BVwG W200 2103133-1

W200 2103133-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015

Regest

Behindertenpass, Unzulässigkeit der Beschwerde, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W200 2103133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2103133.1.00

Spruch

W200 2103133-1/3E

B E S C H L U S S!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, PassNr 8522797, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 26.08.2009 im Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 50%).

Die Beschwerdeführerin stellte am 02. Juli 2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO 1960. Die Antragstellung erfolgte auf einem vom Sozialministeriumsservice zur Verfügung gestellten Formular, in dem in einem Hinweis ausgeführt wird: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich".

Dem Antrag war ein Befund eines Facharztes für Neurologie vom 07.04.2014, ein Entlassungsbefund des Landesklinikum Horn, Abteilung für Unfallchirurgie vom 17.01.2014, eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Horn, Abteilung Innere Medizin, vom 16.06.2014, MRT-Befunde der linken und der rechten Schulter eines Diagnosezentrums vom 28.07.2014, ein Arztbrief des Landesklinikums Gmünd, Abteilung Orthopädie, vom 19.09.2014, eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Horn vom 02.10.2014 und vom 19.10.2014 angeschlossen

Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optiometrie wurde Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Hauptproblem ist das rechte Bein, der Muskel sei kaputt, bei weiterem Gehen habe sie Schwierigkeiten, dann knickt das rechte Bein im Knie ein. Das hat vor den Hüftoperationen begonnen, da hatte sie auch lumbale Bandscheibenvorfälle. Bezüglich der Hüfte deutliche Besserung der Beschwerden.

Operation der Halswirbelsäule vor vielen Jahren, manchmal Schmerzen, das sei aber momentan nicht wichtig.

Pfropfarthritis mit Ebetrexat-Therapie seit 2 Jahren, da haben auch die Schultern geschmerzt. Schmerzen der rechten Zehe seit langem.

Derzeitige Beschwerden: Siehe oben

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Ebetrexat, Folsan, Pantoloc, Traubensilber Kerze; Novalgin bei Bedarf

Sozialanamnese: Ledig, 3 Kinder, Metallarbeiterin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

(...)

Untersuchungsbefund: (...)

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus: (...)

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Kinn-Jungulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50 Grad, Seitneigen bds. 40 Grad

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken

Lendenwirbelsäule: nicht klopfident

Vorbeugen: FBA 15 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20 Grad

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160 Grad, bei Belastung Elevation kaum möglich, schmerzhaft, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung, unauffällig

Handgelenke und Finger: PIP-Gelenke gering verdickt, Grundgelenke und PIP-Gelenke druckdolent, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar

Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich

Hüftgelenke: bds. S0-0-110, R40-0-20

Sensibilitätsminderung des rechten Oberschenkels lateral und der großen Zehe rechts

Kniegelenke: bds. S 0-0-120

Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand rechts mit Schwierigkeiten, links gut möglich, Dorsalflexion und Phantarflexion rechts Kraft reduziert, Einbeinstand bd. Möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, kein Hinken erkennbar (...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:

1. Polyarthrosen mit Pfropfarthritis, degenerative bzw. entzündliche Veränderungen von Wirbelsäule, Schultergelenken, Hüften, Kniegelenken, Fingergelenken und der großen Zehen

2. Läsion des rechten Nervus peronaeus

Dauerzustand

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

BEGRÜNDUNG: Gangbild unauffällig, Gehstrecke nicht relevant eingeschränkt, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich, da die Kraft der Muskulatur und die Beweglichkeit der großen Gelenke wie auch der Fingergelenke ausreichen, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, einzusteigen, sich anzuhalten."

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin am 05.12.2014 darauf aufmerksam gemacht, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gelte.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises werde als Antrag zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" gewertet und es wurde mitgeteilt, dass laut dem Sachverständigen-Gutachten vom 05. November 2014 die Voraussetzungen für diese Eintragungen nicht vorlägen, da nach vorliegenden Befunden kein Kriterium der Verordnung für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt sei. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet sei und

  • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorlägen.

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 13.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29 b StVO abgewiesen.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen §29b-Ausweises beantragt hätte, jedoch keine Inhaberin eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sei. Laut ärztlicher Stellungnahme vom 05.11.2014 sei ihr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "§29b-Ausweises" lägen somit nicht vor und der Antrag sei abzuweisen.

In der erhobenen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" rügte die Beschwerdeführerin, dass das Sozialministeriumservice verkenne, dass sie auf Grund der vorliegenden Polyarthrosen an sämtlichen Gelenken an massiven Schmerzen und Bewegungseinschränkungen leide. Sie habe im Bereich der Halswirbelsäule C6/7 ein Implantat und sie leide an wiederkehrenden Bandscheibenvorfällen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L5/S1). Weiters leide sie an massiven Beschwerden in den Hüftgelenken, sowie einer Läsion des rechten Nervus peronaeus.

Auf Grund der Kombination dieser massiven Beschwerden leide sie schon nach einer kurzen Gehstrecke unter starken Schmerzen und sei die Kraft und die Beweglichkeit der unteren Extremitäten so eingeschränkt, dass ein sicherer Transport, sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet werden könne.

Der Beschwerde waren eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Horn vom 12.02.2015, sowie der bereits vorgelegte Entlassungsbefund des Landesklinikums Horn vom 17.01.2014 angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin stellte am 02. Juli 2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO 1960.

Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Die Antragstellung erfolgte mit einem vom Sozialministeriumsservice zur Verfügung gestellten Formular, in dem in einem Hinweis ausgeführt wird: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich".

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gelte und es wurde ihr mitgeteilt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises als Antrag zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" gewertet wird.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO 1960 abgewiesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Vom Sozialministeriumservice erfolgte kein Abspruch über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

§ 29b Abs. 1 1. Satz StVO besagt:

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO gestellt, über den auch von der belangten Behörde abgesprochen wurde.

Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, verwies die belangte Behörde im gewährten Parteiengehör darauf, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist.

Allerdings führte die belangte Behörde in diesem Schreiben auch aus, dass sie den Antrag gemäß § 29b StVO als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" werte.

Dies ist insofern verwunderlich, als auf dem den Antragstellern zu Verfügung gestellten Formular ausgeführt wird: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich".

Die Behörde interpretierte - trotz dieses von ihr selbst gesetzten Hinweises - den Antrag als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Diese Umdeutung der Behörde reduzierte sich - erstaunlicherweise - jedoch nur auf das von ihr gewährte Parteiengehör - die belangte Behörde unterließ in weiterer Folge - trotz eigener Uminterpretation des Antrages - das Verfahren hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" weiterzuführen, sondern schränkte unerklärlicherweise das Verfahren wieder auf den von der Beschwerdeführerin im Antrag gewählten Wortlaut ein und entschied über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO 1960.

Es muss das geführte Verfahren der belangten Behörde als inkonsequent beurteilt werden.

Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO 1960 abgewiesen.

Am 23.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Ein dementsprechender Antrag wurde jedoch nie gestellt und wurde darüber auch nicht bescheidmäßig abgesprochen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).

Mangels eines vom Sozialminsteriunmservice erlassenen Bescheides über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit im Hinblick auf eine erhobene Beschwerde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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