L507 1246748-2•BVwG L507 1246748-2
L507 1246748-2Federal Administrative CourtJun 11, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe
L507 1246748-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Röhr Veronika, ARGE Rechtsberatung - Volkshilfe Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. 65123906/14550145/BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
werden gemäß
§§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte erstmals am 14.07.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2004, Zl. 03 21.198-BAG, wurde dieser Antrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die gegen diese Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. E3 246.748-0/2008-7E, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
2. Am 19.04.2014 stellten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter XXXX, geb. XXXX, Zl. XXXX, Anträge auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 28.04.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und am 25.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei Staatsangehörige der Türkei und habe vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich Mitte April 2014 in XXXX bei ihrer Mutter gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von 2003 bis zuletzt ungefähr Mai 2013 - mit Unterbrechungen - in Österreich gelebt. Sie habe im Jahr 2008 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Als sich die Beschwerdeführerin wegen der Beantragung eines Visums für Österreich in der Türkei aufgehalten habe, sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin verstorben. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin kein Visum für Österreich erhalten und sei in der Türkei geblieben. Die Beschwerdeführerin habe - gemeinsam mit ihren beiden Töchtern - bei ihrer Mutter in XXXX gelebt. Nachdem ein älterer Bruder der Beschwerdeführerin gesagt hat, er wolle nicht mehr für die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sorgen und sie aus diesem Grund das Haus verlassen müssten bzw. dass die Töchter der Beschwerdeführerin heiraten müssten, habe sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen.
Der Sohn und die ältere Tochter der Beschwerdeführerin seien mittlerweile in Österreich aufhältig und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2015,
XXXX, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde vom BFA ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG-iVm § 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.
Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid des BFA in Rechtskraft.
4. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.04.2015, Zl. 65123906/14550145/BMI-BFA-RD-STM, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es das Fluchtvorbringen aufgrund des unschlüssigen Vorbringens für nicht glaubwürdig befinde. Zudem gehe das BFA nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, führte demgegenüber aber beweiswürdigend aus, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin schlüssig und somit glaubhaft seien (Seite 20 des angefochtenen Bescheides).
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides unter anderem folgendes ausgeführt:
"[...]
Gegen eine Rückkehrentscheidung spricht:
Sie wohnen mit ihrem in Österreich lebenden Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.
Ihren beiden Töchtern wurden Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Für eine Rückkehrentscheidung spricht:
Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Ihr Aufenthalt richtet sich ausschließlich nach dem Asylgesetz.
Zu ihrem ersten, in Österreich lebenden Ehegatten besteht kein Kontakt mehr.
Ihr letzter Ehegatte ist seit 1010 verstorben.
Sie selbst haben vor ihrer Rückkehr in die Türkei bereits etliche Jahre in Österreich gelebt, eine Integration konnte jedoch nicht festgestellt werden. Sie sprechen kaum Deutsch, sie sind bzw. waren nicht erwerbstätig und sie besuchen keine Kurse oder Schulungen.
Ein in Österreich lebender Freundeskreis konnte von ihnen nicht namhaft gemacht werden.
Sie halten sich erst seit April 2014, also erst seit ungefähr einem Jahr, in Österreich auf. Eine besondere Integration ist im Hinblick auf diesen relativ kurzen Zeitraum nicht erkennbar und ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages bezieht, begründet keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich.
Eine aus einem früheren langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration ist dann als gemindert anzusehen, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich alleine keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig.
Ihre Beziehung zur Türkei ist größer als die zu Österreich.
Ihre beiden mit ihnen eingereisten Töchter können als integriert angesehen werden, zumal diese der deutschen Sprache mächtig sind, hier zur Schule gehen, bzw. arbeiten und hier den Freundeskreis haben. Solche Integrationsmerkmale treffen auf sie jedoch nicht zu.
Zur verwandtschaftlichen Bindung in Österreich ist anzuführen, dass sowohl sie als auch ihre Töchter mittlerweile erwachsen sind. Mit ihren Töchtern haben sie auch in der Türkei in keinem Naheverhältnis gelebt, zumal sie sich ohne ihre Töchter von Februar 2012 bis Mai 2013 wieder in Österreich aufgehalten haben. Ihre Töchter standen zu diesem Zeitpunkt unter der Obhut der Familie in der Türkei, somit ist die Beziehung nicht so eng wie bei einer Kernfamilie sondern vielmehr als lose zu bezeichnen.
Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, da ihnen keine Arbeitsbewilligung zukommt.
Sie sind offenbar auch gar nicht arbeitswillig, zumal sie Krankheiten vortäuschen, die tatsächlich nicht existieren, sie fordern vielmehr, dass sie vom österreichischen Staat erhalten werden müssen. Mangelnde Arbeits- und Integrationwilligkeit sprechen jedenfalls für eine Rückkehrentscheidung.
Sie stehen in keinem Ausbildungsverhältnis.
Die Bindung zu ihrem Herkunftsland ist nach wie vor gegeben.
Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesens überwiegt ihre privaten Interessen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten dürften, zu verhindern, kommt aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
[...]"
5. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.04.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 15.05.2015 Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und sunnitischen Glaubens.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch in der Türkei lebende Verwandte verlassen. Da die Beschwerdeführerin mit einem nichtmuslimischen Österreicher verheiratet war, wurde sie von ihren Verwandten in der Türkei bedroht und ausgegrenzt. Sie hatte dort nicht einmal in Bezug auf die Zukunft ihrer Töchter ein Mitspracherecht. Ihre Töchter XXXX und XXXX hätten gegen den Willen der Beschwerdeführerin mit älteren Männern verheiratet werden sollen. Andernfalls drohten die Verwandten damit, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter auf die Straße zu setzen.
Darüber hinaus fürchtet die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung in der Türkei.
[...]
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich
Die Beschwerdeführerin hat bereits von Juli 2003 bis September 2008 in Österreich gelebt. Von Februar 2012 bis Mai 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin erneut in Österreich auf. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit über sechs Jahre in Österreich verbracht.
In Österreich leben auch die Töchter XXXX und XXXX sowie der Sohn XXXX, somit die engsten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, als dauerhaft Aufenthaltsberechtigte.
Die belangte Behörde berücksichtigt in ihren Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich, die Tatsache, dass den Töchtern XXXX und XXXX nunmehr ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, in keiner Weise und geht damit auf einen wesentlichen Bestandteil des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ein. XXXX verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung plus und hat dadurch freien Arbeitsmarktzugang. Sie arbeitet bereits seit 27.04.2015 als Lehrling in einem Restaurant. XXXX wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt und sie besucht erfolgreich die Schule.
Die Beschwerdeführerin wird von ihren Kindern umfassend unterstützt und wohnt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Die Kinder helfen der Beschwerdeführerin bei Behördengängen, Arztbesuchen, im Haushalt und insbesondere auch dabei, sich verstärkt in Österreich zu integrieren. XXXX arbeitet bereits und kann ihre Mutter so auch finanziell unterstützen. XXXX ist ebenfalls intensiv darum bemüht, eine Stelle zu finden.
Die Beschwerdeführerin ist um ihre Integration in Österreich bemüht. So nimmt sie seit XXXX2015 regelmäßig an einer Lerngruppe für alle Alphabetisierung und Deutsch im Ausmaß von zwei Wochenstunden Teil. Sie möchte auch gerne in Österreich arbeiten, sobald ihr dies auch rechtlich möglich ist. Es ist unrichtig, dass - wie von der belangten Behörde angenommen - die Beschwerdeführerin keinen Arbeitswillen hat. Da sich für Asylwerber in Österreich kaum Möglichkeiten ergeben, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, darf es nicht zulasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, dass sie bisher keine Beschäftigung aufnahm.
[...]
Die Beschwerdeführerin verfügt somit insgesamt über wesentlich stärkere, insbesondere familiäre, Bindungen zu Österreich als zur ihrem Heimatland. Von ihren Geschwistern in der Türkei wird die Beschwerdeführerin abgelehnt und muss sogar Verfolgung durch diese fürchten. Von einer Unterstützung seitens der Familie in der Türkei kann daher im Falle der Beschwerdeführerin keinesfalls ausgegangen werden. Die Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Kindern ist sehr eng. Es besteht auch in emotionaler Hinsicht eine starke Verbindung.
[...]
Wie die belangte Behörde angesichts des bestehenden Familienlebens und der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in Österreich zur Feststellung gelangen konnte, dass eine Rückkehrentscheidung für die Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig sei, bleibt auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar und erscheint im Ergebnis unrichtig.
Die Beschwerdeführerin verfügt eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK ist als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, sind in Österreich drei Kinder der Beschwerdeführerin, somit ihre engsten Familienangehörigen, dauerhaft Aufenthaltsberechtigte. Zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin bestehen ein gemeinsamer Haushalt sowie ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Dieses zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern finanziell sowie auch praktisch im Alter unterstützt wird und auch eine sehr enge emotionale Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern besteht. Auch in der Türkei lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern im gemeinsamen Haushalt und bestand das Naheverhältnis daher schon vor der Einreise nach Österreich.
Dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsen) Kindern im Sinn des Art. 8 EMRK nicht einmal darauf ankommt, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Heimatland verfügt die Beschwerdeführerin über keine relevanten Familienbeziehungen mehr. Die in der Türkei lebenden Angehörigen bedrohen die Beschwerdeführerin bzw. grenzen sie aus und lehnen es ab, sie zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin ist auch um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie lernt Deutsch und möchte sobald es ihr aufenthaltsrechtlich erlaubt ist, auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zudem ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten und hat nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die belangte Behörde hätte daher alles in allem zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt und den Eingriff in dieses unverhältnismäßig und daher unzulässig ist. Auch verabsäumt es das BFA zu prüfen, ob der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren volljährigen Kindern aus Sicht der Kinder zulässig wäre. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin bedeutet jedoch auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben ihrer in Österreich lebenden Kinder.
[...]"
Abschließend wurde in gegenständlicher Beschwerde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Die Beschwerdeführerin stützte die Beschwerde insbesondere darauf, dass sich die belangte Behörde mit ihrem Familien- und Privatleben nicht ausreichend und ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe, zumal die drei (erwachsenen) Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben und aufenthaltsberechtigt sind und die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bestehe auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das von der belangten Behörde weder festgestellt noch gewürdigt wurde.
Dazu ist auszuführen, dass weder aus dem Akteninhalt und schon gar nicht aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 25.02.2015 oder aus dem Protokoll der Erstbefragung am 28.04.2014 hervorgeht, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - vor allem auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben und in Österreich zum Aufenthalt berechtigt sind und die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt bzw. dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 mehrere Jahre hindurch in Österreich gelebt hat und auch mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war - zu einer möglichen Integration bzw. zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausreichend befragt habe oder ihr die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dazu eine schriftliche Stellungnehme abzugeben oder entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Dies führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass anhand der Aktenlage die Argumentation der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides betreffend die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. des Überwiegens der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, nicht schlüssig nachvollzogen werden kann.
So wird beispielsweise lapidar angeführt, dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche, obwohl keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin getroffen wurden und auch aus den Einvernahmeprotokollen nicht ersichtlich ist, auf welchem Niveau die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache spricht und auch nicht spricht.
Bei näherer Betrachtung des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 25.02.2015, wird überaus deutlich, dass die Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines Privat- oder Familienlebens in Österreich oder einer möglichen Integration in Österreich nur rudimentär bzw. wenn man überhaupt, dann nur ansatzweise befragt wurde.
Demzufolge hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch unterlassen Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zum Verhältnis zu ihren drei in Österreich lebenden Kindern und zu den diesen erteilten Aufenthaltsberechtigungen zu treffen.
In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde einen Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben sowie das Vorliegen einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nur ansatzweise oder gar nicht ermittelt hat, kann sogar davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens des maßgeblichen Sachverhaltes nicht einmal in der Lage war, entsprechende Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zu einer möglichen Integration in Österreich zu treffen.
Dabei ist aber wesentlich, dass bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme es unerlässlich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - wie etwa im gegenständlichen Fall durch eine ausreichende und umfassende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben und zum Vorliegen möglicher integrationsbegründender Umstände sowie durch zeugenschaftliche Befragung der drei in Österreich aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin - zu ermitteln und Feststellungen darüber zu treffen, da durch die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen könnte, der möglicherweise in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellen würde.
Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ist es bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ebenso unerlässlich eine Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb sich die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zudem an § 9 Abs. 2 BFA-VG zu orientieren hat.
Zudem ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass sich im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Begründung von Spruchpunkt III. lediglich eine rudimentäre Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin findet und keine Interessenabwägung - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich - vorgenommen wurde.
Insgesamt gesehen hat es das BFA unterlassen, notwendige Ermittlungen zum Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin zu tätigen, obwohl es der belangten Behörde durch eine geeignete Fragestellung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2015 leicht möglich gewesen wäre, sich ein umfassendes Bild vom Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und vom Vorliegen möglicher integrationsbegründender Umstände zu verschaffen.
Da die belangte Behörde somit die notwendigen Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin unterlassen und keine Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, welcher Sachverhalt der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Grunde gelegt wurde.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B)
5.1. In der Beschwerde wurde für die Beschwerdeführerin von ihrer Vertretung ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dieser Antrag damit begründet, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Partei verpflichtet ist. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin sei jedoch ohne einen ihr unentgeltlich beigegebenen "Verfahrenshelfer" nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.
5.2. Über diesen Antrag war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig war dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da der Beschwerdeführerin ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde.
Zu Spruchteil C):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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