BVwG I404 2004582-1

I404 2004582-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015

Regest

Pflichtversicherung, Unterbrechung, Verjährung, Zustellung

Full text

BVwG I404 2004582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2004582.1.00

Spruch

I404 2004582-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Christian Steurer, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, vom 23.07.2012 betreffend Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum 01.02.1986 bis 31.01.1988 und Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Wortfolge "und in der Betriebshilfe nach § 5 Betriebshilfegesetz" entfällt.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2) und 3) wird Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXX nicht verpflichtet ist, Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Betriebshilfe für den Zeitraum 01.02.1986 bis 31.01.1988 zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), vom 23.07.2012 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.02.1986 bis 31.01.1988 gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der Pensions- und Krankenversicherung und gemäß § 5 Betriebshilfegesetz in der Betriebshilfe pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1) und weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, näher angeführte Beiträge in der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und in der Betriebshilfe in den Jahren 1986, 1987 und 1988 zu bezahlen (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von €

19. 593,12 samt 8,88 % Verzugszinsen aus € 9.703,82 ab 22.07.2012 zu bezahlen (Spruchpunkt 3).

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.1982 bis 31.01.1988 unter anderem das Gewerbe des "Immobilienmaklers" ausgeübt habe. Aufgrund der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung mit 12.01.1988 ende die Pflichtversicherung mit 31.01.1988. In einem Schreiben vom 24.06.1986 habe der Beschwerdeführer um Stundung der Beiträge angesucht und mitgeteilt, dass die Firma R. Ges.m.H. in Konkurs sei. Ohne Einkommen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Beiträge sofort zu begleichen. Mit Schreiben vom 15.10.1986 habe einem weiteren Stundungswunsch nicht mehr entsprochen werden können. In der Folge sei es zu mehreren Exekutionen gekommen und am 29.04.1987 zu einer Konkurseröffnung. Im von der belangten Behörde gestellten Konkurseröffnungsantrag sei damals ein Rückstand mit 31.03.1987 von ATS 54.991,97 angeführt worden. Mit Beschluss vom 08.05.1987 sei der Konkursantrag abgewiesen worden. In der Folge seien hinsichtlich der weiter regelmäßig vorgeschriebenen Beiträge Eintreibungsmaßnahmen gesetzt worden. In einer Mahnung vom 19.09.1988 werde ein offener Gesamtsaldo von ATS 154.822,65 erwähnt. Der Beschwerdeführer habe dann telefonisch mitgeteilt, wegen Millionenschulden kein Arbeitsverhältnis mehr eingehen zu wollen. Die Beiträge für die Jahre 1987 und 1988 seien dann (vorläufig) abgeschrieben worden und in der Folge habe der Bund im Rahmen seiner Ausfallhaftung die nicht bezahlten Pensionsbeiträge geleistet. Die abgeschriebenen Beiträge seien dann nicht mehr laufend jedes Vierteljahr sondern ca. alle 1 1/2 Jahre eingemahnt worden, damit die Verjährung unterbrochen werde. Erstmalig sei dies beim Beschwerdeführer am 17.09.1989 der Fall gewesen. Als Gesamtsaldo seien ATS 153.575,39 angeführt worden. Diese Einmahnungen seien bis in die Gegenwart fortgesetzt worden. Bei Prüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass für die Zeit vor dem Jahr 2000 Verzugszinsen angelastet worden seien, welche bei den Sondermahnungen nicht dazugerechnet worden seien, weshalb ein verjährter Verzugszinsenanteil von € 6.477,70 nicht in den Bescheidspruch aufgenommen worden sei. Die Höhe der Beiträge ermittle sich nach § 25 Abs. 1 GSVG in den Jahren 1986 bis 1988 nach den versicherungspflichtigen Einkünften laut Steuerbescheiden des drittvorangegangenen Jahres. Diese Einkünfte würden entsprechend aktualisiert und so sei die Beitragsgrundlage ermittelt worden. Aufgrund der Exekutionen und Sondermahnungen liege weder eine Verjährung nach § 40 Abs. 1 GSVG noch nach § 40 Abs. 2 GSVG vor.

2. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass zunächst die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bestritten werde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21.11.1986 die Konzession für das Gewerbe "Immobilienmakler" entzogen worden. Außerdem sei festzuhalten, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung nicht heiße, dass eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt und auch kein Einkommen erzielt. Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass die Beiträge unrichtig festgesetzt worden seien. Die Ansprüche der belangten Behörde seien verjährt. Die behauptete Unterbrechung der Verjährung liege nicht vor. Es werde ausdrücklich bestritten, dass regelmäßig Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 2 GSVG gesetzt bzw. dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden seien. Es habe Zeiträume von mehr als 2 Jahren gegeben, in denen die belangte Behörde keine Maßnahmen der Einbringlichkeit getroffen und schon gar nicht zugestellt habe. Bestritten werde die Rechtsansicht, dass der Versand einer Mahnung genüge, sondern es bräuchte ausdrücklich die Zustellung. Außerdem sei die belangte Behörde nicht berechtigt, die Pensionsbeiträge einzufordern, da diese vom Bund im Rahmen der Ausfallshaftung geleistet worden seien. Außerdem gehe die belangte Behörde von unrichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen aus. Die Einkünfte laut Steuerbescheid für die Jahre 1983, 1984 und 1985 würden nicht den tatsächlichen Einkünften des Beschwerdeführers entsprechen. Es würden entsprechende Feststellungen über das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fehlen, weshalb dieser mit einem erheblichen Verfahrensmangel belastet sei. Zu Spruchpunkt 3) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Forderung unschlüssig sei, da nicht dargestellt sei, wie sich die Forderung konkret zusammensetze. Außerdem würden jegliche Feststellungen fehlen, um welche Nebengebühren es sich handeln solle. Schließlich wurde beantragt, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 22.10.2012 wurden dem Landeshauptmann von Vorarlberg von der belangten Behörde der Einspruch samt Akten vorgelegt und wie folgt Stellung genommen: Die Versicherungspflicht ende mit dem Letzen des Kalendermonates, in dem die Berechtigung erloschen sei. Da die Konzession für das Gewerbe "Immobilienmakler" des Beschwerdeführers am 12.01.1988 gelöscht worden sei, ende die Pflichtversicherung mit 31.01.1988. Weiters wurde ausgeführt, dass die einzig relevante Änderung des § 40 GSVG sei, dass seit 1990 die Feststellungsverjährung nach drei Jahren statt wie davor nach 2 Jahren eintrete. Weiters wurden alle Maßnahmen, welche die Verjährung unterbrochen hätten, angeführt. Die Höhe der tatsächlichen Einkünfte in den Jahren 1987 und 1988 sei für die Beitragsgrundlage in diesen Jahren völlig unerheblich, weil diese nach der damaligen Rechtslage auf Basis des drittvorangegangenen Jahres ermittelt werden würden. Da die belangte Behörde wegen der Höhe der Einkünfte an die vom Finanzamt festgestellten Einkünfte laut Steuerbescheid als bindende Vorfrage gebunden sei, liege auch kein erheblicher Verfahrensmangel vor. Würde man die Beiträge laut Bescheidpunkt 2) addieren errechne sich ein Betrag von € 9.893,22. Diesem Betrag seien die gesetzlich fix vorgegebenen Unfallbeiträge nach dem ASVG von jeweils jährlich € 46,80 dazugerechnet worden. Von diesem Betrag seien € 283 abzuziehen, da diese Beiträge vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien. Es errechne sich daher ein Betrag in der Höhe von € 9.703,82. Bei der Berechnung der Forderung sei vom Stand der zum Stichtag 13.06.2000 versendeten Sondermahnung mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von € 11.225,88 ausgegangen worden. Nach Abzug des Kapitals ergebe sich ein Saldo aus Nebengebühren und Verzugszinsen von € 1.522,06. Dem Betrag von €

11. 225,88 seien für die Zeit vom 07.06.2000 bis 21.07.2012 die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von € 8.327,24 dazuzurechnen, weshalb sich der Gesamtsaldo von € 19.593,12 laut Spruchpunkt 3) ergebe. Schließlich wurde ausgeführt, dass in Spruchpunkt 3) ein Schreibefehler aufgefallen sei, so müsste das Wort "nicht" zwischen den Wort und und Verzugszinsen entfallen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Exekutionen und Mahnungen durch fast 25 Jahre widerspruchslos hingenommen habe und erst nunmehr die Beitragspflicht und die vorgeschriebenen Beiträge bekämpfe.

4. Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 29.01.2013 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu wie folgt: Unrichtig sei, dass Personen mit aufrechter Gewerbeberechtigung unternehmerisch tätig seien. Ein Rechtsmittel gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung habe der Beschwerdeführer deshalb eingebracht, um in Zukunft allenfalls wieder als Unternehmer tätig zu werden. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung wurde ausgeführt, dass in den Jahren 1995 bis 2002 gar nichts zugstellt worden sei bzw. eine Zustellung nicht erwiesen sei. Völlig unklar sei weiterhin die Höhe der geltend gemachten Forderung. Auch die Nebengebühren seien mangels Aufschlüsselung nicht schlüssig dargestellt.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 13.02.2013 wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Schreiben vom 18.03.2013 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 23.05.2013 führte die belangte Behörde aus, dass der Versicherungstatbestand durch eine Gewerbeberechtigung bzw. eine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ausgelöst werde. Wenn Personen mit bestehender Gewerbeberechtigung nicht tätig seien und nicht pflichtversichert sein wollten, gebe es bei den meisten Gewerbeberechtigungen die Möglichkeit der Ruhendmeldung des Gewerbes bei der Wirtschaftskammer. Im vorliegenden Fall liege keine Ruhendmeldung vor.

Weiters werde darauf hingewiesen, dass im Bereich der Feststellungsverjährung es dann zur Unterbrechung der Verjährung komme, wenn objektiv dem Feststellungziel dienende Maßnahmen dem Versicherten zur Kenntnis kommen sollten. Die Einforderungsverjährung werde hingegen durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen. Eine derartige Maßnahme müsste dem Versicherten nicht zugestellt und zur Kenntnis gebracht werden. Es genüge nach der Judikatur zur Unterbrechung der Verjährung bereits eine Meldeanfrage. Mit der Bestreitung der Zustellung der im Vorlagebericht aufgelisteten Eintreibungsmaßnahmen sei damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Im Beitragsakt der belangten Behörde gebe es keine Hinweise, dass jemals ein Schreiben an eine nicht mehr aktuelle Adresse gegangen sei. Nur ein RSb-Schreiben vom 02.08.1993 sei mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen. Nachdem durch Erhebungen über das Gemeindeamt XXXX am 07.09.1993 eine neue Adresse in XXXX bekannt geworden sei, sei das Gemeindeamt XXXX mit Erhebungen wegen des Rückstands des Beschwerdeführers am 16.09.1993 und am 04.10.1993 beauftragt worden. Die Adresse sei berichtigt und weitere Postaufträge seien dann nach XXXX gegangen. In der Folge wurde die Berechnung der Beitragsgrundlage ausführlich dargelegt und zwar für die Jahre 1986 bis 1988. Weiters wurde zu Spruchpunkt 3) der Betrag aufgeschlüsselt und die einzelnen Beträge dargelegt.

7. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 25.09.02013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Unternehmensrisiko nicht durch eine aufrechte Gewerbeberechtigung bestehe, sondern durch die aktive Ausübung einer Tätigkeit. Gleiches gelte bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer. Dem beiliegenden Auszug der Wirtschaftskammer könne entnommen werden, dass aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (gemeint wohl: LH von Vorarlberg) vom 21.11.1986 dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung entzogen worden sei und es daher auch zur Löschung bei der Wirtschaftskammer gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls im relevanten Zeitraum kein Unternehmen betrieben bzw. keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Die belangte Behörde gestehe ein, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 bis 1988 geringere Einkünfte erzielt habe, als der Berechnung zu Grunde gelegt werde. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit kein Einkommen erzielt habe. Die Vermutungen des § 37 Abs. 3 GSVG sei absurd, sei es doch mehr als unüblich, dass der Nichtempfänger die Tatsache des Nichtempfangs unter Beweis zu stellen habe. Weder dem Beschwerdeführer noch dessen Vertreter sei bislang auch nur ein Zustellnachweis vorgelegt werden worden. Zudem könne der Beschwerdeführer die Tatsache, dass eben nicht zugestellt worden sei, durch seine Einvernahme unter Beweis stellen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer hierzu einzuvernehmen. Weiterhin bleibe der Nachweis der richtigen Bemessungsgrundlagen seitens der belangten Behörde schuldig. Die Nebengebühren seien wiederum nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Ermittlungsverfahren sei weiterhin mangelhaft, ebenso diese Stellungnahmen und auch die Begründung.

8. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt und am 13.03.2014 der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.

Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde die belangte Behörde vom Gericht aufgefordert, darzulegen, woraus ersichtlich sei, dass die Mahnungen mit Datumsangaben 02.12.1996, 19.09.1998, 30.05.2002 und 07.06.2002 zur Post gegeben wurden und allenfalls diesbezügliche Beweise anzubieten.

9. Mit Schreiben vom 17.09.2014 gab die belangte Behörde dazu wie folgt an: Zunächst sei grundsätzlich zu den "Sondermahnungen" auszuführen, dass diese nach erfolgloser Exekution und automatischer Abschreibung abgeschriebene Salden mit Mahnschreiben mahnen würden. Die Sondermahnungen würden ca. alle 18 Monate für den gesamten Versicherungsstock auf einmal erfolgen, um eine Verjährung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 2 GSVG zu verhindern. Die Festlegung des Sondermahnungsablaufs erfolge österreichweit durch die Beitragsabteilung der Hauptstelle der SVA im Einvernehmen mit der IT-Abteilung der Hauptstelle. In der Folge schilderte die belangte Behörde ausführlich den Ablauf der Sondermahnungen. Postaufträge für die Sondermahnungen würde es jedenfalls für das Jahr 1996 keine mehr geben.

10. Am 26.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnehmen.

11. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12.01.1988 vorgelegt. Vom Bezirksgericht Bregenz wurde auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Exekutionsakten zu den Anträgen der belangten Behörde im Zeitraum 19.10.1986 bis 17.01.1988 nicht mehr vorhanden sind.

12. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren wurden den Parteien zur Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig nachgefragt, ob auf die mündliche Erörterung verzichtet wird.

13. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit, dass die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21.11.1986 aufschiebende Wirkung gehabt habe. Auf eine mündliche Erörterung wurde verzichtet.

14. Auf weitere Anfrage wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vorgelegt und gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass kein Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Akt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer war seit dem 18.08.1975 Inhaber einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21.11.1986, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer diese Gewerbeberechtigung entzogen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Berufung eingebracht. Mit Bescheid vom 12.01.1988 wurde der Berufung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg bestätigt. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde nicht ausgeschlossen.

1.2. Mit Schreiben vom 02.06.1986 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Steuerbescheid für das Jahr 1983 und teilte mit, dass auch in den Jahren 1984, 1985 und 1986 mit etwa derselben Einkommenssituation zu rechnen ist. Er bitte um entsprechende Korrektur und Einstufung bzw. Vorschreibung der entsprechenden Beiträge.

Mit Schreiben vom 24.06.1986 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, den fälligen Betrag in der Höhe von ATS 17.324,18 vorläufig zu stunden.

Mit Schreiben vom 02.07.1986 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beiträge für das 2. Quartal 1986 bis 20.09.1986 gestundet werden. Weiters wurde mitgeteilt, dass für das Jahr 1986 eine Beitragsgrundlage von ATS 317.472 bestehe und von dieser die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden.

Mit Schreiben vom 08.10.1986 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Betrag von ATS 17.370,47 überwiesen hat und er den Restsaldo von ATS 17.000 baldmöglichst überweist.

Mit Schreiben vom 02.03.1988 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung mit 31.01.1988 endet, da die Gewerbeberechtigung erloschen ist.

1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer laufende vierteljährliche Beitragsvorschreibungen bis zum 4. Quartal 1988 übermittelt. Wann diese genau an den Beschwerdeführer zugestellt wurden, ist nicht mehr feststellbar.

1.4. Folgende Exekutionsmaßnahmen wurden seitens der belangten Behörde zur Einbringung der rückständigen Beiträge beim Bezirksgericht Bregenz in den Jahren 1986-1988 veranlasst:

XXXX über das 3. Quartal 1986 (Antrag vom 19.10.1986),

XXXX über das 4. Quartal 1986 (Antrag vom 18.01.1987),

XXXX über das 1. Quartal 1987 (Antrag vom 20.04.1987),

XXXX über das 2. Quartal 1987 (Antrag vom 12.07.1987),

XXXX über das 3. Quartal 1987 (Antrag vom 18.10.1987),

XXXX über das 4. Quartal 1987 (Antrag vom 17.01.1988);

Weiters finden sich im Akt zahlreiche Mahnungen und Sondermahnungen sowie Ansuchen um Verwaltungshilfe, welche der Einbringung der offenen Beiträge dienten.

1.5. Am 26.07.1995, vom Beschwerdeführer persönlich entgegen genommen am 27.07.1995, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über den Beitragsrückstand in der Höhe von ATS 153.623,39 informiert und gebeten, sich zwecks Begleichung der Beitragsschuld mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen.

Für den Zeitraum zwischen der Zustellung dieses Schreibens im Sommer 1995 und einem Antrag auf Gehaltsexekution vom 25.11.1997 ist aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer gegenüber eine Maßnahme, welche der Einbringlichmachung der offenen Beiträge diente, gesetzt wurde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21.11.1986 zu XXXX und dem Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12.01.1988.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hatte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgelegt oder angeboten. Im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21.11.1986 wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen und ein eigener (verfahrensrechtlicher) Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde, befindet sich nicht im Akt. Weiters ist auch in der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Bestätigung der Wirtschaftskammer vom September 2013 ebenfalls als Löschungsdatum der Gewerbeberechtigung der 12.01.1988 angeführt ist. Insofern steht für das erkennende Gericht fest, dass es keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegeben hat.

2.2. Die Feststellungen zu den verschiedenen Schreiben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wurden dem Versicherungsakt entnommen.

2.3. Die Feststellungen zu den Beitragsvorschreibungen für den Zeitraum 1986 bis 1988 basieren auf dem Vorbringen der belangten Behörde. Zwar befinden sich diese nicht mehr im Akt, aufgrund der Exekutionsanträge samt Rückstandsausweise ist es für das erkennende Gericht jedoch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Beitragsvorschreibungen übermittelt wurden. Zumindest für die Beiträge bis zum 2. Quartal 1986 ist es aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 08.10.1986 auch im Akt belegt, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich erhalten hat. Danach befindet sich ein Mahnschreiben samt Empfangsbestätigung erst wieder vom 26.07.1995 über die gesamten offenen Beiträge im Akt.

Da aber auch die Exekutionsakten vom Bezirksgericht Bregenz für den Zeitraum 1997 bis 1998 nicht mehr vorhanden sind, war es für das erkennende Gericht nicht möglich festzustellen, wann genau die Beitragsvorschreibungen bzw. allenfalls die daraus resultierenden Rückstandsausweise zwischen dem 08.10.1986 und dem 4. Quartal 1988 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sind. Dies ist aber, wie aus den rechtlichen Überlegungen hervorgeht, für die Entscheidung über die Beschwerde nicht maßgeblich.

2.4. Was die Exekutionsanträge der belangten Behörde betrifft, so waren diese im Akt noch vollständig vorhanden.

2.5. Zur wesentlichen Feststellung, dass aus dem Aktinhalt nicht mehr nachvollziehbar ist, ob dem Zahlungspflichtigen in dem Zeitraum zwischen Sommer 1995 und dem 25.11.1997 eine Mahnung von der belangten Behörden zugestellt wurde, ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde bringt diesbezüglich vor, dass für den Stichtag 02.12.1996 eine Sondermahnung an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichlautenden Bestimmung des § 68 Abs. 2 ASVG bewirkt eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen nach § 68 Abs. 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen (Hinweis: E 30. Mai 1995, 93/08/0201, VwSlg 14264 A/1995). Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049).

Aus dem Akteninhalt kann jedoch weder nachvollzogen werden, wann diese Sondermahnung zur Post gegeben wurde, noch dass die Sondermahnung tatsächlichzur Post gegeben wurde. Es gibt für das Jahr 1996 diesbezüglich überhaupt keine Unterlagen mehr. Von der belangten Behörde konnte lediglich eine allgemeine Dienstanweisung vorgelegt werden und Postaufträge (allesamt nicht den Beschwerdeführer betreffend), welche aus der Paketpost an die Landesstelle aussortiert worden sind. In der vorgelegten Dienstanweisung ist unter anderem folgendes festgehalten:

"bis 09.12: Mahnungen jener Personen, für die eine außerbücherliche Führung abgeschriebener Beiträge erfolgt. Erstellung der Postaufträge und Konsignationslisten. Versand der Postaufträge durch die technische Abteilung: Zusendung der Konsignationslisten an die Landesstelle; Endbericht an Abteilung VI-Programm Nr. B08A."

Daraus kann aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht nachvollzogen werden, dass an den Beschwerdeführer eine Sondermahnung im Dezember 1996 übermittelt wurde. Insofern konnte auch nicht die Feststellung getroffen werden, dass die Mahnung im Jahr 1996 zur Post gegeben wurde. Die Setzung einer anderen Maßnahme wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und gibt es dafür auch keine Hinweise im Akt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG in der jeweils zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

...

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;

2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung.

...

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

...

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei (bzw. ab BGBl. Nr. 677/1991 binnen drei) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

...

3.2.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betrifft. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft - und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - ein (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0025).

Gemäß § 3 Abs. 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung, sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

Die Kammermitgliedschaft hängt demnach von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der eben genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 10. Oktober 1985, Zl. 85/08/0111, Slg. Nr. 11903/A und vom 19. Februar 1991, Zl. 89/08/0210).

3.2.2.2. Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, war der Beschwerdeführer seit 18.08.1975 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Immobiliengewerbe und somit Mitglied der Handelskammer. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.11.1986 wurde dem Beschwerdeführer diese Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen hat der Beschwerdeführer jedoch rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben. Dass der Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Da die Gewerbeordnung für Entziehungsbescheide (§ 361 GewO) keine vom § 64 Abs. 1 AVG abweichende Bestimmung enthält, hatte die Einbringung einer Berufung, sofern sie rechtzeitig eingebracht wurde, die aufschiebende Wirkung zur Folge. Aus diesem Grund erfolgte die Löschung der Gewerbeberechtigung erst mit der Rechtskraft des Bescheides, sohin mit 12.01.1988.

Da gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 Z. 1 GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist, endet, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.1986 bis 31.01.1988 pflichtversichert ist.

3.2.2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, haben zur Bestreitung des Aufwandes für die Leistungen nach § 3 die gemäß § 2 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Personen als monatlichen Beitrag 0,05 vH der Beitragsgrundlage nach § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die gemäß § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Pflichtversicherten als monatlichen Beitrag 0,4 vH der Beitragsgrundlage nach § 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.

Nach Ansicht des Gerichts wird in dieser Bestimmung nicht über die Versicherungspflicht sondern über die Beitragspflicht abgesprochen, weshalb die diesbezügliche Feststellung der Versicherungspflicht zu entfallen hat und andererseits die Verjährungsbestimmungen gemäß § 40 GSVG anzuwenden sind (siehe dazu unter 3.2.3).

Aufgrund dieser Überlegungen war daher der Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides betreffend die Betriebshilfe insofern abzuändern, als dieser Teil des Spruches zu entfallen hat.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II.

3.2.3.1. Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob die vorgeschriebenen Beiträge für den Zeitraum 01.02.1986 bis 31.01.1988 verjährt sind.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen, beginnt (vgl. zum gleichlautenden § 68 Abs. 2 ASVG das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl. wiederum zu § 68 Abs. 2 ASVG das Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2010/08/0018).

Die Frist der Einhebungsverjährung wird - abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen - durch geeignete Einbringungsschritte, wie z.B. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg. 16524 A/2004).

3.2.3.2. Für das erkennende Gericht steht es fest, dass die Beiträge gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Beitragsvorschreibungen, welche nach Angabe der belangten Behörde vierteljährlich bis zum 4. Quartal 1988 übermittelt wurden, festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich auch bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung des Beitragsrückstandes auf Pensionsansprüche im Mai 2012 nie gegen die Vorschreibung der Beiträge gewehrt, hat teilweise um Stundung angesucht bzw. nach einem Konkurs mitgeteilt, dass die Beiträge nicht mehr einbringlich sein werden. Weiters hat der Beschwerdeführer zuvor auch nie die Ausstellung eines Bescheides verlangt.

Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge strittig gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat nach Übermittlung der Beitragsvorschreibungen in den Jahren 1986 bis 1988 auch keinerlei Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung (§ 40 Abs. 1 GSVG), sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung (§ 40 Abs. 2 GSVG) gesetzt.

Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 GSVG - im Vergleich zu jenem des § 40 Abs. 1 GSVG - ergibt sich, dass unter verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 GSVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind.

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 19.12.2007 zu Zl. 2006/08/0164).

Eine Sondermahnung an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 40 Abs. 2 GSVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt.

3.2.3.3. Insbesondere ergab eine Überprüfung der von der belangten Behörde angeführten Eintreibungsmaßnahmen, dass zwischen der Mahnung vom 26.07.1995, welche dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde, und dem Antrag auf Gehaltsexekution vom 25.11.1997 keine Eintreibungsmaßnahme aus dem Akteninhalt nachvollzogen werden kann.

Zwar bringt die belangte Behörde vor, dass im Jahr 1996 eine Sondermahnung an den Beschwerdeführer versendet wurde, jedoch ist diese Mahnung - wie im Sachverhaltsteil und der Beweiswürdigung näher dargelegt - im Akt überhaupt nicht dokumentiert. Sonstige Eintreibungsmaßnahmen zwischen der Mahnung vom 26.07.1995 und dem Antrag auf Gehaltsexekution vom 25.11.1997 wurden von der belangten Behörde nicht behauptet.

Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zumindest aus dem Akteninhalt eine wirksame Zustellung an den Beschwerdeführer nachvollziehbar sein muss, kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie nach dem Betriebshilfegesetz gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt sind.

Aufgrund dieser Ausführungen war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil weder die Frage der Versicherungspflicht noch die Frage zur Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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