BVwG L510 2105628-1

L510 2105628-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG L510 2105628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2105628.1.00

Spruch

L510 2105628-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , ungarischer Stbg., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 24.02.2015, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 05.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Braunau (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 02.12.2014, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.11.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.

Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 184 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

2. Mit Schreiben vom 12.12.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie der Auffassung sei, dass ihre Anwartschaft erfüllt wäre. Eine Dienstzeitenbescheinigung sei beim zuständigen Arbeitsamt angefordert worden. Mit der Neuberechnung ihres Arbeitslosengeldes ersuche sie zu warten, bis die PDU 1 Bescheinigung vorliege.

Die bP wies in der Folge die Versicherungszeiten aufgrund ihrer vorigen Beschäftigung in Deutschland für die Zeiträume 14.05.2012 bis 21.12.2013 und 13.01.2014 bis 30.04.2014 nach.

3. Zur Klärung der Grenzgängereigenschaft wurde die bP am 23.01.2015 seitens des AMS zur Befragung geladen.

In der Niederschrift gab die bP zu Protokoll, dass sie seit XXXX einen Wohnsitz in Österreich in XXXX , und in Ungarn seit 01.12.1997 in XXXX , habe. In Österreich wohne sie in einer Unterkunft auf dem Firmengelände der Firma XXXX , für welche sie Miete bezahle. Es handle sich um eine 60 - 70 Quadratmeter große Dachwohnung, aufgeteilt in 3 Räume, in welcher auch gleichzeitig drei Arbeitskollegen von ihr wohnen würden. In Ungarn wohne sie in einem Haus, welches ihr Eigentum sei. Die Wohnfläche betrage 95 Quadratmeter. In diesem Haus würden auch ihre Gattin und die 2 Kinder wohnen. Die Beziehung zum Heimatstaat habe sie aufrechterhalten. Nach 3 Wochen Arbeit sei sie jeweils für 3-4 Tage mit ihrem PKW nach Ungarn gefahren. Die Entfernung betrage ca. XXXX . Ihre Arbeitszeit sei Mo - Fr von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr gewesen, eventuell auch später. Sie haben einen eigenen PKW (Kz. XXXX ), welcher auf ihren Namen in Ungarn angemeldet sei. Sie haben ein ungarisches und österreichisches Mobiltelefon und eine Festnetznummer in Ungarn. Sozial verbinde sie mit Österreich die Arbeit, mit Ungarn die Familie.

4. Mit Bescheid vom 24.02.2015, GZ: XXXX , wies das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 16.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP von 14.05.2012 bis 21.12.2013 und von 13.01.2014 bis 30.04.2014 in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Von 05.05.2014 bis 04.11.2014 sei sie bei der Firma XXXX XXXX in XXXX , beschäftigt gewesen. Am 05.11.2014 habe sie beim Arbeitsmarktservice Kirchdorf (gemeint wohl: Braunau) einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Sie habe allerdings nur 184 Tage anwartschaftsbegründende Versicherungstage nachweisen können, weshalb ihr Antrag mit Bescheid vom 02.12.2014 abgewiesen worden sei. Sie sei ungarischer Staatsbürger und seit XXXX an der obigen Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zur Klärung der Grenzgängereigenschaft sei sie am 23.01.2015 befragt worden und habe angegeben, dass Sie einen Wohnsitz in Österreich ( XXXX ) und einen Wohnsitz in Ungarn ( XXXX ) habe. In Österreich wohne sie in einer Unterkunft auf dem Firmengelände der Firma XXXX , für die sie Miete bezahle. Sie wohne dort mit drei weiteren Dienstnehmern der Firma. In Ungarn wohne sie in einem Haus, dass ihr Eigentum sei. Weiter würden ihre Gattin und 2 Kinder an dieser Adresse wohnen. Sie habe mit ihrer Familie laufend Kontakt, auch wenn sie sich längere Zeit in Österreich aufhalte. Sie sei während des Dienstverhältnisses nur alle 3-4 Wochen für mehrere Tage nach Ungarn gefahren. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und Ungarn betrage ca. XXXX . Sie habe einen eigenen PKW, der auf ihren Namen in Ungarn angemeldet sei. Sie habe ein ungarisches und ein österreichisches Mobiltelefon.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass mit 01.05.2010 die EG "Verordnung (GVO) 883/2004 zusammen mit der zugehörigen Durchführungsverordnung (DVO) 987/2009 in Kraft getreten sei. Die Umsetzung dieser unmittelbar anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sei bereits mit der den vorläufigen Erlass ersetzenden Durchführungsweisung vom13. Juli 2010, Zl. BMASK-439.004/0016-VI/1 /2010, geregelt worden.

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen würden für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung vorsehen, sofern sich in diesem Staat auch der gewöhnliche Aufenthalt ("Wohnort") der arbeitslos gewordenen Person befunden habe. Habe sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem letzten Beschäftigungsstaat befunden, so sei grundsätzlich der Wohnsitzstaat für die Leistung zuständig. Lediglich für den Fall, dass eine in der Regel tägliche bzw. zumindest wöchentliche Rückkehr in den Wohnsitzstaat nicht erfolgt sei, bestehe für die arbeitslose Person ein Wahlrecht, ob sie die Leistung bei Arbeitslosigkeit im Wohnsitzstaat oder im Staat der letzten Beschäftigung beantrage. Nach der Judikatur des EuGH sei "Wohnort" jener, zu dem eine verfestigte Beziehung in Sinne eines Mittelpunkts der Lebensinteressen bestehe, während "Aufenthalt" nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht, sich ständig dort aufzuhalten bedeute, während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibe.

"Grenzgänger" sei eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und in einem anderen Mitgliedstaat wohne, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehre. Der Feststellung des Wohnortes (im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts") komme deshalb besondere Bedeutung zu; weil sich daraus bestimme, ob der Staat der letzten Beschäftigung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes überhaupt zuständig sei.

"Echte Grenzgänger/innen" würden sich dadurch auszeichnen, dass sie vom zuständigen Beschäftigungsstaat im den Wohnmitgliedstaat zurückkehren würden.

"Unechte Grenzgänger/innen" würden sich während ihrer Beschäftigung vorwiegend im Beschäftigungsstaat aufhalten, d. h. sie würden nicht zumindest einmal wöchentlich zwischen Beschäftigungs- und Wohnmitgliedstaat "pendeln". Es fehle somit an der regelmäßigen Rückkehr vom Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedstaat.

Auch "unechte Grenzgänger/innen" würden aber einen vom Beschäftigungsstaat unterschiedlichen Wohnmitgliedstaat haben, in den sie - unregelmäßig - oder eben erst nach der Beschäftigung zurückkehren würden. Im Beschäftigungsstaat würden unechte Grenzgänger/innen regelmäßig einen Zweitwohnsitz (Aufenthaltsort während der Beschäftigung) haben; möglich sei dies aber auch bei echten Grenzgänger/innen, wenn sie etwa wöchentlich pendeln würden.

Ob der Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz bezeichnet werde, habe für die Ermittlung des Wohnortes, zu dem eine verfestigte Beziehung in Sinne eines Mittelpunkts der Lebensinteressen bestehe, keine Bedeutung. Die bP wohne in Ungarn in einem Haus, das ihr Eigentum sei, mit ihrer Gattin und 2 Kindern. Während des Dienstverhältnisses sei sie alle 3-4 Wochen nach Ungarn gefahren. Sie benutze ihr Auto in Ungarn und in Österreich. Sie habe in Österreich und in Ungarn ein Handy angemeldet. Sie habe ihr Auto und ein Handy in Ungarn angemeldet. Während der Arbeitslosigkeit habe sie ihre Gattin in Ungarn besucht, da sie angeblich krank gewesen sei.

In Österreich wohne sie mit 3 Arbeitskollegen aus Ungarn in einer Wohnung, die ihr vom Dienstgeber, der Firma XXXX XXXX , auf Mietbasis zur Verfügung gestellt werde. Sie fahre nicht wöchentlich nach Hause, sondern nur alle 3-4 Wochen, da dies offenbar nur aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen aus Zeitgründen nicht sinnvoll sei. Sie sei daher kein "echter Grenzgänger" (als solcher hätte sie kein Wahlrecht, in welchem Staat sie das Arbeitslosengeld beantragen wolle), sondern ein "unechter Grenzgänger", der grundsätzlich ein Wahlrecht habe.

Das Wahlrecht bestehe aber nur dann, wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen während des_Dienstverhältnisses und auch anschließend im Beschäftigungsstaat gewesen sei bzw. weiterhin sei. Aufgrund der genannten Umstände werde aber davon ausgegangen, dass Ihr Lebensmittelpunkt im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht in Österreich, sondern weiterhin in Ungarn liege, wie dies auch vor den Arbeitsaufnahmen in Deutschland und Österreich der Fall gewesen sei. Sie halte die sozialen Beziehungen zu ihrer Familie weiterhin aufrecht.

Sie habe keine Umstände vorgebracht, die darauf hinweisen würden, dass sie ihren Wohnort, zu dem eine verfestigte Beziehung in Sinne eines Mittelpunkts der Lebensinteressen bestehen müsse, nach Österreich verlegt habe. Lediglich die Beschäftigung in einem anderen Land (Aufenthaltsort) reiche nicht dafür aus, dass dadurch automatisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch in diesem Staat liege. Die Zuständigkeit für den Bezug einer Geldleistung bei Arbeitslosigkeit liege somit nicht beim Beschäftigungsstaat Österreich, sondern in Ungarn, da sie dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt habe. Mangels Zuständigkeit könne daher das Arbeitslosengeld ab 05.11.2014 nicht gewährt werden.

5. Dieser Bescheid wurde mit 26.02.2015 durch Übernahme des Arbeitgebers rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 07.03.2015 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin führte sie aus, dass sie ihren Antrag beim AMS Braunau eingebracht habe und es um Ansprüche auf Arbeitslosengeld gehen würde. Außerdem sei nicht der Mittelpunkt des Lebensinteresses heranzuziehen, sondern der Beschäftigungsort, in diesem Falle Österreich. Darüber hinaus sei sie einer Befragung unterzogen worden. Alle Angaben die sie gemacht habe, seien ihr weder zur Kontrolle vorgelegt, noch vorgelesen worden. Gegenständlich sei Österreich und nicht Ungarn zuständig. Außerdem seien Arbeitszeiten aus Deutschland anzunehmen. Somit habe sie sehr wohl genügend Arbeitstage um Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie habe mit dem sogenannten Grenzgänger nichts zu tun, sie fahre nur alle 3-4 Wochen nach Hause. Unteranderem sei ihr unerklärlich, was die Tatsache, dass sie ein Handy besitze oder nicht, beziehungsweise ob sie ein eigenes Auto habe, mit ihrem Anspruch zu tun habe. Ihre Gattin sei zudem nicht nur angeblich krank. Hier gehe es ausschließlich um das ihr zustehende Arbeitslosengeld und nicht um die Krankheit ihrer Gattin, was das AMS im Übrigen nicht zu interessieren habe. Außerdem werde ihr unterstellt, dass sie nicht beabsichtige ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen, woher wolle man das wissen. Und selbst wenn sie das so machen würde, wäre das noch immer ihre Angelegenheit. Darüber hinaus habe man nicht das Recht ihr vorzuschreiben, aus welchem Land sie ihre soziale Beziehung zu ihrer Familie aufrecht erhalte oder nicht. Es gehe hier nicht um das Lebensinteresse zu einem bestimmten Staat, sondern einzig und allein um die DVO 987/209, sodass der EU-Staat für das Arbeitslosengeld zuständig sei, wo zuletzt ein Dienstverhältnis bestanden habe. Somit sei Österreich zuständig und nicht Ungarn.

7. Am 13.04.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP war in den Zeiträumen 14.05.2012 bis 21.12.2013 und 13.01.2014 bis 30.04.2014 in Deutschland beschäftigt.

Im Zeitraum 05.05.2014 bis 04.11.2014 war sie bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt. Am 05.11.2014 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS.

In Österreich ist die bP seit XXXX mit Nebenwohnsitz in XXXX , XXXX , gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung am Firmengelände der Firma XXXX , bei welcher die bP beschäftigt war. Die bP bewohnt die Wohnung in der Größe von etwa 60-70 Quadratmeter und einer Raumaufteilung von 3 Räumen gemeinsam mit drei weiteren Arbeitskollegen.

In Ungarn, XXXX , wohnt die bP gemeinsam mit ihrer Frau und 2 Kindern seit 01.12.1997 in einem eigenen Haus mit einer Wohnfläche von etwa 95 Quadratmeter.

In Österreich besitzt die bP ein Mobiltelefon, in Ungarn ein Mobiltelefon und ein Festnetztelefon.

Die bP verwendet in Österreich und Ungarn ihren eigenen auf sie in Ungarn zugelassenen PKW. Während ihres Aufenthaltes in Österreich zur Zeit ihrer Tätigkeit für die Fa. XXXX hielt die bP ihre Beziehung zu ihrer Familie in Ungarn aufrecht und besuchte diese jeweils nach drei Wochen Arbeit für etwa 3-4 Tage. Die Entfernung zwischen den Wohnsitzen beträgt ca. XXXX . Über ihre berufliche Tätigkeit hinaus verfügt die bP in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.

Für ihre Beschäftigungszeiträume in Deutschland legte die bP die entsprechenden Nachweise im Verfahren vor.

Das Datum der Antragstellung auf Arbeitslosengeld und der Beschäftigungszeitraum bei der Fa. H. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des AMS und blieben im Verfahren unbestritten.

Die Feststellung des Nebenwohnsitzes in Österreich ergibt sich aus den Angaben der bP und einer Abfrage im ZMR. Die Feststellungen in Bezug auf die seitens der bP bewohnte Mietwohnung ergeben sich aus ihren niederschriftlichen Angaben und blieben diese im Verfahren unbestritten. Die Feststellung in Bezug auf die 3 Mitbewohner der bP wurde zudem seitens des AMS durch entsprechende Systemabfragen bestätigt.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen in Ungarn ergeben sich aus den im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben der bP in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, ebenso wie die Feststellungen zu ihren Telefonen und ihrem in Ungarn zugelassenen PKW.

Die Feststellungen zu ihren Pendelbewegungen zwischen Österreich und Ungarn ergeben sich aus den in der Niederschrift durch die bP getätigten Angaben und blieben diese im Verfahren ebenfalls unbestritten.

Dass die bP in Österreich über ihre Arbeit hinaus persönliche oder soziale Bindungen hätte, wurde von ihr im Verfahren nicht behauptet. Sie gab an, dass sie mit Österreich die Arbeit verbinde.

Zu den Angaben der bP in ihrem Vorlageantrag, dass ihr die eigenen von ihr in der Niederschrift vom 23.01.2015 getätigten Angaben im Nachhinein weder zur Kontrolle vorgelegt, noch vorgelesen worden sind, wird festgestellt, dass dies zwar wie sich aus dem Protokoll ergibt der Richtigkeit entspricht, jedoch vor dem Hintergrund dessen, dass die bP nicht darlegte, was nicht richtig protokolliert worden sei, es an einer Relevanzdarstellung des Unterlassen der Vorlage zur Kontrolle oder des Verlesens fehlt. Die bP behauptet keineswegs, dass etwas falsch protokolliert worden sei. Auch behauptete die bP keinesfalls, dass sie etwas nicht verstanden habe. Es ist auch festzustellen, dass die in der Niederschrift festgehaltenen Angaben in sich schlüssig sind und somit auch augenscheinlich daraus nicht hervorgeht, dass etwas falsch protokolliert worden wäre. Zudem legte das AMS die von der bP getätigten Angaben dem Verfahren zugrunde, ohne dass irgendwelche Angaben der bP im Verfahren angezweifelt bzw. für die bP in negativer Weise einer Beweiswürdigung unterzogen worden wären. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen kann somit für die bP aus ihren diesbezüglichen Angaben nichts gewonnen werden und waren die von ihr in der Niederschrift getätigten Angaben dem Verfahren zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Gemäß Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, welche bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen.

Gemäß Art 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt.

Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP bringt im Wesentlichen vor, es sei nicht der Mittelpunkt des Lebensinteresses heranzuziehen, sondern der Beschäftigungsort, in diesem Falle Österreich. Darüber hinaus habe sie mit dem sogenannten Grenzgänger nichts zu tun, sie fahre nur alle 3-4 Wochen nach Hause. Österreich sei für das Arbeitslosengeld zuständig. Es sei auch unerklärlich, was ein Handybesitz bzw. ein eigenes Auto mit ihrem Anspruch zu tun habe.

Damit ist die bP jedoch nicht im Recht.

Wie bereits das AMS festgestellt hat, ist die bP aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich alle 3-4 Wochen nach Ungarn fuhr, nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.

Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der oben zitierten Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall übte die bP (vor der Antragstellung) im Zeitraum 05.05.2014 bis 04.11.2014 eine Beschäftigung als Arbeiter in Österreich aus. Davor war sie in den Zeiträumen 14.05.2012 bis 21.12.2013 und 13.01.2014 bis 30.04.2014 in Deutschland erwerbstätig. Sie lebt mit ihrer Gattin und zwei Kindern in einem eigenen Haus in Ungarn. In Österreich wohnt sie in einer Mietwohnung auf dem Firmengelände der Fa. XXXX , welche sie sich mit 3 weiteren Arbeitskollegen teilt. Ihr PKW ist in Ungarn zugelassen. Sie verfügt nicht nur in Österreich, sondern auch in Ungarn über ein Mobiltelefon und weiter über ein Festnetztelefon. Während ihres Aufenthaltes in Österreich zur Zeit ihrer Tätigkeit für die Fa. XXXX hielt die bP ihre Beziehung zu ihrer Familie in Ungarn aufrecht und besuchte diese jeweils nach etwa drei Wochen Arbeit für etwa 3-4 Tage. Die Entfernung zwischen den Wohnsitzen beträgt ca. XXXX . Dem AMS ist nicht entgegen zu treten, wenn es dargelegt hat, dass die Besuche offenbar deshalb nur alle 3-4 Wochen erfolgten, da dies aufgrund der großen Entfernung aus Zeitgründen anders nicht sinnvoll gewesen wäre und hielt auch die bP dieser Argumentation nichts entgegen. Über ihre berufliche Tätigkeit hinaus verfügt die bP in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass die bP- trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte und diesen weiterhin dort hat. Insbesondere war ihre Beschäftigung in Österreich - auch im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit in Deutschland - nur von kurzer Dauer und gibt es keine Anhaltspunkt dafür, dass die bP in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu ihrem Wohnort in Ungarn, wo ihre Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH v. 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Ungarn. Zudem behauptete die bP auch nicht, dass sie beabsichtigen würde, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen, sondern führte sie nur aus, dass dies ihre Sache wäre.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil die (vollarbeitslose) bP während ihrer letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Ungarn gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass die bP zum Zweck der Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort in Ungarn aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Soweit sich aus dem Vorbringen der bP ableiten ließe, dass sich diese aufgrund ihres besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihr zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074). Im Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, in der Rechtssache Jeltes, Rn 36, hat der EuGH klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Folglich ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift und hatte die bP die Möglichkeit sich entsprechend zu äußern, wovon sie auch Gebrauch machte. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH v. 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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