BVwG L502 2102488-1

L502 2102488-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015

Regest

Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG L502 2102488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2102488.1.01

Spruch

1. ) L502 2102481-1/13E

2. ) L502 2102479-1/13E

3. ) L502 2102488-1/11E

4. ) L502 2102487-1/11E

5. ) L502 2102484-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 820748007-1502551, 1001752801-14098145, 1001752507-14098116, 1001752605-14098124, 10495386047-150012532, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (auch: BF1) stellte am 18.06.2012 per Telefax einen an das Bundesasylamt gerichteten schriftlichen "Asylantrag".

2. Hierzu erfolgte am 20.06.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes eine Erstbefragung des BF1.

In dieser gab er an, er stamme aus XXXX und sei Kurde und Moslem sowie von Beruf selbständiger Großhändler für Trockenfrüchte. In der Türkei befänden sich seine Lebensgefährtin, seine Tochter, sein Vater, ein Bruder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder und drei Schwestern würden in Deutschland, eine weitere Schwester in England leben. Die Türkei habe er ausgehend von Istanbul am 14.06.2012 in einem LKW versteckt verlassen und sei er am 18.06.2012 illegal nach Österreich eingereist.

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei seit 2009 bis zuletzt als Großhändler von Trockenfrüchten tätig gewesen und habe diesbezüglich auch mehrere Verkaufsstellen besessen. Ein früherer Nachbar habe ihm eines Tages vorgeschlagen, als Händler die PKK zu unterstützen, was er auch getan habe, indem er Waren zu vereinbarten Orten gebracht habe, wo sie von Mitgliedern der PKK abgeholt worden seien. Nachdem im Jahr 2011 bei einer militärischen Auseinandersetzung zwischen der PKK und der türkischen Armee ein Angehöriger der PKK gefangengenommen worden war und dieser im Verhör die Namen von anderen Personen angegeben habe, die sodann ebenfalls festgenommen worden seien und mit denen der BF1 in geschäftlichem Kontakt gestanden sei, sei dieser eines Tages anlässlich eines Begräbnisses von Beamten in Zivil auf etwaige Kontakte zur PKK angesprochen worden. Auch in weiterer Folge sei er in seinem Geschäft und an seinem Wohnsitz wiederholt aufgesucht und befragt worden, zuletzt sei er dabei auch geschlagen worden. Seine Geschäfte seien schlechter gelaufen, weil er als Terrorist bezeichnet worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme sei er schließlich ausgereist.

Das Verfahren wurde mit 12.07.2012 zugelassen.

3. Am 16.07.2012 wurde der BF1 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er u.a. an, dass er zwischenzeitig sein Unternehmen in der Türkei verkauft habe, und führte er nochmals seine Ausreisegründe im Einzelnen aus. Zu seinem persönlichen Lebenswandel gab er an, er stamme im Genaueren aus dem Dorf XXXX, wo seine Familie eine Landwirtschaft betreibe und ein Haus besitze. Seine Lebensgefährtin, mit der er seit 2008 eine Lebensgemeinschaft habe, lebe ebenso wie die gemeinsame Tochter bei den Schwiegereltern. In Österreich leben eine Schwester seiner Lebensgefährtin und deren Gatte.

Der BF1 legte als Beweismittel Kopien verschiedener betrieblicher Unterlagen und mehrerer Zeitungsberichte vor.

4. Mit 25.07.2012 wurde im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand des BF1 erstellt, demzufolge dieser an einer "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion" leide.

5. Mit Eingabe vom 24.06.2013 legte der BF1 u.a. eine Geburtsbestätigung seine im Jänner 2013 zweitgeborene Tochter betreffend vor.

In der Folge legte er noch ein Schreiben seiner Lebensgefährtin und weitere Presseartikel seine Antragsgründe betreffend vor.

6. Der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

7. Gegen diesen, dem BF1 durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 27.11.2013 zugestellten Bescheid erhob dieser mit 05.12.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

In der Folge war das Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig, allfällige Verfahrensschritte des AsylGH sind nicht aktenkundig.

8. Mit Erkenntnis des - nunmehr zuständigen - Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13.05.2014, GZ XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 "gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben".

Begründend verwies der damals zuständige Einzelrichter des BVwG darauf, dass zwischenzeitig seit der Bescheiderlassung (Anm.: am 11.02.2014) die Lebensgefährtin und die beiden erstgeborenen Kinder des BF1 aus der Türkei nach Österreich eingereist seien und das - nunmehr zuständige - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Familienverfahren durchführen sollte.

9. Der BF1 wurde am 06.02.2015 nochmals beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, niederschriftlich einvernommen.

Er hielt anläßlich dessen seine bisherigen Angaben zu den Ausreisegründen aufrecht.

Zu seinem Privat- und Familienleben legte er dar, dass zwischenzeitig im November 2014 seine dritte Tochter geboren wurde, er seine Zeit mit der Lebensgefährtin und den Kindern verbringe und die deutsche Sprache erlerne, er habe auch bereits die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt.

10. Der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz wurde neuerlich vom BFA mit Bescheid vom 13.02.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF1 eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass die vom BF1 behaupteten Ausreisegründe nicht als glaubhaft festgestellt werden konnten und er bei einer Rückkehr auch keiner sonstigen Gefährdung mangels ausreichender Lebensgrundlage ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK folgerte die Behörde aus ihren Feststellungen zum Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des BF1 seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen war. Daraus folge wiederum gemäß § 10 Abs. 1. Z. 3 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise festgelegt worden.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2015 wurde dem BF1 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben.

12. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.02.2015 zugestellten Bescheid des BFA erhob dieser mit Unterstützung seines Rechtsberaters fristgerecht mit 03.03.2015 in vollem Umfang Beschwerde.

In dieser wurde kein maßgeblicher neuer Sachverhalt vorgetragen bzw. wurden im Wesentlichen allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt.

13. Die Zweitbeschwerdeführerin (auch: BF2) stellte, im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet, am 11.02.2014 an der Erstaufnahmestelle-West einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zugleich stellte sie für ihre beiden mitgereisten minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin (auch: BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (auch: BF4), als deren gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

14. Hierzu erfolgte am 12.02.2014 eine Erstbefragung der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Als Identitätsnachweise legte sie für sich einen Personalausweis und einen nationalen Führerschein sowie für ihre Kinder jeweils einen Personalausweis vor. Diese wurden im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung mit 20.03.2014 als nicht verfälscht bewertet.

Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu ihrer Person und ihren Lebensumständen in der Türkei entsprachen dabei den bisherigen Angaben des BF1.

15. Im Gefolge der Zulassung der Verfahren wurde die BF2 am 12.11.2014 beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, niederschriftlich einvernommen.

Sie gab auf Befragen an, dass sie ebenfalls aus XXXX stamme, Kurdin und Alevitin sei, in Lebensgemeinschaft mit dem BF2 stehe und Mutter zweier gemeinsamer Töchter sei. Sie habe eine höhere Schule absolviert, aber keinen Beruf erlernt und im Geschäft ihres Vaters mitgearbeitet. Im Übrigen stehe die Geburt eines weiteren Kindes unmittelbar bevor.

16. Mit 19.11.2014 erstattete die BF2 eine schriftliche Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA.

17. Die Anträge der BF2, der BF3 und der BF4 auf internationalen Schutz wurden vom BFA ebenso mit Bescheiden vom 13.02.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurden ihnen nicht erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

In ihren Entscheidungsbegründungen stellte die belangte Behörde gleichlautend im Wesentlichen fest, dass keine individuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte und bei einer Rückkehr auch keine sonstige Gefährdung mangels ausreichender Lebensgrundlage vorläge. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK folgerte die Behörde aus ihren Feststellungen zum Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführer ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb keine Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen waren. Daraus folge wiederum gemäß § 10 Abs. 1. Z. 3 AsylG die Erlassung von Rückkehrentscheidung gegen sie. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise festgelegt worden.

18. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben.

19. Für die am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin (auch: BF5) richtete der BF1 am 06.02.2015 an das BFA einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens, dies unter Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Meldenachweises.

20. Auch dieser Antrag der BF5 auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 13.02.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

21. Gegen die der BF2 am 17.02.2015 zugestellten Bescheide des BFA in den Rechtssachen von BF2, BF3, BF4 und BF5 erhob diese unter einem mit der Beschwerde des BF1 fristgerecht mit 03.03.2015 in vollem Umfang Beschwerde an das BVwG.

22. Sämtliche Beschwerdevorlagen langten mit 06.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurden in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

23. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug die BF1 und BF2 betreffend und führte am 29.04.2015 in deren Beisein und dem einer Vertreterin eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch.

24. Mit Eingabe vom 07.05.2015 legte der BF1 ein Vaterschaftsanerkenntnis die BF5 betreffend vor und erklärten die Beschwerdeführer zugleich, dass sie ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der bekämpften Bescheide des BFA "unter der Voraussetzung, dass ihre Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt wird" zurückziehen.

25. Nachdem den Beschwerdeführern mit Schreiben des BVwG vom 18.05.2015 dargelegt wurde, dass eine Beschwerdezurückziehung "unter einer Bedingung" keine Rechtswirkung entfalte, und sie im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrags aufgefordert wurden bekannt zu geben, ob sie ihre Beschwerden bedingungslos zurückziehen, erklärten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2015 die ausdrückliche und bedingungslose Zurückziehung ihrer Beschwerden im genannten Umfang.

26. Mit Beschluss des BVwG vom 02.06.2015 wurden die Beschwerdeverfahren sodann in diesem Umfang eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF1 reiste im Juni 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der - im Gefolge der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.11.2013 durch das BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2014 - zuletzt im zweiten Verfahrensgang vom BFA mit Bescheid vom 13.02.2015 abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt, zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Er war somit bis dahin für die Gesamtdauer des Verfahrens auf der Grundlage des AsylG vorübergehend aufenthaltsberechtigt, in weiterer Folge unrechtmäßig aufhältig. Die Gesamtdauer des bisherigen faktischen Aufenthalts des BF1 im Bundesgebiet beträgt nunmehr drei Jahre.

Seine Lebensgefährtin, die BF2, stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise am 11.02.2014 für sich und ihre beiden mitgereisten minderjährigen Kinder, die BF3 und die BF4, als deren gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Für die in Österreich geborene BF5 wurde am 06.02.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Auch diese Anträge wurden vom BFA mit Bescheiden vom 13.02.2015 abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie eine Abschiebung für zulässig erklärt. Auch sie waren somit bis dato nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt, in weiterer Folge unrechtmäßig aufhältig.

2. Der BF1 und die BF2 stammen aus der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX, wo der BF1 seit 2009 bis 2012 als Großhändler für Trockenfrüchte erwerbstätig war und diesem Gewerbe in drei Niederlassungen nachging. Die BF2 war im väterlichen Geschäft unterstützend tätig.

Die Beschwerdeführer beziehen bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung und bewohnen gemeinsam eine kleine Mietwohnung.

Weder der BF1 noch die BF2 waren bis dato mangels Beschäftigungsbewilligungen legal erwerbstätig. Der BF1 ist seit März 2015 als Hausmeister eines Quartiers der Caritas in XXXX tätig. Er besitzt einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe eines Restaurants in XXXX in Vollzeitstellung für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist demnach als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Der BF1 absolvierte am 06.02.2014 mit Erfolg die Sprachprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 und ist bereits für die Ablegung der Sprachprüfung auf dem Niveau B2 angemeldet, er kann sich in deutscher Sprache im Alltag problemlos verständigen.

Im April 2014 wurde beim BF1 erstmals eine Diabetes Mellitus Typ II diagnostiziert, die er medikamentös behandelt.

Die BF1 und BF2 haben lose verwandtschaftliche Kontakte in die Türkei. In der Heimatgemeinde leben weiterhin der Vater des BF1 und sein verheirateter Bruder sowie die Eltern der BF2.

Eine verheiratete Schwester der BF2 ist in Österreich niedergelassen und besteht ein entsprechendes Verhältnis der BF2 zu dieser. Die BF1 und BF2 verfügen im Bundesgebiet über einen weiteren Verwandten- und Bekanntenkreis und sind in sozialer Hinsicht integriert. Die BF3 besucht einen Kindergarten.

BF1 und BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten des BFA, die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken die Beschwerdeführer betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel.

Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen letztlich als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2. Die Beschwerdeführer zogen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ihre Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 durch das BFA ausdrücklich zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde im Gefolge dessen in diesem Umfang vom BVwG eingestellt und war sohin von diesem im gg. Erkenntnis nicht mehr darüber zu entscheiden.

3. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung u.a. zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 oder § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an die Beschwerdeführer nicht gegeben waren.

In der Folge erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer.

Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 oder 55 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre bzw. ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies insbesondere im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen auch aus Sicht des erkennenden Gerichts in den gg. Fällen nicht vor und wurde dahingehend auch von der Beschwerdeführen kein substantielles Vorbringen erstattet.

5. Im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führen, zumal sich außerhalb der Kernfamilie keine nahen Verwandten hierorts aufhalten, zu denen ein außergewöhnliches Naheverhältnis oder eine bestimmte Abhängigkeit bestehe, und die Kernfamilie ihrerseits ein gemeinsames rechtliches Schicksal teile.

Diesen Feststellungen war im Lichte des gg. Sachverhalts zu folgen.

Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern im Bundesgebiet seit 2012 bzw. seit 2014 etablierte Privatleben stellte die Behörde fest, dass sich diese zwar im Gefolge ihrer Anträge auf internationalen Schutz auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts des AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, ihnen jedoch schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz klar sein mußte, dass ihr zukünftiger Aufenthalt in Österreich unsicher sei. Die soziale und sprachliche Integration der BF1 und BF2 im Inland sei somit vor dem Hintergrund eines ungewissen bzw. letztlich erfolglosen Ausgangs der Bemühungen um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entstanden. Diesen Feststellungen stünde die frühere Sozialisierung im Herkunftsstaat, dortige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Fähigkeit der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr dorthin wieder in die Gesellschaft integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, gegenüber. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer sei nicht zu deren Gunsten zu gewichten, jedoch die illegale Einreise zu deren Ungunsten.

In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer deren private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.

4. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde der Beschwerdeführer als insgesamt unzutreffend bezeichnet.

Insbesondere stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 die Tatsache seines bald drei Jahre währenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und die vor diesem Hintergrund erfolgte Integration bzw. das daraus resultierende Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich entgegen.

5. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:

Angesichts des mittlerweile dreijährigen und insofern bereits im Hinblick auf diese Dauer zu Gunsten des BF1 zu wertenden faktischen Aufenthalts desselben im Bundesgebiet, während dem sich seine bisherige Integration vollzogen hat, war dem BF1 nicht in dem von der belangten Behörde angelegten Maß anzulasten, dass er mit der Ungewißheit eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen hatte.

Im Hinblick darauf, dass über das Schutzbegehren des BF1 vom Juni 2012 nach einer Zurückverweisung des Verfahrens durch das BVwG erst im Mai 2014, nachdem das Beschwerdeverfahren zuvor beim AsylGH anhängig gewesen war und dort keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden waren, im Februar 2015, also bald drei Jahre nach der Antragstellung des BF1 erstinstanzlich neuerlich entschieden wurde, war entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu konstatieren, dass die fortschreitende Integration des BF1 bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor allem der Verantwortung der zuständigen Behörden und nicht einer Verfahrensverzögerung durch den BF1 unterlag.

Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung zwar darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer bis dato noch keiner legalen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Hierbei war aber zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bundesgebiet für eine erlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit von "Asylwerbern" als sehr schwierig darstellen, sodass zwar eine dennoch gelungene Integration eines "Asylwerbers" in den Arbeitsmarkt als zu dessen Gunsten, jedoch eine nicht gelungene nicht zu dessen Lasten zu werten ist.

Diesen Erwägungen steht die offenkundige Erwerbswilligkeit und -fähigkeit des BF1 gegenüber, die sich in einer seit April 2015 bestehenden Tätigkeit als Hausmeister sowie in einer Beschäftigungszusage bzw. im vorliegenden Arbeitsvorvertrag zeigten. Auch insofern war eine günstige Zukunftsprognose, was die Wahrung der öffentlichen Interessen durch eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit des BF1 und dessen Angehörige angeht, zulässig.

Als herausragend stellte sich darüber hinaus die nachhaltige sprachliche Integration des BF1, die von ihm in der Beschwerdeverhandlung sowie durch die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 und die bereits erfolgte Anmeldung zur Prüfung auf dem Niveau B2 bescheinigt wurde, dar. Ebenso wie auf die bisherige soziale Integration der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen war.

Im Ergebnis verkannte das Gericht sohin nicht, dass die Beschwerdeführer letztlich alleine in Anbetracht ihrer Anträge auf internationalen Schutz nicht mit einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts rechnen durften, jedoch vollzog sich insbesondere in dem Zeitraum seit der Einreise im Juni 2012 eine nachhaltige soziale und sprachliche Integration des BF1 im Bundesgebiet, wobei sich aus dieser Integration und der beim BF1 angesichts seiner beruflichen und sprachlichen Fertigkeiten vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch eine günstige Zukunftsprognose für die zukünftige Integration des BF1 in den heimischen Arbeitsmarkt ableiten ließ.

In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass insbesondere das Interesse des BF1 an der Fortsetzung seines nun seit drei Jahren etablierten Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.

Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens des BF1 im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.

6. Angesichts des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schlagen diese Feststellungen zugunsten des BF1 auch auf die BF2, BF3, BF4 und BF5 als dessen Angehörige durch, da deren Interesse an der Aufrechtrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet ein größeres Gewicht zukommt als das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts hierorts.

7. Sohin war den Beschwerden spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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