W154 1415381-1•BVwG W154 1415381-1
W154 1415381-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W154 1415381-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 01.160-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.07.2014 und am 21.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 09.02.2010 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab an, in Afghanistan niemanden zu haben, sein Vater sei im Krieg gegen die Taliban ums Leben gekommen, auch zum gegenwärtigen Zweitpunkt werde in Afghanistan gekämpft und deshalb könne er nicht dorthin zurückkehren. Er habe Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Sein Dorf befände sich in den Bergen, wo die Taliban seien und die Taliban kämen immer wieder in sein Dorf. Andere Fluchtgründe habe er nicht vorzubringen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2010 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen. Im Zuge der Befragung gab er im Wesentlichen an, Tadschike und Sunnit zu sein und aus der Provinz Kapisa zu stammen. Er habe als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei drei Jahre zuvor getötet worden, die Taliban hätten ihn entführt und seine Leiche zurückgebracht. Nachdem sein Vater getötet worden sei, seien sie hinter ihm her gewesen. Er sei in weiterer Folge von den Taliban festgenommen worden und 10 Tage bei ihnen gewesen. Sie hätten gewollt, dass er für sie arbeite, das habe er nicht gewollt. Nach 10 Tagen hätten die Dorfältesten alles geschlichtet und er sei frei gekommen. 10 Tage habe er sich danach noch im Dorf aufgehalten, danach hätten ihm die Leute vom Dorf die Flucht nahegelegt. Daraufhin sei er über Mazar-e-Sharif und Kabul in den Iran ausgereist. Eineinhalb Jahre später sei er nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch seien "sie" wieder hinter ihm her gewesen. Er sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt, 3 Monate später sei er nach Europa geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Pashtunen oder den Taliban getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 25.08.2010, Zl. 10 01.160-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.)
Die Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zukünftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, zumal er vor seiner Ausreise als Landwirt in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet habe und in Afghanistan über ein soziales Netzwerk verfüge und daher nicht in eine ausweglose Situation geraten könne.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 03.07.2014 und am 21.11.2014 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. In der Verhandlung vom 03.07.2014 führte der vertretene Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er aus einem näher genannten Dorf im Distrikt Nejrab in der Provinz Kapisa stamme. Sein Vater sei umgerechnet im Jahr 2001/2002 von den Taliban getötet worden. Dieser habe für die Regierung gearbeitet. Seine Mutter sei an einem Herzinfarkt gestorben und er habe keine Geschwister.
Der länderkundige Sachverständige für Afghanistan erstattete am 19.09.2014 ein schriftliches Gutachten, in dem er zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Stellung nahm. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem genannten Gebiet wurde darin bestätigt. Des Weiteren wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer drei Brüder habe, ein Bruder lebe in Kapisa und sei erwerbstätig, ein Bruder sei Invalide und sei nicht erwerbstätig. Über den dritten Bruder gäbe es keine Informationen. Die Familie des Beschwerdeführers könne dem Beschwerdeführer keinen wirtschaftlichen Rückhalt bieten.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass es sich bei Kapisa um eine Provinz handelt, in der die Taliban und Hezb-e Islami aktiv seien und gegen die Ausländer und gegen die Behörde vorgingen und Selbstmord- und Bombenanschläge verübten. Sie würden auch versuchen, Dörfer in der Provinz Kapisa einzunehmen, um die Regierung zu schwächen.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Stellungnahme, in der es die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragte. Dazu führte das Bundesamt unter Hinweis auf diverse jüngere Judikatur im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan möglich sei, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann handle, der über eine Berufsausbildung verfüge und diesen Beruf ausgeübt habe. Jungen gesunden Männern sei es möglich und zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass diese auch von ihren im Ausland aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erhalten würden.
In der Verhandlung vom 21.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter das Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2014 sowie die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Stellungnahme vom 13.11.2014 zur Kenntnis gebracht.
Im Verlauf der Verhandlung modifizierte die bevollmächtigte Vertretung die Beschwerde dahingehend, dass Spruchpunkt I., bezüglich des Status des Asylberechtigten, zurückgezogen wurde. Ausdrücklich aufrecht blieb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides.
In weiterer Folge nahm der Sachverständige abermals zur Sicherheitslage betreffend das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa nach wie vor prekär sei. In dem genannten Gebiet seien die Taliban und die Hezb-e Islami aktiv. Dementsprechend sei der Widerstand der Gegner, vor allem der Jamiat-e Islami sehr stark, sodass der Konflikt in jener Region nicht nur ein Konflikt mit den Taliban und der Behörde sei, sondern in den dörflichen Verhältnissen ein Konflikt zwischen verschiedenen Konfliktparteien sei, worunter die Bevölkerung leide. Das habe dazu geführt, dass junge Menschen gezwungen seien, die Region zu verlassen. Die wirtschaftliche Lage sei gegenwärtig in Afghanistan weiterhin schlecht, sodass nach Einschätzung des Sachverständigen mehr als 60 % der jungen Menschen arbeitslos seien. Ohne Fachausbildung hätten die Jugendlichen es schwer, sich wirtschaftlich bei einer Rückkehr in Afghanistan zurechtzufinden und sich ein menschenwürdiges Leben zu schaffen, insbesondere dann, wenn sie keine Familie hätten, die ihnen wirtschaftlichen Rückhalt bieten könnte. Im Fall des Beschwerdeführers, so der Sachverständige, existiere zwar eine Familie, diese könne dem Beschwerdeführer jedoch keinen wirtschaftlichen Rückhalt bieten, zumal der Beschwerdeführer keinen Vater mehr habe. Die Brüder könnten den Beschwerdeführer nach Einschätzung des Sachverständigen nicht unterstützen. Hinsichtlich der Sicherheitslage verwies der Sachverständige des Weiteren auf die Ausführungen in seinem oben genannten Gutachten vom 19.09.2014.
Die Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan wurde seitens des Beschwerdeführers und seines bevollmächtigten Vertreters zustimmend zur Kenntnis genommen.
Dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter wurden des Weiteren die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch explizit verzichtete.
Hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass diese im Widerspruch zu den Länderberichten und den Gutachten des Sachverständigen stünde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten, weshalb beantragt würde, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren. Darüber hinaus sei die in der Stellungnahme zitierte Judikatur nicht mehr aktuell, auch deshalb weil sich die Lage in Afghanistan seither verschlechtert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in der Provinz Kapisa geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben an. Er führt den im Spruch zuerst genannten Namen.
Der Beschwerdeführer weist lediglich eine geringe Schulbildung auf. Der Vater des Beschwerdeführers wurde vor 12-13 Jahren getötet. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, ein Bruder lebt in Kapisa und ist erwerbstätig, ein Bruder ist Invalide und ist nicht erwerbstätig. Über den dritten Bruder gibt es keine Informationen. Die Familie des Beschwerdeführers kann diesem keinen wirtschaftlichen Rückhalt bieten. Er besitzt in keiner anderen Provinz engere Kontakte. Es steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides eingestellt.
Zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa ist nach wie vor prekär. In dem genannten Gebiet sind die Taliban und die Hezb-e Islami aktiv. Sie versuchen gegen die Ausländer und gegen die Behörde vorzugehen und Selbstmord- und Bombenanschläge zu verüben. Sie versuchen auch Dörfer in der Provinz Kapisa einzunehmen, um die Regierung zu schwächen. Dementsprechend ist der Widerstand der Gegner, vor allem der Jamiat-e Islami, sehr stark. Daher ist der Konflikt in jener Region nicht nur ein Konflikt mit den Taliban und der Behörde, sondern in den dörflichen Verhältnissen ein Konflikt zwischen verschiedenen Konfliktparteien, worunter die Bevölkerung leidet, sodass junge Menschen gezwungen sind, die Region zu verlassen.
Die wirtschaftliche Lage ist gegenwärtig in Afghanistan weiterhin schlecht, mehr als 60 % der jungen Menschen sind arbeitslos. Ohne Fachausbildung haben die Jugendlichen es schwer, sich wirtschaftlich bei einer Rückkehr in Afghanistan zurechtzufinden und sich ein menschenwürdiges Leben zu schaffen, insbesondere dann, wenn sie keine Familie haben, die ihnen wirtschaftlichen Rückhalt bietet. (siehe dazu die Gutachten des den mündlichen Verhandlungen beigezogenen Ländersachverständigen für Afghanistan unter Verweis auf verschiedene herangezogene Quellen.)
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt wurden.
Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sowie den Ausführungen des Sachverständigen, die mitunter auf persönlichen Beobachtungen vor Ort beruhen, ergeben.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides ist. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eingestellt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in der Stellungnahme des Sachverständigen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan:
Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist besonders prekär. In dem Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, sind die Taliban und die Hezb-e Islami aktiv. Sie versuchen gegen die Ausländer und gegen die Behörde vorzugehen und Selbstmord- und Bombenanschläge zu verüben. Sie versuchen auch Dörfer in der Provinz Kapisa einzunehmen, um die Regierung zu schwächen. Dementsprechend ist der Widerstand der Gegner, vor allem der Jamiat-e Islami sehr stark, sodass der Konflikt in jener Region nicht nur ein Konflikt mit den Taliban und der Behörde, sondern in den dörflichen Verhältnissen ein Konflikt zwischen verschiedenen Konfliktparteien ist, worunter die Bevölkerung leidet, und junge Menschen daher gezwungen sind, die Region zu verlassen.
Der Beschwerdeführer ist vor über 5 Jahren aus Afghanistan ausgereist und der Anschluss an die Gesellschaft ist nach dieser langen Zeit insofern nicht gegeben, als er in seinem derzeitigen Alter keine Unterstützung seitens der Familie oder der Gesellschaft bekommt. Er muss für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Da die wirtschaftliche Lage auch in seiner Heimatregion schlecht ist und mehr als 60% der jungen Menschen arbeitslos sind, wird es für ihn als eine Person ohne Ausbildung kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit der er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er kommt aus ärmeren Verhältnissen und es ist davon auszugehen, dass die Brüder des Beschwerdeführers ihm im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion weder wirtschaftlich helfen noch eine Wohnmöglichkeit bieten können.
Dem Bundesamtes ist dabei in seiner Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht schutzwürdig, insofern entgegenzutreten, als es in seinen Ausführungen mangels entsprechender Nachforschungen nicht auf die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers eingeht, sondern lediglich von allgemein gefassten Voraussetzungen, die es auf die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers umzulegen versucht, ausgeht.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchteil II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchteil I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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