W114 1418975-1•BVwG W114 1418975-1
W114 1418975-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W114 1418975-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch stellte am 17.08.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, dass er in seiner Heimat von der Staatsanwaltschaft angezeigt worden wäre. Er werde von der Polizei gesucht. Er habe sich in Bangladesch versteckt gehalten. Zudem werde er von seinem Stiefonkel wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte er, getötet zu werden.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.01.2011 führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er aus politischen Gründen in seinem Heimatland verfolgt werde. Darüber hinaus habe er auch familiäre Probleme. Er habe als Sympathisant der BNB an verschiedenen Demonstrationen und Umzügen teilgenommen. Darüber hinaus gäbe es Probleme mit einem Stiefonkel, dem er für den Kauf von Grundstücken Geld zur Verfügung gestellt habe. Der Stiefonkel weigere sich nunmehr jedoch diese Grundstücke herauszugeben. Gegen den BF liege eine Anzeige vor, die zu einem Haftbefehl geführt habe. Warum er angezeigt worden sei, könne er nur vermuten. Entweder sei er wegen seiner politischen Überzeugung oder wegen der Grundstücksstreitigkeiten angezeigt worden. Was ihm in dieser Anzeige zur Last gelegt werde, sei ihm nicht bekannt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).
Im Wesentlichen zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass bei den vom BF angegebenen Fluchtgründen von bloßen Behauptungen auszugehen sei. Er sei persönlich in Bangladesch von keinen Übergriffen betroffen. Die von ihm gemachten Angaben seien in keinster Weise geeignet, darin Verfolgung oder nur Missachtung seiner Person zu erkennen. Er habe im gesamten Asylverfahren keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt schildern können, der unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren sei. Die Voraussetzungen, die zur Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würden, würden nicht vorliegen. Es würden auch keine Gründe vorliegen, warum er nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen wäre.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 19.04.2011.
5. Am 23.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil und hat ihr Fernbleiben mit Schreiben vom 03.03.2015 entschuldigt. In dieser mündlichen Verhandlung wurde vom BF, vertreten durch XXXX, eine Abschrift eines Anzeigeprotokolls bzw. einen Haftbefehl eines Gerichtes in Comilla, Bangladesch vorgelegt.
Im Wesentlichsten zusammengefasst führte er hierzu aus, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde, gegen ihn ein aufrechter Haftbefehl bestehe und er Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr nach Bangladesch verhaftet und eingesperrt zu werden. Er gab seine Zustimmung, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des von ihm vorgelegten Haftbefehles Vororterhebungen in Bangladesch durchführt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, in dem es den BF in der mündlichen Verhandlung vernahm, die Akten des Asyl- bzw. des Beschwerdeverfahrens einsah, und mit Schreiben vom 24.03.2015 einen länderkundigen Sachverständigen ersuchte, vor Ort in Bangladesch Erhebungen durchzuführen und Befund und Gutachten zu erstellen, ob der vom BF vorgelegte Haftbefehl gegen seine Person in Bangladesch richtig und echt ist bzw. immer noch aufrecht ist und ob gegen den BF ein Strafverfahren in Bangladesch anhängig war oder ist und was er zu befürchten hätte, müsste er dorthin zurückkehren.
7. Im Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, XXXX, vom 27.05.2015 wurde im Wesentlichsten zusammengefasst dargelegt, dass gegen den BF am 29.07.2010 ein Haftbefehl wegen Verstoßes gegen die §§ 121A, 124A und 343 des Strafgesetzbuches von Bangladesch erlassen worden sei. Dieser sei an die Polizeistation XXXX zwecks Vollstreckung übermittelt worden. Der gegen den BF am 29.07.2010 erlassene Haftbefehl sei am 01.08.2010 an die Polizeistation XXXX zwecks Vollstreckung übermittelt worden. Dieser Haftbefehl sei nach wie vor aufrecht.
8. Befund und Gutachten des länderkundigen Sachverständigen wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG sowohl an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde in einer Stellungnahme vom 01.06.2015 der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der bengalischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Er stammt aus XXXX, Bangladesch. Der BF hat in der Vergangenheit im Ausland gearbeitet und Geld verdient, welches er zu mindestens teilweise zum Ankauf von Grundstücken seiner Familie zur Verfügung gestellt hat. Er sympathisiert mit der BNB und hat auch an politischen Demonstrationen und Kundgebungen in Bangladesch teilgenommen. Gegen den BF wurde von der XXXX, XXXX ein Haftbefehl wegen Verstoßes gegen die §§ 121 (A), 124 (A) und 343 des SbGB von Bangladesch erlassen. Dem BF wird in diesem Haftbefehl eine Verschwörung zur Begehung von Straftaten hinsichtlich der Verletzung der öffentlichen Ordnung in Bangladesch, eine Aufwiegelung gegen die staatliche Ordnung sowie eine unrechtmäßige Freiheitsentziehung von Personen von drei bis zehn Tagen vorgeworfen. Dieser Haftbefehl wurde am 01.08.2010 an die Polizeistation XXXX zur Vollstreckung übermittelt. Dieser Haftbefehl ist nach wie vor aufrecht. Der BF verließ Bangladesch und flüchtete nach Österreich, wo er am 17.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zur Situation in Bangladesch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
1.2.1. Allgemeine Entwicklung:
Das heutige Bangladesch - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesch Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesch ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesch (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesch' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.06.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 05.01.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 06.01.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.01.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeschis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.05.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB.
Am 05.02.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.09.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.
In Bangladesch sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesch (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesch (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesch (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014:
Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.
Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Februar 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeschis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.
Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
Derzeit wird die Regierung durch die AL geführt. Sie verfügt über die absolute Mehrheit im Parlament. Die Sicherheitsapparate werden sehr häufig von der regierenden Partei missbraucht. Fingierte Anzeigen sind ein Druckmittel der Regierung, um ihre Gegner einzuschüchtern.
Die Sicherheitslage in Dhaka und den meisten Regionen des Landes ist in Folge des 1. Jahrstages der Parlamentswahlen vom Januar 2014 derzeit volatil. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Bangladesch wird daher bis auf weiteres abgeraten.
Zur Zeit wird fast täglich landesweit zu örtlichen Hartals oder Blockaden aufgerufen. Hartals sind Generalstreiks, zu denen von politischen Parteien, religiösen und anderen Gruppierungen aufgerufen wird. Im Rahmen dieser Streiks kommt es üblicherweise zu gewalttätigen Demonstrationen und Protesten mit Gefahr für Leib und Leben. Orte und Zeitpunkte plötzlicher Konfrontationen sind nicht vorhersehbar. Auch Gegenden, die von Ausländern bewohnt oder frequentiert werden, sind hiervon betroffen. Größere Menschenansammlungen sollten gemieden werden.
Reisende sollten sich daher auch nach Ankunft kontinuierlich über die Situation vor Ort informieren. Besondere Vorsicht ist nach den wöchentlichen Freitagsgebeten zwischen 13.00 Uhr und Sonnenuntergang geboten.
Reisen über Land:
In den Chittagong Hill Tracts (CHT) kann es nach wie vor zu bewaffneten Unruhen und zu kriminellen Übergriffen kommen. Aus diesen Gründen wird von Besuchen der drei Distrikte Rangamati, Khagrachari und Bandarban abgeraten. Reisen in das Gebiet der CHT müssen durch Schreiben an den Deputy Commissioner und den Superintendent of Police des jeweiligen Distrikts vorher angezeigt werden. (Angabe der genauen Reisepassdaten und des Reisezwecks/Reiseroute). Eine ausreichende Zahl von Kopien beider Schreiben sowie der Original-Reisepass sollten wegen der Identitätskontrollen bei Einreise in das Gebiet der CHT mitgeführt werden.
Von Fahrten über Land nach Einbruch der Dunkelheit wird abgeraten. Auch am Tage ist der Verkehr auf den Landstraßen wegen des meist schlechten Zustandes von Straßen und Fahrzeugen und wegen oft riskanten Fahrverhaltens von Überland- und Minibussen sowie Lastkraftwagen gefährlich. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend.
Vor allem in der sturmgefährdeten Jahreszeit (Oktober/November sowie April/Mai) sollte die Benutzung der Schiffs- und Fährverbindungen insbesondere im südlichen und mittleren Landesteil wegen des hohen Unfallrisikos aufgrund Überbelegungen, technischer Mängel der Schiffe und wegen plötzlich auftretender Unwetter vermieden werden.
Kriminalität:
Bei der Benutzung von Eisenbahnen, Überlandbussen und Fähren wird allgemein besondere Wachsamkeit vor Diebstählen und Überfällen empfohlen. Gleiches gilt für die Nutzung von Fahrrad- und Motorrikschas ("Baby-Taxis/CNGs") insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit. Die Kriminalität hat weiterhin auch in den von Ausländern bevorzugten Wohngebieten in Dhaka (Gulshan, Baridhara und Banani) zugenommen. Auch Anfang 2015 wurden mehrere Raubüberfälle auf Ausländer, vor allem Frauen, bekannt, die mit Rikschas unterwegs waren. Die bei mehreren Treffen der Botschaften mit den bangladeschischen Sicherheitsbehörden zugesagten verstärkten Sicherheitsmaßnahmen wurden bisher nur unzureichend umgesetzt.
Bettler und fliegende Händler an größeren Kreuzungen stellen ein Risiko dar. Insbesondere wenn diese in Gruppen auftreten, wird versucht, durch offene Autofenster bzw. nicht abgeschlossene Türen Gegenstände aus dem Auto zu stehlen.
Das Auswärtige Amt rät davon ab, sich nach Einbruch der Dunkelheit zu Fuß auf der Straße aufzuhalten oder eine Rikscha/CNG - auch in den Wohngebieten der Ausländer - zu benutzen. Fälle von Vergiftungen von Lebensmitteln (auch Wasserflaschen) an Straßenständen mit anschließender Beraubung des betäubten Opfers sind bekannt geworden.
1.2.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesch (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.03.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2012 mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.
Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2013 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.
1.2.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
1.2.5. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesch (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.08.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen ums Leben, mehr als einhundert Menschen wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesch seit 2009 stabilisiert.
Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 04.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen. Ausgestellte Haftbefehle sind im gesamten Staatsgebiet vollstreckbar.
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesch beruhen im Wesentlichen auf folgenden Berichten bzw. Informationen:
Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor - Bangladesh (27.02.2014)
Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31.08.2013
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013
Ergebnis einer aktuellen Internetrecherche auf http://www.ecoi.net
Ergebnis einer aktuellen Internetrecherche auf http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01Nodes_Uebersichtsseiten/Bangladesch
Die Länderfeststellungen gründen sich auf dem jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu Grunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, zu seinen Söhnen bzw. zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Verfolgungssituation des BF auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX. Der Sachverständige hat die Angaben des BF vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüfen lassen.
Der Sachverständige ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Aufgrund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesch erstattet.
Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus, weil einige Widersprüche festzustellen gewesen wären und weil das Vorbringen allgemein vage und nicht plausibel gewesen sei. Das Bundesasylamt hat zudem keine Anstrengungen unternommen, die vorgelegten Urkunden einer Überprüfung zu unterziehen, sondern diese eigenständig gewürdigt, was - wenn solche Ermittlungen durchgeführt geworden wären - zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die durch den Vertrauensanwalt durchgeführte Vorortrecherche hat zweifelsfrei ergeben, dass gegen den BF im Herkunftsland ein aufrechter und auch vollstreckbarer Haftbefehl vorliegt. Ihm werden solche Delikte vorgeworfen, die bei einer Verurteilung auch zur Verhängung der Todesstrafe oder zu einer langen Freiheitsstrafe führen können.
3. Unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses der vor Ort Recherche in Bangladesch hat sich das Vorbringen des BF als widerspruchfrei erwiesen. Seine wesentlichsten Behauptungen wurden durch das Ermittlungsergebnis bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 20.04.2011 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens ist es dem BF gelungen, Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss die Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates befürchten, weil gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer beruht nicht auf einer tatsächlichen Handlung, vielmehr wurde ihm eine strafbare Handlung nur unterstellt. Grund für diese Unterstellung war die politische Gegnerschaft der Awami League gegenüber der Bangladesh Nationalist Party, der Partei des BF.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF das Gericht erster Instanz nicht von seiner Unschuld überzeugen wird können, da sowohl die Regierung als auch der Sicherheitsapparat der Bangladesh Nationalist Party gegenüber eine oppositionelle Haltung einnehmen.
Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des BF jedenfalls wesentlich in der dem BF von den Verfolgern (Awami League) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
Dem BF steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm bereits bei seiner Einreise über einen internationalen Flughafen die Verhaftung droht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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