G311 2008382-1•BVwG G311 2008382-1
G311 2008382-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015
Behebung der Entscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung
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G311 2008382-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.11.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014,
Zahl: 22280509, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 21.08.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht. Am 20.08.2013 habe er eine Bestätigung vorgelegt, dass er um Mindestsicherung angesucht habe. Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG liegen daher nicht vor. Erhebungen beim Arbeitsmarktservice hätten ergeben, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er habe eine Deckung des Lebensunterhaltes bezogen, da er einen Kurs besucht habe. Der Kurs habe am 18.04.2014 geendet und damit auch der Anspruch auf Deckung des Lebensunterhaltes. Es liege ein Versagungsgrund gemäß § 51 NAG vor. Der Beschwerdeführer verfüge über keine beruflichen und familiären Bindungen zum Bundesgebiet.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer (BF) ist ungarischer Staatsbürger und lebte seit dem 22.06.2012 mit einer Nebenwohnsitzmeldung, ab dem 25.06.2012 mit einer Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Am 21.08.2012 beantragte er beim hierfür zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung gem. §§ 51 Abs 1 Z 1, 53 NAG.
Am 14.02.2013 erlitt der BF einen schweren Arbeitsunfall, bei welchem bei einem Sturz eine Metallplatte in sein Bein eintrat.
Dieser Unfall verursachte seine vorübergehende Berufsunfähigkeit: Er wurde zunächst am 15.02.2013 ins XXXXspital eingeliefert und ein Gipsverband angelegt. Danach war weiterhin eine engmaschige ärztliche Betreuung erforderlich. In weiterer Folge wurde am 07.05.2014 das im Bein verbliebene Metall operativ entfernt. In weiterer Folge wird aufgrund der schweren Schädigung eine Rehabilitierung erforderlich sein. Ab 22.07.2014 ist vorgesehen, dass der BF an einem Programm zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (veranstaltet durch die XXXX GmbH) nach der Krankheit teilnimmt.
...
Im Zuge des Verfahrens wies der BF nach, dass er insgesamt 39 Tage lang als Taglöhner der Stadt XXXX, XXXX beschäftigt war und 63 Tage lang vom AMS die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts erhielt. Des weiteren wurde nachgewiesen, dass der BF aufgrund eines Arbeitsunfalls im Zeitraum von 14.02.2013 bis 17.08.2013 Krankengeld erhielt, seit dem 14.10.2013 wiederum Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts.
...
§ 51 Abs 2 Z 1 NAG sieht vor, dass die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständige gem. § 51 Abs 1 Z 1 leg cit erhalten bleibt, selbst wenn die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Dies trifft auf den konkreten Fall zu:
Der BF ist derzeit in Folge eines Arbeitsunfalles unverschuldet vorübergehend berufsunfähig. Damit ist er nach wie nach dem Gesetz vor Teil des regulären Arbeitsmarkts. Allein daraus, dass der BF im Zuge eines Arbeitsunfalles vorübergehend berufsunfähig wurde, ergibt sich unmittelbar, dass der BF von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat - schließlich fand der Unfall bei der Ausübung eines Berufs und nicht in der Freizeit statt. Dass eine Wiedereingliederung nach Abschluss der erforderlichen Behandlungen beabsichtigt ist, ergibt sich aus den der Beschwerde beigelegten Schriftstücken. Somit ist es auch irrelevant, dass der BF derzeit nicht in der Lage ist, seine Existenzmittel nachzuweisen, da er ex lege Arbeitnehmereigenschaft besitzt. Auch die Unionsbürger-Richtlinie (RL 2004/38/EG), in deren Umsetzung § 51 NAG verfasst wurde, regelt dass in Fällen wie dem hier konkret vorliegenden die Arbeitnehmereigenschaft nicht durch die vorübergehende Berufsunfähigkeit erlöscht. So sieht Art 7 Abs 3 lit a Unionsbürger-RL beinahe wortident wie § 51 Abs 1 Z 1 NAG vor, dass im Fall von Krankheit oder eines Unfalls die Arbeitnehmereigenschaft bestehen bleibt.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 66 Abs 1 FPG mit materieller Rechtswidrigkeit belastet und ist ersatzlos zu beheben.
..."
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Sozialversicherungsdaten- und Zentralmelderegisterauszug ein.
Am 27.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte den Ausbildungsplan des Arbeitsmarktservice hinsichtlich des Beschwerdeführers, verschiedene Kursbesuchsbestätigungen und Zertifikate vor. Weiters vorgelegt wurde das Stellenangebot, auf welches hin sich der Beschwerdeführer beworben hat, sowie ein Arbeitsvorvertrag mit Arbeitsbeginn 02.12.2014 in XXXX als Frisör, vor.
Der Beschwerdeführer gab an: "Ich bin zuletzt 2012 nach Österreich gekommen, davor habe ich überwiegend in Ungarn und in Deutschland gelebt. Ich habe in Ungarn Frisör gelernt, und schon als Frisör in Österreich gearbeitet. Ich habe bereits einen Probetag absolviert, deswegen wurde auch der Vorvertrag abgeschlossen, ich kann am kommenden Dienstag zu arbeiten beginnen.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Er befand sich von September 2014 bis November 2014 in einem Ausbildungsprogramm des Arbeitsmarktservice.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen ein Arbeitsvorvertrag mit Arbeitsbeginn 02.12.2014 und eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.
Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht.
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und die von ihm vorgelegten Unterlagen.
Zu Spruchteil A):
§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Wie die vorgelegten Unterlagen eindeutig belegen, befand sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt auf Arbeitssuche. Aus dem Arbeitsvorvertrag ergibt sich auch die begründete Aussicht, eingestellt zu werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Gegenstand nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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