W166 2003458-1•BVwG W166 2003458-1
W166 2003458-1Federal Administrative CourtJun 11, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2003458-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses sowie diverse medizinische Unterlagen vor.
Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelte, wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Die Antragstellerin kommt ohne Begleitung zur amtlichen Untersuchung.
Beschwerden: Ich bin jetzt an der Halswirbelsäule operiert worden. Die Schanzkrawatte trage ich in der Nacht, oder wenn ich außer Haus gehe. Seit der Operation haben sich die Kopfschmerzen verbessert, wenn ich etwas Hebe, Trage habe ich noch immer Schmerzen oder wenn ich mich nach vorbücke. Ich brauche eine fixe Station wo ich nicht so schwer arbeiten muss.
bekannte Krankengeschichte:
Depressio
Diabetes mellitus
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Art. Hypertonie
Degenerative Gelenksveränderungen
Gastritis
Impingement links Schulter mit OP am 31.10.2012
Zwischenanamnese
Diskucprolaps C5/6, zervikale Myelopathie mit Z.n. ACIF C5/6 und C6/7 am 26.11.2012
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich ist.
20
2
Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist
20
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Wirbelsäulenoperation in Bereich der HWS eine mäßiggradige Funktionseinschränkung gegeben ist, sowie geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der LWS
30
4
Arterielle Hypertonie
10
5
Degenerative Gelenksveränderungen unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionsstörung bei Zustand nach Rotatorenmanchettennaht rechte Schulter und Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation beidseits
g.z. 02.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1,2,4,5 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Gastritische Beschwerden, da mittels PPI gut behandelbar erreichen keinen GdB
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Befundverschlechterung durch Leiden 3."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 02.09.2013 eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom XXXX hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie mit der Einschätzung nicht zufrieden sei, da die Ärztin sie nur kurz und oberflächlich untersucht habe, sie habe so viele Diagnosen die nach Ansicht ihrer Betriebsärztin mehr als 30 v.H. betragen müssten und sie habe keine Aufschlüsselung der Einschätzung erhalten. Aktuelle Befunde werde sie nachreichen.
In weiterer Folge reichte die Beschwerdeführerin Befunde nach.
Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:
"Keine neuen Aspekte hinsichtl. noch nicht ausreichend erfasster Leiden, insbes. auch stehen d. nachgereichten Befunde nicht i. Widerspruch zur aktuellen Einstufung. Keine Änderung."
In einem Schreiben vom XXXX teilte ein Rechtsanwalt mit, dass er die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe, dennoch unternahm die Beschwerdeführerin alle weiteren Verfahrensschritte unvertreten. Auf diesbezügliche Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Rechtsanwalt in einem Schreiben vom XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin das Vollmachtsverhältnis aufgelöst hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei der Akt einer nochmaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht ausreichend erfasster Leiden vorlägen. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei daher nicht angezeigt gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit der Einschätzung nicht zufrieden sei, und dass sie neue Untersuchungsergebnisse habe. Aktuelle Befunde eines Orthopäden werde sie nachreichen.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Befunde der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Bei dem Befund Abl. 120/3-120/4 handelt es sich um einen Entlassungsbericht des XXXX , die Pat. XXXX stationär wegen Schwindel mit Übelkeit und Erbrechen. Der Zustand besserte sich schnell nach einer Infusionstherapie, die Blutdruckwerte lagen im Normbereich. Die Zuckerkrankheit ist mittels oraler Therapie gut kompensiert. Der Aufenthalt war von internistischer Seite her komplikationslos und die Pat. konnte im gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden.
Ein vorübergehender Schwindel mit Übelkeit und Erbrechen, welcher gut behandelbar ist, gilt nicht als Leiden, welches länger als 6 Monate anhält und bedingt somit keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
An relevanten Gesundheitsschädigungen wird ein Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, sowie eine Depression dokumentiert. Die Leiden wurden bereits entsprechend berücksichtigt und eingestuft. Eine vorrübergehende Schwindelsymptomatik mit Übelkeit und Erbrechen kann nicht als dauerhafte Gesundheitsschädigung eingestuft werden."
Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX , gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere Befunde vorgelegt.
Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich der medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, und in einem ergänzenden Gutachten vom XXXX im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Befund ABL. 120/15, ein MRT-Befund des rechten Sprunggelenks bei angegebener Schmerzsymptomatik. Es werden im MRT nur geringe Verkalkungen an der Achillessehne ohne Zeichen einer Ruptur festgestellt, sowie einer bekannter plantarer, als auch dorsaler Fersensporn, keine Knochenmarksödemzonen.
ABL. 120/16-20, ein Entlassungsbefund des XXXX .
Rehabilitationsaufenthalt nach Verplattung im Segment C5-C7 2012 und chronisch rezidivierende Schmerzen in beiden Schultern, Schultergürtel, sowie im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in beide Beine, rechts mehr als links, sowie ausgeprägte Schmerzen im Bereich der dorsalen Fersen bei bekanntem Fersensporn.
Zusammenfassend werden nach Therapieende rückläufige Beschwerden in der linken Schulter und der Halswirbelsäule beschrieben. Gleichbleibende Schmerzen im Bereich der Fersen bei bekanntem Fersensporn.
Der Entlassungsstatus (ABL. 120/20) zeigt eine gute Funktionalität der Wirbelsäule, als auch Schultergelenke.
Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, da alle Leiden entsprechend der Funktionseinschränkung eingestuft und berücksichtigt wurden. Bezüglich des plantaren Fersensporns wurden entsprechende Therapieoptionen, offensichtlich nicht in Anspruch genommen, da diesbezüglich keinerlei Befunde vorliegen. Im Gutachten von XXXX wurde ein unauffälliges, flottes Gangbild festgestellt, sodass sich diesbezüglich keine gesonderte Einstufung ergibt.
Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich ist.
2. Diabetes mellitus 09.02.01 20%
Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da eine weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
3. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Wirbelsäulenoperation im HWS-Bereich eine mäßiggradige Funktionseinschränkung gegeben ist, sowie geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der LWS.
4. arterielle Hypertonie 05.01.01 10%
5. degenerative Gelenksveränderungen g.Z. 02.02.01 10%
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionsstörung bei Zustand nach Rotatorenmanschettennaht der rechten Schulter, sowie Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation bds. gegeben ist.
Stellungnahme zu ABL. 120/5 und 120/6
ABL. 120/5 - ein CT des Schädels, welches keine wesentlichen Auffälligkeiten zeigt.
ABL. 120/6 - ein Röntgen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in welchem nur mäßiggradige degenerative Veränderungen beschrieben sind, entsprechend dem oben eingestuften Leiden unter der Position 3."
Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX , gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX , den ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX .
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen ausführlich in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbericht eines Krankenhauses anlässlich einer stationären Aufnahme wegen Schwindel mit Übelkeit und Erbrechen führte die medizinische Sachverständige in ihrem ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass ein gut behandelbarer vorübergehender Schwindel mit Übelkeit und Erbrechen, nicht als Leiden gilt, welches länger als sechs Monate anhält und somit keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingt, da eine vorrübergehende Schwindelsymptomatik mit Übelkeit und Erbrechen nicht als dauerhafte Gesundheitsschädigung eingestuft werden kann.
Die weiters angeführten relevanten Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und Depression wurden als Leiden bereits entsprechend berücksichtigt und eingestuft.
Betreffend die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde wird im ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX ausgeführt, dass nach Therapieende rückläufige Beschwerden in der linken Schulter und der Halswirbelsäule sowie gleichbleibende Schmerzen im Bereich der Fersen bei bekanntem Fersensporn beschrieben werden.
Es zeigt sich eine gute Funktionalität der Wirbelsäule und der Schultergelenke.
Alle in den Befunden angeführten Leiden wurden bereits entsprechend der Funktionseinschränkung eingestuft und berücksichtigt.
Bezüglich des plantaren Fersensporns wurden Therapieoptionen empfohlen, es liegen jedoch keine Befunde über eine Inanspruchnahme vor.
Abschließend wird festgehalten, dass im Sachverständigengutachten von XXXX ein unauffälliges, flottes Gangbild festgestellt wurde, sodass sich diesbezüglich auch keine gesonderte Einstufung ergibt.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass sich aus den dargelegten Gründen ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten und den ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX , die ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme vom XXXX wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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