W116 1428520-1•BVwG W116 1428520-1
W116 1428520-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W116 1428520-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 30.07.2012, Zl. 12 05.644-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Am selben Tag wurde er dazu von einem Organ des Bundespolizeikommandos Güssing, Ast Eberau AGM, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater, ein Bauer und Viehhirte, sei von unbekannten Leuten getötet und das Vieh gestohlen worden. Die Besitzer des Viehs seien danach immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen, hätten Schadenersatz verlangt und ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Deshalb habe ihn seine Mutter weggeschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden.
1.2. Am 30.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Befunde, u.a. von einem Lungenfacharzt vor, nannte seine Personalien und gab in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er in XXXX, in der XXXX von Faryab geboren sei und sein ganzes Leben in XXXX, Provinz Faryab, gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei Sunnit. Seine Mutter, sein Bruder und seine drei Schwestern hätten bei seiner Ausreise noch an der vorgenannten Adresse gewohnt. Sein Vater sei mit 50 Jahren gestorben. Er habe eine Tante und einen Onkel väterlicherseits, der gelähmt sei. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und danach in einem Laden mit Schminkprodukten gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater als Hirte gearbeitet und das Vieh anderer Leute gehütet habe. Es habe sich um 32 Kühe aus der Ortschaft XXXX gehandelt und der Vater habe pro Kuh 2.000 Afghani im Monat bekommen. Als der Vater eines Abends von der Arbeit nicht mehr zurückgekommen sei, sei er gemeinsam mit dem (namentlich gennanten) Nachbarn auf die Weide gegangen, habe dort den Vater gefunden. Wie er den Zustand des Vaters und dessen blutüberströmtes Gesicht gesehen habe, sei er schockiert gewesen und in Ohnmacht gefallen. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Sein Vater sei tot und das Vieh nicht mehr da gewesen.
Es sei schon dunkel gewesen, an die Uhrzeit könne er sich aber nicht mehr erinnern. Der Vorfall habe sich am 07.10.2011 ereignet. Zehn Tage später seien die Viehbesitzer gekommen und hätten Schadenersatz für das verschwundene Vieh verlangt. Er hätte ihnen als Schadenersatz das Grundstück seiner Familie schriftlich übergeben sollen. Der Vater sei erschossen worden. Es sei in ihrer Gegend schon vorgekommen, dass es Überfälle auf Viehhirten gegeben habe. Die Täter habe man bis heute nicht ausgeforscht.
Darauf hingewiesen, dass bei 32 verschwundenen Kühen mehrere Leute beteiligt gewesen sein müssten, weil es ein Aufwand sei, so viele Tiere wegzuschaffen, gab er an, die Kühe den in der Gegend sehr bekannten und einflussreichen XXXX und Kommandant Jamil gehört hätten. Er wisse nicht, wie das Vieh gestohlen worden sei, vielleicht mit einem LKW. Kühe in Afghanistan seien jedoch nicht gebrandmarkt; eine besitzermäßige Kennzeichnung sei bei ihnen nicht üblich. Er habe das zu ersten Mal hier in Österreich beobachtet. In Afghanistan könne sich somit jeder das Vieh eines Anderen aneignen.
Zur Geländebeschaffenheit der Viehweide teilte er mit, dass die nahe dem Friedhof gelegene Weide grundsätzlich eben sei, aber auch einen hügeligeren Teil umfassen würde. Man habe seinen Vater hinter einen Hügel geworfen, wo er auf ebenen Grund gelegen habe. Es habe dort auch Wege bzw. Straßen gegeben, die von Autos bzw. LKWs befahren werden könnten. Auf die Frage, wer von ihm Schadenersatz gefordert habe, erklärte er, dass ihn im Spital noch niemand aufgesucht habe. Er habe eine Nacht dort verbringen müssen und sei erst am nächsten Tag entlassen worden. Erst zuhause habe er begriffen, dass sein Vater tatsächlich ermordet worden sei.
Auf Hinweis, dass den Viehbesitzern der schreckliche Umstand auch bekannt gewesen sein müsste, berichtete er, dass er etwa zehn Tage nach dem Tod des Vaters mit einem Jeep von zuhause aus entführt, in einem Keller untergebracht und dort einen Tag festgehalten und geschlagen worden sei. Noch am selben Tag habe seine Mutter die Weißbärtigen ihrer Region aufgesucht. Diese hätten für ihn eine Bürgschaft hinterlegt, worauf er wieder freigekommen sei. Zur Identität der Entführer gab er an, dass es einer der Besitzer des Viehs gewesen sei. Es seien drei Männer im Jeep gewesen. Darauf hingewiesen, dass er eine Entführung bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, entgegnete er, dass er bei der Erstbefragung krank gewesen sei. Er habe nicht sprechen können. Die Frage, ob sich im Jeep auch einer der Viehbesitzer befunden habe, verneint er.
Die Viehbesitzer hätten gewusst, dass sein Vater ermordet worden sei, aber sich nur für das Vieh und nicht für seinen Vater interessiert. Er sei durch die Bürgschaft der Ältesten freigelassen worden und etwa 25 Tage nach dem Tod seines Vaters aus seiner Heimat in die Provinz Herat geflüchtet. Der Schlepper habe ihn von dort aus in den Iran geschleust, von wo aus er dreimal abgeschoben worden sei. Darauf hingewiesen, dass sein Vater nach seinen (umgerechneten) Angaben am 07.10.2011 getötet und er 25 Tage nach dessen Tod nach Herat geflüchtet, aber erst Anfang März 2012 in den Iran gefahren sei, gab er bestätigend an, dass er sich länger in Herat aufgehalten habe.
Auf die Frage, ob er in den rund 5 Monaten in Herat in irgendeiner Form belästigt worden sei, teilte er mit, dass er dort in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen sei. Seine Mutter würde nun von den Ersparnissen leben; sie hätten früher gut verdient. Das vorgenannte Grundstück, ein Traubengarten, sei noch in Familienbesitz. Die Weißbärtigen hätten sich hinsichtlich der Ermordung seines Vaters über die Umstände erkundigt, aber der Täter sei unbekannt geblieben. Befragt, ob die Weißbärtigen etwas gegen seine Entführer unternommen hätten, berichtete er, die Ältesten hätten diesen Männern gesagt, dass sie ihn gehen lassen sollen, damit er herausfinden könne, wer seinen Vater ermordet bzw. die Kühe gestohlen habe. So habe die Bürgschaft gelautet.
Auf die Frage, ob seine Familie von den Viehbesitzern jetzt in Ruhe gelassen werde, sagte er aus, dass nach ihm auch seine Familie von dort geflüchtet sei. Auf Vorhalt, wonach er eingangs gesagt habe, dass seine Familie noch an der angegebenen Wohnadresse leben würde, erwiderte er, dass er lediglich gesagt habe, dass dies die Adresse seiner Familie gewesen sei. Aktuell lebe sie aber nicht mehr dort. Der aktuelle Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Zu seinen anderen Verwandten könne er keinen Kontakt herstellen, da diese kein Telefon hätten. Sie würden in der Provinzhauptstadt leben. Er habe während seines fünfmonatigen Aufenthalts in Herat nichts unternommen, um den Mord des Vaters zu klären. Die Weißbärtigen hätten zu seiner Mutter gesagt, sie könnten ihnen diesbezüglich auch nicht helfen.
Nach konkreten Übergriffen auf ihn befragt, berichtete er, als er aus dem Keller freigelassen worden sei, hätten sie ihm damit gedroht, dass sie ihn selbst in Pakistan finden würden und er ihnen nicht entkommen könne. Die Frage, ob er sich vorstellen könnte, nach Kabul zu gehen, verneinte er und ergänzte, dass er nicht die Möglichkeit hätte, woanders zu leben. Er hätte als ältester Sohn die Pflicht gehabt, für den Familienunterhalt zu sorgen. Der Rest der Familie könnte schon dort leben; er jedoch nicht, weil er täglich zur Arbeit aus dem Haus gehen müsste.
Er habe auch die Schule abbrechen müssen, weil damals junge Burschen auf dem Schulweg entweder mit Säure attackiert oder entführt worden seien. Sein Vater habe ihm dann vorgeschlagen, in einem Schminkladen zu arbeiten. Darauf hingewiesen, dass solche Übergriffe normalerweise nur Schulmädchen betreffen würden, entgegnete er, es sei dort auch vorgefallen, dass männliche Schüler entführt worden und ein oder zwei Monaten verschollen gewesen seien. Sie seien auf dem Schulweg auch geschlagen worden.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, dass er vor den Viehbesitzern geflohen sei. Im Falle seiner Rückkehr würden sich die Männer an ihm rächen. Auf die Frage, wer sich nun um sein Elternhaus und das Traubengrundstück kümmern würde, antwortete er, dass er damals alles zurück gelassen habe, es könnte aber sein, dass seine Mutter den Familienbesitz vor ihrer Flucht verkauft habe. Auf die Frage, ob nach zehn Monaten Abwesenheit aus seiner Heimatstadt noch jemand nach ihm fragen würde, erklärte er, er könne nicht zurückrechnen; er habe die genauen Daten angegeben. Er sei dort in Lebensgefahr und habe deswegen flüchten müssen.
Sein Vater habe nie etwas von Feinden erzählt; auch nicht der Mutter. Der Vater habe vielleicht seiner Mutter etwas von ungewöhnlichen Situationen erzählt; er wisse jedoch nichts davon. Darauf hingewiesen, dass der Diebstahl von 32 Kühe von langerer Hand geplant werden müsste und sein Vater möglicherweise bereits beobachtet worden sei, antwortete er, dass er das nicht wisse, aber über den XXXX, einem der Viehbesitzer etwas sagen wolle. Dieser Mann sei sehr einflussreich, kriminell und habe auch gute Kontakte zur Regierung. Auf die Anmerkung, dass dieser vielleicht sein eigenes Vieh stehlen habe lassen, gab er an, dass auch er ihn verdächtigen würde. Dieser Mann habe bereits Motorräder stehlen und andere Menschen töten lassen.
Auf Hinweis, dass es sich selbst dann, wenn das Justizsystem in Afghanistan vielleicht nicht so effektiv wie in Europa sei, dabei immerhin um einen Mord handeln würde, gab er an, dass ihm die Polizei nicht helfen habe können. Dieser Mann würde über einflussreiche Kontakte in der Regierung verfügen und deshalb nicht verurteilt werden bzw. höchstens einen Tag im Gefängnis verbringen. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan (Justiz und Rückkehrfragen) zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erklärte, er wolle dazu nichts sagen. Weiters teilte er mit, er sei nie inhaftiert worden, habe nie Probleme mit demn staatlichen Behörden gehabt und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Er habe drei Jahre in dem Geschäft für Schminksachen gearbeitet und sei von dem Laden aus geflüchtet.
2. Der Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen über die allgemeine Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefährdung seiner Person in Afghanistan glaubhaft habe machen können. Sein Vorbringen, wonach er in Afghanistan nach dem Tod seines Vaters von zivilen Personen, nämlich den Besitzern von gestohlenem Weidevieh bedroht worden sei, würde keine Asylrelevanz aufweisen. Zudem habe er nähere an ihn gestellte Fragen nur am Rande beantworten können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er keine Maßnahmen ergriffen habe, um den Mord an seinem Vater den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis zu bringen und somit eine eventuelle Aufklärung herbeizuführen. Außerdem stehe ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Selbst wenn ihm seine "Entführer" angedroht hätten, ihn auch in Pakistan zu finden, sei dies aufgrund der Bevölkerungsmenge in Afghanistan kaum nachvollziehbar. Er könnte sich - weit weg von seiner Heimatprovinz Faryab - in Afghanistan niederlassen. Da er in seinem Heimatland über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde, würden ihm in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei ihm aufgrund seiner Erfahrungswerte in der elterlichen Landwirtschaft zumutbar, diese in einem landwirtschaftlichen Betrieb fernab des Dorfes bzw. seiner Heimatprovinz einzubringen. Weiters sei er drei Jahre Verkäufer in einem Schminkartikelgeschäft gewesen und könnte er diese Tätigkeit z.B. in Kabul erneut aufnehmen. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch
Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2012 persönlich im Amt zugestellt.
2.2. Am 08.08.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten und werden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen bzw. subsidiären Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufheben und jedenfalls eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumen.
Er habe in seinem Asylverfahren stets die Wahrheit gesagt und alles ihm Mögliche unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen. Er habe niemals versucht, ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Eine genaue Begründung und eine ausführende Darstellung seines Falles wolle er binnen angemessener Frist schriftlich dem Asylgerichtshof nachreichen.
Weiters seien die Beweiswürdigung und die Feststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft. In diesem Zusammenhang wolle er betonen, dass ihm der Bescheid unmittelbar nach Beendigung seiner Einvernahme ausgehändigt worden sei. Man habe ihm keine ausreichende Einsicht in die Länderfeststellungen gewährt. Diese seien ihm zwar übersetzt worden, jedoch sei er aufgrund der Umstände nicht in der Lage gewesen, deren Tragweite zu verstehen bzw. dazu eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Er sei auch der Ansicht, dass die Länderfeststellungen nicht in dem nötigen Ausmaß übersetzt worden sind, als es für deren Erfassen nötig gewesen wäre.
Darüber hinaus würden auch im Asylverfahren die AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden hätten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und aus diesem Grund das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch die Art und Weise wie die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, würde nicht den Anforderungen der §§ 37ff AVG entsprechen.
Nach § 45 Abs. 3 AVG sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der bisherigen behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise Kenntnis zu erlangen und dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs seien somit sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme; auch als offenkundig erachtete Tatsachen seien der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Da ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seiner speziellen Situation zu äußern und die Behörde dadurch nicht alle in der Gesamtheit für die Entscheidung wichtigen Gründe ermittelt habe, sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde dürfe nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden seien (VwGH 23.02.1993, Zl. 91/08/0142). Der Partei seien auch Tatsachen vorzuhalten, welche von der Behörde als offenkundig verstanden werden (VwGH 27.04.1993, Zl. 90/04/0265).
Anschließend werden die Definitionen von wohlbegründeter Furcht, Verfolgung, erheblicher Intensität und Verfolgungsgefahr angeführt und dazu Entscheidungen des VwGH zitiert. Eine wohlbegründete Furcht sei demnach bereits dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen zu befürchten seien (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - beziehe sich nicht nur auf vergangene Ereignisse, sondern erfordere eine Prognose. Dies sei bei ihm sehr wohl der Fall. Es seien gegen ihn zudem bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden, er sei bedroht worden.
Die Behörde habe an die Beurteilung seines Fluchtgrundes einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt und diesen als gänzlich unglaubwürdig dargestellt, wodurch inhaltlich nicht in der gebotenen Weise auf seine Fluchtgründe eingegangen worden sei. Dies würde den Anschein erwecken, dass die Behörde die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selektiv beurteilt und einzelne Punkte zu seinem Nachteil je nach (Nicht)Eignung zu Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft bewerten würde.
Nach dem Verfassungsgerichtshof (zuletzt, 07.11.2008, Zl. U 67/08-9) greife willkürliches Verhalten einer Behörde in die Verfassungssphäre ein, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfinde. Im gegenständlichen Fall wären konkretere Begründungen und Nachforschungen sehr wohl möglich gewesen und habe es die Behörde verabsäumt, sich näher mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten auseinanderzusetzen.
Die Interessenabwägung im bekämpften Bescheid hätte nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Er habe sich immer wohl verhalten und von der illegalen Einreise abgesehen, sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Da ihn der bekämpfte Bescheid in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde, beantrage er die Aufhebung der in Spruchpunkt III. ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung.
Ferner beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern sowie glaubhaft machen zu können. Überdies wird die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.
Falls seinem Asylvorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine reale und massive Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Wie sich aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2009 ergebe, würde die prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen. Diese würde sich regelmäßig so auswirken, dass eine konkrete Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bejaht werden müsste (AsylGH, C17 405.086-1/2009/6E, 29.04.2010 BAA, 0801974). Die Lage in seiner Heimat habe sich in der Zwischenzeit zwar verändert, jedoch sei Afghanistan nach wie vor kein sicheres Land. Es sei auch nicht richtig, dass ihm eine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternativ offen stehe.
Seine persönlichen Erfahrungen würden sich keineswegs mit den Feststellungen der Behörde decken. Afghanistan sei sicherlich kein sicheres Land für Zivilpersonen und es werde auch vom UNHCR als ständiger Krisenherd angesehen, in welchem es immer wieder zu brutalen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung komme. Diese fänden im ganzen Land statt und beschränkten sich nicht nur auf einzelne Regionen. Es gebe immer wieder mediale Berichte, die dies unter Beweis stellen würden. Auch gebe es keine sichere Zukunftsprognose, weshalb ihm angesichts der gegebenen Lage zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
2.3. Am 22.08.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde neben einer Wiederholung der bereits in der Beschwerdeschrift angeführten Anfechtungsgründe und gestellten Anträge im Wesentlichen ausgeführt, dass er bei seinen Befragungen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und durch die Vorlage von Beweismitteln (Tazkira Nr. 132830) versucht habe, zur Feststellung seiner Identität und zur Wahrheitsfindung hinsichtlich seiner Fluchtgründe beizutragen.
Es sei seiner Ansicht nach erforderlich, dass sich die erkennende Behörde mit den persönlichen Umständen eines Asylwerbers auseinandersetzt. Die Behörde habe den allgemeinen Berichten viel mehr Aufmerksamkeit geschenkt, wie seiner Situation. Sie würde in ihrer Entscheidung lapidar darauf verweisen, dass es möglich sein sollte, die afghanischen Behörden von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Dabei würde sie jedoch vollkommen außer Acht lassen, dass es bis heute keinen funktionierenden Justiz- oder Polizeiapparat in seiner Heimat gebe.
Zum Vorwurf der Behörde, dass er auf Nachfragen nur lapidar geantwortet und bei seinen Einvernahmen unterschiedliche Angaben gemacht habe, wolle er nochmals betonen, dass er versucht habe, den Umstand dafür aufzuklären. Da er bei seiner ersten Einvernahme krank gewesen sei, sei es zu kleineren Abweichungen gekommen. An der Tatsache, dass sein Vater umgebracht worden und er Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, habe sich jedoch nichts geändert. In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde und die Pflicht hingewiesen, im Rahmen eines Parteiengehörs, zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Weiters gehe die Behörde bei den von ihr herangezogenen Länderfeststellungen von einer allgemeinen Situation aus. Es sei jedenfalls bekannt, dass sich die Situation in Afghanistan keinesfalls gebessert habe oder in absehbarer Zukunft bessern werde. Zur Andeutung im angefochtenen Bescheid, wonach er zu den Länderfeststellungen nicht stellungnehmen habe wollen, wolle er nochmals erwähnen, dass er die Tragweite der Möglichkeiten nicht verstanden habe, aber gerne bereit gewesen wäre, am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Die Behörde habe es aber auch versäumt, sich näher mit kulturellen und länderspezifischen Gebräuchen auseinanderzusetzen, wie es gerade in seinem Fall erforderlich gewesen wäre. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens sei nicht nur auf allgemeine Tatsachen abzustellen.
Ferner wolle er darauf hinweisen, dass es zu einem erstaunlich schnellen Ergebnis seitens der Behörde gekommen sei; ihm sei der Bescheid sofort im Anschluss - nach einer kurzen Unterbrechung - an das Interview ausgehändigt worden. Dazu wurde erneut auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (07.11.2008, Zl. U 67/08-9) verwiesen, in welcher festgestellt worden sei, dass willkürliches Verhalten einer Behörde in die Verfassungssphäre eingreifen würde, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfinde. Es werde in der konkreten Entscheidung auch eine Auseinandersetzung mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit unterlassen; vor allem auch im Zusammenhang mit der von der Behörde getätigten Argumentation zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
Es wäre ihm entgegen der Ansicht der Behörde Asyl zu gewähren gewesen, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher wieder gesetzt werden würden. Seine Furcht sei daher mehr als begründet. Anschließend werden neuerlich die Definitionen von wohlbegründeter Furcht, Verfolgung, erheblicher Intensität und Verfolgungsgefahr angeführt und dazu Verfahrenszahlen zur diesbezüglichen Judikatur des VwGH zitiert. Weiters wolle er hierzu nochmals anführen, dass sein Vater ermordet und er entführt worden sei. Seine Furcht sei daher wohl begründet. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat gefunden und getötet oder zumindest misshandelt werde. Mangels funktionierenden Justizsystems könne er in seinem Land auch keine Hilfe erwarten.
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird ausgeführt, dass ihm die Behörde auch eine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG absprechen würde, obwohl er mit einer solchen in seiner Heimat rechnen müsste. Dafür würden die allgemeine Lage in Afghanistan, wie auch die von ihm geschilderten und dargelegten Gründe seiner Flucht sprechen. Er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer massiven Bedrohung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt. Er müsste mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens rechnen. Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wirke sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass er bei einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der allgemein sehr schlechten Lage in seiner Heimat verwies er auf den auszugsweise angeführten "Amnesty International Report 2012" vom 24.05.2012.
3. Weiteres Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Am 14.08.2012 wurde der Akt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3.2. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Neben der Bekanntmachung der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt negativ entschieden worden sei, ohne seinen Fall genauer zu erforschen und seine Angaben entsprechend den Geschehnissen in den Kriegsjahren zu bewerten. Sein Vater sei von unbekannten Leuten ermordet worden und früher einmal beim Militär gewesen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Vater von Personen getötet worden sei, die möglicherweise von ihm geschädigt worden seien. Da bei ihm zu Hause keine Person sei, die darüber genau und ausführlich berichten habe können, habe er während der Einvernahme nicht detaillierter erzählen können, weshalb sein Vater ermordet worden sein könnte. Nachdem sein Vater ermordet worden sei und die Tiere verloren gegangen seien, hätten manche Viehbesitzer ihn so schikaniert und bedroht, dass er Angst bekommen habe. Er habe von den Erzählungen seiner Verwandten gewusst, dass sein Vater früher dem Militär angehört und möglicherweise an Kriegshandlungen teilgenommen und sich damit Feinde gemacht habe. In ihrer Provinz seien verschiedene Milizen gewesen, die in der Gegend gewütet und viele Menschen so geschädigt hätten, dass auch heute noch die Auswirkungen dieser Zeit spürbar seien. Die Familienmitglieder dieser Militärs seien Zielscheiben jener Personen, die seinerzeit geschädigt worden seien. Er schließe nicht aus, dass auch sein Vater zu diesen Miliztruppen gehört und Menschen geschädigt habe. Seine Provinz sei derzeit sehr unruhig und es gebe Konflikte zwischen den Taliban und Regierungstruppen und auch zwischen ehemaligen Milizenkommandanten. Außerdem seien in seiner Region Terroristen aus Usbekistan aktiv, die vor allem die usbekischen jungen Männer zur Zielscheibe machen und versuchen würden, diese mit Gewalt zu rekrutieren. Es würden in seiner Heimatprovinz täglich viele Menschen sterben. Dem Schreiben seien einige Berichte beigelegt, die die schlechte Lage in seiner Heimatprovinz und auch in den benachbarten Provinzen bestätigen würden.
3.3. Vom Beschwerdeführer bzw. von seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurden im Verfahren zahlreiche Unterlagen (Besuchsbestätigungen bzw. Diplome von Deutschkursen, über den Besuch eines Fitnessstudios, über einen Basisbildungskurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusskurs) zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist etwa 21 Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus XXXX, Provinz Faryab, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat sieben Jahre die Schule besucht und danach in einem Laden für Schminkprodukte gearbeitet. Er ist unbescholten.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits gestorben. Seine Mutter, sein Bruder und seine drei Schwestern haben bei seiner Ausreise noch an der angegebenen Wohnadresse gelebt, ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt. Weiters hat er in seiner Heimat noch eine Tante und einen Onkel väterlicherseits, der jedoch gelähmt ist.
Im Mai 2012 reiste er illegal in Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt alleine und hat hier keine Verwandten. Er hat Deutschkurse absolviert und einen Basisbildungskurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusskurs besucht. Er ist nicht vorbestraft.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kon-trolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen • Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung durch die Besitzer der seinem Vater gestohlenen Kühe - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt.
Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe, wegen seiner Glaubensrichtung oder seiner politischen Gesinnung einer asylrelevanten Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür wurden weder von ihm vorgebracht noch sind solche im Laufe des Verfahrens hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Beschwerdeergänzungen Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Was die im Rahmen der Beschwerde monierte Bescheiderlassung am Tag der Einvernahme betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass damit grundsätzlich noch kein unmittelbarer Nachteil einhergeht, sondern eine rasche Erledigung des Verfahrens vielmehr auch im Interesse des einzelnen Asylwerbers gelegen ist. Es kommt dabei lediglich darauf an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung alle maßgeblichen Umstände entsprechend berücksichtigt hat.
Zu der ebenso gerügten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil man dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben habe, zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, bzw er aufgrund der Umstände nicht in der Lage gewesen sei, deren Tragweite zu verstehen oder eine entsprechende Stellungnahme dazu abzugeben, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer die Feststellungen bei der Einvernahme vom anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht wurden und er auf die Frage, ob er sich dazu äußern wolle, lediglich antwortete, "Nein, dazu möchte ich nichts sagen". Davon abgesehen würd eine allenfalls tatsächlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im asylrechtlichen Verfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme, im Beschwerdeverfahren saniert, zumal dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). So wurde dem Beschwerdeführer auch mit der Erhebung des Rechtsmittels die Gelegenheit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, wodurch ein solcher Verfahrensfehler saniert wäre.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben und seiner Kenntnis der Landessprachen Usbekisch und Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten in Ermangelung entsprechender Ausweisdokumente nicht erfolgen. Bei der von ihm im Verfahren vorgelegten teilweise unleserlichen Tazkira mit undeutlichem Lichtbild handelt es sich zudem lediglich um eine Kopie, wodurch deren Authentizität letztlich nicht überprüfbar war.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde ausschließlich auf eine Verfolgung durch die Besitzer von insgesamt 32 Kühen gestützt, welche sein Vater gehütet habe. Als sein Vater von unbekannten Personen getötet und die Rinder gestohlen worden seien, sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge entführt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er hätte das Grundstück seiner Familie als Entschädigung übereignen sollen.
Diesem Vorbringen war letztlich aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch die Viehbesitzer im Falle der Weigerung des Beschwerdeführers, diesen das elterliche Grundstück zu übereignen, ist nämlich nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hat ihren wesentlichen Grund allenfalls in der Ansicht Dritter, ein Recht auf Schadenersatz zu haben. Da es sich somit um eine Verfolgung aus nicht asylrelevanten Gründen handelt, kommt diesem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu.
Bei seinem weiteren Vorbringen, wonach er bereits die Schule abbrechen habe müssen, weil es damals zu Säureattacken auf junge Burschen bzw. zu Entführungen oder körperlichen Übergriffen auf dem Schulweg gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei ebenfalls nicht um eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung handelt und zudem ein Zusammenhang zu den von ihm vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen fehlt. Denn die von ihm vorgebrachte Entführung hatte nach seinen eigenen Angaben ausschließlich den Zweck, ihn zur Leistung eines Schadenersatzes für das seinem Vater gestohlen Viehs zu nötigen.
Was die erst mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.09.2014 relativ spät geäußerten Mutmaßungen betrifft, dass sein Vater allenfalls von Personen getötet worden sein könnte, welchen dieser im Zuge seiner früheren Militärzugehörigkeit vielleicht Schaden zugefügt haben könnte, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um allgemein formulierte und durch nichts belegte Vermutungen handelt ("Ich schließe nicht aus, dass auch mein Vater zu diesen Miliztruppen gehört hat und Menschen geschädigt hat."). Denn wenn der Beschwerdeführer nunmehr anführt, dass er aus Erzählungen von seinen Verwandten wissen würde, dass sein Vater früher dem Militär angehört und möglicherweise an Kriegshandlungen teilgenommen und dabei Leute geschädigt habe, stellt sich zunächst die Frage, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet hat. Weiters hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass mit niemanden in seiner Heimat Kontakt habe, der diese Geschichte bezeugen oder darüber genauer und ausführlicher berichten könnte. Und schließlich hat er im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass es in seiner Gegend bereits mehrere Überfälle auf Viehhirten gegeben hat. Sein Vater habe ihm gegenüber nie Feinde erwähnt oder von ungewöhnlichen Situationen erzählt; soweit ihm bekannt ist, auch seiner Mutter nicht. Wie bereits oben ausgeführt, wurde er nach seinen eigenen Angaben ausschließlich von den Viehbesitzern bzw. deren Handlangern bedroht und verfolgt.
Auch seine Befürchtung, wonach er von usbekischen Terroristen rekrutiert werden könnte, stellt lediglich eine Vermutung dar, welche er weder auf konkrete Erlebnisse oder tatsächliche Vorfälle stützen konnte. Es finden sich in seinem gesamten Vorbringen auch keine Anhaltspunkte, welche diese Befürchtung stützen würden.
Und schließlich ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen über die aktuelle Lage in Afghanistan auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Usbeken) oder seines Glaubensbekenntnisses (Sunniten) dort einer maßgeblichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf die tatsächliche Gefahr einer konkreten asylrelevanten Verfolgung schließen ließen.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer in seiner Heimat zwar keine objektiv nachvollziehbare, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten relevante Verfolgungsgefahr:
Wie bereits oben festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in seinem Heimatstaat Afghanistan hindeuten würde. Ebenso ergeben sich aus seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine solche Verfolgung nun bei einer Rückkehr drohen könnte.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen würde nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. In den Angaben des Beschwerdeführers finden sich jedoch auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen keinerlei Hinweise für eine solche Anknüpfung und damit für eine konkrete Gefahr, dass er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt oder bedroht werden könnte. Für die Annahme, dass allenfalls bereits die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Usbeken oder zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten zu einer maßgeblichen Verfolgung führen könnte, liegen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte vor, wie für eine konkrete Gefährdung, weil sein Vater allenfalls möglicherweise im Afghanistankrieg gekämpft hat.
Da es im gegenständlichen Fall somit an der konkreten Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund mangelt, bleibt dem Antrag auf Internationalem Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG der Erfolg versagt.
II. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
3.3.2. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits gestorben. Zum Aufenthaltsort seiner Mutter, seines minderjährigen Bruders und seiner drei Schwestern hat er schließlich angegeben, dass diese nach ihm ebenfalls geflüchtet seien und ihm ihr derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr mit der vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage notwendigen Unterstützung rechnen kann. Wie sich nämlich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten ergibt, kommt es selbst bei Familien, welche Rückkehrer aufnehmen, in der Regel zu einer weiteren Verknappung der ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung). Zu seinen übrigen Verwandten (Onkel und Tante väterlicherseits) hat der Beschwerdeführer seinen glaubwürdigen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr, womit nicht damit zu rechnen ist, dass diese bereit wären, ihn allenfalls aufzunehmen. Darüber hinaus ist sein Onkel väterlicherseits gehbehindert und schon aus diesem Grund bei der Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts eingeschränkt. Es ist daher nicht darauf zu vertrauen, dass der Beschwerdeführer von diesen Verwandten Gastfreundschaft oder Hilfe erwarten kann.
In Afghanistan leben somit keine Verwandten, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über "weitreichend familiäre Anknüpfungspunkte" verfügt. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist auch eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat zwar sieben Jahre lang die Schule besucht und danach in einem Laden für Schminkprodukte gearbeitet, jedoch ist es mehr als fraglich, ob er ohne Unterstützung nur mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Dies gilt im Gegensatz zu der im bekämpften Bescheid vertretenen Auffassung auch für die Großstädte wie Kabul, denn nach den vorliegenden Länderberichten ist es alleinstehenden Rückkehrern ohne familiäre Anbindung, einem bereits bestehenden sozialem Netz oder entsprechende finanzielle Mittel auch dort kaum möglich Fuß zu fassen und für das eigene Fortkommen zu sorgen.
Davon abgesehen ist es bereits als notorisch anzusehen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in Faryab, ist die Sicherheitslage angespannt. Im Norden bestehen enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität. So war im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage zu verzeichnen. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers daher nicht abschätzbar.
Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher festzustellen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht damit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Da im konkreten Fall auch kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht vorbestraft), war dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3.5.1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt.
3.5.2. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststeht, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu Spruchpunkt B) 3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.