BVwG G304 2015196-1

G304 2015196-1Federal Administrative CourtJun 12, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G304 2015196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2015196.1.00

Spruch

G304 2015196-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 05.09.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 09.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende Unterlagen:

  • Arztbrief XXXX, FA für Neurologie vom 21.11.2012

  • Schreiben der XXXX vom 02.04.2013 betreffend die dauerhafte Versetzung des BF in den Ruhestand

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.05.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei. Beim BF bestehe seit Jahren ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Im November 2012 sei ein beginnendes Polyneuropathiesyndrom festgestellt worden. Im April 2013 sei der dauernd krankheitsbedingte Ruhestand genehmigt worden. Nach eigenen Angaben sei es dem BF möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 28.07.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen für den Eintrag "Dem Inhaber/der Inhaberin dieses Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Eintragung des Zusatzes sei nicht möglich, da nach dem eingeholten Gutachten von XXXX die oben angeführten Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Bescheid vom 05.09.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gegebenen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist eine undatierte und nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Begründend brachte der BF vor, dass das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sehr "subjektiv" wäre. Tatsächlich handle es sich lediglich um eine Wegstrecke von 100 Meter, die er je nach Verfassung eventuell bewältigen könne. Sogar bei einem Einkauf in einem Supermarkt habe er Beschwerden. Er erhebe weiters Beschwerde gegen die Streichung des Eintrages "Der Inhaber des Passes ist Diabetiker".

Vorgelegt wurde unter einem eine ärztliche Bestätigung XXXX vom 29.07.2014, in welcher bestätigt wird, dass beim BF seit längerem eine vermehrte Sturzneigung auffällig sei, neurologischerseits eine Ataxie bei PNP mit sensorischen und motorischen Ausfällen (Stp Kompr Fr BWK 6 und Stp Fr proc spinosus LWK I-III) bestehe. Weiters bestünden ein Meniere'sches Syndrom, Tinnitus und Schwindelattacken. Der BF sei im 1. Stock eines Einfamilienhauses wohnhaft, wohin eine besonders steile Treppe mit hohen Stufen führe, die bereits unter normalen Bedingungen ein Hindernis darstelle. Eine Hebeeinrichtung (Treppenlift) erscheine daher notwendig.

6. Am 09.12.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 07.01.2015, Zl. G304 2015196-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens die Beschwerde eigenhändig unterfertigt an das BVwG zu übermitteln, andernfalls er damit rechnen müsse, dass nach fruchtlosem Fristablauf seine Beschwerde gem. § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 letzter Satz und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass aus der Formulierung der Beschwerde nicht erkennbar sei, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und welche Entscheidung er konkret begehre, weshalb er eingeladen werde, die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung um die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und das konkrete Begehren zu ergänzen bzw. zu verbessern.

8. Mit Eingabe vom 19.01.2015, eingelangt beim BVwG am 26.01.2015 (OZ 3), brachte der BF vor, dass er den "Ausweis gem. § 29 b Abs. 1 StVO" begehre, da er seit fast 30 Jahren Diabetiker sei und mit Spätschäden kämpfe, die sich bei den Beinen auswirken würden.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 12.02.2015, Zl. G304 2015196-1/5Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 12.02.2015, Zl. G304 2015196-1/5Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 18.03.2015, um 12.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

10. Dem sodann seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 26.03.2015 sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (unterer Richtsatzwert entspricht den mehrmaligen Insulinapplikationen mittels Pumpe, der guten Einstellung bei zeitweisen Hypoglykämien, der notwendigen Diäteinhaltung und inkludiert auch die Polyneuropathie)

09.02. 04

50

2

Abnützung der LWS (unterer Richtsatzwert entspricht den radiologischen Veränderungen ohne neurologische Defizite)

02.01. 02

30

3

mäßige Hypertonie (fixer Richtsatzwert entspricht der guten Einstellung mit einer Kombinationstherapie)

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus GS1 ergebe. GS2 und GS3 beeinträchtigten zusätzlich und würden um eine Stufe anheben.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten von XXXX vom 05.05.2014 wurde ausgeführt, dass der BF glaubhaft gemacht habe, dass die Gehbehinderung kontinuierlich vorhanden sei. Er sei in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, wirke wesentlich älter und verbraucht. Er werde auch beim Verlassen der Ordination beobachtet:

sein Gangbild sei sichtlich unsicher, kleinschrittig und wackelig.

Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liege vor. Begründend wurde angeführt, dass der BF aufgrund seines Polyneuropathiesyndroms nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von 300 m ohne mehrere Unterbrechungen zurückzulegen. Nach maximal 100 m müsse er abrasten - und wenn keine Sitzgelegenheit vorhanden sei - mehrere Minuten warten, bis er weitergehen könne. Außerdem habe er massive Probleme beim Stiegensteigen (im Beistellmodus mit beidseitigem Anhalten), sodass das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet wäre.

11. Mit Verfügung vom 31.03.2015, Zl. G304 2015196-1/7Z, zugestellt am 23.04.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Weiters hat die Gutachterin schlüssig dargelegt, dass die Wegstrecke des BF aufgrund seines Polyneuropathiesyndroms insofern eingeschränkt sei, als er nicht in der Lage wäre, eine Wegstrecke von 300 m ohne mehrere Unterbrechungen zurückzulegen. So habe der BF glaubhaft dargelegt, dass er nach maximal 100 m abrasten müsse und wenn keine Sitzgelegenheit vorhanden sei, mehrere Minuten warten müsse, bis er weitergehen könne. Ebenso objektiv nachvollziehbar wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der BF massive Probleme beim Stiegensteigen (im Beistellmodus mit beidseitigem Anhalten) habe, auch das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet sei.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Zum Beschwerdeeinwand, dass er sich gegen die im Behindertenpass erfolgte Streichung der Eintragung "Der Inhaber des Passes ist Diabetiker" verwehre, ist anzumerken, dass verfahrensgegenständlich lediglich zu prüfen war, ob beim BF eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist und daher auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF und die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 26.03.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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