W158 1415552-1•BVwG W158 1415552-1
W158 1415552-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W158 1415552-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörige Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 10 06.383-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 20.07.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag, wobei sie angab, XXXX zu heißen, aus Nigeria zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 21.07.2010 durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei neben ihrer Mutter noch mit zwei anderen Frauen verehelicht gewesen und sei sie nach dem Tod ihrer Mutter von ihren Stiefmüttern schlecht behandelt worden und habe mit einem Naturarzt verehelicht werden sollen. Der Tradition folgend habe sie eine Woche nach der Hochzeit von diesem Mann getötet werden sollen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2010 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX, Nigeria geboren zu sein, der Volksgruppe der Urobo anzugehören, unverheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Dokumente habe sie nie besessen. Ihren Heimatort habe sie am 20. Mai 2010 verlassen und sei von XXXX aus an Bord eines Schiffes gegangen. Dann sei ihre Flucht weiter per PKW gegangen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihre Mutter vor langer Zeit verloren zu haben, sie sei damals etwa 10 Jahre gewesen. Am 15.03. 2010 sei dann auch ihr Vater gestorben. Ihre Stiefmütter hätten sie misshandelt und zwingen wollen einen Medizinmann zu heiraten. Ihr Vater habe dafür bereits Brautgeld erhalten. Sie habe sich aber geweigert, diesen Mann zu heiraten und sei von zu Hause weggelaufen. Eine alte Frau, an die sie sich vertrauensvoll gewandt habe, habe ihr mitgeteilt, dass dieser Medizinmann seine Ehegattinnen jeweils eine Woche nach Hochzeit töten würde. Dies würde in Vollziehung eines geheimen Rituales geschehen. Die alte Dame habe ihr auch zur Flucht verholfen, indem sie ihr die Adresse ihrer Tochter in XXXX und etwas Geld gab. In XXXX habe sie aber diese Person nicht angetroffen. Mittellos habe sie dort unter einer Brücke geschlafen und vom Betteln gelebt. Ein weißer Mann habe sie dann angesprochen und ihr zur Flucht verholfen. Am 28. Mai 2010 habe sie per Schiff XXXX verlassen. In ihrer Heimat würde man überall nach ihr suchen, damit sie diesen Medizinmann heiraten könne. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie durch diesen Mann oder ihrer Stiefmütter getötet zu werden. Befragt zu ihren innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten gab die Beschwerdeführerin an, Waise zu sein und in Nigeria niemanden zu haben. Außerdem würde man überall in Nigeria nach ihr suchen. Daraufhin wurde das Verfahren zugelassen und die Beschwerdeführerin am 06.09.2010 erneut durch ein Organ des Bundesasylamts einvernommen. Dabei gab sie an, sechs Jahre in die Schule gegangen zu sein und ein bisschen lesen und schreiben zu können. In Österreich habe sie keine sozialen Anknüpfungspunkte. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie in ihrer Heimat niemals Probleme gehabt. Das gleiche gelte für ihre Zugehörigkeit zum christlichen Glauben. In Nigeria sei sie niemals in Haft gewesen, oder habe Probleme mit den nationalen Behörden gehabt. Gearbeitet habe sie als Marktverkäuferin. Befragt zu dem Medizinmann, mit dem sie habe zwangsverheiratet werden sollen, gab die Beschwerdeführerin an, dieser würde Menschen zu magischen Zwecken töten. Dies wisse sie von der alten Frau, die sie ins Vertrauen gezogen habe. Genaueres wisse sie darüber aber nicht.
Am 17. September 2010 erging der Beschwerdegegenständliche Bescheid Zl 1006.383-BAS, demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen und gem. § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und gem. § 10 Abs.1, Z 2 AsylG die Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde. Der Bescheid wurde am 21.09.2010 zugestellt und langte die Verfahrensgegenständliche Beschwerde am 27. September 2010 fristgerecht beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg ein. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen.
Am 11.09.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Am 10. Oktober 2014 langte die Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, und wurde gleichzeitig die Vollmacht eines Rechtsanwaltes bekannt gegeben. Darin wurde auf die aktuellen Ebola-Vorfälle in Nigeria Bezug genommen und zur Integration der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese sich in einer Kirche engagiere, einen Freundeskreis aufgebaut habe und ehrenamtlich bei Migrationsprojekten mitarbeite. Übermittelt wurde ein Letter of Recommandation des Jesus House Vienna, ein Unterstützungsschreiben indem auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin an Frauenprojekten Bezug genommen wird sowie ein Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung für die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin beim Verein zur Förderung der Stadtbenützung in welchem sich die Beschwerdeführerin seit 2013 engagiere. Außerdem vorgelegt wurde eine Wohnbestätigung, der zu Folge die Beschwerdeführerin in XXXX wohnhaft sei. Am 11. November 2014 wurde ein Prüfungszeugnis, Deutschdiplom A2 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 09.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Belehrung und Aufklärung durch die Richterin ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II der Beschwerde zurückzog.
Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich und folgende, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:
• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 14.11.2014)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihr Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihr ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 20.07.2010 im österreichischen Bundesgebiet, in Nigeria verfügt sie über keine familiären Kontakte.
1.2. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte; sie ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft und hat Freundschaften zu Österreichern aufgebaut. Die Beschwerdeführerin verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Deutschkurs A2).
1.3. Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass siew Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisstücken und ihrem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes der Beschwerdeführerin über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu I.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II.)
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die Beschwerdeführerin legte ihren Integrationswillen durch positive soziale Kontakte in ihrer Kirchengemeinde, einen großen österreichischen Freundeskreis, enge Beziehungen zu Österreichern und dem Besuch von Deutschkursen, wobei sie die bisher höchste Stufe A2 bestanden hat, und ihrer generellen Arbeitsmotivation dar. Die Deutschkenntnisse liegen tatsächlich aber über dem Niveau A2, wovon sich die Richterin in der Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, da die Beschwerdeführerin weite Teile in deutscher Sprache bestritt. Soziales Engagement und reges Interesse an ihrer Integration hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch ihre freiwillige Teilnahme an verschiedenen sozialen Projekten unter Beweis gestellt. An der langen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. In ihrem Heimatstadt verfügt sie über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Belegt wird ihr nachhaltige Integrationswille der Beschwerdeführerin weiters durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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