BVwG L509 2016936-1

L509 2016936-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L509 2016936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.2016936.1.00

Spruch

L509 2016936-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 08.10.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Zuge dieser Befragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er Ende XXXX 2012 von Beamten von zuhause abgeholt worden und zur Polizeistation gebracht worden sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Grund für seine Festnahme sei, dass er im Internet den Koran kritisiert habe. Primär sei ihm vorgeworfen worden, dass er im Gefängnis eine Exekution gefilmt und diese im Internet veröffentlicht habe. Er sei so lange geschlagen und gefoltert worden, bis er alles gestanden habe. Seine Eltern hätten von all diesen Ereignisse gewusst und bereits einen Schlepper organisiert, was ihm seine Mutter bei einem Besuch im Gefängnis erzählt habe. Daraufhin habe der BF Flüssigseife getrunken und sei er deswegen ins Krankenhaus gebracht worden. Im Krankenhaus sei er dann von seinem Vater weggebracht worden, während seine Brüder die Beamten abgelenkt hätten.

2. Am 10.09.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Dabei gab er eingangs an, dass er drei Internetseiten nennen könne, welche für sein Vorbringen interessant seien. Der BF selbst sei der Verfasser dieser Websites und seien darauf kritische Gedichte und Artikel zum Islam zu lesen, die von ihm stammen würden. Zudem sei ein Video einer Exekution im Gefängnis XXXX zu sehen. Weiters sei der BF Musiker und Künstler und sei auch ein Musikvideo zu sehen. Auch auf der Facebook Seite könne man viele Anekdoten, Witze und Satiren, unter anderem über den Islam, lesen.

Das Video der Exekution habe der BF gefilmt, als er bei seiner Großmutter übernachtet habe. Von deren Dach könne man in den Gefängnishof sehen und habe der BF, nachdem er zunächst laute Schreie gehört habe, mit seinem Handy gefilmt, wie ein Mann dort von Beamten umgebracht worden sei. Dies sei Anfang XXXX 1390 (2011) passiert.

Etwa zwei Monate später habe der BF seinen Webblog im Internet eingerichtet, da er seine Gedichte bzw. kritischen Artikel über den Islam, Allah und Gottes Haus in Mekka veröffentlichen habe wollen.

Im XXXX des Jahres 1391 habe er schließlich einen neuen Webblog über Musik eröffnet. Gleichzeitig habe er angefangen, auch in Facebook zu veröffentlichen. Als er gehört habe, dass der Generaldirektor der UNO in den Iran reisen wolle, habe er versucht, die Verletzung der Menschenrechte im Iran zu veröffentlichen und habe in seinem ersten Blog das Video der Exekution veröffentlicht.

Danach habe der BF eine Zeit lang nichts mehr veröffentlicht. Einige Zeit danach sei ihr Haus von der Polizei gestürmt worden. Auf den Uniformen sei "Internet Polizei" gestanden. Sie hätten den Laptop, die CDs, handschriftliche Notizen und Festplattenspeicher des BF und auch ihn selbst mitgenommen. In einem Verhörraum habe man dem BF dann mitgeteilt, dass man über all seine Internetaktivitäten Bescheid wisse und er solle alles schriftlich bestätigen. Nachdem sich der BF geweigert habe, habe man ihn etwa 16 Tage lang gefoltert.

Schließlich habe er bei einem Besuch seiner Mutter erfahren, dass der Vater die Flucht des BF plane. Daraufhin habe der BF Flüssigseife getrunken und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Dort hätten dann etwa 25 Personen, die sein Vater organisiert hatte, einen Aufruhr veranstaltet, um die Beamten abzulenken und sei es dem BF so, mit Hilfe seines Vaters, gelungen zu fliehen und nach XXXX bzw. anschließend nach XXXX zu fahren, von wo aus der BF aus dem Land geschleppt worden sei. Kurz darauf hätten bereits Beamte ihr Haus gestürmt und die Mutter sowie die Brüder des BF festgenommen. Als sein Vater nachhause zurückgekehrt sei und sich bei der Behörde gemeldet habe, sei auch er festgenommen worden. Da man jedoch keine Beweise gehabt habe, habe man sie wieder frei gelassen.

Sonst habe es keine Vorfälle gegeben.

3. Mit Schreiben vom 22.01.2014 übermittelte der BF ein handschriftliches Schreiben in seiner Muttersprache (eine Übersetzung dieses Schreibens ist im Akt nicht ersichtlich), sowie eine Bestätigung der Pfarre XXXX, wonach der BF seit XXXX2013 die Einführung in den christlichen Glauben besuche und sich gewissenhaft auf das Sakrament der Taufe vorbereite.

4. Am 10.04.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich befragt.

Eingangs führte der BF an, dass es einige kleine Änderungen in seinem Vorbringen gebe. Er habe wieder Kontakt zu seiner Familie im Iran und gebe in Österreich Musikunterricht. Zudem habe er das Christentum kennengelernt und fühle sich jetzt als Christ.

Weiters wurde dem BF vorgehalten, dass dem BFA die Kopie seines Reisepasses übermittelt worden sei und er seinen Reisepass binnen einer Woche dem BFA vorlegen solle, zumal die Kopie offensichtlich in Österreich angefertigt worden sei. Daraufhin gab der BF an, dass er den Reisepass dem Schlepper gegeben habe und nicht wisse, was dieser damit gemacht habe. Er habe den Iran auch nicht legal verlassen und sei auch zu keiner Botschaft gegangen, bzw. habe keinen Visumsantrag ausgefüllt. Der BF sei weiters nicht am XXXX2012 von XXXX nach XXXX geflogen und lebe auch keine Schwester in XXXX bzw. Italien.

5. Am 02.05.2014 langte beim BFA ein weiteres Schreiben der Pfarre

XXXX ein, wonach der BF das Katechumenat mit großem Engagement besuche und sich gewissenhaft auf die Taufe vorbereite. Beigefügt war ein handschriftliches Schreiben des BF (eine Übersetzung ist aus dem Akt wiederum nicht ersichtlich).

6. Am 06.05.2014 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation. Demnach habe eine Person anonym gemeldet, dass der BF legal über Italien eingereist sei und eine Kopie seines Reisepasses übermittelt. Der BF sei am XXXX2012 von XXXX nach XXXXgeflogen. Zudem hätten Recherchen des BFA ergeben, dass es sich beim BF mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Neffen der XXXX, die in Italien als Flüchtling anerkannt sei und deren Schwester XXXX, die in Österreich wohnhaft sei, handle. Ersucht werde, zu klären, dem BF seitens einer europäischen Botschaft in XXXX ein Visum ausgestellt worden sei.

Der entsprechenden Antwort zufolge sei dem BF von der XXXX Botschaft in XXXX aufgrund einer Visumsanfrage vom XXXX2012 scheinbar ein Visum mit der Gültigkeitsdauer XXXX bis XXXX2012 erteilt worden.

7. Am 28.05.2014 langte beim BFA neuerlich ein Schreiben der Pfarre

XXXX ein, wonach die Taufe des BF voraussichtlich am XXXX2014 stattfinde.

8. Am 20.10.2014 wurde dem BFA der Taufschein des BF übermittelt, wonach dieser am XXXX2014 in der Pfarre XXXX getauft wurde.

9. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2014, Zl. 821414105/1560969 RD Salzburg, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist. Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA aus, dass der BF nach eigenen Erklärungen mit seinem Reisepass aus dem Iran ausgereist sei und die Einbehaltung des Passes durch den Schlepper frühestens nach dem genannten Ausreisetermin stattgefunden haben könne, weswegen die Angaben des BF zur Ausreise offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden. So hätte sich sein Pass, bei einer missbräuchlichen Verwendung zur Visumanfrage an die XXXX Botschaft in XXXX vom XXXX2012, bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in seinen Händen befunden.

Es sei somit mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass er auf legalem Weg über einen internationalen Flughafen den Iran verlassen habe. Da ihm dies möglich gewesen sei, ist auch sein Vorbringen, bei dem sich der BF als aus der Haft entflohenen Regimekritiker darstelle, völlig unglaubhaft. In diesem Fall wäre ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Pass abgenommen worden und hätte er kaum die Möglichkeit gehabt, sich in aller Ruhe um ein Visum eines EU-Staates zu bemühen.

Zu der in Österreich erfolgten Taufe des BF nach dem Ritus der Katholischen Kirche sei festzustellen, dass er mit Sicherheit in der Einführung in den christlichen Glauben auch über die Haltung der katholischen Kirche zur Lüge / falsches Zeugnis ablegen, ausreichend belehrt worden sei. Jedoch habe er auch die ihm gebotene Gelegenheit, in der ergänzenden Einvernahme vom 10.04.2014 wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, nicht wahrgenommen. Trotzdem sei es für den BF offenbar kein Problem gewesen, die Taufe vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten und sich nunmehr als unwahr herausgestellter Fluchtgeschichte, zu empfangen. Vor diesem Hintergrund dürfe die Ernsthaftigkeit seines Glaubensübertrittes zumindest stark in Zweifel gezogen werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 29.12.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Bei richtiger Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass der BF Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A GFK sei.

Der BF habe seine Fluchtgründe sehr ausführlich und detailliert geschildert, nämlich, dass er vom Staat wegen von ihm im Internet veröffentlichter Kritik am Regime und am Islam und auch wegen der Aufzeichnung einer Exekution und deren Veröffentlichung im Internet verfolgt wurde und werde. Die einzige Begründung für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens beziehe sich auf das angeblich von Italien ausgestellte Visum und seine wahrheitsgemäße Aussage, dass er nicht mit XXXX und XXXXverwandt sei. Mit seinem individuellen, sehr ausführlichen Vorbringen, habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei dem BF kein einziger Widerspruch vorgehalten worden.

Die Behörde habe offensichtlich überhaupt kein Interesse daran, sich mit dem detaillierten Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, obwohl er darin eindeutig eine Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen geltend gemacht habe, die entscheidungswesentlich sei.

11. Am 28.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, wonach der BF nicht, wie geplant, freiwillig ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von XXXX Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde vom BFA zusammengefasst damit begründet, dass mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen sei, dass der BF den Iran auf legalem Weg über einen internationalen Flughafen verlassen habe. Da ihm dies möglich gewesen sei, sei auch sein Vorbringen, bei dem er sich als ein aus der Haft entflohener Regimekritiker darstelle, völlig unglaubhaft.

Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. eben die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Hinsichtlich der Ausreise des BF ging das BFA davon aus, dass dieser nach eigenen Erklärungen mit seinem Reisepass aus dem Iran ausgereist sei (AS 262). Entgegen dieser Annahme des BFA hat der BF selbst tatsächlich jedoch stets angegeben, dass er nicht mit seinem Reisepass ausgereist sei und sich dieser beim Schlepper befinden würde, sein Vater habe den Reisepass des BF diesem übergeben. (AS 23, 167), weswegen die daraus gezogene Schlussfolgerung des BFA, die Angaben des BF zu seiner Ausreise würden offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, keinen Bestand haben kann.

Ebenso stützte das BFA die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF darauf, dass ihm von der XXXX Botschaft offensichtlich ein Visum ausgestellt worden und daher mit der erforderlichen Sicherheit von einer legalen Ausreise des BF auszugehen sei.

Hinsichtlich der Erteilung eines Visums an den BF wurde vom BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Die entsprechende Antwort des Referates für Pass- und Visa-Angelegenheiten des BMI lautete wie folgt (AS 201): "Eine Rückfrage bei der XXXX Botschaft XXXX hat ergeben, dass von dieser an den im Betreff Genannten kein Visum ausgestellt wurde.

Eine Nachschau von ho. Visionssystem hat allerdings gezeigt, dass seitens der XXXX Botschaft in XXXX eine Visumsanfrage am XXXX2012 mit Gültigkeitsdauer vom XXXX2012 bis XXXX2012 ersichtlich ist und anscheinend das Visum auch von diesen erteilt wurde. Ob eine Verpflichtungserklärung oder Einladung vorliegt, kann nicht aus dem Visionsantrag ersehen werden".

Aus dieser Anfragebeantwortung geht jedoch weder hervor, ob dem BF nun tatsächlich ein Visum (der XXXX Botschaft XXXX) erteilt wurde, noch, wer das entsprechende Ersuchen an die XXXX Botschaft XXXX gestellt hat, sodass auf Basis dieses Ermittlungsstandes die Angaben des BF zu seiner Ausreise aus dem Iran, ohne Klärung dieser Umstände, nicht als unglaubwürdig gewertet werden können.

Zwar wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass aufgrund der anonymen Vorlage einer Kopie des Reisepasses des BF sowie des Rechercheergebnisses bezüglich der möglichen Erteilung eines Visums durchaus Zweifel an der Sachverhaltsschilderung des BF angebracht sind, jedoch ist es dennoch erforderlich, diesbezüglich den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben, um eine nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können und wird dies vom BFA im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, zumal nach aktuellem Ermittlungsstand gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der BF den Iran legal verlassen hat.

In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Umstand einer legalen Ausreise aus dem Heimatstaat zwar ein Anhaltspunkt dafür sein kann, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht gegeben ist, dies befreit das BFA jedoch nicht von der Verpflichtung, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben und sich mit der vom BF geäußerten Verfolgungsbehauptung auch inhaltlich auseinanderzusetzen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher jedenfalls zu prüfen haben, ob dem BF aufgrund seiner behaupteten regimekritischen Aktivitäten im Iran asylrelevante Verfolgung droht, dies insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen zum Iran. Hinsichtlich seiner vorgebrachten regimekritischen Tätigkeit im Internet nannte der BF zudem drei Websiten (AS 149), die für sein Vorbringen "interessant" seien und wird das BFA auch diese in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben.

3.3.2. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und sich taufen habe lassen, wurde vom BFA ausgeführt wie folgt (AS 263): "Zu ihrer in Österreich erfolgten Taufe nach dem Ritus der Katholischen Kirche ist festzustellen, dass sie mit Sicherheit in der Einführung in den christlichen Glauben auch über die Haltung der katholischen Kirche zur Lüge/falsches Zeugnis ablegen, ausreichend belehrt wurden. Sie nahmen jedoch auch die Ihnen gebotene Gelegenheit der ergänzenden Einvernahme vom 10.04.2014 wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen nicht wahr. Es war für Sie trotzdem offenbar kein Problem die Taufe vor dem Hintergrund der von Ihnen behaupteten und sich nunmehr als unwahr herausgestellter Fluchtgeschichte, zu empfangen. Vor diesem Hintergrund darf die Ernsthaftigkeit Ihres Glaubensübertrittes zumindest stark in Zweifel gezogen werden".

Unabhängig davon, dass für eine Beurteilung der Fluchtgeschichte des BF als (un)glaubwürdig, wie oben ausgeführt, jedenfalls weitere Ermittlungen bzw. Feststellungen erforderlich sind, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren inhaltlichen Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat, jedoch besteht der Sinn dieses Grundsatzes nicht darin, dass dabei nach freiem Belieben vorgegangen werden darf. Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh mir den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062; 30.04.2003, 98/13/0119).

Wenn das BFA vermeint, an der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertrittes des BF seien starke Zweifel angebracht, da er hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte gelogen habe, ohne sich jedoch auf irgendeine Art und Weise näher mit der behaupteten Konversion auseinanderzusetzen, kann nicht erkannt werden, dass das BFA damit eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung iSd obigen Ausführungen vorgenommen hat, da aufgrund der (möglichen) Nicht-beachtung eines Gebotes bzw. eines in der katholischen Kirche verankerten Wertes nicht bereits generell auf die mangelnde Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels geschlossen werden kann. Dies vor allem dann, wenn eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Aspekten eines Glaubenswechsels, wie im vorliegenden Fall, nicht erfolgt ist.

Die diesbezüglichen Erwägungen des BFA stehen gerade nicht mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang, sondern entsteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei den oben zitierten Ausführungen um eine persönliche Meinung bzw. Wertung des zuständigen Sachbearbeiters handelt, denen jeglicher Begründungswert fehlt, wodurch das Vorgehen des BFA mit Willkür behaftet wird (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom BFA nicht durchgeführt wurde und wird es daher die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Hierzu wird es vor allem erforderlich sein, zunächst den BF zu seiner behaupteten Konversion zu befragen, zumal dies bisher nicht geschehen ist.

Dabei wird unter anderem das Wissen des BF über das Christentum anhand konkreter Fragen zu überprüfen sein. Weiters wird darauf einzugehen sein, ob sich der BF im Zuge seines Entschlusses, den Glauben zu wechseln, mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er mittlerweile seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht er regelmäßig die Kirche? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welche persönlichen Erwartungen der BF von einem Glaubenswechsel hat, ob bzw. wie er christliche Glaubensinhalte bereits in sein Leben integriert hat, welcher Stellenwert dem neuen Glauben im Leben des BF zukommt und welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat.

Hinsichtlich der vom BF in Vorlage gebrachten Schreiben der Pfarre XXXX, wonach er das Katechumenat besucht bzw. der Taufurkunde, wonach er am XXXX2014 getauft worden sei, werden ebenfalls Ermittlungen dahingehend anzustellen sein, wie intensiv der BF auf die Taufe vorbereitet wurde, wie diese Vorbereitung gestaltet war bzw. man zu der Überzeugung gelangt ist, dass der BF bereit für eine Taufe ist, sowie dazu, wie sich sein Engagement für das Christentum dargestellt hat.

Erst nach diesen Ermittlungen wird es möglich sein, nachvollziehbare Angaben zur Konversion des BF zu treffen.

3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch angemerkt, dass sich im gegenständlichen Verwaltungsakt zwei handschriftliche Schreiben des BF befinden (AS 153 und 185) hinsichtlich derer mangels Übersetzung in die deutsche Sprache Unklarheit über den Inhalt und damit ihrer möglichen Relevanz für das Vorbringen des BF herrscht.

Ebenso im Akt nicht auffindbar ist im Akt jene anonyme Meldung, wonach der BF am XXXX2012 von XXXX nach XXXX geflogen und in weiterer Folge legal über Italien nach Österreich eingereist ist.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung des BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass eine asylrelevante Gefährdung nicht gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

3.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem XXXX2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.

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