L512 1436015-1•BVwG L512 1436015-1
L512 1436015-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L512 1436015-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 13 06.591-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 21.05.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 21.05.2013 Folgendes vor:
Der BF sei ledig und Sunnit. Der BF habe 5 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Hauptschule in Bangladesch besucht. Zuletzt habe er als Schweißer gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Organisationssekretär der "Chatra Dal" des Gemeindeverbandes "XXXX" sei. Am 26.03.2006 sei er angezeigt worden. Der BF habe Streitigkeiten mit Mitgliedern der "Chatra League" gehabt. Deshalb sei er von Mitgliedern der "Chatra League" fälschlicherweise wegen Grundstücksstreitigkeiten angezeigt worden. Der BF korrigiert sich insofern, dass die Anzeige am 02.04.2006 erstattet worden sei. Die Streitigkeiten mit der "Chatra Legaue" seien am 26.03.2006 gewesen. Aufgrund dieser Anzeige sei ein Haftbefehl vom Gericht XXXX gegen den BF erlassen worden. Deshalb habe er Bangladesch verlassen. Das seien alle Fluchtgründe, sonst gebe es keine weiteren [Aktenseite (AS) 21 ff.].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 04.06.2013 Folgendes zusammengefasst an:
Der BF sei gesund und nehme keinerlei Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben im Zuge der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Der BF habe noch nie einen Reisepass besessen, er habe sich jedoch im Jahr 2010 in XXXX einen Personalausweis ausstellen lassen. Der BF legte zahlreichen Unterlagen in Bezug auf die Anzeige gegen den BF vor. Der BF habe niemals strafbare Handlungen begangen, sei niemals zur Polizei, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gegangen. Der BF sei glaublich von Anfang 2006 bis Mitte 2007 Organisationssekretär der Chatra Dal (CD) des Gemeindeverbandes XXXX gewesen. Der BF sei 2007, er korrigierte sich am zweiten vierten 2006, angezeigt worden. Der BF habe keine Probleme mit den Behörden oder Gerichten in seiner Heimat gehabt. Die Eltern und der jüngerer Bruder des BF würden in XXXX leben. Nachdem der BF im Jahr 2007 nach XXXX gezogen sei, habe er neun Monate lang als Quality Controller bei einem Bekleidungshersteller gearbeitet. Zuvor habe er die Schule besucht. Der BF habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.
Zum Fluchtgrund befragt schilderte der BF, er sei am 26.03.2006 Organisationssekretär des Gemeindeverbandes XXXX gewesen. An diesem Tag sei der Unabhängigkeitstag in Bangladesch gewesen. Aufgrund dieses Gedenktages hätte die CD eine Diskussionsveranstaltung in XXXX veranstaltet. Ca. 300 Meter entfernt habe es eine Gegenveranstaltung der Chatra League (CL) gegeben. Der Parteiobmann des BF habe zu ihm gesagt, dass er zum Obmann der CL gehen und ihm sagen solle, er solle nicht publik machen, dass die Unabhängigkeit von Bangladesch von Sheikh Mujibur Rahman proklamiert worden sei, da diese von ihrem Parteigründer proklamiert worden sei. Wenn der Obmann der CL dies trotzdem machen würde, würde es zu einer Auseinandersetzung kommen. Am 26.03.2006 habe sich der BF mit dem CL Obmann um 12.00 Mittag am Bazar getroffen und ihm diese Botschaft übermittelt. Dabei sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und zwei oder drei seiner Leute und dem CL Obmann und dessen zwei oder drei Leuten gekommen. Gegen 22.00 Uhr habe der Obmann des BF diesen angerufen und gesagt, dass der CL Obmann versucht habe den BF bei der Polizei anzuzeigen, aber die Polizei keine Anzeige erstattet habe, da es keine Verletzte gegeben habe. Einige Tage später habe ein Freund des BF, der mit dem CL Obmann befreundet gewesen sei, dem BF erzählt, dass der BF und sein Vater angezeigt worden wären. Der BF habe dies seinem Vater erzählt. Dieser habe wiederum den Cousin des BF zu Gericht geschickt um sich zu erkundigen. Der Cousin habe herausgefunden, dass der BF und dessen Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten angezeigt worden wären. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der BF nicht mehr zu Hause aufgehalten. Im November 2007 sei dann das Militär an die Macht gekommen. Es habe verschiedene Beschwerden gegen den BF seitens der CL gegeben. Am 14.02.2013 sei der BF zu seinem Elternhaus gegangen. Am nächsten Tag habe der BF von seinem Vater erfahren, dass CL Leute alle Fische aus dem Fischteich der Familie des BF gefischt hätten. Daraufhin sei der BF zum Verantwortlichen gegangen. Es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Der Vorsitzende des Polizeiverwaltungsbezirkes und seine Leute hätten den BF auf der Straße angehalten und versucht den BF mit scharfen Waffen anzugreifen. Ein Kollege des Vaters des BF hätte diesen gerettet. Sie hätten den BF dann überall bewaffnet mit Messern und Schwertern gesucht. Der BF habe seine Heimat verlassen, da der leitende Obmann der Awami League des Polizeiverwaltungsbezirkes öffentlich gesagt habe, dass er den BF töten werde, wenn er ihn finden würde. Im Falle der Rückkehr nach Bangladesch werde der BF getötet (AS 45 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. So habe der BF in Bezug auf seine Schulausbildung unschlüssig erörtert mit einem SSC-Abschluss und nicht mit einem HSC Abschluss an einer Universität inskribieren zu können. Bezüglich seiner politischen Tätigkeit habe der BF widersprüchliche bzw. unkonkrete und substantiierte Angaben gemacht. Zu den vorgelegten Beweismitteln wurde angeführt, dass diese aus Gründen der Verfahrensökonomie und Wirtschaftlichkeit nicht übersetzt wurden, da der BF bereits als Person unglaubwürdig gewesen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass die vorgelegten Anzeigen und Gerichtsurteile Fälschungen seien, verwiesen wurde auf die Länderfeststellungen (AS 111 ff.)
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurden die Anträge gestellt
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall sei die belangte Behörde trotz Vorlage von Beweismitteln von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgegangen, anstatt diese zu überprüfen. Es wurde beantragt die Beweismittel auf deren Echtheit zu überprüfen, einen Vertrauensanwalt in Bangladesch zu beauftragen, das Vorbringen des BF bei der zuständigen Behörde und Gerichten zu überprüfen bzw. den Vater des BF zum Vorbringen des BF oder ihn durch einen Vertrauensanwalt befragen zu lassen. Zum Beweis des Vorbringens des BF wurden Schreiben vorgelegt. Zudem wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln nicht auseinandersetzte und würde dem BF eine strafbare Handlung unterstellen. Zudem habe die belangte Behörde ihre Ausführungen zur Inskription an einer Universität in Bangladesch auf keinerlei nachvollziehbaren Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse gestützt. Allein die geringen Kenntnisse des BF in Bezug auf die politischen Parteien würden nicht auf die Unschlüssigkeit des Vorbringens des BF schließen lassen. Mit 01.11. sei nicht der 1. November, sondern der 11. Jänner gemeint (AS 137 ff.).
I.4. Die vorliegende Rechtssache wurde mit Wirksamkeit vom 12.03.2015 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er deshalb seine Heimat verlassen habe, da er aus politischen Gründen in Bangladesch verfolgt wurde.
Zuallererst ist darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung auf Unschlüssigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten stützt, die grundsätzlich die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF nicht erheblich in Zweifel ziehen.
Sofern sich die belangte Behörde weiters darauf bezieht, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, das Fluchtvorbringen des BF zu unterstützen bzw. davon ausgeht, dass deren Echtheit bzw. Richtigkeit in Zweifel gezogen werden muss, übersieht die belangte Behörde, dass sie sich in keinster Weise derart beweiswürdigend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandersetzte, um tatsächlich über deren Authentizität und Echtheit absprechen zu können. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Erlangung ge- bzw. gefälschter Dokumente reicht nicht aus, um diese für die Unterstützung des Vorbringens der BF als ungeeignet einzustufen. Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten im Rahmen des Sachvortrages des BF entheben die belangte Behörde in diesem Kontext nicht bezüglich vorgelegter Dokumente bzw. deren Echtheit Ermittlungen durchzuführen bzw. zumindest diese Unterlagen übersetzen zu lassen und mit dem BF diese zu erörtern. Es wären deshalb im gegenständlichen Fall eine Übersetzung der Unterlagen bzw. eine diesbezügliche Befragung des BF, allenfalls Nachforschungen in Bangladesch von Nöten gewesen, ob die vom BF geschilderten Vorfälle bzw. Bedrohungen tatsächlich stattgefunden haben bzw. ob die vorgelegten Beweismittel echt sind. Ohne derartige Ermittlungsschritte - Übersetzung, Befragung bzw. Erhebungen durch geeignete Personen vor Ort - kann jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob sich die vom BF geschilderten Vorfälle tatsächlich nicht ereignet haben.
Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.