BVwG W137 2009215-1

W137 2009215-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Polizist,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W137 2009215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2009215.1.00

Spruch

W137 2009215-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2014, Zl. 831896808 / 1774535, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Hazaren und dem moslemischen Glauben anzugehören. Er habe mit seiner Frau auch eine gemeinsame Tochter. Sein Vater habe einen kleinen Laden gehabt und die Familie ernährt. Er stamme aus Samangan und habe dort auch die Grundschule besucht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Polizist in Helmand gearbeitet zu haben. Aus diesem Grunde hätten die Taliban sein Leben bedroht. Er habe daher Afghanistan verlassen müssen; seine Frau und seine Tochter habe er aus Geldmangel nicht mitnehmen können. Im Falle einer Rückkehr werde er von den Taliban umgebracht.

2. Am 11.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er einleitend an, in Mazar-e Sharif seine Ausbildung absolviert und danach in Helmand gearbeitet zu haben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer legte Farbkopien afghanischer Personaldokumente sowie von sieben Fotos vor. Eines zeige ihn mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter; auf den übrigen sei er in Uniform gemeinsam mit ausländischen (schwedischen) Soldaten zu sehen.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm bisher noch nicht gelungen sei, die vom Bundesamt gewünschten Beweismittel vorzulegen. Zudem sei er zwischenzeitlich erneut Vater geworden.

3. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer zunächst, gesund zu sein. Er stamme aus Samangan und habe ab seinem 14. Lebensjahr - bevor er 2006 nach Afghanistan zurückgekehrt sei - im Iran gelebt und dort acht Jahre lang die Schule besucht. In Mazar-e Sharif habe er dann mit einem geliehenen Auto als Taxifahrer gearbeitet. Danach sei er zur Polizei gegangen. In Afghanistan - Distrikt Jaghouri (Provinz Ghazni) - würden noch seine Eltern, seine kleine Schwester sowie seine Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder leben; es bestehe telefonischer Kontakt.

Da er als Taxifahrer in Mazar-e Sharif nur schlecht verdient habe, sei er nach einer Militärausbildung zur Polizei gegangen. Er sei dann in der Provinz Helmand eingesetzt gewesen und daher mit seiner Familie nach Jaghouri übersiedelt. Er habe bei der Polizei hauptsächlich als Fahrer gearbeitet, sei dort aber von seinen (paschtunischen) Kollegen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gemobbt worden. Bei der Begleitung schwedischer Truppen sei der Konvoi (13 oder 14 Fahrzeuge) von den Taliban angegriffen worden. Er sei dann "sofort geflüchtet". Er habe seine Familie informiert und sei "sofort in den Iran geflüchtet". Seine Familie sei nun ebenfalls "in Lebensgefahr"; sie werde "ebenfalls von den Paschtunen bedroht".

Auf Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer, insgesamt zwei Drohanrufe erhalten zu haben und dreimal von anderen Personen bedroht worden zu sein. Die Taliban hätten in aufgefordert, seine Arbeit für die Polizei zu beenden und im Idealfall für sie als Fahrer zu arbeiten. An seine Vorgesetzten habe er sich nicht gewandt, da diese auch alle Paschtunen seien. Nur drei oder vier Hazara wären bei der Polizei gewesen. Er glaube, dass "man absichtlich diese wenigen Personen im Zuge dieses Vorfalles umbringen wollte". Seine Familie habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können. Er selbst hätte trotz des dort hohen Anteils an Hazaren auch nicht mehr in Jaghouri leben können, da "rund um Jaghuri" sehr viele Paschtunen leben würden, die auch dorthin kommen könnten. In Kabul wisse er nicht wo er leben sollte und fürchte überdies, auch dort gefunden zu werden. Eine andere Arbeit habe er sich nicht suchen können, da die Taliban alles über ihn gewusst hätten. Die Taliban hätten sie umbringen wollen - darum hätten sie ihnen auch die Falle gestellt. Zudem hätten sie im Gefecht "viele" der Taliban umgebracht; diese würden nun Rache wollen. Es gehe daher um "Rache und Vergeltung".

4. Zu den ihm dabei vorgelegten Feststellungen zur Situation in Afghanistan nahm der Beschwerdeführer schriftlich (mit Schreiben vom 01.04.2014) im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er als Polizist ach eine Militärausbildung erhalten habe. Er verweise auf sein bisheriges Vorbringen - aufgrund seines "persönlichen Profils" sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er sei nach dem Vorfall nach Hause geflüchtet und habe sich dort etwa eine Woche lang versteckt. Mitte dieser Woche habe er den ersten Drohanruf erhalten. Im Iran habe er dann von seiner Familie erfahren, dass die Taliban dreimal vorbeigekommen wären sowie die Familie bedroht hätten. Von der Polizei habe er keinen Schutz erwarten können, zumal er dort "auch gemobbt" worden sei. Aufgrund seiner "Desertion vom Polizeidienst" habe er unmenschliche Behandlung zu befürchten; ihm drohe eine Haftstrafe und es sei in diesem Zusammenhang Folter oder erniedrigende Behandlung nicht auszuschließen. Als Rückkehrer aus dem Westen wäre er überdies dem "äußerst erhöhten Risiko" ausgesetzt, Opfer eines Raubüberfalls zu werden, da man ihn für wohlhabend erachten werde.

5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 14.05.2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - Personaldokumente, seinen Führerschein sowie eine Ausbildungsbestätigung der Polizeiakademie. Darüber hinaus wurde er betreffend eine Zuständigkeit Bulgariens für sein Verfahren (gemäß Dublin II-VO) befragt.

Diese Befragung ergänzte er mit Schreiben vom 16.05.2014, wobei er um Selbsteintritt Österreichs in sein Verfahren ersuchte. Zum inhaltlichen Verfahren wurden keine weiteren Ausführungen getroffen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2014, Zahl: 831896808 / 1774535, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht geeignet seien, die Gewährung von internationalem oder subsidiären Schutz zu begründen. Insbesondere sei die behauptete Schutzunfähigkeit und/oder Schutzunwilligkeit der zuständigen Behörden nicht feststellbar. Seine Probleme würden sich ausschließlich auf die Provinz Helmand beziehen. Darüber hinaus sei die behauptete Bedrohungssituation auch insgesamt nicht glaubhaft. Es gebe keine Hinweise für Strafen auf "Desertion von der Polizei" und jene vom Militär werde deutlich geringer bestraft, als es das Gesetz zulassen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit gehabt, wieder in seine vergleichsweise sichere Herkunftsprovinz zurückzukehren, zumal es keinen Hinweis gebe, dass die Taliban landesweit nach ihm suchen würden. Es gebe darüber hinaus auch keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Afghanistan einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Er sei zudem erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - durch seinen unter einem bevollmächtigten Vertreter - innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesamtes zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer führte darin zunächst aus, dass seine Angaben nicht durch einen Vertrauensanwalt bei seinen in Afghanistan verbliebenen Verwandten überprüft worden seien. Auch werde das Vorbringen nicht im Lichte der vorliegenden Länderfeststellungen beleuchtet. Angehörige der Sicherheitskräfte seien leicht aufzuspüren und zu verfolgen. Da der Beschwerdeführer auch eine Militärausbildung erhalten habe, sei davon auszugehen, dass "auch die Sanktionen bei einer Desertion einheitlich vollzogen werden". Der Beschwerdeführer habe auch stets vorgebracht, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bei der Polizei diskriminiert worden zu sein. Zudem habe sich die Behörde nicht mit der Situation in Jaghouri - wo sich die Familie des Beschwerdeführers schon seit Jahren aufhalte - auseinander gesetzt. Unabhängig davon seien die Taliban auch in Kabul aktiv und könnten ihn auch dort aufspüren.

Daher beantrage er a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

b) die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, c) ihm in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, d) festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, e) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen.

6. Am 13.11.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei neben dem Beschwerdeführer auch sein bevollmächtigter Vertreter anwesend war. Das Bundesamt hatte bereits im Vorfeld schriftlich erklärt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Der Beschwerdeführer gab im Vorfeld der Verhandlung an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er besuche seit Juni 2014 einen Deutschkurs und könne auch ein rezentes Empfehlungsschreiben seines Quartiergebers vorlegen. Diese Bescheinigungen wurden in Kopie zum Akt genommen. Er sei in der Provinz Samangan geboren worden; seine Frau, die beiden gemeinsamen Kinder und seine Eltern würden allerdings schon länger in Jaghouri (Provinz Ghazni) leben.

Er sei in Samangan aufgewachsen, allerdings im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er auch die Schule besucht und den Führerschein erworben. Nach seiner Rückkehr habe er in Mazar-e Sharif gelebt und zunächst als Taxifahrer gearbeitet. Zu seiner Familie habe er seit etwa vier Monaten keinen Kontakt mehr. Im "Großen und Ganzen" sei es der Familie gut gegangen; sie sei aber ständig unter Bedrohung seitens der Taliban gestanden. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen Afghanistans verlief wie folgt:

"VR: Erzählen Sie mir bitte, in chronologischer Folge, warum Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Als Taxifahrer verdiente ich nicht besonders viel. Ich bemühte mich drei Jahre lang um eine polizeiliche Ausbildung, die ich schließlich auch bekam. Ich konnte in Mazar-e Sharif die Ausbildung machen und nahm den Dienst in der Provinz Helmand auf. Im Distriktszentrum Lashkargah. Einige Zeit später wurde ich wieder nach Mazar-e Sharif zu einer weiteren Ausbildung geschickt. Nach Beendigung dieser Ausbildung wurde ich wieder in Helmand aufgenommen. Zu dieser zweiten Ausbildung habe ich Ihnen auch entsprechende Bestätigung vorgelegt. Dadurch, dass ich den Dienst ohne Erlaubnis quittiert habe, konnte ich leider keine weiteren Bescheinigungen über meine Arbeit von der Polizei bekommen. Ca. 2 Monate nach dieser Ausbildung waren wir auf Sicherheits-Patrouille unterwegs, als wir in einen Hinterhalt der Taliban gerieten und es vor Ort zu einem Gefecht kam. 3 oder 4 meiner Kollegen wurden bei diesem Gefecht getötet. Ich bekam große Angst, ebenso getötet zu werden und ergriff die Flucht. Ich flüchtete zu meiner Familie und blieb eine Woche dort. Ich weiß nicht, wie die Taliban zu meiner Telefonnummer gekommen waren. Während meines Aufenthaltes bei meiner Familie riefen sie mich an. Sie verlangten von mir, mit ihnen zusammenzuarbeiten. In Wahrheit wollten sie, dass ich im Polizeidienst für sie tätig bin, damit sie Polizeiintern an Einfluss gewinnen. Ab diesem Zeitpunkt begannen die Drohungen. Nach diesem Telefonat und nachdem mir klar wurde, wie es wohl weitergehen würde, flüchtete ich in den Iran. Als ich auf der Flucht war und noch nicht die pakistanische Grenze erreicht hatte, riefen sie mich wieder an und drohten mir. Schließlich flüchtete ich über Helmand nach Pakistan und weiter in den Iran.

VR: Wann sind Sie etwa in den Polizeidienst eingetreten?

BF: Ich glaube, das war im 6. Monat 2012. Aufgrund der vielen Ereignisse der letzten Jahre, merke ich mir nicht wirklich Daten.

VR: Welche Aufgaben hatten Sie bei der Polizei?

BF: Ich war als Fahrer bei der Polizei und grundsätzlich der Chauffeur des Kommandanten.

VR: Bezieht sich Kommandant auf den Leiter der lokalen Polizeidienststelle oder etwas höheren?

BF: Damit meine ich den Kommandanten der die Dienststelle leitete, bei der ich gearbeitet habe.

VR: Erzählen Sie mir etwas über Ihre Polizeiausbildung? Was wurde trainiert, wie lange hat es gedauert, was haben Sie gelernt?

BF: Die erste Ausbildungszeit war über ein halbes Jahr. Diese begann mit den grundlegendsten Umgangsformen bis über die erste Ausbildung in Waffengebraucht sowie weitere Ausbildungen bezüglich der Erkennung der verschiedenen Ränge in der Polizei und deren Verantwortungsbereiche. Wir lernten auch administrative Arbeitsvorgänge der Polizei. Die zweite Ausbildungszeit bezog sich fast ausschließlich auf meinen Aufgabenbereich, nämlich das Fahren. Die erste Ausbildungszeit war in Begleitung von schwedischen Patrouillen, die in Mazar-e Sharif stationiert waren. Diesbezügliche Fotos habe ich bereits vorgelegt. In der zweiten Ausbildungsphase wurden wir von deutschen Einheiten begleitet.

VR: Ist es richtig, dass die Fotos, welche im Akt einliegen und Sie gemeinsam mit bewaffneten Soldaten zeigen, alle aus der Ausbildungszeit in Mazar-e Sharif stammen?

BF: Ja, in diesem Fall bin ich abgebildete mit schwedischen Soldaten.

VR: An welchen Waffen wurden Sie damals ausgebildet?

BF: Wir lernten ausschließlich mit Kalaschnikows, die vor allem in Ungarn produziert wurden zu arbeiten. Es gibt keine einfachen Waffen. Diese Waffe gehört zur Grundausrüstung der Polizei.

VR: Trugen Sie während Ihres Dienstes als Fahrer noch eine Waffe? Wenn ja, welche?

BF: Ja, ich hatte immer eine Kalaschnikow bei mir im Auto griffbereit.

VR: Waren Sie jemals Vorgesetzter von anderen Personen?

BF: Nein, ich war nur als Fahrer beschäftigt und so zu sagen, einfacher Soldat.

VR: Erzählen Sie mir genaueres über den Hinterhalt in den Sie gerieten? Welche Teile der Polizei waren beteiligt? Waren auch Internationale Kräfte beteiligt und was war der Zweck dieser Patrouille?

BF: Wir waren eine Sicherheits-Patrouille, wie es üblich war. ES fuhren immer zeitgleich zu bestimmten Zeiten 13 bis 14 Autos raus, jeweils mit 4 oder 5 Polizisten besetzt. Wir hielten Ausschau nach eventuellen Gefahrenzonen oder Verdächtigen und dergleichen. An jenem Tag waren keine ausländischen Einheiten in unserer Begleitung. Wir stießen sehr plötzlich auf Gruppen der Taliban und ein Gefecht, welches ca. eine Stunde dauerte, kann man währenddessen nicht richtig einschätzen. Ich bekam nur so viel mit, dass 3 oder 4 unserer Männer getötet worden waren und als ich geflüchtet war, wusste ich nicht mehr, was mit den anderen danach passierte.

VR: Ist das richtig, dass es bi zu diesem Gefecht ein reiner Routineeinsatz war?

BF: Ja.

VR: Hatten Sie vor diesem Ereignis jemals konkrete Probleme mit den Taliban oder wurden Sie von diesen Bedroht?

BF: Prinzipiell haben es die Taliban auf die Polizeikräfte abgesehen. Unabhängig davon, befand ich mich immer in einem Gebiet, welches durch Paschtunen dominiert wurde. Es gab immer Drohungen seitens der Taliban.

VR: Gab es diese Drohungen gegen Sie konkret oder allgemein gegen die Polizeikräfte?

BF: Die Drohungen gingen generell gegen die Polizeikräfte und deren Einheiten.

VR: Sie haben gesagt, dass Sie nach diesem Gefecht konkreten, individuellen Bedrohungen ausgesetzt waren. Wie haben sich diese dargestellt?

BF: Nach diesem Gefecht wurde ich von den Taliban angerufen. Sie wollten, dass ich für sie arbeite und im Grunde als Spion für die Taliban bei der Polizei fungiere. Sie verfolgten das Ziel, Leute von der Polizei anzuheuern, damit diese die polizeilichen Arbeiten beeinflussen konnten. Sie drohten mir, mich und meine gesamten Familienangehörigen zu töten, sollte ich mich weigern.

VR: Wie lange haben Sie zwischen dem Überfall und Ihrer Ausreise aus Afghanistan noch bei Ihrer Familie gelebt?

BF: Ich habe eine Woche bei meiner Familie gelebt. Genauer gesagt, ich war untergetaucht.

VR: Was meinen Sie mit "untergetaucht", wenn Sie ja im Haus Ihrer Familie gelebt haben?

BF: Ich war zwar im Haus meiner Familie. Es wusste aber niemand, dass ich mich dort aufhielt.

VR: Wie oft wurden Sie in dieser Zeit angerufen?

BF: Einmal unter der Woche und ein zweites Mal knapp bevor ich mein Land verließ. Ich befand mich bereits auf der Flucht. Es war am Wochenende.

VR: Hat man Ihnen bei diesen Anrufen gesagt, was man konkret von Ihnen erwartet bzw. was Sie tun sollen?

BF: Es wurde nicht genau angegeben, was ich tun sollte, sondern generell verlangt, dass ich als "Spitzel" fungiere und deren Interessen in Form von Manipulationen unterstütze. Mein Verdacht war ursprünglich, dass sie irgendwie an mich herankommen wollten um mich schließlich zu töten, weil ich viele ihrer Leute in diesem Gefecht getötet hatte.

VR: Auf welchem Telefon hat man Sie bedroht?

BF: Es war auf meinem Privat-Handy.

VR: Sie glauben, dass die Taliban die Möglichkeit haben, Ihre Privatnummer, jedoch nicht Ihre Adresse, herauszufinden?

BF: Die Taliban haben ihre Leute vor allem bei der Polizei. Viele meiner Kollegen waren Paschtunen und ich gehe davon aus, dass einige von ihnen mit den Taliban "unter einer Decke" steckten. So waren sie wohl an meine Handy-Nummer gekommen.

VR: Sollte diese Annahme den Tatsachen entsprechen, hätte man ja wohl problemlos an Ihre Wohnadresse kommen können. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe sehr schnell reagiert. Nach dem ersten Anruf, brach ich bereits auf und trug meiner Familie auf, in ein anderes Haus zu ziehen. Meine Familie entsprach meiner Aufforderung bzw. meiner Bitte. D.h. hätten sie meine Adresse gekannt, so bekamen sie nicht mehr die Chance mich dort anzutreffen. Wahrscheinlich versuchten sie zuerst, mich mit dem ersten Drohanruf mich zu sich zu locken und hätten erst nach ein paar Versuchen, mich ausfindig gemacht.

VR: Wann ist Ihre Familie umgezogen?

BF: Noch bevor ich Afghanistan verlassen hatte und ich meine Flucht begann, waren sie in Jaghouri umgezogen.

VR: Warum haben Sie diese Anrufe nicht Ihren vorgesetzten Dienststellen gemeldet?

BF: Die Polizeieinheit bei der ich arbeitete, war fast ausschließlich mit Paschtunen besetzt. Auch unser Kommandant war Paschtune und ich hatte zu jenem Zeitpunkt den Verdacht, dass gerade er mit den Taliban "unter einer Decke steckt". Außerdem hätte ich eine größere Strafe zu erwarten gehabt, denn ich hatte ja als uniformierter Polizist, ohne Erlaubnis den Dienst verlassen und war untergetaucht. D.h. wenn der Kommandant nicht mit den Taliban kooperierte, so hätte er mich, als Polizeikommandant, bestrafen müssen.

VR ermahnt den BF nochmals die Wahrheit zu sagen.

VR: Wie hoch war der Anteil der Hazara und Paschtunen bei Ihrer Polizeieinheit. Geben Sie die Zahl in Prozent an.

BF: Es waren ca. 90% Paschtunen und 10% Hazara.

VR: Sie haben vorher gesagt, dass bei dem Überfall 13 bis 14 Wagen gefahren waren. Jeder dieser Wagen enthielt nach Ihren Angaben 4 bis 5 Personen. Damit waren auf Seite der Polizei rund 50 bis 70 Personen beteiligt-nach den obigen Angaben somit 45 bis 60 Paschtunen. Wenn tatsächlich, viele Paschtunen in der Polizei und insbesondere auch, Ihr lokaler Kommandant mit den Taliban kooperiert hätten, wie kann es dann auf Ihrer Seite nur 3 oder 4 Tote gegeben haben? Das ist nicht nachvollziehbar.

BF: Erstens habe ich nur meinen Verdacht geäußert, dass vielleicht viele dieser Kollegen mit den Taliban zusammenarbeiteten. Ich kann nicht einschätzen, wie viele es tatsächlich waren. Zweitens habe ich während des Gefechtes die Flucht ergriffen. Bis zu jenem Zeitpunkt wurde ich Zeuge der Tötung von drei Kollegen. Wie viele unserer Einheit nach meiner Flucht ihr Leben gelassen haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Mich überkam bloß die Angst, dass ich schließlich auch getötet werde.

VR: Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 19.03.2014-und das war deutlich nach jener Einvernahme für die Sie Müdigkeit, Erschöpfung und Angst reklamiert haben-substanziell andere Angaben zu diesem Vorfall gemacht. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich kann Ihnen vergewissern, dass ich Ihnen hier die Wahrheit erzähle. Ehrlich gesagt, weiß ich nicht mehr genau, was ich bei jener Einvernahme gesagt habe. Kann sein, dass ich mich auch damals noch nicht wirklich konzentrieren konnte. Dieser Vorfall ist so gewesen, wie ich es Ihnen heute geschildert habe.

VR: Über Vorhalt: Sie sagten damals, dass Ihr Polizei-Konvoi schwedische Truppen begleitet hat und Sie erst nach diesem Überfall geflüchtet sind und nicht aus dem Überfall heraus. Erklären Sie dies.

BF: Das kann nur ein Missverständnis im Protokoll sein. Ich hatte auch damals gesagt, dass ich in Begleitung von schwedischen Patrouillen meine Ausbildung gemacht hatte. Ich sprach nie davon, bei diesem Ereignis in Begleitung der schwedischen Patrouillen gewesen zu sein.

BFV: Es mir aufgefallen, dass dem BF nie vom BFA vorgehalten wurde, dass schwedische Patrouillen dabei waren. Der BF hat jetzt angegeben, dass keine schwedischen Patrouillen dabei waren. Das ist scheinbar auch dem BFA nicht aufgefallen-und dieses hätte ihm das eigentlich vorhalten müssen-.

VR: Schildern Sie mir bitte, wie Ihre Flucht aus dem Gefecht stattgefunden hat. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht alleine in dem Auto gesessen sind?

BF: Dieses Gefecht kam in einem Gebiet zustande, wo viele Gärten waren. Es waren sämtliche Polizisten aus dem Auto ausgestiegen und lieferten sich Gefechte mit den Taliban. Nach ca. einer Stunde des Kampfes rannte ich bei einer günstigen Gelegenheit davon und es gelang mir über diese Gärten, mich aus dem Gefahrengebiet zu entfernen.

VR: Wo lag dieses Gebiet?

BF: Das ist am Stadtrand von Lashkargah.

VR: Wie lange haben Sie dann nach Hause gebraucht?

BF: Es hat ca einen Tag gedauert, bis ich zu Hause war. Ich musste mich immer wieder verstecken und die Nacht nutzen um weiter zu kommen und nicht entdeckt zu werden.

VR: Hatten Sie noch andere Probleme in Afghanistan, abgesehen von den Problemen mit den Taliban?

BF: Es gab außerdem das Problem, dass ich bereits von meinen Eltern aus, mitbekommen hatte, weshalb sie auch, als ich ein kleines Kind war, in den Iran geflüchtet waren. Seiner Zeit waren in Samangan viele Parteienkämpfe. Meine Eltern gehörten der damaligen Oppositionspartei an und mussten aufgrund der Probleme flüchten. Wir hatten nach der Rückkehr aus dem Iran nicht die Möglichkeit nach Samangan zurückzukehren, weil die verfeindeten Parteien nach wie vor präsent waren. Außerdem gibt es für Hazara und Schiiten, so wie ich es bin, immer Probleme in meinem Land. Wir sind eine ethnische und religiöse Minderheit, die prinzipiell unter Druck gesetzt und verfolgt wird. Es gibt immer wieder Anschläge auf schiitische Moscheen. Es gibt nur eingeschränkte Möglichkeiten für die Hazara. Die Paschtunen nutzen jede Gelegenheit diese Minderheit zu vertreiben. Hierbei geht es sowohl um ethnische als auch um religiöse Feindschaften.

VR: Zu der Problematik Schiiten/Hazara: Diese Konflikte sind allgemein bekannt, waren aber in Ihrem Fall kein Problem, dass Sie in einer paschtunischen Gegend einen Posten bei der Polizei bekommen haben. Eine Verfolgung Ihrer Person aus diesen Gründen ist daher nicht nachvollziehbar.

BF: Das mag zutreffen vor der Ausbildung. Nach der Ausbildung wird einem nicht mitgeteilt, wo man stationiert wird. Wenn man schließlich unter einer mehrheitlich paschtunischen Einheit dienen muss, ist immer eine Gefahr vorhanden. Ich hatte jedoch keine andere Wahl, als diese Gefahr auf mich zu nehmen, um nicht vom Dienst suspendiert zu werden. Ich hatte jede Menge Probleme in meiner Einheit. Dennoch versuchte ich den Alltag zu meistern und diese Zeit durchzustehen.

VR. Können Sie diese Probleme etwas näher beschreiben?

BF: Ich wurde von den Kollegen prinzipiell erniedrigt, ausgelacht und nicht besonders respektvoll behandelt. Ich musste jedoch ausharren, um meine Familie ernähren zu können.

VR: Finden Sie die konkrete Funktion als Fahrer des Kommandanten erniedrigend oder diskriminierend?

BF: Sie sekkierten und belästigten mich, weil ich diesen Posten innehatte. Im Grunde ist man als Fahrer des Kommandanten vom Rang her, etwas höher gestellt, als die einfachen Polizisten. Doch die einfachen Polizisten behandelten mich, so als wäre ich ihnen unterlegen. Es war ihnen nicht recht, dass ein Hazara über sie gestellt wurde.

VR: Die Probleme Ihrer Eltern aufgrund von Parteistreitigkeiten haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Ich frage Sie trotzdem kurz, um welche Parteien es sich gehandelt hat.

BF: Ich hatte darüber nichts erwähnt. Die gesamte Gegend damals war von der Hezb-e Vahdat dominiert. Meine Eltern gehörten der Oppositionspartei Hezb-e Harekat (Partei der neuen Bewegung) an.

VR: Gibt es noch etwas, was Sie noch vorbringen wollen?

BF: Ich möchte nur ergänzen, dass meine Familie einer großen Bedrohung ausgesetzt ist und das meine Tochter 5 Jahre alt und bald im Schulalter sein wird. Ich würde mir wünschen, meinen Kindern die Möglichkeit bieten zu können, nicht das durchzumachen, was ich in meinem ganzen Leben erlebt habe. Sie sollen ein stabiles Leben erhalten. Aus diesem Grund möchte ich Sie darum bitten, mir die Möglichkeit zu geben, als ein normaler Mensch hier leben zu können und auch meine Familie in Sicherheit zu bringen. Schließlich auch ein ruhiges Leben zu leben. Außerdem war Österreich tatsächlich mein Zielland. Ich hatte immer wieder gehört, dass in diesem Land die Menschenrechte ganz besonders eingehalten werden und Zuwanderern die Möglichkeit gegeben wird, ein besseres Leben zu führen. Als ich bereits die Flucht in Afghanistan begann, war mir klar, dass ich hierher kommen wollte."

Hinsichtlich der gemeinsam mit der Ladung übermittelten Feststellungen zur Situation in Afghanistan ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme. Der Wechsel im Präsidentenamt werde für ihn "sicher keine Verbesserung" bringen. In den Nachrichten sei zu sehen, dass die allgemeine Situation "keineswegs besser geworden" sei. Dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde (bis zum heutigen Tag) keine Stellungnahme zu den oben angesprochenen Länderberichten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an.

Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Samangan, verbrachte aber den Großteil seiner Kindheit und Jugend im Iran, wo er auch die Schule besuchte. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan lebte er zunächst in Mazar-e Sharif, wo er eine Basisausbildung für den Polizeidienst absolvierte. Danach übersiedelte er berufsbedingt mit seiner Familie in die Provinz Ghazni, Distrikt Jaghouri, wo er als Fahrer bei der Polizei beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hatte nie eine leitende Funktion bei der Polizei inne und war auch nicht operativ im klassischen Polizeidienst tätig. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan war er Fahrer des lokalen Polizeikommandanten. Seine Existenz und die seiner Familie war stets gesichert. Die Familie (Eltern, Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder) des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Jaghouri in gesicherten sozialen Verhältnissen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Fahrer der Polizei in Helmand eingesetzt war.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa im Sommer 2013 und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 23.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aus sonstigen Gründen irgendwelche substanziellen Probleme. Seine Behauptungen betreffend Diskriminierung und/oder Mobbing aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sind weder glaubhaft noch (hinsichtlich ihrer Intensität) asylrelevant. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Polizeidienst "desertiert" oder schlicht faktisch nicht mehr zum Dienst erschienen ist. Ungeachtet dessen würde ihm für derartige Handlungen aber jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung drohen. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanische Polizei verfolgt worden sei. Es habe ein Gefecht gegeben und er sei danach telefonisch bedroht worden. Glaubhaft ist an diesem Vorbringen ausschließlich, dass der Beschwerdeführer irgendwann im Sommer 2013 nach der Verwicklung in ein Feuergefecht während eines Routineeinsatzes den Polizeidienst beendet und Afghanistan verlassen hat. Nähere Feststellungen zu diesem Gefecht können nicht getroffen werden. Es hat sich bei dem Gefecht aber jedenfalls um keinen konkret gegen den Beschwerdeführer als individuelle Person (oder die auf ihn als einen bei der Polizei beschäftigten Hazaren) gerichteten Anschlag gehandelt. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt problemlos möglich und zumutbar gewesen, seine Versetzung in einen anderen Landesteil zu beantragen, sollte er sich tatsächlich persönlich verfolgt gefühlt haben. Dies ist jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht geschehen.

Insbesondere nicht glaubhaft sind darüber hinaus die vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Bedrohungen seitens der Taliban nach dem bezeichneten Gefecht und eine ihm drohende Verfolgung (auch) in anderen Landesteilen. Konkreten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vielmehr nie ausgesetzt. Auch hatte er nie Probleme mit den staatlichen Behörden. Zudem gibt es keinen schlüssigen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer - im Falle einer solchen Verfolgung - behördlicher Schutz verweigert worden wäre, hätte er sich um einen solchen bemüht.

Die behaupteten Probleme der Eltern des Beschwerdeführers in Samangan vor zumindest 17 Jahren weisen nicht den geringsten zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem 2013 erfolgten Verlassen des Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer auf.

Aufgrund der Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, und insbesondere die hohe Unsicherheit der Verkehrsverbindungen in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in diese dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer würde allerdings in Ghazni (im Herkunftsdistrikt) weder eine Verfolgung drohen, noch wäre er einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Vielmehr verfügt er dort über familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine gesicherte Unterkunft und wäre in der Lage, seine Existenz so wie vor dem Eintritt in den Polizeidienst (als Taxifahrer) oder notfalls zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern.

Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist zwar problemlos möglich; allerdings kann Kabul für den Beschwerdeführer mangels hinreichender familiärer Anknüpfungspunkte nicht als zumutbare Relokationsalternative angesehen werden. Auch das Bestehen einer anderen innerstaatlichen Relokationsalternative kann nicht festgestellt werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.

1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Ghazni:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen", wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Ungeachtet gewisser Abweichungen bei den Angaben zu seinen Wohnsitzen hat der Beschwerdeführer jedenfalls im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und der Verhandlung vom 13.11.2014 übereinstimmend angegeben, dass seine Familie in Jaghouri (Provinz Ghazni) lebe; Gründe, dies in Zweifel zu ziehen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur konkreten Beschäftigung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen dabei gemachten Angaben und den vorgelegten Beweismitteln (Fotos von der Ausbildung in Mazar-e Sharif, Ausbildungsbescheinigung). Der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung, er sei "nur als Fahrer beschäftigt" gewesen und habe keine Untergebenen gehabt. Diese Angaben decken sich auch mit seinen Schilderungen im erstinstanzlichen Verfahren. Es ist während des gesamten Verfahrens kein Hinweis hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in anderer Form an polizeilichen Operationen (etwa Personenkontrollen oder Razzien) teilgenommen hätte. Aufgrund des Wohnsitzes in Jaghouri/Ghazni kann allerdings ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wie behauptet in Helmand als Polizist tätig gewesen ist. Zwischen dem angegebenen Wohnort des Beschwerdeführers und dem behaupteten Einsatzort liegen weitere Provinzen und Distanzen von deutlich über 200 Kilometer, was ein "Pendeln" jedenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Infrastruktur ausschließt. Auch hätte der Beschwerdeführer niemals innerhalb eines Tages zu Fuß nach Hause gelangen können, wie er es hinsichtlich des fluchtauslösenden Gefechts behauptete. Existenzielle Probleme vor der Ausreise nach Österreich oder hinsichtlich der im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Gründe, die Richtigkeit seiner Angaben zum Ausreisezeitpunkt in Frage zu stellen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer Diskriminierungen und/oder Mobbing innerhalb der Polizei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptete, konnte er diese in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur pauschal dahingehend beschreiben, "erniedrigt, ausgelacht und nicht besonders respektvoll behandelt" worden zu sein. Eine dienstliche Diskriminierung ist jedenfalls schon deshalb nicht feststellbar, weil der Beschwerdeführer seiner Ausbildung entsprechend als Fahrer eingesetzt wurde und er selbst nicht behauptete, dass ihm Fortbildungen oder Posten aus ethnischen Gründen versagt worden seien. Vielmehr war er als Fahrer des lokalen Polizeikommandanten auf einem der prestigeträchtigeren Posten für Fahrer bei der Polizei, was ebenfalls klar gegen eine Diskriminierung oder gar ein Mobbing (von Seiten seiner Vorgesetzten) spricht. Wieso er in dieser Situation keinen Schutz dieses Kommandanten oder anderer Vorgesetzter vor Anfeindungen gleichrangiger Kollegen hätte erhalten sollte, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Im Übrigen wäre das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten seiner (paschtunischen) Kollegen aber mangels hinreichender Eingriffsintensität bereits abstrakt nicht asylrelevant.

Der vom Beschwerdeführer behaupteten "Desertion" aus dem Polizeidienst kann angesichts der - unten dargelegten - fehlenden Glaubhaftigkeit der näheren Umstände dieses Vorfalls und der folgenden Zeit bis zu seiner Ausreise kein Glauben geschenkt werden. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, die behauptete uneingeschränkte Anwendung der Strafbestimmungen zur Desertion aus der afghanischen Armee auch auf eine "Desertion" innerhalb der Polizeikräfte glaubhaft zu machen. In den oben unter I.2.1. wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan findet sich kein Hinweis, dass diese auch auf Polizisten anzuwenden wären; auch in der Beschwerde finden sich weder Belege oder gar Beweise für eine diesbezügliche Annahme. Auch die Beschwerde enthält diesbezüglich keine schlüssige Argumentation sondern lediglich Mutmaßungen. Diese stützen sich nur auf gemeinsame Ausbildungsmodule, ohne auf die grundlegenden Unterschiede zwischen einer Armee und einer Polizei auch nur ansatzweise einzugehen. In einem Staat, dessen zivile Institutionen seit Jahren mit massiver Unterstützung der UNO, der (Staaten der) EU und der USA aufgebaut wurden und werden kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass Staatsbedienstete (wie etwa Polizisten) der Jurisdiktion von Militärgerichten unterworfen sind. Überdies wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise versucht, den Feststellungen betreffend die restriktive Auslegung des Begriffs "Desertion" durch die afghanischen Militärgerichte im angefochtenen Bescheid und deren faktische Straffreiheit entgegen zu treten. Ungeachtet dessen ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, warum ihm im Falle einer Bestrafung wegen Desertion eine unmenschliche Behandlung oder (aus konkreten Gründen) eine strengere Strafe als üblich drohen sollte. Ein politisches Engagement - und eine sich daraus möglicherweise ergebende Verfolgungssituation - wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nie behauptet.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans - abseits der Involvierung in ein Feuergefecht - glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Schilderung der näheren Umstände dieses Vorfalles in deutliche Widersprüche verwickelt und Behauptungen aufgestellt, die miteinander nicht vereinbar waren. So sprach er im erstinstanzlichen Verfahren von der Begleitung eines schwedischen Militärkonvois; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber von einer routinemäßigen "Sicherheits-Patrouille" ohne Beteiligung internationaler Einsatzkräfte. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, sprach der Beschwerdeführer von einem "Missverständnis im Protokoll". Allerdings wurde in der Beschwerde vom 23.06.2014 zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung vorrangig und nachdrücklich auf die Anwesenheit schwedischer Truppen bei diesem Gefecht hingewiesen und behauptet, gerade dieser Kontakt mache den Beschwerdeführer zum Mitglied einer "besonders gefährdeten Gruppe von Polizisten". Damit wird er in der Beschwerde als (noch) stärker gefährdet dargestellt, als dies Polizisten ganz allgemein seien. Auch sonst sprach der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.11.2014 einmal von einem Feuergefecht, das durch zufälligen Kontakt entstanden sei, dann wieder von einem Hinterhalt. Jedenfalls soll dieses Gefecht bereits eine Stunde angedauert haben, bevor sich der Beschwerdeführer von den noch andauernden Kampfhandlungen zu Fuß entfernt haben will. Dabei sollen 3 oder 4 Polizisten (von 50 bis 70) getötet worden sein - was einerseits für einen gezielten Hinterhalt auffallend wenige Opfer bedeuten würde (zumal jedes Fahrzeug mit zumindest dieser Personenzahl besetzt gewesen sein soll), andererseits dennoch nicht klar wäre, wie der Beschwerdeführer in der geschilderten Situation auch nur ansatzweise einen Überblick über die Toten der eigenen Seite gehabt haben oder gar - wie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet - von großen Verlusten der Taliban gewusst haben will. Auch diese Angaben sind nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer diese Vorgänge in der Verhandlung nur sehr oberflächlich beschreiben konnte. Seine Behauptung in der Verhandlung - er habe persönlich viele der Taliban-Kämpfer getötet - lässt sich im Übrigen angesichts dieser pauschalen Schilderungen ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehen und ist auch nicht plausibel, wie (und letztlich auch wieso) die überlebenden Taliban ausgerechnet ihm diese Toten angesichts der Dimensionen des Gefechts individuell zurechnen sollten.

Die Verwicklung in ein Feuergefecht mit einer Taliban-Gruppe wird der Entscheidung trotz dieser Widersprüche dennoch zugrunde gelegt, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fahrer bei der Polizei glaubhaft machen konnte und Feuergefechte zwischen Polizeieinheiten und regierungsfeindlichen Kräften wie den Taliban regelmäßig vorkommen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange in seiner Funktion tätig war und über keine nennenswerte militärische oder polizeiliche Ausbildung verfügte. Seine diesbezügliche Schilderung - sechs Monate Schulung über Umgangsformen, grundlegenden Waffengebrauch, innere Administration und Verantwortungsbereiche; danach eine spezifische Ausbildung als Fahrer - entspricht in etwa jener eines österreichischen Grundwehrdieners und kann jedenfalls nicht als substantielle Vorbereitung auf Kampfeinsätze oder polizeiliche Kommandoaktionen betrachtet werden. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verwicklung in ein Feuergefecht - für dessen Bewältigung er nicht hinreichend ausgebildet wurde - sich schlicht in Angst um sein Leben abgesetzt hat.

Jegliche Plausibilität fehlt allerdings der Behauptung, dass dieses Gefecht ein Anschlag gewesen ist, der konkret und gezielt dem Beschwerdeführer als Individuum oder als Mitglied seiner Volksgruppe (Hazara) gegolten hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass Taliban-Kämpfer einen Konvoi von gut 13 Fahrzeugen (mit mehr als 50 bewaffneten - in großer Mehrheit paschtunischen Polizisten) attackieren, um einen einzelnen Fahrer oder auch nur eine knappe Handvoll Angehörige einer ethnischen Minderheit zu töten. Vielmehr realisiert sich in einem solchen Gefecht lediglich das allgemeine Berufsrisiko eines afghanischen Polizisten aufgrund seiner Funktion, ohne dass daraus eine konkrete individuelle Verfolgung des betroffenen Funktionsträgers abgeleitet werden könnte. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung ausdrücklich bejahte, dass es sich um einen "reinen Routineeinsatz" gehandelt habe. Dass es diese Gefährdung gibt, war dem Beschwerdeführer im Übrigen schon vor dem bezeichneten Zwischenfall bewusst, wie er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einräumte. Es gibt aber keinen Hinweis, dass die Taliban in irgendeiner Form konkrete Informationen über die vom Feuergefecht betroffenen Polizisten hatten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verfahren- insbesondere in der Verhandlung vom 13.11.2014 - ausdrücklich erklärt, er wäre nach diesem Gefecht zu Hause angerufen und zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert worden. Dies wäre allerdings schlicht abwegig, sollte vorher schon versucht worden sein, ihn (als individuelle Person, nicht als anonymen uniformierten Polizisten) zielgerichtet zu töten. Gleiches gilt für die im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, die Taliban hätten sich für die im Gefecht erlittenen Verluste rächen wollen - diesfalls wäre jedenfalls auszuschließen, dass man versuchen würde, einen dafür mutmaßlich Verantwortlichen zu rekrutieren. Noch weniger nachvollziehbar wäre dies, wenn der Beschwerdeführer - wie in der Verhandlung vom 23.11.2014 behauptet - tatsächlich selbst "viele ihrer Leute" getötet hätte (was freilich in hohem Maße unwahrscheinlich ist, da er zu Beginn des Gefechts jedenfalls am Steuer eines Fahrzeugs saß und aus dieser Position jedenfalls keine Kalaschnikow - die ihm nach eigenen Angaben zugeteilte Waffe - bedienen hätte können; ganz unabhängig von einer fehlenden substanziellen Waffen- oder gar Kampfausbildung). Dies alles gilt umso mehr für die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, es habe sich um einen Versuch gehandelt, gezielt die Hazara innerhalb der Polizei zu töten, wobei er eine größere Zahl (paschtunischer) Polizeikollegen - pauschal; ohne Namensnennung - und insbesondere auch seinen eigenen Vorgesetzten ohne nähere oder gar schlüssige Begründung der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigte. Wieso ihn ein Taliban-Verbündeter zu seinem Fahrer machen sollte, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig schlüssig erklären, wie die geringen Verluste während des Feuergefechts (lediglich 3-4 Polizisten in einer Stunde), sollte tatsächlich eine größere Anzahl von Polizisten heimlich mit den Taliban verbunden sein. Vielmehr wäre dies der ideale Zeitpunkt für einen fliegenden Frontenwechsel der Taliban-Verbündeten in der Polizei gewesen; umso mehr wenn der Beschwerdeführer tatsächliche selbst viele der Angreifer getötet hätte. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters können daher nur als tatsachenwidrige Behauptungen zur Dramatisierung der Situation und zur Konstruktion einer (drohenden) Verfolgung aus ethnischen Gründen beurteilt werden.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft darlegen, warum es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich nach diesem Gefecht mit der Bitte um Versetzung an seinen Vorgesetzten oder die regionale Polizeileitung zu wenden, sollte er tatsächlich seine Verfolgung befürchtet haben. Sein diesbezügliches Vorbringen einer vermuteten Zusammenarbeit seines Vorgesetzten und anderer Polizisten mit den Taliban ist - wie schon ausgeführt - als reine Schutzbehauptung anzusehen; das angebliche Mobbing konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft machen. Insofern hätte für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer dienstlichen Versetzung auch noch die Möglichkeit bestanden, sich in einer anderen Region seines Herkunftsstaates anzusiedeln.

Darüber hinaus erweisen sich sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach seinem Rückzug aus dem Feuergefecht als nicht glaubhaft. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, warum man ihn nun hätte rekrutieren wollen - was ja all seinen Behauptungen über eine drohende gezielte Tötung widerspricht. Überdies ist seiner angeblich ebenfalls bedrohten Familie offenkundig auch in den eineinhalb Jahren nach seiner Ausreise (bis zur Verhandlung am 23.11.2014) nichts geschehen, obwohl der Beschwerdeführer die angeblichen Forderungen der Taliban zweifelsfrei nicht erfüllt hat (und die Bedrohung seiner Familie ja gerade in diesen Zusammenhang gestellt worden ist). Dies gilt umso mehr, würde man der Beurteilung die Behauptung des Beschwerdeführers zu Grunde legen, dass ihn die Taliban aufgrund ihrer Kontakte überall in Afghanistan finden oder verfolgen könnten und würden - dann wäre ihnen dies nämlich auch bei seinen Familienangehörigen problemlos im selben Umfang möglich.

Schließlich widerspricht es jeglicher Logik, dass es für den Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, nach dem Gefecht im Haus seiner Familie "unterzutauchen". Dass nach dem Gefecht niemand gewusst habe, wo er sich aufhalte, ist in diesem Zusammenhang eine schlicht abwegige Schutzbehauptung. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer, eben in dieser Zeit Drohungen und/oder Kooperationsaufforderungen der Taliban über sein Mobiltelefon erhalten zu haben. Dass es aber den Taliban gelungen sein könnte, zwar seine private Telefonnummer, nicht jedoch seinen Wohnsitz ausfindig zu machen ist auszuschließen. Dies umso mehr, als er ausführte, es stecke wohl einer der paschtunischen Polizisten mit den Taliban "unter einer Decke" und dieser habe sie informiert. Gerade in dieser Konstellation wären die Taliban nämlich problemlos an die Wohnadresse des Beschwerdeführers (die ja an seiner Dienststelle bekannt sein musste) gekommen. Seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt - seine Familie sei auf sein Betreiben hin nach dem ersten Anruf in ein anderes Haus in Jaghori gezogen - ist diesbezüglich aber insofern nicht von Relevanz, weil der Beschwerdeführer erst einige Tage nach dem Vorfall angerufen worden sein will und bis dahin in seinem Wohnhaus problemlos hätte aufgegriffen werden können. Dies umso mehr, wenn der Beschwerdeführer - insbesondere auch in der Beschwerde - behauptet, die Taliban könnten ihn überall in Afghanistan, selbst in Kabul, aufspüren.

Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nie einer konkreten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war und eine solche auch im Falle einer Rückkehr nicht befürchten müsste. Darüber hinaus hätte er sich jedenfalls im Falle von (angenommenen) Problemen an seine Vorgesetzten richten können und wäre ihm dies auch zumutbar gewesen. Es gibt keinen schlüssigen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer seitens der Polizei, bei der er selbst tätig war, ein Schutz verweigert worden wäre, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört. Diese Behauptung ist schon deswegen nicht glaubhaft, weil er als Hazara in den Polizeidienst eintreten konnte und keinen dienstlichen Diskriminierungen ausgesetzt war, vielmehr sogar einen prestigeträchtigen Posten in seiner Verwendungsgruppe (Fahrer) einnahm.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung erstmalig auf politische Probleme seiner Eltern im Samangan - die sie 1998 zur Ausreise in den Iran bewogen haben sollen - zu sprechen kam, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich keinerlei Angaben machte, dass diese mit der 2013 erfolgten Ausreise und der Antragstellung in Österreich in irgendeinem Zusammenhang stehen könnten.

2.2. Die Annahme von Ghazni als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass diese Provinz der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Zeit vor seiner Ausreise nach Österreich war und er dort über eine gesicherte Unterkunft sowie über familiäre Bindungen verfügt. Seine engsten Verwandten (Frau, Kinder, Eltern) leben dort zusammen, weshalb auch die Unterkunft des Beschwerdeführers - wie schon vor dem Verlassen des Herkunftsstaates - gesichert wäre. Ein Rückgriff auf seine Geburtsprovinz Samangan als Relokationsalternative ist angesichts der langjährigen Abwesenheit (Aufenthalt im Iran) sowie der nunmehr dort fehlenden familiären Bindungen nicht möglich. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass sich die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls nicht verbessert hat und angesichts der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer unter einem zumutbaren Risiko möglich wäre, seinen Herkunftsort zu erreichen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass dort Familienangehörige des Beschwerdeführers ohne substanzielle Probleme seit Jahren leben und seine Existenz dort grundsätzlich gesichert wäre. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer den (vergleichsweise) großen Anteil an Hazara in dieser Region Afghanistans, wobei es keine Hinweise einer generellen Verfolgung der Angehörigen dieser Volksgruppe gibt. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer nie behauptet. Damit stehen (allein) die oben genannten Umstände - Sicherheitslage in Ghazni/Jaghuri und Erreichbarkeit des Wohnortes seiner Familie - zum Entscheidungszeitpunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen.

Eine dem Beschwerdeführer zumutbare (dauerhafte) Aufenthaltnahme in Kabul oder in anderen Regionen Afghanistans ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, da der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in anderen Teilen Afghanistans verfügt.

2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in ausgewählten (für das Verfahren relevanten) Provinzen stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer (und seinem bevollmächtigten Vertreter) gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist. Von diesem weichen die in der Beschwerde zitierten berichte im Übrigen nicht grundlegend ab. In der Verhandlung wurde auf entsprechendes Ersuchen eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Diese verstrich ungenutzt und es wurde auch bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme nachgereicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. In dem als glaubhaft beurteilten Feuergefecht kann keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung erkannt werden. Unabhängig davon wäre dem Beschwerdeführer in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative (durch dienstliche Versetzung) zur Verfügung gestanden. Die Begründung des Beschwerdeführers, warum er dies zu erreichen nicht einmal versucht habe, erwies sich als nicht plausibel und als fadenscheinige Schutzbehauptung. Ein entsprechendes dienstliches Anbringen wäre dem Beschwerdeführer problemlos möglich und jedenfalls auch zumutbar gewesen. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung im Zusammenhang mit seiner "Desertion" (aus dem Polizeidienst) wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, konnte jedoch im gesamten Verfahren - inklusive der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung - nicht schlüssig und glaubhaft dargelegt werden.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.

Wirtschaftliche Gründe für das verlassen Afghanistans wurden vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Übrigen nicht vorgebracht.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dieser in seinem Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK garantierten Rechten verletzt würde.

Diese Anhaltspunkte bestehen im gegenständlichen Fall - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.1. dargelegt. Dem Beschwerdeführer droht eine (nicht asylrelevante) Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in den Regionen zwischen dem möglichen Ort einer Wiedereinreise in den Herkunftsstaat (Kabul) und jenem Teil Afghanistans, in dem er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die eine Verletzung der oben angeführten Rechte wahrscheinlich macht. Zudem macht auch die allgemeine Sicherheitslage in eben dieser (zuletzt bezeichneten) Region Afghanistans (Ghazni/Jaghouri) eine entsprechende Verletzung dieser Rechte wahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer ist aus den oben (II.2.2.) dargelegten Gründen derzeit auch nicht zumutbar, an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz zu suchen.

Dafür, dass der 31-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise als Fahrer bei der Polizei und davor als Taxifahrer seine Existenz sichern konnte und in Afghanistan auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere ist hinreichend ausjudiziert, dass auch hinsichtlich jener Bevölkerungsgruppen, die in einem Staat grundsätzlich einem höheren Verfolgungsrisiko (insbesondere seitens nichtstaatlicher Akteure) ausgesetzt sind oder sein können, eine individuelle Beurteilung der konkreten/tatsächlichen Gefährdung nicht nur möglich sondern grundsätzlich erforderlich ist. Damit ist für eine abschließende rechtliche Beurteilung eines Vorbringens auch in solchen Fällen die individuelle Glaubhaftigkeit eines Vorbringens entscheidend.

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