschriftet haben soll, andernfalls der Anwalt für diese wohl keine Bestätigung - wie von ihm behauptet - erhalten hätte.
Der Ehemann will den Inhalt des übermittelten E-Mails mit dem Anwalt überhaupt vorab per Telefon besprochen haben und stellt sich wiederum die Frage, warum dieses E-Mail nicht gleich per E-Mail übermittelt wurde, zumal es sich offensichtlich nicht um die offizielle Anwalts-E-Mailadresse handelt und der Anwalt auch gar nicht unter seinem richtigen Namen im E-Mail aufscheint.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass dem Bundesasylamt in der Beschwerde vorgeworfen wird, mit dem Anwalt als wichtigsten Zeugen nicht kommuniziert zu haben, gleichzeitig jedoch wird darin ausgeführt, dass der Anwalt mittlerweile selbst Probleme bekommen und Kirgisistan verlassen habe und demnach nicht mehr greifbar sein soll.
Eine Recherche von ACCORD vom 29.10.2014 hat schließlich ergeben, dass im staatlichen Anwaltsregister die Kontaktdaten des genannten Anwaltes eingetragen sind. Der kirgisische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty veröffentlichte im August 2013 unter Berufung auf Informationen des Pressedienstes des kirgisischen Parlaments eine Liste von 53 KandidatInnen für das unbesetzte Amt des Ombudsmanns der Republik Kirgisistan, wobei sich auf der Liste auch der zuvor Genannte befindet, der Berater eines Parlamentsabgeordneten ist. Über einen Verzug des Genannten nach Kasachstan konnte nichts ermittelt werden.
Auch diese Information spricht gegen ein plötzliches Abtauchen besagten Anwaltes nach Kasachstan bzw. das Einsetzen für einen entfernten Bekannten der mit mächtigen Kirgisen Probleme bekommen haben soll, sondern für dessen Regierungsnähe.
Den übermittelten E-Mails und den mit der behaupteten DHL-Sendung übermittelten Unterlagen konnten im Lichte der dargelegten Umstände nicht als Beweis für das Vorbringen herangezogen werden, zumal die E-Mails auf Veranlassung des Beschwerdeführers verfasst worden sein sollen.
Im gesamten Verfahren konnte letztlich auch überhaupt nicht nachgewiesen werden, dass es sich beim Verfasser der E-Mails und den genannten Anwalt handelt.
Der erkennende Richter kommt demnach zum Schluss, dass irgendein Name eines existierenden Anwaltes in Kirgisistan angeführt wurde, mit dem der Ehemann und die Beschwerdeführerin überhaupt nie in Kontakt gestanden sind. Es kann auch gar nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Unterlagen gar nicht - wie behauptet - aus Kirgisistan übermittelt wurden, was im Lichte des Vorbringens zur DHL-Sendung und der nicht versendeten sondern ausgedruckten E-Mail wahrscheinlich ist.
Schließlich waren auch die Angaben des Ehemannes zur Firma, auf die es seine Verfolger abgesehen haben sollen, mehr als vage. Vor dem Bundesasylamt konnte er am 27.06.2012 keine Ausführungen über seine Geschäftspartner treffen. Er konnte keinen einzigen Namen nennen und erklärte auch, keinen Internetauftritt gehabt zu haben, was bei der behaupteten Größe seiner Firma nicht nachvollziehbar ist. Auch in der Beschwerde schilderte er einerseits, dass Käufer, wenn sie größere Einkäufe getätigt hätten, direkt zu ihm gekommen seien, meinte aber weiterhin, dass er diese - wenn überhaupt - nur mit den Vornamen nennen könne. Er meinte, hauptsächlich Bargeschäfte getätigt zu haben.
Er legte zu Beginn des Verfahrens auch lediglich Visitenkarten über seine Firma vor. Die Recherche des Vertrauensanwaltes vom 27.02.2013 hat auch keine Hinweise ergeben, dass der Ehemann oder der von ihm genannte Partner die genannte Firma führen. Vielmehr wird diese von einer namentlich genannten Frau (einzige Geschäftsführerin) geführt. Die Firma befindet sich laut dieser Recherche auch nicht an der vom Ehemann genannten Adresse.
Der Ehemann und die Beschwerdeführerin und seine Ehefrau konnten sich das Ergebnis dieser Recherche nicht erklären und vermuteten, dass die korrupten Behörden dahinterstecken würden. Er meinte am 14.05.2013 auch, dass offensichtlich jemand mit seiner Firma weiterarbeiten würde und dies deshalb so gemacht werden würde, dass er keine Rechte mehr anmelden könne, wenn er zurückkomme.
Umso erstaunlicher ist in weiterer Folge, dass er in der Beschwerdeverhandlung am 10.09.2014 die Registrierung seiner Firma sowie den Gesellschaftsvertrag vorlegte. Hiezu meinte er, dass die Beschwerdeführerin über ihre ehemalige Kollegin, die Journalistin sei, sich die Regisitrierungsunterlagen schicken lassen habe. Aber auch dieser Umstand macht überhaupt keinen Sinn, baut das Vorbringen doch gerade darauf auf, dass die korrupten staatlichen Behörden in Kirgisistan alle Spuren, die zum Ehemann und seine Firma geführt hätten, vernichtet haben soll.
Die vorgelegten Registrierungsunterlagen sowie der Gesellschaftsvertrag sind demnach ebenso wenig geeignet das Vorbringen zu stützen und es ist insbesondere auch der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Die Internetberichte über ein namentlich genanntes Opfer eines Brandes und die übrigen allgemeinen Berichte zu Korruption und "Freunderlwirtschaft" im Herkunftsstaat waren nicht geeignet, um der Fluchtgeschichte mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Bloß am Rande wirft der erkennende Richter ein, dass die Firma des Ehemannes nach den Ausführungen des Ehemannes auch nicht einen derart hohen Wert gehabt haben soll, weshalb auch die kriminelle Energie, die von einem einflussreichen Geschäftsmann in den Erhalt der Firma gesteckt worden sein soll, schwer nachvollziehbar ist.
Die vorgelegten behördlichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem in Kirgisistan geführten Strafverfahren behandeln einen Brandanschlag Unbekannter auf die Wohnung des Ehemannes sowie einen versuchten Brandanschlag bzw. Anschlag durch zwei unbekannte junge Männer auf seinen angeblichen Geschäftspartner, wobei beide Verfahren laut den vorgelegten Unterlagen eingestellt wurden. Sowohl die durchgeführte Recherche vom 27.02.2013 als auch eine kriminaltechnische Untersuchung eines Teiles der vorgelegten Dokumente hat Hinweise auf das Vorliegen gefälschter Unterlagen ergeben. Soweit falsche Informationen betreffend die Adresse der Generalstaatsanwaltschaft in der Recherche gerügt werden, erscheint viel entscheidender, dass unter den in den Unterlagen angeführten Ausgangszahlen vollkommen andere Strafsachen geführt werden. Zweifel an den vorgelegten Unterlagen bestehen im Übrigen, als diese teils keinen Briefkopf und keine Adresse enthalten. Der Ehemann konnte auch nicht plausibel darlegen, wie er an die Unterlagen seinen angeblichen Geschäftspartner betreffend gekommen ist, wobei noch einmal darauf verwiesen werden muss, dass über diesen - insbesondere über dessen gewaltsamen Tod - nichts ermittelt werden konnte.
Die durchgeführten Recherchen wurden von einem Vertrauensanwalt bzw. ACCORD durchgeführt, die jeweils kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hegen. Die recherchierten Informationen waren sehr detailliert und eindeutig, wobei sich die einzige Ungereimtheit im Zusammenhang mit einer Adressangabe der Generalstaatsanwaltschaft ergeben hat, der jedoch nicht derart großes Gewicht zugemessen werden kann, um die gesamten Recherchen in Zweifel zu ziehen.
Umgekehrt wurde ursprünglich versucht, mittels eines absolut und erwiesenermaßen gefälschten Zeitungsartikels die Verfolgung zu begründen. Nachdem dies vom Bundesasylamt bemerkt wurde, hat er immer weiter Unterlagen vorgelegt, mit denen er - wie umfassend dargelegt - jedoch seinem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen konnte, sondern die Zweifel an seinem Vorbringen nur verstärkt hat.
Auch sein nunmehriges Vorbringen, wonach sein Vater im Herkunftsstaat vor die staatlichen Behörden vorgeladen werde, ist bereits aufgrund der dargelegten Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens als bloße Schutzbehauptung zu werten, um eine aktuelle Verfolgung zu behaupten. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach die staatlichen Behörden versucht hätten, die Spuren zu ihm und seiner Firma - also zu seinem Besitz - zu verwischen.
Dass die Beschwerdeführerin derzeit an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und für sie derzeit kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in Zusammenhalt mit dem vorgelegten unbedenklichen Reisepass.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Die Situation der russischen Minderheit stellt sich im Vielvölkerstaat Kirgisistan im Lichte der dem Parteiengehör unterzogenen Länderinformationen nicht derart dar, dass von einer Gruppenverfolgung (asylrelevante Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe in Kirgisistan) auszugehen ist, sondern ist es zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass eine persönliche individuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt vorliegt. Eine derartige persönliche eingriffsintensive Verfolgung konnte von der Beschwerdeführerin weder für sich selbst noch für ihre Familie dargelegt werden. Weder die dargelegte Diskriminierungen des ältesten Sohnes in der Schule noch die sonstigen von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann genannten Diskriminierungen erreichen die von der vorzitierten Judikatur genannte erhebliche Intensität. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich erklärt, dass allfällige Diskriminierungen im Alltag nicht der Grund für die Ausreise gewesen sind.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Ausreisegrund wurde in der obigen Beweiswürdigung nicht als glaubwürdig qualifiziert, sodass letztlich kein asylrelevantes und glaubwürdiges Vorbringen verblieben ist.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen hervorgeht, besteht in Kirgisistan jedenfalls keine Bürgerkriegssituation und auch sonst kein Klima allgemeiner Gewalt, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes geraten würde (vgl. auch Asylgerichtshof vom 17.09.2012 D3 415844-1/2010, Asylgerichtshof vom 20.7.2011 D4 259631-2/2008 sowie Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014 W159 1418656-1/17E).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. In der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2014, antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage des vorsitzenden Richters, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Kirgisistan zurückkehren würde, dass sie glaube, dass ihr Ehemann in Lebensgefahr wäre. Was mit ihr passieren würde, wisse sie nicht. Damit bezieht sich die Beschwerdeführerin jedoch auf das in der Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtete Vorbringen, mit dem sie keine aktuelle Bedrohungssituation iSd. § 50 FPG darlegen konnte, wobei sie für sich selbst eine solche überhaupt nicht behauptete.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärt, gesund zu sein. Zumal auch keine medizinischen Unterlagen über eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegt wurden, war eine solche im Lichte der Angaben der Beschwerdeführerin zu verneinen. Insbesondere wurde auch gar nicht behauptet, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht und ist Art. 3 EMRK nicht tangiert.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat wirtschaftlich unabhängig gelebt. Beide verfügen über eine fundierte Ausbildung und sind jeweils einer Arbeit nachgegangen. Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Bildungsgrades der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist vor dem Hintergrund der obigen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass Angehörige der russischen Minderheit derart stark diskriminiert werden würden, dass ihnen eine Arbeitsaufnahme verweigert wird. In diesem Zusammenhang war auch auf die zahlreichen im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen zu verweisen, die dort offenbar wirtschaftlich abgesichert leben können und die der Beschwerdeführerin und ihrer Familie für den Fall einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls unterstützend zur Seite stehen könnten.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei das anhängige Verfahren betreffend die minderjährige Tochter im Familienverfahren gestellt wurde, sodass die Verleihung dieses Status auch nicht im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 in Frage kommt.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die im Bundesgebiet geborene Tochter führt mit der Beschwerdeführerin unbestreitbar ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK und ist diese als Baby von ihrer persönlichen Betreuung abhängig.
Zumal ihre Tochter aufgrund der Anhängigkeit ihres Verfahrens beim BFA von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, kann bereits aus diesem Grund betreffend die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen werden, da es dadurch zu einem dem Art. 8 EMRK widersprechenden Eingriff in sein Familienleben - nämlich die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter kommen würde. Eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin wäre allenfalls mit ihrer Tochter möglich, weshalb das Verfahren der Beschwerdeführerin zur Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen war.
Eine allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung kann nur gemeinsam für alle Familienangehörigen iSd. Art. 8 EMRK ausgesprochen werden. Aufgrund der unveränderten Anhängigkeit des Verfahrens der Tochter beim BFA, war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden, zumal sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Lichte des bislang entfalteten Privatlebens im Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen wäre.
Greift die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in das Privatleben der Beschwerdeführerin ein, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Moment zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Zwar kann die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwas über drei Jahren nicht als kurz bezeichnet werden, sie ist im Lichte der zitierten Judikatur jedoch nicht so lange, als diese isoliert betrachtet das Treffen einer Rückkehrentscheidung ausschließt.
Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt auch nur durch ihren Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Die Länge des Verfahrens liegt im Übrigen darin begründet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann kontinuierlich ungeeignete Unterlagen als Beweismittel vorgelegt haben, die einen enormen Ermittlungs- und damit Zeitaufwand verursacht haben.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich lediglich ihre Bemühungen bekundet, die deutsche Sprache zu lernen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Insbesondere wurde keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Sie lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor dem Hintergrund ihrer doch schon mehr als drei Jahre währenden Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Es wurden zwar allgemeine Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen vorgelegt, doch ist aus diesen keine substantielle Unterstützung ersichtlich und wurde auch von niemandem eine Verpflichtungserklärung abgegeben.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet im Übrigen nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist auch kein Mitglied in einem Verein.
Im Gegensatz dazu leben im Herkunftsstaat zahlreiche Angehörige und die Eltern ihres Ehemannes.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen demnach im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage und betreffend alle Familienangehörigen gemeinsam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Richter darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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