BVwG W127 2000882-1

W127 2000882-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, ersatzlose Behebung, Kalb, Kontrolle,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Tierschutz, Unregelmäßigkeiten

Full text

BVwG W127 2000882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000882.1.00

Spruch

W127 2000882-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, Zl. II/7-RP/12-119644001, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119405608, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2012 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.462,77 gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, Zl. II/7-RP/12-119644001, wurde der oa. Bescheid dahingehend geändert, dass dem Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.429,59 gewährt wurden; ein Betrag von EUR 33,18 wurde zurückgefordert. Betreffend die Berechnung des Beihilfebetrags wurde auf die Ausführungen in dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)" verwiesen, die einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilden würden. Dem genannten Anhang, datiert mit 27.06.2013, Zl. II/7/23/DZ/12-119674500, ist zu entnehmen, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 Verstöße gegen die Kälberschutzrichtlinie festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance zum Berechnungsdatum 17.05.2013 berücksichtigt worden seien.

Aus dem Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 bzw. dem diesbezüglichen Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance (CC) geht hervor, dass in dem Betrieb des Beschwerdeführers Kälber in dauernder Anbindehaltung und damit ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgestellt worden sei.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.07.2013 wurde gegen eine Mitteilung vom 27.06.2013, Zl. "II75/14/2012-119634541", betreffend ÖPUL sowie gegen eine Rückforderung Einspruch erhoben und darüber hinaus um "Aufhebung der Sanktionen" auch bei der EBP-Berechnung 2012, Zl. II/7/23/DZ/12-119674500, Neuberechnung und Ausbezahlung der ÖPUL-Prämie ersucht.

Der Beschwerdeführer führte begründend insbesondere aus, die Agrarmarkt Austria fordere mit oa. Mitteilung einen Betrag von EUR 121,09 aufgrund eines CC-Verstoßes zurück, der aus Sicht des Beschwerdeführers aber nicht als Verstoß zu werten sei. Die drei vom Kontrolleur beanstandeten Kälber seien nur kurzfristig zum Entmisten angehängt worden. Auch das von der Bezirkshauptmannschaft diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsverfahren sei bereits eingestellt worden.

In der Beschwerdevorlage vom 04.03.2014 führte die belangte Behörde aus, dass eine "Berufung" des Antragstellers vom 05.07.2013 dem Land Oberösterreich zur Stellungnahme übermittelt worden sei, diese die fachliche Beurteilung des Landes Oberösterreich aber nicht geändert habe.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 09.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.03.2014 zur Vorlage gebracht, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass nach neuerlicher Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers am 18.10.2013 sowie unter Berücksichtigung der Äußerungen der Kontrollorgane das Zutreffen der Argumentation des Beschwerdeführers, die Kälber nur kurzfristig angebunden zu haben, nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund werde der Vorwurf fallen gelassen und das Bewertungsblatt entsprechend abgeändert.

Die belangte Behörde führte hiezu aus, dass aus ihrer Sicht der fahrlässige Verstoß gegen die Kälberrichtline mit dem Kürzungsprozentsatz von 3 % aufgrund des nunmehr in der Agrarmarkt Austria eingelangten Schreibens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.03.2014 aufzuheben sei; der "Berufung" könne somit stattgegeben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel richtet sich zwar in erster Linie gegen die ÖPUL-Mitteilung vom 27.06.2013, war aber auch als "Berufung" gegen den Abänderungsbescheid betreffend Rinderprämien 2012 vom 27.06.2013 zu werten infolge der Anführung des Aktenzeichens II/7/23/DZ/12-119674500, bei dem es sich um das Aktenzeichen des Anhanges "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)" handelt.

Bei der dem gegenständlichen Abänderungsbescheid zu Grunde liegenden Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 wurden drei angebundene Kälber vorgefunden. Bei einer Nachkontrolle am 01.10.2013 wurde festgestellt, dass im Betrieb eine Gruppenhaltungsbucht vorhanden ist, die offenkundig schon seit Längerem genutzt wird. Mit Aktenvermerk der Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.03.2014 wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf Basis dieser Nachkontrolle nicht ausgeschlossen werden könne, dass die bei der Erstkontrolle angebunden vorgefundenen Kälber nur innerhalb einer Stunde nach der Milchtränke angebunden worden seien und diese Zeit zum Ausmisten genutzt worden sei. Dem ist auch das Kontrollorgan, das die Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 durchgeführt hat, in einem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 12.03.2014 nicht entgegengetreten und hat vielmehr eingeräumt, wenngleich bei der Kontrolle 2012 kein Gruppenhaltungssystem festgestellt worden sei, sei nicht auszuschließen, dass ein solches außerhalb des vom Kontrollorgan eingesehenen Bereiches vorhanden gewesen sei. Da in der Folge seitens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 20.03.2014 festgehalten wurde, dass der Vorwurf (einer dauernden Anbindehaltung von Kälbern) fallen gelassen und das Bewertungsblatt (zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance vom 22.11.2012) entsprechend abgeändert worden sei, kann im Ergebnis auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass im Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2012 Kälber in dauernder Anbindehaltung gehalten wurden bzw. diese länger als für höchstens eine Stunde unmittelbar nach der Milchtränke angebunden waren.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Zu A)

Gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) NR. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) NR. 1782,/2003, ABL. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern nach Maßgabe dieses Kapitels eine besondere Stützung gewähren, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Sektoren. In § 8 Abs. 4 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idgF, ist eine tierbezogene Zahlung, die Milchkuhprämie vorgesehen.

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt: a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden (Artikel 5 Abs. 2).

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird im Bereich Tierschutz ua. auf die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28), Artikel 3 und 4, verwiesen. Diese wurde mit Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. L 10 vom 15.01.2009, S. 7 - in der Folge: Richtlinie 2008/119/EG - kodifiziert.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/119/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.

Nach Ziffer 7 des Anhanges I zur Richtlinie 2008/119/EG müssen die Stallungen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.

Kälber dürfen nicht angebunden werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können. Die Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Sie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Ziffer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist (Ziffer 8 des Anganges I zur Richtlinie 2008/119/EG).

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idgF, dient gemäß § 46 Z 1 (auch) der Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG.

Gemäß § 13 Abs. 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Das Tier muss gemäß § 16 Abs. 2 TSchG über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Die dauernde Anbindehaltung ist verboten (§ 16 Abs. 3 TSchG).

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen, für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

Für die Haltung von Rindern gelten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004 idgF, die in Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

Nach Punkt 3.2.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung ist die Anbindehaltung von Kälbern verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen (Artikel 23 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009).

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb des Beschwerdeführers bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 festgestellt wurde, dass drei Kälber angebunden waren. Aufgrund der in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungen ist allerdings davon auszugehen, dass die gegenständlichen Kälber nur kurzfristig, höchstens für die Dauer von einer Stunde unmittelbar nach der Milchtränke angebunden waren. Eine derartige, kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Kälber ist gemäß Punkt

3.2.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung vom allgemeinen Verbot einer Anbindehaltung von Kälbern ausgenommen und stellt daher keinen Verstoß gegen "anderweitige Verpflichtungen" (Cross Compliance) dar.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Die Aufhebung stellt sich als negative Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG dar: dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war (siehe unter anderem Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

10. Auflage, Rz 833 Pkt. 8).

Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid "[a]ufgrund von CC-Verstößen" eine Kürzung der mit Bescheid vom 28.03.2013 gewährten Rinderprämien vorgenommen und den Differenzbetrag rückgefordert. Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich, dass diese Kürzung zu Unrecht erfolgt ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei hat sohin Anspruch auf die mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119405604, für das Kalenderjahr 2012 gewährten Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.462,77.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden ist. Auch die belangte Behörde führte im Übrigen in ihrem Schreiben vom 09.04.2014 aus, der "Berufung" könne aus Sicht der Agrarmarkt Austria stattgeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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